739a

Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen

vom 28.11.2000 (Stand 01.01.2008)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 116 Absatz 5 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19891 und § 7 der Reklameverordnung vom 3. Juni 19972,

auf Antrag des Baudepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Sämtlichen Gemeinden wird die Kompetenz zur Erteilung von Reklamebewilligungen übertragen.

Art. 2

Der Beschluss über die Zuständigkeit zur Erteilung von Reklamebewilligungen vom 3. Juni 19973 wird aufgehoben.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

K 2000 3121 | G 2000 381