740b

Beschluss über die Einführung eines Dienstbüchleins für die Feuerwehren des Kantons Luzern

vom 20.05.1946 (Stand 26.05.1946)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

auf den Antrag des Militär- und Polizeidepartementes und den Vorschlag der kantonalen Brandversicherungsanstalt,

beschliesst:

Art. 1

Jedem Feuerwehrmann ist seitens der Gemeinde ein Dienstbüchlein zu verabfolgen, das nach Massgabe einer einheitlichen Korpskontrolle stets auf dem laufenden zu halten ist.

Art. 2

Die kantonale Brandversicherungsanstalt übernimmt Druck und Verlag dieses Dienstbüchleins und der Korpskontrollformulare. Sie trägt die Kosten der ersten Auflage als Jubiläumsgabe zum 50jährigen Bestehen des kantonalen Feuerwehrverbandes; weitere Anschaffungen gehen zu Lasten der Gemeinden.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Er ist im Kantonsblatt zu veröffentlichen.

V XIII 778