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Verordnung zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
vom 29.11.1991 (Stand 01.01.2019)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf den Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 19891 und auf den § 65 Absatz 4 des Organisationsgesetzes2,
auf Antrag des Volkswirtschaftsdepartementes,
beschliesst:
1 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih sowie öffentliche Arbeitsvermittlung
Art. 1 Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums überprüft periodisch die Bewilligungsvoraussetzungen zur privaten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihtätigkeit.
Art. 2 Bewilligungsurkunden
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit stellt für die private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih zusätzlich zu den Bewilligungen je eine Urkunde aus, welche die Angaben gemäss dem Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV) vom 16. Januar 19913 enthält.
Art. 3 Kaution
Die Kaution für die Bewilligung zum Personalverleih ist vom Gesuchsteller bei der Luzerner Kantonalbank, Luzern, auf ein Depot zu hinterlegen.
Die Luzerner Kantonalbank darf die Kaution nur mit Zustimmung des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit herausgeben.
Die Zustimmung für die Herausgabe der Kaution wird vom Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit erteilt, sofern keine Einsprachen erhoben werden und die Voraussetzungen des Artikels 38 AVV4 erfüllt sind.
Art. 4 Vertretung des Kantons
Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit vertritt den Kanton bei den Bundesämtern.
2 Gebühren und Kaution
Art. 5 Höhe und Erhebung
Die Erhebung der Gebühren und die Höhe der Kaution zu Lasten der Verleihbetriebe richten sich nach der Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes (Gebührenordnung zum Arbeitsvermittlungsgesetz, GV-AVG) vom 16. Januar 19915.
3 Schlussbestimmungen
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 21. Juli 1952 zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung vom 22. Juni 19516 wird aufgehoben.
Art. 7 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 1991 344