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Verordnung über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven

vom 06.12.1988 (Stand 01.07.2003)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 8 des Gesetzes über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven vom 13. September 19881,

auf Antrag des Finanzdepartementes,

beschliesst:

1 Zuständigkeit

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat nimmt folgende im Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 19852 (Bundesgesetz) vorgesehenen Mitwirkungsrechte des Kantons wahr:

  1. Stellungnahme zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven zuhanden des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes (Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes),

  2. Antrag auf Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Luzern an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes).

Art. 2 Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement3

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement nimmt folgende im Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben wahr:

  1. Entgegennahme von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),

  2. Antrag an das Bundesamt für Konjunkturfragen bei Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (Artikel 9 Absatz 2 des Bundesgesetzes),

  3. Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern zuhanden des Bundesamtes für Konjunkturfragen (Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes).

Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement stellt Antrag an den Regierungsrat in den Angelegenheiten, die gemäss § 1 in dessen Zuständigkeit fallen.

Art. 3 Finanzdepartement

Bei der Behandlung von Gesuchen um Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven für ein einzelnes Unternehmen (§ 2 Absatz 1b) und vor der Stellungnahme zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (§ 2 Absatz 1c) ist das Finanzdepartement anzuhören.

2 Schlussbestimmung

Art. 4 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Dezember 1988 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

K 1988 1752 | G 1988 318