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Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 30.11.2007 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 3, 4, 6 Absatz 2 und 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 20071,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Anrechenbare Tagestaxen
Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, können für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 335 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden.
In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, denen gemäss Bestätigung der Wohnsitzgemeinde in ihrer Planungsregion kein durch die Tagestaxe gemäss Absatz 1 gedeckter Heimplatz zur Verfügung steht, die effektiv in Rechnung gestellte Heimtaxe so lange angerechnet, bis ihnen ein solcher Platz in einem Heim in ihrer Planungsregion angeboten werden kann. Ausgenommen sind Angebote mit überhöhtem oder luxuriösem Standard.
Für pflegebedürftige Personen in einer Einrichtung für Behinderte können pro Jahr Tagestaxen bis zu 575 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. Für pflegebedürftige Personen in einem Spital wird die tatsächliche Tagestaxe angerechnet.
Art. 2 Betrag für persönliche Auslagen
Für persönliche Auslagen sind jährlich anrechenbar:
für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die keine Hilflosenentschädigung oder eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen: 28 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende;
für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades beziehen: 21 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.
Art. 3 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten richtet sich nach der Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen vom 3. Dezember 20102.
Art. 4 Finanzierung
Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden am Aufwand für die Ergänzungsleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 20073 ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes4 am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2007 420