881a
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV
vom 30.11.2007 (Stand 01.01.2011)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 3, 4, 6 Absatz 2 und 12 Absatz 3 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Anrechenbare Tagestaxen
Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Alters- oder Pflegeheim leben, können für Unterkunft und Betreuung pro Jahr Tagestaxen bis zu 265 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden. Zusätzlich wird ein geschuldeter Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim im Sinn von Artikel 25a Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 berücksichtigt.
Für pflegebedürftige Personen in einem Spital oder einer Einrichtung für Behinderte können pro Jahr Tagestaxen bis zu 575 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende angerechnet werden.
Art. 2 Betrag für persönliche Auslagen
Für persönliche Auslagen sind jährlich anrechenbar:
für nicht pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die keine Hilflosenentschädigung oder eine solche für eine Hilflosigkeit leichten Grades beziehen: 28 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende;
für pflegebedürftige Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Spital, in einem Pflegeheim oder in einer Pflegeabteilung leben, und für Personen in einer Einrichtung für Behinderte, die eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades beziehen: 21 Prozent des allgemeinen Lebensbedarfs für Alleinstehende.
Art. 3 Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
Für die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten gelten die bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 4 Finanzierung
Stichtag für die Berechnung des Anteils der einzelnen Gemeinden am Aufwand für die Ergänzungsleistungen gemäss § 12 Absatz 3 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007 ist der 1. Januar des Jahres, in dem die Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden.
Art. 5 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2007 420