91

Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

Nr. 91 Verordnung über Vergütungen im Bildungswesen

vom 4. Dezember 2001* (Stand 1. Januar 2011)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 1 Absatz 3 und 38 Absatz 1 des Personalgesetzes vom 26. Juni 2001 1, 2 auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst:

I. Geltungsbereich

Art. 13

Die Verordnung regelt die Vergütungen an die Mitglieder des Universitätsrates und der Beiräte für Hochschulen des Kantons Luzern in der Fachhochschule Zentralschweiz sowie die Entschädigungen bei Diplomprüfungen. Die Regelung ist abschliessend.

II. Vergütungen

Art. 24

* G 2001 422

SRL Nr. 51

Fassung des Ingresses gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 408).

Fassung gemäss Änderung vom 1. Oktober 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 240).

Aufgehoben durch Änderung vom 1. Oktober 2010, in Kraft seit dem 1. Januar 2011 (G 2010 240).

Nr. 91

Art. 3 Universitätsrat

Die Mitglieder des Universitätsrates werden pro Kalenderjahr mit pauschal 5000 Franken inklusive Spesen entschädigt.

Art. 45 Beiräte

Die Mitglieder von Beiräten haben Anspruch auf eine Entschädigung von 40 Franken pro Stunde.

Art. 56 Diplomprüfungen, Expertentätigkeit

Im Zusammenhang mit Diplom- und Zertifikatsprüfungen sowie Expertentätigkeit werden folgende Vergütungen ausgerichtet: – Expertinnen und Experten pro Stunde Fr. 50.– – Examinatorinnen und Examinatoren, pro Stunde Fr. 40.– Korrektorinnen und Korrektoren

Die pauschale Vergütung für die Führung des Prüfungssekretariates der gewerblichindustriellen Lehrabschlussprüfungen (Personalkosten) beträgt 250 000 Franken pro Jahr. Die Eigenleistung des Gewerbeverbands des Kantons Luzern beträgt mindestens

Prozent des Sekretariatsaufwandes.

Die pauschale Vergütung für die Führung des Prüfungssekretariates der kaufmännischen Lehrabschlussprüfungen (Personalkosten) beträgt 150 000 Franken pro Jahr. Die Eigenleistung des Kaufmännischen Verbands Luzern beträgt mindestens 10 Prozent des Sekretariatsaufwandes.

Mitglieder der Schulleitung und Lehrpersonen im Haupt- oder Vollamt beziehen für ihre Mitarbeit an Aufnahme-, Diplom- und anderen Prüfungen ihrer Schule keine Vergütungen.

Art. 6 Spesenersatz

Der Spesenersatz richtet sich nach der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal 7.

Art. 7 Abrechnung

Die Präsidentin oder der Präsident der Kommission oder des Beirats stellt dem Bildungs- und Kulturdepartement 8 semesterweise Rechnung. Prüfungsentschädigungen

Fassung gemäss Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 408).

8 Gemäss Änderung des Organisationsgesetzes vom 17. Februar 2003, in Kraft seit dem 1. Juli 2003 (G 2003 89), wurde die Bezeichnung «Bildungsdepartement» durch «Bildungs- und Kulturdepartement» ersetzt.

Nr. 91 3 gemäss § 5 hat sie oder er nach Abschluss der Prüfung und nach Überweisung der Prüfungs- und Diplomgebühren geltend zu machen.

Alle Guthaben aus Kommissions- und Expertentätigkeiten sind spätestens bis zum 20. Dezember des laufenden Kalenderjahrs abzurechnen.

…9 §§ 8–910 IV. Schlussbestimmungen

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über Vergütungen im Erziehungswesen vom 9. Mai 1986 11 wird aufgehoben.

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Dezember 2000 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

Luzern, 4. Dezember 2001 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Anton Schwingruber Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

Der Zwischentitel «III. Sonderregelungen» und die §§ 8–9 wurden durch Änderung vom 16. Dezember 2003, in Kraft seit dem 1. Januar 2004 (G 2003 408), aufgehoben.

G 1986 56 (SRL Nr. 91)