§ 29: Beteiligung mehrerer Gemeinden

01.01.2024

Beteiligung mehrerer Gemeinden

Analog zu § 29 Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn mehrere Grundstücke, die in verschiedenen Gemeinden liegen, Gegenstand einer Veräusserung zu einem Gesamtpreis bilden, ohne dass eine wirtschaftliche Einheit im Sinn von
§ 2 Abs. 2 gegeben ist.

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Der Steuerertrag wird im Verhältnis der auf die einzelnen Grundstücke entfallenden Steuern unter die Gemeinden verteilt.

Berechnungsbeispiel

2

Gemeinde

Veräusserungserlös
CHF

Anlagewert
CHF

Gewinn
CHF

Besitzdauer

Steuer (inkl. Staatsanteil)
CHF

X

200'000

50'000

150'000

50 Jahre

26'921.25

Y

250'000

200'000

50'000

7 Jahre

11'965.00

Z

100'000

10'000

90'000

50 Jahre

16'152.75

Total

550'000

260'000

290'000

Die Grundstückgewinne sind zum Satz zu besteuern, der sich aus dem Gesamtgewinn von CHF 290'000 ergibt (falls eine wirtschaftliche Einheit vorliegt). Für die Grundstücke in den Gemeinden X und Z ist eine Besitzesdauer-Ermässigung von 25% zu gewähren (§ 24 Abs. 2). Für die Aufteilung der Grundstückgewinnsteuer zwischen den Gemeinden und dem Kanton vgl. § 49 N 1.

Führt die unter Missachtung von § 29 Abs. 1 erfolgte Festsetzung der Grundstückgewinnsteuer durch zwei Gemeinden zu einer Doppelbesteuerung, wird bei rechtzeitiger Anfechtung der zweiten Veranlagung auch die damit kollidierende frühere Veranlagung der andern Gemeinde in das Rechtsmittelverfahren einbezogen (LGVE 1974 II Nr. 70).

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Der Veräusserungswert ist im Verhältnis der Verkehrswerte im Zeitpunkt der Veräusserung auf die in verschiedenen Gemeinden gelegenen Grundstücke zu verlegen. Eine Verlegung im Verhältnis der Katasterwerte fällt nur in Betracht, soweit die Katasterwerte auf dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung beruhen (LGVE 1974 II Nr. 70 E. 3 lit. a).

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Für die Festlegung der Teilanlagewerte gilt § 16 N 2 sinngemäss.

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Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn für die in den einzelnen Gemeinden gelegenen Grundstücke gesonderte Preise festgesetzt wurden, dieser Festsetzung aber bloss formelle Bedeutung zukam (RE 1963/64 Nr. 50).

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