Öffentlich-rechtliche Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Quellenbesteuerung ÖFFENTLICHRECHTLICHER VORSORGELEISTUNGEN AN PERSONEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

I. Steuerpflichtige Personen

(§ 111 StG / Art. 95 DBG)

1. Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis- ses von einem/einer Arbeitgeber/in oder Vorsorgeein- richtung Ruhegehälter, Pensionen, Alters-, Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten.

2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge

erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbe- zahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1).

Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapitalleis- tung machen, unterliegen stets der Quellensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Luzern Wohnsitz hatten.

  1. 1) Massgebend ist grundsätzlich das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde.

3. Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger ist

die Quellensteuer nur zu erheben, wenn keine abwei- chende staatsvertragliche Reglung besteht (vgl. Ziffer 4.2).

Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Haupt- rentenbezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

II. Steuerbare Leistungen (§ 111 StG / Art. 95 DBG)

1. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und

Kapitalleistungen, die von Vorsorgeeinrichtungen des Staats und seiner Anstalten, der Gemeinden und ihrer Anstalten oder anderen öffentlich-rechtlichen Körper- schaften mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern ausgerichtet werden.

2. Sogenannte «staatsnahe Betriebe», die im Auftrag

des Gemeinwesens eine öffentliche Aufgabe wahrneh- men, gelten als öffentlich-rechtliche Arbeitgeber. In Frage kommen beispielsweise Renten und Kapital- leistungen der

  • Versicherungskasse für das Staatspersonal des Kan- tons Luzern

  • Pensionskasse der Luzerner Kantonalbank

  • Pensionskasse der Elektrizitätswerke des Kantons

Luzern

steuern.lu.ch

  • Versicherungskasse für das städtische Personal und die Lehrer der Stadt Luzern

  • Pensionskasse der Stadt Luzern

  • Pensions- und Fürsorgekassen der Gemeinden

III. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer) (§ 111 StG / Art. 95 DBG)

A. Kapitalleistungen

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapi- talleistung gemäss Tabelle im Anhang ermittelt. Geschuldete Quellensteuerbeträge von CHF 25.— und weniger werden nicht bezogen.

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vor- sorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zu- ständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen.

B. Renten

Die Quellensteuer beträgt 10 % der Bruttoleistungen.

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jähr- liche Rente weniger als CHF 1’000.— beträgt.

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Allgemeines

A. Renten

Renten unterliegen der Quellensteuer, sofern das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit dem Wohn- sitzstaat des/der Empfängers/Empfängerin das Be- steuerungsrecht nicht diesem Wohnsitzstaat zuweist. Die Quellensteuer ist ohne Einschränkung zu erheben, wenn die Schweiz mit dem ausländischen Wohnsitz- staat kein DBA abgeschlossen hat. Beim Vorliegen eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der/die Rentenbezü- ger/in wohnt, steht das Besteuerungsrecht der Schweiz zu, sofern in der separaten DBA-Übersicht in der ent- sprechenden Kolonne ein «ja» steht. Lediglich in den Fällen, in denen das DBA das Besteuerungsrecht dem ausländischen Wohnsitzstaat zuweist, ist die Renten- leistung ungekürzt auszubezahlen. Die Vorsorgeein- richtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der/die Rentenempfänger/in den Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung periodisch nach- prüfen.

B. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der/die Empfänger/in der Kapitalleistung seinen

Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quellensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der/die Empfänger/in Wohnsitz hat, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Schweiz, hängt die Frage, ob die Leistung in der Schweiz oder im anderen Vertragsstaat der Besteuerung unterliegt, von der Staatsangehörigkeit des Empfängers ab. Ist er/ sie Schweizerbürger/in, liegt die Besteuerungskom- petenz in der Regel bei der Schweiz. Wird aber das Besteuerungsrecht dem anderen Staat zugewiesen, ist der Quellensteuerabzug nicht definitiv und dem/der Empfänger/in der Kapitalleistung steht ein Rückforde- rungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht).

Besteht ein solcher Rückforderungsanspruch, wird ihm/ihr die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn er/sie das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular zusammen mit einer Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohnsitzstaates, wonach diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat, innert drei Jahren nach Fälligkeit der Kapitalleistung einreicht. Dieses Formular kann bei der Dienststelle Steuern des Kantons bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem/der Empfänger/in der Kapitalleistung zu übergeben.

2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Der separate DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem/der Steu- erpflichtigen ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in welchen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens die Leistung unge- kürzt auszubezahlen ist (nein).

V. Abrechnung und Ablieferung an die Dienststelle

Steuern des Kantons (§ 121 StG / Art. 15 VO über die Quellensteuer im DBG)

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Aus- zahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats der Dienststelle Steuern des Kantons zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Die Vorsorgeeinrichtung hat der kantonalen Steuer- verwaltung das vollständig ausgefüllte Abrechnungs- formular unter Angabe von Name, Vorname, AHV-Nr. oder Geburtsdatum, (ausländischem) Wohnsitzstaat des/der Steuerpflichtigen, Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der Vorsorgeleistung (inkl. Zins), Tarif ver- heiratet oder alleinstehend sowie Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen.

Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 % der abgelieferten Quellensteuern. Bei Kapital- leistungen beträgt die Entschädigung 1 %, aber maximal CHF 50.00 pro Kapitalleistung. (§ 114 StG / Art. 88 DBG)

3. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte

Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung des/der Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im ordentlichen Verfahren besteuert worden ist.

Im Todesfall eines/einer Vorsorgenehmers/Vorsorge- nehmerin ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz befinden. Deren Anteil unterliegt der Quellensteuer. (§ 114 StG / Art. 100 DBG)

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. (§ 211 StG / Art. 175 DBG).

VI. Ausweis über den Steuerabzug (§ 114 StG / Art. 100 DBG)

Dem/Der Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen. Bescheinigungsformulare können bei der Dienststelle Steuern des Kantons be- zogen werden.

VII. Rechtsmittel (§ 118 StG / Art. 137 DBG)

Ist der/die Steuerpflichtige oder die Vorsorgeeinrich- tung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahres einen anfechtbaren Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons verlangen.

StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung

Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 01.01.2026)

Ausländischer

Empfänger/in der Rente oder Kapitalleistung ist Staatsbürger/in

Wohnsitzstaat 1)

des anderen

der Schweiz beider Vertragsstaaten

eines Drittstaats

Vertragsstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein

K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R

K R K R K

R K

Ägypten

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Albanien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Algerien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Argentinien 2)

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Armenien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Aserbaidschan

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Äthiopien

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Australien

ja

nein nein ja ja nein

ja nein

Bahrain

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Bangladesch

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Belarus

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Belgien (ab 1.1.2018)

ja 6)

nein 6) ja 6) nein 6) ja 6) nein 6)

ja 6) nein 6)

Brasilien

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Bulgarien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Chile

ja (max. 15%)

nein ja (max. 15%) nein ja (max. 15%) nein

ja (max. 15%) nein

Chinesisches Taipeh (Taiwan) ja

nein nein ja nein ja

ja nein

China

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Dänemark

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Deutschland

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Ecuador

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Elfenbeinküste

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Estland

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Finnland

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Frankreich

ja

nein nein ja 3) ja nein

nein ja 3)

Georgien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Ghana

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Griechenland

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Grossbritannien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Honkong

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Indien

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Indonesien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Iran

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Irland

ja

nein nein ja ja nein

nein ja

Island

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Israel

ja

nein ja 3) ja 3) ja 3) ja 3)

ja nein

Italien

ja

nein nein ja 3) ja nein

nein ja 3)

Jamaika

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Japan

ja

nein nein ja ja nein

nein ja

Jordanien

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Kanada

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Kasachstan

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Katar

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Kirgisistan

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Kolumbien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Kosovo

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Kroatien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Kuwait

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Lettland

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Liechtenstein 4)

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Litauen

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Luxemburg

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Malaysia

ja

nein ja nein ja nein

ja nein

Malta

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Marokko

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Mazedonien

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Mexiko

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Moldova

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Mongolei

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Montenegro

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Neuseeland

ja

nein nein ja nein ja

ja nein

Niederlande

ja 6)

(max. 15%)

nein 6) ja 6) nein 6) ja 6) nein 6)

(max. 15%) (max. 15%)

ja 6) nein 6)

(max. 15%)

Norwegen

ja (max. 15%)

ja (soweit ja (max. 15%) ja (soweit ja (max. 15%)

15% über- 15% über-

steigend) steigend)

ja (soweit ja (max. 15%)

15% über-

steigend)

ja (soweit

15% über-

steigend)

Oman

ja

nein nein ja nein

ja ja

nein

Österreich

ja

nein ja nein ja

nein ja

nein

Pakistan

ja

nein nein ja nein

ja ja

nein

Peru

ja

nein nein ja nein

ja ja

nein

Ausländischer

Empfänger/in der Rente oder Kapitalleistung ist Staatsbürger/in

Wohnsitzstaat 1)

des anderen

der Schweiz

beider Vertragsstaaten

eines Drittstaats

Vertragsstaats

R = Quellensteuerabzug auf Renten vornehmen: ja/nein

K = Rückforderungsmöglichkeit der Quellensteuer auf Kapitalleistungen: ja/nein

R K

R

K

R K

R K

Philippinen

ja nein

ja 7)

ja 7)

ja 7) ja 7)

ja nein

Polen

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Portugal

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Rumänien

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Russland

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Sambia

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Saudi-Arabien

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Schweden

ja nein

ja 5)

nein

ja nein

ja 5) nein

Serbien

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Singapur

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Slowakei

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Slowenien

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Spanien

ja nein

nein

ja

ja nein

nein ja

Sri Lanka

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Südafrika

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Südkorea

ja nein

nein

ja

ja nein

nein ja

Tadschikistan

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Thailand

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Trinidad und Tobago

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Tschechische Republik

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Tunesien

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Türkei

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Turkmenistan

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Ukraine

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Usbekistan

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Ungarn

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Uruguay

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Venezuela

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Vereinigte Arabische Emirate

ja nein

ja

nein

ja nein

ja nein

Vereinigte Staaten (USA)

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Vietnam

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

Zypern

ja nein

nein

ja

nein ja

ja nein

  1. 1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

  2. 2) Gilt rückwirkend ab 1. Januar 2015

  3. 3) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

  4. 4) Keine Quellensteuer für Renten bzw. Rückforderungsmöglichkeit für Kapitalleistungen aus früherem Arbeitsverhältnis bei öffent- lich-rechtlichen Institutionen, an denen beide Staaten gemeinsam beteiligt sind.

  5. 5) Keine Quellensteuer für Renten, die bereits vor dem 28. Februar 2011 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben.

  6. 6) Eine Rückerstattung ist möglich, soweit Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachweislich in der Schweiz nicht von den Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen wurden. Eine Rückerstattung kann dem Ansässigkeitsstaat nach Art. 7 Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mitgeteilt werden.

  7. 7) Rückforderungsmöglichkeit sofern Ansässigkeit in den Philippinen durch eine Bescheinigung der philippinischen Behörden nach- gewiesen wird.

Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Tarif für Alleinstehende)

Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1’000 Franken) beträgt:

Kanton

Die Steuer berechnet sich aufgrund des §58 Abs. 2 StG Luzern. Die Steuer je Einheit beträgt 0.5 Prozent für die ersten 40'000

und 1 Prozent ab 40'000.

Bund

auf den ersten

CHF 25’000

0,00 %

(Anhang QStV)

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf Beträgen über

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 600’000

CHF 750’000 einheitlich

0,35 %

0,55 %

1,25 %

1,60 %

1,95 %

2,60 %

2,30 %

Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Tarif für Verheiratete)

Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1’000 Franken) beträgt:

Kanton

Die Steuer berechnet sich aufgrund des §58 Abs. 2 StG Luzern. Die Steuer je Einheit beträgt 0.5 Prozent für die ersten 40'000

und 1 Prozent ab 40'000.

Bund

auf den ersten

CHF 25’000

0,00 %

(Anhang QStV)

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf Beträgen über

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 750’000

CHF 900’000 einheitlich

0,15 %

0,50 %

0,80 %

1,15 %

1,75 %

2,60 %

2,30 %

Geschuldete Quellensteuerbeträge von CHF 25.— und darunter werden nicht bezogen.

Die Tabellen für die Quellensteuerbeträge siehe www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer.