Privat-rechtliche Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Quellenbesteuerung PRIVATRECHTLICHER VORSORGELEISTUNGEN AN PERSONEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ I. Steuerpflichtige Personen(§ 111 StG / Art. 96 DBG) 1. Der Quellensteuer unterliegen Personen ohneWohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privat- rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge erhalten. 2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorgeerhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbe- zahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1). Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird. Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapital- leistung machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird, unterliegen stets der Quel- lensteuer. Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Luzern Wohnsitz hatten.
| 3. Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfängerist die Quellensteuer nur zu erheben, wenn keine ab- weichende staatsvertragliche Reglung besteht (vgl. Ziffer 4.2). Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Haupt- rentenbezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden. II. Steuerbare Leistungen (§ 111 StG / Art. 96 DBG) 1. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten undKapitalleistungen, die von privatrechtlichen Vorsorge- einrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern ausgerichtet werden. 2. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungenvon:
die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod, Wohneigentumsförderung (WEF) oder vorzeitiger Auf- lösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden. steuern.lu.ch |
III. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer) (§ 111 StG / Art. 96 DBG) A. KapitalleistungenDie Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapi- talleistung gemäss Tabelle im Anhang ermittelt. Geschuldete Quellensteuerbeträge von CHF 25.— und weniger werden nicht bezogen. Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vor- sorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zu- ständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen. B. RentenDie Quellensteuer beträgt 10 % der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jähr- liche Rente weniger als CHF 1’000.— beträgt. IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen 1. AllgemeinesA. RentenRenten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der/die Rentenemp- fänger/in Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsab- kommen (DBA) unterhält. Besteht ein DBA (vgl. sepa- rate DBA-Übersicht), ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Ausnahmen: Chile, Kanada, Südafrika. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der/die Rentenempfänger/in den Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung perio- disch nachprüfen. B. KapitalleistungenKapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der/die Empfänger/in der Kapitalleistung den Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quel- lensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der/die Empfänger/in Wohnsitz hat, ein Doppel- besteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Be- steuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Die Quellensteuer ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem/der Steuerpflichtigen steht ein Rückfor- derungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht). Steht dem/der Steuerpflichtigen ein solcher Rück- forderungsanspruch zu, wird ihm/ihr die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn er/sie innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zu- ständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohn- sitzstaates bekannt ist. Dieses Formular kann bei der | Dienststelle Steuern des Kantons bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem/der Steuerpflich- tigen auszuhändigen. 2. Übersicht über die DoppelbesteuerungsabkommenBitte beachten Sie die Aufteilung zwischen Leistungen der Säule 2 und Leistungen der Säule 3a. Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem/der Steuerpflichtigen ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in wel- chen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppel- besteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt aus- zubezahlen ist (nein). V. Abrechnung und Ablieferung an die DienststelleSteuern des Kantons (§ 121 StG / Art. 15 VO über die Quellensteuer im DBG) 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Aus- zahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats der Dienststelle Steuern des Kantons zu überweisen. Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; unmassgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeit- geber/innen. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versicherungsver- trag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet. 2. Die Vorsorgeeinrichtung hat der Dienststelle Steuerndes Kantons das vollständig ausgefüllte Abrechnungs- formular unter Angabe von Name, Vorname, AHV-Nr oder Geburtsdatum, (ausländischem) Wohnsitzstaat des/der Steuerpflichtigen, Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der Vorsorgeleistung (inkl. Zins), Tarif ver- heiratet oder alleinstehend sowie Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 % der abgelieferten Quellensteuern. Bei Kapital leistungen beträgt die Entschädigung 1 %, aber maximal CHF 50.00 pro Kapitalleistung. (§ 114 StG / Art. 88 DBG) 3. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekteErhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung des/der Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im or- dentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todes- fall eines/einer Vorsorgenehmers/Vorsorgenehmerin ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen mit Wohnsitz im Ausland befinden. Deren Anteil unter- liegt der Quellensteuer. (§ 114 StG / 100 DBG) |
4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der
Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. (§ 211 StG/Art. 175 DBG)
VI. Ausweis über den Steuerabzug (§ 114 StG / Art. 100 DBG)
Dem/der Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Be- scheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
Bescheinigungsformulare können bei der Dienststelle Steuern des Kantons bezogen werden.
VII. Rechtsmittel (§ 118 StG / Art. 137 DBG)
Ist der/die Steuerpflichtige oder die Vorsorgeeinrich- tung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahres einen anfechtbaren Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons verlangen.
StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung
Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 01.01.2026)
Ausländischer | Privatrechtliche Vorsorgeleistungen | Leistungen aus anerkannten Formen der |
Wohnsitzstaat 1) | (Säule 2) Renten Kapitalleistungen Quellensteuerabzug Rückforderungs- Vornehmen möglichkeit ja/nein ja/nein | gebundenen Selbsvorsorge (Säule 3a) Renten Kapitalleistungen Quellensteuerabzug Rückforderungs- Vornehmen möglichkeit ja/nein ja/nein |
Ägypten | nein ja | ja nein |
Albanien | nein ja | nein ja |
Algerien | nein ja | nein ja |
Argentinien 2) | nein ja | nein nein |
Armenien | nein ja | nein ja |
Aserbaidschan | nein ja | nein ja |
Äthiopien | ja nein | ja nein |
Australien | ja 3) nein | ja 3) nein |
Bahrain | ja 3) ja 3) | nein ja |
Bangladesch | nein ja | nein ja |
Belarus | nein ja | nein ja |
Belgien (ab 1.1.2018) | ja 6) nein 6) | nein ja |
Brasilien | ja nein | ja nein |
Bulgarien | ja 3) ja 3) | nein ja |
Chile | ja (max. 15%) nein | ja nein |
China | ja 3) ja 3) | nein ja |
Chinesisches Taipeh (Taiwan) | ja nein | nein ja |
Dänemark | ja 4) nein | ja 4) nein |
Deutschland | nein ja | nein ja |
Ecuador | nein ja | nein ja |
Elfenbeinküste | nein ja | nein ja |
Estland | nein ja | nein ja |
Finnland | nein ja | nein ja |
Frankreich | nein ja 3) | nein ja 3) |
Georgien | nein ja | nein ja |
Ghana | nein ja | nein ja |
Griechenland | nein ja | nein ja |
Grossbritannien | nein nein | nein nein |
Hongkong | ja nein | ja nein |
Indien | nein ja | nein ja |
Indonesien | nein ja | ja nein |
Iran | nein ja | nein ja |
Irland | nein ja | nein ja |
Island | ja nein | ja nein |
Israel | ja 3) ja 3) | ja 3) ja 3) |
Italien | nein ja 3) | nein ja 3) |
Jamaika | nein ja | nein ja |
Japan | nein ja | nein ja |
Jordanien | ja nein | ja ja |
Kanada | ja (max. 15%) nein | ja (max. 15%) nein |
Kasachstan | nein ja | nein ja |
Katar | ja nein | ja nein |
Kirgisistan | nein ja | nein ja |
Kolumbien | nein ja | nein ja |
Kosovo | ja 3) ja 3) | nein ja |
Kroatien | nein ja | nein ja |
Kuwait (bis 31.12.2024) | nein ja | nein ja |
Kuwait (ab 01.01.2025) | ja 3) ja 3) | ja 3) ja |
Lettland | nein ja | nein ja |
Liechtenstein | nein ja | nein ja |
Litauen | nein ja | nein ja |
Luxemburg | nein ja | nein ja |
Malaysia | nein ja | ja nein |
Malta | nein ja | nein ja |
Marokko | nein ja | nein ja |
Mazedonien | nein ja | nein ja |
Mexiko | nein ja | ja nein |
Moldova | nein ja | nein ja |
Mongolei | nein ja | nein ja |
Montenegro | nein ja | nein ja |
Neuseeland | nein ja | ja nein |
Niederlande | ja (max. 15%) 6) nein 6) | ja (max. 15%) nein |
Norwegen | ja (max. 15%) ja (soweit 15% übersteigend) | nein ja |
Oman | ja nein | nein ja |
Österreich | nein ja | nein ja |
Pakistan (bis 31.12.2018) | nein nein | ja nein |
Pakistan (ab 1.1.2019) | ja 3) ja 3) | ja nein |
Ausländischer | Privatrechtliche Vorsorgeleistungen | Leistungen aus anerkannten Formen der | ||
Wohnsitzstaat 1) | (Säule 2) | gebundenen Selbsvorsorge (Säule 3a) | ||
Renten | Kapitalleistungen | Renten Kapitalleistungen | ||
Quellensteuerabzug Rückforderungs- | Quellensteuerabzug Rückforderungs- | |||
Vornehmen | möglichkeit | Vornehmen möglichkeit | ||
ja/nein | ja/nein | ja/nein ja/nein | ||
Peru | ja 3) | ja 3) | ja nein | |
Philippinen | ja 7) | ja 7) | ja nein | |
Polen | nein | ja | nein ja | |
Portugal | nein | ja | nein ja | |
Rumänien | nein | ja | nein ja | |
Russland | nein | ja | nein ja | |
Sambia (bis 31.12.2019) | ja3) | nein | ja3) nein | |
Sambia (ab 1.1.2020) | ja | nein | nein ja | |
Saudi-Arabien | ja | nein | nein ja | |
Schweden | ja 5) | nein | ja 5) nein | |
Serbien | nein | ja | nein ja | |
Singapur | nein | ja | ja nein | |
Slowakei | nein | ja | nein ja | |
Slowenien | nein | ja | nein ja | |
Spanien | nein | ja | nein ja | |
Sri Lanka | nein | ja | nein ja | |
Südafrika | ja | nein | ja nein | |
Südkorea | nein | ja | nein ja | |
Tadschikistan | nein | ja | nein ja | |
Thailand | nein | ja | ja nein | |
Trinidad und Tobago | nein | nein | nein nein | |
Tschechische Republik | nein | ja | nein ja | |
Tunesien | nein | ja | nein ja | |
Türkei | nein | ja | nein ja | |
Turkmenistan | nein | ja | nein ja | |
Ukraine | nein | ja | nein ja | |
Ungarn | ja | nein | ja nein | |
Uruguay | ja 3) | ja 3) | ja 3) ja 3) | |
Usbekistan | nein | ja | nein ja | |
Venezuela | nein | ja | nein ja | |
Vereinigte Arabische Emirate | ja | nein | ja nein | |
Vereinigte Staaten (USA) | nein | ja | nein ja | |
Vietnam | nein | ja | ja nein | |
Zypern | ja 3) | ja 3) | nein ja | |
1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.
2) Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015
3) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).
4) Keine Quellensteuer für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben.
5) Keine Quellensteuer für Renten, die bereits vor dem 28. Feburar 2011 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben.
6) Eine Rückerstattung ist möglich, soweit Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachweislich in der Schweiz nicht von den Steuerbemessungsgrundlagen abgezogen wurden. Eine Rückerstattung kann dem Ansässigkeitsstaat nach Art. 7 Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mitgeteilt werden.
7) Rückforderungsmöglichkeit sofern Ansässigkeit in den Philippinen durch eine Bescheinigung der philippinischen Behörde nach- gewiesen wird.
Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Tarif für Alleinstehende)
Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1’000 Franken) beträgt:
Kanton
Die Steuer berechnet sich aufgrund des §58 Abs. 2 StG Luzern. Die Steuer je Einheit beträgt 0.5 Prozent für die ersten 40'000
und 1 Prozent ab 40'000.
Bund | auf den ersten | CHF 25’000 | 0,00 % |
(Anhang QStV) | auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf Beträgen über | CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 600’000 CHF 750’000 einheitlich | 0,35 % 0,55 % 1,25 % 1,60 % 1,95 % 2,60 % 2,30 % |
Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Tarif für Verheiratete)
Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1’000 Franken) beträgt:
Kanton
Die Steuer berechnet sich aufgrund des §58 Abs. 2 StG Luzern. Die Steuer je Einheit beträgt 0.5 Prozent für die ersten 40'000
und 1 Prozent ab 40'000.
Bund | auf den ersten | CHF 25’000 | 0,00 % |
(Anhang QStV) | auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf den weiteren auf Beträgen über | CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 25’000 CHF 750’000 CHF 900’000 einheitlich | 0,15 % 0,50 % 0,80 % 1,15 % 1,75 % 2,60 % 2,30 % |
Geschuldete Quellensteuerbeträge von CHF 25.— und darunter werden nicht bezogen.
Die Tabellen für die Quellensteuerbeträge siehe www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer.