Privat-rechtliche Vorsorgeleistungen an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Quellenbesteuerung PRIVATRECHTLICHER VORSORGELEISTUNGEN AN PERSONEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

I. Steuerpflichtige Personen

(§ 111 StG / Art. 96 DBG)

1. Der Quellensteuer unterliegen Personen ohne

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, die Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privat- rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst- vorsorge erhalten.

2. Personen, die eine Kapitalleistung aus Vorsorge

erhalten, unterliegen dann der Quellensteuer, wenn ihnen die Kapitalleistung zu einem Zeitpunkt ausbe- zahlt wird, in dem sie keinen Wohnsitz oder Aufenthalt (mehr) in der Schweiz haben 1).

Die Quellensteuer ist auch dann zu erheben, wenn die Kapitalleistung auf ein schweizerisches Konto überwie- sen wird.

Personen, die keine schlüssigen Angaben über ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihrer Kapital- leistung machen oder denen die Kapitalleistung ins Ausland ausbezahlt wird, unterliegen stets der Quel- lensteuer.

Steuerpflichtig sind auch Personen, die als Folge ihres ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitzes nie im Kanton Luzern Wohnsitz hatten.

  1. 1) Massgebend ist grundsätzlich das Abmeldedatum bei der Wohnsitzgemeinde.

3. Bei Renten an im Ausland wohnhafte Empfänger

ist die Quellensteuer nur zu erheben, wenn keine ab- weichende staatsvertragliche Reglung besteht (vgl. Ziffer 4.2).

Kinderrenten sind vom anspruchsberechtigten Haupt- rentenbezüger zu versteuern, selbst wenn sie direkt an das Kind oder Dritte ausbezahlt werden.

II. Steuerbare Leistungen (§ 111 StG / Art. 96 DBG)

1. Steuerbar sind alle Vergütungen, wie z.B. Renten und

Kapitalleistungen, die von privatrechtlichen Vorsorge- einrichtungen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Luzern ausgerichtet werden.

2. In Frage kommen beispielsweise Vorsorgeleistungen

von:

  • Pensionskassen

  • Sammelstiftungen

  • Versicherungseinrichtungen

  • Bankenstiftungen u.a.m.,

die infolge Erreichens der Altersgrenze, Invalidität, Tod, Wohneigentumsförderung (WEF) oder vorzeitiger Auf- lösung eines Vorsorgeverhältnisses ausbezahlt werden.

steuern.lu.ch

III. Steuerberechnung (Staats-, Gemeinde- und Bundessteuer) (§ 111 StG / Art. 96 DBG)

A. Kapitalleistungen

Die Quellensteuer wird auf dem Bruttobetrag der Kapi- talleistung gemäss Tabelle im Anhang ermittelt.

Geschuldete Quellensteuerbeträge von CHF 25.— und weniger werden nicht bezogen. Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer auf jeder von Ihnen ausbezahlten Vor- sorgeleistung einzeln zu berechnen und mit der zu- ständigen Steuerbehörde darüber abzurechnen.

B. Renten

Die Quellensteuer beträgt 10 % der Bruttoleistungen.

Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die jähr- liche Rente weniger als CHF 1’000.— beträgt.

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen

1. Allgemeines

A. Renten

Renten unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn die Schweiz mit dem Staat, in dem der/die Rentenemp- fänger/in Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsab- kommen (DBA) unterhält. Besteht ein DBA (vgl. sepa- rate DBA-Übersicht), ist die Rentenleistung ungekürzt auszubezahlen. Ausnahmen: Chile, Kanada, Südafrika. Die Vorsorgeeinrichtung muss sich in diesem Fall aber vergewissern, dass der/die Rentenempfänger/in den Wohnsitz im betreffenden Staat hat, und muss dies anhand der Lebens- bzw. Wohnsitzbestätigung perio- disch nachprüfen.

B. Kapitalleistungen

Kapitalleistungen unterliegen stets der Quellensteuer. Besteht zwischen der Schweiz und dem Staat, in dem der/die Empfänger/in der Kapitalleistung den Wohnsitz hat, kein Doppelbesteuerungsabkommen, ist der Quel- lensteuerabzug definitiv. Unterhält aber der Staat, in dem der/die Empfänger/in Wohnsitz hat, ein Doppel- besteuerungsabkommen mit der Schweiz, steht die Be- steuerungskompetenz in der Regel dem Wohnsitzstaat zu. Die Quellensteuer ist in diesen Fällen nicht definitiv, sondern dem/der Steuerpflichtigen steht ein Rückfor- derungsanspruch zu (vgl. separate DBA-Übersicht).

Steht dem/der Steuerpflichtigen ein solcher Rück- forderungsanspruch zu, wird ihm/ihr die gesamte in Abzug gebrachte Quellensteuer zurückerstattet, wenn er/sie innert drei Jahren nach Fälligkeit das vollständig ausgefüllte amtliche Rückerstattungsformular samt Beilage einreicht, wonach die Kapitalleistung der zu- ständigen Steuerbehörde seines ausländischen Wohn- sitzstaates bekannt ist. Dieses Formular kann bei der

Dienststelle Steuern des Kantons bezogen werden und ist von der Vorsorgeeinrichtung dem/der Steuerpflich- tigen auszuhändigen.

2. Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen

Bitte beachten Sie die Aufteilung zwischen Leistungen der Säule 2 und Leistungen der Säule 3a. Der separaten DBA-Übersicht kann entnommen werden, in welchen Fällen bei Kapitalleistungen dem/der Steuerpflichtigen ein Rückforderungsanspruch offensteht bzw. in wel- chen Fällen bei Renten die Quellensteuer zu erheben ist (ja) und in welchen Fällen aufgrund eines Doppel- besteuerungsabkommens die Leistung ungekürzt aus- zubezahlen ist (nein).

V. Abrechnung und Ablieferung an die Dienststelle

Steuern des Kantons (§ 121 StG / Art. 15 VO über die Quellensteuer im DBG)

1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Aus- zahlung oder Gutschrift der Vorsorgeleistung fällig und sind innert 30 Tagen nach Beginn des auf die Fälligkeit folgenden Monats der Dienststelle Steuern des Kantons zu überweisen. Bei Sammelstiftungen ist einzig der Sitzkanton der Sammelstiftung zuständig; unmassgeblich ist der Sitz der angeschlossenen Arbeit- geber/innen. Der Sitzkanton der Vorsorgeeinrichtung ist auch dann zuständig, wenn die Vorsorgeleistung direkt von einer Versicherungsgesellschaft, mit der die Vorsorgeeinrichtung einen (Rück-)Versicherungsver- trag abgeschlossen hat, ausbezahlt wird. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

2. Die Vorsorgeeinrichtung hat der Dienststelle Steuern

des Kantons das vollständig ausgefüllte Abrechnungs- formular unter Angabe von Name, Vorname, AHV-Nr oder Geburtsdatum, (ausländischem) Wohnsitzstaat des/der Steuerpflichtigen, Datum der Auszahlung, Bruttobetrag der Vorsorgeleistung (inkl. Zins), Tarif ver- heiratet oder alleinstehend sowie Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen.

Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 % der abgelieferten Quellensteuern. Bei Kapital­ leistungen beträgt die Entschädigung 1 %, aber maximal CHF 50.00 pro Kapitalleistung. (§ 114 StG / Art. 88 DBG)

3. Die Vorsorgeeinrichtung haftet für die korrekte

Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern. In Zweifelsfällen ist vor ungekürzter Auszahlung einer Kapitalleistung eine Bestätigung der schweizerischen Wohnsitzsteuerverwaltung des/der Steuerpflichtigen zu verlangen, wonach die Kapitalleistung bereits im or- dentlichen Verfahren besteuert worden ist. Im Todes- fall eines/einer Vorsorgenehmers/Vorsorgenehmerin ist abzuklären, ob sich unter den Erben auch Personen mit Wohnsitz im Ausland befinden. Deren Anteil unter- liegt der Quellensteuer. (§ 114 StG / 100 DBG)

4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. (§ 211 StG/Art. 175 DBG)

VI. Ausweis über den Steuerabzug (§ 114 StG / Art. 100 DBG)

Dem/der Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Be- scheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

Bescheinigungsformulare können bei der Dienststelle Steuern des Kantons bezogen werden.

VII. Rechtsmittel (§ 118 StG / Art. 137 DBG)

Ist der/die Steuerpflichtige oder die Vorsorgeeinrich- tung mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so können sie bis Ende März des Folgejahres einen anfechtbaren Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons verlangen.

StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung

Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand 01.01.2026)

Ausländischer

Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

Leistungen aus anerkannten Formen der

Wohnsitzstaat 1)

(Säule 2)

Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs-

Vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein

gebundenen Selbsvorsorge (Säule 3a)

Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs-

Vornehmen möglichkeit

ja/nein ja/nein

Ägypten

nein ja

ja nein

Albanien

nein ja

nein ja

Algerien

nein ja

nein ja

Argentinien 2)

nein ja

nein nein

Armenien

nein ja

nein ja

Aserbaidschan

nein ja

nein ja

Äthiopien

ja nein

ja nein

Australien

ja 3) nein

ja 3) nein

Bahrain

ja 3) ja 3)

nein ja

Bangladesch

nein ja

nein ja

Belarus

nein ja

nein ja

Belgien (ab 1.1.2018)

ja 6) nein 6)

nein ja

Brasilien

ja nein

ja nein

Bulgarien

ja 3) ja 3)

nein ja

Chile

ja (max. 15%) nein

ja nein

China

ja 3) ja 3)

nein ja

Chinesisches Taipeh (Taiwan)

ja nein

nein ja

Dänemark

ja 4) nein

ja 4) nein

Deutschland

nein ja

nein ja

Ecuador

nein ja

nein ja

Elfenbeinküste

nein ja

nein ja

Estland

nein ja

nein ja

Finnland

nein ja

nein ja

Frankreich

nein ja 3)

nein ja 3)

Georgien

nein ja

nein ja

Ghana

nein ja

nein ja

Griechenland

nein ja

nein ja

Grossbritannien

nein nein

nein nein

Hongkong

ja nein

ja nein

Indien

nein ja

nein ja

Indonesien

nein ja

ja nein

Iran

nein ja

nein ja

Irland

nein ja

nein ja

Island

ja nein

ja nein

Israel

ja 3) ja 3)

ja 3) ja 3)

Italien

nein ja 3)

nein ja 3)

Jamaika

nein ja

nein ja

Japan

nein ja

nein ja

Jordanien

ja nein

ja ja

Kanada

ja (max. 15%) nein

ja (max. 15%) nein

Kasachstan

nein ja

nein ja

Katar

ja nein

ja nein

Kirgisistan

nein ja

nein ja

Kolumbien

nein ja

nein ja

Kosovo

ja 3) ja 3)

nein ja

Kroatien

nein ja

nein ja

Kuwait (bis 31.12.2024)

nein ja

nein ja

Kuwait (ab 01.01.2025)

ja 3) ja 3)

ja 3) ja

Lettland

nein ja

nein ja

Liechtenstein

nein ja

nein ja

Litauen

nein ja

nein ja

Luxemburg

nein ja

nein ja

Malaysia

nein ja

ja nein

Malta

nein ja

nein ja

Marokko

nein ja

nein ja

Mazedonien

nein ja

nein ja

Mexiko

nein ja

ja nein

Moldova

nein ja

nein ja

Mongolei

nein ja

nein ja

Montenegro

nein ja

nein ja

Neuseeland

nein ja

ja nein

Niederlande

ja (max. 15%) 6) nein 6)

ja (max. 15%) nein

Norwegen

ja (max. 15%) ja (soweit 15%

übersteigend)

nein ja

Oman

ja nein

nein ja

Österreich

nein ja

nein ja

Pakistan (bis 31.12.2018)

nein nein

ja nein

Pakistan (ab 1.1.2019)

ja 3) ja 3)

ja nein

Ausländischer

Privatrechtliche Vorsorgeleistungen

Leistungen aus anerkannten Formen der

Wohnsitzstaat 1)

(Säule 2)

gebundenen Selbsvorsorge (Säule 3a)

Renten

Kapitalleistungen

Renten Kapitalleistungen

Quellensteuerabzug Rückforderungs-

Quellensteuerabzug Rückforderungs-

Vornehmen

möglichkeit

Vornehmen möglichkeit

ja/nein

ja/nein

ja/nein ja/nein

Peru

ja 3)

ja 3)

ja nein

Philippinen

ja 7)

ja 7)

ja nein

Polen

nein

ja

nein ja

Portugal

nein

ja

nein ja

Rumänien

nein

ja

nein ja

Russland

nein

ja

nein ja

Sambia (bis 31.12.2019)

ja3)

nein

ja3) nein

Sambia (ab 1.1.2020)

ja

nein

nein ja

Saudi-Arabien

ja

nein

nein ja

Schweden

ja 5)

nein

ja 5) nein

Serbien

nein

ja

nein ja

Singapur

nein

ja

ja nein

Slowakei

nein

ja

nein ja

Slowenien

nein

ja

nein ja

Spanien

nein

ja

nein ja

Sri Lanka

nein

ja

nein ja

Südafrika

ja

nein

ja nein

Südkorea

nein

ja

nein ja

Tadschikistan

nein

ja

nein ja

Thailand

nein

ja

ja nein

Trinidad und Tobago

nein

nein

nein nein

Tschechische Republik

nein

ja

nein ja

Tunesien

nein

ja

nein ja

Türkei

nein

ja

nein ja

Turkmenistan

nein

ja

nein ja

Ukraine

nein

ja

nein ja

Ungarn

ja

nein

ja nein

Uruguay

ja 3)

ja 3)

ja 3) ja 3)

Usbekistan

nein

ja

nein ja

Venezuela

nein

ja

nein ja

Vereinigte Arabische Emirate

ja

nein

ja nein

Vereinigte Staaten (USA)

nein

ja

nein ja

Vietnam

nein

ja

ja nein

Zypern

ja 3)

ja 3)

nein ja

  1. 1) Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufgeführt sind, gilt, dass bei Renten die Quellensteuer stets in Abzug zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen nie ein Rückforderungsanspruch besteht.

  2. 2) Gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2015

  3. 3) Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).

  4. 4) Keine Quellensteuer für Renten, die bereits vor dem 21. August 2009 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 21. August 2009 von der Schweiz nach Dänemark verlegt haben.

  5. 5) Keine Quellensteuer für Renten, die bereits vor dem 28. Feburar 2011 liefen, sofern diese Renten an Personen gezahlt werden, die ihren Wohnsitz vor dem 28. Februar 2011 von der Schweiz nach Schweden verlegt haben.

  6. 6) Eine Rückerstattung ist möglich, soweit Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nachweislich in der Schweiz nicht von den Steuer­bemessungsgrundlagen abgezogen wurden. Eine Rückerstattung kann dem Ansässigkeitsstaat nach Art. 7 Abkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen mitgeteilt werden.

  7. 7) Rückforderungsmöglichkeit sofern Ansässigkeit in den Philippinen durch eine Bescheinigung der philippinischen Behörde nach- gewiesen wird.

Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Tarif für Alleinstehende)

Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1’000 Franken) beträgt:

Kanton

Die Steuer berechnet sich aufgrund des §58 Abs. 2 StG Luzern. Die Steuer je Einheit beträgt 0.5 Prozent für die ersten 40'000

und 1 Prozent ab 40'000.

Bund

auf den ersten

CHF 25’000

0,00 %

(Anhang QStV)

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf Beträgen über

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 600’000

CHF 750’000 einheitlich

0,35 %

0,55 %

1,25 %

1,60 %

1,95 %

2,60 %

2,30 %

Quellensteuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (Tarif für Verheiratete)

Die Quellensteuer auf dem Bruttoertrag der Kapitalleistung (abgerundet auf die nächsten 1’000 Franken) beträgt:

Kanton

Die Steuer berechnet sich aufgrund des §58 Abs. 2 StG Luzern. Die Steuer je Einheit beträgt 0.5 Prozent für die ersten 40'000

und 1 Prozent ab 40'000.

Bund

auf den ersten

CHF 25’000

0,00 %

(Anhang QStV)

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf den weiteren

auf Beträgen über

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 25’000

CHF 750’000

CHF 900’000 einheitlich

0,15 %

0,50 %

0,80 %

1,15 %

1,75 %

2,60 %

2,30 %

Geschuldete Quellensteuerbeträge von CHF 25.— und darunter werden nicht bezogen.

Die Tabellen für die Quellensteuerbeträge siehe www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer.