2004

930109 (12.2004)

Inhaltsübersicht

Adressen und Informationen, die weiterhelfen 4 Muster für Aufstellungen 10 Beispiel 11 Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 18 Kapitalleistungen aus Vorsorge 18 Einkünfte im In- und Ausland 19 Abzüge 25 Einkommensberechnung 30 Vermögen im In- und Ausland 32 Beilagen zur Steuererklärung 35 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2004 mit Verrechnungssteuerantrag 36 Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern – direkte Bundessteuer 40 Steuertarife 42 Mietwertansätze 2004 46

Vorinformation über Neuerungen gültig ab Steuerperiode 2005 aufgrund der Steuergesetzrevision: Tarifsenkung bei den niedrigen Einkommen

▲ ▲ ▲ Erhöhung der Kinder- und Betreuungsabzüge Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung von Beteiligungsinhaberinnen und -inhabern bei der Einkom- menssteuer und bei der Vermögenssteuer (Nidwaldner Modell)

Im Detail werden wir Sie nächstes Jahr mit der Steuererklärung und Wegleitung 2005 orientieren.

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Informationen zur Steuerperiode 2004

www.steuernluzern.ch Sehr geehrte Damen und Herren

Diese Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung 2004 richtig auszufüllen. Was ist neu in der Steuerperiode 2004?

  • Bei erstmaliger oder neuer Vertretung muss eine schriftliche Vollmacht beige- legt werden. Ein entsprechendes Formular finden Sie unter www.steuernluzern.ch oder auf der CD-ROM SteuernLuzern.2004. Eine Vertretungsvollmacht gilt für alle laufenden und künftigen Veranlagungsverfahren bis zum schriftlichen Widerruf.

  • Neu ist für die Höhe des Abzuges für Versicherungsprämien nicht mehr die Erwerbstätigkeit massgebend, sondern ob Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a einbezahlt worden sind (Ziffer 270 der Steuererklärung).

  • Deklarieren Sie Gehaltsnebenleistungen, die nicht im Lohnausweis aufgeführt sind, neu in der Ziffer 106/107 der Steuererklärung.

Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung nach Möglichkeit mit dem PC-Programm SteuernLuzern.2004 auszufüllen. Das Programm kann ab Anfang Januar 2005 entweder vom Internet unter www.steuernluzern.ch auf Ihren PC geladen oder als CD-ROM bei Ihrem Gemeindesteueramt gratis bezogen werden. Falls Sie Fragen haben oder weitere Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeinde- steueramt gerne behilflich.

Für Ihre wertvolle Mitarbeit und das rechtzeitige Einreichen der Formulare danken wir Ihnen.

Freundliche Grüsse Steuerverwaltung des Kantons Luzern Steueramt Ihrer Gemeinde

Zum besseren Verständnis:

▼ Jahr 2005 Steuererklärung 2004 (Bemessung 2004)

▲▲▲▲ provisorische Rechnung 2005 Kanton/Gemeinde provisorische Rechnung 2004 Bund Veranlagung mit definitiver Abrechnung 2004 Kanton / Gemeinde / Bund (soweit möglich) ▼ Jahr 2006 Steuererklärung 2005 (Bemessung 2005)

▲▲▲▲ provisorische Rechnung 2006 Kanton/Gemeinde provisorische Rechnung 2005 Bund Veranlagung mit definitiver Abrechnung 2005 Kanton / Gemeinde / Bund (soweit möglich)

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Adressen und Informationen, die weiterhelfen

Mit der Wegleitung versuchen wir, Ihnen klare Anleitungen zum Ausfüllen der For- mulare zu geben. Sie würden jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläutert würde. Massgebend ist in jedem Fall das Steuergesetz. Bei Un- klarheiten steht Ihnen das Gemeindesteueramt gerne zur Verfügung.

Gemeindesteueramt Fehlen Ihnen notwendige Formulare, wenden Sie sich an das Gemeinde- steueramt Ihres Wohnortes. Formulare und Drucksachen können Sie auch direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Formulare und Drucksachen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 46, oder unter www.steuernluzern.ch beziehen.

www.steuernluzern.ch Die kantonale Steuerverwaltung ist auch im Internet präsent. Sie können zahlreiche Informationen direkt unter www.steuernluzern.ch abrufen. Neben Aktualitäten stehen Ihnen sämtliche Informationen und Grundlagen für das Steuerverfahren zur Verfügung. Sie können dort insbesondere ein Programm zum Ausfüllen der Steuer- erklärung und zur Steuerberechnung (Steuercalculator) sowie Formulare abrufen.

Luzerner Steuerbuch Auf Beginn der Steuerperiode 2001 ist das Luzerner Steuerbuch (LU StB) erschie- nen. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Steuerpraxis im Kanton Luzern. Es enthält viele Detailinformationen zum Steuerverfahren und richtet sich in erster Linie an die Steuersachverständigen. Da es auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) frei zugänglich ist, kann es aber von jedermann gratis konsultiert werden. Das Luzer- ner Steuerbuch umfasst 6 Ordner mit Loseblättern. In der gedruckten Fassung kann es beim Lehrmittelverlag/DMZ, Schachenhof 4, 6014 Littau, oder Fax 041 259 42 09 bestellt werden (Fr. 285.–).

Wenn Sie die Steuer- Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern bietet für die Steuerperiode 2004 ein erklärung mit dem PC Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung an. Die meisten Formulare für natür- ausfüllen, ist das vom liche Personen (also auch für Selbständigerwerbende und Landwirte) können elek- PC erstellte Datenblatt tronisch erstellt werden. Es wurden Plausibilitätsprüfungen eingebaut und Daten aus beizulegen den Vorperioden können teilweise übernommen werden. Die Daten können mittels dem integrierten Bar-Code-Blatt bei den Gemeindesteuerämtern wie auch bei der Steuerverwaltung eingescannt und unmittelbar weiterverarbeitet werden. Die Software wird ab Anfang Januar 2005 auf dem Internet zur Verfügung stehen

  • mit Versionen für PC- und Mac-User. Als Alternative kann bei den Gemeinde-

steuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern kostenlos eine CD-ROM bezogen werden. Für Ihre installations- und programmtechnischen Fragen wird eine Hotline eingerichtet. Mit dem PC erstellte Steuerformulare – auch von privaten Anbietern – werden ak- zeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind, an den dafür vorgese- henen Stellen die Registernummer enthalten, datiert und unterschrieben sind, sowie mit dem von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern definierten Bar-Code einge- reicht werden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie das Original der Steuererklärung und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses wieder beilegen.

Reichen Sie dem Steueramt aber in jedem Falle die Ihnen vom Steueramt zugestellten Originale der Steuererklärung und des Wertschriften- und Gut- habenverzeichnisses ein, auch wenn diese unausgefüllt sind; sie dienen dem Steueramt als Aktendossier.

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Wer hat eine Steuererklärung 2004 einzureichen?

  • Eine Steuererklärung 2004 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2004 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatten.

  • Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2004 volljährig geworden sind (Jahrgang 1986), haben erstmals eine eigene Steuererklärung 2004 einzureichen. Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Einkünfte, die Schü- ler/Schülerinnen, Lehrlinge oder Studenten/Studentinnen während der Ausbil- dungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen der Einkom- menssteuerpflicht, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist.

  • Wer im Kanton Luzern nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

  • Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuererklä- rung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen sind aber an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit Wohnsitz im Kanton ausnahms- weise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2004 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren:

  • wenn die quellenbesteuerten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person mehr als Fr. 120‘000.– betragen

  • wenn eine steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünf- te aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.

  • Bitte füllen Sie die Steuererklärung 2004 auch vollständig aus, wenn gemäss «Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe» die Voraussetzungen für einen vollstän- digen Erlass bzw. Teilerlass erfüllt sind. Das Merkblatt erhalten Sie beim Gemein- desteueramt oder unter www.steuernluzern.ch.

Heirat, Scheidung oder Trennung Bei Heirat in der Steuerperiode 2004 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2004 gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegat- ten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuerperiode 2004 je eine separate Steuererklärung 2004 einzureichen.

Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2004 Erfolgt in der Steuerperiode 2004 ein Wegzug in einen anderen Kanton, besteht die Wegzug aus dem Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Luzern ist Kanton Luzern keine Steuererklärung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2004 ein Wegzug ins Ausland, endet die Steuerpflicht mit dem Wegzugsdatum. Es ist die Steuererklärung 2004 bis zum Wegzug auszufül- len, d.h. das Einkommen ab Beginn 2004 bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht.

Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2004 Erfolgt in der Steuerperiode 2004 ein Zuzug von einem anderen Kanton, besteht die Zuzug in den Kanton Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Luzern. Das Einkommen ist für Luzern

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das ganze Kalenderjahr 2004 und das Vermögen per 31. Dezember 2004 zu dekla- rieren. Erfolgt in der Steuerperiode 2004 ein Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuer- pflicht im Kanton Luzern ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2004 ist demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2004 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2004 in die Steuererklärung einzutragen. Analoges gilt beim Wechsel von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung.

Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2004 Todesfall Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2004 bis und mit Todes- tag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beendigung der Steuerpflicht. Die Erben/Erbinnen haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Verstor- benen ab Beginn 2004 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2004 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender selb- ständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2004 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2004 sowie sein Vermögen Ende 2004 einzu- tragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuer- pflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in verschiedenen Steuer- erklärungen anzugeben.

Grundsätze der Gegenwartsbemessung Allgemeiner Grundsatz Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer erfolgt die definitive Einschätzung für die Steuerperiode 2004 nach der Gegenwartsbe- messung. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2004 ist demnach das Einkommen, das im Kalenderjahr 2004 erzielt wurde, und das Vermögen per Ende 2004 einzutragen. Veränderungen der Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs- Einkommensverhältnisse tätigkeit, bei Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensver- hältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2004 tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend. Selbständige Erwerbs- Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des tätigkeit in der Steuerperiode 2004 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Das steuer- bare Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende dieses Geschäfts- jahres. Schenkung, Erbvorbezug, Wenn Sie im Jahre 2004 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. Erbschaft ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses. Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft in der Steuerperiode 2004 sind in der Steuererklärung 2004 die Erträgnisse zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2004 erzielt werden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Bei einem Erbanfall wird eine Vermögenssteuer erhoben, die das Vermögen für die Zeit ab Beginn 2004 bis Erbgang sowie ab Erbgang bis Ende 2004 berücksichtigt. Die zeitliche Abgrenzung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuer- behörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthaben- verzeichnisses.

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Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Ausscheidungsgrundlagen Änderungen der interkan- während der Steuerperiode (z.B. infolge eines Kaufs oder Verkaufs einer ausser- tonalen oder internationa- kantonalen Liegenschaft) nimmt die Steuerbehörde die erforderliche Steuerausschei- len Ausscheidungsgrund- dung vor. lagen

Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres haben zur Folge, dass Beginn und Beendigung der die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Um die Steuer- Steuerpflicht progression zu ermitteln (Satzbestimmung) werden die regelmässig fliessenden Ein- künfte auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet; gleich werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch die Steuerbehörde. Die Vermö- genssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Für weitere Informationen besteht ein Merkblatt zur unterjährigen Steuerpflicht von natürlichen Personen.

So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, brauchen Sie Unterlagen. Zuerst Unterlagen Es sind dies vor allem: beschaffen

  • Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehegatten)

  • AHV/IV-Postabschnitte oder andere Rentenausweise

  • Sparhefte mit den nachgetragenen Zinsen 2004

  • Belege über Erträge aus Wertpapieren oder ein Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2004 der Depotbanken

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen

  • Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a)

  • Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen

Haben Sie die für Sie nötigen Unterlagen beisammen? Dann füllen Sie mit Vorteil Der nächste Schritt zunächst die Hilfsformulare aus, wie zum Beispiel Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis; Berufsauslagen; Schuldenverzeichnis; Versicherungsbeiträge; Liegenschafts- verzeichnis; Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten; Unterhaltsbeiträge usw. Erst jetzt beginnen Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung.

Legen Sie Ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Formulare sowie die ausdrücklich verlangten Bescheinigungen (z.B. über Einzahlung in die Säule 3a) oder Belege und die verlangten detaillierten Aufstellungen bei. Eine Checkliste finden Sie auf Seite 35 dieser Wegleitung. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Die Aufstellungen müssen mindestens Zweck bzw. Art der Leistung, Empfänger/in, Zahlungsdatum und bezahl- ter Betrag beinhalten. Ein Muster für eine Aufstellung finden Sie auf Seite 10 dieser Wegleitung. Die Einforderung von Belegen bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie alle Die Wegleitung gibt Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu vergessen. Auskunft Das Steuererklärungsformular gehen Sie zum Ausfüllen Ziffer für Ziffer durch. Die Wegleitung gibt Ihnen dazu die nötigen Erläuterungen.

Für das Ausfüllen der Steuererklärung mit dem PC siehe Seite 4 dieser Weg- Richtiges Ausfüllen der leitung. Steuererklärung Damit die Steuerformulare optimal mit modernster Technologie (Scanning) auto- matisch und schneller verarbeitet werden können, bitten wir um Beachtung folgen- der Punkte. – Wenn Sie die Steuererklärung «von Hand» aus- 1 2 3 4 füllen, schreiben Sie bitte mit einem schwarzen 5 6 7 8 9 oder blauen Filzstift oder Kugelschreiber; bitte kei- ne Farben (rot, grün) und kein Bleistift zu verwen- 48 9 0 den. richtig

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  • Bitte füllen Sie die Formulare auch nicht mit Schreib- maschine aus. Der Scanner ist auf das Lesen von 3 4 Handschriften in Blockschrift spezialisiert.

  • Zahlen sind eingemittet und freistehend in die 3 4 5 hellen Felder einzutragen. Damit die elektronische falsch, keine Farben verwenden! Lesbarkeit erreicht werden kann, ist das Verbinden von Ziffern unbedingt zu vermeiden. 3 3 4

  • Fehler bitte mit Korrekturlack (TippEx o.ä.) korrigie- ren und Korrekturen in den richtigen Feldern an- 2 4 5 bringen. Die roten Linien dürfen abgedeckt werden. falsch, nicht in falsche Felder schreiben! Wichtig ist, dass die Korrekturen in den Bereich der weissen Felder geschrieben werden. Die speziali- sierten Programme sehen nur die weissen Felder. Die roten Einrahmungen sind für die Programme –– – 1 2 3 4 5 nicht sichtbar. falsch, Felder nicht durchstreichen!

Sie ermöglichen so, dass die Formulare optimal mit modernster Technologie automa- tisch verarbeitet werden können.

Was bei Terminproblemen? Fristerstreckungsgesuch Die Steuererklärung ist innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung ausgefüllt an einreichen das Gemeindesteueramt zurückzusenden. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, dann verlangen Sie beim Gemeindesteuer- amt vor Ablauf der Frist mit begründetem Gesuch eine entsprechende Fristverlänge- rung. Die Frist wird entsprechend den angegebenen Gründen erstreckt. Beachten Sie jedoch, dass über den 31. Dezember 2005 hinausgehenden Gesuchen nur aus zwin- genden Gründen entsprochen werden kann. Falls Sie eine Fristverlängerung für die Steuererklärung verlangen, empfehlen wir trotzdem das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen und innert der ordentlichen Frist (30 Tage seit der Zustellung der Steuererklärung) einzureichen. Nur so ist gewährleistet, dass bei einer provisorischen Steuerrechnung Verrechnungssteuer angerechnet wird, was in Ihrem eigenen Interesse liegt. Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen und Steuerpflichtige mit profes- sionellen Steuervertretungen haben eine generelle Frist für die Einreichung der Steuer- erklärungen bis am 31. August 2005. Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen 2004 einzureichen sind. Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, je- weils sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschläge, Entscheide oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehalten werden.

Wichtig zu wissen Bundessteuer Ihre Angaben über das Einkommen in der Steuererklärung dienen zugleich als Grundlage für die Berechnung der direkten Bundessteuer. Ehepaare Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare (Verheirate- te) gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen beider Ehegatten werden zusammengerechnet und gesamthaft zum Tarif für Familien be- steuert. Dies gilt unabhängig vom Güterstand. Den Ehegatten stehen die Verfahrens- rechte und -pflichten gemeinsam zu. Das heisst insbesondere, dass beide Ehegatten die Steuererklärung und Eingaben an die Steuerbehörden unterschreiben müssen. Ermessenseinschätzung Eine Ermessenseinschätzung muss vorgenommen werden, wenn Steuerpflichtige gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder wenn zuverläs-

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sige Unterlagen fehlen, um das Einkommen und Vermögen einwandfrei zu ermitteln. Die Ermessenseinschätzung berücksichtigt Erfahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Mit der Ermessenseinschätzung muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.

Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Was geschieht bei Steuer- Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, hinterziehung? dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Ver- steuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine sogenannte Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuer- behörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse um 80% ermässigt.

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden Steuerbetrug (Lohnausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Anmerkungen zur Steuerzahlung Der allgemeine Fälligkeitstermin ist der 31. Dezember 2004. Steuern 2004 Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2004 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2004. Sämtliche Vorauszahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2004 geleistet haben, werden bis zum 31. Dezember 2004 zu Ihren Gunsten verzinst. Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichszins). Anderseits wird auf einem zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichszins erhoben. Ebenfalls ein Zins zu Lasten der Steuerpflichtigen muss bei verspäteter Zahlung berechnet werden.

Die Akontorechnung 2005 (provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode 2005) Steuern 2005 wird in der Regel auf der Basis der vorliegenden Steuererklärung 2004 erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres 2005 voraussicht- lich dauernd verändern, sollten Sie dies auf Seite 3 der Steuererklärung vermerken.

Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2005 im Vergleich zum Kalenderjahr 2004 erheblich geändert haben, sollten Sie Ihre Steuerzahlungen für die Steuerperiode 2005 diesen neuen Einkommensverhältnissen anpassen und beim Gemeindesteueramt die Ausstellung einer den neuen Verhältnissen angepassten Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) beantragen. Bitte beachten Sie dabei, dass auf allen späteren Steuernachforderungen Zinsen er- hoben, spätere Steuerrückerstattungen jedoch verzinst werden.

Ihr Verrechnungssteuerguthaben der Fälligkeiten 2004 wird der provisorischen Steuer- Verrechnungssteuer 2004 rechnung 2005 als Vorauszahlung gutgeschrieben. Diese provisorische Verrechnungs- steuergutschrift kann jedoch nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 31. März 2005 gestellt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, auch dann einen Verrechnungs- steuerantrag einzureichen, wenn für die Steuererklärung eine Fristverlängerung gewährt wurde. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer 2004 erfolgt mit der Schlussrechnung des Steuerjahres 2005. Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- Vorauszahlen auszahlungen werden verzinst. Vergleichen Sie dazu im weiteren auch die Publi- kationen unter www.steuernluzern.ch und setzen Sie sich für die Einzahlungsscheine mit Ihrem Gemeindesteueramt in Verbindung.

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Muster für Aufstellungen

Diese Tabelle dient Ihnen als Vorlage für die Aufstellung von weiteren Einkünften und Auf- wendungen, für welche kein separates Formular vorgesehen ist. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Belege dazu sind nur dort wo verlangt beizulegen. Bitte geben Sie an, auf welche Position sich die Aufstellung bezieht.

Zahlungsdatum Empfänger oder Empfängerin Zweck bzw Art der Leistung Betrag Name und Adresse

10

Seite 1:

Beispiel

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Sie finden nachstehend ein Beispiel, wie die Steuererklärung und die Hilfsblätter

auszufüllen sind.

Beispiel:

Steuererklärung

für natürliche Personen

2004

Familie Beispiel-Muster

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

● verheiratet

Reg.-Nr. 152.55.261 Gemeinde Luzern

Kanton Luzern

  • ein unmündiges Kind

Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

1

Die Steuererklärung mit den

● unselbständige Erwerbs-

Beilagen ist innerhalb von Beispiel-Muster

tätigkeit

30 Tagen – von der Zustel- Markus und Agnes

lung an gerechnet – einzu- Bachstrasse 100

senden an:

● 2-Familienhaus (1 Woh-

6000 Luzern

nung selbstbewohnt,

1 Wohnung vermietet).

Die beiliegende Wegleitung 1. Bei erstmaliger oder neuer Vertretung muss eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden. Ein entsprechendes

erleichtert Ihnen das Aus- Formular finden Sie unter www.steuernluzern.ch oder auf der CD-ROM SteuernLuzern.2004. Diese Vertretungs-

füllen der Formulare. vollmacht gilt für alle laufenden und künftigen Veranlagungsverfahren bis zum schriftlichen Widerruf.

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2004

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum 30. 5. 1955 Geburtsdatum 26. 11. 1955

Zivilstand verheiratet Vorname Agnes

Bei unterjähriger Steuerpflicht Konfession reformiert Konfession röm. katholisch

Dauer der Steuerpflicht

Beruf Sachbearbeiter Beruf Buchhändlerin

Arbeitgeber/in XX AG Arbeitgeber/in Bücher GmbH

vom T T MM J J

seit 1.7.1985 seit 15.10.2000

Arbeitsort Sursee Arbeitsort Luzern

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja x nein ja x nein

3. Minderjährige (1987-2004) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

René Beispiel 1991 r.kath. X ja nein Sekundarschule 2006 ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie mit in Ziffer 3 aufgeführten Kindern zusammen, aber nicht mit einem/r Lebenspartner/in?

ja

nein

5.2 Leben Sie mit in Ziffer 4 aufgeführten Personen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, zusammen,

aber nicht mit einem/r Lebenspartner/in?

ja

nein

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge für Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu?

ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

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Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend Familientarif: X Verheiratet

Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 oder 5.2

mit ja beantwortet; bei gemeinsamer elterlicher Sorge vgl. Wegl.

930100 (12.2004)

11

Beispiel

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2004

31.12.

2004

01.01.

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2004

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12

Seite 2:

Die Einkünfte

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

2 3

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

106/107

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110/111

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Rentenbescheinigungen

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

beilegen!

131

der steuerpflicht. Ehefrau

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

133

der steuerpflicht. Ehefrau

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

135 der steuerpflicht. Ehefrau

136

übrige Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

137

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

140

Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen

Bescheinigungen

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

141

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Name und Adresse der Wohn-

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre 178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

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Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

Beispiel

Einkünfte 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

ABZÜGE

Todesfall vgl. Wegleitung)

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238

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

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239

der steuerpflichtigen Ehefrau

2 5 8 9 3

250

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Private Schuldzinsen

251

geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

254

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

255

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

*

256

Rentenleistungen / dauernde Lasten

*

258

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

*

260

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (

des/der Steuerpflichtigen

*

261

der steuerpflichtigen Ehefrau

*

*

270

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

280

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen)

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

%

285

der steuerpflichtigen Ehefrau

%

286

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1997-2003

%

%

299

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

EINKOMMENSBERECHNUNG

301

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

302

Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299

310

Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

*

1 1 8 7 8

320

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

324

Freiwillige Zuwendungen

325

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

326

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

351

352

Abzug für 1 Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildung

353

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/

*

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354

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Seite 3:

Beispiel

Abzüge

Einkommensberechnung

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

ABZÜGE

Abzüge 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

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261

Private Schuldzinsen

geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Rentenleistungen / dauernde Lasten

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

des/der Steuerpflichtigen

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299

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1997-2003

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

Fragebogen

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Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

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4 7 9 0 2

1 1 4 8 3 7

324

Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325

326

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

4 20 0

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 4’500 –

351

352

Abzug für 1 Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’000 –

Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

5000

353

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2005 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2005 Fr.

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15

Beispiel

Liegenschaftenverzeichnis

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16

Seite 4: Beispiel Das Vermögen

Reg.-Nr.: VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert nur bei PC-Formularen ausfüllen des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und am 31.12.2004 (bei Zuzug / Wegzug / der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

4 Fr. ohne Rappen Bewegliches Privatvermögen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis 199569 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

} + Swiss-Life 1987 2010 60’000 48’632 + 4 8 6 3 2 +

412 Motorfahrzeuge Art: Auto Kaufpreis: 21’600 Anschaffungsjahr: 1999 + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + } 2 5 9 2 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

▲ 420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 8 6 8 6 7 6 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

1 1 1 9 4 6 9

460

Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

650000

461

Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

4 6 9 4 6 9

472

für Verheiratete

Fr.

100’000

100000

473

für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr.

50’000

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 – 1 0 0 0 0 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) 3 5 9 4 6 9

Beilagen

Vollständigkeitserklärung

1

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

2

Wertschriftenverzeichnis

2

Lohnausweise

1

Bescheinigungen Säule 3a

1

Berufsauslagen

Ort und Datum Luzern, 25. 1. 2005

1

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2004

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt

Vollmacht

Telefon P: 041 999 99 99 Telefon G: 041 888 88 88

M. Beispiel A. Beispiel-Muster

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

ie s e nd - s in n mü eme tt e g g . ga un en E he rklär hreib Die uere tersc Ste un sam

17

Steuererklärung

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Reg.-Nr. Gemeinde

2004

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Kanton Luzern Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

1

Die Steuererklärung mit den

Beilagen ist innerhalb von

30 Tagen – von der Zustel-

lung an gerechnet – einzu-

senden an:

Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig

Die beiliegende Wegleitung

erleichtert Ihnen das Aus-

füllen der Formulare.

1. Bei erstmaliger oder neuer Vertretung muss eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden. Ein entsprechendes

Formular finden Sie unter www.steuernluzern.ch oder auf der CD-ROM SteuernLuzern.2004. Diese Vertretungs-

vollmacht gilt für alle laufenden und künftigen Veranlagungsverfahren bis zum schriftlichen Widerruf.

aus. Prüfen Sie bitte auch, ob die bereits vorgedruckten Angaben korrekt sind. Für

die Korrektur eventueller Fehler sind wir Ihnen dankbar. Sie ersparen uns damit Ab-

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2004

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum Geburtsdatum

Zivilstand Vorname

Konfession Konfession

klärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig

Bei unterjähriger Steuerpflicht

Beruf Beruf

Dauer der Steuerpflicht

Arbeitgeber/in Arbeitgeber/in

seit seit

vom T T MM J J Arbeitsort Arbeitsort

T T MM J J

durchgeführt werden kann.

bis Sind Sie selbständig erwerbend? ja nein ja nein

3. Minderjährige (1987-2004) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

Ziffer 5 der Steuererklärung stellt verschiedene Fragen an allein stehende Steuer-

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

pflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusammenle-

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie mit in Ziffer 3 aufgeführten Kindern zusammen, aber nicht mit einem/r Lebenspartner/in?

5.2 Leben Sie mit in Ziffer 4 aufgeführten Personen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, zusammen,

aber nicht mit einem/r Lebenspartner/in?

ja

ja

nein

nein

ben. Der Familien-Tarif (siehe Seite 43 dieser Wegleitung) kann geltend gemacht

werden, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge für Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu?

ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

ËxDKLAKAy408010z

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

  1. a) Sie leben mit Kindern zusammen, für die Sie den Kinderabzug (vgl. Ziffern 350-

Tarif: Alleinstehend Familientarif: Verheiratet

Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 oder 5.2

mit ja beantwortet; bei gemeinsamer elterlicher Sorge vgl. Wegl.

930100 (12.2004)

  1. 352) beanspruchen können, Sie leben aber nicht mit einem Lebenspartner / einer

Lebenspartnerin zusammen und/oder

  1. b) Sie leben mit den unterstützungsbedürftigen Personen zusammen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, Sie leben aber nicht mit einem Le- benspartner / einer Lebenspartnerin zusammen. Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden unter- stützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebensunterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen.

Falls Ihnen die elterliche Sorge für Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht (bitte genehmigte Vereinbarung der Eltern über das Sorgerecht mit der Steuer- erklärung einreichen), muss für die Beanspruchung des Familien-Tarifs die erwähnten Voraussetzungen nach Bst. a) ebenfalls erfüllt sein. Zudem muss ein Kind überwie- gend bei Ihnen wohnen.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Für die Besteuerung gelten folgende Regeln:

  • Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar. Das gleiche gilt auch für die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezo- genen Kapitalleistungen aus der 2. Säule.

  • Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeit- gebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden.

Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten For- men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Der Steuersatz beträgt ein Drittel des normalen Steuersatzes, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer).

18

Einkünfte im In- und Ausland Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

2 100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis � 101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

106/107

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

*

110/111

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

*

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Rentenbescheinigungen

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

beilegen!

131

der steuerpflicht. Ehefrau

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

136

übrige Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

137

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

140

Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen

Bescheinigungen

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

141

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigungen

100/101 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zu- 145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145

150 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Bescheinigungen

Wertschriftenverzeichnis

*

sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzu-

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Fragebogen

geben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrichtung. Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

164

166 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

Anzugeben sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen, Die Details sind im Formular L

178

190 Wohnrecht

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifika- ËxDKLAKAy408027z

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301) *

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

tionen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete Leis-

tungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen;

Naturalbezüge; vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Zum Einkommen gehören auch die Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost

usw.). Es ist jener Betrag einzusetzen, der für entsprechende Verpflegung

und Unterkunft sonst hätte aufgewendet werden müssen (Marktwert). In

der Regel sind die auf der Rückseite des Lohnausweises aufgeführten An-

sätze zu beachten.

In der Steuererklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug von

AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvor-

sorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufs-

unfallversicherung) einzutragen. Bestehen zeitliche Lücken in der

Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar er-

sichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkom-

mensbescheinigung beizulegen.

104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätig- Bitte vergessen Sie nicht,

keiten zu deklarieren. Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die in einem Ihre Lohnausweise der

anderen Tätigkeitsgebiet und einem anderen Arbeitgeber geleistet wird Steuererklärung beizu-

und mit der ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird als mit der fügen.

Haupterwerbstätigkeit (z.B. Vergütung für Behördentätigkeit, Verwaltungs-

rathonorare, Tantiemen usw.). Bei zwei oder mehr Teilzeitstellen stellen

diese nicht Nebenerwerbstätigkeiten dar, sondern bilden den Haupterwerb

und sind zusammen in der Ziffer 100/101 anzugeben. In der Steuer-

erklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-

und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen

sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung)

einzutragen. Die Gewinnungskosten können mit dem Formular Berufsaus-

lagen geltend gemacht werden.

106/107 Unter dieser Ziffer sind Privatanteile Spesen und Geschäftsfahrzeug sowie

Vergütungen und Vergünstigungen der Arbeitgeberfirma zu deklarieren,

welche nicht im Lohnausweis enthalten sind, wie z.B. Trinkgelder, Einkom-

men aus Mitarbeiteraktien/-optionen usw.

Falls Ihnen ein Geschäftsauto zur Verfügung steht, sind Marke/Typ, Kata-

logpreis des Geschäftsautos sowie der allfällig belastete Privatanteil auf

dem Formular B Berufsauslagen einzutragen. Für die private Benutzung

eines Geschäftsfahrzeuges sind im Normalfall 1% des Katalogpreises pro

Monat, mindestens Fr. 3’250.– Privatanteil einzusetzen. Werden geringere

Beträge geltend gmacht, sind diese zu begründen.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewer-

be, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben einen speziellen

Fragebogen auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu

übertragen.

19

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

  • Selbständigerwerbende, die eine kaufmännische Buchhaltung führen,

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Fr. ohne Rappen

wählen den Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer

2 100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis �

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Buchhaltung und legen die unterzeichnete Jahresrechnung bei.

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

106/107

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

  • Selbständigerwerbende, die nur der Aufzeichnungspflicht unterstehen

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

*

und keine kaufmännische Buchhaltung führen, deklarieren ihr Ge-

110/111

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

*

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

schäftseinkommen und -vermögen mit dem Fragebogen für Selbständig-

*

*

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

erwerbende ohne kaufmännische Buchhaltung.

Rentenbescheinigungen

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

%

  • Freierwerbende (Personen mit Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Anwaltspraxis,

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

136

137

140 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen zu 100%

zu 100%

Bescheinigungen

Architektur-, Ingenieur-, Treuhandbüro usw.), die keine kaufmännische

Buchhaltung führen, füllen den Fragebogen für Freierwerbende aus. Falls

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

eine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, kann der Fragebogen für

*

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung unter Beilage

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Name und Adresse der Wohn-

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für

178 Wohnrecht

Jahre

der unterzeichneten Jahresrechnung eingereicht werden.

*

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

ËxDKLAKAy408027z

Liegenschaftenverzeichnis zu

Angaben zum Ausfüllen der Fragebogen finden Sie auf den entsprechenden

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301) *

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

Formularen. Weitere Hinweise können Sie dem Merkblatt für Selbständig- erwerbende entnehmen. Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, wobei die Anleitung der Weg- leitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft entnommen werden kann. Falls die für Sie zutreffenden Fragebogen mit Merkblatt/Wegleitung den Steuererklärungsunterlagen nicht beiliegen, können diese beim Gemein- desteueramt oder bei www.steuernluzern.ch bezogen werden. Als steuer- bare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten auch Gewinne aus ge- werbsmässigem Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetall- handel. Für die Deklaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnungen einzureichen.

114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzuge- ben (z. B. Vermittlungsprovisionen, Vergütungen für journalistische, litera- rische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Patente, Lizenzen oder Autorenrechte, für Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, Leitung von Vereinen, Hausverwaltungen usw.). Der Steuererklärung ist eine Auf- stellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt. Es können auch die unter Ziffer 110/111 erwähn- ten Fragebogen verwendet werden.

118/119 Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. Bevor Sie Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, überzeugen Sie sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten An- gaben. Legen Sie bitte den vollständigen Fragebogen mit den erforderlichen Beilagen (zum Beispiel den Abschluss) der Steuererklärung bei.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Steuererleichterungen bei

Wenn Sie 2004 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder wirtschaftliche

bescheidenen finanziellen

Sozialhilfe bezogen haben und ein Reinvermögen (Ziffer 470 der Steuer-

Verhältnissen

erklärung) von weniger als Fr. 25‘000.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 40‘000.–

(Verheiratete) besitzen, haben Sie Anspruch auf teilweisen oder vollstän-

digen Erlass der laufenden Steuern. Verlangen Sie auf dem Gemeinde-

steueramt das Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei

Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe. Das ausgefüllte

Merkblatt ist, zusammen mit der Steuererklärung, dem Gemeindesteueramt

einzureichen.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen sind wie folgt steuer-

bar:

20

130/131 AHV-und IV-Renten

zu 100%

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Fr. ohne Rappen

2 100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis �

132/133 Renten und Pensionen (2. Säule)

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

106/107

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), die

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

*

auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

*

*

1986 bereits bestand:

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann Rentenbescheinigungen 130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100% beilegen! 131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100% Bei weiteren Renten: Aufstellung beilegen! 132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen % Betreffend steuerbaren Anteil:

und die versicherte Person die gesamten geleisteten

Siehe Wegleitung!

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

Beiträge selbst erbracht hat

zu 60%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

soweit nicht im Lohnausweis

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann enthalten 141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

und die versicherte Person mindestens 20%

der

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80%

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

in allen übrigen Fällen

zu 100%

178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

ËxDKLAKAy408027z Liegenschaftenverzeichnis zu deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

Den eigenen Beiträgen sind die Beiträge von Angehörigen gleich-

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

gestellt, ebenso die Beiträge von Dritten,

wenn der Anspruch auf

eine solche Leistung durch Erbgang, Vermächtnis oder Schen-

kung erworben wurde.

134/135 Leibrenten, Verpfründung

zu 40%

Bei nicht zu 100% steuer-

Renten, die bei einer Geschäftsübergabe unter Familienangehö-

baren Renten ist in den

rigen vor dem 1. Januar 2001 eingeräumt worden sind, sind nur

Vorkolonnen der Steuer-

dann zu 40% steuerbar, wenn der Barwert der

Rente bei der

erklärung der Gesamt-

Liquidationsgewinnbesteuerung berücksichtigt worden ist. Er-

betrag und in den Haupt-

folgte keine Besteuerung des Liquidationsgewinnes, sind die

kolonnen der steuerbare

Renten zu 100% steuerbar.

Teilbetrag einzusetzen.

136/137 Alle übrigen Renten

zu 100%

Steuerfrei sind jedoch (also nicht unter dieser Ziffer anzugeben): Hilf-

losenentschädigungen der AHV und IV; Hilflosenrenten der SUVA;

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; Fürsorgebeiträge und Arbeits-

losenhilfe des Kantons und der Gemeinden; Mutterschaftsbeihilfe nach

Sozialhilfegesetz.

Folgende Leistungen der Militärversicherung sind ebenfalls steuerfrei:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenren- ten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden;

  • Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen; Schaden- ersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergütungen).

Aus Militärversicherungsrenten gebildetes Vermögen und dessen Ertrag

sind hingegen zu versteuern.

140/141 Erwerbsausfallentschädigung

Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind steuer-

pflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im

Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung

übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 140/141

einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Beschei-

nigung über diese Einkünfte und reichen Sie

diese mit der Steuererklärung

ein.

145 Unter dieser Ziffer sind die von den Ausgleichskassen direkt ausgerichteten

Haushalts- und Kinderzulagen sowie Familien- und Geburtszulagen

an Selbständigerwerbende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen und

Kleinbauern/-bäuerinnen einzutragen.

21

Wertschriftenertrag

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND Einkünfte 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, Todesfall vgl. Wegleitung)

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Fr. ohne Rappen

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

2

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

150 Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 36-39 dieser Wegleitung.

106/107

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

*

110/111

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

*

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

*

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Rentenbescheinigungen

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen %

Übrige Einkünfte und Gewinne

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

133 der steuerpflicht. Ehefrau %

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen %

135 der steuerpflicht. Ehefrau %

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

soweit nicht im Lohnausweis

160 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt

enthalten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

*

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

lebenden Ehegatten

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Unter dieser Ziffer sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben,

Name und Adresse der Wohn-

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Bar-

178 Wohnrecht

*

zahlungen und/oder Naturalleistungen). Name und Adresse des/der Bei-

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

ËxDKLAKAy408027z

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

*

tragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind im separaten Formular

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Unterhaltsbeiträge 2004

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten siehe Rückseite

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder

Reg.-Nr. Gemeinde

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder

U

getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhal-

Kanton Luzern

Name Vorname

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenempfänger/in

terungen zu den Ziffern 160

ten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in die Steuererklärung

und 161 in der Wegleitung

Name Vorname

zur Steuererklärung.

Wohnort getrennt/geschieden seit

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenzahlende/r

terungen zu den Ziffern 254

einzutragen, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als

und 255 in der Wegleitung zur

Name Vorname

Steuererklärung.

Wohnort getrennt/geschieden seit

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

vom getrennt lebenden

oder geschiedenen

an getrennt lebenden

oder geschiedenen

Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Ehegatten

Ehegatten

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 160

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 254

Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. Name

und Adresse des/der Beitragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

im separaten Formular Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Alimente wurden bevorschusst

1. Kind

Vorname:

geboren am: erhaltene

Kinder-Alimente

geleistete

Kinder-Alimente

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften

2. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr.

3. Kind

Vorname:

vom: T T MM J J

geboren am:

bis: T T MM J J

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das

Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab Todestag von den ein-

Monatliche Beiträge

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die

zu übertragen in die

zelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern.

ËxDKLAPAy408015z

Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 161

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 255

930105 (12.2004)

Für dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen auszufüllen. Je eine Kopie

ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie Ihren

Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, vergewissern

Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben richtig und voll-

ständig sind.

166 Weitere Einkünfte Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel

  • Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten;

  • Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen (z. B. von Pferden, Automobilen, Möbeln, Betriebsinventar und dergl.);

  • Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen und Zimmern;

  • Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Handänderungen (freiwillige oder bei Expropriationen);

  • Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Bau- einsprache geleistet wurden;

  • Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (sofern nicht schon im Wertschriftenertrag enthalten);

  • Nutzungsrechte wie Bürgernutzen, Wassernutzungs- und Fischerei- nutzungsrechte usw.

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht.

178 Wohnrecht Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohn- rechts 70% des Mietwertes einzutragen.

22

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften

Liegenschaftenverzeichnis 2004

Zusammenzug

Liegenschaft Nr. 1 siehe Rückseite, weitere Liegenschaften siehe Ergänzungsblätter

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Gemeinde

Name

Vorname

190

Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf-

Lieg.- GM/ Gemeinde, Kanton bzw.

Nr.

GF* Staat oder Grundstück-

Erträge

Unterhalts- und Verwaltungskosten

Pauschalabzug

Tatsächliche Kosten

Steuerwert

tenverzeichnis auszufüllen.

nummer

(A)

Fr.

(B1)

Fr.

(B2)

Fr.

(C)

Übertrag von Rückseite 1

Übertrag von Ergänzungsblättern

2

3

Miet- und Pachtzinsen

4

5

6

Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen, ohne Entschädi-

7

8

9

gungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreini-

10

11

12

gung, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

13

14

15

16

17

18

Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft

19

20

Übertrag von weiteren Ergänzungsblättern

Der Mietwert der eigenen, selbst genutzten Wohnung oder Liegenschaft

*) GM= Geschäftsvermögen/-ertrag

des/der Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen/-ertrag

der steuerpflichtigen Ehefrau

+

davon

zu übertragen

in die Steuererklärung

Seite 4, Ziffer 420

stellt für den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Nutzniesser/die Nutz-

Diese Informationen werden für die

Ermittlung des AHV-pflichtigen Ein-

kommens Selbständigerwerbender –

benötigt.

GM

ËxDKLAOAy408018z

davon

GF

niesserin steuerbares Einkommen dar. Als Mietwert gilt die mittlere

930104 (12.2004)

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 190

GM

GF

Marktmiete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichba-

rer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre.

Die Ansätze über die Mietwerte sind in der Mietwertverordnung festgehal-

ten. Sie werden auf jede Steuerperiode hin überprüft, ob sie den aktuellen

Verhältnissen (Mietpreisentwicklung je nach Lage und Alter der Objekte)

entsprechen. Auf die Steuerperiode 2004 hin erfolgte keine Anpassung.

Die aktuellen Ansätze finden Sie auf den Seiten 46-47 dieser Wegleitung.

Dort wird auch die Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen erläutert.

Vom aktuellen Mietwert sind nur 70% steuerbar. Diese Reduktion um

30% ist im Liegenschaftenverzeichnis vorzunehmen.

Der Baurechtszins wird beim Mietwert berücksichtigt, indem vom Brutto-

mietwert der Baurechtszins als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen

wird.

Wie das Formular L aus-

zufüllen ist, ist vorne auf

Seite 16 illustriert.

Ebenfalls als Liegenschaftsertrag anzugeben sind:

  • Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund der Erlasse über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus;

  • Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts;

  • Einkünfte aus Kiesabbau

  • Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Das Nettoeinkommen be- trägt 1% des Katasterwertes.

Kosten für den Gebäudeunterhalt Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können abgezogen werden. Der Abzug besteht entweder aus den tatsächlichen Auslagen oder aus einem Pauschalabzug. Die Steuerpflichtigen haben sich bei Antritt der Liegenschaft für den Pauschalabzug oder den Abzug der tatsächlichen Kosten zu entscheiden. Die einmal gewählte Berechnungs- art ist grundsätzlich beizubehalten. Ein nachträglicher Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pauschalabzug auf die Dauer die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt. Dagegen ist der Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zum Pauschalabzug nicht möglich. Der Nachweis, wonach der Pauschalabzug die effektiven Kosten auf Dauer nicht deckt, ist dann erbracht, wenn

  • die Summe der tatsächlichen Kosten in den letzten sechs Jahren diejeni- ge der Pauschale während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt, und

  • während mindestens vier (beliebigen) Perioden der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschalen.

Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die

effektiven Kosten abgezogen werden. Dasselbe gilt für unüberbaute Grund-

stücke, für verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke oder Liegenschaften

sowie für Grundstücke, für welche die Steuerpflichtigen einen Baurechts-

zins erhalten. Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich

genutzt werden, sind die effektiven Kosten auszuweisen.

23

Liegenschaftenverzeichnis 2004

Pauschalabzug

Der Pauschalabzug wird vom steuerbaren Mietertrag bzw. steuerbaren

Zusammenzug

Liegenschaft Nr. 1 siehe Rückseite,

weitere Liegenschaften siehe Ergänzungsblätter

Kanton Luzern

Mietwert berechnet. Er beträgt:

Reg.-Nr.

Gemeinde

Name

Vorname

Lieg.- GM/ Gemeinde, Kanton bzw.

Erträge

Unterhalts- und Verwaltungskosten

Steuerwert

GF* Staat oder Grundstück-

15% für Gebäude, die 1994 oder später fertig gestellt worden sind;

Nr.

Pauschalabzug Tatsächliche Kosten

nummer

(A)

Fr. Fr.

(B1) (B2)

Fr.

(C)

Übertrag von Rückseite

25% für Gebäude, die zwischen 1979 und 1993 fertig gestellt worden

1

Übertrag von Ergänzungsblättern

2

sind;

3

4

5

331/3% für Gebäude, die 1978 oder früher fertig gestellt worden sind.

6

7

8

9

10

11

Tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten

12

13

14

Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, sind sie auf

15

16

17

dem Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen, oder mit der Steuererklärung

18

19

20

ist eine separate Aufstellung über diese Aufwendungen einzureichen.

Übertrag von weiteren Ergänzungsblättern

*) GM= Geschäftsvermögen/-ertrag

des/der Steuerpflichtigen

+

zu übertragen

GF = Geschäftsvermögen/-ertrag

in die Steuererklärung

.

der steuerpflichtigen Ehefrau

davon

Seite 4, Ziffer 420

Diese Informationen werden für die

Ermittlung des AHV-pflichtigen Ein-

kommens Selbständigerwerbender –

benötigt.

GM

ËxDKLAOAy408018z

davon

GF

Bei Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein-

GM

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 190 GF

schaften müssen die Einlagen den Stockwerkeigentümer/innen unwider-

930104 (12.2004)

ruflich entzogen sein und dürfen nur zur Deckung von künftigen Unter- haltskosten verwendet werden. Aus dem Erneuerungsfonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkommen zu versteuern. Weitere Erklärungen siehe Seite 36. Ein Kostenabzug für denkmalpflegerische Arbeiten kann nur für nicht gedeckte Kosten bei Privatliegenschaften geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen 2004 bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen.

24

Abzüge

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

238

ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

Abzüge 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

239

3

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

250

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Private Schuldzinsen

Schuldenverzeichnis

251

geschäftliche Schuldzinsen

254

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

255

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256

Rentenleistungen / dauernde Lasten

258

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

260

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

280

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285

der steuerpflichtigen Ehefrau

286

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1997-2003

299

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

238/239 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit

301

302

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte

Total der Abzüge Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Übertrag von Ziffer 299

Fr. ohne Rappen

310

Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf das Formular B Berufsauslagen. Bitte

320

Zusätzliche Abzüge

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324

Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

325

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Aufstellung –

beantworten Sie auch die Fragen hinsichtlich Benutzung eines Geschäftsautos.

326

350

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

max. Fr. 4’200

je Fr. 4’500

351

Abzug für Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

je Fr. 5’000

352

Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

je Fr. 9’000

353

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

202-209 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

354

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2005 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung ein vollständig und

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2005

Fr.

genau ausgefülltes Formular B Berufsauslagen beizulegen und können ihre Berufsauslagen, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen. Sind beide Wird der Arbeitsweg mit Ehegatten berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Bei der Be- dem Auto zurückgelegt, rechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 215 Arbeitstagen obwohl die Benützung im Jahr auszugehen: eines öffentlichen Ver- kehrsmittels zugemutet Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassen- werden kann, können bahn, Autobus) können die notwendigen Abonnementskosten in die Abonnementskosten Abzug gebracht werden. des öffentlichen Verkehrs- Bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades mittels in Abzug gebracht kann im Jahr Fr. 700.– in Abzug gebracht werden. werden.

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden, wenn

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder bei Arbeitsbeginn oder -ende

kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; Kanton Luzern

  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur aus-

(gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt werden nahmsweise geltend gemacht werden. Für Hin- und Rückfahrt mit privaten Motorfahrzeugen (morgens und abends) Distanz Wohn-/Arbeitsort angeben.

kann; Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte während der Mittagspause kön- nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberech- tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung der entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 213/215)

Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahr- zeuges für den Arbeitsweg

Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während (siehe Wegleitung)

Zutreffendes ankreuzen: Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels

der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des privaten Motorfahrzeuges auf Verlangen und gegen Entschä-

ort keine Entschädigung erhält (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist digung der Arbeitgeberfirma (Bestätigung beilegen)

Unmöglichkeit / Unzumutbar- keit der Benützung des öffent- lichen Verkehrsmittels zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit

beizulegen);

(Arztzeugnis beilegen)

Steht dem/der Steuerpflichtigen ein Geschäftsauto zur Verfügung?

nein

  • die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausser- ja

Marke/Typ Katalogpreis Fr. belasteter Privatanteil Fr.

stande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Bescheini- (vgl. Wegleitung Ziffern 106/107)

*) Wir geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pau- schalen übersteigen, so sind die

gung des Arztes/der Ärztin beilegen). Auslagen auf einem Beiblatt de- tailliert aufzuführen und auf Ver- langen in vollem Umfang nach- zuweisen.

ËxDKLAMAy408014z

930102 (12.2004)

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

  • für Motorrad mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) 40 Rp. pro Fahrkilometer;

  • für Auto 65 Rp. bis 10‘000 Fahrkilometer; 55 Rp. für die nächsten 10‘000 Fahrkilometer; 45 Rp. für die weiteren Fahrkilometer.

Die Parkgebühren sind im Kilometeransatz enthalten. Will eine steuerpflich- tige Person diese Kosten geltend machen, müssen die gesamten effektiven Aufwendungen des Motorfahrzeuges (Anschaffungskosten, Benzinabrech- nungen, Serviceabrechnungen, Versicherungen, km-Leistungen, Parkplatz- gebühren usw.) nachgewiesen werden.

Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abzieh- baren Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höchstens Fr. 14.00 pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswärtige Verpflegung»).

Berufsauslagen 2004

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr. Gemeinde

Name

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Vorname

Fr.

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm3

geleastes Fahrzeug

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2004

x x =

km

x x = +

km

B

=

Total km

}

Berechnung:

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Mehrkosten der Verpflegung

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens

Fr. 3’000.– pro Jahr)

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

216 Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 141 der Steuererklärung ausgerichtet.

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 213/215), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238 Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

25

Berufsauslagen 2004

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

212-217 Mehrkosten der Verpflegung

Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heim-

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

Name Vorname

kehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Fr.

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm 3

geleastes Fahrzeug

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kanti-

Die Kosten für das private

Motorfahrzeug können nur aus-

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

nahmsweise geltend gemacht

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2004

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

x x =

km

(morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

x x = +

km

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

ne, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem

B

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

=

Total km

nen maximal diejenigen Kosten

}

abgezogen werden, welche für

Berechnung:

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der

die Verpflegung abzugsberech-

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

entfällt der Verpflegungsabzug

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

(Ziffern 213/215)

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Begründung für die Benützung

+

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.–, bei ständiger

eines privaten Motorfahr-

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

zeuges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Mehrkosten der Verpflegung

Zutreffendes ankreuzen:

Fehlen eines öffentlichen

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 1‘500.–;

Verkehrsmittels

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

privaten Motorfahrzeuges

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Ständige Benützung des

privaten Motorfahrzeuges auf

216 Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 14.–

Verlangen und gegen Entschä-

digung der Arbeitgeberfirma

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

(Bestätigung beilegen)

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit-

220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

keit der Benützung des öffent-

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

lichen Verkehrsmittels zufolge

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Krankheit oder Gebrechlichkeit

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

(Arztzeugnis beilegen)

abgezogen werden.

nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 14.–, bei ständi-

Steht dem/der Steuerpflichtigen

ein Geschäftsauto zur Verfügung?

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 141 der Steuererklärung ausgerichtet.

nein

ja

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

ger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3‘000.–.

Marke/Typ

Katalogpreis Fr.

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

belasteter Privatanteil

Fr.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

(vgl. Wegleitung Ziffern 106/107)

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 213/215), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

*) Wir geltend gemacht, dass die

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

tatsächlichen Auslagen die Pau-

  • bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht oder Nachtarbeit,

schalen übersteigen, so sind die

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Auslagen auf einem Beiblatt de-

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

tailliert aufzuführen und auf Ver-

langen in vollem Umfang nach-

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

zuweisen.

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

ËxDKLAMAy408014z

238 Total Berufsauslagen

pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 14.–, bei ständiger Schicht- oder

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

Nachtarbeit im Jahr Fr. 3‘000.–.

930102 (12.2004)

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

220/221 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV- Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 224/225 beträgt die Pauschale: 3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens Fr. 3‘800.–. Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen. Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tä- tigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat der Steuererklä- rung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Es kann aber nicht der pauschale Lohnabzug neben dem Abzug der nach- gewiesenen höheren Berufsunkosten gewährt werden. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten.

224/225 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Abgezogen werden können die mit dem Beruf unmittelbar zusammenhän- genden Weiterbildungskosten, soweit die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig (z.B. durch die Arbeitgeberfirma) gedeckt werden. Der Steu- ererklärung ist eine Aufstellung mit den Belegen beizulegen. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten den Betrag von Fr. 2‘000.–, ist eine Bestätigung der Arbeit- geberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung mit der Steuererklärung einzureichen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist zu betonen, dass nicht alle Bildungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt etwa bei Auslagen für:

  • Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Berufes zu erlangen, wie z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.;

  • Auslagen für eine freiwilllige Umschulung auf einen neuen Beruf.

Es können auch Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs geltend ge- macht werden. Solche Kosten sind jedoch nur von den eigenen, in der Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.

26

228-231 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten,

Kanton Luzern

jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und

daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen

Die Kosten für das private

Motorfahrzeug können nur aus- nahmsweise geltend gemacht werden. Für Hin- und Rückfahrt

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. mit privaten Motorfahrzeugen (morgens und abends) Distanz Wohn-/Arbeitsort angeben. Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte

Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel für öffentliches während der Mittagspause kön- nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberech- tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 213/215)

Verkehrsmittel), sind unter Ziffer 202/203 des Formulars Berufsauslagen zu Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahr- zeuges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung)

deklarieren.

Zutreffendes ankreuzen: Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des privaten Motorfahrzeuges auf Verlangen und gegen Entschä- digung der Arbeitgeberfirma (Bestätigung beilegen)

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt der Abzug:

Unmöglichkeit / Unzumutbar- keit der Benützung des öffent- lichen Verkehrsmittels zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

Steht dem/der Steuerpflichtigen ein Geschäftsauto zur Verfügung?

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kan- nein ja

Marke/Typ Katalogpreis Fr. belasteter Privatanteil

tine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Fr. (vgl. Wegleitung Ziffern 106/107)

*) Wir geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pau-

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der schalen übersteigen, so sind die Auslagen auf einem Beiblatt de- tailliert aufzuführen und auf Ver- langen in vollem Umfang nach- zuweisen.

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 21.–, bei ganz- ËxDKLAMAy408014z

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 4‘500.–; 930102 (12.2004)

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 28.–, bei ganz- jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 6‘000.–.

Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht gewährt werden.

Für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteils- mässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine Kopie des Mietvertrages beizulegen, sofern dieser der Veranlagungsbehörde noch nicht vorliegt.

236/237 Auslagen bei Nebenerwerb Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb (einschliesslich Fahrkosten, aus- wärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar: 20% der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt mindestens jedoch Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und höchstens Fr. 2‘200.–. Was als Nebenerwerb gilt, siehe vorne Ziffer 104/105. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Auslagen auf einem Beiblatt detailliert aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen.

Schuldzinsen

S Kanton Luzern

250/251 Die Schuldzinsen sind im Formular S Schuldenverzeichnis anzugeben. Das

Name, Vorname und Adresse

des Gläubigers / der Gläubigerin

Schuldenverzeichnis kann, falls es nicht beiliegt, beim Gemeindesteueramt

A. Privatschulden:

oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Bewahren Sie die

Bankbelege und Zinsquittungen auf, um sie bei Bedarf der Veranlagungs-

Berufsauslagen 2004

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Fr.

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm 3

geleastes Fahrzeug

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2004

x x =

km

x x = +

km

B

=

Total km

}

Berechnung:

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Mehrkosten der Verpflegung

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr.

1’500.– pro Jahr)

216 Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 141 der Steuererklärung ausgerichtet.

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 213/215), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238 Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

Schuldenverzeichnis 2004

Versicherungsbeiträge siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Wenn Sie Schulden haben, füllen Sie dieses Verzeichnis aus.

Auf Verlangen sind später die Zinsquittungen und sonstige Beweismittel vorzulegen.

Schuldbetrag am 31. 12. 2004

Zinssatz

Schuldzinsen 2004

Fr.

%

Fr.

,

,

,

,

,

,

,

,

behörde vorlegen zu können. Total A, Privatschulden und private Schuldzinsen

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 460

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 3, Ziffer 250*

Es können nur Zinsen und sogenannte Kreditkosten (Kommission, Spesen)

* Maximum gemäss Wegleitung beachten

Name, Vorname und Adresse

GM /

Schuldbetrag am 31. 12. 2004

Zinssatz

Schuldzinsen 2004

des Gläubigers / der Gläubigerin

GF

Fr.

%

Fr.

B. Geschäftsschulden:

von steuerrechtlich anerkannten Schulden abgezogen werden. Private

,

,

Schuldzinsen sind höchstens im Umfang der steuerbaren Erträge aus be-

,

,

,

,

weglichen und unbeweglichen Privatvermögen und weitere Fr. 50‘000.–

,

,

abziehbar.

Total B, Geschäftsschulden und geschäftliche Schuldzinsen

zu übertragen in die Steuer-

zu übertragen in die Steuer-

Diese Informationen werden für die

erklärung Seite 4, Ziffer 461

erklärung Seite 3, Ziffer 251**

Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkom-

** Soweit nicht schon unter Ziffer 110-119

abgezogen

mens Selbständigerwerbender benötigt

davon

Geschäftsschulden/-zinsen des/der Steuerpflichtigen (GM)

ËxDKLANAy408028z

Geschäftsschulden/-zinsen der steuerpflichtigen Ehefrau (GF)

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere: 930103 (12.2004)

  • Baukreditzinsen

  • Schuldenrückzahlungen (Amortisationen)

  • Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile

27

Unterhaltsbeiträge 2004

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten siehe Rückseite

Reg.-Nr.

Gemeinde

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

U

Kanton Luzern

Name

Vorname

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenempfänger/in

terungen zu den Ziffern 160

und 161 in der Wegleitung

Name

Vorname

zur Steuererklärung.

Wohnort

getrennt/geschieden seit

lebenden Ehegatten:

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenzahlende/r

terungen zu den Ziffern 254

und 255 in der Wegleitung zur

Name

Vorname

Steuererklärung.

Wohnort

getrennt/geschieden seit

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

vom getrennt lebenden

oder geschiedenen

Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder

an getrennt lebenden

oder geschiedenen

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Ehegatten

Ehegatten

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Fr.

vom:

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

T T MM J J

bis:

T T MM J J

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 160

tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimen-

te), können voll abgezogen werden. Name und Adresse des Unterhalts-

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 254

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

empfängers/der Unterhaltsempfängerin sowie die bezahlten Beiträge sind

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom

Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

Alimente wurden bevorschusst

1. Kind

Vorname:

geboren am:

erhaltene

geleistete

Kinder-Alimente

im separaten Formular U Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Kinder-Alimente

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

2. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

255 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

3. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente)

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die

zu übertragen in die

können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das

ËxDKLAPAy408015z

Steuererklärung

Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 161

18. Altersjahr erreicht. Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Un-

Seite 3, Ziffer 255

930105 (12.2004)

terhaltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen werden; andere Unterhaltsbeiträge können nur im Rahmen des Unterstützungsabzugs (Ziffer 354) berücksichtigt werden. Die ausgerichteten Alimente sind im Formular U Unterhaltsbeiträge für jedes Kind separat einzutragen.

256 Rentenleistungen Abziehbar sind die dauernden Lasten und 40% der bezahlten Leib- renten. Bei Geschäftsübergabe gegen Leibrente hat der Schuldner oder die Schuldnerin den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die er- brachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente (60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restliche Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden. Erlischt die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirksam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100% erfolgswirksam verbucht werden. Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienange- hörigen geleistet werden, sind zu 100 % abziehbar.

258 Aufwand für Wohnrecht Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftenverzeichnis das Wohn- recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser Ziffer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist von der wohnberechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen ist.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260/261 Abzugsfähig sind nur Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a). Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungs- einrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstif- tungen. Andere mit Versicherungen oder Banken abgeschlossene Verträge wie zum Beispiel gewöhnliche Lebensversicherungen oder freies Sparen in jeder Form gehören nicht zu den anerkannten Vorsorgeformen. Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:

  • für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens Fr. 6‘077.–

  • für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens,

Der Steuererklärung sind

maximal aber Fr. 30‘384.–

die Bescheinigungen der

Versicherung oder Bank-

Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2004 bezahlten Prämien/Beiträge

stiftung beizulegen.

oder Einlagen abgezogen werden.

28

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegatten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abge- schlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Ge- schäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden.

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Versicherungsbeiträge 2004

Schuldverzeichnis siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

V

Name Vorname

270

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und

Familien tragen hier die Prä-

mien / Sparzinsen der ganzen

Familie ein.

A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

a. Im Lohnausweis enthaltene Abzüge für betriebliche

Kranken- und Unfallversicherungen (ohne oblig. NBUV)

Fr.

Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie

b. Private Krankenversicherung

c. Private Unfallversicherung

d. Lebensversicherungen

Zinsen von Sparkapitalien sind abzugsfähig. Die im Jahr 2004 ausgerichte-

e. Sparzinsen (gemäss Wertschriftenverzeichnis Ziffer 5, ohne Lotteriegewinne)

f. Zwischentotal

te Prämienverbilligung ist anzurechnen.

Ist der Prämienverbilligungs-

beitrag höher als die Prämien

für private Personenversiche-

rung sowie Sparzinsen, stellt

die Differenz steuerbares Ein-

abzüglich:

g. Prämienverbilligungs-Beiträge gemäss Auszahlung Ausgleichskasse

h. Total Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

(A)

Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen ist im Formular V

kommen dar.

Prämienverbilligungs-Beiträge,

die zusammen mit Ergänzungs-

leistungen ausgerichtet wer-

den, müssen nicht angerechnet

werden.

B. Maximal möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

Versicherungsbeiträge zu ermitteln. Ist der Prämienverbilligungsbeitrag

Von obigem Total sind höchstens abzugsberechtigt:

a. für Verheiratete:

Fr.

Fr. 4’400.–, wenn Sie im Jahr 2004 Beiträge an 2. Säule oder Säule 3a geleistet haben

Fr. 5’600.–, wenn beide Ehegatten im Jahr 2004 keine Beiträge

höher als die Prämien für private Personenversicherung sowie Sparzinsen,

an 2. Säule oder Säule 3a geleistet haben

b. für übrige Steuerpflichtige:

Fr. 2’200.–, wenn Sie im Jahr 2004 Beiträge an 2. Säule oder Säule 3a geleistet haben

stellt die Differenz steuerbares Einkommen dar.

Fr. 2’800.–, wenn Sie im Jahr 2004 keine Beiträge an 2. Säule oder Säule 3a geleistet haben

Tragen beide getrennt leben-

den Eltern, denen die elterliche

Sorge für ein Kind gemeinsam

zusteht, Versicherungskosten,

steht ihnen der Abzug je zur

Hälfte zu.

c. Zusätzlicher Abzug pro Kind, gemäss Steuererklärung Seite 1, Ziffer 3: Fr. 600.–

d. Total der Abzüge für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

(B)

+

Massgebend für den Zivilstand oder die Anzahl Kinder sind die Verhältnisse

C. Abzug:

Der niedrigere Betrag von (A) und (B)

zu übertragen in die

Steuererklärung

am 31. Dezember 2004 bzw. am Ende der Steuerpflicht.

Seite 3, Ziffer 270

Personen, denen die elterlichen Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

ËxDKLANAy408011z

930103 (12.2004)

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Weitere Abzüge

280/282 Beiträge an AHV, IV sowie an Einrichtungen der beruflichen

284/285 Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge

● Beiträge an die AHV und IV, soweit die unter Ziffern 100-119 der Steuer-

erklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt

worden sind.

Der Steuererklärung ist

die Bescheinigung der

Pensionskasse beizulegen.

  • Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffern 100 bis 119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.

Werden Eintrittsgelder, Erhöhungsbeiträge oder Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren mit der Freizügigkeitspolice oder der Kapitalzahlung einer andern Vorsorgeeinrichtung finanziert, können sie nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Kapitalzahlung bei ihrer Auszahlung besteuert wurde.

286

Auskunft über verrechenbare Vorjahresverluste aus Geschäftstätigkeit gibt

das Merkblatt für Selbständigerwerbende.

29

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

238

ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

Abzüge 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Einkommensberechnung

3

239 der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis

250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

280 Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285 der steuerpflichtigen Ehefrau

286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1997-2003

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

301

302

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte

Total der Abzüge

Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Übertrag von Ziffer 299

Fr. ohne Rappen

Zusätzliche Abzüge

310 Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324

325

326

Freiwillige Zuwendungen

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr.

4’200

Aufstellung –

Aufstellung –

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

350

351

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für

Abzug für

Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

je Fr. 4’500

je Fr. 5’000

Abzugsberechtigt sind Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, die den

352

353

354

Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

je Fr. 9’000

Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

je max. Fr.

2’300 Aufstellung –

Steuerpflichtigen selbst entstanden sind oder für von ihnen unterhaltene

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2005 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2005 Fr.

Personen aufgewendet wurden, soweit diese den im Gesetz erwähnten

Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 310) übersteigen. Auch

Zahnarztkosten und Auslagen für Brillen gelten als abzugsfähige Krank-

heitskosten.

Krankheits-, Unfall-

Bei dauerhaftem Aufenthalt in Heimstätten und Pflegeheimen sind die

und Invaliditätskosten 2004

Unterhaltsbeiträge siehe Rückseite

Kosten für Unterhalt und Verpflegung bis auf den Selbstbehalt von 40%

K

Kanton Luzern Reg.-Nr.

Gemeinde

Die Aufstellungen beilegen

Name

für folgende Personen:

Vorname

(mindestens Fr. 10’800.– pro Jahr für Alleinstehende und Fr. 16’200.– für

Verheiratete) abziehbar. Muss der Heimaufenthalt mit öffentlichen oder

Name Vorname

Geburtsdatum

Details der Kosten

privaten Unterstützungsleistungen (inkl. Ergänzungsleistungen der AHV/IV)

Abzugsberechtigt sind ...

... Aufwendungen wie Arzt-

Fr.

kosten, Auslagen für Spitäler, A. Aufwendungen

Kliniken, Heilstätten, Pflege-

heime, ärztlich verordnete Me- a. Selbstbehalt gemäss Abrechnung Krankenkasse und Versicherung

dikamente, Brillen, Apparate,

Kuren und Zahnarztkosten, Andere Aufwendungen:

finanziert werden und ist kein steuerbares Vermögen vorhanden, beträgt

nach Abzug ... b. Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente

... der Leistungen von Kranken-

kassen bzw. Krankenversiche- c. Pflege- und Betreuungsaufwendungen (entgeltliche Leistungen an Drittpersonen)

rungen, allfälliger Hilflosenent-

schädigungen der AHV/IV so- d. Kosten für Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten, Heimen usw.

Belege beilegen

wie gegebenenfalls anteiliger

der Selbstbehalt Fr. 10’800.– bzw. Fr. 16’200.–. Ergänzungsleistungen und

Lebenshaltungskosten. e. Ärztlich verordnete Therapien, wie Kuraufenthalte usw.

f. Prothesen / Invalidenfahrzeug und andere Hilfsmittel

Pauschalen für Invalide

Statt der effektiven Auslagen g. durch Behinderung verursachte Mehraufwendungen der Lebenshaltung

können Invalide pauschalierte

Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Hilflosenrenten der SUVA, private

Kosten geltend machen. h. Zahnbehandlungskosten

Die Pauschale wird nur gewährt,

wenn die Invalidität durch ein i. Brillen

ärztliches Zeugnis bestätigt

wird. Die Pauschale ist unter

j.

D. Bst. a. einzusetzen.

und öffentliche Fürsorgebeiträge sowie Zuwendungen aus Verwandten-

k. Total der Aufwendungen

B. Vergütungen Dritter und Anteil Lebenshaltungskosten

Nicht abzugsfähig sind

Auslagen für: (soweit nicht bereits unter A. in Abzug gebracht)

unterstützung an die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten müssen

– Aufenthalt in Altersheimen a. Krankenkasse

  • Akupunktur, sofern nicht ärztlich verordnet b. Versicherungen

  • Diät-Verpflegung

– Fahrkosten zum Arzt, Zahn- c. Hilflosenentschädigung AHV/IV

arzt, Spital usw. (ausgenom-

angerechnet werden.

men bei schwerer Invalidität

d. Krankheits- und invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen

und dauernder Pflegebe-

dürftigkeit)

  • Präventivmassnahmen e. Anteil Lebenshaltungskosten (z. B. Ernährung, Bekleidung, Unterkunft usw.)

  • Verjüngungs- und Schönheits- behandlungen f. Übrige Beiträge (genaue Bezeichnung)

  • Schlankheits- und Fitnesskuren g. Total der Vergütungen Dritter –

Krankheits-, Unfall- und Invali-

ditätskosten können nur abge-

zogen werden, wenn diese 5 %

des Nettoeinkommens über-

steigen und die steuerpflichti-

C. Total Auslagen netto

D. Berechnung für die Steuererklärung

Steuerpflichtige, die einen Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts-

kosten geltend machen, müssen mit der Steuererklärung das vollständig

gen Personen die Kosten selber a. Invaliditätspauschale Art:

+

tragen. Auch an die Invaliditäts-

pauschale sind 5 % des Netto- b. abzüglich Selbstbehalt (5% von Ziffer 310 der Steuererklärung)

einkommens anzurechnen.

ËxDKLAPAy40802 z c. Abzug

930105 (12.2004)

Die pauschalen Kostensätze können beim Gemeinde- steueramt, auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) oder bei einer Behinder- tenberatungsstelle erfragt werden. Sie haben gegen- über dem Vorjahr nicht ge- ändert.

Wir bitten Sie, der Steuer- erklärung eine Aufstellung beizulegen.

Wir bitten Sie, der Steuer- erklärung eine Aufstellung beizulegen.

30

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 270 ausgefüllte Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten mit den dort verlangten Angaben und den Belegen einreichen. Dieses kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Für die Berechnung der anrechenbaren Krankheitskosten bei Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen kann das Hilfsblatt der kantonalen Steuerverwaltung verwendet werden. Das Hilfsblatt mit der dazugehören- den Anleitung finden Sie unter www.steuernluzern.ch. Wir bitten Sie, der Steuererklärung die Heimabrechnungen beizulegen.

Anspruch auf einen pauschalen Abzug für Invaliditätskosten haben stark Sehbehinderte, Gehbehinderte, Gehörlose und Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder die mit schwer invaliden Kindern zusam- menleben, sowie Personen mit schwerer Diabetes, Zöliakie und Aphasie. An diese Kosten, die pauschaliert sind, werden 5% des durchschnittlichen Nettoeinkommens angerechnet.

324 Freiwillige Zuwendungen Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwen- dungen im Jahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt 10% des Nettoein- kommens (Ziffer 310), höchstens jedoch Fr. 5‘600.– nicht übersteigen.

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Abzugsfähig sind Zuwendungen an die im Grossen Rat vertretenen Partei- en (CVP, FDP, GB, SP, SVP). Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettoein- kommens (Ziffer. 310), höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– be- tragen.

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

ABZÜGE

Abzüge 2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fr. ohne Rappen

Fragebogen

3

239 der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

326

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Schuldenverzeichnis

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können

250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind.

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitver-

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

dienerabzug) kann nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt

261 der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

höchstens: Fr. 4‘200.–.

280 Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285 der steuerpflichtigen Ehefrau

286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1997-2003

Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu:

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

EINKOMMENSBERECHNUNG

Fr. ohne Rappen

  • Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbs- 301 Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

302 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299

Nettoeinkommen

tätigen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Er-

310 (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

werbseinkommen. Unterschreitet dieses niedrigere Erwerbseinkommen 325

326 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

max. Fr. 4’200

Aufstellung –

nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die 2. Säule 350

351

352 Abzug für

Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

je Fr. 4’500

je Fr. 5’000

je Fr. 9’000 –

sowie die Säule 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, kann nur dieser 353

354 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h. Berufsauslagen und Sonder-

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2005 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2005 Fr.

abzug zusammen dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.

  • Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember

2004 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode,

sind

sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

350

Für jedes Kind, das noch nicht in schulischer Ausbildung steht, beträgt der

Abzug Fr. 4‘500.–.

351

Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt

Fr. 5‘000.–.

der Abzug

352

Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Auf-

enthalt am auswärtigen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’000.–.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Bei mündigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann

derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den

Kinderabzug vornehmen. In der Regel ist dies der Alimente zahlende Eltern-

teil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend

machen.

353

Fremdbetreuungskosten der Kinder

Der Abzug beträgt höchstens Fr. 2‘300.– pro Kind. Betragen die nach- Wir bitten Sie, eine Auf-

gewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als Fr. 2’300.–, kann stellung der Kosten bei-

nur dieser niedrigere Betrag gewährt werden.

zulegen.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Berufstätigkeit

beider Ehegatten bzw. der allein stehenden, die elterliche Sorge

inne-

habenden Person Fremdbetreuungskosten (z.B. Kosten für den Aufenthalt

von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw.) angefal-

len sind.

Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Er-

krankung oder Invalidität eines Ehegatten bzw. der allein stehenden, die

elterliche Sorge innehabenden Person entstehen, sofern diese Kosten nicht

anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Unterstützungsleistun-

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, gen sind nachzuweisen.

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Wenn Sie einen Unter-

stützungsabzug geltend

354

Unterstützungsabzug

machen, haben Sie mit

Für jede unterstützungsbedürftige Person, die am Stichtag unterstützungs- der Steuererklärung einen

bedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Nachweis der Unterstüt-

Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, zungsbedürftigkeit in ge-

können Fr. 2‘300.– in Abzug gebracht werden.

eigneter Form einzureichen.

31

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2004

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Vermögen im In- und Ausland

4

Fr. ohne Rappen

Bewegliches Privatvermögen

400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

}

+

+

+

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

}

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau

am Bilanzstichtag

430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – –

*sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten

433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461

470

Geschäftsschulden

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

Schuldenverzeichnis Total B –

Bewegliches Privatvermögen

472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen Vollständigkeitserklärung

400

Wertschriften und Guthaben

Für Wertschriften und Guthaben lesen Sie bitte die

Erläuterungen zum

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Wertschriftenverzeichnis

Lohnausweise

Bescheinigungen Säule 3a

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf den Seiten 36 bis

39 dieser

Berufsauslagen Ort und Datum

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Telefon P: Telefon G:

Geschäftsabschluss 2004

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt

Vollmacht

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Wegleitung.

404

Bargeld, Gold und andere

Edelmetalle

Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen

und Edelmetalle

können

der amtlichen Kursliste entnommen werden.

Wir bitten Sie, die Beschei-

nigung der Versicherungs-

410

Lebensversicherungen

gesellschaft beizulegen.

Lebensversicherungen (Kapital- und

Rentenversicherungen) unterliegen der

Vermögenssteuer. Ausnahme: Im

Rahmen der anerkannten Formen der

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen

sind bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme steuerfrei. Der Vermögens-

steuerwert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rückkaufswert

inkl. Überschussanteile.

Dabei ist

auf den von der

Versicherungsgesellschaft

bescheinigten Wert abzustellen. Diese Bescheinigung ist

mit der Steuerer-

klärung einzureichen.

412

Motorfahrzeuge

Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 30%

des Anschaffungs-

wertes abgeschrieben werden, in jedem folgenden Jahr 30% vom

je ver-

bleibenden Restwert.

Steuerwert 31. Dezember 2004 von privaten Motorfahrzeugen in

Prozent

des Kaufpreises

Anschaffungsjahr 2004 2003 2002 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 usw.

Steuerwert in %

70

des Kaufpreises

49

34

24 17

12

8

6

4

3 usw.

Fragebogen für Erbengemeinschaften

und Gemeinderschaften 2004

414

Anteile an unverteilten Erbschaften

Erbengemeinschaften werden in

der Regel nicht separat besteuert. Die

E

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern Versanddatum

Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften ist ab

Todestag von

den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu

ver-

Für das Ausfüllen dieses Frage-

bogens wird auf die Erläute-

Personalien des Erblassers/der Erblasserin

steuern.

rungen der Wegleitung zu den Name und Vorname:

entsprechenden Positionen der

Letzter Wohnort des Erblassers/der Erblasserin:

Steuererklärung für natürliche

Für dessen Ermittlung ist ein

beim

Gemeindesteueramt oder unter www.

Personen verwiesen. Dieser Geburtsjahr: Todestag:

Fragebogen und die Beilagen

sind ausgefüllt und unterzeich- Es ist zuerst auf Seiten 2 dieses Fragebogens das Reineinkommen und –vermögen der Personengesamtheit

net innerhalb von 30 Tagen an zu ermitteln und dann auf dieser Seite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen zu verteilen. Der oder

folgende Adresse zu senden: die mit der Einreichung dieses Formulars betraute Vertreter oder Vertreterin der Personengesamtheit soll

von diesem Fragebogen Kopien für die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen anfertigen, die diese mit ihrer

steuernluzern.ch erhältlicher

Fragebogen E auszufüllen.

Je eine Kopie ist

persönlichen Steuererklärung einzureichen haben.

Das Ergebins der Überprüfung dieses Fragebogens wird der für die Veranlagung der einzelnen Teilhaber und

Teilhaberinnen zuständigen Behörden mitgeteilt.

der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen.

Bevor Sie

Ihren

Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Erbinnen, Anteil am Einkommen Anteil am Vermögen

2004 31. 12. 2004

Nutzniesser und Nutzniesserinnen, denen das Eigentum bzw. die Nutzung an

den umstehend aufgeführten Vermögenswerten zusteht (bei Ehefrauen in % gemäss Ziffer 12 in % gemäss Ziffer 22

ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben). des Fragebogens des Fragebogens

1 2* 3 4*

Anteil gemäss Fragebogen

in Ihrer Steuererklärung einsetzen,

vergewissern

1. Fr. Fr.

2.

3.

4.

Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben

richtig und vollstän-

5.

dig sind.

6.

7.

8.

416

Übrige Vermögenswerte

ËxDKLBMAy408013z

Unter dieser Ziffer sind

die übrigen Vermögenswerte, die nicht zum Haus-

* Die Anteile der Teilhaber/innen am

Einkommen und Vermögen sind in deren persönlichen

Steuererklärungen einzusetzen unter Ziffer 164 Ziffer 414

930112 (12.2004)

rat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen

zählen wie Schiffe,

Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Sammlungen usw. anzugeben. Ist mehr

als ein Gegenstand zu deklarieren,

ist der Steuererklärung eine Liste mit

genauer Bezeichnung, Versicherungswert (Zeitwert) und Verkehrswert der

einzelnen Gegenstände beizufügen.

32

Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist ein solcher Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und Steuerwert am 31.12.2004 (bei Zuzug / Wegzug /

nicht bekannt, ist er zu schätzen oder es ist ein angemessener Versiche- der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

4 Fr. ohne Rappen Bewegliches Privatvermögen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

rungswert (Zeitwert) einzusetzen. 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

} + + +

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + } Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind steu- Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

erfrei. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung 420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich 431

432 abzüglich Buchwert Wertschriften*

abzüglich Buchwert Liegenschaften* *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten –

– –

Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bücher sowie 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Geräte der Unterhaltungselektronik. Als persönliche Gebrauchsgegenstän- 450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

de gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, 461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge –

Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate. 472 für Verheiratete Fr. 100’000

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen Vollständigkeitserklärung PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Ort und Datum Vers.beiträge/Schuldenverz.

Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Telefon P: Telefon G: Geschäftsabschluss 2004 Fragebogen Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau Erläuterungen gemäss Beiblatt Vollmacht

420 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf- tenverzeichnis auszufüllen.

Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen oder im Ausland. Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohnliegen- schaften oder Teilen davon beträgt 75% des Katasterwertes. Alle anderen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile wie zum Beispiel Ferienwohnungen, Ferienhäuser, vermietete Einlegerwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser, geschäftlich genutzte Liegenschaftsteile usw. sind dagegen zu 100% steuerbar.

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 430 Auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung, auf dem Fragebogen für Freierwerbende oder auf dem Ein- lageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft wird das beweg- liche Betriebsvermögen per Bilanzstichtag ermittelt. Das Total dieses Be- triebsvermögens (Betriebsinventar, Geschäftsfahrzeuge, Vieh, Vorräte und Waren, Kundenguthaben, Bargeld usw.) ist unter Ziffer 430 der Steuerer- klärung einzutragen.

431 Kapitalanlagen (Wertschriften, Bank- Postkonti), die zum Geschäftsver- mögen gehören, sind mit dem Wert am Bilanzstichtag im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 400 der Steuererklärung zu deklarieren.

432 Geschäftsliegenschaften sind im Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 420 der Steuererklärung zu deklarieren.

434/435 Der Anteil am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

Schulden

460/461 Werden Schulden deklariert, ist ein vollständiges Schuldenverzeichnis mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind insbesondere die Angabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse. Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalender- jahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die Hypo- thekarschulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bilanz- stichtag ein.

33

Steuerfreie Beträge

Reg.-Nr.: VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

Steuerwert

nur bei PC-Formularen ausfüllen

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

am 31.12.2004

(bei Zuzug / Wegzug /

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Todesfall vgl. Wegleitung)

4

Fr. ohne Rappen

Bewegliches Privatvermögen

400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis

Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe

Steuerwert Fr.

} +

+

+

472 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können Fr. 100‘000.– vom

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis:

Anschaffungsjahr: +

Art: Kaufpreis:

Anschaffungsjahr: +

}

414

416

420

Anteile an unverteilten Erbschaften

Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

Liegenschaften

Fragebogen Erbengemeinschaften

Liegenschaftenverzeichnis

Reinvermögen in Abzug bringen.

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

am Bilanzstichtag

430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

473 Alle andern Steuerpflichtigen können Fr. 50‘000.– vom Reinvermögen in

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* –

*sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten

433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

Abzug bringen.

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

460 Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470

472

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

für Verheiratete

Fr. 100’000 –

474 Für jedes Kind, für das der Kinderabzug gemäss Ziffern 350/351/352

beansprucht werden kann, kann ein Betrag von maximal Fr. 10‘000.–

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3

Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Vollständigkeitserklärung

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

abgezogen werden.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

Wertschriftenverzeichnis

Lohnausweise

Bescheinigungen Säule 3a

Berufsauslagen Ort und Datum

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Telefon P:

Telefon G:

Geschäftsabschluss 2004

Fragebogen

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Erläuterungen gemäss Beiblatt

Vollmacht

34

Beilagen zur Steuererklärung Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2004 (bei Zuzug / Wegzug / Todesfall vgl. Wegleitung)

4 Fr. ohne Rappen Bewegliches Privatvermögen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

} + + +

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + } 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau

Der Steuererklärung haben beizulegen: am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – –

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit: *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

– Beiblätter, Depotauszüge, Steuerverzeichnisse und Steuerbewertungen, auf 450

460 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

welche im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verwiesen wird 461

470 Geschäftsschulden

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461) Schuldenverzeichnis Total B –

  • Gutschriftsanzeigen für Festgeldanlagen mit Verrechnungssteuerabzug Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

  • Bescheinigungen über Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne mit Belegen 474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

für die Einsätze Beilagen Vollständigkeitserklärung PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Bescheinigungen Säule 3a

Unselbständigerwerbende: Berufsauslagen Ort und Datum Vers.beiträge/Schuldenverz. Liegenschaftenverzeichnis Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Telefon P: Telefon G:

– Lohnausweis(e) Geschäftsabschluss 2004 Fragebogen Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

  • Formular B Berufsauslagen Vollmacht

Selbständigerwerbende:

  • Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung und/oder Fragebogen für Freierwerbende und/oder Fragebogen Landwirtschaft mit Einlageblatt sowie die Beilagen gemäss Merkblatt

  • Bilanz und Erfolgsrechnung

Verwaltungsräte / Verwaltungsrätinnen:

  • Bescheinigung über erhaltene Entschädigungen

Ganz- oder Teilarbeitslose:

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder

Liegenschafteneigentümer/innen:

  • Formular L Liegenschaftenverzeichnis mit allfälligen Beiblättern oder Liegenschafts- abrechnungen

Alimentenempfänger/innen

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

Beteiligte an unverteilten Erbschaften oder an Geschäften:

  • Fragebogen E Erbengemeinschaften und Gemeinderschaften

  • Fragebogen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaft

Weitere Beilagen Falls Sie sich ab 2004 erstmals oder neu vertreten lassen, ist eine unterzeichnete Vertretungsvollmacht beizulegen. Wenn Sie entsprechende Abzüge geltend machen, haben Sie der Steuererklärung ausserdem beizulegen:

  • Formular S Schuldenverzeichnis

  • Formular V Versicherungsbeiträge

  • Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

  • Aufstellung über die übrigen Berufsauslagen, falls der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen beansprucht wird;

  • Aufstellung über Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Belegen. Falls der geltend gemachte Abzug mehr als Fr. 2‘000.– beträgt, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung Kosten einzureichen.

  • Bescheinigungen über Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a)

  • Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthalten)

  • Aufstellung über gemeinnützige Zuwendungen

  • Aufstellung über Parteibeiträge und -zuwendungen

  • Aufstellung über berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten der Kinder

  • für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit

  • Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von Lebensversicherungen

Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt haben, sind ausserdem das Barcode-Blatt sowie die Originale der Steuererklärung und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses einzureichen.

35

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis

2004

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Kanton Luzern

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2004

Reg.-Nr.

Adresse steuerpflichtige Person

Gemeinde

Adresse

bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

2004 mit Verrechnungssteuerantrag

W

Eingang

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2003? Gemeinde:

Kanton:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2004? Gemeinde:

Kanton:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2004 im Ausland?

ja Wo:

Wenn Sie im Jahr 2004 geheiratet haben:

nein

von

bis

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde: Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2004 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname: Wohnsitz:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2004

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

nein

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Wer hat das Formular auszufüllen?

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2004 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Datum der Erbteilung:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne � angeben

nein

Todestag:

Teilungsvertrag beilegen

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Sparhefte und Salär-

Erhaltene Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2004 Vermögen aus Schenkung erhalten?

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne � angeben

nein

Wohnsitz:

konti zählen, oder wenn Sie einen Lotterie-, Zahlenlotto- oder Sport-Toto-Gewinn

Gemachte Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2004 Vermögen verschenkt?

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne � angeben

nein

Wohnsitz:

erzielt haben, dann füllen Sie bitte dieses Formular sorgfältig aus.

Zusammensetzung der

Erbschaft / Schenkung:

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): �

Fr.

Fr.

Fr.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt,

wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

schriften sind am Rande der Seiten A

ËxDKLALAy408017z

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/ Wertschriften

Erbvorbezügen erhaltenen Wert-

schriften mit “S“ zu kennzeichnen. Bargeld

andere Werte:

TOTAL

die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

930101 (12.2004)

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen?

In das Formular einzutragen sind das Vermögen der Steuerpflichtigen, des Ehegatten

und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 1987 und jüngere sowie das Vermögen,

an dem Sie die Nutzniessung haben.

Lotterie-, Zahlenlotto-

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 1986 und älter sind durch

oder Sport-Toto-Gewinne

diese selber zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und

sind im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungssteueranspruch auf

Guthabenverzeichnis an-

die Fälligkeiten 2004 selbst geltend zu machen. Dementsprechend haben die

zugeben

Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Per-

sonalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbständigerwerben-

der), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR sowie

Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst-

vorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.

Wertpapiere und deren Ertrag, Lotteriegewinne usw. sind entweder auf Seite A oder

Seite B einzutragen, je nachdem, ob die Verrechnungssteuer abgezogen wurde oder

nicht. Die Seitenüberschriften im Verrechnungssteuerantrag und nachstehende Aus-

führungen orientieren über die Einzelheiten.

Stockwerkeigentümer/innen

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer ebenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern. Die einzelnen

Gesellschafter/innen haben ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der

Gemeinschaft in ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne B (Werte

ohne Verrechnungssteuerabzug) aufzuführen, da die Rückerstattung direkt an die

einfache Gesellschaft erfolgt.

Wie wird der Steuerwert am Ende des Kalenderjahres ermittelt?

Für die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres ist der Jahresschluss-Kurs 2004

massgebend. Die von den Banken per Ende Jahr mit den Jahresendkursen erstellten

Depotauszüge können für die Vermögenssteuerwerte herangezogen werden.

Steuerverzeichnisse der Banken sind hilfreich für die Deklaration, da diese mit den

massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten versehen sind.

Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des

Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Kurslisten

Für in der Schweiz kotierte Titel kann dieser Kurs der amtlichen Steuerkursliste

per 31.12.2004 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden.

Diese Kursliste, die im Februar 2005 erscheint, wird bei folgenden Stellen abge-

geben:

  • Kantonale Steuerverwaltung, Drucksachen und Formulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 46.

  • Internet: www.estv.admin.ch.

36

Für Titel, die nur im Ausland kotiert sind, ist der letzte im Dezember 2004 notierte

Wertschriften- und

Kurs massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schweizer

Kanton Luzern

Guthabenverzeichnis

Reg.-Nr. Gemeinde

2004

Franken ist zu den in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- bzw. Wert-

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder

steuerpflichtige Person

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2004

W

schriftenkursen vorzunehmen.

Eingang

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2003? Gemeinde:

Kanton:

Vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere: Die Werte sind der amtlichen

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2004? Gemeinde:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2004 im Ausland?

ja Wo:

nein

von

Kanton:

bis

Steuerkursliste zu entnehmen.

Wenn Sie im Jahr 2004 geheiratet haben:

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde: Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2004 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname: Wohnsitz:

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert (behördliche Bewertung) anzu-

Erbengemeinschaft:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2004

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt? nein

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

geben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung durch

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2004 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Todestag:

die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt wer-

Datum der Erbteilung: Teilungsvertrag beilegen

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne � angeben

Erhaltene Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2004 Vermögen aus Schenkung erhalten? nein

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

den. Über den zulässigen Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen

Datum der Schenkung: Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne � angeben

Gemachte Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2004 Vermögen verschenkt? nein

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

(Minderheitsbeteiligung) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne

Datum der Schenkung: Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne � angeben

Zusammensetzung der

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): �

Kurswert für die Vermögenssteuer (herausgegeben von der Schweizerischen Steuer-

Erbschaft / Schenkung:

Fr.

Fr.

Fr.

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

schriften sind am Rande der Seiten A

ËxDKLALAy408017z

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/ Wertschriften

Erbvorbezügen erhaltenen Wert-

schriften mit “S“ zu kennzeichnen. Bargeld

andere Werte:

konferenz und der eidg. Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung, Aus-

930101 (12.2004)

TOTAL

gabe 1995) Auskunft. Sie kann bei www.steuernluzern.ch abgerufen werden.

Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Auf ausländische

Währung lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftenkursen

in Schweizer Franken umzurechnen wie die im Ausland kotierten Wertschriften.

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland

Zuzug, Wegzug, Todesfall

nur während eines Teils der Steuerperiode 2004, sind im Wertschriften- und Gut-

habenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht

massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen

Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen (auch wenn die Erbteilung noch

nicht erfolgt ist), jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre

2004 stattgefunden haben.

Jede erbberechtigte Person hat ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erb-

schaft zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung beizu-

fügen. Wird der Nachlass trotz Gewissheit über die erbberechtigten und bedachten

Personen über längere Zeit hinweg nicht geteilt, hat die Rückforderung durch die

einzelnen Erbinnen und Erben quotenmässig im persönlichen Wertschriftenverzeich-

nis zu erfolgen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Erbinnen und Erben

die zu Lasten einer unverteilten Erbschaft erhobene Verrechnungssteuer gemeinsam

beantragen. Darüber informieren die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167-1

(Wegleitung), die beim Steueramt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden

können.

Mitgliedern von Gemeinderschaften wird die auf ihre Anteile entfallende Verrech-

nungssteuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis

eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der

Gemeinderschaft beilegen.

A

Reg.-Nr.:

Werte mit Verrechnungssteuerabzug,

Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug

nur bei PC-Formularen ausfüllen

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden, geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto (Originalbescheinigungen beilegen)

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

Nenn- Valoren-

Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte, Eröffnung Verfall

Kontoart und Nummer angeben Ausgabe Verkauf

Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein Ver-

wert Nummer

*) Stück-

zahl

Steuerwert am 31.12.2004

Konversion

Kauf

Bei Festgeldanlagen in %

Bankbelege beilegen! oder

Datum Datum pro Stk. Fr. ohne Rappen

Bruttoertrag 2004

Fr. ohne Rappen

rechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schweize-

rischer Wertpapiere sowie die Sparkonti mit einem Bruttozins von mehr als Fr. 50.– im

Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Bei Kontokorrent-,

Salär- und Postkonti wird dieser Steuerabzug jedoch auch auf Erträgen unter

Fr. 50.– erhoben; sie sind daher auch auf Seite A einzutragen.

Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge

auch für Ihre Aufstellung.

Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug aus Erbengemeinschaften

Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

Total A Steuerwert / Bruttoertrag (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

*) GM = Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der

steuerpflichtigen Ehefrau

N = Nutzniessungsvermögen

E = Titel aus Erbschaft

S = Titel aus Schenkung/

Erbvorbezügen

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

davon 35%

ËxDKLALAy408024z K = Kindsvermögen

leer lassen

Entscheid: Datum: Sachbearbeiter/in:

leer lassen

37

Sparhefte, Sparkonti

A Werte mit Verrechnungssteuerabzug, Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden, geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto (Originalbescheinigungen beilegen)

Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw.

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

Nenn- Valoren- Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte, Eröffnung Verfall wert Nummer Kontoart und Nummer angeben Ausgabe Verkauf Steuerwert am 31.12.2004 Bruttoertrag 2004

Konversion

*)

Stück-

Kauf

Bei Festgeldanlagen

in %

zahl

Bankbelege beilegen!

oder

Datum Datum pro Stk.

Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug aus Erbengemeinschaften

Übertrag

der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

Total A Steuerwert / Bruttoertrag (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

*) GM = Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der

steuerpflichtigen Ehefrau

N = Nutzniessungsvermögen

E = Titel aus Erbschaft

S = Titel aus Schenkung/

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

Erbvorbezügen

ËxDKLALAy408024z

K = Kindsvermögen

Entscheid:

Datum:

Sachbearbeiter/in:

Die Werte

sind in jedem

Fall anzugeben, auch

wenn von ihnen Ver-

rechnungssteuern abge-

zogen worden sind.

Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

B

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere

Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Natural-

treffer

Origin.- Nenn- Valoren-

Währ.

Euro

wert Nummer

Stück-

Genaue

Bezeichnung der

Vermögenswerte

Kaufs- und Verkaufsabrechnungen

Eröffnung Verfall

Ausgabe Verkauf

Konversion

Kauf in %

Sie sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.

Fr. ohne Rappen Fr. ohne Rappen

Festgeldanlagen Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2004 bis 15.9.2004) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln auf- zuführen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind bei- zulegen.

� Kassenobligationen � Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben.

davon 35%

leer lassen leer lassen

Anleihensobligationen

Geldmarktbuchforderungen usw.: vgl. Erläuterung zu Seite B.

Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile

Anlagefonds Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsanteile reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen, sofern es sich um einen Anlagefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit und um Titel im Privatvermögen handelt. Die Aus- schüttungen von sog. SICAV-Anlagen sind damit voll steuerpflichtig. Die im Fonds zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber oder die Anteilsinhaberin als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Erträgen von Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Die Deklaration des Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu erfolgen.

Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche Nennwerterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert.

Bezugsrechte Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verstehen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu be- anspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuerfrei.

Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne Die Originalbescheinigung der Lotteriegesellschaft oder einer schweizerischen Bank oder der Auszahlungsabschnitt der Post sind beizulegen.

Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds,

Wertschriften und Guthaben aller Art

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

7. Anteile von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Steuerwert am 31.12.2004

Bruttoertrag 2004

Sparkonti, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde.

*)

etc.

zahl

von Anlagefonds und Zerobonds

beilegen!

Datum

oder

Datum pro Stk. Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Darlehen und Hypothekarforderungen

Gewinne aus ausländischen Lotterien und Naturaltreffer sowie inländische

Lotteriegewinne, die ohne Abzug der eidg. Verrechnungssteuer ausgerichtet wur-

den.

Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzins-

liche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt

USA (DA-1)

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

Total beider Kolonnen

von Seite

A übertragen

� 4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen.

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten

7. Abzüglich Lotterieeinsätze

Belege

Ausländische Wertschriften

8. Abzüglich Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug

aus Erbengemeinschaften

9. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffern 6 bis 8)

Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und

zu übertragen in die Steuer- zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer

400 erklärung Seite 2, Ziffer 150

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

gen Einkommens Selbständig-

davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der

Steuerpflichtigen

Guthabenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

38

genauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge

Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

B

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

solcher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt 4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds,

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Wertschriften und Guthaben aller Art

Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug 5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Natural- 6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

treffer

7. Anteile von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der

Origin.- Nenn- Valoren- Genaue Bezeichnung der

Währ. wert Nummer Vermögenswerte

Euro Stück-

Eröffnung Verfall

Ausgabe Verkauf Steuerwert am 31.12.2004

Konversion

Bruttoertrag 2004

Kaufs- und Verkaufsabrechnungen Kauf in %

*)

etc. zahl

von Anlagefonds und Zerobonds

beilegen!

oder

Datum Datum pro Stk. Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf dem Antrag

DA-1 einzutragen.

Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrechnung

verlangt wird, sowie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zu-

sätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt DA-1

aufzuführen. Die Totale sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu über-

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

tragen.

2. Übertrag ab Formular pauschale

Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA (DA-1)

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen �

4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten

Hinweise finden Sie im Merkblatt zum Formular DA-1. Das Merkblatt und das For-

7. Abzüglich Lotterieeinsätze

Belege

8. Abzüglich Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug

aus Erbengemeinschaften

9. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffern 6 bis 8)

mular DA-1 können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Drucksachen und Formu- Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer

400

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 150

lare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 46 bezogen werden. Sie sind

gen Einkommens Selbständig- davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag

der steuerpflichtigen Ehefrau

auf dem Internet unter www.steuernluzern.ch abrufbar.

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens durch Dritte kön- Vermögensverwaltungs-

nen pauschal mit 0,3% des Steuerwertes in Abzug gebracht werden. kosten und Lotterie-

einsätze können auf

Abgegolten werden hiermit:

Seite B geltend gemacht

1. Die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die werden.

administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso,

Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von

Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien.

2. Die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen

für ausländische Quellensteuern. (Das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuer-

erklärung gehört nicht dazu.)

3. Die Gebühren für das Tresorfach.

Kosten für weitergehende Leistungen der Vermögensverwaltung und Anlageberatung

sowie für die Transaktionen sind nicht abziehbar.

Der Pauschalabzug von 0,3% des Steuerwertes wird grundsätzlich vom Total I des

Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Dieser Betrag muss jedoch für die Berechnung

um das Geschäftsvermögen und um die Steuerwerte jener Positionen bereinigt wer-

den, für die keine Kosten angefallen sind. Bei Darlehen oder bei Beteiligungen an

nicht gehandelten privaten Gesellschaften fallen beispielsweise keine Kosten für die

Vermögensverwaltung durch Dritte an.

Gewinnungskosten Lotteriegewinne

Wer den Abzug der Einsätze für Lotteriegewinne geltend macht, hat die ent-

sprechenden Originalausweise (Lotto-, Toto-Talon bzw. Lotterielose) beizulegen.

Als Gewinnungskosten können geltend gemacht werden:

  • Lotto- und Sport-Toto-Gewinne: Die während 2004 geleisteten Einsätze der im Jahr 2004 erzielten Gewinne.

  • andere lotterieähnliche Gewinne: Die Einsätze für die Ziehung, in welcher der Gewinn erzielt worden ist, können abgezogen werden.

39

Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Unterhaltskosten Privatliegenschaften Bei der direkten Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern sind die steuerbaren Einkünf- Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt: te und Abzüge gleich wie bei – bis zu 10- jährigen Gebäuden 15%, den Staats- und Gemeinde- – bei 10- bis 25- jährigen Gebäuden 25%, steuern geregelt, soweit in – bei älteren Gebäuden 331/3%. der nachstehenden Übersicht In Bezug auf den Wechsel von der Pauschale zum effektiven Aufwand vgl. nichts anderes vermerkt wird. Wegleitung Ziffer 190 Diese Abweichungen wer- Bundessteuer den von Amtes wegen be- Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt: rücksichtigt.

  • bis zu 10-jährigen Gebäuden 10%,

  • bei älteren Gebäuden 20%.

Wünschen Sie jedoch die meist geringfügigen Ab- Es kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der weichungen, die sich für tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Ein Pauschal- die direkte Bundessteuer abzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend gegenüber der Einschätzung geschäftlich genutzt werden. Energiesparende und dem Umweltschutz dienen- für die kantonalen Steuern de Massnahmen sind abziehbar. Sie sind separat auf dem Liegenschaftenver- ergeben, selbst zu dekla- zeichnis zu deklarieren. rieren, können Sie dies tun. Sie beziehen beim Gemeinde- Mietwert steueramt oder unter Staats- und Gemeindesteuern www.steuernluzern.ch das Der Mietwert der eigenen Wohnung wird bei übermässiger Belastung auf Antrag «Ergänzungsblatt Direkte herabgesetzt (vgl. Wegleitung Ziffer 190). Bundessteuer» und reichen dieses ausgefüllt zusammen Bundessteuer mit der Steuererklärung ein. Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist gegeben, wenn nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von den Steuerpflichtigen zu erbringen.

Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Staats- und Gemeindesteuern Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparkapitalien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden (vgl. Wegleitung Ziffer 270): Alleinstehende Verheiratete

  • mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 2’200.– Fr. 4’400.–

  • ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 2’800.– Fr. 5’600.–

  • für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann: Fr. 600.– Bundessteuer Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparkapitalien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden: Alleinstehende Verheiratete

  • mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 1’500.– Fr. 3’100.–

  • ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 2’250.– Fr. 4’650.–

  • für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann: Fr. 700.–

Abzug für Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke Staats- und Gemeindesteuern Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettokommens (Ziffer 310), höchstens aber Fr. 5‘600.– (vgl. Wegleitung Ziffer 324). Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 10% des Reineinkommen, keine betragsmässige Limitierung.

40

Abzug für Zuwendungen an politische Parteien Staats- und Gemeindesteuern Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettoeinkommens, höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete (vgl. Wegleitung Ziffer 325). Bundessteuer Kein Abzug

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) Staats- und Gemeindesteuern Der Abzug beträgt Fr. 4‘200.– (vgl. Wegleitung Ziffer 326). Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 7‘000.–.

Kinderabzug Staats- und Gemeindesteuern

  • Für jedes Kind, das noch nicht in schulischer Ausbildung steht: Fr. 4‘500.–.

  • Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung: Fr. 5‘000.–.

  • Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort: Fr. 9’000.–

Bundessteuer Der Abzug beträgt für jedes Kind Fr. 5‘600.–.

Fremdbetreuungskosten Staats- und Gemeindesteuern Fremdbetreuungskosten für Kinder im eigenen Haushalt infolge Berufstätig- keit oder infolge schwerer Krankheit oder Invalidität bis max. Fr. 2‘300.– (vgl. Wegl. Ziff. 353). Bundessteuer Kein Abzug

Abzug für unterstützungsbedürftige Personen Staats- und Gemeindesteuern Der Abzug beträgt Fr. 2‘300.– je Person (vgl. Wegleitung Ziff. 354). Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 5‘600.– je Person.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Staats- und Gemeindesteuern Der Steuersatz wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Er beträgt jedoch mindestens 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Ziff. 170. Bundessteuer Der Steuersatz wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Kein Mindestsatz.

Kapitalleistungen aus Vorsorge Staats- und Gemeindesteuern Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzierten Satz besteuert. Der reduzierte Satz beträgt einen Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Seite 18. Bundessteuer Der reduzierte Satz beträgt bei der direkten Bundessteuer einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Kein Mindestsatz. Es kommt der Praenumerando-Tarif zur Anwendung. Diesen Tarif finden Sie im Internet unter www.estv.admin.ch unter direkte Bundessteuer, Dokumentation, Merkblätter, Tarife für die natürlichen Personen – Vollständige Ausgabe 1997 Prae.

41

Einkommenssteuertarif für Alleinstehende § 57 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuercalculator im Internet

Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt

(www.steuernluzern.ch) rech-

für eine Steuerperiode kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert

net Ihnen die Steuerbelastung in

Ihrer Gemeinde aus.

0,0 % der ersten Fr.

0,5 % der nächsten Fr.

1,0 % der nächsten Fr.

1,5 % der nächsten Fr.

7‘000.–

3‘000.–

2‘000.–

1‘000.–

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

7‘000.–

10‘000.–

12‘000.–

13‘000.–

5,0 % der nächsten Fr. 20‘000.– Fr. 36‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 24‘000.– Fr. 60‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 90‘000.– Fr. 150‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 318‘700.– Fr. 468‘700.–

l

rca c

2,5 % der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr.

14‘000.–

7

85

ul

eue

3,5 % der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr.

15‘000.–

Bei Einkommen über 468‘700 Franken beträgt

a tor

4,5 % der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 16‘000.–

die Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.

2 11

0

St

3

29

Berechnungsbeispiel:

2

4

Steuerbares Einkommen: Fr.

gemäss Tabelle

5,5 % der nächsten

Total

48‘400.–

Fr. 48‘000

Fr. 400

Fr. 48‘400

Steuer je Einheit

Fr. 1‘815.00

Fr. 22.00

Fr. 1‘837.00

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation

der Steuer je Einheit mit den Einheiten für

Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 3,80 Einheiten).

Steuer je Einheit Fr. 1‘837.– x 3,80 Einheiten

= Fr. 6‘980.60

Tabelle Alleinstehende

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

7‘000

0.00

13‘400

60.00

2.50

29‘000

805.00

140‘000

7‘275.00

7‘100

0.50

13‘500

62.50

30‘000

855.00

150‘000

7‘875.00

7‘200

1.00

14‘000

75.00

31‘000

905.00

5.00

7‘300

1.50

32‘000

955.00

150‘100

7‘881.50

7‘400

2.00

14‘100

78.50

33‘000

1‘005.00

200‘000

11‘125.00

7‘500

2.50

0.50

14‘200

82.00

34‘000

1‘055.00

250‘000

14‘375.00

8‘000

5.00

14‘300

85.50

3.50

35‘000

1‘105.00

300‘000

17‘625.00

6.50

8‘500

7.50

14‘400

89.00

36‘000

1‘155.00

350‘000

20‘875.00

9‘000

10.00

14‘500

92.50

400‘000

24‘125.00

9‘500

12.50

15‘000

110.00

36‘100

1‘160.50

450‘000

27‘375.00

10‘000

15.00

15‘100

114.50

38‘000

40‘000

1‘265.00

1‘375.00

468‘700

28‘590.50

10‘100

16.00

15‘200

119.00

42‘000

1‘485.00

5.50

468‘800

28‘596.80

10‘200

17.00

15‘300

123.50

4.50

44‘000

1‘595.00

469‘000

28‘609.00

10‘300

18.00

15‘400

128.00

46‘000

1‘705.00

500‘000

30‘500.00

6.10 %

10‘400

19.00

1.00

15‘500

132.50

48‘000

1‘815.00

600‘000

36‘600.00

vom

10‘500

20.00

16‘000

155.00

50‘000

1‘925.00

700‘000

42‘700.00

ganzen

11‘000

25.00

52‘000

2‘035.00

800‘000

48‘800.00

Betrag

11‘500

30.00

16‘100

160.00

54‘000

2‘145.00

900‘000

54‘900.00

12‘000

35.00

17‘000

18‘000

205.00

255.00

56‘000

58‘000

2‘255.00

2‘365.00

1‘000‘000

61‘000.00

12‘100

36.50

19‘000

305.00

60‘000

2‘475.00

12‘200

38.00

20‘000

355.00

12‘300

39.50

1.50

21‘000

405.00

60‘100

2‘481.00

12‘400

41.00

22‘000

455.00

70‘000

3‘075.00

12‘500

42.50

23‘000

505.00

80‘000

3‘675.00

13‘000

50.00

24‘000

25‘000

555.00

605.00

5.00

90‘000

100‘000

4‘275.00

4‘875.00

6.00

13‘100

52.50

26‘000

655.00

110‘000

5‘475.00

13‘200

55.00

27‘000

705.00

120‘000

6‘075.00

13‘300

57.50

2.50

28‘000

755.00

130‘000

6‘675.00

42

Einkommenssteuertarif für Familien

§ 57 Absatz 2 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt

Der Steuercalculator im Internet

für eine Steuerperiode kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert

(www.steuernluzern.ch) rech-

net Ihnen die Steuerbelastung in

0,0 % der ersten Fr. 14‘000.– Fr. 14‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 10‘000.– Fr. 82‘000.–

Ihrer Gemeinde aus.

0,5 % der nächsten Fr. 5‘000.– Fr. 19‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 130‘000.– Fr. 212‘000.–

1,5 % der nächsten Fr. 1‘000.– Fr. 20‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 276‘300.– Fr. 488‘300.–

2,5 % der nächsten Fr. 1‘000.– Fr. 21‘000.–

l

3,5 % der nächsten Fr. 1‘000.– Fr. 22‘000.–

rca c

7

85

ul

eue

4,5 % der nächsten Fr. 20‘000.– Fr. 42‘000.–

Bei Einkommen über 488‘300 Franken beträgt

a tor

5,0 % der nächsten Fr. 30‘000.– Fr. 72‘000.–

die Steuer je Einheit 5,9 Prozent des

Einkommens.

2 11 0

Berechnungsbeispiel:

Steuerbares Einkommen: Fr. 66‘100.–

Steuer je Einheit

St

3 29

2 4

gemäss Tabelle Fr. 66‘000

Fr. 2‘200.00

5 % der nächsten Fr. 100

Fr. 5.00

Total Fr. 66‘100

Fr. 2‘205.00

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für

Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 3,80 Einheiten).

Steuer je Einheit Fr. 2‘205.– x 3,80 Einheiten

= Fr. 8‘379.–

Tabelle Familien

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je

Einkommen je Einheit weitere Einkommen

je Einheit weitere Einkommen

je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere

Franken Franken 100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

14‘000

0.00

21‘100

68.50

42‘100

1‘005.00

120‘000

5‘330.00

14‘100

0.50

21‘200

72.00

44‘000

1‘100.00

130‘000

5‘930.00

14‘200

1.00

21‘300

75.50

3.50

46‘000

1‘200.00

140‘000

6‘530.00

14‘300

1.50

21‘400

79.00

48‘000

1‘300.00

150‘000

7‘130.00

14‘400

2.00

21‘500

82.50

50‘000

1‘400.00

160‘000

7‘730.00

6.00

14‘500

2.50

22‘000

100.00

52‘000

1‘500.00

170‘000

8‘330.00

15‘000

5.00

54‘000

1‘600.00

5.00 180‘000

8‘930.00

15‘500

7.50

0.50

22‘100

104.50

56‘000

1‘700.00

190‘000

9‘530.00

16‘000

10.00

22‘200

109.00

58‘000

1‘800.00

200‘000

10‘130.00

16‘500

12.50

22‘300

113.50

60‘000

1‘900.00

210‘000

10‘730.00

17‘000

15.00

22‘400

118.00

62‘000

2‘000.00

212‘000

10‘850.00

17‘500

17.50

22‘500

122.50

64‘000

2‘100.00

18‘000

20.00

23‘000

145.00

66‘000

2‘200.00

212‘100

10‘856.50

18‘500

22.50

24‘000

190.00

68‘000

2‘300.00

250‘000

13‘320.00

19‘000

25.00

25‘000

26‘000

235.00

280.00

70‘000

72‘000

2‘400.00

2‘500.00

300‘000

350‘000

16‘570.00

19‘820.00

6.50

19‘100

26.50

27‘000

325.00

400‘000

23‘070.00

19‘200

28.00

28‘000

370.00

72‘100

2‘505.50

450‘000

26‘320.00

19‘300

29.50

1.50

29‘000

415.00

74‘000

2‘610.00

488‘300

28‘809.50

19‘400

31.00

30‘000

460.00

4.50

76‘000

2‘720.00

5.50

19‘500

32.50

31‘000

505.00

78‘000

2‘830.00

488‘400

28‘815.60

20‘000

40.00

32‘000

33‘000

550.00

595.00

80‘000

82‘000

2‘940.00

3‘050.00

490‘000

500‘000

28‘910.00

29‘500.00

5,9 %

20‘100

42.50

34‘000

640.00

600‘000

35‘400.00

vom

20‘200

45.00

35‘000

685.00

82‘100

3‘056.00

700‘000

41‘300.00

ganzen

20‘300

47.50

2.50

36‘000

730.00

85‘000

3‘230.00

800‘000

47‘200.00

Betrag

20‘400

50.00

37‘000

775.00

90‘000

3‘530.00

6.00 900‘000

53‘100.00

20‘500

52.50

38‘000

820.00

95‘000

3‘830.00

1‘000‘000

59‘000.00

21‘000

65.00

39‘000

40‘000

42‘000

865.00

910.00

1‘000.00

100‘000

105‘000

110‘000

4‘130.00

4‘430.00

4‘730.00

43

Vermögenssteuertarif § 60 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuercalculator im Internet

Die Steuer je Einheit für

ein Steuerjahr beträgt

kumuliert

(www.steuernluzern.ch) rech-

net Ihnen die Steuerbelastung in

1,3 ‰

der ersten

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Ihrer Gemeinde aus.

1,4 ‰

1,5 ‰

1,6 ‰

der nächsten

der nächsten

der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 400‘000.–

Fr. 600‘000.–

Fr. 800‘000.–

l

rca c

1,7 ‰

der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 1‘000‘000.–

7

85

ul

eue

Wenn das Vermögen eine Million Franken übersteigt, beträgt die Steuer je Einheit vom

a tor

ganzen Vermögen 1,5 Promille.

2 11 0

St

3 29

2 4

Berechnungsbeispiel

steuerbares Vermögen Fr. 73‘000.–

Steuer je Einheit

gemäss Tabelle Fr. 50‘000

1,3 ‰ der nächsten Fr. 23‘000

Total Fr. 73‘000

Fr. 65.–

Fr. 29.90

Fr. 94.90

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der

Steuer je Einheit mit den Ein-

heiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch, 3,79 Einheiten):

Steuer je Einheit Fr. 94.90 x 3,80 Einheiten = Fr. 360.60

Tabelle Vermögenssteuer

Steuerbares Steuer

Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer

Für je Steuerbares Steuer Für je

Vermögen je Einheit

weitere Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit

weitere Vermögen je Einheit weitere

Franken Franken

1000 Franken Franken Franken 1000 Franken Franken Franken

1000 Franken Franken Franken 1000 Franken

1‘000

1.30

40‘000

52.00

401‘000

541.50

801‘000

1‘161.70

2‘000

2.60

50‘000

65.00

1.30

500‘000

690.00

1.50 900‘000

1‘330.00

1.70

3‘000

3.90

100‘000

130.00

600‘000

840.00

1‘000‘000

1‘500.00

4‘000

5.20

1.30

200‘000

260.00

5‘000

6.50

601‘000

841.60

1‘001‘000

1‘501.50

1.50 ‰

10‘000

13.00

201‘000

261.40

700‘000

1‘000.00

1.60 1‘500‘000

2‘250.00

vom

20‘000

26.00

300‘000

400.00

1.40

800‘000

1‘160.00

2‘000‘000

3‘000.00

ganzen

30‘000

39.00

400‘000

540.00

Betrag

Höchstbelastung (§ 62 des Steuergesetzes):

Die Gesamtbelastung der im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natür-

lichen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger- und

Kirchgemeinden (Steuersatz x Gesamtsteuerfuss) darf 25 Prozent des steuerbaren

Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem

Reinvermögen von

über 200’000 Franken 7 Promille dieses Vermögens nicht übersteigen.

Übersteigt bei im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen

der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates, der Einwoh-

ner-, Bürger- und Kirchgemeinde, berechnet auf dem gesamten steuerbaren Einkom-

men und Vermögen, 35 Prozent des gesamten Reineinkommens, wird die Mehrbe-

lastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren zum gesamten

steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-,

Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50 Prozent des Reineinkommens nicht über-

steigen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen.

44

Steuerberechnung direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Tabelle Alleinstehende (Artikel 214 Absatz 1 DBG)

Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer

Für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr

weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken

100 Franken

16’100

25.40

0.77

36’600

194.55

2.64

57’000

760.75

2.97

95’000 3’074.70

8.80

17’000

32.30

37’000

205.10

58’000

790.45

100’000 3’514.70

18’000

40.00

38’000

231.50

59’000

820.15

105’000 3’954.70

19’000

47.70

39’000

257.90

60’000

849.85

110’000 4’394.70

20’000

55.40

40’000

284.30

61’000

879.55

115’000 4’834.70

21’000

63.10

41’000

310.70

62’000

909.25

118’400 5’133.90

22’000

70.80

42’000

337.10

63’000

938.95

23’000

78.50

43’000

363.50

63’800

962.70

118’500 5’144.90

11.00

24’000

86.20

44’000

389.90

130’000 6’409.90

25’000

93.90

45’000

416.30

63’900

968.65

5.94

150’000 8’609.90

26’000

101.60

46’000

442.70

64’000

974.55

154’700 9’126.90

27’000

109.30

47’000

469.10

66’000

1’093.35

27’900

116.25

48’000

48’600

495.50

511.30

68’000

68’800

1’212.15

1’259.70

154’800 9’140.10

300’000 28’306.50

13.20

28’000

117.10

0.88

664’300 76’394.10

29’000

125.90

48’700

514.25

2.97

68’900

1’266.30

6.60

30’000

134.70

49’000

523.15

70’000

1’338.90

664’400 76’406.00

11,5 %

31’000

143.50

50’000

552.85

75’000

1’668.90

700’000 80’500.00

vom

32’000

152.30

51’000

582.55

80’000

1’998.90

800’000 92’000.00

ganzen

33’000

161.10

52’000

612.25

85’000

2’328.90

1’000’000 115’000.00

Betrag

34’000

169.90

53’000

641.95

90’000

2’658.90

35’000

178.70

54’000

671.65

91’100

2’731.50

36’000

187.50

55’000

701.35

36’500

191.90

56’000

731.05

91’200

2’740.30

8.80

Tabelle Familien (Artikel 214 Absatz 2 DBG)

Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer

Für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr

weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken

100 Franken

27’400

25.00

1.00 48’000

264.00

2.00 79’400

1’305.00 4.00 116’000 3’603.00

9.00

28’000

31.00

▼ 49’000

284.00

120’000 3’963.00

29’000

41.00

50’000

304.00

79’500

1’310.00 5.00 120’900 4’044.00

30’000

51.00

51’000

324.00

80’000

1’335.00 ▼

31’000

61.00

51’300

330.00

82’000

1’435.00 121’000 4’054.00

10.00

32’000

71.00

84’000

1’535.00 124’300 4’384.00

33’000

81.00

51’400

333.00

3.00 86’000

1’635.00

34’000

91.00

52’000

351.00

▼ 88’000

1’735.00 124’400 4’395.00

11.00

35’000

101.00

54’000

411.00

90’000

1’835.00 126’000 4’571.00

36’000

111.00

56’000

471.00

91’000

1’885.00

37’000

121.00

58’000

531.00

126’100 4’583.00

12.00

38’000

131.00

60’000

591.00

91’100

1’891.00 6.00 127’700 4’775.00

39’000

141.00

62’000

651.00

95’000

2’125.00 ▼

40’000

151.00

64’000

711.00

100’000

2’425.00 127’800 4’788.00

13.00

41’000

161.00

66’000

771.00

101’000

2’485.00 200’000 14’174.00

42’000

171.00

66’200

777.00

400’000 40’174.00

43’000

181.00

101’100

2’492.00 7.00 600’000 66’174.00

44’000

191.00

66’300

781.00

4.00 105’000

2’765.00 ▼ 788’300 90’653.00

44’700

198.00

68’000

70’000

849.00

929.00

▼ 109’300

3’066.00

788’400 90’666.00

11,5 %

44’800

200.00

2.00 72’000

1’009.00

109’400

3’074.00 8.00 800’000 92’000.00

vom

45’000

204.00

▼ 74’000

1’089.00

110’000

3’122.00 ▼ 900’000 103’500.00

ganzen

46’000

224.00

76’000

1’169.00

115’000

3’522.00 1’000’000 115’000.00

Betrag

47’000

244.00

78’000

1’249.00

115’900

3’594.00

45

Mietwertansätze 2004

Einfamilienhäuser und

Eigentumswohnungen

Die Ansätze in den Tabellen

Gemeinden Gruppe 1:

Luzern, Sursee

sind die im Kalenderjahr 2004

gültigen, steuerbaren Miet-

Gebäude erstellt:

1976 oder früher

zwischen 1977 und 1991

1992 oder später

werte in Prozent des amtlich

Von Grund auf

Mietwert

Mietwert

Mietwert

geschätzten Wertes. Für die

neu geschätzt:

in %

in %

in %

eigene, selbstgenutze Woh-

1989/1990

140,1

138,6

nung oder Liegenschaft sind

1991/1992

118,0

116,8

116,0

davon 70% steuerbar. Diese

1993/1994

109,2

108,1

107,4

Reduktion von 30% nehmen

1995/1996

107,0

106,2

105,7

Sie bitte im Liegenschaften-

1997/1998

106,1

105,3

104,9

verzeichnis vor.

1999/2000

2001-2004

103,2

100,0

102,8

100,0

102,6

100,0

Gemeinden Gruppe 2:

Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root,

Rothenburg

Gemeinde

Gruppe

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Adligenswil

3

Von Grund auf

neu geschätzt:

Mietwert Mietwert Mietwert

in % in % in %

Aesch

6

Alberswil

6

1989/1990

140,1 138,5 –

Altbüron

6

1991/1992

118,1 116,8 115,7

Altishofen

5

1993/1994

109,4 108,2 107,3

Altwis

6

1995/1996

1997/1998

1999/2000

107,2 106,4 105,6

106,3 105,4 104,8

103,3 102,9 102,5

Ballwil

6

2001-2004

100,0 100,0 100,0

Beromünster

5

Buchrain

2

Buchs

7

Gemeinden Gruppe 3:

Adligenswil, Geuensee, Gisikon, Honau, Meggen, Pfeffikon,

Büron

5

Udligenswil

Buttisholz

6

Gebäude erstellt:

Von Grund auf

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Mietwert Mietwert Mietwert

Dagmersellen

5

neu geschätzt:

in % in % in %

Dierikon

2

Doppleschwand

7

1989/1990

1991/1992

1993/1994

137,3 136,6 –

118,4 117,8 116,7

109,2 108,7 107,6

Ebersecken

7

1995/1996

107,0 106,6 105,9

Ebikon

2

1997/1998

106,1 105,7 105,0

Egolzwil

5

1999/2000

103,2 103,0 102,7

Eich

6

2001-2004

100,0 100,0 100,0

Emmen

2

Entlebuch

6

Gemeinden Gruppe 4:

Ermensee, Gelfingen, Knutwil, Langnau, Mauensee, Meierskappel,

Ermensee

4

Mosen, Oberkirch, Schenkon, Wikon

Eschenbach

6

Escholzmatt

6

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Ettiswil

6

Von Grund auf

neu geschätzt:

Mietwert Mietwert Mietwert

in % in % in %

Fischbach

7

1989/1990

140,6 138,5 –

Flühli

8

1991/1992

1993/1994

121,3 119,3 116,5

112,0 110,2 107,6

Gelfingen

4

1995/1996

109,3 107,9 105,8

Gettnau

6

1997/1998

107,9 106,8 105,0

Geuensee

3

1999/2000

104,2 103,6 102,7

Gisikon

3

2001-2004

100,0 100,0 100,0

Greppen

6

Grossdietwil

6

Gemeinden Gruppe 5:

Altishofen, Beromünster, Büron, Dagmersellen, Egolzwil, Hitzkirch,

Grosswangen

6

Hochdorf, Nebikon, Pfaffnau, Reiden, Schötz, Schüpfheim, Sempach,

Gunzwil

7

Gebäude erstellt:

Triengen, Wauwil, Willisau-Stadt, Wolhusen

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Hämikon

6

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

Hasle

6

neu geschätzt:

in % in % in %

Hergiswil

7

Herlisberg

6

1989/1990

139,1 136,3 –

Hildisrieden

6

1991/1992

120,0 117,6 116,8

Hitzkirch

5

1993/1994

110,7 108,4 107,7

Hochdorf

5

1995/1996

1997/1998

108,2 106,6 106,0

107,0 105,6 105,1

Hohenrain

7

1999/2000

103,7 103,0 102,7

Honau

3

2001-2004

100,0 100,0 100,0

Horw

2

46

Gemeinde Gruppe

Gemeinden Gruppe 6:

Aesch, Alberswil, Altbüron, Altwis, Ballwil, Buttisholz, Eich, Entlebuch,

Eschenbach, Escholzmatt, Ettiswil, Gettnau, Greppen, Grossdietwil,

Grosswangen, Hämikon, Hasle, Herlisberg, Hildisrieden, Inwil, Malters,

Menznau, Neudorf, Neuenkirch, Nottwil, Rain, Richenthal, Rickenbach,

Ruswil, Schlierbach, Schwarzenberg, Uffikon, Werthenstein, Willisau-

Land, Winikon, Zell

Inwil

Knutwil

Kottwil

6

4

7

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Kriens

2

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

Kulmerau

7

neu geschätzt:

in % in % in %

Langnau

4

1989/1990

139,8 137,6 –

Lieli

7

1991/1992

120,5 118,6 117,3

1993/1994

110,8 109,1 107,9

Littau

2

1995/1996

108,3 107,0 106,1

Luthern

7

1997/1998

107,2 106,1 105,2

Luzern

1

1999/2000

103,8 103,2 102,8

2001-2004

100,0 100,0 100,0

Malters

Marbach

6

7

Gemeinden Gruppe 7:

Buchs, Doppleschwand, Ebersecken, Fischbach, Gunzwil, Hergiswil, Hohen-

rain, Kottwil, Kulmerau, Lieli, Luthern, Marbach, Müswangen, Ohmstal,

Retschwil, Roggliswil, Römerswil, Romoos, Schongau, Schwarzenbach,

Sulz, Ufhusen, Wilihof

Mauensee

Meggen

Meierskappel

Menznau

4

3

4

6

Gebäude erstellt:

1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Mosen

4

Von Grund auf

Mietwert Mietwert Mietwert

Müswangen

7

neu geschätzt:

in % in % in %

Nebikon

5

1989/1990

140,7 137,0 –

Neudorf

6

1991/1992

121,3 118,0 116,9

1993/1994

111,8 108,7 107,8

Neuenkirch

6

1995/1996

109,1 106,8 106,0

Nottwil

6

1997/1998

107,9 105,9 105,2

1999/2000

104,1 103,1 102,7

Oberkirch

4

2001-2004

100,0 100,0 100,0

Ohmstal

7

Gemeinden Gruppe 8: Flühli, Vitznau, Weggis

Pfaffnau

5

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977 und 1991 1992 oder später

Pfeffikon

3

Von Grund auf Mietwert Mietwert Mietwert

neu geschätzt: in % in % in %

Rain

Reiden

6

5

1989/1990 137,5 137,5 –

Retschwil

7

1991/1992 118,6 118,6 117,5

Richenthal

6

1993/1994 109,0 109,0 108,1

Rickenbach

6

1995/1996 107,0 107,0 106,2

1997/1998 105,9 105,9 105,3

Roggliswil

7

1999/2000 103,1 103,1 102,8

Römerswil

7

2001-2004 100,0 100,0 100,0

Romoos

Root

Rothenburg

7

2

2

Herabsetzung in Härtefällen bei der Staats- und Gemeindesteuer

Ruswil

6

Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohn-

Schenkon

4

sitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er 25% der Einkünfte

Schlierbach

6

gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden

Schongau

7

unter Fr. 15‘000.– sowie bei Personen, denen der Familientarif zusteht, unter Fr. 21‘000.– liegt.

Schötz

5

Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete. Die Herabsetzung

Schüpfheim

5

des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen (Ziffer 480 der Steuererklärung) bei

Schwarzenbach

7

Alleinstehenden Fr. 50‘000.– und bei Personen, denen der Familientarif zusteht, Fr. 100‘000.–

Schwarzenberg

Sempach

6

5

übersteigt. Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare

Sulz

7

Vermögen diese Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbst-

Sursee

1

genutzten Wohneigentums 75% des Steuerwertes aller Vermögenswerte gemäss Ziffer 450

der Steuererklärung übersteigt.

Triengen

5

Beispiel

Udligenswil

3

Ein Ehepaar mit einem steuerbaren Vermögen (Ziffer 480 der Steuererklärung) von Fr. 200‘000.–

Uffikon

Ufhusen

6

7

besitzt Aktiven (Ziffer 450 der Steuererklärung) von Fr. 400‘000.–, davon macht die selbstbe-

wohnte Liegenschaft Fr. 320‘000.--, d.h. 80% aus. Obwohl das steuerbare Vermögen über

Vitznau

8

Fr. 100‘000.– liegt, kann die Herabsetzung des Mietwertes beantragt werden.

Wauwil

5

Der Mietwert beträgt Fr. 17‘100.–.

Weggis

8

Einkünfte gemäss Ziffer 199 Fr. 56‘070.–

Werthenstein

6

Steuerbarer Mietwert (70% von Fr. 17‘100.–) Fr. 11‘970.– (27,1%)

Wikon

Wilihof

4

7

Einkünfte ohne Mietwert (massgebendes Einkommen) Fr. 44‘100.– (100%)

Willisau-Land

Willisau-Stadt

6

5

Da der steuerbare Mietwert weniger als Fr. 21‘000.–, aber mehr

Winikon

6

als 25% des massgebenden Einkommens beträgt, wird er auf

Wolhusen

5

25% des massgebenden Einkommens herabgesetzt Fr. 11‘025.– (25,0%)

(Er muss mind. 60% des Mietwertes, d.h. Fr. 10’260.– betragen)

Zell

6

47

48