RS EStV vom 25. Januar 2018
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Direkte Bundessteuer
Bern, 25. Januar 2018
An die kantonalen Verwaltungen für die direkte Bundessteuer
Rundschreiben
Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA)
1 Informationen zum revidierten BGSA
1.1 Ausgangslage
Die vom Parlament verabschiedete Änderung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA; SR 822.41) wird gemäss Beschluss des Bundesrats auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (vgl. Beilage 1; AS 2017 5521). Mit dem revidierten BGSA (revBGSA) werden unter anderem der Geltungsbereich des verein- fachten Abrechnungsverfahrens (vAv) neu definiert (Art. 2 revBGSA) sowie die gegenseitige In- formationspflichten (Art. 10 revBGSA) und Pflichten im Bereich des Meldeverfahrens zwischen den betroffenen Behörden (Art. 11 revBGSA) präzisiert.
1.2 Neue gesetzliche Bestimmungen mit Auswirkungen auf das Steuerrecht
Artikel 2 revBGSA: In Artikel 2 Absatz 2 revBGSA ist festgehalten, dass das vAv inskünftig für Kapitalgesellschaf- ten und Genossenschaften (Bst. a) sowie bei Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb (Bst. b) nicht mehr anwendbar ist. Die übrigen Voraussetzungen zum Geltungsbereich des vAv (Abs. 1) bleiben in materieller Hin- sicht unverändert.
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Artikel 10 revBGSA: Im überarbeiteten Artikel 10 revBGSA wurden die Informationspflichten zwischen den Behörden ausgeweitet. Erhebt die zuständige Steuerbehörde von einem Arbeitgeber gestützt auf Artikel 3a der Verord- nung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2) in Verbindung mit Artikel 174 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DGB; SR 642.11) eine Busse, so ist das kantonale Kon- trollorgan über die in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile zu informieren, sofern dieses an der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat (Art. 10 Bst. b revBGSA).
Artikel 11 revBGSA: Mit Rundschreiben vom 7. Februar 2014 haben wir die kantonalen Steuerbehörden bereits aus- führlich über die Rückmeldepflicht gegenüber den kantonalen Kontrollorganen informiert. Artikel 11 Absätze 1 und 2 revBGSA bleiben in materieller Hinsicht unverändert. Der neue Artikel 11 Absatz 3 revBGSA statuiert neu eine gegenseitige Informationspflicht zwi- schen dem kantonalen Kontrollorgan und den zuständigen Behörden über den Fortgang der Verfahren.
1.3 Konkrete Auswirkungen der Revision auf die Steuerbehörden
Verantwortlich für die Durchführung des vAv sind die AHV-Ausgleichskassen (Art. 3 BGSA). Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat entsprechend den Änderungen in Artikel 2 revBGSA das Musteranmeldeformular für das vAv und die Wegleitung über den Bezug der Bei- träge in der AHV, IV und EO (WBB) angepasst (vgl. Beilagen 2 und 3). Anlässlich der Abrechnung für das Beitragsjahr 2017 klärt die Ausgleichskasse die Rechtsnatur der Arbeitgebenden ab und fordert sie auf, mitzuteilen, ob sich unter den Arbeitnehmenden mit- arbeitende Ehegatten oder Kinder befinden. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Ar- beitgebende, welche ihre Ehegatten oder Kinder beschäftigen, werden ab 1. Januar 2018 vom vAv ausgeschlossen. Die Ausgleichskasse wird den Arbeitgebenden den Ausschluss unverzüg- lich schriftlich mitteilen. Sie informiert zudem die zuständige Steuerbehörde über den Aus- schluss. Im Gegenzug informieren die Steuerbehörden die AHV-Ausgleichskassen, wenn diese einen Sachverhalt feststellen, der zum Ausschluss aus dem vAv führt.
1.4 Übergangsbestimmung
Nicht betroffen von der Anpassung des Geltungsbereichs ist die Abrechnung von Leistungen, welche auf einer Tätigkeit im Steuerjahr 2017 beruhen und entsprechend den Vorschriften der AHV erst im 1. Quartal 2018 mit den AHV-Ausgleichskassen abgerechnet werden müssen.
2 Weitere Informationen zum BGSA: Verzugszinsen
In der Vergangenheit haben einige kantonale Steuerverwaltungen den Ausgleichskassen, wel- che die Steuern im Zusammenhang mit dem vAv einkassieren, wegen einer „verspäteten“ Überweisung der Quellensteuern Verzugszinsen in Rechnung gestellt. Betreffend die im vAv abgerechneten Beträge sind die Ausgleichskassen in rechtlicher Hinsicht Bezugsstellen und damit keine Schuldner der steuerbaren Leistung. Ausserdem steht die erwähnte Praxis im Wi- derspruch zum Inkassoprozess bei den Ausgleichskassen. Den kantonalen Steuerverwaltungen wird nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Quellensteuern der Schweizerischen Steuerkon-
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ferenz empfohlen, von der Erhebung von Verzugszinsen gegenüber den Ausgleichskassen ab- zusehen.
Abteilung Aufsicht Kantone Fachdienste
Daniel Emch Chef
Beilagen:
Änderung vom 17. März 2017 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; Beilage 1
Auszug aus der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB), gültig ab 1. Januar 2018 (Rz 2107.1, Seite 63); Beilage 2
Musteranmeldeformular des BSV für das vAv (WBB, Anhang 2, Seite 206); Beilage 3
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Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit, BGSA)
Änderung vom 17. März 2017
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 18. Dezember 20151, beschliesst:
I Das Bundesgesetz vom 17. Juni 20052 gegen die Schwarzarbeit wird wie folgt geändert:
Art. 2 Geltungsbereich 1 Arbeitgeber können die Löhne der in ihrem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerin- nen und Arbeitnehmer im vereinfachten Verfahren nach Artikel 3 abrechnen, sofern: a. der einzelne Lohn den Grenzbetrag nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- vorsorge nicht übersteigt; b. die gesamte jährliche Lohnsumme aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- mer den zweifachen Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV nicht übersteigt; und c. die Löhne aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im vereinfachten Ver- fahren abgerechnet werden. 2 Das vereinfachte Verfahren nach Artikel 3 ist nicht anwendbar für:
a. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften; b. die Mitarbeit des Ehegatten oder der Ehegattin sowie der Kinder im eigenen Betrieb.
1 BBl 2016 157 2 SR 822.41 3 SR 831.40
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BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017
Art. 3 Abs. 1 1 Die Anmeldung erfolgt bei der AHV-Ausgleichskasse für die Alters-, Hinterlasse- nen- und Invalidenversicherung, die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenver- sicherung, die Familienzulagen, die Unfallversicherung und für die Steuern nach Artikel 37a des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundes- steuer (DBG) und Artikel 11 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG).
Art. 7 Abs. 1 Bst. a 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen dürfen:
a. Betriebe und andere Arbeitsorte während der Arbeitszeit der dort tätigen Personen betreten;
Art. 9 Protokolle 1 Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststel- lungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen. 2 Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen. 3 Die mit der Kontrolle betrauten Personen:
a. leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Er- mittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind; b. stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu; c. stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu. 4 Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.
Art. 10 Die Behörden, die für die Sanktionen und administrativen Massnahmen im Zusam- menhang mit dem Kontrollgegenstand nach Artikel 6 zuständig sind, informieren die folgenden Behörden über ihre in Rechtskraft erwachsenen Entscheide und Urteile: a. die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 13 Absatz 1; b. das kantonale Kontrollorgan, sofern dieses bei der Sachverhaltsabklärung mitgewirkt hat.
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BG gegen die Schwarzarbeit AS 2017
Art. 11 Abs. 1 und 3 1 Die zuständigen Behörden der Gemeinden, der Kantone und des Bundes in Sachen Arbeitsinspektion, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung, Beschäftigung, Sozialhilfe, Polizei, Flüchtlingswesen, Ausländerpolizei, Einwohnerkontrolle, Zivil- stand und Steuerwesen sowie das Grenzwachtkorps arbeiten mit den kantonalen Kontrollorganen zusammen; dasselbe gilt für die Behörden der Kantone und des Bundes und die privaten Organisationen, die für den Vollzug der Sozialversiche- rungsgesetzgebung zuständig sind. 3 Die Behörden und Organisationen nach Absatz 1 und das kantonale Kontrollorgan informieren sich gegenseitig über den Fortgang der Verfahren.
Art. 12 Abs. 2 Bst. a, 4 Bst. a sowie 6 und 7 2 Die für die Arbeitslosenversicherung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes, die für den Vollzug der Sozialversicherungsgesetzgebung zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie die in diesen Bereichen zuständigen privaten Organisationen geben die Ergebnisse ihrer Kontrollen den Asyl- und Aus- länderbehörden bekannt, wenn: a. die betroffene Person aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstä- tigkeit ein Einkommen erzielt hat, für das die Sozialversicherungsbeiträge an die AHV, IV, EO oder ALV oder die Familienzulagen nicht entrichtet wur- den; und 4 Als gegebenenfalls betroffene Behörden gelten:
a. die AHV-Ausgleichskassen und die Familienausgleichskassen; 6 Das kantonale Kontrollorgan oder Dritte, an die die Kantone Kontrolltätigkeiten delegiert haben, informieren die zuständigen Behörden oder Organe, wenn sich im Rahmen der Kontrollen nach Artikel 6 Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Verstoss vorliegt: a. gegen das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 20096; b. gegen das Entsendegesetz vom 8. Oktober 19997; c. gegen das Arbeitsgesetz vom 13. März 19648; d. gegen kantonales Sozialhilferecht; e. gegen das DBG9, das StHG10 oder ein kantonales Steuergesetz betreffend die direkten Steuern; oder f. gegen einen allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag. 7 Die zuständige Behörde oder das zuständige Organ führt eine Untersuchung durch und fällt einen Entscheid.
6 SR 641.20 7 SR 823.20 8 SR 822.11 9 SR 642.11 10 SR 642.14
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Art. 16 Abs. 2 2 Der Teil der Lohnkosten der Inspektorinnen und Inspektoren, der durch Gebühren nach Absatz 1 und durch Bussen nicht gedeckt ist, geht je zur Hälfte zulasten des Bundes und der Kantone.
II Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 20. Dezember 194611 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung
Art. 87 neues Lemma, einzufügen zwischen dem zweiten und dem dritten Lemma … wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt, …
2. Familienzulagengesetz vom 24. März 200612
Art. 25 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. ebis und eter Die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung mit ihren allfälligen Abweichungen vom ATSG13 gelten sinngemäss für: ebis. die Herabsetzung und den Erlass von Beiträgen (Art. 11 AHVG); eter. den Bezug der Beiträge (Art. 14–16 AHVG);
11 SR 831.10 12 SR 836.2 13 SR 830.1
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III 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 17. März 2017 Ständerat, 17. März 2017 Der Präsident: Jürg Stahl Der Präsident: Ivo Bischofberger Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Die Sekretärin: Martina Buol
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung 1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 6. Juli 2017 unbenützt abgelaufen.14
2 Es wird auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt.15
11. Oktober 2017 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Die Bundespräsidentin: Doris Leuthard Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
14 BBl 2017 2467 15 Der Beschluss über das Inkrafttreten wurde am 6. Oktober 2017 im vereinfachten Verfahren gefällt.
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Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB)
Gültig ab 1. Januar 2008
Stand 1. Januar 2018
318.102.04 d WBB
11.17
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2.6.5 Abrechnung und Beitragszahlung
2104 Die Arbeitgebenden reichen der Ausgleichskasse oder der zuständigen Zweigstelle innert 30 Tagen nach Ablauf der Ab- rechnungsperiode eine ordnungsgemässe Abrechnung ein. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 2 und 3 AHVV).
2105 Die Abrechnung enthält die zur Berechnung der Beiträge (vgl. Rz 2061) und die für den IK-Eintrag (vgl. Rz 2062) sowie die für die Abrechnung mit den Steuerbehörden (vgl. das KS QST) erforderlichen Angaben.
2106 Die Ausgleichskasse überprüft die Abrechnungen und stellt den Arbeitgebenden die Beiträge und die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG innerhalb des ersten Quartals in Rechnung.
2107. Anlässlich der Abrechnung für das Beitragsjahr 2017 klärt
1 die Ausgleichskasse die Rechtsnatur der Arbeitgebenden 1/18 ab und fordert sie auf, mitzuteilen, ob sich unter den Arbeit- nehmenden mitarbeitende Ehegatten oder Kinder befinden. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Arbeitgeber welche ihre Ehegatten oder Kinder beschäftigen, werden ab
1. Januar 2018 vom vereinfachten Abrechnungsverfahren
ausgeschlossen. Die Ausgleichskasse hat den Arbeitgeben- den den Ausschluss unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Sie informiert die zuständige Steuerbehörde und auch den Unfall- versicherer, sofern ihr dieser bekannt ist.
2.6.6 Mahnung
2108 Die Ausgleichskasse erlässt eine einheitliche Mahnung für 1/15 die AHV/IV/EO/ALV-Beiträge, die FLG- und die Familienzula- gen-Beiträge sowie die Steuern nach Art. 37a DBG und Art. 11 Abs. 4 StHG.
2109 Die Ausgleichskasse mahnt die Arbeitgebenden, eine ord- nungsgemässe Abrechnung einzureichen oder die in Rech- nung gestellten Beiträge zu bezahlen und droht ihnen den
EDI BSV Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) Gültig ab 01.01.2008 Stand 01.01.2018 318.102.04 d
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2. Anmeldung zum vereinfachten Abrechnungsverfahren
nach Art. 2 und 3 BGSA / Musterformular
Angaben zum Arbeitgeber:
Name und Vorname bzw. Firma
Strasse
PLZ, Ort
Telefon
Art der Tätigkeit des Betriebes AHV-Abrechnungsnummer (falls bekannt)
Seit wann beschäftigen Sie Per- sonal ? Rechtsform des Arbeitgebers* (AG, GmbH, Einzelfirma, etc.) *Kapitalgesellschaften und Genossenschaften können nicht im vereinfachten Verfahren abrech- nen.
Angaben zum beschäftigten Personal: Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin erklärt, dass
er/sie keine Arbeitnehmenden beschäftigt, deren Bruttojahreslohn 21 150 Franken übersteigt,
die gesamte jährliche Bruttolohnsumme des Betriebes 56 400 Franken nicht übersteigt,
es sich bei den Arbeitnehmenden weder um mitarbeitende Ehegatten bzw. Ehegattinnen noch um mitarbeitende Kinder handelt.
Unfallversicherung: Bei welchem Versicherer haben Sie Ihre Arbeitnehmenden gegen Unfall versi- chert? Falls Sie noch keinen Unfallversicherer haben, bei welchem Versicherer möchten Sie Ihre Arbeitnehmenden gegen Unfall versichern?
Datum Unterschrift
EDI BSV Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) Gültig ab 01.01.2008 Stand 01.01.2018 318.102.04 d