Kreisschreiben Nr. 21 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 28. November 2001
Schweizerische Steuerkonferenz KS 21
Vorgehen bei Sonderfällen mit Auswirkungen auf mehrere Steuerhoheiten
Kreisschreiben vom 28. November 2001
1 Einleitung
In letzter Zeit häufen sich die Anfragen, bei denen Beteiligungsübertragungen, Umstrukturierungen, Li- quidationen und andere komplexe Steuerfälle interkantonale Anknüpfungspunkte zeitigen. Dabei sind die Steuern verschiedener Kantone und des Bundes betroffen. Die Zuständigkeit der involvierten Steu- erbehörden, die Rechtsposition und die Praxisgrundsätze sind bei diesen Fallbehandlungen sehr oft unklar. Mit den vorliegenden Richtlinien werden die verwaltungsinternen Grundsätze des Vorgehens, der Koordination, des Zeitrahmens und des Entscheidfindungsprozesses festgelegt.
2 Ziel und Zweck
Ziel ist, dass in komplexen Fällen, bei denen bei der Festsetzung der Steuern verschiedene Kantone sowie der Bund involviert sind, nach klaren Praxisgrundsätzen eine einheitliche Rechtsposition durch alle involvierten Steuerinstanzen vertreten wird und die Auskunft innert nützlicher Frist seit der Anfrage erfolgt.
Zu diesem Zwecke wird die federführende Person des Kantons oder der Eidgenössischen Steuerver- waltung (ESTV) als Koordinationsstelle mit klar definierter Zuständigkeit bestimmt, die das verwal- tungsinterne Verfahren leitet und für die Einhaltung der Auskunftsfrist verantwortlich ist.
Die Koordination beschränkt sich auf einzelne, wenige Sonderfälle mit interkantonalen Auswirkungen; ein pragmatisches Vorgehen im Einzelfall bleibt vorbehalten. Die Veranlagungskompetenz des zuständi- gen Kantons ist dabei gewährleistet.
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Eine Koordination der Auskunft über die Festsetzung der Steuer gilt massgeblich für:
1. Übertragung einer Beteiligung von einer natürlichen Person an eine juristische Person
2. Umstrukturierungen und umstrukturierungsähnliche Tatbestände
3. Liquidationen
Andere und komplexe Steuerfälle mit interkantonalen Anknüpfungspunkten sollen analog abgewickelt werden.
3 Beteiligte Steuerbehörden
Kantonale Steuerbehörde des Sitzkantons der übernommenen Gesellschaft
Kantonale Steuerbehörde des Sitzkantons der übernehmenden Gesellschaft
Kantonale Steuerbehörde der Wohnsitzkantone der Hauptaktionäre
ESTV, Hauptabteilung DVS, Abteilung Revisorat
4 Anforderungen an die Anfragen von Steuerpflichtigen oder Steuervertretern
Beim Vorliegen einer der vorstehend aufgeführten Fälle hat die angefragte Steuerbehörde vom Steuer- pflichtigen oder Steuervertreter ein konkretes Auskunftsbegehren mit dem konkreten und vollständigen Sachverhalt einzuverlangen mit mindestens folgenden Angaben:
Name der Gesellschaft(en)
Verkäufer
Käufer
Aktionäre (mitinteressierte Kantone)
Schilderung des konkreten Sachverhalts mit einer ersten steuerrechtlichen Würdigung
Organigramm alt und neu
Finanzierungsmodell (eigene Mittel oder Darlehen)
Besonderheiten der Transaktion (bei Beteiligungstransaktionen beispielsweise: nicht be- triebsnotwendige liquide Mittel; Dividenden- und Ausschüttungspolitik; Aktionärsdarlehen; Bank- darlehen; Substanzdividende; Verkauf unter Nahestehenden usw.)
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Die angefragte Steuerbehörde leitet das konkrete Auskunftsbegehren mit den Unterlagen an den Sitz- kanton und eine Kopie an die ESTV, Hauptabteilung DVS, Abteilung Revisorat, weiter. Gleichzeitig informiert sie den Steuerpflichtigen oder den Steuervertreter, welche Steuerbehörde die Federführung hat.
5 Vorgehen der Steuerbehörden
51 Koordination
Der Sitzkanton der AG kann in der Regel als einziger die Leistungen zu Lasten der AG und zu Gunsten der Aktionäre feststellen. Die Koordinationsfunktion sowie die Information aller betroffenen Steuerbe- hörden wird deshalb wie folgt geregelt:
a) Allgemeine Fälle: der Sitzkanton der AG.
b) Liquidationsfälle: der Sitzkanton der AG in Liquidation.
c) Ist ein Kanton infolge seiner Arbeitsüberlastung oder Kapazitätsengpässen oder aus andern Grün- den nicht in der Lage, die Koordinationsfunktion wahrzunehmen, so hat er die Koordinationsfunkti- on umgehend an einen anderen Kanton oder die ESTV abzutreten und der neuen Koordinations- stelle alle Akten der AG zur Verfügung zu stellen.
d) Die Koordinationsstelle informiert die Kantone, in denen ein Aktionär seinen Wohnsitz hat sowie die ESTV, Hauptabteilung DVS, Abteilung Revisorat, umgehend mit mindestens folgenden Anga- ben:
Name der Gesellschaft(en)
Verkäufer
Käufer
Aktionäre (mitinteressierte Kantone)
Finanzierungsmodell (eigene Mittel oder Darlehen)
Besonderheiten der Transaktion (bei Beteiligungstransaktionen beispielsweise: nicht betriebs- notwendige liquide Mittel; Dividenden- und Ausschüttungspolitik; Aktionärsdarlehen; Bank- darlehen; Substanzdividende; Verkauf unter Nahestehenden usw.).
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Gleichzeitig erfolgt durch die Koordinationsstelle die Mitteilung an die anfragende Stelle, welche Steu- erbehörde die Koordination vornimmt und welche weiteren Steuerbehörden im Entscheidprozess invol- viert sind.
52 Entscheidfindungsprozess
Die Koordinationsstelle übernimmt folgende Aufgaben:
1. Information der beteiligten Steuerbehörden
2. Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen für die Entscheidfindung
3. Verfahrensleitung
4. Verfahrenskoordination unter Einbezug aller beteiligten Steuerbehörden und des Antragstellers
bzw. der Antragsteller inklusive Berater (gegebenenfalls gemeinsame Sitzung)
5. Auskunftserteilung
6. Abstimmung des Entscheids
7. Mitteilung des Entscheids an die anfragende Stelle:
a) bei allgemeiner Zustimmung durch die Koordinationsstelle
b) bei unterschiedlichen Meinungen: Mehrheitsmeinung durch die Koordinationsstelle, abweichen- de Meinung durch den betreffenden Kanton.
Die beteiligten Steuerbehörden haben folgende Verpflichtungen:
Eingabe aller für die Entscheidfindung relevanten Akten an die Koordinationsstelle
Meldung der in die Entscheidfindung involvierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
53 Zeitrahmen
Die Entscheidung auf eine konkrete Anfrage treffen die beteiligten Steuerbehörden in der Regel innert Monatsfrist nach Kenntnisnahme des vollständigen Sachverhalts durch die letzte Behörde. Eine kor- rekte erste steuerliche Würdigung des Sachverhalts durch den Steuerpflichtigen oder seinen Berater beschleunigt das Verfahren.
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54 Folgen der Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise
Entscheidet ein Kanton ohne Rücksprache mit den übrigen beteiligten Kantonen und der ESTV, hat sein Entscheid keine Bindungswirkung für die übrigen Steuerbehörden. Eine definitive Auskunftsertei- lung ist für die betroffenen Steuerbehörden nur verbindlich, wenn alle Beteiligten mit der Lösung einver- standen waren.
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1 EINLEITUNG 1
2 ZIEL UND ZWECK 1
3 BETEILIGTE STEUERBEHÖRDEN 2
4 ANFORDERUNGEN AN DIE ANFRAGEN VON STEUERPFLICHTIGEN ODER STEUERVERTRETERN 2
5 | VORGEHEN DER STEUERBEHÖRDEN | 3 |
51 | Koordination | 3 |
52 | Entscheidfindungsprozess | 4 |
53 | Zeitrahmen | 4 |
54 | Folgen der Nichteinhaltung dieser Vorgehensweise | 5 |