2001B

Wegleitung zur Steuererklärung

2001B

KANTON LUZERN 930109 (12.2001)

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Inhaltsverzeichnis

Wichtige Neuerungen ab Steuerperiode 2001 4 Adressen und Informationen, die weiterhelfen 5 Wer hat eine Steuererklärung 2001B einzureichen? 6 Heirat, Scheidung oder Trennung 6 Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2001 6 Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2001 6 Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2001 7 Grundsätze der Gegenwartsbemessung 7 So gehen Sie am besten vor 8 Was bei Terminproblemen? 8 Wichtig zu wissen 9 Anmerkungen zur Steuerzahlung 9 Beispiel 11 Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 17 Kapitalleistungen aus Vorsorge 17 Einkünfte im In- und Ausland 18 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 18 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 18 Einkünfte Sozial- und anderen Versicherungen 19 Wertschriftenertrag 20 Übrige Einkünfte und Gewinne 20 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften 21 Abzüge 24 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit 24 Schuldzinsen 26 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 27 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) 27 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 28 Weitere Abzüge 28 Einkommensberechnung 29 Zusätzliche Abzüge 29 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten 30 Sozialabzüge (steuerfreie Beträge) 30 Vermögen im In- und Ausland 31 Bewegliches Privatvermögen 31 Liegenschaften 32 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 32 Schulden 32 Steuerfreie Beträge 33 Beilagen zur Steuererklärung 34 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2001 mit Verrechnungssteuerantrag 35 Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug 37 Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug 38 Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern – direkte Bundessteuer 40 Einkommenssteuertarif für Alleinstehende 43 Einkommenssteuertarif für Familien 44 Vermögenssteuertarif 45 Steuerberechnung direkte Bundessteuer 46 Muster für Aufstellungen 47

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Wichtige Neuerungen ab Steuerperiode 2001

Sehr geehrte Dame Sehr geehrter Herr

Bei den Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und des Bundes ist auf den 1. Januar 2001 der Wechsel von der zweijährigen Steuerperiode mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Steuerperiode mit Gegenwarts- bemessung vollzogen worden. Mit der Steuererklärung 2001A hatten Sie letztmals Ihre Einkünfte aus zwei vergangenen Jahren, nämlich 1999 und 2000 deklariert. Das Jahr 2001 ist somit die erste Steuerperiode, die nur ein Jahr umfasst und die nach Gegenwartsverhältnissen bemessen wird. Steuerveranlagungen nach diesem System können zwangsläufig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Been- digung der Steuerpflicht endgültig vorgenommen werden, weil erst dann alle not- wendigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bekannt sind. Diese Umstel- lung hat zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in der jeweiligen Steuerperiode zuerst eine provisorische Steuerrechnung erhalten.

Wir bitten Sie die Steuererklärung 2001B samt Hilfsblättern auszufüllen und inner- halb von 30 Tagen einzureichen. In der Steuererklärung 2001B ist das Einkommen des Jahres 2001 und das Vermögen per 31. Dezember 2001 oder am Ende der Steuer- pflicht zu deklarieren. Gestützt auf diese Steuererklärung wird die Steuerperiode 2001 definitiv veranlagt und die provisorische Steuerrechnung ersetzt. Die Vorteile der neuen Besteuerungsart sind:

  • Für die laufende Steuerperiode wird künftig ausschliesslich jenes Einkommen be- steuert, das in diesem Jahr auch tatsächlich erzielt worden ist (bessere Berück- sichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit)

  • Zwischenveranlagungen entfallen

  • keine Durchschnittsberechnungen mehr

  • keine Mischung von Vergangenheits- und Gegenwartseinkommen

  • gleiches System, das 23 Kantone ab dem Jahr 2001 eingeführt haben

  • gleiches System für natürliche Personen und juristische Personen (Unternehmen)

Die Formulare sind einfacher, übersichtlicher und optisch neu gestaltet. Sie sind so konzipiert, dass sie mit modernster Technologie automatisch verarbeitet werden kön- nen. Lesen Sie in dieser Wegleitung ab Seite 8 «So gehen Sie am besten vor». Sie finden dort auch ein illustriertes Beispiel zum Ausfüllen der Formulare.

Erstellen Sie Ihre Steuererklärung möglichst bald. Sollten Sie aus irgendwelchen Grün- den die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einrei- chen können, stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim zuständigen Gemeinde- steueramt ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung. Je vollständiger und ge- nauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu ausfüllen, desto weniger be- steht Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht nur die Steuerbehörden, sondern auch sich selbst und helfen so Kosten sparen.

Für Ihre wertvolle Mitarbeit und das rechtzeitige Einreichen der Formulare danken wir Ihnen

Mit freundlichen Grüssen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern

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Adressen und Informationen, die weiterhelfen

Mit der Wegleitung versuchen wir Ihnen klare Anleitungen zum Ausfüllen der For- mulare zu geben. Sie würden jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläutert würde. Massgebend ist in jedem Fall das Steuergesetz. Bei Un- klarheiten steht Ihnen das Gemeindesteueramt gerne zur Verfügung. Fehlen Ihnen notwendige Formulare, wenden Sie sich an das Gemeinde- Gemeindesteueramt steueramt Ihres Wohnortes. Formulare und Drucksachen können Sie auch direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Formulare und Drucksachen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 - 228 56 46 oder unter www.steuernluzern.ch beziehen.

Die kantonale Steuerverwaltung ist seit einiger Zeit auch im Internet präsent. Sie www.steuernluzern.ch können zahlreiche Informationen direkt unter www.steuernluzern.ch abrufen. Ne- ben Aktualitäten stehen Ihnen sämtliche Informationen und Grundlagen für das Steuerverfahren zur Verfügung. Sie können dort insbesondere ein Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung und zur Steuerberechnung (Steuercalculator) sowie Formulare abrufen.

Auf Beginn der Steuerperiode 2001 ist das Luzerner Steuerbuch (LU StB) erschie- Luzerner Steuerbuch nen. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Steuerpraxis im Kanton Luzern. Es enthält viele Detailinformationen zum Steuerverfahren und richtet sich in erster Linie an die Steuersachverständigen. Da es auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) frei zugänglich ist, kann es aber von jederman gratis konsultiert werden. Das Luzer- ner Steuerbuch umfasst 6 Ordner mit Loseblättern. In der gedruckten Fassung kann es beim Lehrmittelverlag/DMZ, Schachenhof 4, 6014 Littau oder Fax 041 – 259 42 09 bestellt werden (Fr. 245.–).

Die kantonale Steuerverwaltung stellt für die Steuerperiode 2001 ab Anfang 2002 ein Wenn Sie die Steuer- einfaches Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung auf www.steuernluzern.ch erklärung mit dem PC zur Verfügung. Diese elektronisch ausgefüllte Steuererklärung kann gespeichert und ausfüllen, ist das vom PC ausgedruckt werden. Sie kann noch nicht online eingereicht werden. Für PC-Programme erstellte Datenblatt mit grösserem Funktionsumfang wird auf die im Handel erhältlichen Produkte von beizulegen privaten Anbietern verwiesen. Mit dem PC erstellte Steuerformulare werden akzeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind, an den dafür vorgesehenen Stellen die Registernummer ent- halten, datiert und unterschrieben sind. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie das Original der Steuererklärung und des Wert- schriften- und Guthabenverzeichnisses wieder beilegen. Das vom PC-Programm er- stellte Datenblatt (mit Bar-Code oder dergleichen) ist ebenfalls einzureichen. Über die genauen Bedingungen, unter welchen ein mit dem PC ausgedrucktes Steu- erformular von den Steuerbehörden akzeptiert wird, gibt das Merkblatt «Steuerfor- mular mit dem PC» Auskunft, das über Internet (www.steuernluzern.ch) abgerufen werden kann.

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Wer hat eine Steuererklärung 2001B einzureichen?

  • Eine Steuererklärung 2001B haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2001 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatten.

  • Ebenfalls eine Steuererklärung haben alle Personen einzureichen, bei denen im Kalenderjahr 2001 die Steuerpflicht im Kanton Luzern endet (mehr dazu siehe unten). Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2001 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung 2001B einzureichen.

  • Wer im Kanton Luzern nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In die- sem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

  • Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ih- rem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuer- erklärung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen sind aber an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit Wohnsitz im Kanton aus- nahmsweise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2001B einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren:

  • wenn die quellenbesteuerten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person mehr als Fr. 120‘000.– betragen

  • wenn eine steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wert- schriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport- Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.

Heirat, Scheidung oder Trennung Bei Heirat in der Steuerperiode 2001 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2001 gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehe- gatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuer- periode 2001 je eine separate Steuererklärung 2001B einzureichen.

Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2001 Wegzug aus dem Erfolgt in der Steuerperiode 2001 ein Wegzug in einen anderen Kanton mit einjäh- Kanton Luzern riger Steuerperiode (alle Kantone ausser TI, VD, VS), besteht die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Luzern ist keine Steuererklä- rung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2001 ein Wegzug ins Ausland oder in einen anderen Kanton mit zweijähriger Steuerperiode (TI, VD, VS), endet die Steuerpflicht mit dem Wegzugsdatum. Es ist die Steuererklärung 2001B bis zum Wegzug auszufüllen, d.h. das Einkommen ab Beginn 2001 bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Ver- mögen am Ende der Steuerpflicht.

Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2001 Zuzug in den Kanton Erfolgt in der Steuerperiode 2001 ein Zuzug von einem anderen Kanton mit einjäh- Luzern riger Steuerperiode (alle Kantone ausser TI, VD, VS), besteht die Steuerpflicht für

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die ganze Steuerperiode im Kanton Luzern. Das Einkommen ist für das ganze Ka- lenderjahr 2001 und das Vermögen per 31. Dezember 2001 zu deklarieren. Erfolgt in der Steuerperiode 2001 ein Zuzug aus dem Ausland oder aus einem Kan- ton mit zweijähriger Steuerperiode (TI, VD, VS), beginnt die Steuerpflicht im Kanton Luzern ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2001 ist demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2001 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2001 in die Steuererklärung einzutragen.

Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2001 Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Todesfall Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2001 bis und mit To- destag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beendigung der Steuerpflicht. Die Erben/Erbinnen haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Ver- storbenen ab Beginn 2001 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am To- destag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2001 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender selbstän- dig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2001 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2001 sowie sein Vermögen Ende 2001 einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuerpflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in verschiedenen Steuer- erklärungen anzugeben.

Grundsätze der Gegenwartsbemessung Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer er- Allgemeiner Grundsatz folgt die definitive Einschätzung für die Steuerperiode 2001 nach der Gegenwarts- bemessung. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2001 ist dem- nach das Einkommen, das im Kalenderjahr 2001 erzielt wurde, und das Ver- mögen per Ende 2001 einzutragen.

Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs- Veränderungen der tätigkeit, bei Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder Einkommensverhältnisse umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensver- hältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2001 tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend.

Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des in Selbständige Erwerbs- der Steuerperiode 2001 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Das steuerbare tätigkeit Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende dieses Geschäftsjahres.

Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft in der Schenkung, Erbvorbezug, Steuerperiode 2001 sind in der Steuererklärung 2001 die Erträgnisse zu deklarieren, Erbschaft die ab Erhalt bis Ende 2001 erzielt werden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Bei einem Erbanfall wird eine Vermögenssteuer getrennt erhoben für die Zeit ab Beginn 2001 bis Erbgang sowie ab Erbgang bis Ende 2001. Die zeitliche Abgren- zung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses.

Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Ausscheidungsgrundlagen Änderungen der interkan- während der Steuerperiode (z.B. infolge eines Kaufs oder Verkaufs einer ausser- tonalen oder internationa- kantonalen Liegenschaft) nimmt die Steuerbehörde die erforderliche Steueraus- len Ausscheidungsgrund- scheidung vor. lagen

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Beginn und Beendigung der Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres haben zur Folge, Steuerpflicht dass die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Um die Steuerprogression zu ermitteln (Satzbestimmung) werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet; gleich werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch die Steuerbehörde. Die Ver- mögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben.

So gehen Sie am besten vor Zuerst Unterlagen Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, brauchen Sie Unterla- beschaffen gen. Es sind dies vor allem:

  • Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehe- gatten)

  • AHV/IV-Postabschnitte oder andere Rentenausweise

  • Sparhefte mit den nachgetragenen Zinsen 2001

  • Belege über Erträge aus Wertpapieren oder ein Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2001 der Depotbanken

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen

  • Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a)

  • Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen

Der nächste Schritt Haben Sie die für Sie nötigen Unterlagen beisammen? Dann füllen Sie mit Vorteil zunächst die Hilfsformulare aus, wie zum Beispiel Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis; Berufsauslagen; Schuldenverzeichnis; Versicherungsbeiträge; Liegenschafts- verzeichnis; Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten; Unterhaltsbeiträge usw. Erst jetzt beginnen Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung.

Legen Sie Ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Formulare sowie die ausdrücklich verlangten Bescheinigungen (z.B. über Einzahlung in die Säule 3a) oder Belege und die verlangten detaillierten Aufstellungen bei. Die Aufstellungen müssen mindestens Zweck bzw. Art der Leistung, Empfänger/in, Zahlungsdatum und bezahlter Betrag beinhalten. Ein Muster für eine Aufstellung finden Sie auf der letzten Seite dieser Wegleitung. Die Einforderung von Belegen bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Die Wegleitung gibt Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie Auskunft alle Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu ver- gessen. Das Steuererklärungsformular gehen Sie zum Ausfüllen Ziffer für Ziffer durch. Die Wegleitung gibt Ihnen dazu die nötigen Erläuterungen.

Für das Ausfüllen der Steuererklärung mit dem PC siehe Seite 5 dieser Weglei- tung. Wenn Sie die Steuererklärung «von Hand» ausfüllen, verwenden Sie bitte ei- nen schwarzen oder blauen Filzstift oder Kugelschreiber. Sie ermöglichen so, dass die Formulare optimal mit modernster Technologie automatisch verarbeitet werden können.

Was bei Terminproblemen? Fristerstreckungsgesuch Die Steuererklärung ist innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung ausgefüllt an einreichen das Gemeindesteueramt zurückzusenden. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, dann verlangen Sie beim Steueramt vor Ablauf der Frist mit begründetem Gesuch eine entsprechende Fristverlängerung. Die Frist wird entsprechend den angegebenen Gründen erstreckt. Beachten Sie jedoch, dass über den 31. Dezember 2002 hinausgehenden Gesuchen nur aus zwingenden Gründen entsprochen werden kann.

Falls Sie eine Fristverlängerung für die Steuererklärung verlangen, empfehlen wir trotzdem das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen und innert der

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ordentlichen Frist (30 Tage seit der Zustellung der Steuererklärung) einzureichen. Nur so ist gewährleistet, dass bei einer provisorischen Steuerrechnung Verrechnungssteuer angerechnet wird, was in Ihrem eigenen Interesse liegt. Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, jeweils sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschlä- ge, Entscheide oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehal- ten werden.

Wichtig zu wissen Ihre Angaben über das Einkommen in der Steuererklärung dienen zugleich als Bundessteuer Grundlage für die Berechnung der direkten Bundessteuer.

Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare (Verheirate- Ehepaare te) gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen bei- der Ehegatten werden zusammengerechnet und gesamthaft zum Tarif für Ver- heiratete besteuert. Dies gilt unabhängig vom Güterstand. Den Ehegatten ste- hen die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam zu. Das heisst insbesonde- re, dass beide Ehegatten die Steuererklärung und Eingaben an die Steuerbehör- den unterschreiben müssen.

Eine Ermessenseinschätzung muss vorgenommen werden, wenn Steuerpflichtige ge- Ermessenseinschätzung setzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder wenn zuverlässi- ge Unterlagen fehlen, um das Einkommen und Vermögen einwandfrei zu ermitteln. Die Ermessenseinschätzung berücksichtigt Erfahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Mit der Ermessenseinschätzung muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.

Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Was geschieht bei Steuer- Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, hinterziehung? dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Ver- steuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine so- genannte Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuerbe- hörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse um 80% ermässigt.

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohn- Steuerbetrug ausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Anmerkungen zur Steuerzahlung Der allgemeine Fälligkeitstermin ist der 31. Dezember 2001. Steuern 2001 Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2001 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2001B. Sämtliche Vorauszahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2001 geleistet haben, werden bis zum 31. Dezember 2001 zu Ihren Gunsten verzinst. Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichszins). Anderseits wird auf einem zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichszins erhoben. Ebenfalls ein Zins zu Lasten der Steuerpflichtigen muss bei verspäteter Zah- lung berechnet werden.

Die Akontorechnung 2002 wird in der Regel (provisorische Steuerrechnung für die Steuern 2002 Steuerperiode 2002) auf der Basis der vorliegenden Steuererklärung 2001B erstellt. Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2002 im Vergleich zum Ka- lenderjahr 2001 erheblich geändert haben, können Sie Ihre Steuerzahlungen für die Steuerperiode 2002 diesen neuen Einkommensverhältnissen anpassen und beim

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Gemeindesteueramt die Ausstellung einer den neuen Verhältnissen angepassten Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) beantragen. Sie können dazu auch eine Steuererklärung 2002 ausfüllen. Die Formulare können beim Gemeindesteuer- amt Ihres Wohnortes bezogen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass auf allen späteren Steuernachforderungen Zinsen er- hoben, spätere Steuerrückerstattungen jedoch verzinst werden.

Vorauszahlen Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- auszahlungen werden verzinst. Vergleichen Sie dazu im weiteren das Merkblatt «Be- zug Staats- und Gemeindesteuern» und setzen Sie sich für die Einzahlungsscheine mit Ihrem Gemeindesteueramt in Verbindung.

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Seite 1:

Beispiel

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Sie finden nachstehend ein Beispiel, wie die Steuererklärung und die Hilfsblätter aus-

zufüllen sind.

Beispiel:

Steuererklärung

für natürliche Personen

2001B

Familie Beispiel-Muster

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe 152.55.261 Gemeinde Luzern

  • verheiratet

Kanton Luzern Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

● ein unmündiges Kind

Die Steuererklärung mit den

Beilagen ist innerhalb von Beispiel-Muster

● unselbständige Erwerbs-

30 Tagen – von der Zustel-

lung an gerechnet – einzu-

Markus und Agnes

tätigkeit

Bachstrasse 100

senden an:

6000 Luzern

● selbstbewohnte Liegen-

schaft

1

Die beiliegende Weglei- 1. Bei vertraglicher Vertretung ist nebenstehend Adresse

tung erleichtert Ihnen das die vollständige Adresse des/der Vertreters/in

Ausfüllen der Formulare. anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung

finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung. Telefon

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2001

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum 30. 5. 1955 Geburtsdatum 26. 11. 1955

Zivilstand verheiratet Vorname Agnes

Bei unterjähriger Steuerpflicht Konfession reformiert Konfession röm. katholisch

Beruf Sachbearbeiter Beruf Buchhändlerin

Dauer der Steuerpflicht

Arbeitgeber/in XX AG Arbeitgeber/in Bücher GmbH

seit 1.7.1985 seit 15.10.2000

vom T T MM J J

Arbeitsort Sursee Arbeitsort Luzern

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja x nein ja x nein

3. Minderjährige (1984-2001) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

René Beispiel 1987 r.kath. X ja nein Sekundarschule 2003 ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie ausschliesslich mit oben aufgeführten Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen? ja

nein

5.2 Kommen Sie für den Unterhalt der in Ihrem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache auf? ja

nein

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge der in Ziffer 3 aufgeführten Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu? ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend

Familientarif: X Verheiratet

9 301000 108019 Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 und 5.2 mit ja beantwortet

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Seite 2:

Beispiel

Die Einkünfte

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

Einkünfte 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

Todesfall vgl. Wegleitung)

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus

100 Haupterwerb

101

104 Nebenerwerb

unselbständiger Erwerbstätigkeit

der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen

Lohnausweis

Lohnausweis

Lohnausweis

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u.a. Vergütungen für Behör-

105

der steuerpflichtigen Ehefrau

Lohnausweis

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ratshonorare, Tantièmen, usw.

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

▲150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

1 4 0 0 1

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

1 8 1 6 8

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 199)

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Seite 3:

Beispiel

Abzüge

Einkommensberechnung

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen ABZÜGE

Abzüge 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Fr. ohne Rappen

▲238

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

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der steuerpflichtigen Ehefrau

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Fragebogen

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Private Schuldzinsen

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254

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

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Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

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256

Rentenleistungen / dauernde Lasten

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258

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260

des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

5 9 3 3

261

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

5 9 3 3

De

Be r Ste

Ve sche uere

▲270

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

5 0 0 0

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

un rsich inigu rklär

d B eru ng un

280

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

an

ng en g si

282

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

kst sei 200 nd

iftu nri 1 d

284

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

ng chtu der ie

en

285

der steuerpflichtigen Ehefrau

be ngen

izu

286

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1994-2000

leg

en

.

299

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 299)

5 0 7 8 9

EINKOMMENSBERECHNUNG Fr. ohne Rappen

199 Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

1 4 2 0 7 3

299 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

5 0 7 8 9

310 Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299)

9 1 2 8 4

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

326 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

4 2 0 0

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350 Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 4’500 –

351 Abzug für 1 Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’000 –

5 0 0 0

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

8 1 0 8 4

15

Beispiel Seite 4: Das Vermögen

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert am 31.12.2001 des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und (bei Zuzug/ Wegzug/ der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Bewegliches Privatvermögen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis 2 3 8 5 6 9 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr. Swiss-Life

412 Motorfahrzeuge Art: Auto 1972

Kaufpreis: 21’600 2002 50’000

Jahrgang: 48’632 +

1998 + + } 4 8 6 3 2 5 1 8 4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

4 416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 5 1 2 0 0 0 er Ihr bt Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau

ert i am Bilanzstichtag

terw en, g mt 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

tas enn era 431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

n Ka cht k steu 432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* de ni nde

Sie chaft emei *sofern in Ziff. 430 und 400, bzw. 420 enthalten

ls

433

Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

Fal gens as G nft.

434

Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

Lie en d usku

Ihn rne A

435

Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

ge

450

460

461

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

Private Schulden

Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total A –

Schuldenverzeichnis Total B –

8 0 4 3 8 5

5 5 0 0 0 0

Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 – 1 0 0 0 0 0 473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 2 Fr. 10’000 – 1 0 0 0 0

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 bis 474) 1 4 4 3 8 5

Erbschaften / Erbvorbezug / Schenkungen im Jahre 2001 Wenn Sie im Jahre 2001 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses!

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

1

Wertschriftenverzeichnis

Steuerperiode 2001 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

2

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

2

Bescheinigungen Säule 3a

1

Berufsauslagen

1

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Luzern, 25. 1. 2002

1

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2001

Fragebogen

Ort und Datum

M. Beispiel A. Beispiel-Muster

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

die ssen in- mü me tten g ge . ga un en Ehe rklär hreib e Di uere tersc Ste un sam

16

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Steuererklärung

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe Gemeinde

2001B

Kanton Luzern Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Die Steuererklärung mit den Beilagen ist innerhalb von 30 Tagen – von der Zustel- lung an gerechnet – einzu- senden an:

1

Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig Die beiliegende Weglei-

tung erleichtert Ihnen das

Ausfüllen der Formulare.

1. Bei vertraglicher Vertretung ist nebenstehend

die vollständige Adresse des/der Vertreters/in

anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung

Adresse

aus. Prüfen Sie bitte auch, ob die bereits vorgedruckten Angaben korrekt sind. Für

finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung. Telefon

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2001

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum Geburtsdatum

die Korrektur eventueller Fehler sind wir Ihnen dankbar. Sie ersparen uns

damit Ab- Bei unterjähriger Steuerpflicht

Dauer der Steuerpflicht

Zivilstand

Konfession

Beruf

Arbeitgeber/in

Vorname

Konfession

Beruf

Arbeitgeber/in

seit seit

klärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig

vom T T MM J J

Arbeitsort Arbeitsort

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja nein ja nein

3. Minderjährige (1984-2001) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

durchgeführt werden kann.

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

Ziffer 5 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder), die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr ja nein Fr.

Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen

zusam- 5. Allein stehende Steuerpflichtige

ja nein

5.1 Leben Sie ausschliesslich mit oben aufgeführten Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen? Fr.

ja

nein

menleben, gerichtet sind. Diese Fragen dürfen nur dann mit «Ja» beantwortet wer-

5.2 Kommen Sie für den Unterhalt der in Ihrem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache auf? ja

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge der in Ziffer 3 aufgeführten Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu? ja

nein

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

den, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind:

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend Familientarif: Verheiratet 9 301000 108019 Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 und 5.2 mit ja beantwortet

  • Sie leben ausschliesslich mit Kindern zusammen, für die Sie den Kinderabzug beanspruchen können (vgl. Ziffern 350-352), und/oder Sie leben ausschliesslich mit den unterstützungsbedürftigen Personen zusammen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen.

  • Sie führen einen selbständigen Haushalt, leben also beispielsweise nicht in einer Wohngemeinschaft.

  • Im Haushalt lebt neben allfälligen unterstützten bedürftigen Personen keine wei- tere erwachsene Person (beispielsweise Konkubinatspartner, Eltern usw.).

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden Sie zum Familien-Tarif besteuert (siehe

S. 44 dieser Wegleitung).

Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von im gemeinsamen

Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebens-

unterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine

Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über

den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Für die Besteuerung gelten folgende Regeln:

  • Besteuerung von Kapitalleistungen Kapitalleistungen aus Vorsorge sind grundsätzlich zu 100% steuerbar. Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) sind je- doch unter den gleichen Voraussetzungen, die auch bei der Besteuerung von Renten gelten (siehe Ziffern 130 ff dieser Wegleitung), nur zu 60 bzw. 80% steuer- bar. Das gleiche gilt auch für die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vor- bezogenen Kapitalleistungen aus der 2. Säule.

  • Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeit- gebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice ver- wendet werden.

Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten For-

men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod

und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden ge-

sondert vom übrigen Einkommen besteuert. Der Steuersatz beträgt ein Drittel

des normalen Steuersatzes, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer).

17

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

Einkünfte im In- und Ausland

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

104/105

u.a. Vergütungen für Behör-

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

dentätigkeit, Verwaltungs-

ratshonorare, Tantièmen, usw.

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Siehe Wegleitung!

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

136

übrige Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140

Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen

Bescheinigungen

halten

141

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigungen

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145

150 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Bescheinigungen

Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

100/101 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zu-

sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen an-

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

164

166 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

zugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrich-

178 Wohnrecht

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

tung. Anzugeben sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderlei-

stungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gra-

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 199)

9 301000 108026

tifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete

Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen; Na-

turalbezüge; vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Zum Einkommen gehören auch die Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost

usw.). Es ist jener Betrag einzusetzen, der für entsprechende Verpflegung

und Unterkunft sonst hätte aufgewendet werden müssen (Marktwert). In

der Regel sind die auf der Rückseite des Lohnausweises aufgeführten An-

sätze zu beachten. Für die private Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges

sind im Normalfall 1% des Katalogpreises pro Monat, mindestens

Fr. 3’250.– Privatanteil einzusetzen. Werden geringere Beträge geltend ge-

macht, sind diese zu begründen.

In der Steuererklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug

von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvor-

sorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nicht-

berufsunfallversicherung) einzutragen. Bestehen zeitliche Lücken in der

Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar er-

sichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkom-

mensbescheinigung beizulegen.

104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbs-

Bitte vergessen Sie nicht,

tätigkeiten zu deklarieren. In der Steuererklärung ist der Nettolohn II (d.h.

Ihre Lohnausweise der

der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Bei-

Steuererklärung beizufü-

träge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obliga-

gen.

torische Nichtberufsunfallversicherung) einzutragen. Die Gewinnungskosten

können mit dem Formular Berufsauslagen geltend gemacht werden, wo-

bei bei gelegentlichem Nebenerwerb Ziffer 236/237 zu beachten ist.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewer- be, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben einen speziellen Fragebogen auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu übertragen.

  • Selbständigerwerbende, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, wählen den Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung und legen die unterzeichnete Jahresrechnung bei.

  • Selbständigerwerbende, die nur der Aufzeichnungspflicht unterstehen und keine kaufmännische Buchhaltung führen, deklarieren ihr Geschäfts- einkommen und -vermögen mit dem Fragebogen für Selbständiger- werbende ohne kaufmännische Buchhaltung.

  • Freierwerbende (Personen mit Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Anwaltspraxis, Architektur-, Ingenieure-, Treuhandbüro usw.), die keine kaufmännische Buchhaltung führen, füllen den Fragebogen für Freierwerbende aus. Falls eine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, kann der Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung unter Bei- lage der unterzeichneten Jahresrechnung eingereicht werden.

18

Angaben zum Ausfüllen der entsprechenden Fragebogen können Sie Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

dem Merkblatt für Selbständigerwerbende entnehmen.

100

101

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

104/105

u.a. Vergütungen für Behör-

Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte den

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

dentätigkeit, Verwaltungs-

ratshonorare, Tantièmen, usw.

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

110/111

Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, wobei die Anleitung dem Weg- inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

111

114

115 Nebenerwerb der steuerpflichtigen Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen/Aufstellung

leitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft entnommen wer-

118

119 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Fragebogen

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

den kann.

beilegen!

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

Falls die für Sie zutreffenden Fragebogen mit Merkblatt/Wegleitung den 140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100%

%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Steuererklärungsunterlagen nicht beiliegen, können diese beim Gemein-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

desteueramt oder bei www.steuernluzern.ch bezogen werden. Als steuer-

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

bare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten auch Gewinne aus ge-

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Fragebogen

werbsmässigem Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetall- Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

164

166 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

handel. Für die Deklaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnun- Die Details sind im Formular L

178

190 Wohnrecht

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

gen einzureichen.

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 199)

9 301000 108026

114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzuge-

ben (z. B. Vermittlungsprovisionen, Vergütungen für journalistische, lite-

rarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Patente, Lizenzen

oder Autorenrechte, für Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, Leitung von

Vereinen, Hausverwaltungen usw.). Der Steuererklärung ist eine Aufstel-

lung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die

Gewinnungskosten gibt. Es können auch die unter Ziffer 110/111 erwähn-

ten Fragebogen verwendet werden. Bei gelegentlichem Nebenerwerb

können die Gewinnungkosten mit dem Formular Berufsauslagen unter Zif-

fer 236/237 geltend gemacht werden.

118/119 Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren,

welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. Bevor Sie Ih-

ren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, über-

zeugen Sie sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemach-

ten Angaben. Legen Sie bitte den vollständigen Fragebogen mit den er-

forderlichen Beilagen (zum Beispiel den Abschluss) der Steuererklärung bei.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Es sind wie folgt steuerbar:

130/131 AHV-und IV-Renten zu 100%

132/133 Renten und Pensionen

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), die

auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember

1986 bereits bestand:

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen be- ginnt und die versicherte Person die gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 60%

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen be- ginnt und die versicherte Person mindestens 20% der gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat zu 80%

in allen übrigen Fällen zu 100%

Den eigenen Beiträgen sind die Beiträge von Angehörigen gleich-

gestellt, ebenso die Beiträge von Dritten, wenn der Anspruch

auf eine solche Leistung durch Erbgang, Vermächtnis oder Schen-

kung erworben wurde.

134/135 Leibrenten, Verpfründung zu 40%

Renten, die bei einer Geschäftsübergabe unter Familienangehö-

rigen vor dem 1. Januar 2001eingeräumt worden sind, sind nur

dann zu 40% steuerbar, wenn der Barwert der Rente bei der

19

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

100

101

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

Einkünfte 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Liquidationsgewinnbesteuerung berücksichtigt worden ist. Er-

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

folgte keine Besteuerung des Liquidationsgewinnes, sind die Ren-

104/105

u.a. Vergütungen für Behör-

dentätigkeit, Verwaltungs-

ratshonorare, Tantièmen, usw.

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

ten zu 100% steuerbar.

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

136/137 übrige Renten

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

130

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

  • Von der Arbeitgeberschaft (also nicht von einer Pensionskasse) ausgerichtete Renten zu 100%

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

  • Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

losenversicherung usw., soweit

Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung zu 100 %

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

  • Renten aus anerkannten Formen der gebundenen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus 150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

Fragebogen

Selbstvorsorge (Säule 3a) zu 100%

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

– Haftpflichtrenten zu 100%

178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

– Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung zu 100%

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 199)

9 301000 108026

Folgende Leistungen der Militärversicherung sind jedoch steuerfrei:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der alt-

Bei nicht zu 100% steuer-

rechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994

baren Renten ist in den

in eine Altersrente umgewandelt wurden;

Vorkolonnen der Steuer-

– Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen;

erklärung der Gesamtbe-

Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergü-

trag und in den Haupt-

tungen).

kolonnen der steuerbare

Teilbetrag einzusetzen.

Steuerfrei sind (also nicht unter dieser Ziffer anzugeben): Hilflosen-

entschädigungen der AHV und IV; Hilflosenrenten der SUVA; Militär-

versicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen

haben oder fällig geworden sind; desgleichen jener Teil der AHV- und IV-

Renten, um den allenfalls ihretwegen die Militärversicherungsrente gekürzt

wurde (aus Militärversicherungsrenten gebildetes Vermögen und dessen

Ertrag sind hingegen zu versteuern); Ergänzungsleistungen zur AHV und

IV; Fürsorgebeiträge und Arbeitslosenhilfe des Kantons und der Ge-

meinden; Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz.

140/141 Erwerbsausfallentschädigung Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind steu- erpflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklä- rung übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 140/141 einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Beschei- nigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklä- rung ein.

Wertschriftenertrag

150 Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 35-39 dieser Wegleitung.

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten Unter dieser Ziffer sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Bar- zahlungen und/oder Naturalleistungen). Name und Adresse des/der Bei- tragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind im separaten Formular Unterhaltsbeiträge anzugeben.

20

161

Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder

100

101

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder

erhal- 104/105

u.a. Vergütungen für Behör-

dentätigkeit, Verwaltungs-

ratshonorare, Tantièmen, usw.

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

ten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in die Steuererklärung

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

einzutragen, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

130

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten.

Name

Aufstellung beilegen!

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

und Adresse des/der Beitragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind 140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100%

%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

im separaten Formular Unterhaltsbeiträge anzugeben.

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

halten

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

164

Ertrag aus unverteilten Erbschaften

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Fragebogen

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

164

166 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab Todestag von den einzel- Die Details sind im Formular L

178

190 Wohnrecht

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

nen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. Für

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 199)

dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter

9 301000 108026

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen auszufüllen. Je eine Ko-

pie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie

Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen,

ver-

gewissern Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben richtig

und vollständig sind.

166

Weitere Einkünfte

Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen

und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel

  • im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder

  • Geburtszulagen;

  • von den Ausgleichskassen ausgerichtete Haushalts- und Kinderzula- gen an Selbständigerwerbende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen und Kleinbauern/-bäuerinnen;

  • Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten;

  • Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen (z. B. von Pfer- den, Automobilen, Möbeln, Betriebsinventar und dergl.);

  • Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen und Zimmern;

  • Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Handänderungen (freiwillige oder bei Expropriationen);

  • Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Bau- einsprache geleistet wurden;

  • Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (so- fern nicht schon im Wertschriftenertrag enthalten);

  • Nutzungsrechte wie Bürgernutzen, Wassernutzungs- und Fischerei- nutzungsrechte usw.

170

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag einge-

setzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht.

178

Wohnrecht

Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohn-

rechts 70% des Mietwertes einzutragen.

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften

190

Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf-

tenverzeichnis auszufüllen.

Miet- und Pachtzinsen

Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen, ohne Entschädi- Bruttoeinkünfte

gungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhaus-

reinigung, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

21

Liegenschaftenverzeichnis 2001

B Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Liegenschaft mit eigener Wohnung

Katasterwert ganze Liegenschaft Fr.

Vorname

Der Mietwert der eigenen, selbst genutzten Wohnung oder Liegenschaft

Mietwert eigene Wohnung (100%) Fr.

Diese Werte brauchen Sie für die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes gemischt genutzter Liegenschaften

mit eigener Wohnung. Beispiel siehe Rückseite.

NA3) Steuerwert 4)

stellt für den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Nutzniesser/die

Miet-/Pachtzinsen / Unterhalt/Verwaltung 5)

Nutzniesserin steuerbares Einkommen dar. Als Mietwert gilt die mittlere

Lieg.- Gemeinde:

Nr.

Fr.

Mietwerte Fr. pauschal % Fr.

Strasse:

1 Staat / Kanton:

GV1) W

P

Marktmiete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleich-

Grundstück-Nr.

Miteigentum (%)

LG-Art2) F

Schatzungsjahr

Baujahr G

Lieg.-

Nr.

2

Gemeinde:

Strasse:

Staat / Kanton:

GV1)

P

F

barer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre; davon sind 70%

Grundstück-Nr.

Miteigentum (%)

Schatzungsjahr

LG-Art2)

Baujahr G

steuerbar.

L

Lieg.-

Nr.

3

Gemeinde:

Strasse:

Staat / Kanton:

GV1)

P

F

Die Ansätze über die steuerbaren Mietwerte sind in der Mietwertver-

Grundstück-Nr.

Miteigentum (%)

Schatzungsjahr

LG-Art2)

Baujahr

G

ordnung festgehalten. Sie werden auf jede Steuerperiode hin überprüft,

Legenden:

  1. 1) GM = Geschäftsvermögen des/der Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der steuer-

Übertrag ab Beiblatt

ob sie den aktuellen Verhältnissen (Mietpreisentwicklung je nach Lage und

pflichtigen Ehefrau

Gesamttotal

Alter der Objekte) entsprechen. Die aktuellen Ansätze sind in einer sepa-

  1. 2) LG-Art: = Liegenschaftsart aller Liegenschaften Codes gemäss Schatzungsanzeige

3) NA: Nutzungsart

W = eigene Wohnung am Wohnsitz

zu übertragen in die Steuer-

P = andere, eigene private Nutzung

erklärung Seite 4, Ziffer 420

(z. B. Ferienhaus)

F = fremdvermietet

G = eigene geschäftliche Nutzung

  1. 4) Als Steuerwert gilt der Katasterwert oder 75% des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschafts- teilen, welche am Wohnsitz dauernd Abzüglich Unterhalt / Verwaltung

Nettoliegenschaftsertrag

davon

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 190

raten Tabelle aufgeführt. Darin wird auch die Herabsetzung des Mietwer-

tes in Härtefällen erläutert. Wer diese Tabelle nicht erhalten hat, kann sie

selbstbewohnt werden (vergleiche

Beispiel auf der Rückseite).

davon

  1. 5) Wenn effektive Kosten geltend ge- macht werden, detaillierte Aufstel- Steuerwert Geschäftsliegenschaften6) Erträge aus Geschäftsliegenschaften6) lung beilegen oder Aufstellung auf der Rückseite ausfüllen.

beim Gemeindesteueramt oder bei www.steuernluzern.ch beziehen.

  1. 6) Diese Informationen werden für die des/der Steuerpflichtigen (GM) des/der Steuerpflichtigen (GM) Ermittlung des AHV-pflichtigen Ein- kommens Selbstständigerwerbender der steuerpflichtigen Ehefrau (GF) der steuerpflicht. Ehefrau (GF) benötigt.

9 301040 108017

930104 (12 2001)

Ort und Datum Unterschrift der/des Steuerpflichtigen

Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Der Baurechtszins wird beim Mietwert berücksichtigt, indem vom Brutto-

mietwert der Baurechtszins als Gewinnungskosten zum Abzug zugelas-

sen wird.

Ebenfalls als Liegenschaftsertrag anzugeben sind:

  • Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund der Erlas- se über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus;

  • Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts;

  • Einkünfte aus Kiesabbau

  • Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Das Nettoeinkommen be- trägt 1% des Katasterwertes.

Kosten für den Gebäudeunterhalt Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können abgezogen werden. Der Abzug besteht entweder aus den tatsächlichen Auslagen oder aus einem Pauschalabzug. Die Steuerpflichtigen haben sich bei Antritt der Liegenschaft für den Pauschalabzug oder den Abzug der tatsächlichen Kosten zu entscheiden. Die einmal gewählte Berech- nungsart ist grundsätzlich beizubehalten. Ein nachträglicher Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächli- chen Kosten ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pauschal- abzug auf die Dauer die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt. Dagegen ist der Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zum Pauschalabzug nicht möglich. Der Nachweis, wonach der Pauschalabzug die effektiven Kosten auf Dauer nicht deckt ist dann erbracht, wenn

  • die Summe der tatsächlichen Kosten in den letzten sechs Jahren diejeni- ge der Pauschale während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt, und

  • während mindestens vier (beliebigen) Perioden der letzten sechs Jahre die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschalen

Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die effektiven Kosten abgezogen werden. Dasselbe gilt für unüberbaute Grund- stücke, für verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke oder Liegenschaf- ten sowie für Grundstücke, für welche die Steuerpflichtigen einen Baurechtszins erhalten. Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend ge- schäftlich genutzt werden, sind die effektiven Kosten auszuweisen.

Pauschalabzug

Der Pauschalabzug wird vom steuerbaren Mietertrag bzw. steuerbaren

Mietwert berechnet. Er beträgt:

15% für Gebäude, die 1992 oder später fertig gestellt worden sind;

25% für Gebäude, die zwischen 1977 und 1991 fertig gestellt wor-

den sind;

331/3% für Gebäude, die 1976 oder früher fertig gestellt worden sind.

Tatsächliche Unterhalts-

Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, sind sie auf

und Verwaltungskosten

dem Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen, oder mit der Steuererklärung

ist eine separate Aufstellung über diese Aufwendungen einzureichen.

.

22

Bei Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein-

Liegenschaftenverzeichnis 2001

B

schaften müssen die Einlagen den Stockwerkeigentümer/innen unwider-

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Vorname

ruflich entzogen sein und dürfen nur zur Deckung von künftigen Unter-

Liegenschaft mit eigener Wohnung

Katasterwert ganze Liegenschaft Fr.

Mietwert eigene Wohnung (100%) Fr.

Diese Werte brauchen Sie für die Ermittlung des Vermögenssteuerwertes gemischt genutzter Liegenschaften

mit eigener Wohnung. Beispiel siehe Rückseite.

haltskosten verwendet werden. Aus dem Erneuerungsfonds bestrittene

Lieg.- Gemeinde:

Nr.

Strasse:

NA3) Steuerwert 4)

Fr.

Miet-/Pachtzinsen / Unterhalt/Verwaltung 5)

Mietwerte Fr. pauschal % Fr.

1 Staat / Kanton:

GV1) W

wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkom-

Grundstück-Nr.

P

Miteigentum (%)

LG-Art2) F

Schatzungsjahr

Baujahr G

men zu versteuern.

Lieg.-

Nr.

2 Gemeinde:

Strasse:

Staat / Kanton:

GV1)

P

F

Grundstück-Nr.

G

Ein Kostenabzug für denkmalpflegerische Arbeiten kann nur für nicht

Miteigentum (%)

LG-Art2)

Schatzungsjahr

Baujahr

L Lieg.- Gemeinde: Nr.

gedeckte Kosten bei Privatliegenschaften geltend gemacht werden. Die

3

Strasse:

Staat / Kanton:

Grundstück-Nr.

GV1)

G

P

F

Arbeiten müssen 2001 bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine

Legenden:

Miteigentum (%)

Schatzungsjahr

LG-Art2)

Baujahr

Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen.

1) GM = Geschäftsvermögen des/der

Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der steuer-

pflichtigen Ehefrau

Übertrag ab Beiblatt

Gesamttotal

  1. 2) LG-Art: = Liegenschaftsart aller Liegenschaften Codes gemäss Schatzungsanzeige

3) NA: Nutzungsart

W = eigene Wohnung am Wohnsitz

P = andere, eigene private Nutzung

(z. B. Ferienhaus)

F = fremdvermietet

G = eigene geschäftliche Nutzung

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 420

Abzüglich Unterhalt / Verwaltung

davon

  1. 4) Als Steuerwert gilt der Katasterwert oder 75% des Katasterwertes bei zu übertragen in die Steuer- Nettoliegenschaftsertrag erklärung Seite 2, Ziffer 190 Liegenschaften oder Liegenschafts- teilen, welche am Wohnsitz dauernd selbstbewohnt werden (vergleiche Beispiel auf der Rückseite). davon

  2. 5) Wenn effektive Kosten geltend ge- macht werden, detaillierte Aufstel- Steuerwert Geschäftsliegenschaften6) Erträge aus Geschäftsliegenschaften6) lung beilegen oder Aufstellung auf der Rückseite ausfüllen.

  3. 6) Diese Informationen werden für die des/der Steuerpflichtigen (GM) des/der Steuerpflichtigen (GM) Ermittlung des AHV-pflichtigen Ein- kommens Selbstständigerwerbender der steuerpflichtigen Ehefrau (GF) der steuerpflicht. Ehefrau (GF) benötigt.

9 301040 108017

930104 (12 2001)

Ort und Datum Unterschrift der/des Steuerpflichtigen

Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

23

Berufsauslagen 2001 der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr. Gemeinde B Abzüge Kanton Luzern Name Vorname

Fr. Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Die Kosten für das private 208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm3 geleastes Fahrzeug Motorfahrzeug können nur aus- Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl nahmsweise geltend gemacht Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2001 werden. Für Hin- und Rückfahrt mit privaten Motorfahrzeugen x x = km (morgens und abends) Distanz Wohn-/Arbeitsort angeben. x x = + km Für die Hin- und Rückfahrt zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte während der Mittagspause kön- = Total km nen maximal diejenigen Kosten Berechnung:

B abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberech- tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 212/214)

Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahrzeu- bis 10'000 km für die nächsten 10'000 km für die weiteren km km à Fr. –.65 = km à Fr. –.55 = km à Fr. –.45 = } + +

ges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung) Mehrkosten der Verpflegung Zutreffendes ankreuzen: 212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Fehlen eines öffentlichen Ver- Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr) kehrsmittels Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des pri- vaten Motorfahrzeuges Ständige Benützung des priva- 214

216 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma Arbeitsort:

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Tage x Fr. 14.– Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden 238/239 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit ten Motorfahrzeuges auf Ver- langen und gegen Entschädi- gung der Arbeitgeberfirma (Be- 220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten stätigung beilegen) 3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung). Bei Teilzeitarbeit der Benützung des öffentlichen oder nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig Verkehrsmittels zufolge Krank- heit oder Gebrechlichkeit (Arzt- zeugnis beilegen) 224 abgezogen werden. Weiterbildungs- und Umschulungskosten Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf das Formular Berufsauslagen. (siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt 228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer 230 Verpflegung (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

202-209 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.– *) Wird geltend gemacht, dass die 236 Auslagen bei gelegentlichem Nebenerwerb tatsächlichen Auslagen die Pau- schalen übersteigen, so sind die Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus gelegentlichem Auslagen auf einem Beiblatt de- Nebenerwerb insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) tailliert aufzuführen und auf und höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung ein vollständig und Verlagen in vollem Umfang nachzuweisen.

238 Total Berufsauslagen zu übertragen in die Steuererklärung

genau ausgefülltes Formular B Berufsauslagen beizulegen und können Ort und Datum: Seite 3, Ziffer 238

9 301020 108013 Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau 930102 (20 9 2001)

ihre Berufsauslagen soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen. Sind beide Ehegatten berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Bei der Be- rechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 215 Arbeitsta- gen im Jahr auszugehen: Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassen- bahn, Autobus) können die notwendigen Abonnementskosten in Ab- zug gebracht werden Bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades kann im Jahr Fr. 700.– in Abzug gebracht werden.

Bei ständiger Benützung Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise eines privaten Motorfahr- geltend gemacht werden, wenn zeug können die Abonne- ● ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder bei Arbeitsbeginn oder -ende mentskosten des öffentli- kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; chen Verkehrsmittels in ● mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde Abzug gebracht werden. (gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt wer- den kann;

  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung der Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- ort keine Entschädigung erhält (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist bei- zulegen);

  • die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit aus- serstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Beschei- nigung des Arztes/der Ärztin beilegen).

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

  • für Motorrad mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) 40 Rp. pro Fahrkilometer;

  • für Auto 65 Rp. bis 10‘000 Fahrkilometer; 55 Rp. für die nächsten 10‘000 Fahrkilometer; 45 Rp. für die weiteren Fahrkilometer

Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abzieh- baren Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höch- stens Fr. 14.00 pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung»).

212-217 Mehrkosten der Verpflegung Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heim- kehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kanti- ne, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Ar- beitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.–, bei ständiger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 1‘500.-;

24

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit-

nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 14.–, bei ständi- Kanton Luzern

ger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3‘000.–.

Die Kosten für das private

– bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht oder Nachtarbeit, Motorfahrzeug können nur aus- nahmsweise geltend gemacht werden. Für Hin- und Rückfahrt mit privaten Motorfahrzeugen (morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 14.–, bei ständiger Schicht- oder

Für die Hin- und Rückfahrt zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte während der Mittagspause kön- nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für

Nachtarbeit im Jahr Fr. 3‘000.–. die Verpflegung abzugsberech- tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 212/214)

Begründung für die Benützung

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich- eines privaten Motorfahrzeu- ges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung) Zutreffendes ankreuzen:

Fehlen eines öffentlichen Ver-

gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause kehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des pri- vaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des priva-

eingenommen werden können.

ten Motorfahrzeuges auf Ver- langen und gegen Entschädi- gung der Arbeitgeberfirma (Be- stätigung beilegen) Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit der Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels zufolge Krank- heit oder Gebrechlichkeit (Arzt- zeugnis beilegen)

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

*) Wird geltend gemacht, dass die

220/221 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten tatsächlichen Auslagen die Pau- schalen übersteigen, so sind die Auslagen auf einem Beiblatt de- tailliert aufzuführen und auf Verlagen in vollem Umfang nachzuweisen.

Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-

Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge 9 301020 108013 930102 (20 9 2001)

an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 224/225 beträgt die Pauschale: 3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens Fr. 3‘800.–. Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen. Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tä- tigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Ausla- gen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat der Steu- ererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizu- legen. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten.

224/225 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Abgezogen werden können die mit dem Beruf unmittelbar zusammen- hängenden Weiterbildungskosten, soweit die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig (z.B. durch die Arbeitgeberfirma) gedeckt werden. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung mit den Belegen beizulegen. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten den Betrag von Fr. 2‘000.–, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Wei- terbildung mit der Steuererklärung einzureichen. Zu den nicht abzugsfähigen Kosten gehören:

  • Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Berufes zu erlangen, wie z.B. Lehre, Han- delsschule, Matura, Studium usw.;

  • Umschulungskosten, welche nicht im Hinblick auf eine spätere berufli- che Tätigkeit aufgewendet werden.

Es können auch Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs geltend ge- macht werden. Solche Kosten sind jedoch nur von den eigenen, in der Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.

228-231 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, je- doch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel für öffentliches Verkehrsmittel), sind unter Ziffer 202/203 des Formulars Berufsauslagen zu deklarieren.

Berufsauslagen 2001

B

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Vorname

202

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Fr.

204

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

208

Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm3

geleastes Fahrzeug

Arbeitsort Anzahl Arbeitstage

x Anzahl km

x Fahrten pro Tag

= Anzahl km 2001

km

x x = +

km

=

Total km

Berechnung:

B

bis 10'000 km

für die nächsten 10'000 km

für die weiteren km

km à Fr. –.65 =

km à Fr. –.55 =

km à Fr. –.45 =

}

+

+

Mehrkosten der Verpflegung

212

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

214

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens

Fr. 1’500.– pro Jahr)

216

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

220

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung). Bei Teilzeitarbeit

oder nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

224

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

228

Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230

Verpflegung (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

236

Auslagen bei gelegentlichem Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus gelegentlichem

Nebenerwerb insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht)

und höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238

Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Ort und Datum:

Seite 3, Ziffer 238

Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift

der steuerpflichtigen Ehefrau

25

Berufsauslagen 2001

B Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt der Abzug:

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

Name

Vorname

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kan- tine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem

202

Fr.

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der

Die Kosten für das private

208

Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm3 geleastes Fahrzeug

Motorfahrzeug können nur aus-

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

nahmsweise geltend gemacht

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2001

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

x x = km

(morgens und abends) Distanz

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 21.–, bei ganz-

Wohn-/Arbeitsort angeben.

x x = + km

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

= Total km

nen maximal diejenigen Kosten

Berechnung:

B

abgezogen werden, welche für

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 4‘500.–;

die Verpflegung abzugsberech-

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

entfällt der Verpflegungsabzug

(Ziffern 212/214)

bis 10'000 km

für die nächsten 10'000 km

für die weiteren km

km à Fr. –.65 =

km à Fr. –.55 =

km à Fr. –.45 =

}

+

+

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit-

Begründung für die Benützung

eines privaten Motorfahrzeu-

ges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Mehrkosten der Verpflegung

Zutreffendes ankreuzen:

212

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Fehlen eines öffentlichen Ver-

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

kehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des pri-

vaten Motorfahrzeuges

214

216

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 28.–, bei ganz-

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis: Tage x Fr. 14.–

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 6‘000.–.

Ständige Benützung des priva-

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

ten Motorfahrzeuges auf Ver-

langen und gegen Entschädi-

gung der Arbeitgeberfirma (Be-

220

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

stätigung beilegen)

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Unmöglichkeit / Unzumutbarkeit

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung). Bei Teilzeitarbeit

der Benützung des öffentlichen

oder nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

Verkehrsmittels zufolge Krank-

heit oder Gebrechlichkeit (Arzt-

abgezogen werden.

Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit sich selber zu verpfle-

zeugnis beilegen)

224

228

230

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

Verpflegung (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

gen, kann der Abzug nicht gewährt werden.

*) Wird geltend gemacht, dass die

236

Auslagen bei gelegentlichem Nebenerwerb

tatsächlichen Auslagen die Pau-

schalen übersteigen, so sind die

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus gelegentlichem

Auslagen auf einem Beiblatt de-

Nebenerwerb insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht)

tailliert aufzuführen und auf

und höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

Verlagen in vollem Umfang

nachzuweisen.

238

Total Berufsauslagen

Ort und Datum:

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

Für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer, nicht eine Woh-

9 301020 108013

930102 (20 9 2001)

Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

nung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten

anteilsmässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine

Kopie des Mietvertrages beizulegen, sofern dieser der Veranlagungs-

behörde noch nicht vorliegt.

236/237 Auslagen bei gelegentlichem Nebenerwerb Für sämtliche Auslagen bei gelegentlichem Nebenerwerb (einschliesslich Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar: 20% der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt min- destens jedoch Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag er- reicht) und höchstens Fr. 2‘200.–. Nicht zulässig ist dieser Pauschalabzug bei einer regelmässig im Nebenbe- ruf (z. B. halbtagsweise, tageweise, stundenweise) ausgeübten Erwerbs- tätigkeit. In einem solchen Fall gelten sinngemäss die Erläuterungen zu den Ziffern 210-220. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Ausla- gen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Auslagen auf ei- nem Beiblatt detailliert aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen.

Schuldzinsen

250/251 Die Schuldzinsen sind im Formular S Schuldenverzeichnis anzugeben. Das Schuldenverzeichnis kann, falls es nicht beiliegt, beim Gemeindesteuer- amt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Bewahren Sie die Bankbelege und Zinsquittungen auf, um sie bei Bedarf der Veranlagungs- behörde vorlegen zu können. Es können nur Zinsen und sogenannte Kreditkosten (Kommission, Spe- sen) von steuerrechtlich anerkannten Schulden abgezogen werden. Priva- te Schuldzinsen sind im Umfang der steuerbaren Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Privatvermögen und weitere Fr. 50‘000.– abziehbar.

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere:

  • Baukreditzinsen

  • Schuldenrückzahlungen (Amortisationen)

  • Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile

26

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen ABZÜGE

Abzüge 2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Fr. ohne Rappen

238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

239 der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

250 Private Schuldzinsen

Schuldenverzeichnis

251 geschäftliche Schuldzinsen

254

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

3

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

lebenden Ehegatten:

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder

261

270 der steuerpflichtigen Ehefrau

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Bescheinigung

Fragebogen

tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimen-

280

282 Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen): Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

te), können voll abgezogen werden. Name und Adresse des Unterhalts-

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285 der steuerpflichtigen Ehefrau

286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1994-2000

empfängers/der Unterhaltsempfängerin sowie die bezahlten Beiträge sind

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 299)

im separaten Formular U Unterhaltsbeiträge anzugeben.

EINKOMMENSBERECHNUNG

Fr. ohne Rappen

199 Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

299 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299

310 Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299)

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

255

Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

324

325

326 Freiwillige Zuwendungen

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

max. Fr. 4’200

Aufstellung –

Aufstellung –

Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente) kön-

350

351 Sozialabzüge (steuerfreie Beträge) Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

je

je Fr. 4’500

Fr. 5’000 –

nen bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18.

352

353

354 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

je

Kind/ern je max.

je max. Fr. 9’000

Fr. 2’300 Aufstellung –

Fr. 2’300 Aufstellung – –

Altersjahr erreicht. Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Unter-

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

haltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen werden; andere Unter- haltsbeiträge können nur im Rahmen des Unterstützungsabzugs (Ziffer 354) berücksichtigt werden. Die ausgerichteten Alimente sind im Formular U Unterhaltsbeiträge für jedes Kind separat einzutragen.

256

Rentenleistungen

Abziehbar sind die dauernden Lasten und 40% der bezahlten Leibrenten.

Bei Geschäftsübergabe gegen Leibrente hat der Schuldner oder die

Schuldnerin den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die er-

brachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente

(60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restli-

che Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden. Erlischt

die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirk-

sam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100%

erfolgswirksam verbucht werden.

Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung

des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familien-

angehörigen geleistet werden, sind zu 100 % abziehbar.

258

Aufwand für Wohnrecht

Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftenverzeichnis das Wohn-

recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten

Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser Zif-

fer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist von

der wohnberechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen ist.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260/261 Abzugsfähig sind nur Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a).

Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungs-

einrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstif-

tungen. Andere mit Versicherungen oder Banken abgeschlossene Verträ-

ge wie zum Beispiel gewöhnliche Lebensversicherungen oder freies Spa-

ren in jeder Form gehören nicht zu den anerkannten Vorsorgeformen.

Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträ-

ge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:

  • für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens Fr. 5‘933.–

  • für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, ma- ximal aber Fr. 29‘664.– Der Steuererklärung sind die Bescheinigungen der

Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2001 bezahlten Prämien/Beiträge

oder Einlagen abgezogen werden.

Versicherung oder Bank-

stiftung beizulegen.

27

Versicherungsbeiträge 2001

Schuldverzeichnis siehe Rückseite

B

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegat-

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name Gemeinde

Vorname

ten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag

Familien tragen hier die Prä-

mien / Sparzinsen der ganzen

Familie ein.

A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

Fr.

abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebunde-

a. Im Lohnausweis enthaltene Abzüge für betriebliche

Kranken- und Unfallversicherungen (ohne oblig. NBUV)

nen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Ge-

V b. Private Krankenversicherung

c. Private Unfallversicherung

d. Lebensversicherungen

e. Sparzinsen (gemäss Wertschriftenverzeichnis Ziffer 5, ohne Lotteriegewinne)

schäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn

Prämienverbilligungs-Beiträge,

die zusammen mit Ergänzungs-

f. Zwischentotal

abzüglich:

g. Prämienverbilligungs-Beiträge gemäss Auszahlung Ausgleichskasse

die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Ar-

beitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge

leistungen ausgerichtet

werden, müssen nicht ange-

h. Total Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

(A)

rechnet werden.

B. Maximal möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

Von obigem Total sind höchstens abzugsberechtigt:

a. für Verheiratete:

Fr. 4’400.–, wenn Sie erwerbstätig sind

Fr. 5’600.–, wenn Sie nicht erwerbstätig sind

Fr.

nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden.

b. für übrige Steuerpflichtige: Fr. 2’200.–, wenn Sie erwerbstätig sind Fr. 2’800.–, wenn Sie nicht erwerbstätig sind

c. Zusätzlicher Abzug pro Kind, gemäss Steuererklärung Seite 1, Ziffer 2: Fr. 600.– +

Tragen beide Eltern, denen die

elterliche Sorge für ein Kind

gemeinsam zusteht, Versiche-

rungskosten, steht ihnen der

d. Total der Abzüge für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

(B)

Abzug je zur Hälfte zu.

C. Abzug:

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Der niedrigere Betrag von (A) und (B)

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 270

Ort und Datum:

9 301030 108010

( )

Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

270 Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und

Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zin-

sen von Sparkapitalien sind abzugsfähig. Der Abzug für Versicherungsbei-

träge und Sparzinsen ist im Formular V Versicherungsbeiträge zu ermit-

teln.

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2001 bzw. am Ende

der Steuerpflicht.

Weitere Abzüge

280/282 Beiträge an AHV, IV sowie an Einrichtungen der beruflichen 284/285 Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge

  • Beiträge an die AHV und IV, soweit die unter Ziffern 100-119 der Steuer- erklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.

  • Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), so- weit die unter Ziffern 100-119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.

Der Steuererklärung ist die

Zahlungen für den Einkauf sind abziehbar, sofern die Entrichtung von

Bescheinigungen der Pen-

Altersleistungen an die Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2002 gemäss

sionskasse beizulegen.

Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen ist. Für

Steuerpflichtige bis und mit Geburtsjahr 1936 (Männer) bzw. 1939 (Frau-

en) ist somit ein Abzug für solche Zahlungen in jedem Fall ausgeschlos-

sen.

Werden Eintrittsgelder, Erhöhungsbeiträge oder Zahlungen für den Ein-

kauf von Beitragsjahren mit der Freizügigkeitspolice oder der Kapitalzahlung

einer andern Vorsorgeeinrichtung finanziert, können sie nicht abgezogen

werden. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Kapitalzahlung bei ih-

rer Auszahlung besteuert wurde.

286 Auskunft über verrechenbare Vorjahresverluste aus Geschäftstätigkeit gibt das Merkblatt für Selbständigerwerbende.

28

Einkommensberechnung

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

238

239

ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Fragebogen Abzüge 2001 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

250

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Private Schuldzinsen

Schuldenverzeichnis

251

geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

254

3

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

255

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256

Rentenleistungen / dauernde Lasten

258

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

260

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

280

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284

AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285

der steuerpflichtigen Ehefrau

286

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1994-2000

299

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 299)

Zusätzliche Abzüge

199

299

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte

Total der Abzüge Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Übertrag von Ziffer 299

Fr. ohne Rappen

310

Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299)

320

Zusätzliche Abzüge

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

324

Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

325

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Aufstellung –

326

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

max. Fr. 4’200 –

Abzugsberechtigt sind Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, die den 350

351

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

je

je Fr. 4’500

Fr. 5’000 –

Steuerpflichtigen selbst entstanden sind oder für von ihnen unterhaltene

352

353

354

Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

je

Kind/ern je max.

je max. Fr. 9’000

Fr. 2’300 Aufstellung –

Fr. 2’300 Aufstellung – –

Personen aufgewendet wurden, soweit diese den im Gesetz erwähnten

380

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 310) übersteigen. Neu gelten auch Zahnarztkosten und Auslagen für Brillen als abzugsfähige Krankheitskosten. Bei dauerhaftem Aufenthalt in Heimstätten und Pflegeheimen sind die Kosten für Unterhalt und Verpflegung bis auf den Selbstbehalt von 40%

(mindestens Fr. 9’720.– pro Jahr für Alleinstehende und Fr. 14 500.– für Kanton Luzern

Verheiratete) abziehbar. Muss der Heimaufenthalt mit öffentlichen oder Die Aufstellungen beilegen

privaten Unterstützungsleistungen (inkl. Ergänzungsleistungen der AHV/ Abzugsberechtigt sind ... ... Aufwendungen wie Arztkos- ten, Auslagen für Spitäler, Kli- niken, Heilstätten, Pflegeheime, ärztlich verordnete Medikamen-

IV) finanziert werden und ist kein steuerbares Vermögen vorhanden, be- te, Brillen, Apparate, Kuren und Zahnarztkosten, nach Abzug ...

... der Leistungen von Kranken- kassen bzw. Krankenversicherun- gen, allfälliger Hilflosenentschä-

trägt der Selbstbehalt Fr. 9’720.– bzw. Fr. 14’500.–. Ergänzungsleistungen digungen der AHV/IV sowie ge- gebenenfalls anteiliger Lebens- haltungskosten.

Pauschalen für Invalide Statt der effektiven Auslagen

und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Hilflosenrenten der SUVA, pri- können Invalide pauschalierte Kosten geltend machen. Die Pauschale wird nur gewährt, wenn die Invalidität durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt

wird. Die Pauschale ist unter

vate und öffentliche Fürsorgebeiträge sowie Zuwendungen aus Verwand- D. Bst. a. einzusetzen.

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für:

  • Aufenthalt in Altersheimen

tenunterstützung an die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten müs-

  • Akupunktur, sofern nicht ärztlich verordnet

  • Diät-Verpflegung

  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital usw. (ausgenommen bei schwerer Invalidität und dauern-

sen angerechnet werden. der Pflegebedürftigkeit)

  • Präventivmassnahmen

  • Verjüngungs- und Schönheits- behandlungen

  • Schlankheits- und Fitnesskuren

  • Eigene Pflegeleistungen

Steuerpflichtige, die einen Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts-

Krankheits-, Unfall- und Invali- ditätskosten können nur abge- zogen werden, wenn diese 5 %

kosten geltend machen, müssen mit der Steuererklärung das vollständig des Nettoeinkommens überstei- gen und die steuerpflichtigen Personen die Kosten selber tra- gen. Auch an die Invaliditäts- pauschale sind 5% des Netto- einkommens anzurechnen.

ausgefüllte Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

9 301050 108021

mit den dort verlangten Angaben und den Belegen einreichen. Dieses kann 930105 (20 9 2001)

beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Für die Berechnung der anrechenbaren Krankheitskosten bei Auf- enthalt in Alters- und Pflegeheimen kann das Hilfsblatt der kantonalen Steuerverwaltung verwendet werden. Das Hilfsblatt mit der dazugehören- den Anleitung finden Sie unter www.steuernluzern.ch. Wir bitten Sie, der Steuererklärung die Heimabrechnungen beizulegen. Anspruch auf einen pauschalen Abzug für Invaliditätskosten haben stark Die pauschalen Kostensätze Sehbehinderte, Gehbehinderte, Gehörlose und Personen, die auf einen können beim Gemeinde- Rollstuhl angewiesen sind oder die mit schwer invaliden Kindern zusam- steueramt, auf dem Internet menleben, sowie Personen mit schwerer Diabetes und Aphasie. An diese (www.steuernluzern.ch) Kosten, die pauschaliert sind, werden 5 % des durchschnittlichen Netto- oder bei einer Behinder- einkommens angerechnet. tenberatungsstelle erfragt werden. 324 Freiwillige Zuwendungen Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen an juristische Personen Wir bitten Sie, der Steuer- mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich erklärung eine Aufstellung gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zu- beizulegen. wendungen im Jahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt 10% des Netto- einkommens (Ziffer 310), höchstens jedoch Fr. 5‘600.– nicht überstei- gen.

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Abzugsfähig sind Zuwendungen an die im Grossen Rat vertretenen Par- Wir bitten Sie, der Steuer- teien (CVP, FDP, GB, SP, SVP). Der Maximalabzug beträgt 10 % des Netto- erklärung eine Aufstellung einkommens (Ziffer. 310), höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende beizulegen. und Fr. 3‘000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– betragen.

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 2001 Unterhaltsbeiträge siehe Rückseite B

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

für folgende Personen: Name Vorname Geburtsdatum

K

Details der Kosten

A. Aufwendungen Fr.

a. Selbstbehalt gemäss Abrechnung Krankenkasse und Versicherung

Andere Aufwendungen: b. Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente

c. Pflege- und Betreuungsaufwendungen (entgeltliche Leistungen an Drittpersonen)

d. Kosten für Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten, Heimen usw. Belege beilegen

e. Ärztlich verordnete Therapien, wie Kuraufenthalte usw.

f. Prothesen / Invalidenfahrzeug und andere Hilfsmittel

g. durch Behinderung verursachte Mehraufwendungen der Lebenshaltung h.

i. Total der Aufwendungen

B. Vergütungen Dritter und Anteil Lebenshaltungskosten

(soweit nicht bereits unter A. in Abzug gebracht) a. Krankenkasse

b. Versicherungen

c. Hilflosenentschädigung AHV/IV

d. Anteil Lebenshaltungskosten

(z. B. Ernährung, Bekleidung, Unterkunft usw.)

e. Übrige Beiträge (genaue Bezeichnung)

f. Total der Vergütungen Dritter –

C. Total Auslagen netto

D. Berechnung für die Steuererklärung

a. Invaliditätspauschale +

b. abzüglich Selbstbehalt (5% von Ziffer 310 der Steuererklärung)

c. Abzug –

Ort und Datum: zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 320

Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

29

Reg.-Nr.: ABZÜGE

Abzüge 2001

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

nur bei PC-Formularen ausfüllen

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. ohne Rappen

238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis

250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

326

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, kön-

3

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

258

260

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

des/der Steuerpflichtigen Bescheinigung

nen einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig

261

270

der steuerpflichtigen Ehefrau

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Bescheinigung

Fragebogen

sind. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweit-

verdienerabzug) kann nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

280 Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285

286

der steuerpflichtigen Ehefrau

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1994-2000

höchstens: Fr. 4‘200.–

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 299)

199

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Fr. ohne Rappen

Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu:

299 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

  • Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbs-

310 Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299)

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

tätigen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Er-

324 Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

326 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

350

351

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für

Abzug für

Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

je

je

Fr. 4’500

Fr. 5’000

werbseinkommen. Unterschreitet dieses niedrigere Erwerbseinkommen

nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge an die 2. Säule

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

sowie die Säule 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, kann nur dieser

niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h., Berufsauslagen und Sonder-

abzug zusammen dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.

  • Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2001 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind sie nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

350

Für Kinder, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen beträgt der

Abzug Fr. 4‘500.–.

351

Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der Abzug

Fr. 5‘000.–.

352

Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Auf-

enthalt am auswärtigen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’000.–.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön-

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Wir bitten Sie eine Auf-

353

Fremdbetreuungskosten der Kinder

stellung der Kosten beizu-

Der Abzug beträgt höchstens Fr. 2‘300.– pro Kind. Betragen die nach-

legen.

gewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als Fr. 2’300.–, kann

nur dieser niedrigere Betrag gewährt werden.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Berufstätig-

keit beider Ehegatten bzw. der allein stehenden, die elterliche Sorge inne-

habenden Person Fremdbetreuungskosten (z.B. Kosten für den Aufent-

halt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw.) an-

gefallen sind.

Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Er-

krankung oder Invalidität eines Ehegatten bzw. der allein stehenden, die

elterliche Sorge innehabenden Person entstehen, sofern diese Kosten nicht

anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind.

Die Unterstützungsleistun-

gen sind nachzuweisen.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön-

Wenn Sie einen Unterstüt-

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

zungsabzug geltend ma-

chen, haben Sie mit der

354

Unterstützungsabzug

Steuererklärung einen Nach-

Für jede unterstützungsbedürftige Person, die am Stichtag unterstützungs-

weis der Unterstützungs-

bedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der

bedürftigkeit in geeigneter

Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet,

Form einzureichen.

können Fr. 2‘300.– in Abzug gebracht werden.

30

Vermögen im In- und Ausland

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Privatvermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2001 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

} + + + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Jahrgang:

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

4 416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziff. 430 und 400, bzw. 420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

Bewegliches Privatvermögen

472

473

474 Steuerfreie Beträge für Verheiratete

für alle übrigen Steuerpflichtigen

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 2 Fr.

Fr.

Fr. 100’000

50’000

10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 bis 474)

Erbschaften / Erbvorbezug / Schenkungen im Jahre 2001 Wenn Sie im Jahre 2001 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft

400

Wertschriften und Guthaben

beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses!

Beilagen PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

Für Wertschriften und Guthaben lesen Sie bitte die Erläuterungen zum

Wertschriftenverzeichnis

Lohnausweise

Bescheinigungen Säule 3a

Steuerperiode 2001 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

Berufsauslagen

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf den Seiten 35 bis 39 dieser

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Ort und Datum

Wegleitung

Geschäftsabschluss 2001

Fragebogen Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

404

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können

der amtlichen Kursliste entnommen werden.

410

Lebensversicherungen

Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) unterliegen der

Vermögenssteuer. Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind

bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme steuerfrei. Der Vermögenssteuer-

wert von Lebensversicherungen richtet sich nach dem Rückkaufswert. Dabei

ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Wert abzu-

stellen. Diese Bescheinigung ist mit der Steuererklärung einzureichen.

Wir bitten Sie, die Beschei-

nigung der Versicherungs-

gesellschaft beizulegen.

412

Motorfahrzeuge

Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 30% des Anschaffungs-

wertes abgeschrieben werden, in jedem folgenden Jahr 30% vom je ver-

bleibenden Restwert.

Steuerwert 31. Dezember 2001 von privaten Motorfahrzeugen in Prozent

des Kaufpreises

Anschaffungsjahr 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 usw. Steuerwert in % des Kaufpreises 70 49 34 24 17 12 8 6 4 3 usw.

414

Anteile an unverteilten Erbschaften

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Die

Fragebogen für Erbengemeinschaften

und Gemeinderschaften 2001

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe Gemeinde

B

Kanton Luzern Versanddatum

Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften ist ab Todestag von den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu ver-

steuern.

E

Für das Ausfüllen dieses Frage- Personalien des Erblassers/der Erblasserin

bogens wird auf die Erläute-

rungen der Wegleitung zu den Name und Vorname:

entsprechenden Positionen der

Steuererklärung für natürliche

Letzter Wohnort des Erblassers/der Erblasserin:

Personen verwiesen. Dieser Fra- Geburtsjahr: Todestag:

gebogen und die Beilagen sind

Für dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter

ausgefüllt und unterzeichnet Es ist zuerst auf Seiten 2 dieses Fragebogens das Reineinkommen und –vermögen der Personengesamtheit zu

innerhalb von 30 Tagen an fol- ermitteln und dann auf dieser Seite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen zu verteilen. Der oder die

gende Adresse zu senden: mit der Einreichung dieses Formulars betraute Vertreter oder Vertreterin der Personengesamtheit soll von die-

sem Fragebogen Kopien für die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen anfertigen, die diese mit ihrer persön-

lichen Steuererklärung einzureichen haben.

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen E auszufüllen. Je eine Ko-

Das Ergebins der Überprüfung dieses Fragebogens wird der für die Veranlagung der einzelnen Teilhaber und

Teilhaberinnen zuständigen Behörden mitgeteilt.

Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Erbinnen, Anteil am Einkommen Anteil am Vermögen

pie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie

Nutzniesser und Nutzniesserinnen, denen das Eigentum bzw. die Nutzung an

den umstehend aufgeführten Vermögenswerten zusteht (bei Ehefrauen

ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben).

in %

1

gemäss Ziffer 11

des Fragebogens

2*

in %

3

gemäss Ziffer 21

des Fragebogens

4*

1.

Fr.

Fr.

Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, ver-

2.

3.

gewissern Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben richtig

4.

und vollständig sind.

5.

6.

7.

416

Übrige Vermögenswerte

8.

* Die Anteile der Teilhaber/innen am

Unter dieser Ziffer sind die übrigen Vermögenswerte, die nicht zum Haus-

Einkommen und Vermögen sind in deren persönlichen

Steuererklärungen einzusetzen unter Ziffer 164 Ziffer 414

9 301120 108012

rat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen wie Schiffe, Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Sammlungen usw. anzugeben. Ist mehr als ein Gegenstand zu deklarieren, ist der Steuererklärung eine Liste mit genauer Bezeichnung, Versicherungswert (Zeitwert) und Verkehrswert der einzelnen Gegenstände beizufügen.

31

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der

minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist ein sol-

400

404

Bewegliches Privatvermögen

Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Wertschriftenverzeichnis

Fr. ohne Rappen

cher nicht bekannt, ist er zu schätzen oder es ist ein angemessener Versi-

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft

Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

}

+

+

+

cherungswert (Zeitwert) einzusetzen.

412 Motorfahrzeuge Art:

Kaufpreis: Jahrgang:

414 Anteile an unverteilten Erbschaften

Fragebogen Erbengemeinschaften

4

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender

am Bilanzstichtag

des/der Steuerpflichtigen

Liegenschaftenverzeichnis

der steuerpflichtigen Ehefrau

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind steu-

erfrei. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrich-

430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften*

– –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften*

– –

*sofern in Ziff. 430 und 400, bzw. 420 enthalten

433

434

435

Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen

Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Fragebogen

tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, na-

450

460

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern

400 bis 435)

Schulden

Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

mentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bü-

461

472

Geschäftsschulden

Steuerfreie Beträge

für Verheiratete

Schuldenverzeichnis Total B –

Fr. 100’000 –

cher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. Als persönliche Gebrauchs-

473

474

für alle übrigen Steuerpflichtigen

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 2

Fr.

Fr. 50’000

10’000 –

  • gegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate.

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 bis 474)

Erbschaften / Erbvorbezug / Schenkungen

im Jahre 2001

Wenn Sie im Jahre 2001 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft

beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses!

Beilagen

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

Wertschriftenverzeichnis

Steuerperiode 2001 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

Bescheinigungen Säule 3a

Berufsauslagen

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Ort und Datum

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2001

Fragebogen

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Liegenschaften

420

Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf-

tenverzeichnis auszufüllen.

Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in ande- ren Kantonen oder im Ausland.

Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohnliegen- schaften oder Teilen davon beträgt 75% des Katasterwertes. Alle anderen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile wie zum Beispiel Ferienwohnun- gen, Ferienhäuser, vermietete Einlegerwohnungen, Miet- und Geschäfts- häuser, geschäftlich genutzte Liegenschaftsteile usw. sind dagegen zu 100% steuerbar. Bitte konsultieren Sie die weiteren Erläuterungen im For- mular L Liegenschaftenverzeichnis.

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag

430

Auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische

Buchhaltung, auf dem Fragebogen für Freierwerbende oder auf dem Ein-

lageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft wird das beweg-

liche Betriebsvermögen per Bilanzstichtag ermittelt. Das Total dieses Be-

triebsvermögens (Betriebsinventar, Geschäftsfahrzeuge, Vieh, Vorräte und

Waren, Kundenguthaben, Bargeld usw.) ist unter Ziffer 430 der Steuerer-

klärung einzutragen.

431

Kapitalanlagen (Wertschriften, Bank- Postkonti), die zum Geschäfts-

vermögen gehören, sind mit dem Wert am Bilanzstichtag im Wertschrif-

ten- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer

400 der Steuererklärung zu deklarieren.

432

Geschäftsliegenschaften sind im Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen

und durch Übertrag in Ziffer 420 der Steuererklärung zu deklarieren.

434/435 Der Anteil am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaf-

ten sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu dekla-

rieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

Schulden

460/461 Werden Schulden deklariert, ist ein vollständiges Schuldenverzeichnis mit

der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind insbesondere die An-

gabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse.

32

Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalen-

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2001

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

derjahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die

400

404 Bewegliches Privatvermögen Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle Wertschriftenverzeichnis Fr. ohne Rappen

Hypothekarschulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bi-

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

} + +

lanzstichtag ein.

+

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Jahrgang:

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

4 416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziff. 430 und 400, bzw. 420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Steuerfreie Beträge

460

461 Schulden Private Schulden

Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total A –

Schuldenverzeichnis Total B –

Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 2 Fr. 10’000 –

472

In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können Fr. 100‘000.– vom

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 bis 474)

Erbschaften / Erbvorbezug / Schenkungen im Jahre 2001 Wenn Sie im Jahre 2001 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft

Reinvermögen in Abzug bringen

beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses!

Beilagen Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Wertschriftenverzeichnis Steuerperiode 2001 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen

473

Alle andern Steuerpflichtigen können Fr. 50‘000.– vom Reinvermögen in

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Ort und Datum

Abzug bringen

Geschäftsabschluss 2001

Fragebogen Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

474

Für jedes Kind, für das der Kinderabzug gemäss Ziffern 350/351/352 be-

ansprucht werden kann, kann ein Betrag von maximal Fr. 10‘000.– abge-

zogen werden. Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemein-

sam zusteht, können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

33

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Privatvermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2001 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Beilagen zur Steuererklärung 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

} + + + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Jahrgang:

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

4 416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziff. 430 und 400, bzw. 420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

Der Steuererklärung haben beizulegen: 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 2 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 bis 474) Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit:

  • Beiblätter, Depotauszüge, Steuerverzeichnisse und Steuerbewertungen, auf wel-

Erbschaften / Erbvorbezug / Schenkungen im Jahre 2001 Wenn Sie im Jahre 2001 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses!

Beilagen Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

che im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verwiesen wird PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Wertschriftenverzeichnis Steuerperiode 2001 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Liegenschaftenverzeichnis Ort und Datum

  • Gutschriftsanzeigen für Festgeldanlagen mit Verrechnungssteuerabzug

  • Bescheinigungen über Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Geschäftsabschluss 2001 Fragebogen Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Unselbständigerwerbende:

  • Lohnausweis(e)

  • Formular B Berufsauslagen

Selbständigerwerbende:

  • Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung und/oder Fragebogen für Freierwerbende und/oder Fragebogen Landwirtschaft mit Einlageblatt sowie die Beilagen gemäss Merkblatt

  • Bilanz und Erfolgsrechnung

Verwaltungsräte:

  • Bescheinigung über erhaltene Entschädigungen

Ganz- oder Teilarbeitslose:

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder

Liegenschafteneigentümer/innen:

  • Formular L Liegenschaftenverzeichnis mit allfälligen Beiblättern oder Liegenschafts- abrechnungen

Alimentenempfänger/innen

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

Beteiligte an unverteilten Erbschaften oder an Geschäften:

  • Fragebogen E Erbengemeinschaften und Gemeinderschaften

  • Fragebogen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaft

Weitere Beilagen Wenn Sie entsprechende Abzüge geltend machen, haben Sie der Steuererklärung ausserdem beizulegen:

  • Formular S Schuldenverzeichnis

  • Formular V Versicherungsbeiträge

  • Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

  • Aufstellung über die übrigen Berufsauslagen, falls der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen beansprucht wird;

  • Aufstellung über Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Belegen. Falls der geltend gemachte Abzug mehr als Fr. 2‘000.– beträgt, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung Kosten einzureichen.

  • Bescheinigungen über Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a)

  • Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthalten)

  • Aufstellung über gemeinnützige Zuwendungen

  • Aufstellung über Parteibeiträge und –zuwendungen

  • Aufstellung über berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten der Kinder

  • für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit

  • Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von Le- bensversicherungen

34

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2001

B

2001 mit Verrechnungssteuerantrag

Kanton Luzern

Reg.-Nr. Gemeinde

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2001

Eingang

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2000? Gemeinde:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2001? Gemeinde:

Kanton:

Kanton:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2001 im Ausland?

nein

ja Wo:

von

bis

Wenn Sie im Jahr 2001 geheiratet haben:

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde: Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2001 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Wer hat das Formular auszufüllen?

Name, Vorname: Wohnsitz:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2001

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

nein

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Sparhefte und Salärkonti

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in

Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2001 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten? nein

zählen, oder wenn Sie einen Lotterie-, Zahlenlotto- oder Sport-Toto-Gewinn erzielt

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Datum der Erbteilung:

Todestag:

haben, dann füllen Sie bitte dieses Formular sorgfältig aus.

Erhaltene Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2001 Vermögen aus Schenkung erhalten?

nein

(inkl. Erbvorbezügen)

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

Gemachte Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2001 Vermögen verschenkt?

nein

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, (inkl. Erbvorbezügen)

Zusammensetzung der

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung:

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): Fr.

Wohnsitz:

Fr.

Fr.

Erbschaft / Schenkung:

wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

schriften sind am Rande der Seiten A

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/

Erbvorbezügen erhaltenen Wertschrif-

ten mit “S“ zu kennzeichnen.

Wertschriften

Bargeld

andere Werte:

die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

TOTAL

9 301010 108016

930101 (20 9 2001)

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen?

In das Formular einzutragen sind das Vermögen der Steuerpflichtigen, des Ehegat-

ten und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 1984 und jüngere sowie das Ver-

mögen, an dem Sie die Nutzniessung haben.

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 1983 und älter sind durch Lotterie-, Zahlenlotto-

diese selber zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und oder Sport-Toto-Gewinne

Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungssteueranspruch auf sind im Wertschriften- und

die Fälligkeiten 2001 selbst geltend zu machen. Dementsprechend haben die Guthabenverzeichnis an-

Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren. zugeben

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen,

Personalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbständiger-

werbender), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR

sowie Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.

Wertpapiere und deren Ertrag, Lotteriegewinne usw. sind entweder auf Seite A oder

Seite B einzutragen, je nachdem, ob die Verrechnungssteuer abgezogen wurde oder

nicht. Die Seitenüberschriften im Verrechnungssteuerantrag und nachstehende Aus-

führungen orientieren über die Einzelheiten.

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Stockwerkeigentümer/innen

Verrechnungssteuer ebenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern.

Die einzelnen Gesellschafter haben die anteilsmässigen Erträge im persönlichen

Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne B (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug)

aufzuführen, da die Rückerstattung direkt an die einfache Gesellschaft erfolgt.

Wie wird der Steuerwert am Ende des Kalenderjahres ermittelt?

Für die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres ist der durchschnittliche Börsen-

kurs des Monats Dezember 2001 massgebend.

Für in der Schweiz kotierte Titel kann dieser Durchschnittskurs der amtlichen Kurslisten

Steuerkursliste 2002 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen wer-

den. Diese Kursliste, die im Februar 2002 erscheint, wird bei folgenden Stellen ab-

gegeben:

Die Kursliste kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Drucksachen und Formu-

lare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041-228 56 46 bezogen werden. Die Kurs-

liste ist auch auf dem Internet abrufbar (www.estv.admin.ch).

Für Titel, die nur im Ausland kotiert sind, ist der letzte im Dezember 2001 no-

tierte Kurs massgebend, denn der Durchschnittskurs des Monats Dezember kann

praktisch nicht festgestellt werden. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes

in Schweizer Franken ist zu den in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devi-

sen- bzw. Wertschriftenkursen vorzunehmen.

35

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2001

Vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere: Die Werte sind der amtli-

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Adresse steuerpflichtige Person

Gemeinde

Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

B chen Steuerkursliste zu entnehmen.

Bitte beachten Sie, dass die von den Banken per Ende Jahr jeweils regelmässig er-

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2001

Eingang

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2000? Gemeinde:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2001? Gemeinde:

stellten Depotauszüge bei den Vermögenswerten die Jahresendkurse und nicht die

Kanton:

für die Vermögenssteuer relevanten Steuerkurse gemäss amtlicher Steuerkursliste

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2001 im Ausland?

ja Wo:

nein

von

bis

Kanton:

Wenn Sie im Jahr 2001 geheiratet haben:

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde: Kanton

beinhalten. Für steuerliche Zwecke eignen sich dagegen die von den Banken – auf

Wunsch des Kunden – eigens ausgefertigten Steuerbewertungen, die mit den steu-

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2001 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname: Wohnsitz:

erlich massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten versehen

Erbengemeinschaft:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2001

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

sind. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe

des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2001 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten? nein

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz: Todestag:

Datum der Erbteilung:

Erhaltene Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2001 Vermögen aus Schenkung erhalten?

nein

(inkl. Erbvorbezügen)

Gemachte Schenkung:

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2001 Vermögen verschenkt?

Wohnsitz:

nein

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert (behördliche Bewertung) an-

zugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung

(inkl. Erbvorbezügen)

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung: Wohnsitz:

Zusammensetzung der

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): Fr.

Fr.

Fr.

Erbschaft / Schenkung:

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

schriften sind am Rande der Seiten A

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/

Erbvorbezügen erhaltenen Wertschrif-

ten mit “S“ zu kennzeichnen.

Wertschriften

Bargeld

andere Werte:

TOTAL

durch die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt

9 301010 108016

930101 (20 9 2001)

werden. Über den zulässigen Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkun-

gen (Minderheitsbeteiligung) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren

ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (herausgegeben von der Schweizerischen

Steuerkonferenz und der eidg. Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung,

Ausgabe 1995) Auskunft. Sie kann bei www.steuernluzern.ch abgerufen werden.

Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Auf ausländische Währung lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftenkursen in Schweizer Franken umzurechnen wie die im Ausland kotierten Wertschriften.

Zuzug, Wegzug, Todesfall

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres 2001 ist – mit

Ausnahme des Wegzugs in einen Kanton mit einjähriger Steuerperiode (siehe un-

ten) – der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpa-

piere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend.

Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland nur während eines Teils der Steuerperiode 2001, sind im Wertschriften- und Gut- habenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

Dasselbe gilt auch bei Wegzug in oder Zuzug aus einem Kanton mit zweijähri- ger Steuerperiode (TI, VD, VS). Bei Wegzug in einen dieser Kantone während der Steuerperiode 2001 sind alle Vermögenswerte per Wegzug und die Erträge daraus bis zum Wegzug auf Seite B des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses einzu- tragen. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeiten 2001, ist der neue Wohnsitzkanton zuständig. Bei Zuzug aus einem dieser Kantone in der Steuerperiode 2001 ist der Kanton Lu- zern für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeiten 2001, zuständig. Tragen Sie daher alle Erträge 2001, auf denen die Verrechnungssteuer abgezogen wurde auf Seite A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) ein. In die Steuererklärung zu übertragen und für die Steuerpflicht massgebend sind jedoch lediglich diejeni- gen Bruttoerträge, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

Bei Wegzug in einen Kanton mit einjähriger Steuerperiode (alle ausser TI, VD, VS) während der Steuerperiode 2001 ist der Wegzugskanton für die ganze Steuer- periode zuständig. Bei Zuzug aus einem dieser Kantone während der Steuerperiode 2001 ist der Kanton Luzern für die ganze Steuerperiode zuständig.

Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen (auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist), jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre 2001 stattgefunden haben. Für die zu Lasten einer unverteilten Erbschaft erhobenen Verrechnungssteuern ha- ben die Erbinnen und Erben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rück- erstattung. Darüber informieren die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167-1 (Wegleitung), die beim Steueramt oder der Kantonalen Steuerverwaltung unter www.steuernluzern.ch bezogen werden können.

36

Gemeindern wird die auf ihre Anteile entfallende Verrechnungssteuer zurückerstat- Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Werte mit Verrechnungssteuerabzug,

A

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

tet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis eine Kopie des Fragebo-

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto (Originalbescheinigungen beilegen)

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

gens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der Gemeinderschaft bei- *)

Nenn-

wert

Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte,

Kontoart und Nummer angeben

Bei Festgeldanlagen

Eröffnung Verfall

Ausgabe Verkauf

Konversion

Kauf in %

Steuerwert am 31.12.2001 Bruttoertrag 2001

legen.

Stück- Valoren-

zahl Nummer

Bankbelege beilegen! oder

Datum Datum pro Stk.

in Franken

ohne Rappen

Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug

Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein

Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schwei- Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

Total

A Steuerwert / Bruttoertrag (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

zerischer Wertpapiere sowie die Sparkonti mit einem Bruttozins von mehr als Fr.

*) GM

= Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

GF

= Geschäftsvermögen der

steuerpflichtigen Ehefrau

davon 35%

N = Nutzniessungsvermögen

E

= Titel aus Erbschaft

50.– im Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Bei Konto-

S

= Titel aus Schenkung/

Erbvorbezügen

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

K = Kindsvermögen

leer lassen leer lassen

korrent-, Salär- und Postkonti wird dieser Steuerabzug jedoch auch auf Erträgen un-

Entscheid: Datum: Sachbearbeiter/in:

9 301010 108023

ter Fr. 50.– erhoben; sie sind daher auch auf Seite A einzutragen.

Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge

auch für Ihre Aufstellung.

Sparhefte, Sparkonti

Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. Die Werte sind in jedem

Sie sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Fall anzugeben, auch

wenn von ihnen Ver-

Festgeldanlagen rechnungssteuern abgezo-

Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2001 bis 15.9.2001) gen worden sind.

und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzu-

führen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind beizu-

legen.

Kassenobligationen

Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben. Haben Sie im

Jahr 2001 Kassaobligationen gezeichnet, zurückbezahlt, erhalten oder umgetauscht?

In diesem Fall sollten Sie die Bankabrechnung beilegen.

Anleihensobligationen

Geldmarktbuchforderungen usw.: vgl. Erläuterung zu Seite B.

Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile

Bei nicht kotierten Titeln ist stets die Bescheinigung über die Ausschüttungen bei-

zulegen.

Anlagefonds

Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann,

wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsan-

teile reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich geson-

dert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen, sofern es sich um einen Anlagefonds

ohne eigene Rechtspersönlichkeit und um Titel im Privatvermögen handelt. Die Aus-

schüttungen von sog. SICAV-Anlagen sind damit voll steuerpflichtig. Die im Fonds

zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber oder

die Anteilsinhaberin als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Er-

trägen von Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Die

Deklaration des Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu

erfolgen.

Gratisaktien

Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche

Nennwerterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert.

Bezugsrechte

Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verste-

37

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

hen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien

B

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Naturaltreffer

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds, Wertschriften und Guthaben aller Art

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

zu beanspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuer-

frei.

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Genaue Bezeichnung der

Eröffnung Verfall

Vermögenswerte

Ausgabe Verkauf Steuerwert am 31.12.2001

Bruttoertrag 2001

Origin.- Nenn-

Konversion

Währ. wert Kaufs- und Verkaufsabrechnungen

Kauf in %

*) DM Stück- Valoren- von Anlagefonds und

oder

in Franken

etc. zahl Nummer Zerobonds unbedingt beilegen!

Datum Datum pro Stk. Total Franken

ohne Rappen

Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne Die Originalbescheinigung der Lotteriegesellschaft oder einer schweizerischen Bank oder der Auszahlungsabschnitt der Post sind unbedingt beizulegen.

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt

USA (DA-1)

Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen ▼

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten

7. Abzüglich Lotterieeinsätze

Belege

8. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffer 6 und 7)

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 150 Sparkonti, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde.

gen Einkommens Selbständig- davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der

steuerpflichtigen Ehefrau

Darlehen und Hypothekarforderungen Gewinne aus ausländischen Lotterien und Naturaltreffer sowie inländische Lot- teriegewinne, die ohne Abzug der eidg. Verrechnungssteuer ausgerichtet wurden. Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzins- liche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw. Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen. Ausländische Wertschriften Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der ge- nauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge sol- cher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen. Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf dem Antrag DA-1 einzutragen. Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrechnung verlangt wird, sowie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zu- sätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt DA-1 aufzuführen. Die Totale sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu über- tragen.

Hinweise finden Sie im Merkblatt zum Formular DA-1. Das Merkblatt kann bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Drucksachen und Formulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041-228 56 46 bezogen werden. Das Merkblatt ist auf Internet un- ter www.steuernluzern.ch abrufbar.

Vermögensverwaltungs-

Vermögensverwaltungskosten

kosten und Lotterieein-

Als Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften und Kapitalanlagen (aus-

sätze können auf Seite B

genommen Liegenschaftsverwaltung) können die Kosten für die allgemein übliche

geltend gemacht werden.

Verwaltung durch Drittpersonen abgezogen werden.

Als Verwaltungsaufwendungen gelten die Kosten der Verwahrung, der gewöhn-

lichen Verwaltung in offenen Depots (sogenannte Depotspesen) sowie der Verwah-

rung in Schrankfächern (sogenannte Safegebühren). Eingeschlossen sind die zur Er-

zielung des Ertrags notwendigen Auslagen wie Inkassospesen, Affidavitspesen und

dergleichen.

Nicht zulässig ist die Anrechnung einer Entschädigung für eigene Bemühungen oder

der Abzug von Kosten, die nicht die eigentliche Wertschriftenverwaltung betreffen,

z. B. Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften

(Courtage), Kosten des Zahlungsverkehrs, Kosten für Anlageberatung, Steuer-

beratung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen.

Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten können für die Verwahrung und Verwaltung sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte pauschal 2 ‰ des Steuerwerts des Vermögens laut Ziffer 8 des Wertschriftenverzeichnisses

38

bzw. Ziffer 400 der Steuererklärung, maximal Fr. 3‘000.–, abgezogen werden. Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

B

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Naturaltreffer

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds, Wertschriften und Guthaben aller Art

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nach- Origin.- Nenn-

Währ. wert

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte

Kaufs- und Verkaufsabrechnungen

Eröffnung Verfall

Ausgabe Verkauf

Konversion

Kauf

Steuerwert am 31.12.2001

Bruttoertrag 2001

in %

zuweisen.

*) DM Stück- Valoren-

von Anlagefonds und oder

in Franken

etc. zahl Nummer

Zerobonds unbedingt beilegen! Datum Datum pro Stk.

Total Franken

ohne Rappen

Gewinnungskosten Lotteriegewinne

Im Inland und im Ausland erzielte Geld- und Naturaltreffer aus Lotterien, gewerbs-

mässigen Wetten und lotterieähnlichen Veranstaltungen unterliegen der Einkommens-

steuer und sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren.

Wer den Abzug der Einsätze geltend macht, hat die entsprechenden Originalaus-

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

weise (Lotto-, Toto-Talon bzw. Lotterielose) beizulegen. Die geltend gemachten Ein-

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA (DA-1)

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

sätze 2001 sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren. Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen ▼

4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten 7. Abzüglich Lotterieeinsätze Belege

Als Gewinnungskosten können geltend gemacht werden:

8. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffer 6 und 7)

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 150

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

gen Einkommens Selbständig- davon

Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

– Lotto- und Sport-Toto-Gewinne erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

Die während 2001 geleisteten Einsätze der im Jahr 2001 erzielten Gewinne.

  • andere lotterieähnliche Gewinne Die Einsätze für die Ziehung, in welcher der Gewinn erzielt worden ist, können abgezogen werden.

39

Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer sind die steuerbaren Einkünfte und Abzüge gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern geregelt, soweit in der nachstehenden Übersicht nichts anderes vermerkt wird. Diese Abweichungen werden von Am- tes wegen berücksichtigt. Wünschen Sie jedoch die meist geringfügigen Abweichungen, die sich für die direk- te Bundessteuer gegenüber der Einschätzung für die kantonalen Steuern ergeben, selbst zu deklarieren, können Sie dies tun. Sie beziehen beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuernluzern.ch das «Ergänzungsblatt Direkte Bundessteuer» und reichen dieses ausgefüllt zusammen mit der Steuererklärung ein.

Unterhaltskosten Privatliegenschaften Staats- und Gemeindesteuern Pauschalabzug für die Unterhaltsko- sten von Privatliegenschaften be- trägt:

  • bis zu 10- jährigen Gebäuden 15%,

  • bei 10- bis 25- jährigen Ge- bäuden 25%,

  • bei älteren Gebäuden 331/3%.

In Bezug auf den Wechsel von der Pauschale zum effektiven Aufwand vgl. Wegleitung Ziffer 190

Mietwert Staats- und Gemeindesteuern Der Mietwert der eigenen Woh- nung wird bei übermässiger Bela- stung auf Antrag herabgesetzt (vgl. Wegleitung Ziffer 190).

40

Bundessteuer Der Pauschalabzug für die Unter- haltskosten von Privatliegenschaf- ten beträgt:

  • bis zu 10-jährigen Gebäuden 10%,

  • bei älteren Gebäuden 20%.

Es kann in jeder Steuerperiode für

jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäft- lich genutzt werden. Energiesparende und dem Umwelt- schutz dienende Massnahmen sind abziehbar. Sie sind separat auf dem Liegenschaftenverzeichnis zu dekla- rieren.

Bundessteuer Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist gegeben, wenn nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt wird. Eine we- niger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von den Steuerpflichtigen zu erbringen.

Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Versicherungsbeiträge zusam- Versicherungsbeiträge zusam- men mit Zinsen aus Sparkapi- men mit Zinsen aus Sparkapi- talien können bis zum folgenden talien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden Höchstbetrag abgezogen werden: (vgl. Wegleitung Ziffer 270): – Versicherte mit Beiträgen an die Säulen 2 oder 3a:

  • Erwerbstätige, Alleinstehende: Alleinstehende: Fr. 1’500.–, Fr. 2’200.–, Verheiratete: Fr. 3’100.– Verheiratete: Fr. 4’400.–

  • Versicherte ohne Beiträge an die

  • nicht Erwerbstätige, Alleinste- Säulen 2 oder 3a: hende: Fr. 2’800.–, Alleinstehende: Fr. 2’250.–, Verheiratete: Fr. 5’600.–‚ Verheiratete: Fr. 4’650.–

  • für jedes Kind, für das der Kin-

  • für jedes Kind, sowie jede unter-

derabzug beansprucht werden stützungsbedürftige Person, für kann: Fr. 600.– die Kinder- bzw. Unterstützungs- abzug (vgl. Sozialabzüge) bean- sprucht werden kann: Fr. 700.–

Abzug für Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 10% Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettokommens (Ziffer 310), des Reineinkommen, keine be- höchstens aber Fr. 5‘600.– (vgl. tragsmässige Limitierung. Wegleitung Ziffer 324).

Abzug für Zuwendungen an politische Parteien Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 10 % Kein Abzug des Nettoeinkommens, höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete (vgl. Wegleitung Ziffer 325).

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 4‘200.– Der Abzug beträgt Fr. 7‘000.–. (vgl. Wegleitung Ziffer 326).

Kinderabzug Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer – Für Kinder, die noch nicht in Der Abzug beträgt für jedes Kind schulischer Ausbildung stehen, Fr. 5‘600.–. beträgt der Abzug Fr. 4‘500.–.

  • Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der Abzug Fr. 5‘000.–.

  • Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit stän- digem Aufenthalt am auswärti- gen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’000.–

41

Fremdbetreuungskosten Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Fremdbetreuungskosten für Kinder Kein Abzug im eigenen Haushalt infolge Berufs- tätigkeit oder infolge schwerer Krankheit oder Invalidität bis maxi- mal Fr. 2‘300 (vgl. Wegleitung Zif- fer 353).

Abzug für unterstützungsbedürftige Personen Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 2‘300.– je Der Abzug beträgt Fr. 5‘600.– je Person (vgl. Wegleitung Ziff. 354). Person.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Steuersatz wird unter Berück- Der Steuersatz wird unter Berück- sichtigung der übrigen Einkünfte sichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Er beträgt je- Leistung berechnet. Kein Mindest- doch mindestens 0.5% (einfache satz. Steuer). Vgl. Wegleitung Ziff. 170.

Kapitalleistungen aus Vorsorge Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Kapitalleistungen aus Vorsorge Der reduzierte Satz beträgt bei der werden gesondert vom übrigen direkten Bundessteuer einen Fünf- Einkommen mit einer Jahressteu- tel des ordentlichen Tarifs. Kein er zu einem reduzierten Satz be- Mindestsatz. steuert. Der reduzierte Satz be- trägt einen Drittel des ordentli- chen Tarifs, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Seite 17.

42

Einkommenssteuertarif für Alleinstehende § 57 Absatz 1 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt Der Steuercalculator im Internet

für eine Steuerperiode

kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert (www.steuernluzern.ch)

rechnet Ihnen die Steuer-

0,0 %

der ersten Fr.

7‘000.–

Fr. 7‘000.–

5,0 % der nächsten Fr. 20‘000.– Fr. 36‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

0,5 %

der nächsten Fr.

3‘000.–

Fr. 10‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 24‘000.– Fr. 60‘000.–

1,0 %

der nächsten Fr.

2‘000.–

Fr. 12‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 90‘000.– Fr. 150‘000.–

1,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 13‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 318‘700.– Fr. 468‘700.–

2,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 14‘000.–

3,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 15‘000.–

Bei Einkommen über 468‘700 Franken beträgt die

4,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 16‘000.–

Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel: Steuerbares Einkommen: Fr. 48‘400.– Steuer je Einheit gemäss Tabelle Fr. 48‘000 Fr. 1‘815.00 5,5 % der nächsten Fr. 400 Fr. 22.00 _____________________ ________________________

Total Fr. 48‘400 Fr. 1‘837.00 Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages mit den Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 4,10 Einheiten). Steuer je Einheit Fr. 1‘837.– x 4,10 Einheiten = Fr. 7‘531.70

Tabelle Alleinstehende

Steuerbares Einfache Für je Steuerbares Einfache Für je Steuerbares Einfache Für je Steuerbares Einfache Für je Einkommen Steuer weitere Einkommen Steuer weitere Einkommen Steuer weitere Einkommen Steuer weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

7‘000

0.00

13‘400

60.00

2.50

29‘000

805.00

140‘000

7‘275.00

7‘100

0.50

13‘500

62.50

30‘000

855.00

150‘000

7‘875.00

7‘200

1.00

14‘000

75.00

31‘000

905.00

5.00

7‘300

1.50

32‘000

955.00

150‘100

7‘881.50

7‘400

2.00

14‘100

78.50

33‘000

1‘005.00

200‘000

11‘125.00

7‘500

2.50

0.50

14‘200

82.00

34‘000

1‘055.00

250‘000

14‘375.00

8‘000

5.00

14‘300

85.50

3.50

35‘000

1‘105.00

300‘000

17‘625.00

6.50

8‘500

7.50

14‘400

89.00

36‘000

1‘155.00

350‘000

20‘875.00

9‘000

10.00

14‘500

92.50

400‘000

24‘125.00

9‘500

12.50

15‘000

110.00

36‘100

1‘160.50

450‘000

27‘375.00

10‘000

15.00

15‘100

114.50

38‘000

40‘000

1‘265.00

1‘375.00

468‘700

28‘590.50

10‘100

16.00

15‘200

119.00

42‘000

1‘485.00

5.50

468‘800

28‘596.80

10‘200

17.00

15‘300

123.50

4.50

44‘000

1‘595.00

469‘000

28‘609.00

10‘300

18.00

15‘400

128.00

46‘000

1‘705.00

500‘000

30‘500.00

6.10 %

10‘400

19.00

1.00

15‘500

132.50

48‘000

1‘815.00

600‘000

36‘600.00

vom

10‘500

20.00

16‘000

155.00

50‘000

1‘925.00

700‘000

42‘700.00

ganzen

11‘000

25.00

52‘000

2‘035.00

800‘000

48‘800.00

Betrag

11‘500

30.00

16‘100

160.00

54‘000

2‘145.00

900‘000

54‘900.00

12‘000

35.00

17‘000

18‘000

205.00

255.00

56‘000

58‘000

2‘255.00

2‘365.00

1‘000‘000

61‘000.00

12‘100

36.50

19‘000

305.00

60‘000

2‘475.00

12‘200

38.00

20‘000

355.00

12‘300

39.50

1.50

21‘000

405.00

60‘100

2‘481.00

12‘400

41.00

22‘000

455.00

70‘000

3‘075.00

12‘500

42.50

23‘000

505.00

80‘000

3‘675.00

13‘000

50.00

24‘000

25‘000

555.00

605.00

5.00

90‘000

100‘000

4‘275.00

4‘875.00

6.00

13‘100

52.50

26‘000

655.00

110‘000

5‘475.00

13‘200

55.00

27‘000

705.00

120‘000

6‘075.00

13‘300

57.50

2.50

28‘000

755.00

130‘000

6‘675.00

43

Einkommenssteuertarif für Familien

§ 57 Absatz 2 Steuergesetz

Der Steuercalculator im Internet Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt

(www.steuernluzern.ch) für eine

Steuerperiode

kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert

rechnet Ihnen die Steuer-

0,0 %

der ersten Fr.

14‘000.– Fr. 14‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 10‘000.– Fr. 82‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

0,5 %

der nächsten Fr.

5‘000.– Fr. 19‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 130‘000.– Fr. 212‘000.–

1,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 20‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 276‘300.– Fr. 488‘300.–

2,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 21‘000.–

3,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 22‘000.–

4,5 %

der nächsten Fr.

20‘000.– Fr. 42‘000.–

Bei Einkommen über 468‘700 Franken beträgt die

5,0 %

der nächsten Fr.

3‘000.– Fr. 72‘000.–

Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel:

Steuerbares Einkommen: Fr. 66‘100.–

Steuer je Einheit

gemäss Tabelle Fr. 66‘000

Fr. 2‘200.00

5 % der nächsten Fr. 100

Fr. 5.00

_____________________

________________________

Total Fr. 66‘100

Fr. 2‘205.00

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages mit den Einheiten

für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch

4,10 Einheiten).

Steuer je Einheit Fr. 2‘205.– x 4,10 Einheiten

= Fr. 9‘040.50

Tabelle Familien

Steuerbares Einfache Für je Steuerbares Einfache Für je Steuerbares Einfache

Für je Steuerbares Einfache

Für je

Einkommen Steuer weitere Einkommen Steuer weitere Einkommen Steuer

weitere Einkommen Steuer

weitere

Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken

100 Franken Franken Franken

100 Franken

14‘000

0.00

21‘100

68.50

42‘100

1‘005.00

120‘000

5‘330.00

14‘100

0.50

21‘200

72.00

44‘000

1‘100.00

130‘000

5‘930.00

14‘200

1.00

21‘300

75.50

3.50

46‘000

1‘200.00

140‘000

6‘530.00

14‘300

1.50

21‘400

79.00

48‘000

1‘300.00

150‘000

7‘130.00

14‘400

2.00

21‘500

82.50

50‘000

1‘400.00

160‘000

7‘730.00

6.00

14‘500

2.50

22‘000

100.00

52‘000

1‘500.00

170‘000

8‘330.00

15‘000

5.00

54‘000

1‘600.00

5.00

180‘000

8‘930.00

15‘500

7.50

0.50

22‘100

104.50

56‘000

1‘700.00

190‘000

9‘530.00

16‘000

10.00

22‘200

109.00

58‘000

1‘800.00

200‘000

10‘130.00

16‘500

12.50

22‘300

113.50

60‘000

1‘900.00

210‘000

10‘730.00

17‘000

15.00

22‘400

118.00

62‘000

2‘000.00

212‘000

10‘850.00

17‘500

17.50

22‘500

122.50

64‘000

2‘100.00

18‘000

20.00

23‘000

145.00

66‘000

2‘200.00

212‘100

10‘856.50

18‘500

22.50

24‘000

190.00

68‘000

2‘300.00

250‘000

13‘320.00

19‘000

25.00

25‘000

26‘000

235.00

280.00

70‘000

72‘000

2‘400.00

2‘500.00

300‘000

350‘000

16‘570.00

19‘820.00

6.50

19‘100

26.50

27‘000

325.00

400‘000

23‘070.00

19‘200

28.00

28‘000

370.00

72‘100

2‘505.50

450‘000

26‘320.00

19‘300

29.50

1.50

29‘000

415.00

74‘000

2‘610.00

488‘300

28‘809.50

19‘400

31.00

30‘000

460.00

4.50

76‘000

2‘720.00

5.50

19‘500

32.50

31‘000

505.00

78‘000

2‘830.00

488‘400

28‘815.60

20‘000

40.00

32‘000

33‘000

550.00

595.00

80‘000

82‘000

2‘940.00

3‘050.00

490‘000

500‘000

28‘910.00

29‘500.00

5,9 %

20‘100

42.50

34‘000

640.00

600‘000

35‘400.00

vom

20‘200

45.00

35‘000

685.00

82‘100

3‘056.00

700‘000

41‘300.00

ganzen

20‘300

47.50

2.50

36‘000

730.00

85‘000

3‘230.00

800‘000

47‘200.00

Betrag

20‘400

50.00

37‘000

775.00

90‘000

3‘530.00

6.00

900‘000

53‘100.00

20‘500

52.50

38‘000

820.00

95‘000

3‘830.00

1‘000‘000

59‘000.00

21‘000

65.00

39‘000

40‘000

42‘000

865.00

910.00

1‘000.00

100‘000

105‘000

110‘000

4‘130.00

4‘430.00

4‘730.00

44

Vermögenssteuertarif

§ 60 Absatz 1 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit für

ein Steuerjahr beträgt

kumuliert

Der Steuercalculator im Internet

1,3 ‰ der ersten

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

(www.steuernluzern.ch)

1,4 ‰ der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 400‘000.–

rechnet Ihnen die Steuer-

1,5 ‰ der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 600‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

1,6 ‰ der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 800‘000.–

1,7 ‰ der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 1‘000‘000.–

Wenn das Vermögen eine Million Franken übersteigt, beträgt die Steuer je Einheit vom

ganzen Vermögen 1,5 Promille.

Berechnungsbeispiel

steuerbares Vermögen Fr. 73‘000.–

Steuer je Einheit

gemäss Tabelle

Fr. 50‘000

Fr. 65.–

1,3 ‰ der nächsten

Fr. 23‘000

Fr. 29.90

______________________

___________________

Total

Fr. 73‘000

Fr. 94.90

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages mit

den Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern,

römisch katholisch, 4,10

Einheiten):

Steuer je Einheit Fr. 94.90 x 4,10 Einheiten = Fr. 389.10

Tabelle Vermögenssteuer

Steuerbares Einfache

Für je Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares Einfache Für je

Vermögen Steuer

weitere Vermögen

Steuer

weitere Vermögen

Steuer

weitere Vermögen Steuer weitere

Franken Franken

1000 Franken Franken

Franken

1000 Franken Franken

Franken

1000 Franken Franken Franken 1000 Franken

1‘000

1.30

40‘000

52.00

401‘000

541.50

801‘000

1‘161.70

2‘000

2.60

50‘000

65.00

1.30

500‘000

690.00

1.50

900‘000

1‘330.00

1.70

3‘000

3.90

100‘000

130.00

600‘000

840.00

1‘000‘000

1‘500.00

4‘000

5.20

1.30

200‘000

260.00

5‘000

6.50

601‘000

841.60

1‘001‘000

1‘501.50

1.50 ‰

10‘000

13.00

201‘000

261.40

700‘000

1‘000.00

1.60

1‘500‘000

2‘250.00

vom

20‘000

26.00

300‘000

400.00

1.40

800‘000

1‘160.00

2‘000‘000

3‘000.00

ganzen

30‘000

39.00

400‘000

540.00

Betrag

45

Steuerberechnung direkte

Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Tabelle Alleinstehende (Artikel 214 Absatz 1 DBG)

Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares Einfache Für je

Einkommen

Steuer

weitere Einkommen

Steuer

weitere Einkommen

Steuer

weitere Einkommen Steuer weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken Franken 100 Franken

16’100

25.40

0.77

36’600

194.55

2.64

57’000

760.75

2.97

95’000 3’074.70

8.80

17’000

32.30

37’000

205.10

58’000

790.45

100’000 3’514.70

18’000

40.00

38’000

231.50

59’000

820.15

105’000 3’954.70

19’000

47.70

39’000

257.90

60’000

849.85

110’000 4’394.70

20’000

55.40

40’000

284.30

61’000

879.55

115’000 4’834.70

21’000

63.10

41’000

310.70

62’000

909.25

118’400 5’133.90

22’000

70.80

42’000

337.10

63’000

938.95

23’000

78.50

43’000

363.50

63’800

962.70

118’500 5’144.90

11.00

24’000

86.20

44’000

389.90

130’000 6’409.90

25’000

93.90

45’000

416.30

63’900

968.65

5.94

150’000 8’609.90

26’000

101.60

46’000

442.70

64’000

974.55

154’700 9’126.90

27’000

109.30

47’000

469.10

66’000

1’093.35

27’900

116.25

48’000

48’600

495.50

511.30

68’000

68’800

1’212.15

1’259.70

154’800 9’140.10

300’000 28’306.50

13.20

28’000

117.10

0.88

664’300 76’394.10

29’000

125.90

48’700

514.25

2.97

68’900

1’266.30

6.60

30’000

134.70

49’000

523.15

70’000

1’338.90

664’400 76’406.00

11,5 %

31’000

143.50

50’000

552.85

75’000

1’668.90

700’000 80’500.00

vom

32’000

152.30

51’000

582.55

80’000

1’998.90

800’000 92’000.00

ganzen

33’000

161.10

52’000

612.25

85’000

2’328.90

1’000’000 115’000.00

Betrag

34’000

169.90

53’000

641.95

90’000

2’658.90

35’000

178.70

54’000

671.65

91’100

2’731.50

36’000

187.50

55’000

701.35

36’500

191.90

56’000

731.05

91’200

2’740.30

8.80

Tabelle Familien (Artikel 214 Absatz 2 DBG)

Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares

Einfache

Für je Steuerbares Einfache Für je

Einkommen

Steuer

weitere Einkommen

Steuer

weitere Einkommen

Steuer

weitere Einkommen Steuer weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken Franken 100 Franken

27’400

25.00

1.00

48’000

264.00

2.00

79’400

1’305.00

4.00

116’000 3’603.00 9.00

28’000

31.00

49’000

284.00

120’000 3’963.00 ▼

29’000

41.00

50’000

304.00

79’500

1’310.00

5.00

120’900 4’044.00

30’000

51.00

51’000

324.00

80’000

1’335.00

31’000

61.00

51’300

330.00

82’000

1’435.00

121’000 4’054.00 10.00

32’000

71.00

84’000

1’535.00

124’300 4’384.00

33’000

81.00

51’400

333.00

3.00

86’000

1’635.00

34’000

91.00

52’000

351.00

88’000

1’735.00

124’400 4’395.00 11.00

35’000

101.00

54’000

411.00

90’000

1’835.00

126’000 4’571.00

36’000

111.00

56’000

471.00

91’000

1’885.00

37’000

121.00

58’000

531.00

126’100 4’583.00 12.00

38’000

131.00

60’000

591.00

91’100

1’891.00

6.00

127’700 4’775.00

39’000

141.00

62’000

651.00

95’000

2’125.00

40’000

151.00

64’000

711.00

100’000

2’425.00

127’800 4’788.00 13.00

41’000

161.00

66’000

771.00

101’000

2’485.00

200’000 14’174.00 ▼

42’000

171.00

66’200

777.00

400’000 40’174.00

43’000

181.00

101’100

2’492.00

7.00

600’000 66’174.00

44’000

191.00

66’300

781.00

4.00

105’000

2’765.00

788’300 90’653.00

44’700

198.00

68’000

70’000

849.00

929.00

109’300

3’066.00

788’400 90’666.00 11,5 %

44’800

200.00

2.00

72’000

1’009.00

109’400

3’074.00

8.00

800’000 92’000.00 vom

45’000

204.00

74’000

1’089.00

110’000

3’122.00

900’000 103’500.00 ganzen

46’000

224.00

76’000

1’169.00

115’000

3’522.00

1’000’000 115’000.00 Betrag

47’000

244.00

78’000

1’249.00

115’900

3’594.00

46

Muster für Aufstellungen

Diese Tabelle dient Ihnen als Vorlage für die Aufstellung von weiteren Einkünften und Auf- wendungen, für welche kein separates Formular vorgesehen ist. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Belege dazu sind nur dort wo verlangt beizulegen. Bitte geben Sie an, auf welche Position sich die Aufstellung bezieht.

Zahlungsdatum Empfänger oder Empfängerin Zweck bzw Art der Leistung Betrag Name und Adresse

47

48