§ 90 / 93 Nr. 1: Kapitalsteuer

26.03.2025

Kapitalsteuer

1. Ordentliche Kapitalsteuer

Das steuerbare Eigenkapital besteht aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven (§ 90 Abs. 1 StG). Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Der ordentliche Kapitalsteuersatz je Einheit beträgt bis und mit 2024 0.5 Promille des steuerbaren Eigenkapitals und 0.25 Promille bis und mit 2027. Ab 2028 beträgt die (feste) Kapitalsteuer 0.01 Promille des steuerbaren Eingenkapitals (§ 93 Abs. 1 StG und § 259g StG).

2. Gesellschaft mit privilegiertem Eigenkapitalanteil (bis und mit 2027)

Der Anteil des steuerbaren Eigenkapitals, der auf qualifizierte Beteiligungen, Immaterialgüterrechte sowie Konzernforderungen entfällt, unterliegt einer reduzierten festen Kapitalsteuer von 0.01 Promille. Massgebend für die Ermittlung dieses Anteils ist das Verhältnis der Beteiligungen nach § 82 Abs. 1, der Rechte nach § 72a sowie des Aktivenüberschusses von Konzernforderungen und Konzernschulden zu den um die verrechneten Konzernschulden verringerten Aktiven (§ 259g StG).

Bilanz mit privilegiertem Eigenkapitalanteil

Aktiven

TCHF

%

Passiven

TCHF

%

Diverse Aktiven

500

0.42

Diverse Passiven

11'000

9.17

Konzernforderungen

23'000

19.16

Konzernschulden

10'000

8.33

Patente

500

0.42

Eigenkapital

99'000

82.50

Beteiligungen

96'000

80.00

Total Aktiven

120'000

100.00

Total Passiven

120'000

100.00

Bilanzbereinigung unter Verrechnung der Konzernforderungen/–Schulden und Berechnung der neuen Prozentanteile bezüglich der privilegierten Aktiven:

Bilanz mit privilegiertem Eigenkapitalanteil

Aktiven

TCHF

%

Passiven

TCHF

%

Diverse Aktiven

500

0.45

Diverse Passiven

11'000

10.00

Konzernforderungen

13'000

11.82

Konzernschulden

0

Patente

500

0.45

Eigenkapital

99'000

90.0

Beteiligungen

96'000

87.28

Total Aktiven

110'000

100.00

Total Passiven

110'000

100.00

Vom gesamten steuerbaren Eigenkapital TCHF 99'000 fällt somit ein Anteil von 99.55% bzw. ein Betrag von TCHF 98'555 unter die reduzierte feste Kapitalbesteuerung von 0.01 Promille. Der restliche Eigenkapitalanteil von 0.45% bzw. TCHF 445 unterliegt dem ordentlichen Kapitalsteuersatz von 0.5 Promille pro Einheit (bis und mit 2024) bzw. 0.25 Promille pro Einheit (2025 bis und mit 2027).

Die im Rahmen des altrechtlichen Step-up aufgedeckten stillen Reserven auf Immaterialgüterrechten, Goodwill und Marken qualifizieren für den reduzierten Kapitalsteuersatz (vgl. LU StB Bd. 2 Weisungen StG § 259b Nr. 1).