Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 53 Abs. 2 BVG
Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss | ||
Name und Adresse der Vorsorgeeinrichtung | ||
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Diese Bestätigung bezieht sich auf das Reglement/die Reglemente vom | ||
Bezeichnung des Reglements /-nachtrags | Beschlossen am | In Kraft seit |
Betreffend die Deckung der versicherungstechnischen Risiken liegt eine technische Bilanz vor | ||
Name des Experten für berufliche Vorsorge (Verfasser) | Per (Datum) | |
Die Vorsorgeeinrichtung hat folgende Kollektivversicherungsverträge abgeschlossen | ||
Versicherer Versicherte Risiken | Vertragsnummer Vertragsdauer | Datum |
Nicht rückgedeckte Risiken und hierfür erforderliche Rückstellungen (sofern nicht aus der technischen | ||
Bilanz ersichtlich): | ||
Berechnungsgrundlagen resp. reglementarische Parameter | ||
Die Beurteilung der Angemessenheit berücksichtigt alle Vorsorgepläne der Vorsorgeeinrichtung und erfolgt | ||
gestützt auf die Bestimmung: | ||
Art. 1 Abs. 2 lit. a BVV2 Art. 1 Abs. 2 lit. b BVV2 | ||
Das Reglement sieht die Möglichkeit der Ausfinanzierung | der Leistungskürzung eines vorzeitigen Altersrück- | |
tritts vor. | ||
Ja Nein | ||
Im Falle der Möglichkeit der Ausfinanzierung sind im Reglement folgende Massnahmen vorgesehen, um | ||
sicherzustellen, dass das reglementarische Leistungsziel höchstens um 5 % überschritten wird: | ||
Beitragsstopp Verzinsungsstopp | Beschränkung Ausfinanzierung | |
Leistungskürzung Andere: ......................................................................................................
Das Reglement sieht die Möglichkeit einer Planwahl vor. | ||
Ja Nein | ||
Das Reglement stützt sich insbesondere auf die folgenden Parameter, die nach fachlich anerkannten | ||
Grundsätzen festgelegt wurden: | ||
Umwandlungssatz (BP): ................................... Technischer Zins: ...................................
Verzinsung Einkauftabelle: Keine Abweichung von der "Goldenen Regel" oder Abweichungen von max. | ||
2 % [Differenz zwischen der für die Berechnung des Leistungsziels ange- | ||
nommenen Lohnentwicklung (inkl. Teuerung), durchschnittliche Verzinsung | ||
sofern keine konstante Verzinsung] | ||
Für die Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod | und Invalidität sind ….... % aller Beiträge bestimmt. | |
Der unterzeichnete Experte für berufliche Vorsorge bestätigt:
Die reglementarischen versicherungstechnischen Bestimmungen über die Leistung und die Finan- zierung entsprechen den gesetzlichen Vorschriften (insbesondere den Bestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 und den Sanierungsbestimmungen vom 18. Juni 2004). Die Anpassung der reglemen- tarischen Bestimmungen an die erwähnte Gesetzesrevision führt zu keinen Deckungslücken im Sinne von Bst. d der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision).
Der Experte bestätigt bezüglich der reglementarischen Bestimmungen insbesondere das Folgende:
Die Vorsorgeeinrichtung betreibt ausschliesslich berufliche Vorsorge und erbringt insbesondere keine Leistungen des Arbeitgebers (Art. 1 BVG).
Der Grundsatz der Angemessenheit (Art. 1 - 1b BVV2) ist eingehalten. Bei Löhnen über dem oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG betragen gemäss Berechnungsmodell die Altersleistungen aus der beruflichen Vorsorge und der AHV zusammen nicht mehr als 85 % des letzten versicherbaren AHV- pflichtigen Lohns oder Einkommens vor der Pensionierung. Bei der Bewertung der Angemessenheit von Kapitalleistungen wurden die entsprechenden Rentenleistungen zugrunde gelegt, wie sie sich bei An- wendung des reglementarischen Umwandlungssatzes bzw., falls kein reglementarischer Umwandlungs- satz vorgesehen ist, des Mindestumwandlungssatzes nach Art. 14 Abs. 2 BVG ergeben.
Der Grundsatz der Kollektivität (Art. 1c - 1e BVV2) ist eingehalten. Das Reglement sieht eines oder meh- rere Kollektive von Versicherten vor, die nach objektiven Kriterien (wie insbesondere der Anzahl der Dienstjahre, der ausgeübten Funktion, der hierarchischen Stellung im Betrieb, dem Alter oder der Lohn- höhe) umschrieben sind. Im Fall der Versicherung einer einzelnen Person ist gemäss Reglement die Auf- nahme weiterer Personen grundsätzlich möglich, und die Bestimmungen nach Art. 44 Abs. 1 BVG sind eingehalten. Im Falle einer Planwahl betragen die Summe der Beitragsanteile von Arbeitgeber und Ar- beitnehmern in Lohnprozenten beim Vorsorgeplan mit den niedrigsten Beitragsanteilen mindestens 2/3 der Beitragsanteile des Vorsorgeplans mit den höchsten Beitragsanteilen, und der Beitragssatz des Ar- beitgebers ist in jedem Plan gleich hoch.
Der Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 1f BVV2) ist eingehalten. Es gelten für alle Versicherten eines Kollektivs die gleichen reglementarischen Bedingungen. Das Reglement sieht insbesondere keine Mög- lichkeit von individuellen Lösungen und Absprachen vor.
Der Grundsatz der Planmässigkeit (Art. 1g BVV2) ist eingehalten.
Das Versicherungsprinzip (Art. 1h BVV2) ist eingehalten. Es sind insbesondere die nach versicherungs- technischen Grundsätzen berechneten Risiken Tod und Invalidität abgesichert. Für die Beurteilung der Einhaltung des Versicherungsprinzips wurde eine konsolidierte Betrachtung nach Art. 1h Abs. 1 BVV2 über alle Pläne der Vorsorgeeinrichtung (resp. eines Vorsorgewerkes) für einen Arbeitgeber angestellt. Guthaben, welche am 1. Januar 2006 bereits bestanden und die den Anforderungen von Art. 1h BVV2 nicht genügen, werden nicht mehr weiter geäufnet.
Für die Berechnung des Einkaufs gelten die gleichen, nach fachlich anerkannten Grundsätzen festgeleg- ten Parameter wie für die Festlegung des Vorsorgeplans (vgl. Planmässigkeit). Der Einkauf wird höchs- tens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglicht und die aus Einkäufen resultierenden Leistungen können innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezo- gen werden. Der versicherbare Lohn (versicherbares Einkommen der Selbständigerwerbenden) ist auf den zehnfachen oberen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 BVG beschränkt (Art. 60c Abs. 2 BVV2) und ü- bersteigt das AHV-beitragspflichtige Einkommen nicht (Art. 1 Abs. 2 BVG).
Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben bestätigt Ort und Datum Der Experte für berufliche Vorsorge [Unterschrift, Stempel oder Name und Adresse in Druckschrift]
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