vgl. steuerkonferenz.ch / Lohnausweis / Spesenreglemente/Rahmenbedingungen

Schweizerische Steuerkonferenz Einkommenssteuerliche Rahmenbedingungen santésuisse Rabatte für Mitarbeitende von Krankenversicherern

Rahmenbedingungen für die einkommenssteuerliche Anerkennung von Mitarbeiterrabatten auf Krankenversicherungsprämien

1 Grundsatz

Gestützt auf Gespräche zwischen der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und santésuisse als Vertretung der Krankenversicherer wird festgehalten, dass Mitarbei- terrabatte auf Krankenversicherungsprämien von der SSK unter den nachfolgenden Rahmenbedingungen einkommenssteuerrechtlich als Rabatte anerkannt werden, die kein steuerbares Einkommen darstellen. An von den Versicherern und ihren Mitarbeitenden unabhängige Drittpersonen ge- währte Rabatte stellen keine Mitarbeiterrabatte im Sinne der vorliegenden Rahmen- bedingungen dar. Hingegen unterliegen Rabatte an Mitarbeitende innerhalb eines Konzerns oder an Mitarbeitende eines Kooperationspartners den hier definierten Rahmenbedingungen.

2 Rabattberechtigte Personen

A Mitarbeitende:

  • Mitarbeitende der Krankenversicherer (Voll- oder Teilzeit inklusive Personen mit einem Ausbildungsvertrag)

  • Aussendienstmitarbeitende

  • Mitarbeitende im In- und Ausland von Konzerngesellschaften eines Versiche- rungskonzerns (beispielsweise Mitarbeitende einer Versicherungstochtergesell- schaft oder einer konzerneigenen Asset Management Gesellschaft)

  • Pensionierte (Alters-, Invaliden-, Witwen-, Waisenrentner)

B Angehörige von Mitarbeitenden:

  • Ehegatten, eingetragene Partner(innen) und Konkubinatspartner(innen) von Mitarbeitenden

  • Unmündige Kinder sowie Kinder bis 25 Jahre, sofern sie noch in Ausbildung sind und mit Mitarbeitenden im selben Haushalt leben (inkl. Pflege- und Stief- kinder)

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  • Ehegatten, eingetragene Partner(innen) und Konkubinatspartner(innen) von verstorbenen Mitarbeitenden sowie die Kinder dieser überlebenden Personen. Unter Kinder werden unmündige und solche bis zu 25 Jahren verstanden, so- fern sie noch in Ausbildung sind und mit Mitarbeitenden im selben Haushalt le- ben (inkl. Pflege- und Stiefkinder)

Die rabattberechtigte Person muss im Versicherungsvertrag Versicherungsnehmen- de sein.

Bei geeigneten Produkten können mit versichert werden (als zusätzliche versicherte Personen):

  • Ehegatten, eingetragene Partner(innen) und Konkubinatspartner(innen) von Mit- arbeitenden,

  • unmündige Kinder sowie Kinder bis 25 Jahre, sofern sie noch in Ausbildung sind und mit Mitarbeitenden im selben Haushalt leben.

3 Erlöschen der Rabattberechtigung

Die steuerliche Anerkennung des Mitarbeiterrabatts erlischt auf den nächsten Prä- mienverfall nach Auflösung des Arbeitsvertrages. Die Rabattberechtigung gemäss Ziff. 2 bleibt im Falle einer Pensionierung oder Invalidisierung bestehen.

4 Technische Umsetzung der Mitarbeiterrabattgewährung

Es bleibt dem Krankenversicherer im Rahmen der technischen Umsetzung der Ra- battgewährung frei gestellt, ob a. der Rabatt bereits auf der Prämie gewährt wird, oder b. der Rabattbetrag im Anschluss an die erfolgte Prämienzahlung durch den Kran- kenversicherer zurückerstattet wird.

5 Bemessungsbasis

Bei der Bemessung der steuerlich anerkannten Mitarbeitendenrabatte wird von der marktüblichen Bruttoprämie ausgegangen, die eine Drittperson mit Einzelversiche- rung zu bezahlen hätte. Da bei Kollektivversicherungsverträgen unabhängigen Drit- ten Rabatte von 20-30 % gewährt werden und weil Mitarbeitende von Krankenversi- cherern kollektiv versichert sind, kann der Rabatt im Vergleich zur Einzelversicherung bis zu 50 % der Bruttoprämie betragen.

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6 Höhe des steuerlich anerkannten Mitarbeiterrabatts

Produktkategorien: Einkommenssteuerlich zulässiger Maximalrabatt: Obligatorische Krankenversicherung Ein allfälliger Mitarbeitendenrabatt ist steuer- lich als Einkommen zu qualifizieren. Er ist bei Personen der Kategorie A (ohne Pensionierte) sowie bei Personen der Kategorie B auf dem Lohnausweis des Mitarbeitenden zu deklarie- ren. Personenversicherungen im Kranken- und Bis 50 % der Bruttoprämien sind Rabatte zu Unfallversicherungsbereich, ausgenommen Gunsten von kollektiv versicherten Mitarbei- Spitalzusatzversicherungen “privat”. tenden und Angehörigen (Personengruppen A und B) auf dem Lohnausweis nicht zu deklarie- ren. Solche Rabatte werden nicht besteuert. Vorausgesetzt ist, dass Dritten Rabatte zwi- schen 20% und 30 % der Bruttoprämien ge- währt werden (Kollektivversicherte). Es gibt keinen Cap. Spital-Zusatzversicherung „privat“ Bis 50 % der Bruttoprämien sind Rabatte zu Gunsten von kollektiv versicherten Mitarbeiten- den und Angehörigen (Personengruppen A und B) auf dem Lohnausweis nicht zu deklarieren und werden nicht besteuert. Vorausgesetzt ist, dass Dritte Rabatte zwischen 20% und 30 % der Bruttoprämien erhalten (Kollektivversicherte) Der Rabatt wird beschränkt auf CHF 1000 pro Person und Jahr.

In allen Fällen gelten diese Regelungen unter dem Vorbehalt allfälliger Lösungen, die in der Absicht einer Steuerumgehung getroffen werden.

7 Weitergehende Prämienrabatte

Mitarbeitendenrabatte, die sich innerhalb der in Abschnitt 6 genannten Grenzen bewegen, sind auf dem Lohnausweis nicht aufzuführen.

Gewährt ein Krankenversicherer Mitarbeitendenrabatte, welche die im Abschnitt 6 genannten Beträge übersteigen, so ist der übersteigende Betrag in Ziffer 2.3 "Ande- re Gehaltsleistungen" des neuen Lohnausweises des jeweiligen Arbeitgebers zu de- klarieren.

8 Reglement

Die Krankenversicherer erlassen ein Reglement, welches die unternehmensspezifische Umsetzung der Mitarbeitendenrabatte regelt.

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9 Zeitlicher Geltungsbereich und Übergangsregelung

Die Krankenversicherer setzen die vorliegenden Rahmenbedingungen zielgerichtet um. Sie gelten ab der Steuerperiode 2008 (für alle ab 1.1.2008 ausbezahlten Löhne). Soweit in den Jahren vor 2008 angemessene Rabatte gewährt worden sind bzw. werden, erfolgt keine nachträgliche Neubeurteilung nach den vorliegenden Rah- menbedingungen. Bei Missbräuchen jedoch können Nachbesteuerungen vorgenom- men werden.

10 Verbindlichkeit

Weder die Vertreter der Krankenversicherer noch die SSK können gewährleisten, dass die hier definierten Rahmenbedingungen von allen Krankenversicherern ein- gehalten bzw. von allen Steuerbehörden gleich angewendet werden. Es handelt sich hier um Empfehlungen und gleichzeitig um eine Basis, bei deren Beachtung der Grundsatz von Treu und Glauben gilt. Die Reglemente der einzelnen Krankenversi- cherer können jederzeit überprüft werden.

Vom Sitzkanton genehmigte Reglemente sind für die Krankenversicherer und die Steuerbehörden verbindlich. Verstösse gegen diese Richtlinie können Konsequenzen für die Krankenversicherer und für ihre Mitarbeitenden haben.

Solothurn, Zürich,

Für die SSK: Für santésuisse:

Erwin Widmer Christoffel Brändli Fritz Britt Kantonales Steueramt Solothurn Präsident Direktor

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