Verwaltungsratsentschädigungen an Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
Quellenbesteuerung VON ENTSCHÄDIGUNGEN AN VERWALTUNGSR ÄTE/ VERWALTUNGSR ÄTINNEN UND IHNEN GLEICHG ESTELLTE PERSONEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ I. Steuerpflichtige Personen(§ 109 StG / Art. 93 DBG) Der Quellensteuer unterliegen Verwaltungsräte/Ver- waltungsrätinnen oder ähnliche Organe von juristi- schen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton Luzern. Ebenfalls quellensteuerpflichtig sind Verwaltungsräte/Verwaltungsrätinnen oder ähnliche Organe von ausländischen juristischen Personen, die im Kanton Luzern eine Betriebsstätte unterhalten, zu deren Lasten steuerbare Leistungen entrichtet werden (siehe auch Ziff. IV). II. Steuerbare Leistungen (§ 109 Abs. 2 StG / Art. 93 Abs. 2 DBG) Steuerbar sind alle Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Vergütungen, die dem/ der Steuerpflichtigen in seiner/ihrer Eigenschaft als Verwaltungsrat/Verwaltungsrätin oder ähnliches Organ entrichtet werden. Nicht steuerbar sind ausschliesslich Reise- und Übernachtungsspesen, die anhand von Be- legen nachgewiesen werden. III. Steuerberechnung (Bundessteuer inbegriffen) (§ 109 Abs. 3 StG / Art. 93 Abs. 3 DBG) Die Quellensteuer beträgt 25% der Bruttoleistungen. Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die | steuerbaren Leistungen weniger als CHF 300.— im Kalenderjahr betragen. IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Gemäss den von der Schweiz abgeschlossenen Dop- pelbesteuerungsabkommen können Entschädigungen an Mitglieder der Verwaltung in der Schweiz nur be- steuert werden, wenn die Gesellschaft als solche in der Schweiz ansässig ist, d.h. hier nicht nur eine Betriebs- stätte hat. V. Ablieferung und Abrechnung an die DienststelleSteuern des Kantons 1. Die Quellensteuer werden im Zeitpunkt der Auszah- lung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig und sind innert 30 Tagen nach der Fälligkeit der Dienststelle Steuern des Kan- tons zu überweisen. (§ 121 StG / Art. 15 VO über die Quellensteuer im DBG) Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Ver- zugszinsen berechnet. 2. Die Unternehmung hat als Schuldner/in der steuer- baren Leistung der Dienststelle Steuern des Kantons das vollständig ausgefüllte amtliche Abrechnungs- formular unter Angabe von Name, Vorname und steuern.lu.ch |
(ausländischer) Adresse der/des Steuerpflichtigen, Ein- bzw. Austritt als Organ, ausbezahlter Entschädigung, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. (§ 114 StG / Art. 100 DBG)
Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 % der abgelieferten Quellensteuern. (§ 114 StG / Art. 88 DBG)
3. Die Unternehmung haftet für die korrekte Erhebung
und Ablieferung der Quellensteuern. (§ 114 StG / Art. 100 DBG)
4. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der
Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung. (§ 211 StG / Art. 175 DBG)
VI. Ausweis über den Steuerabzug (§ 114 StG / Art. 100 DBG)
Dem/Der Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.
VII. Rechtsmittel (§ 118 StG / Art. 137 DBG)
Ist der/die Steuerpflichtige oder das Unternehmen mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, so kön- nen sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der Dienststelle Steuern des Kantons verlangen.
StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung
Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer