Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz Nr. 18 vom 27. November 2001

Schweizerische Steuerkonferenz KS 18

Die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht wäh- rend der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobe- steuerung mit Gegenwartsbemessung (Natürliche Personen)

Kreisschreiben vom 27. November 2001

1 Allgemeines

Das am 1. Januar 2001 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 15. Dezember 2000 hat die Änderung von Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zur Folge. Diese Bestimmung legt die Wirkungen einer Änderung der Steuerpflicht von natürlichen Personen zwischen Kantonen mit Postnumerandobe- steuerung fest. Sie hat folgenden Inhalt:

„1 Bei Wechsel des steuerpflichtigen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz besteht die Steuer- pflicht auf Grund persönlicher Zugehörigkeit für die laufende Steuerperiode im Kanton, in welchem der Steuerpflichtige am Ende dieser Periode seinen Wohnsitz hat. Kapitalleistungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 sind jedoch in dem Kanton steuerbar, in dem der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit seinen Wohnsitz hat. Artikel 38 Absatz 4 bleibt im Übrigen vorbe- halten.

2 Eine Steuerpflicht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes besteht für die gesamte Steuerperiode, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird. In diesem Falle wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zu Dauer dieser Zugehörigkeit vermindert. Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkanto- nalen Doppelbesteuerung ausgeschieden“.

In der Form eines allgemeinen Kommentars hat die Schweizerische Steuerkonferenz in einem Kreis- schreiben diese Bestimmung erläutert1. Neben einem kurzen Rückblick auf die anwendbaren Grund- sätze beschreibt das vorliegende Kreisschreiben die Anwendung dieser Bestimmung in Bezug auf die Einkommens- und Vermögenssteuern. Erörtert werden somit Fragen im Zusammenhang mit dem Wechsel der Steuerpflicht bei persönlicher Zugehörigkeit (Wohnsitzverlegung), Fragen im Zusam- menhang mit der Begründung, der Veränderung oder der Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörig-

1 Kreisschreiben der SSK Nr. 15 vom 31. August 2001

Schweizerische Steuerkonferenz 2 KS 18 ____________________________________________________________________________________________________

keit in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton sowie Fragen bezüglich der Änderung der Natur der Zugehörigkeit während einer Steuerperiode.

Artikel 68 StHG findet Anwendung auf interkantonale Verhältnisse zwischen Kantonen mit einjähri- ger Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung. Nur diese werden im Rahmen dieses Kreisschreibens umschrieben.

Artikel 68 Absatz 1 StHG beinhaltet zwei verschiedene Besteuerungsarten vor: Die Besteuerung von Kapitalleistungen gemäss Art. 11 Abs. 3 StHG einerseits sowie die Besteuerung im ordentlichen Verfahren einer quellensteuerpflichtigen Person andererseits. Diese Punkte werden in anderen Pa- pieren der SSK kommentiert2.

Artikel 68 StHG bezieht sich einzig auf die periodischen Einkommens- und Vermögenssteuern. Die Grundstückgewinnsteuern, Erbschafts- und Schenkungssteuern oder Handänderungssteuern sind hingegen nicht betroffen. Die Befugnis, derartige Steuern im interkantonalen Verhältnis zu erheben, wird durch kantonales Recht geregelt. Dabei müssen immer auch die vom Bundesgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze über das verfassungsmässige Verbot der Doppelbesteue- rung berücksichtigt werden.

2 Wohnsitzwechsel einer natürlichen Person

21 Grundsätze

Wechselt eine natürliche Person ihren Wohnsitz im Laufe einer Steuerperiode von einem Kanton in einen anderen, so ist sie auf Grund persönlicher Zugehörigkeit während der ganzen Periode in dem Kanton steuerpflichtig, in welchem sie am Ende der Steuerperiode ihren Wohnsitz hat. Die Ansässig- keit im Wegzugskanton vor dem Wohnsitzwechsel führt nicht zur persönlichen Zugehörigkeit. Es wird dadurch keine Steuerpflicht begründet.

Wechselt eine Person ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen und behält oder begründet sie im Wegzugskanton eine wirtschaftliche Zugehörigkeit, so besteht für die ganze Periode eine be- schränkte Steuerpflicht in diesem Kanton.

22 Beispiele

Beispiel 1 Wohnsitzwechsel

Herr X wohnt im Kanton A. Am 10. Oktober des Jahres N verlegt er seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton B. In der Steuerperiode N, welche dem Jahre N entspricht, ist Herr X im Kanton B steuerpflichtig.

2 Kreisschreiben der SSK Nr. 16 vom 31. August 2001

2

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Beispiel 2 Wohnsitzwechsel und Heirat

Herr X und Frau Y heiraten am 10. Juni des Jahres N. Herr X, der bis dahin im Kanton A gewohnt hat, wechselt seinen Wohnsitz per 1. Juni des Jahres N in den Kanton B. Frau Y wohnte bereits vorher im Kanton B. Das Ehepaar ist für die ganze Steuerperiode N im Kanton B steuerpflichtig.

Beispiel 3 Wohnsitzwechsel und Trennung des Ehepaares

Herr und Frau O haben im Kanton A Wohnsitz. Sie trennen sich. Frau O behält ihren Wohnsitz im Kanton A. Herr O hingegen zieht am 1. März des Jahres N in den Kanton B um.

In der Steuerperiode N ist Frau O als Alleinstehende im Kanton A, Herr O als Alleinstehender im Kanton B steuerpflichtig

Beispiel 4 Wohnsitzwechsel und Aufenthalt

Herr X wohnt im Kanton A. Im Februar des Jahres N zieht er in den Kanton B um, wo er sich bis Ende Herbst des Jahres N aufhält. Per 1. November des Jahres N verlegt er seinen Wohnsitz in den Kanton C.

Herr X ist für die ganze Steuerperiode N im Kanton C steuerpflichtig.

Beispiel 5 Tod des einen Ehegatten und Wohnsitzwechsel des Überlebenden

Herr und Frau Z haben im Kanton A Wohnsitz. Herr Z stirbt am 10. Mai des Jahres N. Am 1. September desselben Jahres wechselt Frau Z ihren Wohnsitz in den Kanton B.

Bis zum Todestag von Herr Z werden die Einkommens- und Vermögenssteuern durch den Kanton A erhoben. Ab dem Todestag bis zum Ende der Steuerperiode N ist Frau Z im Kanton B steuer- pflichtig.

3 Änderungen der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons

31 Grundsätze

Artikel 68 Absatz 2 StHG regelt den Grundsatz der Einheit der Periode bei Begründung, Verände- rung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ausserhalb des Wohnsitzkantons einer steu- erpflichtigen Person. Hat die wirtschaftliche Zugehörigkeit während der Steuerperiode bestanden, gilt die beschränkte Steuerpflicht für die ganze Periode.

Im interkantonalen Verhältnis entsteht eine wirtschaftliche Zugehörigkeit gemäss Art. 4 Abs. 1 StHG , insbesondere im Zusammenhang mit Grundeigentum, mit einem Geschäftsbetrieb oder mit einer Betriebsstätte.

3

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Die Begründung, Änderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kann aus vielerlei Gründen erfolgen. Bei beschränkter Steuerpflicht infolge Grundeigentum kann die Ursache für die Zugehörigkeit in einem entgeltlichen oder unentgeltlichen Grundstückerwerb liegen. Die Zugehörigkeit kann mit der Eröffnung eines Geschäftsbetriebes, einer Betriebsstätte oder Änderung der Rechtsform eines Unternehmens entstehen oder auf Grund einer Schliessung erlöschen. Diese verschiedenen Möglichkeiten werden an Hand von Beispielen erläutert.

Bei Begründung, Änderung oder Aufhebung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuer- periode muss berücksichtigt werden , dass die Dauer der Zugehörigkeit kürzer ist als die Steuer- pflicht (Art. 68 Abs. 2 StHG). In Bezug auf das Vermögen erlaubt diese Regelung eine indirekte der Dauer der wirtschaftlichen Anknüpfung entsprechende Besteuerung im Sinne von Art. 66 Abs. 4 StHG (sogenannte Gewichtungsmethode). Der Grundsatz, wonach sich das Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst, wird dabei nicht verletzt (Art. 66 Abs.1 StHG).

Die Berücksichtigung der verkürzten Dauer der wirtschaftlichen Zugehörigkeit durch die Verminde- rung des entsprechenden Vermögenswertes hat zur Folge, dass eine Korrektur vorgenommen wer- den muss. Nur so entspricht die Summe der zu besteuernden Vermögenswerte dem Vermögen am Ende der Steuerperiode. Um das Ganze zu vereinfachen, betrifft diese Korrektur den Wohnsitzkan- ton bzw. den Kanton des Geschäftsbetriebes, wenn die wirtschaftliche Zugehörigkeit durch die Er- öffnung oder Schliessung eine Betriebsstätte begründet oder aufgehoben wird. Bei Begründung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit im Laufe der Steuerperiode wirkt sie sich dies zu Gunsten, bei Aufhe- bung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit innerhalb der Steuerperiode zu Lasten des Wohnsitzkantons oder des Kantons des Geschäftsbetriebes aus.

32 Beispiele zur entgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

Beispiel 6 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons im Laufe der Steuerperiode

Die steuerpflichtige Person mit Wohnsitz im Kanton A erwirbt per 1. April 2002 eine Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert: Fr. 300'000). Der Kaufpreis in der Höhe von Fr. 400'000 wird wie folgt finanziert:

Verkauf von Wertschriften: 100’000 Eigenkapital: 40’000 Hypothekarschuld auf der neuen Liegenschaft: 160’000 Erhöhung der Hypothek auf einer anderen Liegenschaft: 100’000

Die steuerpflichtige Person ist ebenfalls Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton C.

Vermögen der steuerpflichtigen Person am 31. Dezember 2002:

Wertschriften: 100’000 Liegenschaft im Kanton C (Steuerwert): 1’000’000 Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert): 300’000 Schulden: (460'000) Nettovermögen: 940’000 4

Schweizerische Steuerkonferenz

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KS 18

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Im Jahr 2002 erzieltes Einkommen:

Wertschriftenertrag:

5’000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton C:

64’000

Nettoliegenschaftsertrag Kanton B:

22’500

Nettolohn:

140’000

Schuldzinsen:

(22'000)

Nettoeinkommen:

209’500

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12.2002

Total Kanton A Kanton B Kanton C

Wertschriften

100’000 100’000

Liegenschaft C*: Steuerwert 1'000’000 x 110%

1’100’000 1’100’000

Liegenschaft B**: Steuerwert 300’000 x 120%

360’000 360’000

Korrektur zu Gunsten von A

(360'000 / 360 x 90)

90’000 (90’000)

Total der Vermögenswerte

1’560’000 190’000 270’000 1’100’000

Anwendbare Prozente für die Ausscheidung des

100% 12.18% 17.31% 70.51%

Nettovermögens und der Schuldzinsen

* Repartitionswert für den Kanton C : 110%

**Repartitionswert für den Kanton B: 120%

Steuerbares Vermögen3 in den Kantonen A und C*

Total Kanton A Kanton B Kanton C

Vermögen

1’560’000 190’000 270’000 1’100’000

Schulden

460’000 56’028 79’626 324’346

Nettovermögen

1'100’000 133’972 190’374 775’654

Differenz auf den Liegenschaftssteuerwerten**

Kanton C (1'100'000 / 110 x 10)

(100'000) (100'000)

Kanton B***(360'000 / 110 x10)

32’727 (32'727)

Kanton A***(32'727 / 360 x 90)

( 8'182) 8’182

Steuerbares Vermögen A und C**

967’273 125’790 165’829 675’654

*Zwecks Vereinfachung entsprechen die Beispiele den jeweiligen kantonalen Gesetzgebungen. **Die Korrektur der Liegenschaftswerte im Hinblick auf die Ausscheidung erfolgt aus der Sicht der Kantone A

(Hauptsteuerdomizil) und C. Die Repartitionswerte

für die

Kantone A und C betragen 110%, für den Kanton B

120%.

***Zur Bestimmung des steuerbaren Vermögens der Kantone A

und C muss der Steuerwert der Liegenschaft C

(100/110 von 360'000 Franken) um Fr. 32'727 vermindert werden. Ein Teil dieser Verminderung (Fr. 8'182)

geht zu Lasten des Kantons A.

3

In allen Beispielen entspricht „steuerbares Vermögen“ dem Nettovermögen gemäss kantonalem Recht. Dieses berechnet sich nach dem Bruttovermögen abzüglich der Schulden. Ebenfalls berücksichtigt sind die Repartitions- werte, welche der Bestimmung der Liegenschaftswerte für die Ausscheidungen dienen.

5

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KS 18

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Nettoeinkommen

Einkommen 2002

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Wertschriftenertrag

5’000

5’000

Nettoliegenschaftsertrag C

64’000

64’000

Nettoliegenschaftsertrag B

22’500

22’500

Bruttovermögensertrag

91’500

5’000

22’500

64’000

Schuldzinsen

(22'000)

100%

(2'680)

12.18%

(3'808)

17.31%

(15'512)

70.51%

Nettovermögensertrag

69’500

2’320

18’692

48’488

Lohn

140’000

140’000

Nettoeinkommen

209’500

142’320

18’692

48’488

Beispiel 7 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons

Eine im Kanton A wohnhafte Person verkauft am 31. März 2002 eine Liegenschaft. Die Liegen-

schaft liegt im Kanton C und hat einen Steuerwert von Fr. 300'000. Der Verkaufspreis beläuft sich

auf Fr. 500'000. Nach der Tilgung einer

Hypothekarschuld in der Höhe von Fr. 100'000 investiert

die Person den restlichen Verkaufserlös

in Wertschriften. Die

steuerpflichtige Person ist gleichzeitig

Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert: Fr. 500'000). Ende 2002 beträgt der

Wert der Wertschriften Fr. 600'000. Die

privaten Schulden belaufen sich insgesamt auf Fr. 300'000.

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung

der Schuldzinsen

Vermögenswerte am

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

31.12.2002

Wertschriften

600’000

600’000

Liegenschaften*:

Kanton B: Steuerwert 500'000

600’000

600’000

x 120%

Kanton C*: Steuerwert

300'000 x 110% zu Lasten

(330'000)

330’000

von A

Korrektur zu Gunsten von A

247’500

(247'500)

Total Aktiven

1'200’000

517’500

600’000

82’500

Anwendbare Prozente für die

(100%)

43.12%

50%

6.88%

Ausscheidung des Nettover-

mögens und der Schuldzinsen

* Die Berücksichtigung der begrenzten Dauer der Zugehörigkeit

zu einem Kanton erfolgt in zwei Etappen: a) Hinzufügen des

Elementes Liegenschaft beim Kanton C, zu Lasten des Wohnsitzkantons, dann b) die Korrektur dieses Elementes C gemäss der

begrenzten Dauer der Zugehörigkeit, mit

entsprechender Korrektur beim Kanton A. Das Vorgehen kann verkürzt werden, indem

beim Kanton C der Liegenschaftswert direkt proportional im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit (in unserem Beispiel: 300'000

x 110% / 360 x 90 = 82'500, Summe zu Lasten des Wohnsitzkantons) gekürzt wird.

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Schweizerische Steuerkonferenz

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Nettovermögen in den Kantonen A, B

und C

Total Kanton A Kanton B Kanton C

Total der Vermögenswerte

1'200’000

517’500

600’000 82’500

Anwendbare Prozente für die

100%

43.12%

50% 6.88%

Ausscheidung des Nettover-

mögens und der Schuldzinsen

Schulden

(300'000)

(129'360)

(150'000)

(20'640)

Nettovermögen

900’000

388’140

450’000

61’860

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A, B und C*

Steurbares Vermögen in den

Kantonen A und C

Nettovermögen

900’000

388’140

61’860

Differenz auf der Liegenschaft

im Kanton B : 600'000 /110 x

(54'545)

(54'545)

10

Differenz auf der Liegenschaft

im Kanton C: (82'500

/ 110 x 10) zu Gunsten von

Kanton A

7’500

(7’500)

Steuerbares Vermögen

845’455

395’640

395’435

54’360

Steuerbares Vermögen im

900’000 450’000

Kanton B

Differenz auf Liegenschaft B

(600'000 / 120 x 20)

(100'000) (100'000)

Steuerbares Vermögen

800’000 350’000

* Repartitionswerte: A und C: 110%; B: 120%

Beispiel 8 Verkauf einer Liegenschaft4

Eine Person verkauft am 1. Juli 2002 eine im Kanton B gelegene Liegenschaft für Fr. 1'000'000

(Steuerwert: 850’000). Der Käufer übernimmt dabei eine Hypothekarschuld in der Höhe von Fr.

800'000. Am Ende des Steuerjahres besitzt die steuerpflichtige Person Wertschriften in der Höhe

von Fr. 400'000. Die Schulden betragen Fr. 50'000.

4

In den Beispielen 8 bis 13 wird angenommen, der Repartitionswert für die Liegenschaften in den verschiedenen

Kantonen betrage 100%.

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Schweizerische Steuerkonferenz

8

KS 18

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Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren

Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung

der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12.2002

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

400’000

400’000

(400'000)

400’000

Liegenschaft B:(850'000 / 360 x

180), max. 400’000

Aktiven

400’000

0

400’000

Anwendbare Prozente für die

100%

0%

100%

Ausscheidung des Nettovermö-

gens und der Schuldzinsen

Bemerkung: Wie dieses Beispiel zeigt, kann der Bruttovermögensanteil des Spezialsteuerdomi- zils, welcher im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert wird, dem Vermögen am

Ende der Steuerperiode entsprechen oder

grösser sein kann als dieses. In diesem Fall

muss der

Bruttovermögensanteil des Spezialsteuerdomizils der Höhe des Vermögens am Ende der Steu- erperiode angepasst werden. Existieren mehrere Spezialsteuerdomizile und erweist sich der Bruttovermögensanteil des Kantons, in dem die wirtschaftliche Zugehörigkeit beendet wurde,

höher als das Bruttovermögen des Hauptsteuerdomizils, so müssen die anderen Domizile

den

Teil nicht übernehmen, der zu Lasten des Hauptsteuerdomizil geht und dessen Bruttovermö- gen übersteigt (siehe Beispiel 9). Dieser Teil wird durch den Liegenschaftskanton übernom-

men.

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und B

Das steuerbare Vermögen am 31.12.2002 beträgt Fr. 350'000. Es wird zwischen den beiden Kan-

tonen wie folgt aufgeteilt:

Total

100%

Kanton A

Kanton B

100%

Aktiven

400’000

400’000

Schulden

(50'000)

(50'000)

Steuerbares Vermögen

350’000

350’000

Beispiel 9 Verkauf einer Liegenschaft

Eine Person verkauft am 1. Juli 2002 eine im Kanton B gelegene

Liegenschaft im Wert von Fr.

1'000'000 (Steuerwert: 1'000'000). Der Käufer übernimmt eine Hypothek in der Höhe von Fr.

800'000. Am Ende des Jahres besitzt die

steuerpflichtige Person Wertschriften in der

Höhe von Fr.

400'000. Gleichzeitig ist sie Eigentümerin zweier Grundstücke,

die in den Kantonen C

(Fr. 100'000)

und D (200'000) liegen. Ihre Schulden betragen am 31.12.2002 Fr. 250'000.

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Schweizerische Steuerkonferenz

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KS 18

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Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

Vermögen am 31.12

2002

Wertschriften

400’000

400’000

Liegenschaften

300’000

100’000

200’000

Liegenschaft B :

Korrektur zu Lasten

von A:

(1'000'000 / 360 x 180)

(500'000)

500'000

Korrektur zu Lasten

von B

(500’000-400'000)

100'000

(100'000)

Total

700’000

0

400’000

100’000

200’000

In %

100%

0%

57.14%

14.29%

28.57%

Der Vermögenswert, der dem Kanton B zugeteilt wird und zu Lasten des Wohnsitzkantons A geht,

ist höher als dessen Bruttovermögensanteil. Der Überschuss muss von dem

Kanton B getragen wer-

den.

Wenn die Korrekturen mehrerer Spezialsteuerdomizile betreffen und die Summe dieser Kor-

rekturen zu Lasten des Wohnsitzkantons höher ist als das

diesem Ort zuzurechnende Brutto-

vermögen, dann muss der Überschuss zwischen den Spezialsteuerdomizilen proportional auf- geteilt werden. Wie das nachfolgende Beispiel zeigt, dürfen die aufgeteilten Aktiven insgesamt

nicht höher sein als die Aktiven, die am Ende der Steuerperiode steuerbar sind.

Beispiel:

Ein Steuerpflichtige mit Wohnsitz im Kanton A hat am Ende der Steuerperiode ein bewegli-

ches Vermögen von Fr. 300'000. Am 1. Juli dieser Periode

hat er zwei Liegenschaften ver-

kauft. Die eine Liegenschaft (Steuerwert: Fr. 400'000) war im Kanton B,

die andere Liegen-

schaft (Steuerwert: Fr. 500'000)

im Kanton

C gelegen.

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Vermögen am Ende der

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Steuerperiode

Wertschriften

300’000

300’000

Liegenschaft im Kanton

B:

Korrektur zu Lasten des

Kantons A:

(400'000 / 360 x 180)

(200'000)

200'000

Liegenschaft im Kanton

C:

Korrektur zu Lasten des

Kantons A:

(500'000 / 360 x 180)

(250'000)

250’000

Verteilung des Überschus-

150’000

(66’666)

(83'334)

ses zu Lasten der Kantone

B und C

Total der Vermögenswerte

300’000

0

133’334

166’666

Beispiel 10 Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im Verlauf einer Steuerperiode

Eine im Kanton A wohnhafte Person erwirbt am 1.

Mai 2002 eine Liegenschaft im Kanton B zum

Preis von Fr. 450'000 . Die Liegenschaft wird Ende Oktober zum Preis von Fr. 420'000 weiterver- kauft. Zu diesem Zeitpunkt beträgt der Steuerwert Fr. 390'000. Am Ende der Steuerperiode besitzt

die steuerpflichtige Person ein Vermögen in der

Höhe von Fr. 270'000 (Wertschriften und Spar-

buch).

Ausscheidung der Vermögenswerte zur

Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriften und anderes beweg-

270’000

270’000

liches Vermögen

Liegenschaft im Kanton B :

(195’000)

195’000

(390'000 / 360x 180)

Vermögen für die Ausscheidung

270’000

75’000

195’000

Anwendbare Prozente für die

Ausscheidung des Nettovermö-

gens und der Schuldzinsen

100%

27.78%

72.22%

10

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Steuerbares Vermögen in den Kantonen A

und B

Am 31.12.2002 beträgt das steuerbare Vermögen der steuerpflichtigen Person Fr. 270'000. Es wird

wie folgt unter den Kantonen ausgeschieden:

Total

100%

Kanton A

27.78%

Kanton B

72.22%

Steuerbares Vermögen

270’000

75’000

195’000

Beispiel 11 Unterbruch der wirtschaftlichen Zugehörigkeit: Verkauf einer Liegenschaft,

kurz danach Kauf einer anderen Liegenschaft

Eine Person wohnt im Kanton A und ist Eigentümerin einer Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert Liegenschaft 1: Fr. 300'000). Am 1. Mai 2002 verkauft sie diese zum Preis von Fr. 500'000. Der Erlös wird nach Bezahlung der Grundstückgewinnsteuer reinvestiert. Am 1. Oktober 2002 kauft

diese Person ein Mietshaus im Kanton B

(Liegenschaft 2). Der Kaufpreis beträgt Fr. 1'000'000. Der

Kauf wird durch Eigenkapital (in der Höhe von Fr. 300'000) sowie durch eine Hypothek

von Fr.

700'000 finanziert.

Nettovermögen am 31.12.2002:

Wertschriften:

100’000

Liegenschaft 2 (Steuerwert:

1'000'000):

1'000’000

Schulden:

(700'000)

Nettovermögen:

400’000

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren

Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12.2002

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

100’000

100’000

Liegenschaft 2:

1'000’000

1'000’000

Korrektur zu Gunsten von A

(1'000'000 / 360 x 270)

750'000

(750'000)

Liegenschaft 1, Steuerwert am

1.5.2002 : 300’000

Korrektur zu Lasten von A :

(300'000 / 360 x 120)

(100'000)

100'000

Total Aktiven

1'100’000

750’000

350’000

In %

100%

68.18%

31.82%

11

Schweizerische Steuerkonferenz

12

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und B

Das Nettovermögen am 31.12.2002 beträgt Fr. 400'000. Es wird zwischen den Kantonen wie folgt

ausgeschieden:

Total

100%

Kanton A

68.18%

Kanton B

31.82%

Steuerbares Vermögen

400’000

272’720

127’280

33 Beispiele zur unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

Beispiel 12 Liegenschaftsabtretung durch Erbschaft

Vorbemerkung:

Der Tod einer Person beendigt ihre Steuerpflicht. Gemäss Art. 66 Abs. 1 StHG wird das Vermögen

nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht

bemessen. Erbt der Steuerpflich-

tige während der Steuerperiode Vermögen, so wird dieses erst von dem Zeitpunkt an besteuert, in

dem es anfällt (Art. 66 Abs. 3 StHG).

Beispiel:

Herr X, wohnhaft im Kanton A, ist

Eigentümer

einer Liegenschaft

im Kanton B. Er stirbt am 30. 9.

2002. Einzige Erbin ist seine Tochter, Frau Y, die im Kanton C in einer selbstgenutzten Liegenschaft

wohnt. In den Kantonen A und B wird bei Erbschaften an Nachkommen der ersten Linie keine Erb-

schaftssteuer erhoben.

Beim Tod liegt folgendes Inventar

vor:

Wertschriften:

100’000

Liegenschaft B:

300'000

(Steuerwert)

Schulden: (100'000)

Am Ende des Jahres 2002 setzt sich das Vermögen von Frau Y, das

Erbe ihres Vaters miteinbezo-

gen, aus folgenden Elementen zusammen:

Wertschriften:

150’000

Liegenschaft C:

400'000

(Steuerwert)

Liegenschaft B:

300’000

Schulden: (340'000)

Nettovermögen:

510’000

Veranlagung von Herrn X (vom 1.1.2002 bis 30.9.2002)

Die Besteuerung von Herrn X endet

sowohl im Wohnsitzkanton als im Liegenschaftskanton an sei-

nem Todestag, dem 30.9.2002.

12

Schweizerische Steuerkonferenz

13

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Vermögen am 30.9. 2002

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

100’000

100’000

Liegenschaft

300’000

300’000

Total Bruttovermögen

400’000

100’000

300’000

In %

100%

25%

75%

Schulden

(100’000)

(25’000)

(75’000)

Steuerbares Vermögen für 270 Tage

300’000

75’000

225’000

Die Vermögenssteuer 2002 wird von den Kantonen A

und B pro

rata temporis (für 270 Tage) er-

hoben.

Veranlagung von Frau Y (vom 1.1 bis 30.12.2002)

Für die Veranlagung und sowie für die Steuerausscheidung wird der Wert des geerbten Vermögens

(Aktiven und Passiven) proportional zur Zeitspanne zwischen dem Todeszeitpunkt und dem Ende

der Steuerperiode im Verhältnis zur ganzen Periode gekürzt.

Vermögen au 31.12. 2002

Total

Kanton C

Kanton B

Wertschriften

150’000

150’000

Liegenschaften

700’000

400’000

300’000

Korrektur Erbschaft per 1.10.

Wertschriften: (100'000 / 360 x 270*)

(75’000)

(75’000)

Liegenschaft: (300'000 / 360 x 270)

(225'000)

(225'000)

Total Aktiven

550’000

475’000

75’000

In %

100%

86.36%

13.64%

Schulden: 340’000

(340’000)

(293’624)

(46’376)

Korrektur Erbschaft per 1.10.

Schulden (100'000 / 360 x 270)*

75’000

64’770

10’230

Steuerbares Vermögen

285’000

246’146

38’854

* Tage ohne Erbschaft

Beispiel 13 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

Vorbemerkung: Art. 66 Abs. 3 StHG findet bei Schenkungen keine Anwendung5. Trotzdem muss

beachtet werden, dass bei der Schenkung einer Liegenschaft

eine interkantonale Doppelbesteuerung

auftreten kann, wenn Schenker und Beschenkter in

verschiedenen Kantonen wohnen. Die Ausschei-

dung wird vorgenommen wie wenn eine Veräusserung

stattgefunden hätte.

Beispiel:

Herr X wohnt im Kanton A und ist Eigentümer einer Liegenschaft im Kanton B (Steuerwert:

300’000). Am 30. 9. 2002 schenkt er seiner Tochter Frau Y,

die im Kanton C wohnt, diese Liegen-

5

Vergleiche auch BGE vom 23.7.1999, K. Locher, Doppelbesteuerungspraxis, § 10, II, Nr. 27; siehe

Walter Jakob/

Dieter Weber, in Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht

I/1, Art. 66 StHG N. 2 und 6

13

Schweizerische Steuerkonferenz

14

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

schaft. Sie ist mit einer Hypothekarschuld

in der Höhe von Fr. 100'000 belastet. Die Kantone A und

B erheben keine Schenkungssteuern bei Zuwendungen an

direkte Nachkommen.

Am 31.12.2002 hat Herr X das folgende Vermögen:

Wertschriften: 600’000

Das Vermögen von Frau Y setzt sich am 31.12.2002 wie

folgt zusammen (die geschenkten Vermö-

genswerte miteinbezogen):

Wertschriften: 150’000

Liegenschaft C: 400’000

Liegenschaft B: 300’000

Schulden: (340'000)

Besteuerung von Herrn X in der Steuerperiode 2002 in

den Kantonen A und B:

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in jedem

beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

600’000

600’000

Liegenschaft: (300'000 / 360 x 270)

(225’000)

225’000

Korrektur zu Lasten von A

Steuerbares Vermögen

600’000

375’000

225’000

In %

100%

62.50%

37.50%

Besteuerung von Frau Y in der Steuerperiode 2002:

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in jedem

beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12. 2002

Total

Kanton C

Kanton B

Wertschriften

150’000

150’000

Liegenschaft C

400’000

400’000

Liegenschaft B: 300'000

300'000

300'000

Korrektur zu Gunsten von C

(300'000 / 360 x 270)

225’000

(225'000)

Total Vermögenswerte

850’000

775’000

75’000

In %

100%

91.18%

8.82%

Schulden (C: 91.18% und B: 8.82%)

(340'000)

(310'012)

(29’998)

Steuerbares Vermögen

510’000

464’988

45’012

14

Schweizerische Steuerkonferenz 15 KS 18 ____________________________________________________________________________________________________

34 Eröffnung, Verlegung und Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer Be- triebsstätte

341 Grundsätze

Artikel 68 Absatz 2 StHG findet Anwendung bei einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit auf Grund des Betreibens eines Geschäftes oder einer Betriebsstätte. Die Verlegung eines Geschäftsbetriebes in einen anderen Kanton sowie die Begründung oder Aufgabe einer Betriebsstätte machen es nicht mehr nötig, eine Zwischenbilanz zu erstellen. Hingegen ist bei Begründung oder Aufgabe eines Ge- schätsbetriebes eine Eröffnungs- bzw. Liquidationsbilanz zu erstellen. In diesem Zusammenhang muss Art. 66 Abs. 2 StHG erwähnt werden. Er sieht vor, dass „sich für Steuerpflichtige mit selbständiger Erwerbstätigkeit und Geschäftsjahren, die nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, das steuer- bare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres bestimmt“.

Im Falle einer Eröffnung oder Schliessung einer Betriebsstätte können Aktiven oder Passiven von dieser Betriebsstätte in andere Steuerdomizile des Unternehmens (Sitz oder weitere Betriebsstätten) überführt werden. Zur Vereinfachung werden diese Überführungen im Allgemeinen bei der Korrektur auf Grund der kürzeren Dauer der Zugehörigkeit zum Domizil einer Betriebsstätte, die im Laufe der Steuerperiode begründet oder aufgehoben wird, nicht berücksichtigt. Die Korrektur wird zu Gunsten oder zu Lasten des Sitzkantons des Geschäftsbetriebes (bei Eröffnung oder Schliessung einer Be- triebsstätte) oder des Wohnsitzkantons (bei Eröffnung oder Schliessung eines Geschäftsbetriebes) vorgenommen.

342 Beispiele

Beispiel 14 Eröffnung eines Geschäftsbetriebes

Eine im Kanton A wohnhafte Person eröffnet am 1.10.2002 ein Geschäft im Kanton B. Das erste Geschäftsjahr wird am 30.9.2003 abgeschlossen.

Elemente des Privat- sowie des Geschäftsvermögens :

Privatvermögen 31.12.2002 Steuerwert der Liegenschaft (Kanton A): 250’000 Wertschriften: 100’000 Schulden: (200’000)

Geschäftsvermögen: Eröffnungsbilanz des Geschäftes am 1.10.2002 Banken: 20’000 Geschäftsinventar am 1.10.2002: 60’000 Kassa: 20’000 Bankkredit: (40'000)

15

Schweizerische Steuerkonferenz

16

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Geschäftsbilanz am 30.9.2003 (Ende des ersten Geschäftsjahres)

Banken:

15’000

Debitoren:

10’000

Geschäftsinventar:

65’000

Geschäftskredit:

(30'000)

Nettogewinn vom1.10.2002 bis 30.9.2003:

120’000

Einkünfte des Jahres 2002

Nettolohn vom 1.1. bis 30.9.2002:

90’000

Eigenmietwert:

15’000

Wertschriftenertrag:

3’500

Hypothekarzinsen:

(8'500)

Liegenschaftsunterhalt:

(3'000)

Berufsauslagen:

(6'000)

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der

steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12. 2002

Total

Kanton A

Kanton B

Liegenschaft, Steuerwert 250'000, Repartiti-

300’000

300’000

onswert des Kantons A : 120%

Wertschriften

100’000

100’000

Geschäftsvermögen (1.10.2002)

100’000

100'000

Korrektur zu Gunsten von A :

(100'000 / 360 x 270)

75’000

(75'000)

Total Vermögenswerte

500’000

475’000

25’000

In %

100%

95%

5%

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und B am 31.12. 2002*

Total

Kanton A

Kanton B

Total Vermögenswerte

500’000

475’000

25’000

In %

100%

95%

5%

Schulden

(240'000)

(228'000)

(12'000)

Nettovermögen

260’000

247’000

13’000

Differenz auf der Liegenschaftssteurwert:

(50'000)

(50'000)

(300'000 / 120 x 20)

Steuerbares Vermögen

210’000

197’000

13’000

* Repartitionswert e für die Kantone A und B: 120%.

16

Schweizerische Steuerkonferenz

17

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Nettoeinkommen in den Kantonen A und B

Einkommen 2002

Total

Kanton A

Kanton B

Nettoliegenschaftsertrag

12’000

12’000

Nettowertschriftenertrag

3’500

3’500

Nettovermögensertrag

15’500

15’500

Schuldzinsen, 1. Ausscheidung

(8'500)

(8'075)

(425)

Schuldzinsen, 2. Ausscheidung

(425)

425

Nettolohn

90’000

90’000

Berufsauslagen

(6'000)

(6'000)

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

0

0

keit

Nettoeinkommen

91’000

91’000

0

Beispiel 15 Überführung eines Geschäftsbetriebes in einen anderen Kanton

Eine im Kanton A wohnhafte Person betreibt ein Geschäft im Kanton B.

Am 1. Juli 2002 überführt

sie dieses Geschäft vom Kanton B in den Kanton C. Im Jahr 2002 beträgt das Einkommen aus selb-

ständiger Erwerbstätigkeit Fr. 120'000 (unter

Berücksichtigung von geschäftlichen Schuldzinsen in

der Höhe von Fr. 2'000).

Elemente des Privat- sowie des Geschäftsvermögens

Privatvermögen

31.12.2002

Steuerwert der Liegenschaft:

250’000

Wertschriften:

100’000

Schulden:

(200'000)

Geschäftsvermögen:

Geschäftsbilanz im Kanton C

31.12.2002

Bank

15’000

Debitoren

10’000

Inventar Geschäftsaktiven

65’000

Geschäftskredit

(30'000)

Einkünfte 2002

Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit:

120’000

Eigenmietwert:

15’000

Wertschriftenertrag:

3’500

Private Schuldzinsen:

(8'500)

Privater Liegenschaftsunterhalt:

(3'000)

17

Schweizerische Steuerkonferenz

18

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12.2002

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Liegenschaft, Steuerwert 250'000, Repartiti-

300’000

300’000

onswert Kanton A : 120%

Wertschriften

100’000

100’000

Geschäftsaktiven (31.12.2002)

90’000

90’000

Korrektur zu Gunsten des Kantons A

(90'000 / 360 x 180)*

45’000

(45'000)

Korrektur zu Lasten des Kantons A und zu

Gunsten des Kantons B

(45'000)

45’000

(90'000 / 360 x 180)*

Total Vermögen

490’000

400’000

45’000

45’000

In %

100%

81.64%

9.18%

9.18%

*Die Geschäftaktiven können auch nach Massgabe der Dauer der Anknüpfung direkt

den Kantonen B und C zugeschieden werden.

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A, B und C*

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Total Aktiven

490’000

400’000

45’000

45’000

In %

100%

81.64%

9.18%

9.18%

Schulden

(230'000)

(187'772)

(21'114)

(21'114)

Differenz auf der Liegenschaft

(300’000/120x20)

(50'000)

(50'000)

Steuerbares Vermögen

210’000

162’228

23’886

23’886

*Repartitionswert für die Kantone A,B und C : 120%

Nettoeinkommen in den Kantonen A, B und C

Einkommen 2002

Total Kanton A Kanton B

Kanton C

Nettoliegenschaftsertrag

12’000

12’000

Nettowertschriftenertrag

3’500

3’500

Zinsen auf investiertem Kapital in der Höhe von

3’000

1’500

1’500

60'000, (Zinsfuss 5%)*

Netto Vermögensertrag

18’500

15’500

1’500

1’500

Private und geschäftliche Schuldzinsen:

(10'500)

8’572

964

964

8'500 + 2000

In %

100%

81.64%

9.18%

9.18%

Nettovermögensertrag nach Abzug der Schuldzin-

8’000

6’928

536

536

sen

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit:

120'000 – 3000 + 2000

119’000

59’500

59’500

Nettoeinkommen

127’000

6’928

60’036

60’036

* In diesem Beispiel und auch in den anderen folgenden Beispielen wird der Zins zum Satz von 5%

des investierten Eigenkapitals

berechnet. Dies entspricht der Praxis des Bundesgerichts (cf. P. Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, S.102,

18

Schweizerische Steuerkonferenz

19

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

§ 10.III.3.b und S. 114, § 11.III.2). Einige Kantone

verfolgen eine andere Praxis, die sich auf einen Teil der Doktrin stützt

(Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Auflage., S. 309, § 22, Nr. 12 und f.).

Beispiel 16 Schliessung eines Geschäftsbetriebes

Eine natürliche Person mit Wohnsitz im Kanton A betreibt ein Geschäft im Kanton B. Sie übergibt

dieses am 31. Oktober 2002 ihrem Nachfolger.

Elemente des Privat- sowie des Geschäftsvermögens

Privatvermögen

31.12.2002

Steuerwert der Liegenschaft (Kanton A)

250’000

Wertschriften

400’000

Private Schulden

(200'000)

Geschäftsvermögen:

Übergabebilanz des Geschäftes vom 31.10.2002

Bank:

15’000

Debitoren:

10’000

Geschäftsinventar:

200’000

Geschäftskredit:

(30'000)

Einkünfte 2002

Renten:

30’000

Eigenmietwert:

15’000

Wertschriftenertrag:

3’500

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit gemäss

Ge-

schäftsabschluss 2002 (vom 1.1. bis 31.10), beinhaltet auch

den Liquidationsgewinn, nach Abzug der geschäftlichen

250’000

Schuldzinsen von 4’200

Private Schuldzinsen:

(8'500)

Liegenschaftsunterhalt:

(3'000)

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Vermögen am 31.12. 2002

Total

Kanton A

Kanton B

Liegenschaft Steuerwert 250'000, Repartiti-

300’000

300’000

onswert des Kantons A : 120%

Wertschriften

400’000

400’000

Geschäftsvermögen :

Korrektur zu Lasten von A :

(225'000 / 360 x 300)

(187’500)

187’500

Total Vermögen

700’000

512’500

187’500

In %

100%

73.21%

26.79%

19

Schweizerische Steuerkonferenz

20

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und B

Total

Kanton A

Kanton B

Bruttovermögen

700’000

512’500

187’500

Schulden

(200'000)

(146'420)

(53'580)

Nettovermögen

500’000

366’080

133’920

Differenz auf der Liegenschaft*

(50'000)

(50'000)

Steuerbares Vermögen

450’000

316’080

133’920

* Der Repartitionswert für die Kantone A und B beträgt 120%.

Nettoeinkünfte in den Kantonen A und B

Einkommen 2002

Total

Kanton A

Kanton B

Nettoliegenschaftsertrag

12’000

12’000

Nettowertschriftenertrag

3’500

3’500

Zinsen auf investiertem Kapital von 195'000

8’125

8’125

(Zinsfuss 5%)*

Vermögensertrag

23’625

15’500

8’125

Private und geschäftliche Schuldzinsen : 8500

(12’700)

(9'297)

(3'403)

+ 4'200 = 12’700

Nettovermögensertrag

10’925

6’203

4’722

Renten

30’000

30’000

Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

246’075

246’075

keit: 250'000 – 8’125 + 4’200

Nettoeinkommen

287’000

36’203

250’797

*entsprechend der Dauer des Betriebes: 9'750 / 360 x 300 = 8’125

Beispiel 17 Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH

Eine Person mit Wohnsitz im Kanton A betreibt eine Einzelfirma im Kanton B. Am 1. Juli 2002

überführt sie diese Einzelfirma in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Elemente des Privat- und Geschäftsvermögens

Privatvermögen

31.12.2002

Private Liegenschaft, Steuerwert:

250’000

Wertschriften:

120’000

Beteiligung an der GmbH:

60’000

Private Schulden:

(200’000)

Geschäftsvermögen

Bilanz der Einzelfirma

30.6.2001

30.6.2002

Banken:

5’000

15’000

Debitoren:

25’000

10’000

Inventar des Geschäftsvermögens:

60’000

85’000

Geschäftskredit:

(40'000)

(50'000)

20

Schweizerische Steuerkonferenz

21

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Einkünfte des Jahres 2002

Nettogewinn 1.7.2001-30.6.2002, nach Abzug

der geschäftlichen Schuldzinsen

von 3’500:

120’000

Lohn 1.7.2002-31.12.2002:

60’000

Eigenmietwert:

15’000

Wertschriftenertrag:

3’500

Private Schuldzinsen:

(8'500)

Liegenschaftsunterhalt:

(3'000)

Berufsauslagen:

(4'000)

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren

Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Total

Kanton A

Kanton B

Private Liegenschaft

250’000

250’000

Wertschriften

120’000

120’000

Beteiligung an der GmbH

60’000

60’000

Geschäftsaktiven der Einzelfirma.

Korrektur zu Gunsten von B:

(110'000 / 360 x 180)

(55’000)

55’000

Total

430’000

375’000

55’000

In %

100%

87.21%

12.79%

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und

B

Steuerbares Vermögen am

Total

Kanton A

Kanton B

31.12.2002

87.21%

12.79%

Liegenschaft

250’000

250’000

Wertschriften

120’000

120’000

Beteiligung an der GmbH

60’000

60’000

Einzelfirma B

(55'000)

55’000

Total

430’000

375’000

55’000

Schulden

(200'000)

(174'420)

(25'580)

Steuerbares Vermögen

230’000

200’580

29’420

Nettoeinkünfte in den Kantonen A und B

Total

Kanton A

Kanton B

Eigenmietwert

15’000

15’000

Wertschriftenertrag

3’500

3’500

Zinsen auf investiertem Kapital:

3’000

3’000

60'000 x 5%

Liegenschaftsunterhalt

(3'000)

(3'000)

Zinsen auf privaten und geschäftlichen

(12'000)

(10’465)

(1'535)

Schulden: 8500 + 3'500 = 12’000

21

Schweizerische Steuerkonferenz

22

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Einkommen aus selbständiger Er-

120’500

120’500

werbstätigkeit:

120'000 – 3'000 + 3’500

Lohn

60’000

60’000

Berufsauslagen

(4'000)

(4'000)

Nettoeinkommen

183’000

61’035

121’965

35 Änderung des Grundes der Zugehörigkeit im gleichen Kanton

351 Grundsätze

Eine natürliche Person, die innerhalb der Schweiz ihren Wohnsitz verlegt, kann im Verlaufe der sel-

ben Steuerperiode im Wegzugskanton die wirtschaftliche Zugehörigkeit beibehalten oder

begründen.

Diesfalls ist sie in diesem Kanton für die ganze Periode beschränkt steuerpflichtig.

Eine Person, die ihren Wohnsitz in einem

Kanton verlegt, in dem sie bis anhin kraft wirtschaftlicher

Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig

war, wird für die ganze Periode im Zuzugskanton unbe-

schränkt steuerpflichtig.

Zudem kann die Natur der wirtschaftlichen Zugehörigkeit zu einem Kanton im Verlauf der Steuerpe- riode wechseln. Auch können der Umfang sowie die Natur der Ursache der wirtschaftlichen Zuge-

hörigkeit im selben Kanton ändern. Diese

verschiedenartigen Mutationen werden durch Art. 68

Abs. 2 StHG berücksichtigt.

352 Beispiele

Beispiel 18 Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörig-

keit

Herr und Frau T wohnen im Kanton A in einer Liegenschaft, deren Eigentümer sie sind. Am 30. April des Jahres N wechseln sie ihren Wohnsitz in den Kanton B. Sie behalten ihre Liegenschaft im

Kanton A.

In der Steuerperiode N wird das Ehepaar T durch den Kanton B besteuert (Wohnsitz am Ende der Steuerperiode). Dieser muss eine interkantonale Steuerausscheidung zu Gunsten von A (Liegen- schaftskanton) vornehmen. Der Kanton A besteuert das Ehepaar T als Grundeigentümer (be-

schränkte Steuerpflicht auf Grund der Liegenschaft).

Beispiel 19 Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörig-

keit

Frau V ist Ärztin und wohnt im Kanton A.

Sie betreibt ihre Praxis

im selben Kanton.

Am 30. Juni 2002 wechselt sie ihren Wohnsitz in den Kanton B, behält jedoch ihre Praxis im Kanton

A.

22

Schweizerische Steuerkonferenz

23

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Der Kanton B veranlagt die Einkommens- und Vermögenssteuern der Steuerperiode 2002. Er nimmt eine interkantonale Ausscheidung zu Gunsten des Kantons A, dem Geschäftsort der selbstän- digen Erwerbstätigkeit, vor. Der Kanton A kann Frau V für die Steuerperiode 2002 als beschränkt

Steuerpflichtige besteuern.

Vermögen am 31.12. 2002:

Wertschriften:

50’000

Geschäftsaktiven:

250’000

Geschäftsschulden:

(180'000)

Einkünfte 2002:

Wertschriftenertrag:

2’000

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, nach Abzug der geschäftli-

chen Schuldzinsen von 9'000:

120’000

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile

in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung der Schuldzinsen

Total

Kanton B

Kanton A

Wertschriften

50’000

50’000

Geschäftsaktiven

250’000

250’000

Total

300’000

50’000

250’000

In %

100%

16.67%

83.33%

Schulden

(180'000)

(30'000)

(150'000)

Steuerbares Vermögen

120’000

20’000

100’000

Nettoeinkommen in den Kantonen A und B

Total

Kanton B

Kanton A

Wertschriftenertrag

2’000

2’000

Zinsen auf investiertem

Kapital : 5% von

3’500

3’500

70’000

Schuldzinsen: 9’000

1. Ausscheidung

(9’000)

(1'500)

(7'500)

2. Ausscheidung

(500)

500

Netto Vermögensertrag

(3’500)

0

(3'500)

Einkommen aus selb-

125’500

125’500

ständiger Erwerbstätig-

keit:

120'000 –3'500 + 9000

Nettoeinkommen

122’000

0

122’000

23

Schweizerische Steuerkonferenz

24

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Beispiel 20 Wechsel des Wohnsitzes und Aufgabe einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

Herr und Frau T wohnen im Kanton A in einer Liegenschaft,

deren Eigentümer sie sind (Steuerwert

Fr. 300'000). Am 30. April des Jahres N wechseln sie ihren Wohnsitz in den Kanton B. Sie ver-

kaufen per Wegzugsdatum ihre Liegenschaft im Kanton A.

In der Steuerperiode N begründet das Ehepaar T im Kanton B eine unbeschränkte Steuerpflicht. Gleichzeitig begründen sie im Kanton A für das Wegzugsjahr auf Grund ihres Liegenschaftsbesitzes bis Ende Jahr eine beschränkte Steuerpflicht, obwohl die Liegenschaft verkauft wurde.

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und B

Vermögen am 31.12.N

Total

Kanton B

Kanton A

Wertschriften

400’000

400’000

Liegenschaft A:

Korrektur zu Lasten B

(300'000 / 360 x 120)

(100'000)

100’000

Total

400’000

300’000

100’000

In %

100%

75%

25%

Beispiel 21 Wechsel des Wohnsitzes in einen Kanton, in dem bereits eine wirtschaftliche

Zugehörigkeit besteht

Herr X wohnt im Kanton A und betreibt eine Einzelfirma, einen Kolonialwarenladen, im Kanton B.

Am 31. März des Jahres N wechselt er seinen Wohnsitz vom Kanton A in den Kanton B.

In der Steuerperiode N wird Herr X ausschliesslich durch den Kanton B besteuert.

Beispiel 22 Zuteilung einer Anlageliegenschaft zum Betrieb einer Einzelfirma

Herr X wohnt im Kanton A, wo er ein

Geschäft betreibt. Er

ist Eigentümer eines Mietshauses im

Kanton B. Am 1. Juli 2002 eröffnet er in dieser Liegenschaft eine Betriebsstätte.

Elemente des Privat- sowie des Geschäftsvermögen

Privatvermögen:

am 31.12.2002

Wertschriften:

200’000

Villa im Kanton A, Steuerwert :

500’000

Private Schulden:

(350’000)

Geschäftsvermögen

am 31.12.2002

Geschäftsaktiven:

300’000

Liegenschaft B, Steuerwert:

700’000

Geschäftsschulden:

(500’000)

24

Schweizerische Steuerkonferenz

25

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Einkünfte 2002

Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätig-

keit*:

165’000

Wertschriftenertrag

8’000

Private Schuldzinsen

(17'500)

*Das Nettoeinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beinhaltet den Liegenschaftsertrag im Kanton B, vom 1.1. bis 30.6. 2002, in der Höhe von Fr. 25'000. In den Aufwendungen befinden sich ebenfalls Fr. 4'000 als Liegenschaftsunterhalt und - verwaltungskosten für die Zeitspanne vom 1.1. bis 30. 6. Die geschäftlichen Schuldzinsen betragen Fr. 25'000 und werden dem

Geschäftsergebnis angelastet.

Ausscheidung der Vermögenswerte zur Bestimmung der steuerbaren Vermögensanteile in

jedem beteiligten Kanton und Verteilung

der Schuldzinsen

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriften

200’000

200’000

Villa (Kanton A)

500’000

500’000

Geschäftsaktiven

Nach Standort

Mobilien:

Kanton A

200’000

200'000

Kanton B :

100’000

100’000

Korrektur zu Gunsten

von A:

50’000

(50'000)

(100’000 / 360 x 180)

Immobilien

700’000

700’000

Total

1'700’000

950’000

750’000

In %

100%

55.88%

44.12%

Steuerbares Vermögen in den Kantonen A und B

Total

Kanton A : 55.88%

Kanton B : 44.12%

Brutto Privatvermögen

700’000

700’000

Geschäftsvermögen

1'000'000

250'000

750'000

Total

1'700’000

950’000

750’000

Private und Geschäfts-

(850’000)

(474’980)

(375’020)

schulden

Steuerbares Vermögen

850’000

475’020

374’980

25

Schweizerische Steuerkonferenz

26

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

Nettoeinkommen in den Kantonen A und B

Total

Kanton A

Kanton B

Wertschriftenertrag

8’000

8’000

Ertrag Immobilien

25’000

25’000

Zins auf investiertem Ka-

25’000*

6’250

18’750

pital *

Liegenschafts-

(4’000)

(4'000)

unterhalt

Schuldzinsen

(42’500)

(23'749)

(18'751)

1. Ausscheidung

Schuldzinsen

9’499

(9’499)

2. Ausscheidung

Nettovermögensertrag

11’500

0

11’500

Einkommen aus selbstän-

144’000

108’500

36’000

diger Erwerbstätigkeit** :

Nettoeinkommen

155’500

108’500

47’500

* Der Zins auf dem investierten Kapital entspricht 5% des Eigenkapitals von Fr. 500'000 am Ende der Steuerperiode. Dieser Zins wird zwischen den Kantonen A und B im Verhältnis der Geschäftsaktiven aufgeteilt. Dabei wird vernachlässigt, dass die Liegen- schaft während eines Teils des Jahres eine Anlageliegenschaft war. Eine andere Lösung wäre denkbar. Mit der hier vorgeschlage-

nen Lösung wird dem Anliegen nach Vereinfachung Rechnung getragen.

**Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit setzt sich wie folgt zusammen:

Gewinn gemäss Geschäftsergebnis

165'000

./. Liegenschaftsertrag B (vom 1.1. bis 30.6)

(25'000)

+ Liegenschaftsunterhalt B (vom 1.1. bis

30. 6)

4'000

./. Ertrag aus investiertem Kapital

(25’000)

+ Schuldzinsen des Geschäfts

25’000

Einkommen aus selbständiger. Erwerbstätigkeit auszuscheiden zwischen

144’000

A und B

**Annahme: Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird zu 75% dem Sitzkanton, zu 25% dem Betriebsstättenkanton

zugewiesen.

4 Inkraftsetzung

Das vorliegende Kreisschreiben ist ab der Steuerperiode 2001

im Rahmen des Systems der Post-

numerandobesteuerung anzuwenden.

26

Schweizerische Steuerkonferenz 27

KS 18

____________________________________________________________________________________________________

1 ALLGEMEINES

1

2 WOHNSITZWECHSEL EINER NATÜRLICHEN PERSON

2

21 Grundsätze

2

22 Beispiele

2

Beispiel 1 Wohnsitzwechsel

2

Beispiel 2 Wohnsitzwechsel und Heirat

3

Beispiel 3 Wohnsitzwechsel und Trennung des Ehepaares

3

Beispiel 4 Wohnsitzwechsel und Aufenthalt

3

Beispiel 5 Tod des einen Ehegatten und Wohnsitzwechsel des Überlebenden

3

3 ÄNDERUNGEN DER WIRTSCHAFTLICHEN ZUGEHÖRIGKEIT

AUSSERHALB DES WOHNSITZKANTONS

3

31 Grundsätze

3

32 Beispiele zur entgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

4

Beispiel 6 Kauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons

im Laufe der Steuerperiode

4

Beispiel 7 Verkauf einer Liegenschaft ausserhalb des Wohnsitzkantons

6

Beispiel 8 Verkauf einer Liegenschaft

7

Beispiel 9 Verkauf einer Liegenschaft

8

Beispiel 10 Kauf und Verkauf einer Liegenschaft im Verlauf einer Steuerperiode

10

Beispiel 11 Unterbruch der wirtschaftlichen Zugehörigkeit: Verkauf einer Liegenschaft,

kurz danach Kauf einer anderen Liegenschaft

11

33 Beispiele zur unentgeltlichen Übertragung eines Grundstücks

12

Beispiel 12 Liegenschaftsabtretung durch Erbschaft

12

Beispiel 13 Abtretung einer Liegenschaft durch Schenkung

13

34 Eröffnung, Verlegung und Schliessung eines Geschäftsbetriebes oder einer

Betriebsstätte

15

341 Grundsätze

15

342 Beispiele

15

Beispiel 14 Eröffnung eines Geschäftsbetriebes

15

Beispiel 15 Überführung eines Geschäftsbetriebes in einen anderen Kanton

17

Beispiel 16 Schliessung eines Geschäftsbetriebes

19

Beispiel 17 Überführung einer Einzelfirma in eine GmbH

20

35 Änderung des Grundes der Zugehörigkeit im gleichen Kanton

22

351 Grundsätze

22

352 Beispiele

22

Beispiel 18 Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

22

Beispiel 19 Wechsel des Wohnsitzes unter Beibehaltung der wirtschaftlichen Zugehörigkeit

22

Beispiel 20 Wechsel des Wohnsitzes und Aufgabe einer wirtschaftlichen Zugehörigkeit

24

Beispiel 21 Wechsel des Wohnsitzes in einen Kanton, in dem bereits eine

wirtschaftliche Zugehörigkeit besteht

24

Beispiel 22 Zuteilung einer Anlageliegenschaft zum Betrieb einer Einzelfirma

24

4 INKRAFTSETZUNG

26

27