§ 34 / 73 Nr. 1: Geschäftsmässig begründeter Aufwand

01.01.2025

Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1. Bestechungsgelder / finanzielle Sanktionen

Die steuerliche Behandlung von Bestechungsgeldern und finanziellen Sanktionen richtet sich ab Steuerperiode 2022 nach dem Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung finanzieller Sanktionen (vgl. AS 2020, 5121; § 34 Abs. 2 lit. f, Abs. 3 und Abs. 4 StG und § 73 Abs. 1 lit. a und e, Abs. 3 und Abs. 4 StG). Die Regelungen entsprechen inhaltlich dem Bundesrecht (Art. 27 Abs. 2 lit. f, Abs. 3 und Abs. 4 DBG und Art. 10 Abs. 1 lit. g, Abs. 1bis und Abs. 1ter StHG sowie Art. 59 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 2 und Abs. 3 DBG und Art. 25 Abs. 1 lit. a und f, Abs. 1bis und Abs. 1ter StHG)

Bis Steuerperiode 2021 gehörten Zahlungen von Bestechungsgelder im Sinne des schweizerischen Strafrechts (vgl. Art. 322ter und Art. 322septies StGB) an schweizerische oder fremde Amtsträger nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand. Bestechungsgelder an Private konnten dagegen bis Steuerperiode 2021 als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden. Analoges galt für die direkte Bundessteuer.

Ergibt sich im Rahmen der Veranlagungstätigkeit ein entsprechender Verdachtsfall, meldet ihn die Veranlagungsbehörde der Dienststelle Steuern, Team Nachsteuern + Steuerstrafen, zwecks Prüfung einer Strafanzeige.

2. Mehrwertabgabe / Auszonungsentschädigung

Die gesetzlichen Grundlagen zur Mehrwertabgabe werden in LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 19 N 6 beschrieben. Nachfolgend werden die verschiedenen Ausprägungen der Mehrwertabgabe, insbesondere bei Vorliegen von Geschäftsvermögen, schematisch dargestellt.

Beispiel
Nr.

Grundstück

Ereignis

Anlagewert / Buchwert

Verkehrswert vor der Einzonung / Auszonung

Verkehrswert nach der Einzonung / Auszonung

Mehrwertabgabe bei Veräusserung oder Überbauung / Entschädigung für Auszonung

Besteuerung

CHF

CHF

CHF

CHF

1

Privatvermögen

Einzonung

1'000

60'000

800'000

148'000
(20% von 740'000)

Abzug Kosten bei GGST,
LU StB Bd. 3 Weisungen GGStG § 19 N 6

2

Privatvermögen

Auszonung

1'000

800'000

60'000

740'000

Eigentumsbeschränkung,
Besteuerung gemäss § 3 Abs. 1 Ziff. 5 GGStG

3

Geschäftsvermögen, nicht dem BGBB unterstellt

Einzonung

1'000

60'000

800'000

148'000
(20% von 740'000)

Einkommenssteuer / Aufwand in der Erfolgsrechnung

4

Geschäftsvermögen, nicht dem BGBB unterstellt

Auszonung

1'000

800'000

60'000

740'000

Einkommenssteuer / Ertrag in der Erfolgsrechnung

5

Geschäftsvermögen, dem BGBB unterstellt (gemischte Zone)

Einzonung

5'000

100'000

4'000'000

780'000
(20% von 3'900'000)

Zum Zeitpunkt der Verfügung ist noch nicht klar, welche Besteuerungsart zum Tragen kommt

6

Geschäftsvermögen, dem BGBB unterstellt (gemischte Zone)

Auszonung

5'000

4'000'000

100'000

3'900'000

Gleich wie Fall 2

7

Geschäftsvermögen, nicht dem BGBB unterstellt, mit Ersatzbeschaffung CHF 5'000'000 in 2 Jahren

Einzonung

5'000

100'000

4'000'000

780'000
(20% von 3'900'000)

Gleich wie Fall 3

Ausgangslage der Beispiele

Beispiele 1 bis 4:
Grundstück ohne Gebäude, 20 Aren = 2'000 m2, vor der Einzonung Landwirtschaftsland, Verkehrswert CHF 30/m2

Beispiel 5 und 6:
Grundstück ohne Gebäude, 1ha = 10'000 m2, vor der Einzonung Landwirtschaftsland, Verkehrswert gemäss BGBB CHF 10/m2

Verkehrswert bei allen Beispielen nach der Einzonung bzw. vor der Auszonung: CHF 400/m2

Beispiel 7:

Jahr N

Geschäftsvorfall

Buchung

CHF

Veräusserungserlös

Bank/Ertrag

4'000'000

Auflösung Buchwert

Aufwand/Aktiven

5'000

Verfügung Mehrwertabgabe

Aufwand/Rückstellung

780'000

Ersatzbeschaffungsrückstellung

Aufwand/Rückstellung
Ersatzbeschaffung
(4'000'000 abw. 5'000 abz. 780'000)

3'215'000

Jahr N + 2 keine Zahlung Mehrwertabgabe, weil Ersatzbeschaffung

Geschäftsvorfall

Buchung

CHF

Investition Ersatzbeschaffung

Aktiven/Bank

5'000'000

Auflösung Rückstellung Mehrwertabgabe

Rückstellung/Ertrag

780'000

Auflösung Rückstellung Ersatzbeschaffung

Rückstellung Ersatzbeschaffung/Ertrag

3'215'000

Übertrag stille Reserven auf Ersatzobjekt

Abschreibung Ersatzbeschaffung/Aktiven

3'995'000

3. Nachweis des geschäftsmässig begründeten Aufwandes bei Ausland-Ausland-Geschäften

Vgl. KS EStV Nr. 49 vom 13. Juli 2020

4. Gewinnanteilsansprüche

Wie die Erfüllung eines gesetzlichen Gewinnanteilsanspruchs gilt diejenige eines vertraglichen Gewinnanteilsanspruchs unter Miterbinnen und Miterben als Tilgung einer privaten Schuld. Sie stellt deshalb keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Ebenso wenig kann die Tilgung privater Schulden als Schuldzins zum Abzug gebracht werden (BGE 2C_11/2020 vom 23.1.2020).