§ 4 Abs. 2: Gewinnberechnung bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
01.01.2024
Gewinnberechnung bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts
Bei Weiterveräusserung des Ersatzobjekts ist der anlässlich der steueraufschiebenden Veräusserung aufgeschobene Grundstückgewinn von den Anlagekosten abzuziehen (vgl. Berechnungsbeispiel in § 4 N 25a im Archiv Steuerbuch 1. Juli 2010 (Steuerbuch Archiv). Wurde die Besteuerung infolge Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum in einem anderen Kanton aufgeschoben, darf der vom ehemaligen Wegzugskanton gestützt auf Art. 12 Abs. 3e StHG (SR 642.14; anwendbar ab 1.1.2001) aufgeschobene Grundstückgewinn bei der Veräusserung des luzernischen Ersatzobjektes durch Abzug vom Anlagewert im Kanton Luzern besteuert werden, falls keine erneute steueraufschiebende Ersatzbeschaffung erfolgt (BGE 2C_337/2012 vom 19.12.2012, BGE 143 II 233, BGE 2C_70/2017 vom 28.9.2017). | 55 |
Wurde der Grundstückgewinn aus der Veräusserung eines landwirtschaftlichen Grundstücks, die zwischen dem 1. Oktober 1986 und dem 31. September 2000 stattfand, ausserhalb des Kantons verwendet, so wird bei einer Veräusserung des betreffenden Grundstücks die seinerzeit veranlagte, jedoch aufgeschobene Grundstückgewinnsteuer fällig und ist zu beziehen (vgl. § 5 der aufgehobenen Verordnung über die Grundstückgewinnsteuer und die nachträgliche Vermögenssteuer bei der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke im Grenzgebiet in G 1986 154). | 56 |
Aufschub/Besteuerung aufgeschobener Gewinn bei Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Mitbeteiligung von Familienangehörigen und späterer steuerbegründender Veräusserung des Ersatzobjekts (vgl auch Weisungen GGStG § 4 N 46) Ersatzbeschaffung von selbstgenutztem Wohneigentum unter Mitbeteiligung von Familienangehörigen und späterer steuerbegründender Veräusserung des Ersatzobjekts Beispiel 1 (unentgeltliche Beteiligung) Sachverhalt Steuerfolgen Verkauf 1 Steuerfolgen Mitbeteiligung Ehefrau am Ersatzobjekt Steuerfolgen Verkauf 2 Beispiel 2 (teilweise entgeltliche Beteiligung) Identischer Sachverhalt wie in Beispiel 1. Die Ehefrau finanziert jedoch ihren hälftigen Miteigentumsanteil (Wert 200) teilweise aus eigenen Mitteln (z.B. mit 150). Die Steuerfolgen entsprechen denjenigen von Beispiel 1. Beispiel 3 (vollständig entgeltliche Beteiligung) Sachverhalt Steuerfolgen Verkauf 1 Steuerfolgen Mitbeteiligung Ehefrau am Ersatzobjekt Steuerfolgen Verkauf 2 Die Ehefrau erzielt einen Gewinn von 50 (1/2 Veräusserungswert 250 abzüglich Anlagewert 200 für ihren hälftigen Miteigentumsanteil). Die Besitzdauer beginnt für ihren Gewinn von 50 ab Kauf 2 zu laufen. Der massgebende Steuersatz beträgt 200. Variante zu Beispiel 3 | 57 |