Länderabkommen Telearbeit (CH-FR)

Besteuerung der Telearbeit von Grenzgängern

Inhalt

1. Das Wichtigste in Kürze ........................................................................................................... 2

2. Für die Telearbeit geltende Vereinbarungen ........................................................................... 3

3. Bis zu 40 % Telearbeit ............................................................................................................... 5

4. Mehr als 40 % Telearbeit ........................................................................................................... 6

5. Wie berechnet man den Telearbeitsanteil? ............................................................................. 8

6. Regeln für temporäre Einsätze ins Ausland .......................................................................... 10

7. Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Telearbeit.............................................................. 13

8. Übermittlung von Daten zur Telearbeit .................................................................................. 14

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1. Das Wichtigste in Kürze

Dieses Dokument erläutert, wie der Telearbeitsanteil für an der Quelle besteuerte Grenzgänger berechnet und gemeldet wird, sowie die geltenden Steuervorschriften.

Für Telearbeit geltende Vereinbarungen Die Besteuerungsregeln für die Telearbeit von Grenzgängern zwischen Frankreich und der Schweiz waren bis zum 31.12.2025 durch ein Übergangsabkommen geregelt. Das Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen diesen beiden Ländern ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten (siehe 2. Für die Telearbeit geltende Vereinbarungen).

Regelungen bei bis zu 40 % Telearbeit Für bis zu 40 % Telearbeit pro Jahr bleibt der gesamte Lohn in der Schweiz steuerpflichtig. Bedingungen, Folgen für den Arbeitgeber, Berechnungsbeispiele und häufige Fälle (siehe 3. Bis zu 40 % Telearbeit).

Regelungen bei mehr als 40 % Telearbeit Sobald die Obergrenze von 40 % überschritten wird, sind alle Telearbeitstage in Frankreich steuerpflichtig. Bedingungen, Folgen für den Arbeitgeber, Berechnungsbeispiele und häufige Fälle (siehe 4. Mehr als 40 % Telearbeit).

Wie berechnet man den Telearbeitsanteil? Der Arbeitgeber wählt die Methode (in ganzen Tagen, halben Tagen, Stunden) und muss sie einheitlich auf das gesamte Personal anwenden. Die Telearbeitstage und die Arbeitstage vor Ort können auf zwei verschiedene Arten erfasst werden: auf exakter oder vereinfachter Basis (siehe 5. Wie berechnet man den Telearbeitsanteil?).

Werden Tage mit temporären Einsätzen in den Telearbeitsanteil einbezogen? Die Grenze von 40 % umfasst auch temporäre Einsätze, welche auf 10 Tage pro Jahr begrenzt sind. Über 10 Tage hinaus sind die überschüssigen Tage grundsätzlich in Frankreich steuerpflichtig (siehe 6. Regeln für temporäre Einsätze ins Ausland).

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber ab 2026? Bis zum 31. Dezember 2025 kann der Telearbeitsanteil durch den Arbeitsvertrag oder eine Telearbeitsvereinbarung bescheinigt werden.

Seit dem 1. Januar 2026 muss der Arbeitgeber die Telearbeitstage und die Tage der temporären Einsätze jedes in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmers erfassen. Anhand dieser Informationen wird der Telearbeitsanteil berechnet, der im Januar 2027 an die kantonale Steuerverwaltung zu übermitteln ist (siehe 7. Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Telearbeit).

Wie werden die Daten an die Steuerbehörde übermittelt? Der Arbeitgeber kann dieselben Kanäle nutzen wie für die Übermittlung der Quellensteuerdaten, nämlich:

  • eine ELM-Swissdec-zertifizierte Verwaltungssoftware,

  • Papierformulare (siehe 8. Übermittlung von Daten zur Telearbeit).

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2. Für die Telearbeit geltende Vereinbarungen

Der Zusatz zum französisch-schweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) gilt seit dem

1. Januar 2026.

Für wen

Die «Telearbeitsregelung» gilt für Personen mit Wohnsitz in Frankreich, die in der Schweiz arbeiten (z. B. Grenzgänger) und einen Teil ihrer Tätigkeit als Telearbeit von ihrem Wohnort in Frankreich

aus ausüben.

Anwendbare Regelung (seit dem 1. Januar 2026)

Bis zu 40 % Telearbeit (bezogen

auf die jährliche Arbeitszeit) bleibt das gesamte Einkommen in

der Schweiz steuerpflichtig. Maximal 10 Tage temporäre Einsätze pro Jahr ausserhalb der Schweiz

können als Telearbeit angesehen

und in die 40 % einbezogen werden.

  • Wenn die Telearbeit 40 % der Arbeitszeit überschreitet: Besteuerung der Telearbeitstage (ab dem 1. Tag) sowie aller Tage mit temporären Einsätzen in Frankreich.

  • Wenn die Telearbeit 40 % nicht überschreitet, der Arbeitnehmer jedoch mehr als 10 Tage temporäre Einsätze leistet: Besteuerung der Telearbeitstage und der 10 Tage temporärer Einsätze in der Schweiz. Besteuerung der temporären Einsätze, die 10 Tage überschreiten, in Frankreich. Beispiel, Fall c)

  • Wenn die Telearbeit 40 % nicht überschreitet und der Arbeitnehmer maximal 10 Tage temporäre Einsätze leistet, die Summe der Telearbeitstage und der Tage temporärer Einsätze jedoch über 40 % liegt: Besteuerung der Telearbeitstage und der temporären Einsätze in der Schweiz bis zu einer Obergrenze von 40 %. Besteuerung der temporären Einsätze, die 40 % überschreiten, in Frankreich. Beispiel, Fall b)

Bei weniger als 40 % Telearbeit

wird, sofern das Besteuerungsrecht bei der Schweiz verbleibt, ein

finanzieller Ausgleich von der Schweiz an Frankreich gezahlt.

Das Abkommen sieht zudem einen

automatischen Austausch von Lohndaten zwischen den schweizerischen und französischen

Steuerbehörden vor.

Entwicklung der Regelung

Zeitraum

Vereinbarungen

Besteuerung von Telearbeitstagen

in Frankreich

Vor 2020

DBA FR-CH

• In Frankreich (keine

Toleranzschwelle)

2020 bis 2022 (COVID)

Einvernehmliche

Ausnahmeregelungen

• In der Schweiz

2023 bis 2025

Übergangsregelung

• In der Schweiz bis zu 40 %

Telearbeit, davon maximal 10 Tage

temporäre Einsätze.

  • In Frankreich über 40 %.

Spezifische Situationen beschrieben

in 6. Regeln für temporäre Einsätze

ins Ausland.

Ab dem 1. Januar 2026

Nachtrag zum DBA FR-CH

• In der Schweiz bis zu 40 %

Telearbeit, davon 10 Tage

temporäre Einsätze.

  • In Frankreich über 40 %.

Spezifische Fälle sind in 6. Regeln für temporäre Einsätze ins Ausland beschrieben.

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Rechtliche Grundlagen

  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Schweiz und Frankreich

  • Übergangsvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz

  • Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen FR-CH

  • Gemeinsame Pressemitteilung vom 27. Juni 2023

  • Verständigungsvereinbarung zwischen Frankreich und der Schweiz

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3. Bis zu 40 % Telearbeit

Ein Grenzgänger kann bis zu 40 % seiner Arbeitszeit pro Kalenderjahr von Frankreich aus arbeiten, ohne dass dies steuerliche Auswirkungen hat: Sein gesamtes Gehalt bleibt in der Schweiz steuerpflichtig.

Bedingungen

  • Die Telearbeit darf 40 % der jährlichen Arbeitszeit nicht überschreiten.

  • Diese Grenze umfasst bis zu 10 Tage temporärer Einsätze im Ausland (Frankreich und Drittstaaten).

Bei mehr als 40 % ist der auf die Telearbeit entfallende Lohnanteil ab dem 1. Tag der Telearbeit in Frankreich steuerpflichtig, ebenso wie alle Tage von temporären Einsätzen. Der Lohnanteil, der den Arbeitstagen in der Schweiz entspricht, bleibt hingegen in der Schweiz steuerpflichtig.

Auswirkungen für den Arbeitgeber

  • Solange die Grenze von 40 % nicht überschritten wird, unterliegt das Gehalt vollständig der Schweizer Quellensteuer.

  • Die wöchentliche Organisation der Telearbeit ist frei, solange die Grenze von 40 % im Laufe des Jahres nicht überschritten wird.

Häufige Fälle

Ich arbeite zu 20 % von Frankreich aus. Muss mein Arbeitgeber meinen gesamten Lohn der Quellensteuer unterwerfen? Ja. Ihr gesamter Lohn unterliegt weiterhin der Schweizer Quellensteuer.

Ich arbeite in Teilzeit. Kann ich diese Regelung in Anspruch nehmen? Ja. Diese Regelung gilt anteilig zu Ihrem Beschäftigungsgrad. Beispiel: Bei Vollzeitbeschäftigung (= 100 %) ist Telearbeit bis zu 40 % möglich, also 2 Tage pro Woche. Bei Teilzeitbeschäftigung (=50 %) ist Telearbeit bis zu 1 Tag pro Woche ohne steuerliche Auswirkungen möglich.

Ich arbeite von meinem Zweitwohnsitz in Frankreich aus im Homeoffice. Ist das zulässig? Ja. Um von der Regelung zu profitieren, muss die Telearbeit von Frankreich aus erfolgen, Ihrem Wohnsitzland (was Ihren Hauptwohnsitz, aber auch Ihren Zweitwohnsitz, ein Hotel, einen Coworking Space usw. umfasst).

Ich arbeite zu 40 % im Homeoffice. Kann ich den Status als Quasi-Ansässiger behalten? Ja. Ihr Einkommen bleibt in der Schweiz steuerpflichtig, daher ist der Status als Quasi-Ansässiger weiterhin möglich (vorbehaltlich anderer Einkünfte, sofern die Schwelle von 90 % des steuerpflichtigen Einkommens in der Schweiz eingehalten wird).

Ich bin Arbeitgeber. Wie viele Telearbeitstage sind bei 240 Arbeitstagen pro Jahr ohne Auswirkungen auf die Besteuerung in der Schweiz zulässig? Bis zu 96 Telearbeitstage pro Jahr (40 % von 240 Tagen). Die Anzahl der zu genehmigenden Telearbeitstage hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Jahr ab.

Gibt es eine wöchentliche Obergrenze? Nein. Es muss lediglich die jährliche Begrenzung von 40 % eingehalten werden.

Ein Arbeitnehmer arbeitet aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % von seinem Wohnort in Frankreich aus. Was sind die Folgen? Es sind keine Ausnahmen von der 40 %-Grenze vorgesehen, auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Über 40 % hinaus obliegt die Besteuerung der Telearbeitstage ab dem ersten Tag Frankreich.

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4. Mehr als 40 % Telearbeit

Wenn ein Grenzgänger mehr als 40 % seiner Arbeitszeit pro Kalenderjahr von Frankreich aus im Homeoffice arbeitet, ist der Teil seines Gehalts, der den Telearbeitstagen entspricht, ab dem 1. Tag in Frankreich steuerpflichtig.

Auswirkungen für den Arbeitgeber

  • Der Schweizer Arbeitgeber kann das der Schweizer Quellensteuer unterliegende Einkommen um den Betrag für die in Frankreich im Homeoffice geleisteten Arbeitstage reduzieren.

  • Der Teil des Einkommens, der sich auf die in der Schweiz geleisteten Arbeitstage bezieht, unterliegt weiterhin der Schweizer Quellensteuer.

Die Besteuerung des restlichen Einkommens obliegt den französischen Steuerbehörden, an die sich der Schweizer Arbeitgeber wenden kann, um die Besteuerungsmodalitäten zu erfahren.

Achtung: Die Erhebung einer Steuer im Auftrag eines ausländischen Staates ist in der Schweiz ohne behördliche Bewilligung verboten (Artikel 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches).

Berechnungsbeispiel

Ein Grenzgänger arbeitet 3 Tage pro Woche von Frankreich aus im Homeoffice (60 % seines Beschäftigungsgrades) und erhält ein Bruttogehalt von 8'000 Franken. Wenn der Schweizer Arbeitgeber das der Quellensteuer unterliegende Einkommen reduzieren möchte, ergibt sich folgende Berechnung des monatlichen Abzugs:

Element Betrag

Gesamtbruttogehalt 8'000 Franken

Arbeitstage 8 Tage (Basis: 20 Arbeitstage pro Monat)

Steuerpflichtiges Bruttogehalt 3'200 Franken (8'000 / 20 x 8 Tage)

Für den Steuersatz massgebendes 8'000 Franken Einkommen

Monatlicher Abzug 3'200 Franken x Steuersatz berechnet auf 8'000 Franken

Die Besteuerung des restlichen Lohns (60 %) obliegt den französischen Steuerbehörden.

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Häufige Fälle

Ich arbeite zu mehr als 40 % von Frankreich aus im Homeoffice. Kann ich den Status als Quasi- Ansässiger behalten? Bei mehr als 40 % Telearbeit in Frankreich ist der Teil des Lohnes, der den Tagen der Telearbeit entspricht, ab dem 1. Tag in Frankreich steuerpflichtig. Wenn also mehr als 40 % Ihres Lohnes in Frankreich besteuert werden, wird es schwierig, die für den Status als Quasi-Ansässiger erforderliche Schwelle von 90 % des weltweit steuerpflichtigen Einkommens in der Schweiz zu erreichen.

Ich arbeite zu mehr als 40 % im Homeoffice. Kann dies eine Betriebsstätte für meinen Arbeitgeber begründen? Häufige Telearbeit von Frankreich aus kann in bestimmten Fällen eine Betriebsstätte für den Arbeitgeber in Frankreich begründen. Dies kann auch Auswirkungen auf die Sozialversicherung und das Arbeitsrecht haben. Eine rechtliche Prüfung wird empfohlen.

Ich bin Arbeitgeber von Grenzgängern, die mehr als 40 % ihrer Arbeitszeit von Frankreich aus arbeiten. Wie muss ich meine Lohnabrechnung handhaben? Sie müssen die Tage, an denen von Frankreich aus im Homeoffice gearbeitet wird, genau erfassen. Sie können das der schweizerischen Quellensteuer unterliegende Einkommen um den Betrag für die Telearbeitstage in Frankreich reduzieren. Bezüglich dieses Betrags können Sie sich an die französischen Steuerbehörden wenden, um die Besteuerungsmodalitäten zu erfahren.

Achtung: Die Erhebung einer Steuer im Auftrag eines ausländischen Staates ist in der Schweiz ohne behördliche Bewilligung verboten (Artikel 271 des Schweizer Strafgesetzbuches).

Ich habe die Schweizer Staatsangehörigkeit und arbeite zu mehr als 40 % im Homeoffice. Wo bin ich steuerpflichtig? Wenn Sie in der Privatwirtschaft tätig sind, sind Ihre Telearbeitstage in Frankreich steuerpflichtig, auch wenn Sie die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzen. Wenn Sie im öffentlichen Dienst tätig sind, bleiben Ihre Telearbeitstage in Frankreich grundsätzlich in der Schweiz steuerpflichtig, es sei denn, Ihr Arbeitgeber übt eine gewerbliche oder kaufmännische Tätigkeit aus (vgl. Art. 21 Abs. 2 des DBA FR-CH).

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5. Wie berechnet man den

Telearbeitsanteil?

Der Telearbeitsanteil ist das Verhältnis zwischen der im Laufe eines Jahres geleisteten

Telearbeitstage und der gesamten im selben Jahr geleisteten Arbeitszeit.

Keine vorgeschriebene Methode

Der Zusatz zum französisch-schweizerischen Steuerabkommen legt nicht fest,

wie der

Telearbeitsanteil zu berechnen ist. Er legt lediglich eine Obergrenze fest: Die Telearbeit darf 40 % der jährlichen Arbeitszeit nicht überschreiten (Artikel 10 Zusatzabkommen zum DBA FR-CH).

Es ist Sache des Arbeitgebers, eine Berechnungsmethode zu wählen: nach Tagen, Halbtagen,

tatsächlichen Stunden, je nach Tätigkeit des Unternehmens.

Der Kanton Luzern sieht grundsätzlichh die Bestimmung der Telearbeitsquote

nach ganzen

Arbeitstagen vor.

Beispiel für einen Arbeitgeber, der nach Tagen abrechnet

Telearbeitstage

Telearbeitsanteil (%) = -----------------------------------

Total der Arbeitstage

  • Die Telearbeitstage können auf einer genauen Basis mit individueller Nachverfolgung berechnet werden.

  • Die Telearbeitstage (im Folgenden als TA abgekürzt) können auf vereinfachte Weise gezählt werden, und zwar auf der Grundlage der Tage, die ausschliesslich oder überwiegend im Ausland gearbeitet wurden (Rundschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019 – Punkt 6.7):

Methode

Prinzip

Beispiel

In ganzen Tagen

Ein TA wird gezählt, wenn die Telearbeit

5 Stunden Telearbeit = 1 TA

(8 Stunden)

länger als 4 Stunden dauert.

In halben Tagen

Ein halber TA wird gezählt, wenn die Tele-

Telearbeit von 3 Stunden

(4 Stunden)

arbeit zwischen 2 und 4 Stunden dauert.

Kein halber Tag, wenn die Telearbeit

weniger als 2 Stunden dauert.

= ½ TA

Berechnung der Gesamtzahl der Arbeitstage

  • Die Gesamtzahl der Arbeitstage kann auf einer genauen Basis mit individueller Nachverfolgung erfasst werden oder

  • die Gesamtzahl der Arbeitstage kann auf vereinfachte Weise auf der Grundlage von 240 Tagen pro Jahr für eine Vollzeitbeschäftigung berechnet werden (Rundschreiben Nr. 45 vom 12. Juni 2019 – Punkt 6.7).

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Häufig gestellte Fragen

Werden Krankheitstage oder Urlaubstage als Telearbeit angesehen? Nein. An diesen Tagen wird keine Arbeit verrichtet.

Werden Bereitschaftsdienste als Telearbeit angerechnet?

  • Ohne tatsächlichen Einsatz des Arbeitnehmers: nein.

  • Mit tatsächlichem Einsatz des Arbeitnehmers in Frankreich: ja, je nach Dauer (siehe oben).

Muss ein Telearbeitsanteil oder eine Anzahl von Telearbeitstagen übermittelt werden? Zu Beginn jedes Jahres muss der Telearbeitsanteil an die kantonale Steuerverwaltung übermittelt werden, also ein Prozentsatz, der maximal 10 Tage temporärer Einsätze umfasst. Eine Übermittlung in Tagen ist nicht möglich. Beispiele für die Berechnung des Telearbeitsanteils finden Sie unter 6. Regeln für temporäre Einsätze ins Ausland.

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6. Regeln für temporäre Einsätze ins Ausland

Temporäre Einsätze und Telearbeit Temporäre Einsätze (Geschäftsreisen, Fortbildungen usw.), die in Frankreich oder in einem Drittstaat durchgeführt werden, sind bis zu einer Obergrenze von 10 Tagen pro Jahr in der Telearbeitsquote enthalten.

Um die steuerliche Regelung für Telearbeit in Anspruch nehmen zu können, muss der Grenzgänger eine doppelte jährliche Obergrenze einhalten:

  • maximal 40 % Telearbeit pro Jahr,

  • davon maximal 10 Tage temporäre Einsätze pro Jahr, in Frankreich oder in einem anderen Staat.

Temporäre Einsätze (Geschäftsreisen, Fortbildungen usw.), die in Frankreich oder in einem Drittstaat durchgeführt werden, sind somit bis zu einer Obergrenze von 10 Tagen pro Jahr in der Telearbeitsquote enthalten.

Was passiert bei Überschreitung?

a) b) c) d) e)

Beispiele

Fall a) Telearbeit bis zu 40 % und temporäre Einsätze bis zu 10 Tagen. Die Summe aus Telearbeitstagen und temporären Einsätzen ist kleiner oder gleich 40 %.

  • 72 Tage Telearbeit in Frankreich (30 %)

  • 168 Tage Präsenzarbeit in der Schweiz

  • Keine temporären Einsätze in Frankreich oder in einem anderen Staat

Besteuerung Schweiz: 168 (Präsenz) + 72 (Telearbeit) = 240 Tage Frankreich: Keine Besteuerung An die kantonale Steuerverwaltung zu meldender Telearbeitsanteil 30,00 % = (72 Telearbeitstage / 240 Arbeitstage)

Fall b) Telearbeit bis zu 40 % und temporäre Einsätze bis zu 10 Tagen. Die Summe aus Telearbeitstagen und temporären Einsätzen beträgt mehr als 40 %.

  • 91 Tage Telearbeit in Frankreich (38 %)

  • 141 Tage Präsenzarbeit in der Schweiz

  • 8 Tage temporäre Einsätze in Frankreich oder in einem anderen Staat

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Besteuerung Schweiz: 141 (Präsenz) + 91 (Telearbeit) + 5 (temporäre Einsätze) = 237 Tage Die Grenze von 40 % Telearbeit (d. h. 96 Tage von insgesamt 240 Tagen) wird mit den 91 Tagen Telearbeit und den 5 Tagen temporäre Einsätze erreicht. Frankreich: 3 Tage (temporäre Einsätze über 40 %) An die kantonale Steuerverwaltung zu meldender Telearbeitsanteil 40,00 % = ((91 Tage Telearbeit + 5 Tage temporäre Einsätze) / 240 Arbeitstage)

Fall c) Telearbeit innerhalb der 40 % Grenze und temporäre Einsätze von mehr als 10 Tagen. Die Summe aus Telearbeitstagen und 10 Tagen temporärer Einsätze liegt unter 40 %.

  • 84 Tage Telearbeit in Frankreich (35 %)

  • 132 Tage Präsenzarbeit in der Schweiz

  • 24 Tage temporäre Einsätze in Frankreich oder einem anderen Staat

Besteuerung Schweiz: 132 (Präsenz) + 84 (Telearbeit) + 10 (temporäre Einsätze) = 226 Tage Die Grenze von 10 Tagen temporäre Einsätze ist erreicht. Frankreich: 14 Tage (temporäre Einsätze über 10 Tage hinaus) An die kantonale Steuerverwaltung zu meldender Telearbeitsanteil 39,16 % = ((84 Tage Telearbeit + 10 Tage temporäre Einsätze) / 240 Arbeitstage)

Fall d) Telearbeit innerhalb der 40 % Grenze und temporäre Einsätze von mehr als 10 Tagen. Die Summe aus Telearbeitstagen und temporären Einsätzen beträgt mehr als 40 %.

  • 94 Tage Telearbeit in Frankreich (39 %)

  • 134 Tage Präsenzarbeit in der Schweiz

  • 12 Tage temporäre Einsätze in Frankreich oder einem anderen Staat

Besteuerung Schweiz: 134 (Präsenz) + 94 (Telearbeit) + 2 (temporäre Einsätze) = 230 Tage Die Grenze von 40 % Telearbeit (d. h. 96 Tage von insgesamt 240 Tagen) wird mit den 94 Telearbeitstagen und den 2 Tagen temporärer Einsätze erreicht. Frankreich: 10 Tage (temporäre Einsätze über 40 %) An die kantonale Steuerverwaltung zu meldender Telearbeitsanteil 40,00 % = ((94 Tage Telearbeit + 2 Tage temporäre Einsätze) / 240 Arbeitstage)

Fall e) Telearbeit ohne Tage mit temporären Einsätzen übersteigt 40 %.

  • 144 Tage Telearbeit in Frankreich (60 %)

  • 91 Tage Präsenzarbeit in der Schweiz

  • 5 Tage temporäre Einsätze in Frankreich oder einem anderen Staat

Besteuerung Schweiz: 91 (Präsenz) Die 40 %-Grenze (d. h. 96 Tage von insgesamt 240 Tagen) wird mit den 144 Telearbeitstagen erreicht. Frankreich: 149 Tage (144 Telearbeitstage + 5 Tage temporäre Einsätze) An die kantonale Steuerverwaltung zu meldender Telearbeitsanteil 60,00 % = (144 Telearbeitstage / 240 Arbeitstage)

Wenn der Telearbeitsanteil ohne temporäre Einsätze 40 % übersteigt, findet die Regelung «Telearbeit» keine Anwendung: Die Tage der temporären Einsätze dürfen daher nicht in den an die kantonalen Steuerverwaltungen zu meldenden Anteil einbezogen werden.

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Sonderfall Keine Telearbeit, nur temporäre Einsätze von mehr als 10 Tagen.

  • Keine Telearbeitstage in Frankreich

  • 210 Tage Präsenzarbeit in der Schweiz

  • 30 Tage temporäre Einsätze in Frankreich oder einem anderen Staat

Besteuerung Schweiz: 210 (Präsenz) + 10 (temporäre Einsätze) = 220 Tage Frankreich: 20 Tage (temporäre Einsätze über 10 Tage hinaus) An die kantonale Steuerverwaltung zu meldender Telearbeitsanteil 4,16 % = (10 Tage temporäre Einsätze / 240 Arbeitstage)

Häufig gestellte Fragen

Was ist ein temporärer Einsatz? Es handelt sich um einen Arbeitstag ausserhalb der Räumlichkeiten des Arbeitgebers, der keine Telearbeit darstellt und in Frankreich oder einem Drittstaat geleistet wird: Kunden- oder Lieferantenbesuche, externe Besprechungen, Schulungen usw. Die Freigrenze von 10 Tagen ist eine Toleranzregelung, die es ermöglicht, eine Aufteilung der Besteuerung des Arbeitnehmers zu vermeiden, wenn die Tage der temporären Einsätze begrenzt bleiben.

Wie wird die Fahrzeit zum Ort eines temporären Einsatzes angerechnet? Das hängt davon ab, ob während der Fahrt gearbeitet wird.

Situation Als temporärer Einsatz angerechnet?

Keine Arbeit geleistet Nein

Arbeit überwiegend in der Schweiz geleistet Nein

Arbeit überwiegend im Ausland geleistet Ja

Wie werden die Tage mit temporären Einsätzen gerundet? Für Arbeitnehmer, die ihre Tätigkeit in Teilzeit ausüben, und für diejenigen, die sie für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr ausüben, wird die jährliche Obergrenze von 10 Tagen proportional angepasst und auf die nächste ganze Zahl aufgerundet (Verständigungsvereinbarung vom 29.04.2026).

Müssen temporäre Einsätze in den Telearbeitsanteil einbezogen werden? Ja, bis zu 10 Tage. Darüber hinausgehende Tage dürfen nicht in den Anteil einbezogen werden (Beispiele siehe oben).

Welche Auswirkungen hat die Überschreitung der 10 Tage für temporäre Einsätze auf die Lohnabrechnung? Der Arbeitgeber kann das der schweizerischen Quellensteuer unterliegende Einkommen für die Tage der Einsätze, die über die Freigrenze von 10 Tagen hinausgehen, reduzieren. Andernfalls muss der Arbeitnehmer spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres einen Antrag auf Berichtigung (NOV) stellen.

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7. Pflichten des Arbeitgebers in Bezug auf Telearbeit

Seit dem 1. Januar 2026 Der Arbeitgeber muss die Tage der Telearbeit und der temporären Einsätze jedes seiner in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer erfassen, um den Telearbeitsanteil berechnen zu können, der der kantonalen Steuerverwaltung zu Beginn des Jahres N für das Steuerjahr N–1 zu übermitteln ist. Die erste Übermittlung erfolgt im Januar 2027 für die Daten des Jahres 2026.

Häufig gestellte Fragen

Mein Arbeitnehmer arbeitet in Teilzeit für mehrere Arbeitgeber. Welchen Prozentsatz muss ich angeben? Sie müssen der kantonalen Steuerverwaltung den Prozentsatz der Telearbeit angeben, der ausschliesslich den für Ihr Unternehmen geleisteten Arbeitstagen entspricht.

Mein Arbeitnehmer wechselt im Laufe des Jahres sein Wohnsitzland. Welchen Prozentsatz muss ich angeben? Sie müssen zwei Bescheinigungen für das Jahr ausstellen: eine für jeden Wohnsitzzeitraum. Sie müssen der kantonalen Steuerverwaltung nur einen Telearbeitsanteil angeben, nämlich den, der dem Zeitraum entspricht, in dem Ihr Arbeitnehmer in Frankreich gewohnt hat.

Muss ich den Telearbeitsanteil auf dem Lohnausweis (LA) angeben? Nein, das ist nicht obligatorisch. Dieser Anteil muss auf der zusammenfassenden Liste der Quellensteuer (Papierversion) aufgeführt oder über ELM oder das kantonale Portal (elektronisches Format) übermittelt werden.

Bin ich als öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber von der Meldepflicht für den Telearbeitsanteil betroffen? Ja, wenn Sie nicht-schweizerische Staatsangehörige beschäftigen. Für Schweizer Staatsangehörige besteht eine Bescheinigungspflicht nur, wenn Sie eine industrielle oder gewerbliche Tätigkeit ausüben (siehe Art. 21 Abs. 2 des DBA).

Mein Arbeitnehmer verlässt mein Unternehmen im Laufe des Jahres. Muss ich eine spezielle Bescheinigung ausfüllen? Ja, die «Bescheinigung bei unterjährigem Arbeitsverhältnis für in Frankreich ansässige Arbeitnehmer» (Art. 5a QStV) muss dem Arbeitnehmer auf dessen Antrag hin ausgehändigt werden. Sie ermöglicht es dem neuen Arbeitgeber, die bereits geleisteten Telearbeitstage und temporäre Einsätze zu erfahren. Diese Bescheinigung muss nicht an die kantonale Steuerverwaltung geschickt werden.

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8. Übermittlung von Daten zur Telearbeit

Übermittlung der jährlichen Telearbeitsquote jeder Mitarbei- terin und jedes Mitarbeiters durch die Arbeitgeber an die kantonale Steuerverwaltung

2025 2026 2027 Einrichtung der Überwachung von Überwachung von Informationen im Informationen im Zusammenhang Zusammenhang mit Telearbeit durch mit Telearbeit durch die Arbeitgeber die Arbeitgeber

Übermittlung über die ELM-Software Swissdec

  • Nur die Versionen 5.3 und höher ermöglichen die Übermittlung des Telearbeitsanteils an die kantonalen Steuerverwaltungen.

  • Arbeitgeber müssen überprüfen, ob sie auf eine kompatible Version umgestellt haben, um ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen.

  • Die Versionen 5.3 und höher ermöglichen es zudem, für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer eine Bescheinigung mit Quittung auszustellen, die zusammen mit dem Jahreslohnausweis auszuhändigen ist.

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