Kreisschreiben Nr. 37 der EStV vom 30. Oktober 2020

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Direkte Bundessteuer

Bern, 30. Oktober 2020

Kreisschreiben Nr. 371, Version vom 30. Oktober 2020

Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines und Gegenstand des Kreisschreibens ................................. 3

2 Begriffe ......................................................................................................... 3

2.1 Mitarbeitende ................................................................................................ 3

2.2 Arbeitgeber ................................................................................................... 3

2.3 Mitarbeiterbeteiligungen .............................................................................. 4

2.3.1 Echte Mitarbeiterbeteiligungen ....................................................................... 4

2.3.1.1 Mitarbeiteraktien ...................................................................................................... 4

2.3.1.1.1 Freie Mitarbeiteraktien ............................................................................ 4

2.3.1.1.2 Gesperrte Mitarbeiteraktien .................................................................... 4

2.3.1.2 Mitarbeiteroptionen .................................................................................................. 4

2.3.1.2.1 Freie Mitarbeiteroptionen ........................................................................ 4

2.3.1.2.2 Börsenkotierte Mitarbeiteroptionen ......................................................... 5

2.3.1.2.3 Gesperrte Mitarbeiteroptionen ................................................................ 5

2.3.1.3 Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien ....................................................................... 5

2.3.2 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen ................................................................... 5

2.3.2.1 Phantom Stocks ...................................................................................................... 5

2.3.2.2 Stock Appreciation Rights ........................................................................................ 5

2.3.2.3 Co-Investments ....................................................................................................... 5

2.3.3 Künftige Entwicklungen .................................................................................. 6

2.4 Sperrfrist sowie Vesting / Vestingperiode ................................................. 6

2.5 Realisation .................................................................................................... 6

2.6 Umrechnung von Fremdwährungen ........................................................... 6

3 Besteuerung von Mitarbeiteraktien (Art. 17b DBG) .................................. 6

3.1 Grundsatz ..................................................................................................... 6

3.2 Verkehrswert ................................................................................................ 7

3.2.1 Börsenkotierte Mitarbeiteraktien ..................................................................... 7

1 Angepasst an das Bundesgesetz über die formelle Bereinigung der zeitlichen Bemessung der direkten Steuern

bei den natürlichen Personen vom 22. März 2013 (in Kraft seit 1. Januar 2014).

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV Eigerstrasse 65 3003 Bern www.estv.admin.ch 1- 037-D-2020-d

3.2.2 Nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien ............................................................ 7

3.3 Ermittlung des steuerbaren Einkommens ................................................. 8

3.4 Besondere Fälle............................................................................................ 8

3.4.1 Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist (Art. 11 MBV) ............................................. 8

3.4.2 Rückgabe von Mitarbeiteraktien (Art. 12 MBV) .............................................. 9

3.4.3 Veräusserung von im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien ........... 10

3.4.4 Hinweise zu weiteren Sachverhalten............................................................ 10

4 Besteuerung von Mitarbeiteroptionen (Art. 17b DBG) ............................ 10

4.1 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen ................................................ 10

4.2 Übrige Mitarbeiteroptionen ....................................................................... 10

5 Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien ........................ 11

6 Besteuerung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 17c DBG) ... 11

7 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen

Verhältnis (Art. 7 bis 9 MBV) ..................................................................... 11

7.1 Allgemeines ................................................................................................ 11

7.2 Quellenbesteuerung von Mitarbeiteraktien und freien börsenkotierten

Mitarbeiteroptionen .................................................................................... 12

7.2.1 Allgemeines.................................................................................................. 12

7.2.2 Quellenbesteuerung ..................................................................................... 12

7.3 Besteuerung von gesperrten oder nicht börsenkotierten

Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie

unechten Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis ......... 14

7.3.1 Allgemeines.................................................................................................. 14

7.3.2 „Import“ von Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 MBV) ...................................... 14

7.3.2.1 „Import“ von Mitarbeiterbeteiligungen mit Ansässigkeitswechsel............................ 14

7.3.2.2 „Import“ von Mitarbeiterbeteiligungen ohne Ansässigkeitswechsel ........................ 14

7.3.3 „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 8 MBV) ...................................... 15

7.3.3.1 „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen mit Ansässigkeitswechsel ........................... 15

7.3.3.2 „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen ohne Ansässigkeitswechsel ........................ 15

7.3.4 Überblick zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus

Mitarbeiterbeteiligungen, die erst bei Realisierung steuerbar sind ............... 16

8 Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten ............................................ 18

8.1 Arbeitgeber ................................................................................................. 18

8.1.1 Allgemeines.................................................................................................. 18

8.1.2 Bescheinigungen bei Mitarbeiteraktien (Art. 4 MBV) .................................... 19

8.1.2.1 Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist (Art. 11 MBV) .................. 19

8.1.2.2 Rückgabe von Mitarbeiteraktien (Art. 12 MBV) ...................................................... 19

8.1.3 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf

Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 5 und 6 MBV) 20

8.1.3.1 Freie, börsenkotierte Mitarbeiteroptionen ............................................................... 20

8.1.3.2 Übrige Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte

Mitarbeiterbeteiligungen......................................................................................... 20

8.1.4 Weitere Auskünfte (Art. 17 MBV) ................................................................. 20

8.2 Steuerpflichtige .......................................................................................... 20

9 Vorbescheid zwischen dem Arbeitgeber und der Steuerbehörde

(Ruling) ....................................................................................................... 21

9.1 Allgemeines ................................................................................................ 21

9.2 Voraussetzungen ....................................................................................... 21

9.3 Zuständigkeit .............................................................................................. 21

10 Inkrafttreten, Aufhebungen und Übergangsrecht ................................... 21

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1 Allgemeines und Gegenstand des Kreisschreibens Mit dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2010 über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteili- gungen (vgl. Sammlung der Eidg. Gesetze [AS] 2011 3259) wurden für die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen verschiedene Neuerungen eingeführt. In ihrer Gesamtheit zielen die neuen Bestimmungen darauf ab, die Rechtssicherheit wiederherzustellen und zwar insbe- sondere in Bezug auf den jeweiligen Besteuerungszeitpunkt und – in Anlehnung an den Kommentar zum OECD-Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-Kommentar)

  • die Steuerbemessung bei internationalen Sachverhalten. In diesem Zusammenhang ist

insbesondere Artikel 15 des OECD-Musterabkommens 2010 zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (nachfolgend OECD-MA) zu berücksichtigen.

Die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) vorgesehenen neuen Bescheinigungs- und Mel- depflichten werden in der Verordnung vom 27. Juni 2012 über die Bescheinigungspflichten bei Mitarbeiterbeteiligungen (Mitarbeiterbeteiligungsverordnung [MBV], SR 642.115.325.1) näher ausgeführt.

Die Botschaft (vgl. Bundesblatt [BBl] 2005 575) zum neuen Bundesgesetz datiert bereits vom

17. November 2004. Damit vermag der neue Erlass den in der Zwischenzeit eingetretenen

Entwicklungen im Bereich der Mitarbeiterbeteiligungen nicht mehr in allen Punkten Rech- nung zu tragen. Das vorliegende Kreisschreiben sowie die Anhänge I bis IV sollen einen Überblick über die steuerlichen Auswirkungen der neuen Bestimmungen verschaffen.

Die Änderungen des vorliegenden Kreisschreibens in seiner Version vom 30. Oktober 2020 sind in diesem Dokument mit einem Balken auf der linken Seite gekennzeichnet.

2 Begriffe

2.1 Mitarbeitende

Als Mitarbeitende im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Arbeitnehmende, die im Dienste eines Arbeitgebers stehen (vgl. Art. 319 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergän- zung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR, SR 220] und Art. 17 DBG) sowie Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ungeachtet deren Wohnsitz respektive Ansässigkeit. Massgebend ist dabei, ob die Einkünfte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss Artikel 17 Absatz 1 DBG qualifizieren.

Ebenfalls als Mitarbeitende gelten künftige Angestellte, wenn der künftige Arbeitgeber ihnen mit Blick auf das bevorstehende Arbeitsverhältnis bereits Mitarbeiterbeteiligungen einräumt, bzw. ehemalige Mitarbeitende, denen der ehemalige Arbeitgeber während der Anstellungs- dauer Mitarbeiterbeteiligungen eingeräumt hat.

Nicht als Mitarbeitende gelten Unternehmer (vgl. Art. 363 OR), Beauftragte, Mäkler oder Ge- neralagenten im Sinne von Artikel 394 ff. OR sowie Aktionäre, die in keinem Arbeitsverhält- nis zum Unternehmen stehen.

2.2 Arbeitgeber

Als Arbeitgeber im Sinne dieses Kreisschreibens gilt die Gesellschaft, eine Gruppengesell- schaft oder Betriebsstätte, bei welcher der Mitarbeitende angestellt ist. Darunter fallen auch sogenannte faktische Arbeitgeber. Zu denken ist dabei etwa an Sachverhalte, bei welchen ein Mitarbeitender einer ausländischen Tochtergesellschaft zur Muttergesellschaft in die Schweiz entsandt wird, welche die Kosten für den Mitarbeitenden übernimmt. Diesfalls wird die schweizerische Muttergesellschaft zur faktischen Arbeitgeberin. 3/22

2.3 Mitarbeiterbeteiligungen

Ist das Beteiligungsrecht auf das ehemalige, das aktuelle oder das künftige Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zurückzuführen, dann qualifiziert es entweder als echte oder unechte Mitarbeiterbeteiligung.

Wird die Beteiligung dem Mitarbeitenden nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch eine natürliche Person (z.B. aus dem Eigenbestand eines Aktionärs) abgegeben, handelt es sich zwar nicht um eine Mitarbeiterbeteiligung nach Artikel 17a DBG im engeren Sinne. Es recht- fertigt sich aber, für die Bemessung des geldwerten Vorteils die Bestimmungen für Mitarbei- terbeteiligungen sinngemäss anzuwenden.

2.3.1 Echte Mitarbeiterbeteiligungen

Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von Beteiligungspa- pieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum Be- zug von Beteiligungspapieren.

Häufigste Formen echter Mitarbeiterbeteiligungen sind Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptio- nen.

2.3.1.1 Mitarbeiteraktien

Als Mitarbeiteraktien im Sinne dieses Kreisschreibens gelten Aktien des Arbeitgebers oder ihm nahestehender Gesellschaften (vgl. Art. 17a Abs. 1 Bst. a DBG und Art. 1 Abs. 2 Bst. a MBV), die dem Mitarbeitenden von seinem Arbeitgeber aufgrund seines Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen übertragen werden.

Andere Beteiligungspapiere, die den Mitarbeitenden direkt am Gesellschaftskapital beteiligen

  • insbesondere Partizipationsscheine oder Genossenschaftsanteile – werden wie Mitarbei-

teraktien behandelt. Nachfolgend wird der Einfachheit halber ausschliesslich von Mitarbeiter- aktien gesprochen.

2.3.1.1.1 Freie Mitarbeiteraktien

Als freie Mitarbeiteraktien gelten Mitarbeiteraktien, über welche ein Mitarbeitender ohne Ein- schränkung verfügen kann.

2.3.1.1.2 Gesperrte Mitarbeiteraktien

Als gesperrte Mitarbeiteraktien gelten Mitarbeiteraktien mit einer in der Regel zeitlich befris- teten Verfügungssperre (Sperrfrist), während welcher der Mitarbeitende diese Aktien weder veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten darf. Der Rechtsgrund für die Sperrfrist ist regelmässig das Beteiligungsreglement bzw. der Kaufvertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Mitarbeitenden. Nicht als Sperrfristen gelten blosse Zeitfenster, während welchen der Mitarbeitende beispielsweise aus betriebsinternen oder börsenrechtlichen Gründen (sog. closed window period) die Aktien nicht veräussern darf.

2.3.1.2 Mitarbeiteroptionen

Eine Mitarbeiteroption ist das einem Mitarbeitenden aufgrund seines ehemaligen, aktuellen oder künftigen Arbeitsverhältnisses in der Regel zu Vorzugsbedingungen eingeräumte Recht, ein Beteiligungspapier des Arbeitgebers innerhalb eines definierten Zeitraums (Aus- übungsfrist) zu einem bestimmten Preis (Ausübungspreis) zu erwerben, um sich am Gesell- schaftskapital des Arbeitgebers zu beteiligen.

2.3.1.2.1 Freie Mitarbeiteroptionen

Freie Mitarbeiteroptionen können nach ihrer Abgabe ohne Einschränkung ausgeübt oder ver- kauft werden.

4/22

2.3.1.2.2 Börsenkotierte Mitarbeiteroptionen

Eine Mitarbeiteroption gilt im Sinne dieses Kreisschreibens als börsenkotiert, wenn sie an ei- ner Börse notiert ist und einen liquiden Handel aufweist, wobei sich der Handel nicht nur auf Mitarbeitende beschränken darf.

2.3.1.2.3 Gesperrte Mitarbeiteroptionen

Gesperrte Mitarbeiteroptionen können nach ihrer Abgabe während einer bestimmten Zeit (Sperrfrist) weder veräussert noch ausgeübt werden.

2.3.1.3 Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien

Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien stellen dem Mitarbeitenden in Aussicht, in einem späte- ren Zeitpunkt eine bestimmte Anzahl Aktien entweder unentgeltlich oder zu Vorzugsbedin- gungen erwerben zu können. Die Übertragung der Aktien wird dabei in der Regel von Bedin- gungen abhängig gemacht, wie beispielsweise vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses. Mithin enthalten Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien eine Entschädigung für künftige Leis- tungen, weshalb sie den echten Mitarbeiteroptionen gleichgestellt werden können (vgl. hierzu auch Ziff. 2.3.1 hievor). Restricted Stock Units (RSU) sind typische Anwendungsfälle solcher Anwartschaften.

2.3.2 Unechte Mitarbeiterbeteiligungen

Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten eigenkapital- bzw. aktienkursbezogene Anreiz- systeme, welche dem Mitarbeitenden im Ergebnis keine Beteiligung am Eigenkapital des Ar- beitgebers, sondern in der Regel nur eine Geldleistung in Aussicht stellen, welche sich an der Wertentwicklung des Basistitels bestimmt. Weil diese Instrumente dem Mitarbeitenden regelmässig keine weiteren Rechte wie Stimm- und Dividendenrechte einräumen, gelten die unechten Mitarbeiterbeteiligungen bis zu ihrer Realisation steuerlich als blosse Anwartschaf- ten.

Als häufigste Formen unechter Mitarbeiterbeteiligungen gelten die sog. Phantom Stocks (synthetische Aktien) und die sog. Stock Appreciation Rights (synthetische Optionen) sowie Formen von Co-Investments.

2.3.2.1 Phantom Stocks

Die Phantomaktie (Phantom Stock) ist ein fiktives Beteiligungspapier, welches eine be- stimmte Aktie wertmässig spiegelt und dessen Inhaber vermögensrechtlich einem Aktionär gleichstellt. Dementsprechend erhält der Inhaber in der Regel Zahlungen, welche betrags- mässig den jeweiligen Dividendenausschüttungen entsprechen. Die Phantomaktie repräsen- tiert jedoch keine Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers und daher auch keine Mit- gliedschaftsrechte, wie diese ein Beteiligungsinhaber besitzt.

2.3.2.2 Stock Appreciation Rights

Ein Stock Appreciation Right (SAR) berechtigt die Mitarbeitenden, den Wertzuwachs eines bestimmten Basistitels in einem zukünftigen Zeitpunkt vom Arbeitgeber in bar ausbezahlt zu erhalten. Im Unterschied zu den Phantomaktien erfolgen hier in der Regel keine Zahlungen, welche betragsmässig den jeweiligen Dividenden entsprechen. Die physische Lieferung von Aktien – und damit die Beteiligung am Eigenkapital des Arbeitgebers – entfallen.

2.3.2.3 Co-Investments

Co-Investments von Mitarbeitenden sind insbesondere anzutreffen im Rahmen von Private Equity-Strukturen. Dabei werden häufig Instrumente zugeteilt, welche den Mitarbeitenden in der Regel erst dann entschädigen, wenn der Arbeitgeber verkauft wird oder an die Börse ge- bracht werden kann. Solche Co-Investments gelten insbesondere dann als unechte Mitarbei- terbeteiligungen, wenn die Beteiligungstitel dem Mitarbeitenden keine umfassenden Eigentü- merrechte (unbeschränktes Stimm- und Dividendenrecht, Recht auf Gewinn- und Liquidati- onsanteil) am Arbeitgeber einräumen. 5/22

2.3.3 Künftige Entwicklungen

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend ESTV) kann neue Arten von Mitarbeiter- beteiligungen, welche ihr nach Inkrafttreten des vorliegenden Kreisschreibens unterbreitet werden, in Anwendung von Artikel 16 MBV in einem separaten Anhang auflisten und die ent- sprechende Liste publizieren.

2.4 Sperrfrist sowie Vesting / Vestingperiode

Unter einer Sperrfrist ist eine in der Regel zeitlich befristete Verfügungssperre auf vertragli- cher Basis zu verstehen, während welcher der Mitarbeitende die betreffenden Mitarbeiterbe- teiligungen insbesondere weder ausüben, veräussern, verpfänden noch anderweitig belasten darf.

Die Vestingperiode stellt die Zeitspanne dar, während welcher der Mitarbeitende eine Option verdienen bzw. „abverdienen“ muss, insbesondere indem er gewisse berufliche Ziele erfüllt oder auch indem er seinen Arbeitsvertrag nicht vor Ablauf einer bestimmten Dauer kündigt. Das Ende dieser Zeitspanne wird als „Vesting“ bezeichnet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2010 vom 2. Juni 2010, Erw. 2.2) Dementsprechend gelten solche Mitarbeiterbeteili- gungen bis zum Eintritt des Vesting lediglich als aufschiebend bedingt zugeteilt.

Das Vesting, also das Ende der Vestingperiode, wird in der Regel im jeweiligen Beteiligungs- plan bzw. -vertrag festgehalten, ebenso wie die Gründe, welche zu einem vorzeitigen Ves- ting führen können. Läuft die Vestingperiode ab und werden sämtliche Vestingbedingungen erfüllt, führt dies zum Erwerb des Rechtsanspruchs an der entsprechenden Mitarbeiterbeteili- gung. Der Besteuerungszeitpunkt richtet sich dabei nach Ziffer 3 ff. dieses Kreisschreibens.

2.5 Realisation

Wird in diesem Kreisschreiben von Realisation von Mitarbeiterbeteiligungen gesprochen, dann deckt dies insbesondere die Ausübung oder den Verkauf von Mitarbeiteroptionen ab, ebenso wie die Umwandlung von Anwartschaften in Aktien sowie den Bezug von Bargeld aus aktienkursbezogenen Bargeldanreizsystemen (vgl. Anhang I, Übersicht über Mitarbeiter- beteiligungen).

2.6 Umrechnung von Fremdwährungen

Lautet eine Mitarbeiterbeteiligung auf eine ausländische Währung, so sind die jeweils zu be- scheinigenden Angaben in Schweizerfranken (nachfolgend Franken) umzurechnen. Der Um- rechnung ist das Mittel der Geld- und Briefschlusskurse am Tage der Abgabe, dem Erwerb oder der Realisation des geldwerten Vorteils aus der Mitarbeiterbeteiligung zu Grunde zu le- gen. In begründeten Fällen und in Absprache mit der zuständigen Steuerbehörde kann von dieser Umrechnung abgewichen werden.

3 Besteuerung von Mitarbeiteraktien (Art. 17b DBG)

3.1 Grundsatz

Werden Mitarbeiteraktien unentgeltlich oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar (vgl. Art. 17 Abs. 1 DBG). Mitarbeiteraktien sind bei Abgabe, d.h. im Zeitpunkt des Rechtser- werbs zu besteuern.

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3.2 Verkehrswert

3.2.1 Börsenkotierte Mitarbeiteraktien

Bei börsenkotierten Mitarbeiteraktien gilt als Verkehrswert grundsätzlich der Börsenschluss- kurs am Tage des Rechtserwerbs.

Der Rechtserwerb von Mitarbeiteraktien erfolgt regelmässig in einem Zeitpunkt, in welchem der Mitarbeitende das Angebot des Arbeitgebers zum Bezug von Aktien annimmt. Insbeson- dere aus administrativen Gründen kann der Beteiligungsplan eine bestimmte Bezugsfrist vor- sehen, während welcher der Mitarbeitende die Annahme der Offerte bestätigen muss. Lie- gen solche Bezugsfristen vor, gilt Folgendes:

  • Bei Bezugsfristen von mehr als 60 Kalendertagen gilt als steuerlich massgebender Verkehrswert der Schlusskurs am Tage der Annahme der Offerte.

  • Bei Bezugsfristen von bis zu 60 Kalendertagen gilt als steuerlich massgebender Ver- kehrswert der Schlusskurs des ersten Tages der Bezugsfrist. In begründeten Fällen und in Absprache mit der zuständigen Steuerbehörde kann von dieser Verkehrswert- berechnung abgewichen werden.

3.2.2 Nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien

Bei nicht an einer Börse kotierten Mitarbeiteraktien fehlt es in der Regel an einem Verkehrs- wert. Daher gilt als massgeblicher Wert grundsätzlich der nach einer für den entsprechenden Arbeitgeber tauglichen und anerkannten Methode ermittelte Formelwert. Dabei kann die Be- rechnung des entsprechenden Werts im Zeitpunkt der Zuteilung den Regelungen gemäss dem Kreisschreiben Nr. 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz von 28. August 2008 (Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer) fol- gen. Die einmal gewählte Berechnungsmethode muss für den entsprechenden Mitarbeiter- beteiligungsplan zwingend beibehalten werden.

Wird der Formelwert nur einmal pro Jahr berechnet, gilt er nur dann als steuerlich massge- bender Wert, wenn die Abgabe der Mitarbeiteraktien innert sechs Monaten nach dem betref- fenden Bewertungsstichtag erfolgt. Andernfalls ist der Formelwert des kommenden Bewer- tungsstichtags angemessen zu berücksichtigen.

Ist für nicht börsenkotierte Aktien ausnahmsweise ein Verkehrswert verfügbar, ist grundsätz- lich dieser anwendbar. Im Einzelfall kann auf entsprechenden Antrag des Arbeitgebers trotz Verfügbarkeit eines Verkehrswerts auf einen Formelwert abgestellt werden. Dies setzt vo- raus, dass der Arbeitgeber ein unbeschränktes Kaufrecht hat, die Mitarbeiteraktien zum iden- tisch berechneten Formelwert zurück zu kaufen.

Beispiel: A und B gründen die Newtec AG mit einem AK von 100'000 Franken (100 Aktien à nom. 1'000 Franken). Im Zuge einer Kapitalerhöhung zeichnet die Z Bank als Investorin weitere 100 Aktien à nom. 1'000 Franken zuzüglich eines Agios von 9'000 Franken pro Aktie. Damit beträgt der Verkehrswert 10'000 Franken pro Aktie.

Ein halbes Jahr später möchte die Newtec AG ihren Mitarbeiter C mittels einer unentgeltlichen Abgabe von 10 Aktien beteiligen. Bei einem Verkehrs- wert von 10'000 Franken pro Aktie würde dies bei C zu einem steuerbaren Einkommen von 100'000 Franken führen.

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Weil sein übriger Lohn sehr

bescheiden ist, wäre C nicht in der Lage, die

durch die Mitarbeiterbeteiligung anfallenden Einkommenssteuern zu bezah- len. Aus diesem Grunde beantragt die Newtec AG bei der zuständigen Steuerbehörde, den Verkehrswert zu negieren und statt dessen zu Steuer- zwecken inskünftig auf den Formelwert abzustellen. Dieses Vorgehen wird von den Steuerbehörden akzeptiert, wenn der Arbeitgeber ein unbe-

schränktes Kaufrecht hat, die Mitarbeiteraktien zum

identisch berechneten

Formelwert zurück zu kaufen.

3.3 Ermittlung des steuerbaren Einkommens

Der Besteuerung unterliegt die positive Differenz zwischen dem Verkehrswert der Mitarbei-

teraktien und deren Abgabepreis.

Gesperrte Mitarbeiteraktien weisen gegenüber frei verfügbaren Aktien einen Minderwert auf. Artikel 17b Absatz 2 DBG trägt diesem Umstand mit einem Diskont von sechs Prozent pro Sperrjahr Rechnung, wobei maximal zehn Sperrjahre berücksichtigt werden können. Dies

führt zur folgenden Diskontierungstabelle:

Sperrfrist

Einschlag

Reduzierter

Verkehrswert

1 Jahr

5,660 %

94,340 %

2 Jahre

11,000 %

89,000 %

3 Jahre

16,038 %

83,962 %

4 Jahre

20,791 %

79,209 %

5 Jahre

25,274 %

74,726 %

6 Jahre

29,504 %

70,496 %

7 Jahre

33,494 %

66,506 %

8 Jahre

37,259 %

62,741 %

9 Jahre

40,810 %

59,190 %

10 Jahre

44,161 %

55,839 %

Angebrochene Sperrfristjahre werden pro rata temporis berücksichtigt (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Art. 12 Abs. 2 MBV). Der reduzierte (prozentuale) Verkehrswert berechnet sich nach der

Formel (100 : 1.06 n), wobei (n) der

Anzahl am Bewertungsstichtag noch ausstehender Sperr-

jahre entspricht.

Die positive Differenz zwischen dem reduzierten Verkehrswert

und dem tieferen Erwerbs-

preis stellt beim Mitarbeitenden steuerbares Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätig-

keit dar (Art. 17b Abs. 1 DBG).

3.4 Besondere Fälle

3.4.1 Vorzeitiger Wegfall der Sperrfrist (Art. 11 MBV)

Fällt die Sperrfrist vorzeitig weg, realisiert der Mitarbeitende in diesem Zeitpunkt einen im Ar- beitsverhältnis begründeten geldwerten Vorteil, d.h. Einkommen aus unselbständiger Er-

werbstätigkeit (Art. 17 Abs. 1 DBG).

Der Grund für den vorzeitigen Wegfall der Sperrfrist ist

ebenso wenig von Bedeutung wie die allfällige Tatsache, dass

die Mitarbeiteraktie seinerzeit

zu einem über dem steuerlich diskontierten Verkehrswert bezogen wurde.

Das steuerbare Einkommen entspricht der Differenz zwischen dem nicht diskontierten Ver-

kehrswert der Aktie im Zeitpunkt des

Wegfalls der Sperrfrist

und dem entsprechend der ver-

bleibenden Restsperrfrist diskontierten Wert. Angebrochene Restsperrfristjahre sind pro rata

temporis zu berücksichtigen.

Beispiel:

Mitarbeiter A hat am 15. März 2010 eine für 10 Jahre gesperrte Mitarbeiter-

8/22

aktie unentgeltlich zugeteilt erhalten. Am 30.

September 2013 geht Mitar-

beiter A vorzeitig

in Pension. Entsprechend dem Beteiligungsplan fällt bei

diesem Ereignis eine noch bestehende Sperrfrist vorzeitig weg. Damit wird

per 30. September 2013 die grundsätzlich noch bis zum 15. März 2020 ge-

sperrte Mitarbeiteraktie sofort

frei verfügbar. Anders ausgedrückt wird in

diesem Zeitpunkt die noch für 6,46 Jahre (n) gesperrte Aktie in eine unge-

sperrte Aktie umgewandelt. Beträgt der (volle)

Börsenkurs am 30. Septem-

ber 2013 beispielsweise Fr 1’500.00 pro Aktie (x), dann beträgt der – unter

Berücksichtigung der noch ausstehenden 6,46 Sperrfristjahre

– reduzierte

Verkehrswert in Anwendung von Artikel 17b Absatz 2 DBG lediglich 68,632

Prozent (100 : 1,06 6,46) des vollen Verkehrswerts, d.h. 1'029.50 Franken.

Diese Differenz zwischen dem vollen Verkehrswert (1'500) und dem redu-

zierten Verkehrswert (1'029.50)

stellt das im Zeitpunkt des

vorzeitigen

Wegfalls der Sperrfrist zu bescheinigende steuerbare Erwerbseinkommen

von 470.50 Franken

dar. Mathematisch entspricht diese Berechnung der

Formel (x – x : 1,06 n), bzw. (1'500 – 1'500 :

1,06 6,46).

Datum

Sperrung bei

Ausgabe

(Rest-)

Sperrfrist

Verkehrswert

Einschlag

CHF

Wegfall Sperr-

30.09.2013

1‘500

-

1‘500

frist per

Diskontierung

30.09.2013

10 Jahre

6.46 Jahre

1‘500

68.632%

1‘029

per

steuerbares Erwerbseinkommen

471

3.4.2 Rückgabe von Mitarbeiteraktien (Art. 12 MBV)

Muss ein Mitarbeitender bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer reglemen-

tarischen bzw. vertraglichen Verpflichtung Mitarbeiteraktien an seinen Arbeitgeber

zurückge-

ben, kann daraus entweder eine im Arbeitsverhältnis begründete Vermögenseinbusse oder

steuerbares Einkommen resultieren. In der positiven Differenz zwischen dem Rücknahme-

preis und dem (entsprechend der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- resp. Formelwert re-

alisiert der Mitarbeitende

steuerbares Einkommen aus Erwerbstätigkeit und nicht etwa einen

steuerfreien privaten Kapitalgewinn. Deshalb ist in diesen Fällen eine Bescheinigung sinnge-

mäss mit den Angaben nach Artikel 11 Absatz 4 MBV zu erstellen. Das

steuerbare Einkom-

men im Zeitpunkt der Rückgabe bemisst sich diesfalls nach der Differenz zwischen dem

(entsprechend der Restsperrfrist diskontierten) Verkehrs- resp. Formelwert der zurückgege-

benen Mitarbeiteraktien und dem höheren

Rückgabepreis.

Im Falle einer entschädigungslo-

sen oder unter dem aktuellen Verkehrswert liegenden Rückgabe der Mitarbeiteraktien

kann

der Mitarbeitende die Vermögenseinbusse

in der Steuerperiode der Rückgabe der Mitarbei-

teraktien durch einen Gewinnungskostenabzug vom Einkommen geltend machen (vgl. Art.

12 Abs. 1 MBV).

Beispiel:

Mitarbeiter A hat am 15. März 2010 eine für 10

Jahre gesperrte Mitarbeiter-

aktie erworben. Am

30. September 2013 kündigt der Mitarbeiter A sein Ar-

beitsverhältnis. Entsprechend dem Beteiligungsplan hat er die Aktie zum

ursprünglichen Erwerbspreis von

800 Franken zurückzugeben. Könnte Mit-

arbeiter A frei über die Mitarbeiteraktie verfügen, würde die noch für 6,46

Jahre (n) gesperrte Aktie in eine ungesperrte Aktie umgewandelt. Beträgt

der (volle) Börsenkurs am 30. September 2013 beispielsweise

1'500 Fran-

ken pro Aktie (x),

dann beträgt

der – unter Berücksichtigung der noch aus-

stehenden 6,46 Sperrfristjahre – reduzierte Verkehrswert in

Anwendung

von Artikel 17b Absatz 2 DBG lediglich 68,632 Prozent (100 : 1,06 6,46) des

vollen Verkehrswertes, d.h. 1'029 Franken. Da er die Mitarbeiteraktie zum

9/22

Preis von 800 Franken (y) zurückzugeben hat, kann er in der Steuererklä-

rung die Differenz von 229 Franken als Gewinnungskosten abziehen. Ma-

thematisch entspricht diese Berechnung der Formel (x : 1,06 n –

y), bzw.

(1'500 : 1,06 6,46 – 800).

Datum

Sperrfrist

(Rest-)

Sperrfrist

Verkehrs- Rückgabe-

wert preis

Ein-

schlag

Reduzierter

Verkehrs-

wert

Zuteilung

15.03.2010

10 Jahre

Kündigung

30.09.2013

-

6.46 Jahre

1‘500 800

68.637%

(= 1‘029)

1‘029

Da der Rückgabepreis 800 Franken und der

reduzierte Verkehrswert 1‘029 Franken betragen, belau-

fen sich die

steuerlich massgebenden Gewinnungskosten

auf 229 Franken.

3.4.3 Veräusserung von im Privatvermögen

gehaltenen Mitarbeiteraktien

Aus der Veräusserung von im

Privatvermögen gehaltenen

Mitarbeiteraktien resultiert für

die

Belange der direkten Steuern grundsätzlich ein steuerfreier privater Kapitalgewinn (vgl.

Art. 16 Abs.

3 DBG) oder ein steuerlich unbeachtlicher Kapitalverlust. Der Umfang des steu-

erfreien Kapitalgewinns entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert im Zeitpunkt

der Abgabe und dem Verkehrswert im Zeitpunkt der Veräusserung bzw. der Differenz zwi-

schen dem Formelwert im Zeitpunkt der Abgabe und dem nach der gleichen Bewertungsme-

thode ermittelten Formelwert im Zeitpunkt der Veräusserung. Ein allfälliger

Mehrwert, der

beispielsweise auf eine veränderte Bewertungsmethodik

oder auf einen Wechsel vom For-

mel- zum Verkehrswertprinzip zurückzuführen ist, ist in der Regel als Einkommen im Zeit-

punkt der Veräusserung zu besteuern. Tritt das den Wechsel vom Formel- zum Verkehrs-

wertprinzip auslösende Ereignis erst nach Ablauf einer fünfjährigen Haltedauer der jeweiligen

Mitarbeiteraktien ein, realisiert der Mitarbeitende bei einer nachfolgenden

Veräusserung der

im Privatvermögen gehaltenen Mitarbeiteraktien einen steuerfreien Kapitalgewinn.

3.4.4 Hinweise zu weiteren Sachverhalten

Aktien, die im Zeitpunkt der Gründung einer Gesellschaft erworben werden, qualifizieren nicht als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne von Artikel 17a DBG. Erwirbt ein Mitarbeitender

Beteiligungsrechte zu Konditionen, wie diese einer unabhängigen Drittperson

gewährt wer-

den, gelten diese Wertschriften nicht als Mitarbeiterbeteiligungen im Sinne

von Artikel 17a

DBG.

4 Besteuerung von Mitarbeiteroptionen (Art. 17b

DBG)

4.1 Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen

werden im Zeitpunkt der Abgabe besteuert. Werden

solche Mitarbeiteroptionen unentgeltlich

oder zu Vorzugsbedingungen abgegeben, stellt die

positive Differenz zwischen

dem Verkehrswert und dem Abgabepreis bei den Mitarbeitenden

einen geldwerten Vorteil und damit Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit dar

(vgl. Art. 17b Abs. 1 DBG).

In Bezug auf

den Verkehrswert der Mitarbeiteroptionen

gelten die Bestimmungen gemäss

Ziffer 3.2.1

dieses Kreisschreibens sinngemäss.

4.2 Übrige Mitarbeiteroptionen

Sämtliche Mitarbeiteroptionen, die nicht

gemäss Ziffer 4.1 hievor bei Abgabe zu besteuern

sind, werden

im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Ausübung besteuert (vgl. Art. 17b

10/22

Abs. 3 DBG). Steuerbar ist der gesamte Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten.

5 Besteuerung von Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien werden im Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiterak- tien besteuert. Die Besteuerung richtet sich in diesem Zeitpunkt nach den für die Mitarbeiter- aktien geltenden Vorgaben (vgl. Ziff. 3 hievor).

6 Besteuerung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 17c DBG) Geldwerte Vorteile aus der Einräumung von unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeit- punkt ihres Zuflusses steuerbar. Als Erwerbseinkommen unterliegt der gesamte geldwerte Vorteil der Einkommenssteuer, d.h. aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen kann diesfalls kein steuerfreier privater Kapitalgewinn resultieren.

7 Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen im internationalen Verhältnis (Art. 7 bis 9 MBV)

7.1 Allgemeines

Die anteilsmässige Besteuerung, welche in den Artikeln 17d DBG sowie 7 und 8 MBV fest- gehalten wird, ist auf zwei Sachverhalte anwendbar. Der erste Sachverhalt betrifft Fälle, in welchen der Mitarbeitende aus dem Ausland in die Schweiz zuzieht (Zuzug; Art. 7 MBV). Der Zweite betrifft Mitarbeitende, die aus der Schweiz ins Ausland ziehen (Wegzug; Art. 8 MBV). Dabei werden die Mitarbeiterbeteiligungen jeweils in einem Land abgegeben und in einem anderen Land realisiert. Bei diesen Mitarbeiterbeteiligungen handelt es sich in der Regel um Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien oder um unechte Mitarbeiterbeteili- gungen.

Aufgrund verschiedener Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) kann die Schweiz in der Re- gel nicht den gesamten geldwerten Vorteil aus der Realisation besteuern. Die Besteuerung ist vielmehr aufgrund der Arbeitstage auf die Länder zu verteilen, in denen der Mitarbeitende seit der Zuteilung der Mitarbeiterbeteiligung bis zum Entstehen des Ausübungsrechts ansäs- sig war (Art. 7 und 8 MBV). Keine Rolle spielt dabei, ob ein anderes Land den geldwerten Vorteil anteilsmässig besteuert oder nicht. Vielmehr ist entscheidend, welches Land das an- teilige Besteuerungsrecht für das Einkommen aus der zugrundeliegenden Erwerbstätigkeit besitzt.

Artikel 7 wie auch Artikel 8 MBV schreiben dem Arbeitgeber vor, welche Angaben er in den Fällen der anteilsmässigen Besteuerung nach Artikel 17d DBG zu bescheinigen hat. Anzu- merken ist, dass die Artikel 7 und 8 MBV auf Grund des ausdrücklichen Verweises in Arti- kel 9 MBV in analoger Weise auch auf weitere Sachverhalte anzuwenden sind, wie beispiels- weise, wenn ein Mitarbeitender aus dem Ausland in die Schweiz zuzieht, für kurze Zeit hier ansässig ist und noch vor dem Vesting wieder wegzieht oder umgekehrt. Die örtliche Zustän- digkeit der Besteuerung richtet sich nach den Artikeln 107 und 105 DBG. Die Bescheinigung bei Wegzug eines Mitarbeitenden ist der nach diesen Bestimmungen zuständigen kantona- len Behörde zuzustellen. Der Arbeitgeber hat in seiner Eigenschaft als Schuldner der steuer- baren Leistung die Quellensteuer jeweils bloss auf dem schweizerischen Anteil abzurech- nen.

11/22

Als Arbeitstage im Sinne von Artikel 7 und 8 MBV gilt der Zeitraum, in welchem zwischen ei- nem Mitarbeitenden und seinem Arbeitgeber ein Arbeitsvertragsverhältnis besteht. Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Ab- wesenheiten (Reisetage, Krankheit, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub etc.) werden dabei nicht in Abzug gebracht.

Generell vorbehalten bleiben Bestimmungen in DBA oder weiteren Abkommen mit anderen Staaten, die das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa Art. 15a DBA Deutschland über die Besteuerung von Grenzgängern).

7.2 Quellenbesteuerung von Mitarbeiteraktien und freien börsenkotierten

Mitarbeiteroptionen

7.2.1 Allgemeines

Mitarbeiteraktien im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a MBV sind gemäss Artikel 17b Absatz 1 DBG immer im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Er- werbstätigkeit steuerbar. Allfällige Sperrfristen werden mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert berücksichtigt (vgl. auch Ziff. 3.3 hievor). Eine anteilsmäs- sige Besteuerung ist ausgeschlossen, da Mitarbeiteraktien mit ihrer Abgabe erworben wer- den. Vorbehalten bleiben Fälle, in welchen die Mitarbeiteraktien als Entschädigung für eine im Ausland erbrachte Arbeitsleistung (Bonus) abgegeben werden.

Freie börsenkotierte Mitarbeiteroptionen im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b MBV sind ebenfalls gemäss Artikel 17b Absatz 1 DBG im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern.

7.2.2 Quellenbesteuerung

Im internationalen Verhältnis ist zu berücksichtigen, dass der Empfänger der Mitarbeiterak- tien im Zeitpunkt des Erwerbs seine Ansässigkeit entweder in der Schweiz oder im Ausland haben kann. In beiden Fällen kann die Besteuerung an der Quelle erfolgen, sofern die Vor- aussetzungen der Artikel 83 respektive 91 oder 97 DBG erfüllt sind. Daraus ergeben sich fol- gende Möglichkeiten der Besteuerung:

12/22

Art der Erwerbstätigkeit steuerrechtlicher Wohnsitz im Zeitpunkt der Besteuerung

im Besteuerungszeit- Schweiz punkt Ausschliesslich Arbeit- Fälle von Art. 83 DBG: nehmer (AN) Einkünfte aus Mitarbeiterak- tien sind zusammen mit dem übrigen Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätig- keit an der Quelle zu besteu- ern.

Ausschliesslich Verwal- Fälle von Art. 83 DBG: tungsrat (VR) Einkünfte aus Mitarbeiterak- tien sind zusammen mit dem übrigen Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätig- keit an der Quelle zu besteu- ern. Zugleich Arbeitnehmer Fälle von Art. 83 DBG: (AN) und Verwaltungsrat (VR) Einkünfte aus Mitarbeiterak- tien sind zusammen mit dem übrigen Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätig- keit an der Quelle zu besteu- ern.

Ausland2

Fälle von Art. 91 oder 97 DBG:

Einkünfte aus Mitarbeiterak- tien sind zusammen mit dem übrigen Einkommen aus un- selbstständiger Erwerbstätig- keit an der Quelle zu besteu- ern. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen, die als Bonus abgegeben werden (sinngemäss Art. 17d DBG) Fälle von Art. 93 DBG:

Verwaltungsräte, die Mitar- beiteraktien erhalten, werden für diese Leistung an der Quelle besteuert werden.

Fälle von Art. 91 oder 97 so- wie 93 DBG:

In diesen Fällen ist vorgängig zu bestimmen, für welche Art der Erwerbstätigkeit (AN o- der VR) die Mitarbeiteraktien ausgegeben werden. Die Be- steuerung richtet sich an- schliessend nach der Art der Erwerbstätigkeit. Vorbehalten bleibt eine anteilsmässige Besteuerung bei Mitarbeiter- beteiligungen, die als Bonus abgegeben werden (sinnge- mäss Art. 17d DBG).

2 Massgebend, ob die Besteuerung nach internem Recht erfolgen kann, ist die Zuweisung der Besteuerungsho-

heit durch ein allfällig anwendbares DBA und weitere bilaterale Abkommen mit anderen Staaten. Im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz ist somit eine Besteuerung durch die Schweiz dennoch nicht ausgeschlossen. 13/22

7.3 Besteuerung von gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteropti- onen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie unechten Mitarbeiter- beteiligungen im internationalen Verhältnis

7.3.1 Allgemeines

Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, aus An- wartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen werden im Zeitpunkt ihrer Realisation besteuert (vgl. auch Ziff. 4.2, Ziff. 5 und Ziff. 6 hievor).

7.3.2 „Import“ von Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 7 MBV) Als „importierte“ Mitarbeiterbeteiligungen gelten Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mit- arbeiteraktien oder unechte Mitarbeiterbeteiligungen, die der Mitarbeitende während einer Zeit erworben hat, in der er im Ausland ansässig war, und welche er nach seinem Zuzug in die Schweiz hier realisiert (vgl. Art. 7 Abs. 1 MBV).

„Importierte“ Mitarbeiterbeteiligungen, die nach schweizerischem Recht im Zeitpunkt der Ab- gabe besteuert werden (vgl. Ziff. 2.3.1.1.1 und 2.3.1.1.2, sowie Ziff. 4.1 hievor), können in der Schweiz steuerfrei realisiert werden. Die Besteuerung von Erwerbseinkünften infolge vor- zeitigen Wegfalls der Sperrfrist bleibt vorbehalten.

7.3.2.1 „Import“ von Mitarbeiterbeteiligungen mit Ansässigkeitswechsel Das Erwerbseinkommen von „importierten“ Mitarbeiterbeteiligungen, die nach schweizeri- schem Recht im Zeitpunkt der Realisation besteuert werden, wird – unter Progressionsvor- behalt – nur anteilsmässig besteuert, sofern zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe und der Realisation der Mitarbeiterbeteiligung ein Ansässigkeitswechsel erfolgt ist. Der in der Schweiz steuerbare geldwerte Vorteil berechnet sich dabei wie folgt (Art. 17d DBG):

Gesamthaft erhaltener geldwerter Vorteil x Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode

Anzahl Tage der Vestingperiode

Die Besteuerung kann dabei im ordentlichen Verfahren oder im Quellensteuerverfahren er- folgen und es sind die Bescheinigungen gemäss Artikel 7 MBV beizubringen.

Zur Veranschaulichung dienen die Fallbeispiele 1 und 3 im Anhang II dieses Kreisschrei- bens.

7.3.2.2 „Import“ von Mitarbeiterbeteiligungen ohne Ansässigkeitswechsel Das Erwerbseinkommen von „importierten“ Mitarbeiterbeteiligungen, die nach schweizeri- schem Recht im Zeitpunkt der Realisation besteuert werden, wird – unter Progressionsvor- behalt – auch bei unveränderter Ansässigkeit im Ausland anteilsmässig besteuert, sofern sich der Mitarbeitende zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe und Realisation einer Mitarbei- terbeteiligung bei einem Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz anstellen lässt. In diesen Fällen erfolgt die anteilsmässige Besteuerung nach dem Verhältnis der Arbeitsverträge (Arbeits- tage) Schweiz / Ausland innerhalb der Vestingperiode (sinngemässe Anwendung von Art. 17d DBG). Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wochenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheiten, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub etc.) sind für die Berechnung der massgebenden Arbeitstage unerheblich. Die Arbeitstage Schweiz sind um allfällige Drittstaattage zu kürzen. Die Berechnung ist wie folgt vorzuneh- men:

Gesamthaft erhaltener geldwerter Vorteil x Anzahl Arbeitstage* in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode

Anzahl Tage der Vestingperiode

* allenfalls unter Berücksichtigung von Drittstaattagen 14/22

Da der Mitarbeitende in der Schweiz bloss beschränkt steuerpflichtig ist, hat die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Mitarbeiterbeteiligungen im Quellensteuerverfahren zu erfolgen. Die Vorschriften in den verschiedenen DBA oder weiteren Abkommen mit anderen Staaten, die das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa in Art. 15a DBA Deutschland über die Besteuerung von Grenzgängern), sind zu beachten.

7.3.3 „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 8 MBV) Als „exportierte“ Mitarbeiterbeteiligungen gelten Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mit- arbeiteraktien oder unechten Mitarbeiterbeteiligungen, die der Mitarbeitende während einer Zeit zugeteilt erhalten hat, in der er in der Schweiz ansässig war, und die er nach seinem Wegzug ins Ausland dort realisiert (vgl. Art. 8 Abs. 1 MBV).

Der „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen, die nach schweizerischem Recht im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden (vgl. Ziff. 2.3.1.1.1 und 2.3.1.1.2, sowie Ziff. 4.1 hievor), ist steuer- lich unbeachtlich. Vorbehalten bleiben diejenigen Fälle, in welchen die Mitarbeiterbeteiligun- gen als Bonus für die in der Schweiz erbrachte Leistung ausgerichtet werden und dement- sprechend der Quellensteuer unterliegen.

Die Besteuerung hat in jedem Fall über das Quellensteuerverfahren zu erfolgen und der Quellensteuerabrechnung sind die Bescheinigungen gemäss Artikel 8 MBV beizulegen.

7.3.3.1 „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen mit Ansässigkeitswechsel Der „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen, welche nach schweizerischem Recht bei Realisa- tion besteuert werden, zieht in diesem Zeitpunkt in der Schweiz Einkommenssteuerfolgen nach sich. Verlegt dabei der Mitarbeitende vor Realisation der Mitarbeiterbeteiligungen sei- nen Wohnsitz ins Ausland, hat die Quellenbesteuerung in Anwendung von Artikel 97a DBG zu erfolgen. Der in der Schweiz steuerbare geldwerte Vorteil berechnet sich dabei wie folgt (vgl. Art. 17d DBG):

Gesamthaft erhaltener geldwerter Vorteil x Anzahl Arbeitstage in der Schweiz innerhalb der Vestingperiode

Anzahl Tage der Vestingperiode

Die Steuer (Anteil direkte Bundessteuer) beträgt 11,5 Prozent des in der Schweiz steuerba- ren geldwerten Vorteils (Art. 97a Abs. 2 DBG).

Die anfallenden Steuern sind als Quellensteuer – diese wird auch als erweiterte Quellen- steuer bezeichnet – durch den (ehemaligen) schweizerischen Arbeitgeber abzuführen. Diese Verpflichtung gilt insbesondere auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländi- schen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird. Der Quellensteuerabrechnung ist die Beschei- nigung über die Mitarbeiterbeteiligung beizulegen (vgl. Art. 10 MBV).

Die Besteuerung hat trotz Ansässigkeitswechsel nicht nach Artikel 97a DBG zu erfolgen, wenn der Mitarbeitende bei Realisation der Mitarbeiterbeteiligung weiterhin beim gleichen Leistungsschuldner angestellt bzw. als Verwaltungsrat tätig ist. In diesen Fällen hat die Quel- lenbesteuerung gemäss den Artikeln 91, 97 und 93 DBG zu erfolgen. Eine Ausscheidung ge- mäss Artikel 17d DBG hat dabei zu unterbleiben (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 MBV). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen in den Doppelbesteuerungsabkommen oder weite- ren Abkommen mit anderen Staaten, die das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa in Art. 15a DBA Deutschland über die Besteuerung von Grenzgän- gern).

7.3.3.2 „Export“ von Mitarbeiterbeteiligungen ohne Ansässigkeitswechsel Die Quellenbesteuerung hat nach den Artikeln 91, 97 und 93 DBG zu erfolgen, wenn der Mit- arbeitende bereits bei Abgabe der Mitarbeiterbeteiligungen im Ausland ansässig war und

15/22

zwischen dem Zeitpunkt der Abgabe und Realisation der Mitarbeiterbeteiligung kein Ansäs- sigkeitswechsel stattgefunden hat.

Bestand das Arbeitsverhältnis während der ganzen Vestingperiode unverändert in der Schweiz, so sind einzig allfällige Drittstaattage (d.h. Arbeitstage ausserhalb der Schweiz) von der Besteuerung auszuscheiden. Dies trifft vor allem auf die Fälle zu, bei welchen der Steu- erpflichtige nach Artikel 91 DBG quellensteuerpflichtig ist. Bei der Besteuerung nach Artikel 97 DBG sind in der Regel Drittstaattage nur für bestimmte Fallgruppen auszuscheiden (etwa Fälle im internationalen Transportgewerbe), währenddem die Quellenbesteuerung gemäss Artikel 93 DGB uneingeschränkt vorgenommen werden kann.

Hat der im Ausland ansässige Mitarbeitende innerhalb der Vestingperiode einen Arbeitgeber- wechsel ins Ausland vollzogen bzw. sein Arbeitsverhältnis in der Schweiz beendet, so hat die Quellenbesteuerung gemäss den Artikeln 91 und 97 DBG anteilsmässig zu erfolgen. Dies gilt dementsprechend auch für Fälle, die nach Artikel 93 DBG quellensteuerpflichtig sind. Die Besteuerung ist dabei nach dem Verhältnis der Arbeitstage (Tage des Verwaltungs- ratsmandats) Schweiz / Ausland während der Vestingperiode anteilsmässig vorzunehmen (sinngemässe Anwendung von Art. 17d DBG). Die in diese Zeitspanne fallenden Ferien, Wo- chenenden, gesetzlichen Feiertage und sonstigen Abwesenheiten (Reisetage, Krankheiten, Militärdienst, Mutterschaftsurlaub etc.) sind für die Berechnung der massgebenden Arbeits- tage unerheblich. Die Arbeitstage Schweiz sind allenfalls noch um allfällige Drittstaattage zu kürzen (vgl. voranstehender Absatz). Die Berechnung ist wie folgt vorzunehmen:

Gesamthaft erhaltener geldwerter Vorteil x Anzahl Arbeitstage* Schweiz innerhalb der Vestingperiode

Anzahl Tage der Vestingperiode

* allenfalls unter Berücksichtigung von Drittstaattagen

Generell vorbehalten bleiben Bestimmungen in den DBA oder weiteren Abkommen mit ande- ren Staaten, die das Besteuerungsrecht der Schweiz beschränken oder aufheben (so etwa Art. 15a DBA Deutschland über die Besteuerung von Grenzgängern).

Zur Veranschaulichung dient das Fallbeispiel 5 im Anhang II dieses Kreisschreibens.

7.3.4 Überblick zur Quellenbesteuerung von geldwerten Vorteilen aus Mitarbeiterbe- teiligungen, die erst bei Realisierung steuerbar sind

Im internationalen Verhältnis ist zu berücksichtigen, dass der Empfänger von Mitarbeiterbe- teiligungen, welche im Zeitpunkt der Realisation steuerbar sind, dannzumal seine Ansässig- keit entweder in der Schweiz oder im Ausland haben kann. In beiden Fällen kann die Besteu- erung an der Quelle erfolgen, sofern die Voraussetzungen der Artikel 83 bzw. Artikel 91, 97 oder 93 sowie des Artikel 97a DBG erfüllt sind. Daraus ergeben sich folgende Möglichkeiten zur Besteuerung:

16/22

Art der Erwerbstätigkeit steuerrechtlicher Wohnsitz im Zeitpunkt der Besteuerung

im Besteuerungszeit- Schweiz punkt Ausschliesslich Arbeit- Fälle von Art. 83 DBG: nehmer (AN) Einkünfte aus diesen Mitar- beiterbeteiligungen sind zu- sammen mit dem übrigen Ein- kommen aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern.

Eine anteilsmässige Besteue- rung (Art. 17d DBG) kann nur dann erfolgen, wenn die steu- erpflichtige Person nicht wäh- rend der ganzen Zeitspanne für ihr Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig war.

Ausschliesslich Verwal- Fälle von Art. 83 DBG: tungsrat (VR) Einkünfte aus diesen Mitar- beiterbeteiligungen sind zu- sammen mit dem übrigen Ein- kommen aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern.

Eine anteilsmässige Besteue- rung (Art. 17d DBG) kann nur dann erfolgen, wenn die steu- erpflichtige Person nicht wäh- rend der ganzen Zeitspanne für ihr Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig war.

Ausland3

Fälle von Art. 91 und 97 DBG:

Einkünfte aus diesen Mitar- beiterbeteiligungen sind zu- sammen mit dem übrigen Einkommen aus unselbst- ständiger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern.

Die Besteuerung erfolgt nach Art. 84 DBG, wobei eine an- teilsmässige Besteuerung gemäss Art. 17d DBG ausge- schlossen ist (vgl. Art. 13 Abs. 1 MBV). Vorbehalten bleiben Bestimmungen aus DBA oder Abkommen mit an- deren Staaten. Fälle von Art. 93 DBG:

Einkünfte aus Mitarbeiterbe- teiligungen sind zusammen mit den anderen Einkünften aus Verwaltungsratstätigkeit quellensteuerpflichtig, sofern die Abgabe der Mitarbeiter- beteiligung im Zusammen- hang mit dem Verwaltungs- ratsmandat erfolgte.

Die Besteuerung erfolgt nach Art. 93 DBG, wobei eine an- teilsmässige Besteuerung gemäss Art. 17d DBG (Art. 14 Abs. 1 MBV) ausge- schlossen ist. Auch die Best- immungen aus DBA oder Ab- kommen mit anderen Staa- ten weisen die Besteuerung dem Staat zu, in welchem der Leistungsschuldner sei- nen Sitz hat.

3 Massgebend, ob die Besteuerung nach internem Recht erfolgen kann, ist die Zuweisung der Besteuerungsho-

heit durch ein allfällig anwendbares DBA und weitere bilaterale Abkommen mit anderen Staaten. Im Falle eines Wegzugs aus der Schweiz ist somit eine Besteuerung durch die Schweiz dennoch nicht ausgeschlossen. 17/22

Zugleich Arbeitnehmer Fälle von Art. 83 DBG: (AN) und Verwaltungsrat (VR) Einkünfte aus diesen Mitar- beiterbeteiligungen sind zu- sammen mit dem übrigen Ein- kommen aus unselbstständi- ger Erwerbstätigkeit an der Quelle zu besteuern.

Eine anteilsmässige Besteue- rung (Art. 17d DBG) kann nur dann erfolgen, wenn die steu- erpflichtige Person nicht wäh- rend der ganzen Zeitspanne für ihr Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig war.

Weder Arbeitnehmer Fälle von Art. 83 DBG: (AN) noch Verwaltungs- rat (VR) Bei quellensteuerpflichtigen Personen, die im Zeitpunkt der Realisation einer Mitarbei- terbeteiligung weder Arbeit- nehmer noch Verwaltungsrat des Leistungsschuldners sind, erfolgt die Besteuerung durch den seinerzeitigen Leistungs- schuldner in Anwendung von Art. 83 DBG.

Eine anteilsmässige Besteue- rung (Art. 17d DBG) kann nur dann erfolgen, wenn die steu- erpflichtige Person nicht wäh- rend der ganzen Zeitspanne für ihr Einkommen in der Schweiz steuerpflichtig war.

8 Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten

8.1 Arbeitgeber

8.1.1 Allgemeines

Fälle von Art. 91, 97 oder 93 DBG:

In diesen Fällen ist vorgängig zu bestimmen, für welche Art der Erwerbstätigkeit (AN o- der VR) die Mitarbeiterbeteili- gungen ausgegeben wurde.

Die Besteuerung richtet sich anschliessend nach der Art der Erwerbstätigkeit, d.h. im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis nach Art. 91, 97 DBG bzw. in Zusam- menhang mit einem Verwal- tungsratsmandat nach Art. 93 DBG. Fälle von Art. 97a DBG:

In diesen Fällen sind geld- werten Vorteile aus „expor- tierten“ Mitarbeiterbeteiligun- gen gemäss Art. 97a DBG quellensteuerpflichtig, sofern der Wohnsitz vor Realisie- rung ins Ausland verlegt wurde.

Eine anteilsmässige Besteu- erung ist in Anwendung von Art. 17d DBG sicherzustel- len. Massgebend sind die in der Vestingperiode der Schweiz zuzurechnenden „Arbeitstage“ und dies im Vergleich zur gesamten An- zahl Tage während der Ves- tingperiode. Liegt kein ent- sprechender Ansässigkeits- wechsel vor, erfolgt die Be- steuerung gemäss Art. 91, 97 oder 93 DBG.

Der Arbeitgeber unterliegt ab dem 1. Januar 2013 im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteil- gungen einer besonderen Bescheinigungspflicht nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG. Einzelheiten hat der Bundesrat in der MBV geregelt. Danach hat der Arbeitgeber so- wohl für jede Steuerperiode eine Bescheinigung auszustellen, in welcher er dem Mitarbeiten-

18/22

den Mitarbeiterbeteiligungen einräumt, als auch für jede Steuerperiode in welcher der Mitar- beitende Mitarbeiterbeteiligungen einkommenssteuerlich relevant realisiert (vgl. Ziff. 3 bis 6 hievor). Diese Verpflichtung gilt auch dann, wenn der Mitarbeiterbeteiligungsplan von einer ausländischen Konzerngesellschaft oder durch einen Dritten verwaltet wird.

Die Bescheinigung dient insbesondere dazu, die Berechnungsgrundlagen für die im Lohn- ausweis ausgewiesene geldwerte Leistung rechnerisch nachvollziehbar offen zu legen. Ge- mäss Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d DBG müssen Arbeitgeber den Veranlagungsbehör- den für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen, in welcher sie ihren Angestellten Mitarbeiterbeteiligungen einräumen. Ferner hat der Arbeitgeber die Bescheinigung dem Mit- arbeitenden als Beilage zum Lohnausweis abzugeben bzw. der Quellensteuerabrechnung beizulegen (vgl. Art. 10 MBV). Vorbehalten bleiben hiervon abweichende kantonale Regelun- gen. Eine direkte Zustellung an die kantonale Steuerbehörde des Wohnsitzkantons des Mit- arbeitenden ist aber immer dann notwendig, wenn der geldwerte Vorteil aus Mitarbeiterbetei- ligungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses realisiert wird (vgl. Art. 15 MBV).

Die Arbeitgeber sind in der Gestaltung der Bescheinigung grundsätzlich frei, soweit diese die Minimalanforderungen gemäss der MBV erfüllt. Musterbescheinigungen finden sich im An- hang III dieses Kreisschreibens. Die ESTV und die kantonalen Steuerbehörden können zu- sätzlich zu den in der MBV vorgeschriebenen Angaben weitere Informationen von den Ar- beitgebern verlangen, soweit dies für die vorschriftsgemässe Veranlagung notwendig ist (vgl. Art. 17 MBV).

Sofern ein Vorbescheid betreffend die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligungen vorliegt, sind auf der Bescheinigung die kantonale Amtsstelle, die den Vorbescheid getroffen hat und das Datum der Vereinbarung (Abschlussdatum) zu vermerken.

8.1.2 Bescheinigungen bei Mitarbeiteraktien (Art. 4 MBV)

Bei Mitarbeiteraktien muss die Bescheinigung für die Steuerperiode erstellt werden, in wel- cher der Mitarbeitende die Mitarbeiteraktien erwirbt. Sie muss die Angaben nach Artikel 4 MBV enthalten.

Wird bei nicht börsenkotierten Mitarbeiteraktien ein Verkehrswert ausgewiesen, dann muss auf der Bescheinigung vermerkt sein, aus welcher Transaktion sich dieser Verkehrswert ab- leitet. Wird demgegenüber ein Formelwert ausgewiesen, muss auf der Bescheinigung die angewandte Bewertungsformel angegeben werden.

Ausnahmsweise drängt sich bei Mitarbeiteraktien eine weitere Bescheinigung auf. Das ist namentlich dann der Fall, wenn sich während der Haltedauer der Aktien ein einkommens- steuerlich relevanter Sachverhalt ereignet. Solche Anwendungsfälle werden nachfolgend dargestellt.

8.1.2.1 Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfrist (Art. 11 MBV)

Die Bescheinigung bei Freigabe von Mitarbeiteraktien vor Ablauf der Sperrfirst muss für die Steuerperiode erstellt werden, in welcher die Sperrfrist vorzeitig wegfällt. Sie muss die Anga- ben nach Artikel 11 MBV enthalten.

8.1.2.2 Rückgabe von Mitarbeiteraktien (Art. 12 MBV)

Bei der Rückgabe von Mitarbeiteraktien muss die Bescheinigung für diejenige Steuerperiode erstellt werden, in welcher der Mitarbeitende die Mitarbeiteraktien entweder überpreislich o- der aber unentgeltlich/unterpreislich zurückzugeben hat. Die Bescheinigung muss die Anga- ben nach Artikel 12 MBV enthalten.

Im Falle einer unterpreislichen Rückgabe darf der Arbeitgeber den geldwerten Nachteil je- doch nicht im Sinne eines Minuslohnes in den Lohnausweis einfliessen lassen und mit ande- ren steuerbaren Erwerbseinkünften verrechnen. Vielmehr dient diese Bescheinigung dem 19/22

Mitarbeiter dafür, diesen geldwerten Nachteil in seiner Steuererklärung als Gewinnungskos- ten geltend zu machen.

8.1.3 Bescheinigung über Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien

und unechte Mitarbeiterbeteiligungen (Art. 5 und 6 MBV)

8.1.3.1 Freie, börsenkotierte Mitarbeiteroptionen

Für freie, börsenkotierte Mitarbeiteroptionen, die im Zeitpunkt der Abgabe besteuert werden, genügt in der Regel eine einzige Bescheinigung. Sie erfolgt für die Steuerperiode, in welcher der Mitarbeitende die Mitarbeiteroptionen erwirbt und muss die Angaben nach Artikel 5 MBV enthalten.

Eine weitere Bescheinigung wäre nur dann angezeigt, wenn Mitarbeiteroptionen während ih- rer Haltedauer inhaltlich zugunsten des Mitarbeitenden abgeändert würden, was beispiels- weise bei einem Repricing der Fall ist.

8.1.3.2 Übrige Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und un- echte Mitarbeiterbeteiligungen Für Mitarbeiteroptionen, Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien und unechte Mitarbeiterbeteili- gungen, die im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils besteuert werden, sind für die Belange der direkten Bundessteuer stets zwei Bescheinigungen erforderlich: Die Erste im Zeitpunkt der Abgabe der Mitarbeiterbeteiligung und die Zweite im Zeitpunkt der Realisation (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b MBV).

Im internationalen Verhältnis ist es unter Umständen möglich, dass diese Mitarbeiterbeteili- gungsformen nur anteilsmässig besteuert werden. Sind die entsprechenden Voraussetzun- gen als Folge eines Zuzugs in die Schweiz (vgl. Ziff. 7.3.2.1) erfüllt, stellt der Arbeitgeber dem Mitarbeitenden im Zeitpunkt der Realisation des geldwerten Vorteils eine Bescheinigung aus, welche die Vorgaben von Artikel 7 MBV erfüllt. Dabei ist zu beachten, dass in den Lohn- ausweis stets die volle geldwerte Leistung einfliessen muss. Der auf das Ausland entfallende Anteil kann der Mitarbeitende erst in seiner Steuererklärung als „im Ausland steuerbare Ein- künfte“ in Abzug bringen.

Sind die entsprechenden Voraussetzungen als Folge eines Wegzugs aus der Schweiz (vgl. Ziff. 7.3.3.1) erfüllt, ist die Bescheinigung entsprechend den Vorgaben von Artikel 8 MBV der Quellensteuerabrechnung beizulegen. Eine eigenständige, isolierte Meldung der Realisation an die kantonale Steuerbehörde ist nicht notwendig.

8.1.4 Weitere Auskünfte (Art. 17 MBV)

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jederzeit weitere Angaben zu der abgegebenen Mitarbeiter- beteiligung zu machen. Für die Beurteilung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans können Aktio- närsbindungsverträge, Verträge mit Drittinvestoren oder mit kreditgebenden Banken u. dgl. von Bedeutung sein.

8.2 Steuerpflichtige

Die Steuerpflichtigen sind für die vollständige und richtige Deklaration von erhaltenen Mitar- beiterbeteiligungen in der Steuererklärung und für die Einreichung der Bescheinigung des Arbeitgebers verantwortlich.

Sämtliche echten und unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Wertschriften- und Gutha- benverzeichnis zu deklarieren. Diese Deklarationspflicht gilt insbesondere auch dann, wenn die Einkommensbesteuerung (noch) nicht aktuell bevorsteht.

20/22

9 Vorbescheid zwischen dem Arbeitgeber und der Steuerbehörde (Ruling)

9.1 Allgemeines

Die Einholung eines Vorbescheids bezweckt nicht nur die einheitliche Veranlagung der Mitar- beitenden, sondern auch die steuerlich korrekte Handhabung des Mitarbeiterbeteiligungspla- nes durch den Arbeitgeber in interkantonalen und internationalen Beziehungen mit den Steu- erbehörden. Im Ergebnis sollen sich die Mitarbeitenden, der Arbeitgeber und die Steuerbe- hörden auf die zugesicherten steuerlichen Konsequenzen verlassen können.

9.2 Voraussetzungen

Der zuständigen Steuerbehörde sind für die Einholung eines Vorbescheids sämtliche rele- vanten Plan- bzw. Vertragsunterlagen einzureichen. Aufgrund dieser Unterlagen ist unter ge- nauem Verweis auf die massgebenden Unterlagen vom Arbeitgeber eine steuerliche Beurtei- lung vorzunehmen und ein entsprechender Antrag zu stellen.

Der Vorbescheid der Steuerbehörde bezieht sich einzig auf den im Antrag dargestellten Sachverhalt. Eine darüber hinaus gehende Prüfung des Beteiligungsplans durch die Steuer- behörde findet grundsätzlich nicht statt.

9.3 Zuständigkeit

Für einen Vorbescheid ist grundsätzlich die kantonale Steuerbehörde des Sitzkantons des Arbeitgebers zuständig. Ein Vorbescheid der kantonalen Steuerbehörde ist für andere Kan- tone nicht zwingend verbindlich. Sind Mitarbeitende mit Wohnsitz in mehreren Kantonen be- troffen, empfiehlt sich zusätzlich, den Vorbescheid auch der ESTV einzureichen, welche ge- gebenenfalls ihr Einverständnis im Sinne einer allgemeinen Stellungnahme für die Zwecke der direkten Bundessteuer abgibt.

10 Inkrafttreten, Aufhebungen und Übergangsrecht Dieses Kreisschreiben tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig werden das Kreis- schreiben Nr. 5 der ESTV vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen und das Rundschreiben vom 6. Mai 2003 der ESTV über die Be- steuerung von Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klauseln aufgehoben.

Das vorliegende Kreisschreiben gilt für:

  • sämtliche nach dem 1. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen;

  • sämtliche vor dem 1. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen, bei denen auch nach bisherigem Recht der geldwerte Vorteil erst bei Realisation (nach dem 1. Januar 2013) der Einkommensbesteuerung unterliegt sowie

  • sämtliche vor dem 1. Januar 2013 abgegebenen Mitarbeiterbeteiligungen, die nach bisherigem Recht im Zeitpunkt der Abgabe oder beim Rechtserwerb (Vesting) hätten besteuert werden müssen, aus irgendwelchen Gründen jedoch nicht besteuert wur- den, sofern die Veranlagungsverjährung noch nicht eingetreten ist und kein Nach- steuergrund gemäss Artikel 151 DBG vorliegt.

Altrechtliche Vorbescheide (Rulings), die einem Arbeitgeber und ihren Mitarbeitenden für Mit- arbeiteroptionen die Zuteilungs- oder Vestingbesteuerung zusicherten, behalten ihre Gültig- keit insoweit die Besteuerung (bei Zuteilung oder Vesting) bis und mit Steuerperiode 2012 erfolgte; d.h. ab der Steuerperiode 2013 ist bei Mitarbeiteroptionen keine derartige (altrechtli- che) Zuteilungs- oder Vestingbesteuerung mehr zulässig.

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Altrechtliche Vorbescheide (Rulings), die dem Inhalt dieses Kreisschreibens nicht entspre- chen, entfalten ab der Steuerperiode 2013 keine Wirkung mehr.

Die Anpassungen in den Ziffern 3.2.2, 3.4.3 sowie die neue Ziffer 3.4.4 des Kreisschreibens in der Version vom 30. Oktober 2020 treten auf den 1. Januar 2021 in Kraft und entfalten ihre Wirkung ab diesem Zeitpunkt. Der zusätzliche Anhang V des vorliegenden Kreisschreibens findet ebenfalls ab dem 1. Januar 2021 Anwendung.

Anhang I: Übersicht über Mitarbeiterbeteiligungen

Anhang II: Beispiele

Anhang III: Musterbescheinigungen in Papierform

Anhang IV: Fallbeispiele zur Quellenbesteuerung

Anhang V: Elektronische Musterbescheinigungen

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