Merkblatt über die Quellenbesteuerung von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

Quellenbesteuerung VON HYPOTHEK AR ZINSEN AN PERSONEN OHNE WOHNSITZ ODER AUFENTHALT IN DER SCHWEIZ

I. Steuerpflichtige Personen

Natürliche Personen und juristische Personen (z.B. Banken), welche die Kriterien für eine unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz hinsichtlich der direkten Steuern nicht erfüllen und die als Gläubiger oder Nutz- niesser Zinsen erhalten, die durch ein Grundstück im Kanton Luzern gesichert sind, unterliegen der Quellen- steuer. Die Quellensteuerpflicht setzt voraus, dass der Zinsschuldner seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. seinen Sitz, seine tatsächliche Ver- waltung, Betriebsstätte oder feste Einrichtung in der Schweiz hat.

II. Steuerbare Leistungen Steuerbar sind alle Leistungen, die durch ein Grund- stück im Kt. Luzern grundpfandrechtlich oder die durch die Verpfändung entsprechender Grundpfandtitel faustpfandrechtlich gesichert sind und die nicht Kapi- talrückzahlungen darstellen ( vor allem Hypothekar- zinsen ). Steuerbar sind auch Leistungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

III. Steuerberechnung Die Quellensteuer beträgt 20 % der Bruttoleistungen ( 17 % Staats und Gemeindesteuern ; 3 % direkte Bun- dessteuern ). Sie wird nicht erhoben, wenn die steuer- baren Leistungen weniger als Fr. 300.— im Kalender- jahr betragen.

IV. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen Aufgrund der bestehenden Doppelbesteuerungsab- kommen ergeben sich folgende Einschränkungen : Aus zahlreichen Doppelbesteuerungsabkommen er- geben sich Einschränkungen der Quellensteuer auf an Gläubiger im Ausland bezahlte Hypothekarzins­ zahlungen. Verschiedene Doppelbesteuerungsab- kommen enthalten zudem Sonderregelungen ( unter anderem für Zinszahlungen an Banken, Finanzinstitute, Vorsorgeeinrichtungen, Einrichtungen der Exportför- derung oder von verbundenen Gesellschaften ).

V. Vorbehalt des AIA-Abkommens mit der EU (SR

0.641.926.81) Sind die Bedingungen gemäss Art. 9 Abs. 2 des AIA- Abkommens mit der EU erfüllt, entfällt die Quellenbe- steuerung.

VI. Abrechnung und Ablieferung an das zuständige Steueramt 1. Die Quellensteuern werden im Zeitpunkt der Aus- zahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrech- nung der Zinsen fällig. Der Schuldner der steuerba- ren Leistung hat den Steuerbetrag gegenüber der steuerpflichtigen Person in Abzug zu bringen.

steuern.lu.ch

2. Der / Die Zinsschuldner/in hat dem Steueramt der

Gemeinde, in welcher das Grundstück liegt, innert 30 Tagen das vollständig ausgefüllte Abrechnungs- formular unter Angabe von Name, Vorname und ( ausländischer ) Adresse des / der Hypothekar- gläubigers / Hypothekargläubigerin, ausbezahltem Hypothekarzins, Quellensteuersatz und Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern einzureichen. Er / Sie hat Anspruch auf eine Bezugsprovision von 1 % der abgelieferten Quellensteuern.

3. Die Quellensteuern sind innert 30 Tagen nach Erhalt

der Rechnung dem zuständigen Gemeindesteuer- amt zu überweisen. Für verspätet abgelieferte Quellensteuern werden Verzugszinsen berechnet.

4. Der / Die Zinsschuldner/in haftet für die korrekte

Erhebung und Ablieferung der Quellensteuern.

5. Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der

Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterzie- hung.

VII. Ausweis über den Steuerabzug Dem / Der Steuerpflichtigen ist unaufgefordert eine Bescheinigung über die Höhe der in Abzug gebrachten Quellensteuern auszustellen.

VIII. Rechtsmittel Ist der / die Steuerpflichtige oder der / die Zinsschuld- ner/in mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstan- den, können sie bis Ende März des Folgejahres einen Entscheid der Veranlagungsbehörde verlangen.

IX. Auskünfte Auskünfte erteilt das Steueramt der Gemeinde, in wel- cher das Grundstück liegt.

Stand : 01.01.2026

Finanzdepartement Dienststelle Steuern Buobenmatt 1 Postfach 3464 6002 Luzern