2001A
Wegleitung zur Steuererklärung 2001A
2 1 Staats- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer
Wegleitung zur Steuererklärung 2001A für natürliche Personen
Inhalt Seite
Adressen und Informationen, die weiterhelfen . . . . . . . . . . . . . 4
Wie gehe ich am besten vor? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Wichtig zu wissen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse . . . . . . . . . . . . . 9
Einkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 – Ausnahmen von der ordentlichen Einkommensberechnung . . . 12
Einkünfte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 14
Abzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
Abzüge vom Roheinkommen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32
Sozialabzüge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
Vermögen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 46
Direkte Bundessteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
Tabellen zur Wegleitung 2001A
Einkommenssteuertarif (Staats- und Gemeindesteuern) . . . . . . . . 54
Vermögenssteuertarif (Staats- und Gemeindesteuern) . . . . . . . . . 58
Steuerberechnung direkte Bundessteuer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . 61
Mietwertansätze Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 63
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Sehr geehrte Dame Sehr geehrter Herr
Der Grosse Rat des Kantons Luzern hat ein neues Steuergesetz beschlos- sen, das auf den 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist. Das neue Steuerge- setz bringt vielen Steuerzahlerinnen und Steuerzahlern Vorteile, nament- lich:
eine spürbare Steuerentlastung für Verheiratete und für Familien mit Kindern sowie
eine Entlastung bei den Vermögenssteuern.
Mit dem neuen Steuergesetz wird auf das Jahr 2001 auch die so ge- nannte einjährige Gegenwartsbesteuerung für die natürlichen Personen eingeführt. Das bedeutet, dass alle steuerpflichtigen Personen jedes Jahr (statt wie bisher alle zwei Jahre) eine Steuererklärung einreichen müssen. Wie bei den Staats- und Gemeindesteuern erfolgt ein solcher Wechsel auch bei der direkten Bundessteuer. Was auf den ersten Blick vielleicht nach «mehr Papier» und «Mehrauf- wand» aussieht, hat klare Vorteile:
Für die laufende Steuerperiode wird künftig ausschliesslich jenes Ein- kommen besteuert, das in diesem Jahr auch tatsächlich erzielt worden ist (bessere Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit);
keine Zwischenveranlagungen mehr;
einfachere, übersichtlichere Formulare; keine Durchschnittsberech- nungen mehr, keine Mischung von Vergangenheits- und Gegenwarts- einkommen;
gleiches System für natürliche Personen und juristische Personen (Un- ternehmen);
gleiches System, das 23 Kantone ab dem Jahr 2001 eingeführt haben.
mit anderen Worten: Es handelt sich um ein einfacheres, gerechteres und transparenteres System.
Übergangsrecht Das Einkommen des Jahres 2001 wird bereits nach neuem Recht erfasst, sodass die Einkommen der Jahre 1999 und 2000 grundsätzlich nie für die Berechnung der Steuer herangezogen werden (so genannte Bemes- sungslücke). Um eine sachgerechte Besteuerung in der Übergangsphase zu gewährleisten, gibt es drei Ausnahmen von diesem Grundsatz:
1. Im Steuergesetz abschliessend aufgezählte ausserordentliche
Aufwendungen der Jahre 1999 oder 2000 können in der Veranla- gung 1999/2000 zusätzlich abgezogen werden. Zu diesem Zweck wird die Steuerveranlagung 1999/2000 revidiert. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Veranlagungsentscheid bereits erhalten haben.
4 Anhand Ihrer Steuererklärung 2001A wird die Revision von Amtes wegen vorgenommen. Details finden Sie in dieser Wegleitung unter den entsprechenden Ziffern und auf Seiten 5 und 7.
2. Ausserordentliche Einkünfte in den Jahren 1999 und 2000
werden mit einer separaten Jahressteuer erfasst. Details finden Sie in dieser Wegleitung unter den entsprechenden Ziffern und auf Seiten 5 und 7.
3. Unter gewissen Voraussetzungen wird den 1999 oder 2000 erlittenen
Einkommensausfällen (Erwerbsunterbruch von mindestens 4 Monaten) rückwirkend in der Veranlagungsperiode 1999/2000 Rech- nung getragen (Zwischenveranlagung). Details dazu finden Sie auf Seite 10 dieser Wegleitung.
Deshalb muss im Jahre 2001 eine nach den Bestimmungen für die zwei- jährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einge- reicht werden (Steuererklärung 2001A). Für die Vermögenssteuer gilt der Stichtag 1. Januar 2001. Ebenso gelten die üblichen Mitwirkungspflich- ten. Die Angaben werden neben der Berechnung der provisorischen Steuern 2001 und der Bestimmung von ausserordentlichen Einkommens- bestandteilen für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer benötigt. Für die Veranlagung der definitiven Steuern 2001 werden Sie Anfang 2002 eine Steuererklärung für die Deklaration der Einkünfte 2001 und des Vermögens per 31. Dezember 2001 zugestellt erhalten (Steuerer- klärung 2001B).
Mit freundlichen Grüssen
STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN
Adressen und Informationen, die weiterhelfen ■ Mit der Wegleitung versuchen wir Ihnen klare Anleitungen zum Ausfüllen der Formu- lare zu geben. Sie würden jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tat- bestand erläutert würde. Massgebend ist in jedem Fall das Steuergesetz. Bei Unklarheiten steht Ihnen das Gemeindesteueramt selbstverständ- lich gerne zur Verfügung. ■ Anfang 2000 wurde allen Haushalten des Kantons Luzern die Broschüre «Informatio- nen zum Wechsel zur einjährigen Gegenwartsbesteuerung» zugestellt. Sie enthält u.a. Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Übergangsrecht. Sie kann beim Gemein- desteueramt oder auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) bezogen werden. ■ Fehlen Ihnen notwendige Formulare, wenden Sie sich an das Ge- meindesteueramt Ihres Wohnortes. Formulare und Drucksachen können Sie auch direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Formulare und Drucksachen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 - 228 56 46, beziehen. Die wichtigen Formulare stehen auch auf dem Internet zur Verfügung (www.steuernluzern.ch). ■ Nützliche Informationen und die wichtigsten Formulare zum Ausfüllen der Steuerer- klärung stellt Ihnen die kantonale Steuerverwaltung auf dem Internet zur Verfügung: www.steuernluzern.ch.
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Vor dem Ausfüllen der Steuererklärung zu lesen!
Wie gehe ich am besten vor? Zuerst Unterlagen beschaffen Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, brauchen Sie Unterlagen. Es sind dies vor allem: ■ Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide er- werbstätigen Ehegatten) ■ Sparhefte mit den nachgetragenen Zinsen für 1999 und 2000 ■ Belege über Erträge aus Wertpapieren oder ein Wertschrif- tenverzeichnis per 31. Dezember 1999 und 31. Dezember 2000 der Depotbanken ■ AHV/IV-Postabschnitte oder andere Rentenausweise ■ Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistun- gen ■ Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftun- gen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) ■ Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen
Der nächste Schritt Haben Sie die für Sie nötigen Unterlagen beisammen? Dann füllen Sie mit Vorteil zunächst die Hilfsformulare aus, wie zum Beispiel Wert- schriftenverzeichnis, Schuldenverzeichnis, Zusammenstellung der Berufs- auslagen, Zusammenstellung Unterhaltsbeiträge/Kinder-Alimente, Ein- lageblatt für Liegenschaften usw.
Fragebogen ausserordentliche Einkünfte Im Steuererklärungsformular 2001A sind sämtliche Einkünfte anzuge- ben. Ausserordentliche Einkünfte sind zusätzlich auf dem Fragebogen ausserordentliche Einkünfte zu deklarieren. Was zu den ausserordentli- chen Einkünften gehört, wird auf Seite 7 und bei den entsprechenden Zif- fern der Wegleitung dargelegt. Fragebogen ausserordentliche Aufwendungen Im Steuererklärungsformular 2001A sind ebenfalls sämtliche zulässigen Aufwendungen geltend zu machen. Was von diesen Aufwendungen als ausserordentlich gilt, kann mit dem Fragebogen für ausserordentliche Aufwendungen festgestellt und geltend gemacht werden. Die Erläuterun- gen finden Sie ebenfalls auf Seite 7 und unter der entsprechenden Ziffern der Wegleitung. Tipps zum Ausfüllen Erst jetzt beginnen Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung. Wenn Sie zuerst die Doppel benützen und nur mit Bleistift ausfüllen,
6 ersparen Sie sich aufwendige Korrekturen. Die definitiven Zahlen über- tragen Sie erst am Schluss auf das Original. Als Muster kann allenfalls die Steuererklärung der vergangenen Periode gute Dienste leisten. Es empfiehlt sich aber auf jeden Fall, die Weg- leitung zu Rate zu ziehen. So können Sie alle Rubriken korrekt ausfül- len, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu vergessen.
Die Wegleitung gibt Auskunft Das Steuererklärungsformular gehen Sie zum Ausfüllen Ziffer für Ziffer durch. Die Wegleitung gibt Ihnen dazu die nötigen Erläuterungen. Da die Ziffern übereinstimmen, brauchen Sie nicht vorher die ganze Weg- leitung vollständig durchzulesen. Fragen, die sich beim Ausfüllen ergeben, beantwortet die Wegleitung unter der jeweiligen Ziffer. Es empfiehlt sich zudem, auch die Kapitelübersichten zu studieren.
Es können mit dem PC erstellte Steuerformulare eingereicht werden. Solche Steuerformulare werden nur akzeptiert, wenn sie iden- tisch mit den Originalformularen sind, an den dafür vorgesehenen Stel- len die Registernummer enthalten, datiert und unterschrieben sind und
das unterzeichnete Original der Steuererklärung muss mit eingetra- genen Schlussergebnissen zurückgesandt werden.
Ebenso muss das unterzeichnete Original des Wertschriftenverzeich- nisses mit eingetragenen Schlussergebnissen zurückgesandt werden.
Das vom PC-Programm erstellte Datenblatt (mit Bar-Code oder der- gleichen) ist ebenfalls einzureichen.
Über die genauen Bedingungen, unter welchen ein mit dem PC ausge- drucktes Steuerformular von den Steuerbehörden akzeptiert wird, gibt das Merkblatt «Steuerformular mit dem PC» Auskunft, das über Internet (www.steuernluzern.ch) bezogen werden kann.
Die kantonale Steuerverwaltung stellt für die Steuerperiode 2001A die wichtigsten Steuerformulare auf dem Internet zur Verfügung. Diese For- mulare können elektronisch ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt wer- den. Die elektronischen Formulare können bezogen werden unter www.steuernluzern.ch. Es wird keine CD-ROM abgegeben. Die Steuererklärung kann ebenfalls noch nicht online eingereicht werden. Für PC-Programme mit grösserem Funktionsumfang wird auf die im Han- del erhältlichen Produkte von privaten Anbietern verwiesen.
Was bei Terminproblemen? Die Steuererklärung ist innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung ausgefüllt zurückzusenden. Damit Sie mit dieser Frist zurechtkommen, beschaffen Sie sich mit Vorteil die Unterlagen in den ersten Tagen. Bei näherem Zusehen werden Sie feststellen, dass das Ganze viel einfacher ist, als es auf den ersten Blick scheinen mag.
7 Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig ein- zureichen, dann verlangen Sie beim Steueramt vor Ablauf der Frist und mit begründetem Gesuch eine entsprechende Fristverlängerung.
Die Frist wird dem Grund angemessen erstreckt. Beachten Sie jedoch, dass Fristerstreckungsgesuchen nur aus zwingenden Gründen entsprochen wer- den kann. Falls Sie eine Fristverlängerung für die Steuererklärung verlangen, empfeh- len wir jedoch, den Antrag auf Rückerstattung der Verrech- nungssteuer noch innert der ordentlichen Frist (30 Tage seit der Zustel- lung der Steuererklärung) separat zu stellen. Nur so ist gewährleistet, dass bei einer provisorischen Steuerrechnung Verrechnungssteuer ange- rechnet wird, was in Ihrem eigenen Interesse liegt.
Wichtig zu wissen Ausserordentliche Einkünfte Ausserordentliche Einkünfte in den Jahren 1999 und 2000 werden mit ei- ner separaten Jahressteuer erfasst. Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere unregelmässig fliessende Vermögenserträge, Lotteriege- winne, Abgangsentschädigungen, steuerbare Dienstaltersgeschenke, Unterlassungen geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. Diese Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschlies- send. Mehrere ausserordentliche Einkommensbestandteile des gleichen Jahres werden für die Jahressteuer zusammengerechnet. Die ausseror- dentlichen Einkünfte 1999 und 2000 sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu deklarieren. Nähere Angaben finden Sie ausserdem unter den entsprechenden Ziffern in dieser Wegleitung.
Ausserordentliche Aufwendungen Abschliessend definierte ausserordentliche Aufwendungen der Jahre 1999 und 2000 können in der Veranlagung 1999/2000 basierend auf der Bemessungsperiode 1997/98 zusätzlich zum Abzug gebracht wer- den. Dies gilt auch dann, wenn Sie den Veranlagungsentscheid bereits erhalten haben. Anhand Ihrer Steuererklärung 2001A wird die Revision von Amtes wegen vorgenommen. Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:
Unterhaltskosten für Liegenschaften, sofern diese den Pauschalabzug übersteigen und wenn bisher immer die effektiven Unterhaltskosten und nicht der Pauschalabzug geltend gemacht worden ist, oder wenn für 1999/2000 die Voraussetzungen für einen Wechsel vom Pauschal- abzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten gegeben ist.
Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Jahre 1999 und 2000 soweit sie die in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigten Auf- wendungen übersteigen. (Höchstabzüge können jedoch nicht über- schritten werden.)
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Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf.
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der Jahre 1999 und 2000 soweit sie die in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigten Auf- wendungen übersteigen. Der Abzug ist jedoch nur soweit zulässig, als die Kosten 5 % des durchschnittlichen Reineinkommens der Steuerperi- ode 1999/2000 übersteigen, höchstens jedoch Fr. 11800.
Ausserordentliche Aufwendungen sind grundsätzlich nur abzugsfähig, sofern diese auch im bisherigen Recht berücksichtigt worden wären. Falls 1999 oder 2000 eine Zwischenveranlagung durchgeführt wird, welche eine Bemessungslücke zur Folge hat, erfolgt die Berücksichtigung der von der Zwischenveranlagung betroffenen ausserordentlichen Aufwendun- gen nur nach dem bisherigen Recht. Die ausserordentlichen Aufwendungen 1999 und 2000 sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Aufwendungen» zu deklarieren. Nähere Angaben finden Sie unter den entsprechenden Ziffern in dieser Wegleitung. Ihre Angaben dienen zugleich als Grundlage für die direkte Bundes- steuer. Für Ehepaare gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen beider Ehegatten werden zusammengerechnet und ge- samthaft zum Tarif für Familien besteuert; dies unabhängig vom Güter- stand. Den Ehegatten stehen die Verfahrensrechte und -pflichten gemein- sam zu. Das heisst insbesondere, dass beide Ehegatten die Steuerer- klärung und Eingaben an die Steuerbehörden unterschreiben. Getrennt lebende Ehegatten sind jedoch selbständig steuer- pflichtig und haben je eine eigene Steuererklärung einzureichen. Sowohl bezahlte als auch erhaltene Unterhaltsbeiträge (persönliche Unterhaltsbeiträge und Kinder-Alimente) sind von getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten sowie allein stehenden Elternteilen im se- paraten Formular «Zusammenstellung Unterhaltsbeiträge/Kinder-Ali- mente» (Rückseite des Formulars «Zusammenstellung Berufsauslagen») zu deklarieren. Wer mehr als eine Liegenschaft besitzt oder wer ein Einfamilienhaus oder eine Stockwerkeigentumswohnung vermietet, hat das Formular «Ein- lageblatt zur Steuererklärung für Liegenschaften» auszufül- len. Wer über ein Lohn-, Renten- oder Milchgeldkonto respektive über Sparhefte, Wertschriften usw. verfügt, muss das Formular «Wertschriftenverzeichnis» ausfüllen. Falls Sie einen Lotto- oder Totogewinn erzielt haben, beachten Sie die Hinweise auf der Rücksei- te dieses Formulars. Der Abzug der Verrechnungssteuer von Kapitaler- trägen enthebt nicht von der Verpflichtung, die betreffenden Wertschrif-
9 ten, Bankguthaben und Lebensversicherungen, die noch keinen Rück- kaufswert haben, anzugeben. Wer diese Guthaben und Erträge nicht deklariert, erhält die Verrechnungs- steuer nicht zurück und riskiert zudem ein Nach- und Strafsteuerverfahren. Eine Ermessenseinschätzung muss vorgenommen werden, wenn Steuerpflichtige gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder wenn zuverlässige Unterlagen fehlen, um das Einkommen einwandfrei zu ermitteln. Die Ermessenseinschätzung berücksichtigt Er- fahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Mit der Ermessenseinschätzung muss in der Regel eine Busse ausge- sprochen werden. Versuchter Steuerhinterzug wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststel- lung der unrichtigen Versteuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine so genannte Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuerbehörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse um 75 % ermässigt. Das Ergreifen eines Rechtsmittels (Einsprache, Verwaltungsgerichts- beschwerde) hat keine aufschiebende Wirkung auf die Fälligkeit der Steuer. Wer die Steuererklärung durch einen Vertreter oder eine Vertreterin aus- füllen lässt, hat der Steuererklärung eine Vollmacht beizulegen.
Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Auf der ersten Seite der Steuererklärung sind Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse genau und vollständig anzugeben. Diese Anga- ben dienen vor allem der Festsetzung der Sozialabzüge und des Tarifs.
Massgebend sind die Verhältnisse am 1. Januar 2001. Verände- rungen nach diesem Zeitpunkt, zum Beispiel die Geburt eines Kindes, werden später mit der definitiven Veranlagung berücksichtigt (Steuerer- klärung 2001B).
Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunter- halt nicht selber bestreiten können und für deren Unterhalt die Steuer- pflichtigen ganz oder zu einem wesentlichen Teil (mit mindestens Fr. 2 300.– pro Jahr) aufkommen. Dazu gehören auch erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend eigenes Einkommen und Vermögen verfügen. Familienmitglieder hingegen, die im Haushalt der Steuer- pflichtigen arbeiten oder regelmässig zu Dienstleistungen herangezogen
10 werden, können nicht als unterstützungsbedürftig betrachtet werden, auch wenn sie ohne Einkommen und Vermögen sind.
Seite 1 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten be- dürftigen Personen zusammenleben, gerichtet sind. Diese Fragen dürfen nur dann mit «Ja» beantwortet werden, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: ■ Sie leben ausschliesslich mit Kindern zusammen, für die Sie den Kin- derabzug beanspruchen können (vgl. Ziffer 29.4), und/oder Sie leben ausschliesslich mit den unterstützungsbedürftigen Personen zusam- men, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen. ■ Sie führen einen selbständigen Haushalt, leben also beispielsweise nicht in einer Wohngemeinschaft. ■ Im Haushalt lebt neben allfälligen unterstützten bedürftigen Personen keine weitere erwachsene Person (beispielsweise Konkubinatspart- ner/in, Eltern usw.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden Sie zum Familien-Tarif be- steuert (siehe S. 42 dieser Wegleitung). Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von im ge- meinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebensunterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzel- nen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstütz- ten Personen der Steuererklärung beizulegen.
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Einkommen Seiten 2 und 3 der Steuererklärung (Ziffern 1–30)
Die im Jahr 2001 provisorisch zu zahlenden Steuern wer- den grundsätzlich nach dem während der Jahre 1999 und 2000 durchschnittlich erzielten Einkommen ermittelt. Die provisorischen Steuern können jedoch auch auf der Grundlage des im Jahre 2000 erzielten Einkommens in Rechnung gestellt werden, sofern es mutmasslich eher dem Einkommen 2001 entspricht. Weitere Ausnahmen sind auf den Seiten 12 bis 14 erläutert.
Alle Einkünfte, auch im Ausland erzielte, sind anzugeben.
Bei Steuerpflichtigen, die in ungetrennter Ehe zusammenleben, werden die Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet (dies ohne Berücksichtigung des Güterstandes, also auch bei Gütertrennung). Eine Zusammenrechnung unterbleibt, wenn die Ehegatten nachweislich länger als 1 Jahr getrennt leben. Unverheiratet zusammenlebende Part- ner versteuern ihre Einkommen ebenfalls separat.
Minderjährige Kinder haben ihr Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit selbständig zu versteuern. Dazu gehört auch ein all- fälliges Erwerbsersatzeinkommen des Kindes, z. B. Leistungen aus Arbeits- losen-, Kranken-, Unfall- und Invalidenversicherung, SUVA- und Invaliden- renten.
Das übrige Einkommen (und Vermögen) aller Minderjährigen ist hingegen von den Eltern bzw. vom Inhaber oder der Inhaberin der elter- lichen Sorge anzugeben. Dazu gehören z. B. Kapitalerträge, Waisenren- ten der AHV oder einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Zusatzrenten an einen invaliden Vater oder eine invalide Mutter für deren Kinder sind nicht Einkommen der Kinder; sie sind von den Rentenempfän- ger/innen zu versteuern. Das Gleiche gilt für Kinderzusatzrenten zu Alters- renten.
Abzüge vom Roheinkommen und Steuererleichterungen: Beachten Sie die Informationen unter den entsprechenden Stichwörtern (Ziffer 17–24 und Ziffer 29).
12 Ausnahmen von der ordentlichen Einkommensberechnung «Gebrochene» Geschäftsjahre Wenn Steuerpflichtige ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, ist für die Ermittlung des Einkommens aus Geschäftstätigkeit das durchschnittliche Ergebnis der in den Jahren 1999 und 2000 abge- schlossenen Geschäftsjahre massgebend.
Eintritt in die Steuerpflicht Wer in den Jahren 1999 oder 2000 in den Kanton zugezogen ist, hat nicht das durchschnittliche Einkommen der Jahre 1999 und 2000 anzu- geben, sondern das seit dem Zuzug während mindestens eines Jahres er- zielte Einkommen, berechnet auf ein Jahr. Das Gleiche gilt, wenn (aus- serkantonale) Steuerpflichtige beschränkt steuerpflichtig werden, z. B. bei Erwerb einer Liegenschaft im Kanton Luzern.
Beispiel: Zuzug in den Kanton Luzern am 1. Juli 1999 Lohn 1. 7. 1999 (Zuzug) – 31. 12. 1999 Fr. 28 000.– Lohn 1. 1. 2000 – 31. 12. 2000 Fr. 62 000.– total Fr. 90 000.–
90 000 x 360 = Fr. 60 000.– Berechnet auf ein Jahr 540 [6 Monate 1999 = 180 Tage + 12 Monate 2000 = 360 Tage, ergibt total 540 Tage] Der so errechnete Betrag (= Fr. 60 000.–) ist in beide Jahreskolonnen (1999 und
2000) der Steuererklärung einzusetzen.
Anmerkung: Der Bemessungsraum beträgt in der Regel ein Jahr. Er kann bis zum Ende der Veranla- gungsperiode ausgedehnt werden, um ein repräsentatives Bild der Einkommenssitua- tion zu erhalten.
Veränderung der Einkommens- oder Vermögensverhältnisse im Laufe der Jahre 1999 und 2000 oder auf den 1. Januar 2001 wegen
Aufnahme oder Aufgabe der Erwerbstätigkeit, Berufswechsel, Pensionierung sowie Einschränkung oder Erweiterung der Erwerbstätigkeit;
Anfall oder Wegfall einer Rente;
Änderung im Bestand des Vermögens auf Grund des Erbrechts, durch Schenkung, Begründung oder Wegfall einer Nutzniessung;
Scheidung oder dauernder rechtlicher oder tatsächlicher Trennung der Ehegatten.
■ Die durch einen der aufgezählten Gründe eingetretene Veränderung des Einkommens muss grundsätzlich dauernd sein, d. h. während min- destens eines Jahres bestehen. ■ Die Anwendung dieser Bestimmung kann bei Erwerbsunterbrüchen infolge Weiterbildung, Auslandaufenthalten usw. zu Härten führen,
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die mit dem Systemwechsel nicht beabsichtigt sind. Die Veranlagungs- | ||||
praxis wird für die Steuerperiode 1999/2000 in dem Sinn ergänzt als | ||||
bei Erwerbsunterbrüchen von vier bis zwölf Monaten Zwischenveran- | ||||
lagungen infolge Erwerbsaufgabe bzw. -aufnahme vorgenommen | ||||
werden. Bei Einschränkung der Erwerbstätigkeit um mehr als einen | ||||
Drittel mit entsprechender Verringerung | des Erwerbseinkommens | |||
kann bei der Staats- und Gemeindesteuer | eine Zwischenveranlagung | |||
durchgeführt werden, sofern die kurzfristige Einschränkung im Ergeb- | ||||
nis einer Aufgabe der Erwerbstätigkeit von vier oder mehr Monaten | ||||
gleichkommt. Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung in | ||||
der Steuerperiode 1999/2000 ist, dass die Steuerpflicht am 1.1.2001 | ||||
im Kanton Luzern (Staats- und Gemeindesteuern) bzw. in der Schweiz | ||||
(direkte Bundessteuer) noch besteht. | ||||
■ Die Veränderung im Reineinkommen oder im Reinvermögen hat zudem | ||||
mehr als Fr. 5 000.– (Reineinkommen) bzw. | Fr. 30 000.– (Reinvermögen) | |||
zu betragen. | ||||
■ Wird die Erwerbstätigkeit eingeschränkt oder erweitert, | ||||
müssen sich zudem die berufliche Aktivität sowie das entsprechende | ||||
Einkommen um mindestens einen Drittel vermindert bzw. erhöht haben. | ||||
Bei Ehepaaren genügt es, wenn sich die berufliche Aktivität sowie das | ||||
Einkommen eines Partners entsprechend vermindert bzw. erhöht ha- | ||||
ben. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit müssen diese Voraussetzun- | ||||
gen während mindestens dreier Geschäftsjahre gegeben sein. | ||||
Ist bei Ihnen eine dieser Voraussetzungen gegeben? | ||||
In diesem Fall werden die von der Veränderung betroffenen Einkom- | ||||
mensbestandteile (Erwerbseinkommen, Pension, Ertrag von angefalle- | ||||
nem Vermögen usw.) nicht nach dem Durchschnitt der Jahre 1999 und | ||||
2000 angerechnet, sondern mit dem seit der Veränderung während | ||||
mindestens eines Jahres erzielten, auf ein Jahr berechneten Betrag | ||||
(siehe auch vorgenannte Anmerkung bei Eintritt in die Steuerpflicht). | ||||
Dieser Betrag ist in der Steuererklärung in | beide Jahreskolonnen (1999 und 2000) ein- | |||
zusetzen. Das von der Veränderung nicht betroffene Einkommen (z. B. der von den ver- | ||||
änderten Erwerbsverhältnissen nicht betroffene Vermögensertrag) ist gemäss der allge- | ||||
meinen Regel nach dem tatsächlichen Ergebnis der Jahre 1999 und 2000 anzugeben. | ||||
Beispiel: Vollständige Aufgabe der Erwerbstätigkeit infolge frühzeitiger | Pensionierung | |||
ab 1. 7. 1999 (Pension Fr. 2 000.–/Mt., AHV | ab 1. 1. 2000 Fr. 1000.–/Mt.). | |||
Eintrag unter Ziffer 10 der Steuererklärung: | ||||
10. Renten und Pensionen jeder Art | Volle Beträge 2000 | Steuerbar | *) | *) |
Postabschnitte oder Ausweise beilegen | 1999 / Fr. 2000 / Fr. | |||
10.1 AHV- und IV-Renten | 12000 | 100% | 12000 | 12000 |
10.2 Renten aus 2. Säule | 12000 24000 | 80% | 19200 | 19200 |
*) auf 1 Jahr umgerechnet | ||||
Das Erwerbseinkommen vom 1. 1. 1999 bis 30. | 6. 1999 ist nicht mehr zu deklarieren. | |||
Damit sich unnötige Rückfragen vermeiden lassen, empfehlen wir Ihnen, die eingetre- | ||||
tenen Einkommensveränderungen in einem Begleitschreiben kurz zu erläutern. In Zweifels- | ||||
fällen und zur Abklärung besonderer Fragen wenden Sie sich bitte an Ihr Gemeinde- | ||||
steueramt oder an die entsprechende Einschätzungsabteilung (Unselbständigerwer- | ||||
bende, Selbständigerwerbende, juristische Personen) der kantonalen Steuerverwal- | ||||
tung. | ||||
14 Voraussichtliche dauernde Veränderung der Einkommens- verhältnisse im Verlauf des Steuerjahres 2001 Sie haben die Möglichkeit unten auf Seite 3 der Steuererklärung zu ver- merken, wenn bei Ihnen im Jahr 2001 voraussichtlich erhebliche Verän- derungen beim Einkommen eintreten. Wir bitten Sie, die zu erwartenden Einkommensveränderungen in einem Begleitschreiben kurz zu erläutern. Hinweise zu den einzelnen Ziffern
Hinweise zu den einzelnen Ziffern
Einkünfte Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 1 Wenn Sie unselbständig erwerbend sind, haben Sie der Steuererklä- rung einen vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin unterzeichneten Lohnausweis beizulegen. Kontrollieren Sie ihn auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Stellen Sie Mängel fest, verlangen Sie eine Berichti- gung. Vergütungen, die nicht im Lohnausweis aufgeführt sind, setzen Sie unter Ziffer 1.2 der Steuererklärung ein.
In die Steuererklärung ist der im Lohnausweis angegebene Nettolohn (nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV/NBUV-Beiträge sowie der laufen- den und der Erhöhungsbeiträge an die berufliche Vorsorge) einzusetzen (= Nettolohn II). Im Lohnausweis sind auch die Spesenvergütungen angegeben. Als Spesenvergütung gelten alle vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin ausgerichteten Entschädigungen für Auslagen, die dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin bei dienst- licher Tätigkeit erwachsen. Zum steuerpflichtigen Lohn gehören somit auch Spesen- vergütungen, soweit diese höher als die effektiv entstandenen Auslagen gewesen sind. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin hat auf Verlangen der Veranlagungsbehörde darzulegen, in welchem Ausmass die Spesenvergütungen tatsächlich zur Deckung von Auslagen benötigt worden sind. Allenfalls ist ein entsprechender Privatanteil auszu- scheiden.
Vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bezahlte Krankenkassen- beiträge (falls nicht im Nettolohn des Lohnausweises bereits enthalten) sowie Leistungen der Familienausgleichskasse (z. B. Geburts- zulagen) und die an landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen ausgerich- teten Haushaltungs- und Kinderzulagen sind unter Ziffer 15 der Steuererklärung anzugeben. Zum Einkommen gehören auch die Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost usw.). Es ist jener Betrag einzusetzen, der für entsprechende Verpflegung und Unterkunft sonst hätte aufgewendet werden müssen (Marktwert). In der Regel sind die auf der Rückseite des Lohnausweises aufgeführten Ansätze zu beachten. Für die private Benutzung eines Geschäftsfahrzeuges sind im Normalfall 1% des Katalogpreises pro Monat, minde- stens Fr. 3 250.– pro Jahr Privatanteil einzusetzten. Werden geringere Beträge geltend gemacht, sind diese pro Jahr zu begründen.
15 Dienstaltersgeschenke sind ebenfalls anzugeben. Diese sind während der Dauer der gesamten Erwerbstätigkeit zweimal steuerbefreit. Erstmals kann die Steuerbefreiung entweder nach dem 20., 25. oder 30. Dienstjahr bean- sprucht werden. Ein zweites Mal ist dies wieder mit dem 35. oder 40. Dienstjahr möglich.
Sie sind für die direkte Bundessteuer und, soweit steuerbar (vgl. oben), auch für die Staats- und Gemeindesteuern als ausserordentliche Einkünfte auf dem Frage- bogen «Ausserordentliche Einkünfte» zu deklarieren.
Lehrlinge und Lehrtöchter haben ihren Lohn in Ziffer 1 der Steuer- erklärung aufzuführen. Das Gleiche gilt für Praktikanten/Praktikantinnen, Studenten/Studentinnen und Volontäre/Volontärinnen. Es gibt keinen Steuerfreibetrag für Lehrlinge, Studenten/Studentinnen usw. mehr.
Lidlöhne und Kapitalzahlungen (beispielsweise von Versicherun- gen und Einrichtungen der beruflichen Vorsorge) sind nach Ziffer 16 der Steuererklärung unter den Ergänzungsfragen anzugeben; ihr besonde- rer Charakter wird durch eine mildere Besteuerung berücksichtigt.
Als ausserordentliche Arbeitsentschädigungen gelten in der Höhe und/oder vom Anfall her einmalige Einkünfte. Darunter fallen insbe- sondere: Im Vergleich zu Vorjahren aussergewöhnliche Leistungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin wie Jubiläums- und Dienstal- tersgeschenke, Boni und Gratifikationen, Treueprämien, Mitarbeiter- aktien und -optionen, Lohnvoraus- und Lohnnachzahlungen, Lidlöh- ne, Entschädigung für Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, Abgangsentschädigungen. Diese Erträge sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu deklarieren. Nicht als ausserordentliche Einkünfte gelten regelmässige, dauerhaf- te und lediglich in der Höhe schwankende Einkünfte.
Einkommen der Ehefrau aus unselbständiger 2 Erwerbstätigkeit Unter dieser Ziffer ist jedes Einkommen der Ehefrau einzusetzen und durch einen Lohnausweis zu belegen. Einkünfte aus gelegentlichem Neben- erwerb der Ehefrau sind unter Ziffer 3 (unselbständige Erwerbstätigkeit) oder Ziffer 9 (selbständige Erwerbstätigkeit) anzugeben. Im Übrigen beachten Sie bitte die Ausführungen unter Ziffer 1.
Nebenerwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 3 Hier sind sämtliche Einkünfte der Steuerpflichtigen oder der steuerpflichti- gen Ehepaare aus Nebenerwerbstätigkeit anzugeben. Die Art des Neben- erwerbs ist genau zu bezeichnen. Handelt es sich bloss um eine gelegentliche nebenberufliche Erwerbstätigkeit, können von den gesamten Bruttoeinkünften aus gelegentlichem Nebenerwerb 20 % (mindestens Fr. 700.–, höchstens Fr. 2 200.– im Jahr) für Auslagen abgezogen werden.
16 Belaufen sich die Bruttoeinkünfte auf weniger als Fr. 700.– im Jahr, kann nur dieser niedrigere Betrag abgezogen werden. Übersteigen die tatsächlichen Auslagen die fest- gesetzte Pauschale, sind die Berufsauslagen im vollen Umfang nachzuweisen. Der Pauschalabzug ist nicht für Einkommen aus der Tätigkeit im Verwaltungsrat einer juristischen Person gegeben. Bestand die Entschädigung in einer Mietzinsreduktion (z. B. für Abwarts- oder Liegen- schaftsverwalterdienste), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Miet- zins als Einkommen zu deklarieren.
Nicht zulässig ist dieser Pauschalabzug bei einer regelmässig im Nebenberuf (z. B. halbtagsweise, tageweise, stundenweise) ausge- übten Erwerbstätigkeit. In einem solchen Fall gelten sinngemäss die Erläuterungen zu den Ziffern 19 und 20.
Erwerbsausfallentschädigungen 4 Einkünfte aus Nebenerwerb, der vorwiegend nur in den Jahren 1999 und/oder 2000 ausgeübt worden ist, sind zusätzlich auf dem Formu- lar «Ausserordentliche Einkünfte» zu deklarieren. Leistungen der Arbeitslosenversicherung sind als Ersatzeinkom- men (zu 100%) steuerbar. Falls die Bezüge nicht im Lohnausweis enthalten sind, ist eine Bescheinigung der Arbeitslosenkasse beizulegen. Leistungen aus Invaliden-, Kranken-, Unfall- und Haft- pflichtversicherungen sind anzugeben, soweit sie die von den Steuer- pflichtigen zu tragenden Arzt-, Spital- und Heilungskosten sowie die Kosten für die Eingliederungsmassnahmen übersteigen. Diese Leistungen und Kosten sind von den Steuerpflichtigen auszuweisen. Die Leistungen und die mit der Eingliederung ausgerichteten Taggelder sind zu 100 % steuerbar. IV-Eingliederungszuschläge (Zuschläge für Unterkunft und Verpflegung) sind Bestand- teil der IV-Taggelder und als solche generell zu 100% steuerbar. Kostenbeiträge der eidg. Invalidenversicherung für medizinische und berufliche Ein- gliederungsmassnahmen, für Hilfsmittel sowie für Sonderschulung und Anstandsauf- enthalte sind steuerfrei, ebenso die entsprechenden Leistungen der Militärversiche- rung.
Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit 6 Buchführungspflicht Wer selbständig erwerbstätig ist, hat Urkunden und sonstige Belege, die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während 10 Jahren aufzube- wahren. Dieser Aufbewahrungspflicht unterliegen Verträge aller Art, wichtige Korrespondenz, Einkaufsfakturen, Doppel ausgestellter Rechnun- gen, Bankauszüge mit entsprechenden Belegen, Postkontobelege, Quit- tungen aller Art, Kassastreifen usw. Für Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit haben Steuerpflichtige zudem ihre Einnahmen und Ausgaben, das Vermögen und die Schulden
17 vollständig aufzuzeichnen. Es besteht also eine Aufzeichnungspflicht. Die Mindestanforderungen an diese Aufzeichnungen sind: Lückenloses und fortlaufendes Aufschreiben und Saldieren der Einnahmen und Ausgaben (Kassa, Post, Bank usw.); vollständige Aufstellung über Warenvorräte und Geschäfts- einrichtungen (Inventare), über ausstehende Kundenguthaben und sonstige Guthaben (Bank, Post usw.), über sämtliche Schulden auf Ende jedes Kalenderjahres sowie über Privatentnahmen und Privateinlagen. Erreichen die jährlichen Roheinnahmen den Betrag von Fr. 100 000.–, ist eine kaufmännische Buchhaltung nach den Vorschriften des Schweiz. Obligationenrechts zu führen (Art. 957 OR und Art. 54 Handels- registerverordnung).
Mit der Steuererklärung sind die unterzeichneten Bilanzen so- wie die Gewinn- und Verlustrechnungen der in den Jahren 1999 und 2000 abgeschlossenen Geschäftsjahre einzureichen.
Ausfüllen des Fragebogens
Der Fragebogen ist in jedem Fall auszufüllen und der Steuererklärung beizulegen (Fragebogen für Selbständigerwerbende mit oder ohne kaufmännische Buchhaltung; spezieller Fragebogen für Freierwerben- de wie Inhaber/innen einer Anwalts-, Arztpraxis, eines Architektur-, Ingenieurbüros usw.). Falls die entsprechenden Spezialformulare Ihrer Steuererklärung nicht beiliegen, ver- langen Sie sie bitte beim Gemeindesteueramt oder bei der Steuerverwaltung des Kan- tons Luzern (Adresse siehe S. 4).
Die ausserordentlichen Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu deklarieren. Für diese Deklaration besteht eine besondere Weglei- tung.
Gewerbsmässige Tätigkeit Als steuerbare Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit gelten auch Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschafts-, Effekten-, Devisen- und Edelmetallhandel.
Kapitalgewinne Zum steuerbaren Einkommen gehören auch Kapitalgewinne, die bei der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Geschäftsvermö- gens erzielt worden sind (z. B. Liegenschaftsgewinne, Mehrerlös aus Wertschriften usw.), sowie die Aufwertungs- und Überführungsgewinne von Sachen und Rechten. Als Kapitalgewinne gelten: ■ bei Veräusserung: die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert (Buchwert) und dem Verkaufserlös eines Gegenstandes;
18
■ bei Überführung von beweglichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen: die Differenz zwischen dem Einkommenssteuerwert (Buchwert) und dem Verkehrswert; bei Überführungen bis 31.12. 2000 von unbeweglichem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen (Staats- und Gemeindesteuer): die Differenz zwischen dem Ein- kommenssteuerwert und dem auf den Zeitpunkt der Überführung ermittelten Steu- erwert (= 75% der aktualisierten Katasterschatzung), mindestens aber dem mass-
geblichen Einkommenssteuerwert (Buchwert).
Kapitalgewinne, die mit einer Zwischenveranlagung oder mit der Beendigung der Steuerpflicht in den Jahren 1999 bzw. 2000 zusammenhängen, werden nach dem bis 31.12. 2000 gültigen Steuergesetz (§ 117 aStG) besteuert. Die übrigen Kapitalgewin-
ne unterliegen der | Besteuerung nach dem seit 1.1. 2001 gültigen Steuergesetz (§ 251 | ||
StG). Vgl. dazu das Formular «Ausserordentliche Einkünfte» mit der dazugehörenden Wegleitung für ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
Verluste, die sich | aus der Veranlagung des Kapitalgewinns nach § 117 | StG ergeben, | |
können beim Jahressteuerverfahren nicht angerechnet werden. | |||
Naturalbezüge und Privatanteile
Als steuerpflichtiges Einkommen gelten Naturalbezüge jeder Art aus dem
eigenen Geschäft. Dazu gehört der Wert von Waren und Erzeugnissen, | |||
welche die Steuerpflichtigen aus dem eigenen Geschäft bezogen haben, | |||
ferner der Mietwert der Wohnung der Steuerpflichtigen im eigenen | |||
Geschäftshaus. | |||
Für die Bewertung der Naturalbezüge und | der Privatanteile an den | ||
Geschäftsunkosten verweisen wir auf das | Merkblatt N 1/1993, das | ||
auch für die Bemessungsjahre 1999 und 2000 gültig ist; es kann | |||
beim Steueramt oder bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern | |||
(Adresse siehe S. 4) bezogen werden. Im | Wesentlichen gelten fol- | ||
gende Regeln: | |||
■ Warenbezüge aus dem eigenen Geschäft sind mit jenem Betrag anzurechnen, den die Steuerpflichtigen ausserhalb ihres Geschäftes dafür hätten bezahlen müssen
(Ansätze für die | Bewertung der Warenbezüge bei Bäckereien und Konditoreien, Le- | ||
bensmittelgeschäften, Milchhandlungen, Metzgereien, Restaurants und Hotels im
erwähnten Merkblatt N 1/1993).
■ Für die Bestimmung des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus siehe die Erläu-
terungen unter Ziffer 11.
■ Für Heizung, elektrischen Strom, Gas, Putzmaterial, Wäschereinigung, Haushalt-
artikel, private | Telefongespräche, Radio und Fernsehen sind in der | Regel folgende | |
Beträge als Privatanteil an den Unkosten anzurechnen: | |||
Haushalt mit 1 Erwachsenen Fr. | Zuschlag pro weiteren Erwachsenen Fr. | Zuschlag pro Kind Fr. | |
Im Jahr | 2 760.– | 600.– | 360.– |
Im Monat | 230.– | 50.– | 30.– |
Diese Ansätze gelten, wenn sämtliche den Privathaushalt betreffenden Ausgaben
für die genannten Zwecke dem Betrieb belastet worden sind.
■ Bei Löhnen und Autokosten, welche dem Geschäft belastet wurden, ist der auf pri- vate Zwecke entfallende Teil als Privatanteil anzurechnen. Das erwähnte Merkblatt
N 1/1993 enthält | genaue Regeln und Ansätze für die Ermittlung des Privatan- | ||
teils an den Autokosten. Der Privatanteil beträgt im Normalfall 1% | des Katalog- | ||
preises pro Monat, jedoch mindestens Fr. 3 250.–. Werden geringere | Beträge gel- | ||
tend gemacht, sind diese zu begründen. | |||
19 Gewinnungskosten Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist nach Abzug der geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten, der so genannten Gewinnungskosten, anzugeben. Ausser den eigentlichen Betriebskosten gehören dazu vor allem: ■ die Kosten für den Unterhalt des Geschäftsinventars und der Geschäftsliegen- schaften; ■ die Zinsen auf Geschäftsschulden; ■ die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV, gemäss UVG und an die Familienausgleichs- kassen für sich und für das Betriebspersonal, nicht aber die Beiträge für privates Dienstpersonal; ■ Zuwendungen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist. Auf- wendungen für die eigene berufliche Vorsorge sind nur dann geschäftsmässig begrün- dete Unkosten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Die Steuerpflichtigen sind der für das eigene Personal begründeten Vorsorge- einrichtung, jener ihres Berufsverbandes oder der Auffangeinrichtung ange- schlossen. Es muss sich also bei der betreffenden Vorsorgeeinrichtung um eine solche der 2. Säule handeln. Beiträge an die 3. Säule im Rahmen der anerkann- ten Vorsorgeformen (Säule 3a) sind in jedem Fall Privataufwand und dürfen nur unter Ziffer 23.2 abgezogen werden. 2. Zu den geschäftsmässig begründeten Unkosten gehört nur der «Arbeitgeberan- teil», d. h. jener prozentuale Anteil am Gesamtbeitrag, der auch für das übrige Personal vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin bezahlt wird. Ist kein solches Personal vorhanden, so gilt die Hälfte der persönlichen Beiträge als Arbeitgeber- anteil. Der nach Abzug des Arbeitgeberanteils verbleibende Privatanteil ist un- ter Ziffer 23.1 abzuziehen. ■ die Miet- und Pachtzinsen (nur für Geschäftsräume); ■ die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen. Diese sind mittels Buchhaltung bzw. Abschreibungs- und Rückstellungstabellen auszu- weisen. Massgebend sind das Merkblatt A 1995 über Abschreibungen auf dem An- lagevermögen geschäftlicher Betriebe sowie die vom Finanzdepartement heraus- gegebenen Abschreibungsrichtlinien (Ausgabe Februar 1980), die bei der kanto- nalen Steuerverwaltung (Adresse siehe S. 4) bezogen werden können.
Vom Einkommen dürfen nicht abgezogen werden: ■ die Zinsen für das eigene Kapital; ■ die Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Geschäftsanlagen; ■ die Aufwendungen zur Tilgung von Schulden; ■ die Einkommens- und Vermögenssteuern; ■ die Privatauslagen (z. B. Haushaltskosten und Prämien für private Versicherungen der Steuerpflichtigen und ihrer Familienangehörigen wie Lebens-, Unfall-, Kranken- und Hausratversicherung); ■ die für private Zwecke aufgewendeten Teile der Geschäftsunkosten (z. B. Löhne von privaten Hausangestellten, Heizung, Reinigung, Kosten für Auto, Telefon, private Spesen usw.).
Ausscheidung von Kapitalerträgen Die Erträge der zum Geschäftsvermögen gehörenden Wertschriften und Guthaben sind mit jenem Betrag abzuziehen, mit dem sie im buchmäs- sigen Reingewinn enthalten sind. Diese Erträge sind im Wertschriften- verzeichnis aufzuführen, dort am Rand mit «G» zu bezeichnen und auf Ziffer 12 der Steuererklärung zu übertragen. Wurden die Geschäftsjahre nicht mit den Kalenderjahren abgeschlossen, sind im Wert- schriftenverzeichnis gleichwohl nicht die in den massgebenden Geschäftsjahren, sondern
20 die in den Kalenderjahren 1999 und 2000 fällig gewordenen Kapitalerträge des Geschäftsvermögens anzugeben. Unter Ziffer 6 oder 8 der Steuererklärung (bzw. unter Ziffer 22 des Fragebogens, Formular 15) dürfen aber nicht diese Beträge, sondern nur die in den massgebenden Geschäftsjahren verbuchten Kapitalerträge abgezogen werden.
Geschäftsverluste Wer als Selbständigerwerbender Geschäftsbücher führt, hat vom durch- schnittlichen Einkommen der Bemessungsperiode 1999/2000 die Sum- me der durchschnittlichen Verluste aus drei vorangegangenen Bemes- sungsperioden abzuziehen; dies allerdings nur, wenn diese Verluste noch nicht mit sonstigem Einkommen verrechnet wurden. Für die Berechnung fallen somit diese nicht verrechneten Verlustüberschüsse aus den Geschäftsjahren 1993 bis 1998 in Betracht. Bei Verlustüberschüssen aus mehreren Be- messungsperioden sind vorab jene geltend zu machen, die aus der frühesten Periode stammen. Der geltend gemachte Abzug ist nicht in die Kolonnen 1999 und 2000 der Steuererklärung einzusetzen, sondern in den Fragebogen für Selbständigerwerbende unter der entsprechenden Ziffer.
Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft 7 Ausführliche Informationen zu dieser Ziffer finden Sie in der Wegleitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft sowie im Merkblatt zur Aufzeichnungspflicht. Die von der Ausgleichskasse ausgerichteten Kinderzulagen an Klein- bäuerinnen und Kleinbauern sind unter Ziffer 15 der Steuererklärung zu deklarieren. Die ausserordentlichen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu de- klarieren. Für diese Deklaration vgl. die besondere «Wegleitung ausserordentliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit».
Einkommen der Ehefrau aus selbständiger Erwerbstätigkeit 8 Dieses Einkommen ist nach dem Fragebogen für Selbständigerwerbende bzw. Freierwerbende zu ermitteln. Im Übrigen gelten sinngemäss die Er- läuterungen zu Ziffer 6.
Nebenerwerb aus selbständiger Erwerbstätigkeit 9 Hier ist jedes Einkommen der Steuerpflichtigen oder der steuerpflichtigen Ehepaare aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzugeben (z. B. Ver- mittlungsprovisionen, Vergütungen für journalistische, literarische, wissen- schaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Privatunterricht, Buchhaltungs- arbeiten, Leitung von Vereinen, Hausverwaltungen usw.).
Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt.
21 Bestand die Entschädigung in einer Mietzinsreduktion (z. B. Liegenschaftsverwalter- dienste), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkom- men zu deklarieren. Nebenerwerb, von dem die AHV-Beiträge an der Quelle (bei den Auszahlenden) erhoben wird, gilt als Nebenerwerb aus unselbständiger Erwerbstätigkeit. Dieser ist unter Ziffer 3 einzusetzen.
Der mit der Erzielung des selbständigen Nebenerwerbs verbundene tatsächliche Aufwand (= Gewinnungskosten) kann gegen Nachweis abgezogen werden. Dabei ist Folgendes zu beachten: Handelt es sich bloss um eine gelegentliche nebenberufliche Er- werbstätigkeit, können von den entsprechenden Bruttoeinkünften 20 %, mindestens Fr. 700.– (bzw. die geringeren Bruttoeinkünfte), höchs- tens aber Fr. 2 200.– abgezogen werden. Übersteigen die tatsächlichen Auslagen den Pauschalbetrag, sind diese in vollem Umfang nachzuweisen. Nicht zulässig ist der Pauschalabzug bei einer regelmässigen nebenberuflichen Erwerbstätigkeit, d. h. bei einer in einem be- stimmten Zeitabschnitt stetig wiederholten Tätigkeit (z. B. stunden-, halb- tags-, tageweise) oder bei einer Tätigkeit, die mit dem Hauptberuf zu- sammenhängt. Einkünfte aus Nebenerwerb, der vorwiegend nur in den Jahren 1999 und/oder 2000 ausgeübt worden ist, ist zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu deklarieren.
Renten und Pensionen jeder Art 10 Unter dieser Ziffer sind Pensionen, Renten und ähnliche wiederkehrende Einkünfte aus Sozialversicherung (AHV, IV, inkl. Witwen- und Waisen- renten), Lebens- und Unfallversicherung, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Einkünfte aus Verpfründungen, Schleiss usw. einzusetzen. IV-Taggelder und andere Erwerbsausfallentschädi- gungen sind unter Ziffer 4 zu deklarieren.
Der Steuererklärung ist der letzte Postabschnitt oder die Rentenver- fügung beizulegen. Beim Fehlen derartiger Unterlagen sind die Art der Leistung und die auszahlende Stelle deutlich anzugeben, z. B. «Schleiss von XY».
Umfang der Besteuerung ■ Die meisten Renten sind zu 100 % steuerbar. Dazu gehören vor allem die AHV- und IV-Renten (ordentliche und ausserordentliche). ■ Pensionen und Renten aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), sofern sie aus einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestanden hat, sind steuerbar zu:
60%, wenn der Anspruch darauf ausschliesslich durch eigene Beiträge (Einlagen, Prämien usw.) erworben wurde;
22
80%, wenn der Anspruch nur zum Teil, mindestens aber zu 20 % durch eigene Beiträge erworben wurde;
100% in allen übrigen Fällen.
Den eigenen Beiträgen sind die Beiträge von Angehörigen gleichgestellt, ebenso die Beiträge von Dritten, wenn der Anspruch auf eine solche Leistung durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erworben wurde. ■ Renten und andere periodisch wiederkehrende Leistungen aus:
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), wenn sie in der Zeit ab 1. Januar 1987 zu laufen begannen und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das nach dem 31. Dezember 1986 abgeschlossen wurde;
anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)
sind zu 100 % steuerbar. ■ Unfallrenten (z. B. SUVA-Renten) sind zu 100% steuerbar. ■ Einkommen aus Verpfründung, Schleiss usw. ist mit jenem Betrag zu bewerten, der für die entsprechenden Leistungen an Dritte hätte bezahlt werden müssen. Der steuerbare Teil beträgt 40 %. ■ Leibrenten sind ebenfalls zu 40 % steuerbar. Diese können auf einem Rentenver- sicherungsvertrag oder einem Rentenvertrag (Art. 516 OR) beruhen. ■ Renten, die bei einer Geschäftsübergabe unter Familienangehörigen einge- räumt werden, sind nur dann zu 40 % steuerbar, wenn der Barwert der Rente der Liquidationsgewinnbesteuerung unterworfen worden ist. Erfolgte keine Besteue- rung des Liquidationsgewinns, sind die Renten zu 100 % steuerbar. ■ Haftpflichtrenten sind zu 100 % steuerbar. ■ Renten der Militärversicherung, welche ab dem 1. Januar 1994 zu laufen beginnen oder fällig werden, sind zu 100 % steuerbar.
Steuerfrei sind (also nicht unter dieser Ziffer anzugeben): Hilflosenentschädigungen der AHV und IV; Hilflosenrenten der SUVA; Militärversicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben oder fällig geworden sind; desgleichen jener Teil der AHV- und IV-Renten, um den allenfalls ihretwegen die Militärversicherungsrente gekürzt wurde (aus Militärversicherungsrenten gebildetes Vermögen und dessen Ertrag sind hingegen zu versteuern). Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; Fürsorgebeiträge und Arbeitslosenhilfe des Kantons und der Gemeinden; Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz. Diese steuerfreien Leistungen sind im gegebenen Fall an ungedeckte Krankheits-, Pflege- und Invaliditätskosten, für die der Abzug gemäss Ziffer 29.6 beansprucht wird, anzurech- nen und dort aufzuführen. Die Krankenkassenprämien-Verbilligungen sind in Ziff. 23.4 anzurechnen.
Einkommen aus Grundeigentum 11 Unter dieser Ziffer sind nur die auf Privatliegenschaften erzielten Miet- und Pachtzinse anzugeben. Die Erträge von Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, sind unter Ziffer 6 (bzw. 7 oder 8) zu deklarieren.
23 Ferner sind unter Ziffer 11 die Einkünfte aus Grundeigentum in ande- ren Kantonen und im Ausland anzugeben. Dieses Einkommen wird für die Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt.
Falls Sie mehrere Liegenschaften besitzen, ist das Einlageblatt für Liegenschaften auszufüllen. Das Total der Liegenschaftserträge ist unter Ziffer 11.5 einzutragen. Wenn das Einlageblatt Ihrer Steuererklärung nicht beiliegt, können Sie es beim Gemeindesteueramt anfordern.
Miet- und Pachtzinseinnahmen
11.1 Zum Mietertrag gehören:
■ die Mietzinseinnahmen einschliesslich jenes Betrages, der dem Haus- wart/der Hauswartin, dem Hausverwalter/der Hausverwalterin als Arbeitsentgelt in Form einer Mietzinsreduktion gewährt wird; ■ alle Vergütungen der Mieter/Mieterinnen für Nebenkosten, ausgenom- men die Zahlungen für Heizung und Warmwasser, soweit sie die tat- sächlichen Auslagen des Vermieters/der Vermieterin nicht übersteigen. Ist die Entschädigung für Heizung, Warmwasser und Reinigung vertrag- lich im Mietzins inbegriffen, können die entsprechenden tatsächlichen Auslagen von den Mietzinseinnahmen vorweg abgezogen werden. Bei möblierten Ferienwohnungen sind in der Regel nur 4/5 der Bruttoeinnahmen einzusetzen (bzw. nur 2/3, wenn der Vermieter/die Vermieterin auch die Wäsche zur Verfügung gestellt hat). Dadurch wird die Abnützung der Wohnungseinrichtung berücksichtigt; ■ wertvermehrende Aufwendungen durch den Mieter oder Beiträge des- selben an wertvermehrende Investitionen des Vermieters.
Zum Pachtertrag gehören auch die Naturalleistungen des Pächters/der Pächterin.
Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft
11.2 Der Mietwert der eigenen, selbst genutzten Wohnung oder Liegenschaft
stellt für den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Nutzniesser/die Nutz- niesserin steuerbares Einkommen dar. Als Eigenmietwert gilt die mittlere Marktmiete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleich- barer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre; davon sind 70 % steuerbar. Die Ansätze über die steuerbaren Eigenmietwerte sind in der regierungs- rätlichen Eigenmietwertverordnung festgehalten. Sie werden auf jede Steu- erperiode hin überprüft, ob sie den aktuellen Verhältnissen (Mietpreisent- wicklung je nach Lage und Alter der Objekte) entsprechen. Die aktuellen Ansätze sind für die Einfamilienhäuser und die Eigentumswohnungen im Tabellenteil dieser Wegleitung (ab Seite 63) aufgeführt.
24 Der auf der Schatzungsanzeige ausgewiesene Mietwert ist an das 1999/2000 massgebende Niveau anzupassen. Der Wert auf der Schat- zungsanzeige ist mit dem Ansatz gemäss Tabelle zu aktualisieren.
Beispiel: Das selbst bewohnte Einfamilienhaus in Adligenswil wurde 1982 neu erbaut und 1997 neu geschätzt. Der Mietwert in der Schatzungsanzei- ge ist mit Fr. 25 000.– aufgeführt (= 1997, aktueller Wert). Um auf den aktuellen Mietwert zu kommen, sind von diesem Wert 102,6% (siehe Tabelle) einzusetzen (= Fr. 25 650.–). Davon sind 70% steuerbar (= Fr. 17 955.–).
Der Baurechtszins wird beim Mietwert berücksichtigt, indem vom Brutto- Mietwert (inkl. Boden) der Baurechtszins als Gewinnungskosten zum Ab- zug zugelassen wird.
Ist eine der im Folgenden genannten Voraussetzungen gegeben, so er- mittelt die Veranlagungsbehörde den Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen für ähnliche Objekte in gleicher Lage: ■ wenn die Steuerpflichtigen glaubhaft machen, dass der nach oben stehenden Regeln berechnete Wert 70 Prozent der mittleren Markt- miete übersteigt; ■ wenn der nach oben stehenden Regeln berechnete Wert offensichtlich von 70 Prozent der mittleren Marktmiete abweicht; ■ wenn die Steuerpflichtigen eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzen. In diesem Fall sind 70 Prozent der Mietzinse vergleichbarer Wohnungen massgebend. Fehlen Vergleichsobjekte, so ist der steuerbare Mietwert zu schätzen. Bei der Schätzung sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zum Gebäude gehörende Um- schwung angemessen zu berücksichtigen. Die Schätzung erfolgt demnach nach den gleichen Kriterien wie bei der Er- mittlung des amtlichen Mietwertes im Schatzungsverfahren.
Ist Ihr Mietwert in der letzten Steuerperiode nach dieser Methode fest- gelegt worden, d. h. ist ein anderer Mietwert als gemäss Ansätzen der Tabelle ermittelt worden, ist dieser Wert für die Steuerperiode 2001 gemäss Tabelle mit den Ansätzen auf den Zeilen «1999/2000 von Grund auf neu geschätzt» zu aktualisieren. Die Härteklauselregelung wird in der Wegleitung zur Steuererklärung 2001B erläutert werden.
Mietwert der eigenen Geschäftsräume
11.3 Sofern dieser Mietwert unter Ziffer 6 (bzw. Ziffer 8) als Betriebsaufwand
berücksichtigt ist, muss er hier entsprechend als Liegenschaftsertrag einge- setzt werden.
25 Weitere Einkünfte aus Grundeigentum
11.4 Zu deklarieren sind hier Einkünfte wie:
■ Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund der Erlasse über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus; ■ Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts nach Art. 779 ZGB; ■ Einkünfte aus Kiesabbau; ■ Die Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Das Nettoeinkom- men beträgt 1% des Katasterwertes; es können keine zusätzlichen Ab- züge geltend gemacht werden. Bitte geben Sie an, um was für Erträge es sich jeweils handelt. Sie kön- nen damit Rückfragen vermeiden.
Als ausserordentliche Erträge aus unbeweglichem Vermögen gelten insbesondere Nach- und Vorauszahlungen von Miet- und Pachtzinsen, Entschädigungen für vorzeitige Miet- und Pachtzinsauf- lösungen und aperiodische Kiesausbeutungsentschädigungen, De- poniegebühren usw. Diese Erträge sind auf dem Formular «Ausser- ordentliche Einkünfte» zu deklarieren.
Einkommen aus Wertschriften und sonstigen Kapitalanlagen 12 Als Einkommen aus Wertschriften, Sparheften, sonstigen Guthaben und Beteiligungen gelten: ■ alle durch Zahlung, Überweisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise erhaltenen Zinsen; ■ Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art, soweit es sich nicht um Kapitalrückzahlungen handelt. Diese Einkünfte sind in jedem Fall anzugeben, auch wenn von ihnen Ver- rechnungssteuer abgezogen worden sein sollte. Ebenfalls anzugeben ist der Anteil des Stockwerkeigentümers/der Stockwerkeigentü- merin aus Erträgnissen des Erneuerungsfonds.
Aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Ver- äusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung, Substanzdividenden, Gratisaktien, im Vergleich zu Vorjahren ungewöhnlich hohe Dividenden und geldwerte Leistun- gen stellen ausserordentliche Einkünfte dar. Diese Erträge sind zu- sätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu dekla- rieren. Lotteriegewinne 1999 und 2000 sind für die direkte Bundessteuer als ausserordentliche Einkünfte auf dem Fragebogen «Ausserordentli- che Einkünfte» zu deklarieren.
26 Wertschriftenverzeichnis Das Total III des Wertschriftenverzeichnisses ist in diese Ziffer der Steuer- erklärung einzutragen.
Hinweise zum Ausfüllen des Wertschriftenverzeichnisses und für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer finden Sie auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses.
Sollte das Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung nicht beiliegen, verlangen Sie es bitte beim Steueramt Ihrer Gemeinde.
Lotteriegewinne Lotteriegewinne ab Fr. 800.– unterliegen für den Kanton und die Gemein- den einer vom übrigen Einkommen getrennt berechneten Jahressteuer. Gegenstand der Besteuerung sind alle Geld- oder Naturaltreffer aus Lotterien (Landes- lotterie, Zahlenlotto, Tombola usw.), gewerbsmässigen Wetten (Sport-Toto, Rennwetten am Totalisator usw.) und lotterieähnlichen Veranstaltungen, wie sie namentlich Geschäfts- unternehmen zu Reklamezwecken durchführen (Ziehungen, Preisausschreiben, Wett- bewerbe, Gewinnspiele, Bingo usw.).
Die Deklaration erfolgt mit dem Formular LG 1, das Sie beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung (Adresse siehe S. 4) beziehen können. Dieses Formular ist gleichzeitig der Rückerstattungsantrag für die Verrechnungs- steuer. Es ist spätestens mit der auf den Gewinn folgenden nächsten ordentlichen Steuererklärung einzureichen.
Der Rückerstattungsantrag für die Verrechnungssteuer von Lotteriegewinnen unter Fr. 800.– wird mit dem Wertschriftenverzeichnis gestellt.
Verrechnungssteuer Das Wertschriftenverzeichnis dient zugleich als Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer erfolgt durch Verrechnung mit den Staats- und Gemeindesteuern.
Wird der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht fristgerecht gestellt, erlischt der Anspruch auf Rückerstattung auch bei ordnungsgemässer Deklaration der Erträge.
Fristgerecht heisst: innert drei Jahren nach Ablauf jenes Kalenderjahres, in welchem die steuerbaren Leistungen fällig geworden sind. Diese Frist kann auch mit einem Frist- verlängerungsgesuch nicht aufgeschoben werden. Wer mit Verrechnungssteuer belastete Einkünfte verheimlicht, erhält die Verrechnungs- steuer nicht zurück und wird zudem nachsteuerpflichtig und bekommt eine Busse. Der Rückerstattungsantrag ist bei der zuständigen Behörde jenes Kantons zu stellen, in welchem die Steuerpflichtigen am 1. Januar 2001 ihren Wohnsitz hatten. Wurde der Wohnsitz im Jahre 2000 gewechselt, muss die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die Erträge 1999 in jenem Kanton beantragt werden, in welchem am 1. Januar 2000 Wohnsitz bestand.
27 Provisorische Verrechnungssteuergutschrift 2001 Falls der endgültige Verrechnungssteueranspruch bis zum Versand der provisorischen Steuerrechnung noch nicht ermittelt werden konnte, wird mit dieser Rechnung die von den Steuerpflichtigen selbst beantragte Ver- rechnungssteuer gutgeschrieben. Diese provisorische Verrechnungssteuer- gutschrift kann jedoch nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum
31. März 2001 gestellt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, auch dann
einen Verrechnungssteuerantrag zu stellen, wenn für die Steuererklärung eine Fristverlängerung gewährt wurde.
Rückerstattung der Verrechnungssteuer für Grabunterhaltsfonds Der Grabunterhalt, der in Form eines Fonds geregelt ist und aus einem Nachlass stammt, an dem mehrere Personen beteiligt waren, stellt unverteiltes Erbgut dar. Die Verrechnungssteuer ist grundsätzlich mit dem Erbenantrag (Formular S-167) am Sterbewohnsitz der Erblasserin/des Erblassers zurückzufordern. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer wie für die Besteuerung gelten dieselben Bestimmungen wie für die unverteilten Erbschaften. Ein vereinfachtes Verfahren für die Rückforderung der Verrechnungssteuer ist jedoch möglich, wenn das auf den Namen der/des Verstorbenen oder einer oder mehrerer lebender natürlicher Personen lautende und als Grabunterhalt bezeichnete Konto oder Sparheft höchstens ein Guthaben von Fr. 8 000.– für ein Einzelgrab und Fr. 14 000.– für ein Familiengrab aufweist und die Grabesruhe mindestens 20 Jahre dauert. In diesen Fällen ist die Verrechnungssteuer auf einem separaten Antrag bei dem für den/die Ver- walter/in zuständigen Verrechnungssteueramt zurückzufordern. Die Verrechnungssteuer wird unabhängig von der Rückerstattungsberechtigung der einzelnen Erbinnen und Er- ben erstattet. Das Guthaben und der Ertrag sind von den Steuern befreit.
Anteil am Einkommen von Erbengemeinschaften 13.1 und andern Vermögensmassen Einkommen aus unverteilten Erbschaften und Gemeinderschaften ist von den einzelnen Erbinnen/Erben bzw. Gemeinderinnen/Gemeindern zu ver- steuern. Für dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt erhältli- cher Fragebogen auszufüllen. Je eine Kopie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen.
Bevor Sie Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, vergewissern Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben richtig und vollständig sind. Ausserordentliche Einkom- mensbestandteile sind auch im Formular «Ausserordentliche Ein- künfte» aufzuführen.
Für die zu Lasten der unverteilten Erbschaft erhobenen Verrechnungssteuern haben die Erbinnen und Erben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rückerstattung. Darüber informieren die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167-1 (Wegleitung), die beim Gemeindesteueramt oder bei der kantonalen Steuerverwaltung (Adresse sie- he S. 4 bezogen werden können.
28 Den Gemeinderinnen/Gemeindern wird die auf ihre Anteile entfallende Verrechnungs- steuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriftenverzeichnisses der Gemeinderschaft beilegen.
Anteil am Einkommen von Kolletiv- und Kommandit- 13.2 gesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften Der Anteil am Einkommen ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.
Bevor Sie Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, überzeugen Sie sich von der Richtigkeit und Vollständig- keit der dort gemachten Angaben. ■ Wenn das Einkommen der Kollektiv- und Kommanditgesell- schaft verrechnungssteuerbelastete Kapitalerträge enthält, hat die Gesellschaft Anspruch auf Rückerstattung der abgezogenen Verrech- nungssteuern. Dieser Anspruch ist von der Gesellschaft selbst bei der Eidg. Steuer- verwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteu- er, 3003 Bern, geltend zu machen. Dort sind auch das erforderliche Antragsformular (Formular 25) sowie weitere Auskünfte erhältlich. ■ Den einfachen Gesellschaften steht mangels Rechtspersönlich- keit kein Anspruch auf Rückerstattung der zu Lasten der Erträge des Gesellschaftsvermögens abgezogenen Verrechnungssteuer zu. Die Rückerstattung ist von den einzelnen Gesellschafterinnen/Gesell- schaftern persönlich, gemäss ihren Anteilen am Vermögensertrag, bei der für sie zuständigen Behörde geltend zu machen. Den Gesellschafterinnen/Gesellschaftern wird die auf ihre Anteile ent- fallende Verrechnungssteuer zurückerstattet, wenn sie mit dem persön- lichen Wertschriftenverzeichnis eine Abrechnung vorweisen, auf der detailliert das Gesellschaftsvermögen mit Erträgen und die Gesell- schafterinnen/Gesellschaftern aufgeführt sind.
Die ausserordentlichen Einkünfte aus Anteilen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu de- klarieren. Für diese Deklaration besteht eine eigene Wegleitung.
Unterhaltsbeiträge von getrennt lebenden oder 14.1 geschiedenen Ehegatten Unter dieser Ziffer sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben, die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Barzahlungen und/oder Naturalleistungen). Name und Adresse des/ der Beitragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind im separaten Formular «Zusammenstellung Unterhaltsbeiträge/Kinder-Alimente» an- zugeben.
29 Kinderalimente
14.2 Die Alimente für die Kinder bis zur Vollendung des 18. Altersjahres sind
ebenfalls steuerbar, und zwar neu zu 100%. Die erhaltenen Kinder-Ali- mente sind ebenfalls im Formular «Zusammenstellung Unterhaltsbeiträ- ge/Kinder-Alimente» für jedes Kind separat einzutragen.
Einkommen aus Nutzungsrechten und weitere Einkünfte 15 Einkommen aus Nutzungsrechten sind z. B. Einkünfte aus Bürgernutzen, Wassernutzungs- und Fischereinutzungsrechten. Für die Bewertung eines Wohnrechts gelten sinngemäss die Ausführungen zu Ziffer 11.2.
Weitere Einkünfte Darunter fällt alles Einkommen, das in dieser Wegleitung nicht ausdrück- lich als steuerfrei genannt und unter den Ziffern 1 bis 14 noch nicht ange- geben ist. Dazu gehören insbesondere ■ Geburtszulagen; ■ von den Ausgleichskassen ausgerichtete Haushalts- und Kinderzulagen an Selbständigerwerbende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen und Kleinbauern/ -bäuerinnen; ■ Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten; ■ Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen (z. B. von Pferden, Auto- mobilen, Möbeln, Betriebsinventar und dergl.); ■ Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen und Zimmern; ■ Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechts (z.B. Verzicht auf die Aus- übung eines Verkaufsrechts); ■ Genugtuungssummen; ■ Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Handänderungen (freiwillige oder bei Expropriationen); ■ Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Baueinsprache ge- leistet wurden; ■ Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (sofern nicht schon im Wertschriftenertrag enthalten) usw.
Von diesen Einkünften unterliegen alle nicht regelmässig flies- senden Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 der separaten Jahressteuer. Diese Erträge sind zusätzlich auf dem Formular «Aus- serordentliche Einkünfte» zu deklarieren.
Steuerfrei sind (und daher unter dieser Ziffer nicht anzugeben): Zuwendungen aus Erbschaft, Vermächtnis und Schenkung, der Sold für Militär-, Feuer- wehr- und Zivilschutzdienst, Zuwendungen infolge gesetzlicher Verwandtenunterstüt- zung, Fürsorgebeiträge sowie die unter Ziffer 10 genannten steuerfreien Leistungen.
30 Ergänzungsfragen Die entsprechenden Angaben sind in der Steuererklärung auf Seite 2 un- ten (anschliessend an Ziffer 16) zu machen.
Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), gleich- artige Kapitalzahlungen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin sowie Kapitalzahlungen aus anerkannten Vorsorgeformen (Säule 3a) unterliegen einer Sondersteuer und sind in vollem Umfang steuerbar; übergangsrechtliche Bestimmungen gemäss Ziffer 10 blei- ben vorbehalten. Gehört der/die Empfänger/in zu einem bestimmten Personenkreis (wie z. B. der/die Vorsorgenehmer/in selber, der Ehegatte oder direkte Nachkommen usw.), wird die Jahressteuer zu einem Drittel des Tarifs für Alleinstehende berechnet. Über die steuerliche Behandlung von Kapitalzahlungen bei der direkten Bundessteuer sie- he Seite 53. Eine bei Stellenwechsel ausgerichtete Kapitalzahlung ist steuerfrei, wenn sie innert Jahres- frist zum Einkauf in die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers/der neuen Arbeit- geberin oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet wird. Lidlöhne werden ähnlich wie Kapitalzahlungen mit einer besonderen Jahressteuer belegt. Sie sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Einkünfte» zu dekla- rieren. Ersatzleistungen sind u. a. Kapitalzahlungen aus Unfall- oder Haftpflichtversicherun- gen bei Tod oder Invalidität sowie aus nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherungen (z. B. Risikoversicherungen) und unterliegen einer Sondersteuer.
31
Abzüge Seite 3 der Steuererklärung (Ziffern 17–29)
Die Aufwendungen der Jahre 1999/2000 fallen in die Be- messungslücke. Sie haben keinen Einfluss auf definitive Steuerrechnungen. Sie sind aber trotzdem zu deklarieren, damit Ihnen per 2001 eine angemessene provisorische Rechnung gestellt werden kann.
Bei ausserordentlichen Aufwendungen für Liegenschafts- unterhalt (vgl. Ziff. 18.1), Weiterbildung (vgl. Ziff. 20), Einkauf in 2. Säule (vgl. Ziff. 23.1) und Krankheitskosten (vgl. Ziff. 29.6) werden die definitiven Steuerrechnungen 1999/2000 korrigiert.
Abzüge vom Roheinkommen Dazu gehören unter anderem:
Allgemeine Berufsauslagen Unselbständigerwerbender, 3 % des Er- werbseinkommens, mindestens Fr. 1900.–, höchstens Fr. 3 800.– im Jahr. Dieser Abzug steht dem Zweitverdiener/der Zweitverdienerin ebenfalls zu.
Besondere Berufsauslagen Unselbständigerwerbender wie Fahrkosten zum Arbeitsort und auswärtige Verpflegung (Ziffer 20)
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten (Ziffer 21)
Versicherungsbeiträge und Zinsen aus Sparkapitalien, jedoch höchs- tens pro Jahr für Verheiratete Fr. 4 400.– (nicht erwerbstätige Fr. 5 600.–), für alle übrigen Personen Fr. 2 200.– (nicht erwerbstätige Fr. 2 800.–), zuzüglich Fr. 600.– für jedes Kind (Ziffer 23.4)
Steuererleichterungen Zum Beispiel:
Kinderabzüge Fr. 4 500.– für Kinder, die noch nicht in schulischer Aus- bildung stehen; Fr. 5 000.– für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung; Fr. 9 000.– für Kinder mir ständigem Aufenthalt am aus- wärtigen Ausbildungsort (Ziffer 29.4)
Abzug der Zuwendungen zugunsten öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke (Ziffer 29.7)
32 Abzüge vom Roheinkommen Schuldzinsen 17.1 Die Schuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis anzugeben. Das Schuldenverzeichnis kann, falls es nicht beiliegt, beim Gemeinde- steueramt bezogen werden.
Es können nur Zinsen und so genannte Kreditkosten (Kommission, Spesen) von steuerrechtlich anerkannten Schulden abgezogen werden (siehe Hinweise zu den Ziffern 40 und 41). Private Schuldzinsen sind im Um- fang der steuerbaren Erträge aus beweglichen und unbeweglichen Pri- vatvermögen und weitere Fr. 50 000.– abziehbar. Zinszahlungen an im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser, die durch ein Grundstück im Kanton Luzern gesichert sind, unterliegen unter Vorbehalt von Doppel- besteuerungsabkommen der Quellensteuerpflicht (vgl. Merkblatt über die Quellensteu- er von Hypothekarzinsen an Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz). Die Quellensteuer ist vom Zinsschuldner mittels des Formulars «Abrechnung über Quellensteuern von Hypothekarzinsen» zu erheben und beim Steueramt abzuliefern.
Nicht abzugsberechtigt sind: ■ Zinsen für das in Liegenschaften oder Betrieben investierte Eigenkapi- tal ■ Baukreditzinsen ■ Baurechtszinsen für selbstgenutztes Wohneigentum ■ Schuldenrückzahlungen (Amortisationen) ■ Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile
Leibrenten und dauernde Lasten
17.2 Abziehbar sind die dauernden Lasten und 40% der bezahlten Leibrenten.
Dazu gehören insbesondere: gesetzliche Haftpflichtrenten und testamen- tarisch oder vertraglich auferlegte Leibrenten sowie Aufwendungen aus einer Grundlast oder Grunddienstbarkeit. Hingegen zählen Lasten nicht dazu, welche Haushaltausgaben oder Unterstützungen darstellen. Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquida- tionsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienangehörigen geleistet werden, sind zu 100% abziehbar. Wurde der Liquidationsgewinn besteuert, sind sol- che Renten erst vom Einkommen abziehbar, wenn der Gesamtbetrag der bezahlten Renten den Wert der Gegenleistung übersteigt.
Unterhaltsbeiträge an den getrennt lebenden 17.3 oder geschiedenen Ehegatten Vom Roheinkommen können periodische Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/die Ehegattin, sofern geschieden oder getrennt lebend, abgezogen werden. Name und Adresse des Unterhaltsempfängers/der Unterhaltsempfängerin sowie die bezahlten Beiträge sind im Formular «Zusammenstellung Unterhaltsbeiträge/Kinder-Alimente» anzugeben.
33 Kinder-Alimente
17.4 Die Kinder-Alimente für unmündige Kinder, die unter elterlicher Sorge
oder Obhut des anderen Elternteils stehen, sind abzugsfähig. Die ausge- richteten Alimente sind im Formular «Zusammenstellung Unterhaltsbeiträ- ge/Kinder-Alimente» für jedes Kind (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) separat einzutragen. Andere Unterhaltsbeiträge können nur im Rahmen des Unterstützungsabzugs (siehe Ziffer 29.5) berücksichtigt werden. Kosten für den Gebäudeunterhalt
18.1 Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können
abgezogen werden. Der Abzug besteht entweder aus den tatsächlichen Auslagen oder aus einem Pauschalabzug. Die Steuerpflichtigen haben sich bei Antritt der Liegenschaft oder der Ei- gentumswohnung für den Pauschalabzug oder den Abzug der tatsächli- chen Kosten zu entscheiden. Die einmal gewählte Berechnungs- art ist grundsätzlich beizubehalten. Ein nachträglicher Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pauschalabzug auf die Dauer die effek- tiven Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht deckt. Dagegen ist der Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zum Pauschalabzug nicht möglich. Der Nachweis, wonach der Pauschalabzug die effektiven Kosten auf Dauer nicht deckt ist dann erbracht, wenn 1. die Summe der tatsächlichen Kosten in den letzten sechs Jahren diejenige der Pau- schale während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt, und 2. während mindestens vier (beliebigen) Perioden der letzten sechs Jahre die tatsäch- lichen Kosten höher sind als die Pauschalen. Für die direkte Bundessteuer vgl. Seite 52. Für Gebäude, die zum Geschäftsvermögen eines Betriebs gehören, können nur die effek- tiven Kosten in den Bemessungsjahren 1999 und 2000 abgezogen werden. Dasselbe gilt für unüberbaute Grundstücke, für verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke oder Liegenschaften sowie für Grundstücke, für welche die Steuerpflichtigen einen Baurechts- zins erhalten. Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden, sind die effektiven Kosten auszuweisen, da für die direkte Bundessteuer kein Pauschalabzug möglich ist. Im Einzelnen gilt Folgendes: Pauschalabzug Dieser wird vom steuerbaren Mietertrag bzw. Mietwert gemäss Ziffer 11 in den Bemessungsjahren 1999 und 2000 berechnet. Er beträgt: – 15% für Gebäude, die 1991 oder später fertig gestellt worden sind; – 25% für Gebäude, die zwischen 1976 und 1990 fertig gestellt worden sind;
33 1/3 % für Gebäude, die 1975 oder früher fertig gestellt worden sind.
Tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten Dabei kommen in Betracht: ■ Unterhaltskosten Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwen- dungen darstellen.
34 Aufwendungen für die Instandstellung einer neu erworbenen Liegenschaft stellen innerhalb der ersten fünf Jahre in der Regel keine abzugsfähigen Unterhaltskosten dar. Steuerlich werden sie wie wertvermehrende Aufwendungen behandelt. Die Unterhaltsarbeiten bei einer neu erworbenen, gut unterhaltenen Liegenschaft kön- nen jedoch als Unterhaltskosten abgezogen werden.
■ Betriebskosten wie Sachversicherungsprämien (Brand-, Wasserschaden-, Glas-, Haftpflichtversiche- rung usw.), Liegenschaftssteuer, Wasserzins, wiederkehrende Beiträge für Strassen- beleuchtung, Strassenreinigung und Kehrichtabfuhr, Entschädigungen an den Haus- wart/die Hauswartin, Kosten der Treppenhausbeleuchtung, für Liftbetrieb usw. Nicht abzugsfähig sind schon bei der Berechnung des Bruttoertrages berücksichtig- te Nebenkosten, wie Auslagen für Heizung, Warmwasser usw. (vgl. Hinweise zu Ziffer 11.2), und bereits in der Nebenkostenabrechnung berücksichtigte Entschädi- gungen an den Hauswart/die Hauswartin. Keine Unterhaltskosten sind einmalige Baukostenbeiträge oder Gebühren für den Anschluss an Kehricht-, Verbrennungs-, Kanalisations- und Gewässerschutzanlagen usw. Bei selbst bewohnten Einfamilienhäusern und Eigentumswohnungen können Auslagen für Stromverbrauch, Mobiliarversicherung, Heizöl usw. sowie nach dem Verursacherprinzip erhobene Gebühren (zum Beispiel für Kehrichtent- sorgung, Wasserzinsen) nicht als Unterhaltskosten abgezogen werden. Es handelt sich dabei um nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten.
■ Verwaltungskosten Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Betreibungen, Prozesse, Entschädigung an die Liegenschaftsverwaltung usw. (nicht aber die Entschädigung für eigene Arbeit der Hauseigentümer/innen);
■ Einlagen in den Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum, sofern die Einlagen der Stockwerkeigentümer/innen unwider- ruflich entzogen sind und nur zur Deckung von künftigen Unterhaltskosten verwen- det werden. Aus dem Erneuerungsfonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteils- mässig wieder als Einkommen zu versteuern.
Ausserordentlicher Liegenschaftsunterhalt kann nur dann geltend gemacht werden, wenn bisher immer die effektiven Unterhaltskosten und nicht der Pauschalabzug geltend gemacht worden ist oder wenn für 1999/2000 die Voraussetzungen für einen Wechsel vom Pau- schalabzug zum Abzug der tatsächlichen Kosten (vgl. oben) gege- ben ist. Pro Kalenderjahr 1999 und 2000 sind die tatsächlichen Liegen- schaftsunterhaltskosten zu ermitteln; davon ist die Unterhaltskosten- pauschale von 15 % (Gebäude 1991 oder später fertiggestellt), 25 % zwischen 1976 und 1990 fertiggestellt) bzw. 331/3 % (Gebäude 1975 oder früher fertiggestellt) des Mietertrages bzw. Mietwertes der Jahre 1999 und 2000 abzuziehen. Der verbleibende Rest kann – zu- sätzlich zu den bereits berücksichtigten Abzügen aus der Bemes- sungsperiode 1997/98 – im Durchschnitt in der Steuerperiode 1999/2000 abgezogen werden. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind auf dem Formular «Aus- serordentliche Aufwendungen» geltend zu machen. Aufstellung und Belege sind beizulegen.
35 | ||||
Berechnungsbeispiel: | ||||
Unterhaltskosten für Privatliegenschaften | 1999 | 2000 | ||
Voraussetzung: bisherig effektive Kosten abgezogen oder | Fr. | Fr. | ||
Voraussetzungen für Wechsel zum Pauschalabzug zu den | ||||
effektiven Kosten erfüllt (vgl. Wegleitung) | ||||
Unterhaltskosten Liegenschaft: nn | Baujahr: | 1982 | ||
gemäss Aufstellung und Belegen | 2500 | 20000 | ||
./. Pauschale 15 % 25 % | 33 1/3 % | |||
des Ertrages 1999 und 2000 der Privatliegenschaft | – 4000 | – 4000 | ||
Ausserordentliche Aufwendungen | 0 | 16000 | ||
Durchschnitt | 8000 | |||
Die Veranlagung 1999/2000 wird um Fr. 8 000.– revidiert. | ||||
Aufwendungen für Energiesparmassnahmen | ||||
18.2 Dieser Abzug wurde mit der Steuergesetzrevision aufgehoben. | ||||
Kosten für denkmalpflegerische Arbeiten | ||||
18.3 Ein Kostenabzug für denkmalpflegerische Arbeiten kann nur | für nicht ge- | |||
deckte Kosten bei Privatliegenschaften geltend gemacht werden. | ||||
Die Arbeiten müssen 1999 und 2000 bezahlt worden sein. | ||||
Ein Abzug ist nur zulässig, wenn | ||||
■ die denkmalpflegerischen Arbeiten aufgrund gesetzlicher | Vorschriften | |||
erforderlich waren; | ||||
■ die Arbeiten im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anord- | ||||
nung hin erfolgten; | ||||
■ die Kosten nicht durch Subventionen gedeckt sind. Es können nur die | ||||
ungedeckten, von den Steuerpflichtigen selbst getragenen Kosten | ||||
abgezogen werden. | ||||
Kosten für die Vermögensverwaltung | ||||
18.4 Als Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften und | Kapitalanla- | |||
gen (ausgenommen Liegenschaftsverwaltung) können nur die Kosten für | ||||
die allgemein übliche Verwaltung durch Drittpersonen abgezogen werden. | ||||
Als Verwaltungsaufwendungen gelten die Kosten der Verwahrung, der gewöhn- | ||||
lichen Verwaltung in offenen Depots (so genannte Depotspesen) sowie der Verwah- | ||||
rung in Schrankfächern (so genannte Safegebühren). Eingeschlossen sind | die zur | Erzie- | ||
lung des Ertrags notwendigen Auslagen wie Inkassospesen, Affidavitspesen und der- | ||||
gleichen. | ||||
Nicht zulässig ist die Anrechnung einer Entschädigung für | eigene Bemühungen oder | |||
der Abzug von Kosten, die nicht die eigentliche Wertschriftenverwaltung betreffen, z. B. | ||||
Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften (Courtage), | ||||
Kosten des Zahlungsverkehrs, Kosten für Anlageberatung, Steuerberatung, Ausfertigung | ||||
von Steuererklärungen und dergleichen. | ||||
36 Anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten können für die Ver- wahrung und Verwaltung sowie für das Erstellen des Steuerverzeichnis- ses durch Dritte pauschal 2 ‰ des Steuerwerts der durch Dritte verwalte- ten Wertschriften des Privatvermögens, maximal Fr. 3 000.–, abgezogen werden. Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch de- ren Abzugsfähigkeit nachzuweisen.
Zinsen aus Sparkapitalien
18.5 Der Abzug ist neu unter Ziffer 23.4 berücksichtigt.
Allgemeine Berufsauslagen bei unselbständiger 19 Erwerbstätigkeit
Vom ausgewiesenen Erwerbseinkommen kann ein Pauschalbetrag von 3 % des Erwerbseinkommens, mindestens Fr. 1900.– max. 3 800.–, abgezogen werden. Durch diesen Abzug sind die Auslagen für Be- rufskleider, Berufswerkzeug, Fachliteratur, Arbeitszimmer, Personal- computer usw. abgegolten. Vorbehalten bleiben besondere Berufs- auslagen, welche unter Ziffer 20 anzugeben sind.
Werden Auslagen geltend gemacht, deren Total den Pauschalbetrag übersteigt, sind die gesamten tatsächlichen Kosten zu belegen. Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen.
Besondere Berufsauslagen bei unselbständiger 20 Erwerbstätigkeit Die besonderen Berufsauslagen sind mit dem Formular «Zusam- menstellung Berufsauslagen» zu deklarieren. Besondere Berufsauslagen können nur abgezogen werden, soweit der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin diese nicht vergütet hat. Erhalten Steuer- pflichtige eine pauschale Spesenentschädigung, wird angenommen, dass diese die notwendigen Mehrauslagen deckt.
Machen Steuerpflichtige geltend, die Spesenentschädigung sei unzu- reichend gewesen, dann haben sie dies nachzuweisen (vgl. dazu auch die Hinweise zu Ziffer 1).
Besondere Abzüge sind nur für die folgenden, für die Berufsausübung notwendigen Auslagen zulässig. Es handelt sich um Pauschalbeträge, die ohne besonderen Nachweis der tatsächlichen Kosten zu gewähren sind. Werden höhere Kosten geltend gemacht, sind diese lückenlos nach- zuweisen.
37 Fahrkosten Abziehbar sind die notwendigen Kosten für die Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsplatz, sofern es sich dabei um eine beachtenswerte Entfer- nung handelt. In der Regel gelten folgende Ansätze:
bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels: die tat- sächlichen Kosten;
bei Benützung eines Fahrrads, eines Motorfahrrads oder eines Kleinmotorrads (Hubraum bis 50 cm3, Kontrollschild mit gelbem Grund, alle Typen einschliesslich Motorroller): bis zu Fr. 700.– pro Jahr;
bei Benützung eines Motorrads oder eines Privatautos: der Be- trag, der bei Benützung des zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels hätte ausgelegt werden müssen. Ist jemand umstän- dehalber auf die Benützung eines eigenen Fahrzeugs angewiesen (z. B. wegen Gebrechlichkeit, beträchtlicher Entfernung von der nächsten Haltestelle, ungünstigen Fahrplanes usw.), ist pro Fahr- kilometer ein Abzug bis zu 35 Rp. für Motorräder (Hub- raum über 50 cm3, Kontrollschild mit weissem Grund, alle Typen einschliesslich Motorroller) zulässig, für Autos bis zu 65 Rp.
Bei hohen Kilometerleistungen werden die Kilometeransätze entsprechend den tatsächlichen Betriebskosten abgestuft: Ab 10 000 km für jeden weiteren Fahrkilometer 55 Rp., ab 20 000 km für jeden weiteren Fahrkilometer 45 Rp. Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abziehbaren Mehr- kosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höchstens Fr. 14.– pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswärtige Verpflegung»).
Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung, Schicht- oder Nachtarbeit ■ Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr Ein Abzug ist nur dann möglich, wenn die beruflich bedingte auswär- tige Verpflegung Mehrkosten gegenüber der normalen Verpflegung zu Hause verursacht. Dies ist der Fall, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsort eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann. Dasselbe gilt bei aus beruflichen Gründen sehr kurz bemessener Essenspause. Der Pauschalabzug für solche Mehrkosten beträgt Fr. 14.– für je- de auswärtige Hauptmahlzeit (in der Regel nur für Mittagessen), bei ständiger auswärtiger Verpflegung Fr. 3 000.– im Jahr. Ausnahmen:
Nur der halbe Abzug (Fr. 7.– im Tag, Fr. 1500.– im Jahr) ist zulässig, wenn Hauptmahlzeiten vom Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin durch Beiträge in bar oder durch Abgabe von Gutscheinen verbilligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Hauptmahlzeiten in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder in einer betriebs- eigenen Gaststätte eingenommen werden können.
38 Wer wegen kurzer Essenspausen gezwungen ist, mindestens einmal pro Tag eine Hauptmahlzeit beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin einzunehmen (wie zum Beispiel im Gastgewerbe), kann ebenfalls den halben Pauschalabzug machen. Wer beim Arbeitgeber/bei der Arbeitgeberin weitere Mahlzeiten einnimmt, hat jedoch keinen Anspruch auf mehr als den halben Abzug. Kein Abzug ist zulässig, wenn die Hauptmahlzeiten für die Steuerpflichtigen weni- ger als Fr. 9.– kosten oder wenn der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bei der Bewertung allfälliger Naturalbezüge folgende Ansätze unterschreitet: Mittagessen Fr. 9.–, Abend- essen Fr. 7.– oder insgesamt Fr. 20.– pro Tag für Morgen-, Mittag- und Abendessen.
■ Schicht- oder Nachtarbeit Für jeden ausgewiesenen Tag mit durchgehender, mindestens acht- stündiger Schicht- oder Nachtarbeit wird für die Mehrkosten gegen- über der normalen Verpflegung zu Hause ein Abzug von Fr. 14.– gewährt, bei ganzjähriger Schicht- oder Nachtarbeit ein Abzug von Fr. 3 000.– im Jahr. Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregel- mässige) Arbeitszeit gleichgestellt, wenn beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Dieser Abzug kann nicht zusätzlich zum Abzug für auswärtige Ver- pflegung oder für auswärtigen Wochenaufenthalt beansprucht werden.
Auswärtiger Wochenaufenthalt Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. In der Regel sind folgende Abzüge möglich: ■ Für die Mehrkosten auswärtiger Verpflegung: Fr. 14.– pro Hauptmahlzeit, also Fr. 28.– im Tag; bei ganzjährigem Wochenaufenthalt Fr. 6 000.– im Jahr. Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit, sich selber zu verpflegen, kann der Ab- zug nicht gewährt werden. Wenn das Mittagessen durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin verbilligt wird (Kanti- ne, Kostenbeitrag oder Naturalleistung), kann für diese Mahlzeit der halbe Abzug gemacht werden (Fr. 7.– oder gesamthaft Fr. 21.– im Tag bzw. Fr. 4 500.– im Jahr). ■ Für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteilsmässig auf ein Zim- mer zu verteilen. ■ Für die Kosten der wöchentlichen Heimkehr: die notwendigen Fahrkosten (in der Regel für öffentliches Verkehrsmittel), zusammen mit Fahrkosten zum Arbeitsort.
Weiterbildungs- und Umschulungskosten
Es können die mit der Berufsausübung unmittelbar zusammen- hängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten abgezogen werden.
39
Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Jahre 1999 und 2000 gelten als ausserordentlich, soweit sie die in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. In diesem Umfang werden die bereits gewährten Abzüge für Weiterbildungs- und Umschulungskosten der Steuerperiode 1999/2000 revidiert. Die Höchstabzüge von Fr. 2 000.– bzw. 5 000.– können jedoch nicht überschritten werden. Bei der direkten Bundessteuer gibt es keine Höchstabzüge, eine Re- vision ist jedoch ausgeschlossen, wenn in den Jahren 1999 und 2000 eine die Weiterbildungs- und Umschulungskosten umfassende Zwi- schenveranlagung stattgefunden hat. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind auf dem Formular «Aus- serordentliche Aufwendungen» geltend zu machen. Die Zahlungs- nachweise sind beizulegen.
Berechnungsbeispiel: Weiterbildungs- und Umschulungskosten Fr. Durchschnitt
Weiterbildungs- und Umschulungskosten 1999 gemäss Belegen, Total (maximal zulässige Abzüge pro Jahr beachten, 5000 Weiterbildung Fr. 2000.– / Umschulung Fr. 5000.–) 2000 Weiterbildungs- und Umschulungskosten 2000 gemäss Belegen, Total (maximal zulässige Abzüge pro Jahr beachten, 6000 Weiterbildung Fr. 2000.– / Umschulung Fr. 5000.–) 2000 Durchschnitt beider Jahre 2000 Abzüglich in der Steuerveranlagung 1999/2000 bereits berücksichtigte Kosten 1997 und 1998 (maximal zulässige Abzüge pro Jahr beachten, Weiterbildung Fr. 2000.– / Umschulung Fr. 5000.–) – 1200 Ausserordentliche Weiterbildungs- und Umschulungskosten 800 Die Veranlagung 1999/2000 wird um Fr. 800.– revidiert.
■ Auslagen bei Arbeitslosigkeit Bezüger/innen von Arbeitslosengeldern können die ihnen bei der Stellen- suche entstandenen Kosten abziehen. Abzugsfähig sind jedoch nur die notwendigen Auslagen, beispielsweise für Porti, Fotokopien und Fahrten zu Vorstellungsgesprächen. Kosten für Inserate können nicht abgezogen werden.
Abzug vom Erwerbseinkommen des zweitverdienenden 21 Ehegatten
Sind bei einem in ungetrennter Ehe lebenden Ehepaar beide Partner unabhängig voneinander erwerbstätig, können vom niedrigeren der beiden Nettoerwerbseinkommen (Nettolohn II gemäss Lohnausweis) Fr. 4 200.– abgezogen werden.
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Arbeitet ein Ehegatte regelmässig und in beträchtlichem Umfang im Beruf oder im Betrieb des andern Ehegatten mit, kann dieser von sei- nem Erwerbseinkommen Fr. 4 200.– abziehen. Dem Erwerbseinkommen gleichgestellt sind Ersatzeinkünfte wie z. B. Tag- gelder der EO, IV, Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung. Als Erwerbseinkommen gelten auch die Bezüge aus Verwaltungsratstätig- keit. Es können nicht beide Abzüge gleichzeitig geltend gemacht werden. Beläuft sich aber das Erwerbseinkommen des zweitverdienenden Ehegatten nach Abzug der Berufsauslagen (inkl. Sozialversicherungsbeiträge) auf einen niedrigeren Betrag, dann ist nur dieser abziehbar. Der Abzug ist für jedes Jahr getrennt zu berechnen. Es kommt also nicht auf das durch- schnittliche Einkommen der beiden massgebenden Jahre an, sondern auf das Einkommen im einzelnen Jahr. Wenn sich aus der Erwerbstätigkeit ein Verlust ergeben hat oder wenn der andere Ehegatte kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit versteuert, ist kein Abzug möglich.
Ausbildungskosten für den beruflichen Wiedereinstieg 22 Dieser Abzug wurde mit der Steuergesetzrevision aufgehoben.
Abzug für Beiträge an Einrichtungen der beruflichen
23.1 Vorsorge
Unselbständigerwerbende können die gemäss Lohnausweis oder separater Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung vom Lohn abgezogenen Beiträge abziehen. In der Regel sind diese bereits beim Nettolohn II ge- mäss Ziffer 1.1 bzw. 2.1 des Steuerformulars berücksichtigt. Ist dies der Fall, so kann hier kein entsprechender Abzug geltend gemacht werden. Selbständigerwerbende können sich der für ihre Arbeitnehmer/innen errichteten Vorsorgeeinrichtung, der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufs- verbandes oder der Auffangeinrichtung anschliessen. Bezahlte Beiträge können abgezogen werden, wenn eine entsprechende Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung vorliegt und wenn eine ausdrückliche Erklärung da- rüber abgegeben wird, dass die unter dieser Ziffer geltend gemachten Beiträge nicht bereits als Geschäftsunkosten abgezogen worden sind (vgl. Ziffer 6). Fehlt diese Erklärung, so kann kein Abzug gewährt werden.
Beiträge der Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) in den Jahren 1999 und 2000 für den Einkauf gelten als ausserordentliche Aufwendungen. Die ausserordentlichen Aufwen- dungen sind zusätzlich auf dem Formular «Ausserordentliche Auf- wendungen» geltend zu machen. Reglement der Vorsorgeeinrich- tung, Bedarfsberechnung und Zahlungsbeleg sind beizulegen. Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren sind abziehbar, sofern die Entrichtung von Altersleistungen an die Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2002 gemäss Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen ist. Für Steuerpflichtige bis und mit Geburtsjahr 1936 (Männer) bzw. 1939 (Frauen) ist somit ein Abzug für solche Zahlungen in jedem Fall ausgeschlossen.
41 Werden Eintrittsgelder, Erhöhungsbeiträge oder Zahlungen für den Einkauf von Beitrags- jahren mit der Freizügigkeitspolice oder der Kapitalzahlung einer andern Vorsorgeeinrich- tung finanziert, können sie nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Kapitalzahlung bei ihrer Auszahlung besteuert wurde.
Abzug für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
23.2 Abzugsfähig sind nur Beiträge an so genannte anerkannte Vorsorgeformen
und (Säule 3a). Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei
23.3 Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei
Bankstiftungen. Andere mit Versicherungen oder Banken abgeschlossene Verträge wie zum Beispiel gewöhnliche Lebensversicherungen oder freies Sparen in jeder Form gehören nicht zu den anerkannten Vorsorgeformen.
Es können Zahlungen bis zu folgenden Höchstbeträgen abgezo- gen werden:
für Erwerbstätige, die bereits im Rahmen der 2. Säule versichert sind, 1999 und 2000 je Fr. 5 789.–;
für Erwerbstätige, die im Rahmen der 2. Säule nicht versichert sind, 1999 und 2000 je 20 % des Nettoerwerbseinkommens (Brutto- einkommen nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge), maximal Fr. 28 944.–.
Diese Höchstbeträge gelten pro Bemessungsjahr. Es können keine Zahlun- gen vor- oder nachgeholt werden. Die Verrechnung mit Höchstbeträgen, die in andern Jahren nicht ausgeschöpft wurden, ist demnach ausgeschlos- sen. Die Beitragszahlungen haben immer in jenem Jahr zu erfolgen, für das sie entrichtet werden. Wenn beide Ehepartner erwerbstätig sind, können die genannten Abzüge von beiden beansprucht werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (Erwerbstätigkeit und Zahlung an anerkannte Vorsorgeform). Für die steuerliche Wirkung der Zahlungen 1999 und 2000 vgl. Aus- führungen auf Seite 3. Sofern Sie 1999 und 2000 keine Zahlungen ge- leistet haben, können Sie die mutmasslichen Zahlungen 2001 einsetzen.
Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen aus
23.4 Sparkapitalien
Es können die in den Jahren 1999 und 2000 bezahlten Beiträge für frei- willige Invaliditäts-, Arbeitslosen- und Altersversicherungen (letztgenann- te nur, soweit nicht schon unter Ziffer 23.1 bis 23.3 berücksichtigt) abgezo- gen werden, ferner die Netto-Prämien für Lebens-, Unfall- und Kranken- versicherungen und die Zinsen aus Sparkapitalien. Die ausgerichteten Beiträge zur Verbilligung der Krankenpflege-Grundversicherung sind von den entrichteten Krankenkassenprämien abzuziehen. In den Vorko- lonnen sind die tatsächlich bezahlten Beträge einzusetzen.
42
Der Abzug beträgt für Ehepaare, die in ungetrennter Ehe leben, höchs- tens Fr. 4 400.–, für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 2 200.–. Nicht erwerbstätige Ehepaare können maximal Fr. 5 600.– abziehen (sofern beide Gatten nicht erwerbstätig sind), nicht erwerbstätige Allein- stehende maximal Fr. 2 800.–. Die hier genannten Abzüge erhöhen sich zudem um Fr. 600.– für je- des Kind, für welches die Voraussetzungen des Kinderabzuges (vgl. Ziffer 29.4) gegeben sind. Tragen beide Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind (gemäss Seite 1 der Steuer- erklärung) gemeinsam zusteht, Versicherungskosten, steht ihnen der Abzug je zur Hälf- te zu. ■ Massgebend sind die Verhältnisse am 1.1.2001. ■ Die Begrenzung auf Fr. 2 200.– bzw. 2 800.– gilt auch für jene Verwitweten, Geschiedenen, Getrenntlebenden oder Ledigen, die mit Kindern oder unterstüt- zungsbedürftigen Personen zusammenleben.
24 Persönliche Beiträge an die AHV-Ausgleichskasse Es können nur persönliche Beiträge, die noch unter keiner Ziffer berück- sichtigt worden sind, eingesetzt werden. Beiträge für privates Dienstper- sonal sind nicht abzugsberechtigt.
Diese Übertragungen sind zu machen, damit Ihnen per 2001 eine auf der 27.1 Grundlage eines um ausserordentliche Faktoren bereinigten Reinein- und kommens angemessene provisorische Rechnung gestellt werden kann. 27.3
Sozialabzüge Steuererleichterungen 29 Für die Sozialabzüge sind, sofern nichts anderes ausgeführt ist, die Verhältnisse am 1. Januar 2001 massgebend. Familien, d. h. in ungetrennter Ehe lebende Verheiratete und Alleinste- hende, die ausschliesslich mit Kindern und/oder unterstützungsbedürfti- gen Personen zusammenleben (siehe S. 10 dieser Wegleitung), werden nach einem milderen Tarif (Familientarif) besteuert (vgl. die Tariftabelle im Tabellenteil). Die Abzüge unter dieser Ziffer können von in ungetrennter Ehe lebenden Paaren nur einmal beansprucht werden.
Vom Reineinkommen (Ziffer 28.2) können abgerechnet werden: Der bisherige persönliche Abzug ist mit der Steuergesetzrevision in den Ta- 29.1 rif integriert worden.
43 Fremdbetreuungskosten für Kinder im eigenen Haushalt infolge Berufstätig- 29.2 keit (wie Aufwendungen für Haushalthilfe, Tagesmutter, Kinderhort) können bis zum Maximalbetrag von Fr. 2 300.– pro Kind in Abzug gebracht wer- den. Sind die entsprechenden Kosten niedriger, ist nur dieser niedrigere Betrag abziehbar. Tragen beide Eltern, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemäss Seite 1 der Steuer- erklärung zusteht, Fremdbetreuungskosten, steht ihnen der Abzug je zur Hälfte zu.
Fremdbetreuungskosten für Kinder im eigenen Haushalt wegen schwerer 29.3 Krankheit oder Invalidität der betreuenden Person können bis zum Maxi- malbetrag von Fr. 2 300.– in Abzug gebracht werden. Sind die entsprechenden Kosten niedriger, ist nur dieser niedrigere Betrag abziehbar.
Ein Kinderabzug von Fr. 4 500.– kann für Kinder, die noch nicht in schu- 29.4 lischer Ausbildung stehen, von Fr. 5 000.– für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung und von Fr. 9 000.– für Kinder mit ständigem Auf- enthalt am auswärtigen Ausbildungsort gemacht werden. Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemäss Seite 1 der Steuererklärung gemeinsam zusteht, können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.
Für jede unterstützungsbedürftige Person, an deren Unterhalt 29.5 die Steuerpflichtigen mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leisten, können Fr. 2 300.– abgezogen werden. Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten, für den Konkubinats- partner oder für Kinder, für die den Steuerpflichtigen ein Abzug gemäss Ziffer 29.4 oder 17.4 zusteht. Können wegen Erreichung des Mündigkeitsalters die Kinderalimen- te nicht mehr unter Ziffer 17.4 abgezogen werden, steht der Unterstützungsabzug zu. Wer den Familientarif beansprucht, weil er mit einer unterstützungsbedürftigen Person zusammenlebt (vgl. Seite 10 dieser Wegleitung), kann für diese Person nicht zusätzlich den Unterstützungsabzug geltend machen.
Ungedeckte Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, 29.6 welche Steuerpflichtige im Durchschnitt der Bemessungsjahre 1999 und 2000 für sich und die von ihnen unterstützten Personen bezahlt haben, können abgezogen werden; dies, soweit die Kosten 5% des durchschnitt- lichen Reineinkommens übersteigen. Abziehbar sind nur ungedeckte Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten. Bei dauer- haftem Aufenthalt in Heimstätten und Pflegeheimen sind die Kosten für Unterhalt und Verpflegung bis auf den Selbstbehalt von 40% (mindestens Fr. 9 720.– pro Jahr für Al- leinstehende und Fr. 14 500.– für Verheiratete) abziehbar. Muss der Heimaufenthalt mit öffentlichen oder privaten Unterstützungsleistungen (inkl. Ergänzungsleistungen der AHV/IV) finanziert werden und ist kein steuerbares Vermögen vorhanden, beträgt der Selbstbehalt Fr. 9 720.– bzw. Fr. 14 500.–. Ergänzungsleistungen und Hilflosenent- schädigungen der AHV/IV, Hilflosenrenten der SUVA, private und öffentliche Für- sorgebeiträge sowie Zuwendungen aus Verwandtenunterstützung an die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten müssen angerechnet werden. Ein Abzug für Krankheits- und Unfallkosten kann nur gemacht werden, wenn mit der Steuererklärung eine Aufstellung über die in den Jahren 1999 und 2000 bezahlten Kosten und die entsprechenden Belege eingereicht werden.
44
Beispiel: Durchschnittliches Reineinkommen gemäss Ziffer 28: Fr. 30 000.– Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten 1999 Fr. 500.– Ungedeckte Krankheits- und Unfallkosten 2000 Fr. 5 500.– Total Fr. 6 000.– Durchschnitt Fr. 3 000.– ./. 5% des durchschnittlichen Reineinkommens – Fr. 1 500.– Zulässiger Abzug Fr. 1 500.–
Anspruch auf einen Abzug für Invaliditäts- und Diätkosten haben stark Sehbehinderte, Gehbehinderte, Gehörlose und Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind oder die mit schwer invaliden Kin- dern zusammenleben, sowie Personen mit schwerer Diabetes und Aphasie. An diese Kosten, die pauschaliert sind, werden 5% des durchschnittlichen Reineinkommens angerechnet. Die Kostenansätze können beim Gemeindesteueramt, auf dem Internet (www.steuern luzern.ch) oder bei einer Behindertenberatungsstelle erfragt werden.
Der Pauschalabzug für Chronischkranke, schwer invalide oder dauernd pflegebedürftige Personen ist mit der Steuerge- setzrevision aufgehoben worden.
Ausgaben für den Zahnarzt gehören nicht zu den abzugsfähigen Krank- heitskosten.
Ausserordentliche Krankheits-, Unfall- und Invalidi- tätskosten Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der Jahre 1999 und 2000 gelten als ausserordentlich, soweit sie die in der Steuerperiode 1999/2000 berücksichtigten Aufwendungen übersteigen. In diesem Umfang werden die bereits gewährten Abzüge für Krankheits-, Un- fall- und Invaliditätskosten der Steuerperiode 1999/2000 revidiert. Der Abzug ist jedoch nur soweit zulässig, als die Kosten 5 % des durchschnittlichen Reineinkommens der Steuerperiode 1999/2000 übersteigen, höchstens jedoch Fr. 11800.– (bei der direkten Bundes- steuer gibt es keinen Höchstabzug). Der Abzug ist damit also soweit zulässig, als die durchschnittlichen Kosten der Jahre 1999 und 2000, abzüglich 5 % des Reineinkom- mens der Steuerveranlagung 1999/2000, die durchschnittlichen Kosten der Jahre 1997 und 1998, abzüglich 5 % des Reineinkom- mens der Steuerveranlagung 1999/2000 übersteigen, höchstens Fr. 11800.–. Die ausserordentlichen Aufwendungen sind auf dem Formular «Aus- serordentliche Aufwendungen» geltend zu machen. Aufstellung und Belege sind beizulegen.
45 Berechnungsbeispiel: Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fr. Durchschnitt
Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 1999 gemäss Aufstellung und Belegen 8000 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 2000 gemäss Aufstellung und Belegen 20000 Durchschnitt beider Jahre 14000 ./. Selbstbehalt (5% des Reineinkommens gemäss Veranlagung 1999/2000) – 2000 1999/2000 zulässiger Abzug (maximal zulässiger Abzug Fr. 11800.–) 11800 ./. in der Steuerveranlagung 1999/2000 bereits berücksichtigte Kosten 1997 und 1998 – 7200 Ausserordentliche Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 4600 Die Veranlagung 1999/2000 wird um Fr. 4 600.– revidiert.
In den Bemessungsjahren 1999 und 2000 getätigte Zuwendungen 29.7 (Geldleistungen) zugunsten öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke können bis zu 10% des Reineinkommens gemäss Ziffer 28, höchstens jedoch Fr. 5 600.–, abgezogen werden. Die Zuwendungen müssen im Jahr mindestens Fr. 100.– betragen. Der Abzug ist für jedes Jahr getrennt zu berechnen. Abziehbar sind nur Zuwendungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die wegen öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke steuerbefreit sind. ■ Über die Steuerbefreiung kantonaler Institutionen kann das Gemein- desteueramt Auskunft geben. ■ Bei Zuwendungen an ausserkantonale Institutionen haben Sie von diesen aktuelle Bescheinigungen zu verlangen, worin die zuständige Behörde die Steuerbefreiung wegen öffentlicher oder ausschliesslich gemeinnütziger Zwecke bestätigt. ■ Bei allgemein bekannten, ausschliesslich gemeinnützigen Organisatio- nen wie Rotes Kreuz, Glückskette, Caritas, Fastenopfer, Brot für alle, Helvetas, HEKS usw. können Sie den Abzug geltend machen, ohne weitere Abklärungen beim Gemeindesteueramt zu treffen oder die ge- nannten Bescheinigungen zu beschaffen.
Neu abzugsfähig sind Zuwendungen an die im Grossen Rat vertretenen
29.8 Parteien (CVP, FDP/LPL, SVP, SP, GB). Der Maximalabzug beträgt 10%
des Reineinkommens (Ziffer 28), höchstens aber Fr. 1500.– für Alleinste- hende und Fr. 3 000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– betragen.
46
Vermögen Seite 4 der Steuererklärung (Ziffern 31–47)
Zum steuerbaren Vermögen gehören alle Vermögens- bestandteile abzüglich der Schulden und der steuerfreien Beträge. Es ist nach dem Stand und Wert vom 1. Januar 2001 anzugeben.
Das Vermögen wird nur kantonal besteuert. Bei der direkten Bundes- steuer wird keine Vermögenssteuer erhoben.
Bitte geben Sie Ihr gesamtes Vermögen detailliert an. Vermögens- werte und Schulden sind auch dann vollständig zu deklarieren, wenn das verbleibende Reinvermögen geringer ist als das Total der steuerfreien Beträge (Ziffer 46).
Anzugeben ist das gesamte im In- und Ausland liegende Ver- mögen der Steuerpflichtigen und der von ihnen in der Steuerpflicht ver- tretenen Personen (Ehegatte, minderjährige Kinder).
Ehepaare haben alle Vermögensteile beider Partner zu deklarieren, dies ohne Rücksicht auf den Güterstand.
Vermögen, an dem nur die Nutzniessung besteht, ist ebenfalls anzu- geben.
47 | ||
Grundeigentum | ||
31 | ||
Falls Sie mehr als eine Liegenschaft anzugeben haben, füllen Sie bitte | ||
das beiliegende Einlageblatt für Liegenschaften aus. Dieses | ||
kann, wenn es der Steuererklärung nicht beiliegt, beim Gemeinde- | ||
teueramt bezogen werden. | ||
Einige Steuerämter haben Ihnen die Liegenschaften in der Wohnsitz- | ||
gemeinde auf Seite 1 der Steuererklärung aufgeführt. Bitte überprüfen | ||
und ergänzen Sie allenfalls diese Angaben. | ||
G* Grdst.-Nr. Grundeigentum in Wohnsitzgemeinde | Bau- C jahr | Katasterwert Fr. Anteil am K Ausschreibung IK Ganzen in % (leer lassen) |
1234 Waldweg 222 | 82 | 315 300 100 |
* Zu einem Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb gehörende Liegenschaften sind durch ein G zu kennzeichnen | Totalbetrag | 315 300 zu übertragen auf Seite 4, Ziffer 31 |
Grundstücke, die ganz oder vorwiegend einem Geschäftsbetrieb oder | ||
der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienen, sind bei der | ||
Deklaration mit einem G zu kennzeichnen. | ||
Massgebend für den Steuerwert des Grundeigentums ist der Kataster- | ||
wert oder 75 % des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegen- | ||
schaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnort dau- | ||
ernd selbst bewohnt und für welche gemäss Katasterschatzung ein Ver- | ||
kehrswert festgesetzt ist. Ausserhalb des Kantons oder im Ausland gele- | ||
gene Liegenschaften sind zum dort gültigen Steuerwert zu deklarieren. | ||
Bei gemischt genutzten Liegenschaften mit eigener Wohnung ermittelt | ||
sich der Steuerwert des selbst bewohnten Teils durch Aufteilung des Ka- | ||
tasterwertes der Liegenschaft im Verhältnis des Mietwertes zu den ande- | ||
ren Liegenschaftserträgen. Bei Wohnrecht ist mit dem Mietwert der be- | ||
rechtigten Person zu rechnen. | ||
Beispiel: | ||
Steuerbarer Mietwert der eigenen Wohnung | Fr. 20 000.– ( 20%) | |
Mieterträge | Fr. 80 000.– ( 80%) | |
Total Liegenschaftsertrag | Fr. 100 000.– (100%) | |
Katasterwert der Liegenschaft: Fr. 2 000 000.– | ||
Anteil eigene Wohnung (20%) Fr. 400 000.– | Steuerwert ( 75%) Fr. 300 000.– | |
Anteil Wohnungen (80%) Fr. 1 600 000.– | Steuerwert (100%) Fr. 1 600 000.– | |
Steuerwert der Liegenschaft per 1. Januar | Fr. 1 900 000.– | |
Bewegliches Betriebsvermögen | ||
32 Unter dieser Ziffer ist der Gesamtwert der in eigenen Betrieben | ||
angelegten beweglichen Aktiven, also Betriebsinventar, Vorräte | ||
und Waren, Kundenguthaben, Vieh, Geschäftsfahrzeuge, Bargeld usw., | ||
zu deklarieren. |
48
Das bewegliche Betriebsvermögen ist im Fragebogen für Selbständigerwerbende, Freierwerbende bzw. Einlageblatt zum Fragebogen für Landwirte detailliert anzugeben. Der sich ergeben- de Gesamtsteuerwert ist in die Steuererklärung unter Ziffer 32 zu übertragen. Falls der Fragebogen nicht beiliegt, verlangen Sie ihn bitte beim Gemeindesteueramt oder bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern (Adresse siehe S. 4).
Die einzelnen Aktiven sind nach folgenden Grundsätzen zu bewerten: Geschäftsguthaben sind mit den vollen Forderungsbeträgen einzusetzen. Dies gilt auch für Honorarforderungen aus beruflicher Tätigkeit von Ärzten/Ärztinnen, An- wälten/Anwältinnen und anderen Freierwerbenden. Bei bestrittenen oder nicht sicher einzubringenden Forderungen ist der Grad der Verlustwahrscheinlichkeit durch eine Rückstellung (Delkredere) angemessen zu berücksichtigen. Für Vorräte und Waren gelten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Steuer- wert oder, wenn der Wiederbeschaffungspreis geringer ist, der aktuelle Marktwert. Dies gilt sinngemäss auch für angefangene Arbeiten (halbfertige Erzeugnisse) sowie für Roh- und Hilfsstoffe. Wer ein mengenmässig vollständiges Inventar führt und der Veranlagungsbehörde ge- nügende Angaben über Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Marktwert liefert, kann das Warenlager, nicht aber die angefangenen Arbeiten, bis zu einem Drittel unter diesen Werten bilanzieren. Betreffend Reserveveränderungen wird auf die besondere Wegleitung zum Formular «Ausserordentliche Einkünfte» verwiesen. Das Betriebsinventar (Maschinen, Werkzeuge, Geräte, Instrumente, Autos, Mobiliar usw.) ist zu dem für die Einkommenssteuer massgebenden Buchwert zu deklarieren. Der steuerfreie Betrag von Fr. 10 000.– ist mit der Steuergesetzrevision aufgehoben worden.
Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen 33 Unter dieser Ziffer ist das Total I des Wertschriftenverzeich- nisses einzusetzen. Bitte beachten Sie die Hinweise auf der Rück- seite dieses Verzeichnisses und Ziffer 12 der Wegleitung.
Steuerpflichtig sind auch Prämien-Depotkonten bei einer Versiche- rungsgesellschaft. Hingegen sind Säule-3a- und 2. Säule-Konten nicht anzugeben. Ebenfalls steuerpflichtig sind Anteile der Stockwerkeigentümerin/des Stockwerkeigentümers am Erneuerungsfonds.
Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 34 Ausländische Banknoten sowie Gold und andere Edelmetalle sind zum Verkehrswert gemäss amtlicher Kursliste anzugeben. Diese kann bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern (Adresse siehe Seite 4) bezogen bzw. bei der Abteilung Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung oder beim Gemeindesteueramt eingesehen werden.
49 Anteil am Vermögen von Gesellschaften 35 und Vermögensmassen Das Vermögen von Erbengemeinschaften sowie von anderen nicht selbständig besteuerten Vermögensmassen ist in einem besonderen Fra- gebogen zu deklarieren. Die jeweiligen Anteile der beteiligten Steuer- pflichtigen sind unter Ziffer 35.1 anzugeben.
Der Anteil der Steuerpflichtigen am Vermögen einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer einfachen Gesellschaft ist nach den Angaben im Fragebogen der Gesellschaft unter Ziffer 35.2 zu deklarieren.
Hausrat 36 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht mehr be- steuert.
Rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen 37 Rückkaufsfähige Renten- und Lebensversicherungen werden zum Rück- kaufswert angerechnet. Den Rückkaufswert für die gebräuchlichsten Versicherungen können Sie in der Regel anhand der Tabelle am Schluss der Wegleitung berechnen. Dort finden Sie auch weitere Informationen.
Rückkaufsfähig sind Versicherungen, bei denen der Eintritt des versicherten Ereignisses (Tod oder Erleben eines bestimmten Alters) gewiss ist. Falls Zweifel über Art und Bewertung einer Versicherung bestehen, können Sie bei der Versicherungsgesellschaft eine Bescheinigung über den Rückkaufswert verlangen; die- se ist der Steuererklärung beizulegen.
Übrige Vermögenswerte 38 Unter dieser Ziffer sind die übrigen Vermögenswerte, die nicht zum Haus- rat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen und deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, anzugeben. Es sind ins- besondere aufzuführen: Privatautos, Motorfahrräder, andere Fahrzeuge, Schiffe, Reitpferde, Schmuck-, Kunst-, Brief- marken-, Münzen- und andere Sammlungen. Ist mehr als ein Gegenstand zu deklarieren, ist der Steuererklärung eine Liste mit genauer Bezeichnung, Versicherungswert (Zeitwert) und Verkehrswert der einzel- nen Gegenstände beizufügen. Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist ein sol- cher nicht bekannt, ist er zu schätzen oder ein angemessener Versiche- rungswert (Zeitwert) einzusetzen. Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 30% des Anschaf- fungswertes abgeschrieben werden, in jedem folgenden Jahr 30% vom je verbleibenden Restwert.
50
Steuerwert 1.1.2001 von privaten Motorfahrzeugen in Prozent des Kaufpreises Anschaffungsjahr 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 1992 usw. Steuerwert in % 70 49 34 24 17 12 8 6 4 usw. des Kaufpreises
Geschäftsschulden 40 Vorbemerkung: Geschäftliche und private Schulden sind im Schuldenverzeichnis einzeln aufzuführen. Bevor Sie also einen Betrag unter Ziffer 40 oder 41 der Steuererklärung einsetzen, füllen Sie bitte das Schuldenverzeichnis aus.
Auf der Vorderseite des Schuldenverzeichnisses sind die Ge- schäftsschulden, auf der Rückseite die privaten Schulden anzugeben. Diese Unterscheidung ist für die Ermittlung der AHV-Beitragsfaktoren notwendig. Zu den Geschäftsschulden gehören die auf Geschäftsliegenschaften ruhenden Grundpfandschulden und andere Schulden des Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetriebes wie Darlehens-, Bank- und Kontokorrent- schulden, Lieferantenschulden usw. Das Total ist auf Ziffer 40 (Geschäftsschulden) der Steuererklärung zu übertragen.
Private Schulden 41 Privatschulden betreffen den privaten Haushalt, so zum Beispiel Grundpfandschulden auf Privatliegenschaften, private Darlehens- und Bankschulden, Arztrechnungen usw. Vergessen Sie nicht, private Schulden auf der Rückseite des Schul- denverzeichnisses detailliert aufzuführen und das Total auf Ziffer 41 (Privatschulden) zu übertragen.
Steuerfreier Betrag 44 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können Fr. 100 000.– von ihrem Reinvermögen abziehen, alle andern Steuerpflichtigen Fr. 50 000.–.
Abzug für Kinder 45 Für jedes Kind, für das der Kinderabzug nach Ziffer 29.4 bean- sprucht werden kann, kann ein Betrag von maximal Fr. 10 000.– abgezogen werden.
Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemäss Seite 1 der Steuererklärung ge- meinsam zusteht, können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.
51
Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer (dBst) wird ab 2001 ebenfalls jährlich veran- lagt. Der Übergang zur einjährigen Veranlagung erfolgt nach den gleichen Regeln wie bei der Staats- und Gemeindesteuer: Ausseror- dentliche Einkünfte werden mit einer Jahressteuer erfasst, ausserordentli- che Aufwendungen werden in den Steuerveranlagungen 1999/2000 berücksichtigt. Ihre Deklarationen für die Staats- und Gemeindesteuern dienen zugleich als Grundlage für die Berechnungen der direkten Bun- dessteuer. Die Berechnungen werden von Amtes wegen berücksichtigt. Die provisorische direkte Bundessteuer 2001 wird in der Regel auf den Grundlagen der Vorperiode in Rechnung gestellt. Die nachste- hende Übersicht ermöglicht Ihnen, aufgrund der für die Staats- und Ge- meindesteuern deklarierten Einkünfte das provisorische Einkommen für die direkte Bundessteuer zu ermitteln. Die Abweichungen zur kantonalen Einkommensveranlagung werden wie folgt berücksichtigt: Zum Reinein- kommen gemäss Ziffer 28 der Steuererklärung werden einerseits Ein- künfte hinzugerechnet, die nur der direkten Bundessteuer unterworfen sind; anderseits werden die bei der direkten Bundessteuer steuerfreien Einkünfte sowie die Sozialabzüge abgerechnet. Ferner sind Abweichun- gen bei einigen Abzügen zu berücksichtigen. Bei der direkten Bundes- steuer sind steuerbare Einkünfte und Abzüge gleich wie bei der Staats- und Gemeindesteuer geregelt, soweit in der nachstehenden Übersicht nichts anderes vermerkt wird. Die direkte Bundessteuer ist geschuldet, wenn das steuerbare Einkommen mindestens beträgt: ■ Fr. 16 100.– für Alleinstehende (Ledige, Verwitwete, Geschiedene, Ge- trenntlebende) und ■ Fr. 27 400.– für Verheiratete, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammen- leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten. Über die Berechnung der direkten Bundessteuer informiert der im Tabel- lenteil auszugsweise wiedergegebene Tarif.
Übersicht über Unterschiede zwischen den Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer Ausgehend vom Reineinkommen gemäss Ziffer 28 der Steuererklärung ergeben sich folgende Zu- und Abrechnungen:
Unterschiede bei Staats- und Gemeindesteuer Unterhaltskosten Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften Privatliegenschaften beträgt:
In Bezug auf den Wechsel von der Pauschale zu effektivem Aufwand vgl. Wegleitung Ziffer 18.1. Versicherungsabzug/ Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen Zinsen aus Sparkapitalien aus Sparkapitalien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden (vgl. Wegleitung Ziffer 23.4):
Mietwert Der Mietwert der eigenen Wohnung wird bei über- mässiger Belastung auf Antrag herabgesetzt (vgl. Wegleitung Ziffer 11.2). Abzug für den zweit- Der Abzug beträgt Fr. 4 200.– (vgl. Wegleitung verdienenden Ehegatten Ziffer 21). Fremdbetreuungskosten Fremdbetreuungskosten für Kinder im eigenen Haus- infolge Berufstätigkeit halt infolge Berufstätigkeit (wie Aufwendungen für Haushalthilfe, Tagesmutter, Kinderhort) können bis zum Maximalbetrag von Fr. 2 300.– pro Kind in Ab- zug gebracht werden (vgl. Wegleitung Ziffer 29.2). | Direkte Bundessteuer Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt: – bis zu 10-jährigen Gebäuden 10%,
Es kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparkapi- talien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden:
Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist gegeben, wenn nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist vom Steuerpflichtigen zu erbringen. Der Abzug beträgt Fr. 7 000.–. –– 52 |
Unterschiede bei Staats- und Gemeindesteuer Direkte Bundessteuer
Fremdbetreuungkosten Fremdbetreuungkosten für Kinder im eigenen –– infolge schwerer Krankheit Haushalt wegen schwerer Krankheit oder oder Invalidität Invalidität der betreuenden Person können bis zum Maximalbetrag von Fr. 2 300.– in Abzug gebracht werden (vgl. Wegleitung Ziffer 29.3)
Kinderabzug Ein Kinderabzug von Fr. 4 500.– kann für Kinder, Der Abzug beträgt für jedes Kind Fr. 5 600.–. die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen, von Fr. 5 000.– für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung und von Fr. 9 000.– für Kinder mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort gemacht werden (vgl. Wegleitung Ziffer 29.4).
Abzug für Zuwendungen Der Maximalabzug beträgt 10% des Reineinkom- Der Maximalabzug beträgt 10% des Reineinkommens, keine betrag- für öffentliche oder aus- mens (Ziffer 28), höchstens aber Fr. 5 600.–. liche Limitierung. schliesslich gemeinnützige Zwecke
Abzug für Zuwendungen Der Maximalabzug beträgt 10% des Reineinkom- –– an im Grossen Rat vertre- mens (Ziffer 28), höchstens aber Fr. 1500.– für tene Parteien Alleinstehende und Fr. 3000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– betra- gen (vgl. Wegleitung Ziffer 29.8)
Abzug für unterstützungs- Der Abzug beträgt Fr. 2 300.– je Person (vgl. Ziffer Der Abzug beträgt Fr. 5 600.–. An den Unterhalt muss mind. in der bedürftige Personen 29.5 der Wegleitung) Höhe des Abzuges beigetragen werden.
Kapitalzahlungen Vgl. Wegleitung nach – Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und Kapitalabfindungen ohne Vorsorgecha- Ziffer 15. rakter bei Beendigung eines Dienstverhältnisses werden zusammen mit dem übrigen Einkommen zu dem Steuersatz besteuert, der sich allenfalls ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde. Analoges gilt für die Besteuerung von Lid- löhnen: Für die Ermittlung des Steuersatzes wird durch die Anzahl Arbeitsjahre geteilt.
Kapitalleistungen aus Vorsorge und Ersatzleistungen werden gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzierten Satz besteuert. Der reduzierte Satz beträgt bei der direkten Bundessteuer einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. 53
54 Einkommenssteuertarife Tarif Alleinstehende § 57 Absatz 1 Steuergesetz
Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode kumuliert
0,0 % der ersten | Fr. 7 000.— | Fr. 7 000.— |
0,5 % der nächsten | Fr. 3 000.— | Fr. 10 000.— |
1,0 % der nächsten | Fr. 2 000.— | Fr. 12 000.— |
1,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 13 000.— |
2,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 14 000.— |
3,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 15 000.— |
4,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 16 000.— |
5,0 % der nächsten | Fr. 20 000.— | Fr. 36 000.— |
5,5 % der nächsten | Fr. 24 000.— | Fr. 60 000.— |
6,0 % der nächsten | Fr. 90 000.— | Fr. 150 000.— |
6,5 % der nächsten | Fr. 318 700.— | Fr. 468 700.— |
Bei Einkommen über 468 700 Franken beträgt die Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.
Berechnungsbeispiel:
steuerbares Einkommen: Fr. 48 400.—
Steuer je Einheit
gemäss Tabelle 48 000 Fr. 1 815.00 5,5 % der nächsten 400 Fr 22.00 Total 48 400 Fr. 1 837.00
Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages mit den Ein- heiten für Kanton und Gemeinde;
z. B. Stadt Luzern, römisch-katholisch 4,10 Einheiten Steuer je Einheit Fr. 1 837.— x 4,10 Einheiten = Fr. 7 531.70
Der Steuercalculator im Internet (http://www.steuernluzern.ch) rechnet Ihnen die Steuerbelastung in Ihrer Gemeinde aus.
Tabelle Alleinstehende
55
56 Einkommenssteuertarife Tarif Familien § 57 Absatz 2 Steuergesetz
Die Steuer je Einheit beträgt für eine Steuerperiode kumuliert
0,0 % der ersten | Fr. 14 000.— | Fr. 14 000.— |
0,5 % der nächsten | Fr. 5 000.— | Fr. 19 000.— |
1,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 20 000.— |
2,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 21 000.— |
3,5 % der nächsten | Fr. 1 000.— | Fr. 22 000.— |
4,5 % der nächsten | Fr. 20 000.— | Fr. 42 000.— |
5,0 % der nächsten | Fr. 30 000.— | Fr. 72 000.— |
5,5 % der nächsten | Fr. 10 000.— | Fr. 82 000.— |
6,0 % der nächsten | Fr. 130 000.— | Fr. 212 000.— |
6,5 % der nächsten | Fr. 276 300.— | Fr. 488 300.— |
Bei Einkommen über 488 300 Franken beträgt die Steuer je Einheit 5,9 Prozent des Einkommens.
Berechnungsbeispiel:
steuerbares Einkommen: Fr. 66 100.—
Steuer je Einheit
gemäss Tabelle 66 000 Fr. 2 200.00 5,0 % der nächsten 100 Fr 5.00 Total 66 100 Fr. 2 205.00
Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages mit den Ein- heiten für Kanton und Gemeinde;
z. B. Stadt Luzern, römisch-katholisch 4,10 Einheiten Steuer je Einheit Fr. 2 205.— x 4,10 Einheiten = Fr. 9 040.50
Der Steuercalculator im Internet (http://www.steuernluzern.ch) rechnet Ihnen die Steuerbelastung in Ihrer Gemeinde aus.
Tabelle Familien
57
Vermögenssteuertarif § 60 Absatz 1 Steuergesetz | |||
Die Steuer je Einheit für ein Steuerjahr beträgt | kumuliert | ||
1,3 ‰ | der ersten | Fr. 200 000.— | Fr. 200 000.— |
1,4 ‰ | der nächsten | Fr. 200 000.— | Fr. 400 000.— |
1,5 ‰ | der nächsten | Fr. 200 000.— | Fr. 600 000.— |
1,6 ‰ | der nächsten | Fr. 200 000.— | Fr. 800 000.— |
1,7 ‰ | der nächsten | Fr. 200 000.— | Fr. 1 000 000.— |
Wenn das Vermögen eine Million Franken übersteigt, beträgt | die Steuer je Einheit vom ganzen Vermögen 1,5 Promille. | ||
Berechnungsbeispiel:
steuerbares Vermögen: Fr. 73 000.— | ||
Steuer je Einheit | ||
gemäss Tabelle | 50 000 Fr. 65.— | |
1,3 ‰ der nächsten | 23 000 Fr. 29.90 | |
Total | 73 000 Fr. 94.90 | |
Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation des einfachen Steuerbetrages mit den Einheiten für Kanton und Gemeinde; z.B. Stadt Luzern, römisch-katholisch, 4,10 Einheiten: Steuer je Einheit Fr. 94.90 x 4,10 Einheiten = Fr. 389.10
Tabelle
58
Steuerberechnung direkte Bundessteuer, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) Tabelle Alleinstehende, Artikel 214 Absatz 1 DBG
59
Tabelle Familien, Artikel 214 Absatz 2 DBG
60
Rückkaufswerte von Lebensversicherungen in % der Versicherungssumme, gültig am 1. Januar 2001 Die Tabelle gilt für die gebräuchlichsten Formen der Lebensversicherungen, nämlich:
Bei allen diesen Formen ist es gleichgültig, ob es sich um Versiche- rungen mit oder ohne Invaliditäts-, Kranken- oder Unfall-Zusatzversi- cherungen handelt. Die für prämienfreie Versicherungen aufgeführten Werte gelten für Versicherungen, die aus Umwandlung einer prämien- pflichtigen Versicherung in eine prämienfreie entstanden sind. Mass- gebend dafür, welche Rückkaufswerte (erste bis vierte Zeile) anzu- wenden sind, ist das Abschlussjahr der Versicherung und nicht etwa das Jahr, in dem sie in eine prämienfreie umgewandelt wurde. Die für prämienpflichtige Versicherungen aufgeführten Werte gelten für Versicherungen bis und mit Abschlussjahr 1996, für welche seit Abschluss der Versicherung periodische Prämien, jedoch keine Einmaleinlage bezahlt worden sind. Besteht eine Versicherung aus einem prämienpflichtigen und aus einem prämienfreien Teil, so ist der Rückkaufswert für jeden Teil gesondert zu berechnen, oder er ist bei der Versicherungsgesellschaft zu erfragen. | Die Tabelle gilt nicht
In diesen Fällen und für Versicherungen mit einer Dauer von über 45 Jahren, für deren Abschluss- und Ablaufsjahr in unten stehender Tabelle keine Angaben enthalten sind, ist der Rückkaufswert bei der Versicherungsgesellschaft zu erfragen, soweit er von der Versi- 61 cherungsgesellschaft nicht bereits automatisch mitgeteilt wird. |
62
63 | |||||
Mietwertansätze | |||||
siehe | siehe | siehe | |||
Gemeinde | Gruppe | Gemeinde | Gruppe | Gemeinde | Gruppe |
Adligenswil | 3 | Hämikon | 6 | Pfeffikon | 3 |
Aesch | 6 | Hasle | 6 | Rain | 6 |
Alberswil | 6 | Hergiswil | 7 | Reiden | 5 |
Altbüron | 6 | Herlisberg | 6 | Retschwil | 7 |
Altishofen | 5 | Hildisrieden | 6 | Richenthal | 6 |
Altwis | 6 | Hitzkirch | 5 | Rickenbach | 6 |
Ballwil | 6 | Hochdorf | 5 | Roggliswil | 7 |
Beromünster | 5 | Hohenrain | 7 | Römerswil | 7 |
Buchrain | 2 | Honau | 3 | Romoos | 7 |
Buchs | 7 | Horw | 2 | Root | 2 |
Büron | 5 | Inwil | 6 | Rothenburg | 2 |
Buttisholz | 6 | Knutwil | 4 | Ruswil | 6 |
Dagmersellen | 5 | Kottwil | 7 | Schenkon | 4 |
Dierikon | 2 | Kriens | 2 | Schlierbach | 6 |
Doppleschwand | 7 | Kulmerau | 7 | Schongau | 7 |
Ebersecken | 7 | Langnau | 4 | Schötz | 5 |
Ebikon | 2 | Lieli | 7 | Schüpfheim | 5 |
Egolzwil | 5 | Littau | 2 | Schwarzenbach | 7 |
Eich | 6 | Luthern | 7 | Schwarzenberg | 6 |
Emmen | 2 | Luzern | 1 | Sempach | 5 |
Entlebuch | 6 | Malters | 6 | Sulz | 7 |
Ermensee | 4 | Marbach | 7 | Sursee | 1 |
Eschenbach | 6 | Mauensee | 4 | Triengen | 5 |
Escholzmatt | 6 | Meggen | 3 | Udligenswil | 3 |
Ettiswil | 6 | Meierskappel | 4 | Uffikon | 6 |
Fischbach | 7 | Menznau | 6 | Ufhusen | 7 |
Flühli | 8 | Mosen | 4 | Vitznau | 8 |
Gelfingen | 4 | Müswangen | 7 | Wauwil | 5 |
Gettnau | 6 | Nebikon | 5 | Weggis | 8 |
Geuensee | 3 | Neudorf | 6 | Werthenstein | 6 |
Gisikon | 3 | Neuenkirch | 6 | Wikon | 4 |
Greppen | 6 | Nottwil | 6 | Wilihof | 7 |
Grossdietwil | 6 | Oberkirch | 4 | Willisau-Land | 6 |
Grosswangen | 6 | Ohmstal | 7 | Willisau-Stadt | 5 |
Gunzwil | 7 | Pfaffnau | 5 | Winikon | 6 |
Wolhusen Zell | 5 6 |
64 | |||
Mietwertansätze | Einfamilienhäuser und | ||
Eigentumswohnungen | |||
Gemeinden Gruppe 1: | |||
Luzern, Sursee | |||
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 135,7 | 95,0 | 134,8 | 94,3 | – | – |
1991/1992 | 114,3 | 80,0 | 113,6 | 79,5 | 113,1 | 79,2 |
1993/1994 | 105,8 | 74,0 | 105,1 | 73,5 | 104,7 | 73,3 |
1995/1996 | 103,7 | 72,6 | 103,3 | 72,3 | 103,0 | 72,1 |
1997/1998 | 102,8 | 71,9 | 102,4 | 71,7 | 102,2 | 71,6 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
Gemeinden Gruppe 2: | |||
Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root, Rothenburg | |||
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 135,6 | 94,9 | 134,6 | 94,2 | – | – |
1991/1992 | 114,3 | 80,0 | 113,5 | 79,4 | 112,8 | 79,0 |
1993/1994 | 105,9 | 74,2 | 105,2 | 73,6 | 104,6 | 73,2 |
1995/1996 | 103,8 | 72,7 | 103,4 | 72,3 | 103,0 | 72,1 |
1997/1998 | 102,9 | 72,0 | 102,5 | 71,7 | 102,2 | 71,5 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
65 | |||
Mietwertansätze Einfamilienhäuser und | |||
Eigentumswohnungen | |||
Gemeinden Gruppe 3: | |||
Adligenswil, Geuensee, Gisikon, Honau, Meggen, Pfeffikon, Udligenswil
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 133,0 | 93,1 | 132,6 | 92,8 | – | – |
1991/1992 | 114,7 | 80,3 | 114,3 | 80,0 | 113,6 | 79,5 |
1993/1994 | 105,8 | 74,0 | 105,5 | 73,8 | 104,8 | 73,4 |
1995/1996 | 103,7 | 72,6 | 103,5 | 72,5 | 103,1 | 72,2 |
1997/1998 | 102,8 | 71,9 | 102,6 | 71,8 | 102,3 | 71,6 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
Gemeinden Gruppe 4:
Ermensee, Gelfingen, Knutwil, Langnau, Mauensee, Meierskappel, Mosen, Oberkirch, Schenkon,
Wikon
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 135,0 | 94,5 | 133,7 | 93,6 | – | – |
1991/1992 | 116,4 | 81,5 | 115,2 | 80,7 | 113,5 | 79,4 |
1993/1994 | 107,5 | 75,3 | 106,4 | 74,5 | 104,8 | 73,4 |
1995/1996 | 104,9 | 73,4 | 104,2 | 72,9 | 103,1 | 72,2 |
1997/1998 | 103,6 | 72,5 | 103,1 | 72,2 | 102,3 | 71,6 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
66 | |||
Mietwertansätze | Einfamilienhäuser und | ||
Eigentumswohnungen | |||
Gemeinden Gruppe 5: | |||
Altishofen, Beromünster, Büron, Dagmersellen, Egolzwil, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon, Pfaffnau,
Reiden, Schötz, | Schüpfheim, Sempach, Triengen, Wauwil, Willisau-Stadt, Wolhusen | ||
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 134,1 | 93,9 | 132,4 | 92,7 | – | – |
1991/1992 | 115,7 | 81,0 | 114,2 | 79,9 | 113,7 | 79,6 |
1993/1994 | 106,7 | 74,7 | 105,3 | 73,7 | 104,9 | 73,4 |
1995/1996 | 104,3 | 73,0 | 103,5 | 72,4 | 103,2 | 72,2 |
1997/1998 | 103,2 | 72,3 | 102,6 | 71,8 | 102,3 | 71,6 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
Gemeinden Gruppe 6:
Aesch, Alberswil, Altbüron, Altwis, Ballwil, Buttisholz, Eich, Entlebuch, Eschenbach, Escholzmatt, Ettiswil, Gettnau, Greppen, Grossdietwil, Grosswangen, Hämikon, Hasle, Herlisberg, Hildisrieden,
Inwil, Malters, | Menznau, Neudorf, Neuenkirch, Nottwil, Rain, Richenthal, Rickenbach, Ruswil, | ||
Schlierbach, Schwarzenberg, Uffikon, Werthenstein, Willisau-Land, Winikon, Zell | |||
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 134,7 | 94,3 | 133,3 | 93,3 | – | – |
1991/1992 | 116,1 | 81,3 | 114,9 | 80,5 | 114,1 | 79,9 |
1993/1994 | 106,8 | 74,8 | 105,7 | 74,0 | 105,0 | 73,5 |
1995/1996 | 104,4 | 73,1 | 103,7 | 72,6 | 103,2 | 72,3 |
1997/1998 | 103,3 | 72,3 | 102,8 | 71,9 | 102,4 | 71,7 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
67 | |||
Mietwertansätze Einfamilienhäuser und | |||
Eigentumswohnungen | |||
Gemeinden Gruppe 7: | |||
Buchs, Doppleschwand, Ebersecken, Fischbach, Gunzwil, Hergiswil, Hohenrain, Kottwil, Kulmerau, Lieli, Luthern, Marbach, Müswangen, Ohmstal, Retschwil, Römerswil, Roggliswil, Romoos, Schon-
gau, Schwarzenbach, Sulz, Ufhusen, Wilihof
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 135,2 | 94,6 | 132,9 | 93,0 | – | – |
1991/1992 | 116,5 | 81,6 | 114,5 | 80,1 | 113,8 | 79,7 |
1993/1994 | 107,4 | 75,2 | 105,5 | 73,9 | 104,9 | 73,4 |
1995/1996 | 104,8 | 73,4 | 103,6 | 72,5 | 103,2 | 72,2 |
1997/1998 | 103,6 | 72,5 | 102,7 | 71,9 | 102,4 | 71,7 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
Gemeinden Gruppe 8: | |||
Flühli, Vitznau, Weggis | |||
Gebäude | 1975 oder früher | zwischen 1976 und 1990 | 1991 oder später |
erstellt: | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes | aktueller Mietwert in % des amtlich geschätzten Wertes |
Von Grund | steuerbar | steuerbar | steuerbar | |||
auf neu | 100% | 70% | 100% | 70% | 100% | 70% |
geschätzt: | ||||||
1989/1990 | 133,3 | 93,3 | 133,3 | 93,3 | – | – |
1991/1992 | 115,0 | 80,5 | 115,0 | 80,5 | 114,3 | 80,0 |
1993/1994 | 105,7 | 74,0 | 105,7 | 74,0 | 105,1 | 73,5 |
1995/1996 | 103,7 | 72,6 | 103,7 | 72,6 | 103,3 | 72,3 |
1997/1998 | 102,7 | 71,9 | 102,7 | 71,9 | 102,4 | 71,7 |
1999/2000 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 | 100,0 | 70,0 |
930040