§ 28 Nr. 5: Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

01.01.2024

Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

1. Rechtsgrundlagen

Die in § 28 Abs. 4 StG vorgesehene Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen wird näher konkretisiert

Danach wird der steuerbare Mietwert einer nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, auf Antrag herabgesetzt, soweit der steuerbare Mietwert 25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter CHF 18'000 (bis 2021) bzw. CHF 19'400 (ab 2022) sowie bei Personen, denen der Familientarif nach § 57 Abs. 2 StG zusteht, unter CHF 25'200 (bis 2021) bzw. CHF 27'200 (ab 2022) liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete.

Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen bei Alleinstehenden CHF 55'000 und bei Personen, denen der Familientarif gemäss § 57 Abs. 2 StG zusteht, CHF 110'000 übersteigt. Die Herabsetzung wird jedoch auch gewährt, wenn das steuerbare Vermögen die Beträge von CHF 55'000 (Alleinstehende) bzw. CHF 110'000 (Familien) übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwerts aller Vermögenswerte (Aktiven vor Abzug der Schulden) gemäss Steuerveranlagung übersteigt.

2. Voraussetzungen

Für eine Herabsetzung des steuerbaren Mietwertes müssen damit folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:

  • nichtlandwirtschaftliche Liegenschaft

  • am Wohnsitz dauernd selbst genutzt

  • Mindestbelastung
    steuerbarer Mietwert > 25% Bruttoeinkünfte ohne Mietwert

  • Höchstbelastung
    steuerbarer Mietwert
    < CHF 18'000 (bis 2021) bzw. CHF 19'400 (ab 2022) Alleinstehende
    < CHF 25'200 (bis 2021) bzw. CHF 27'200 (ab 2022) Familien

  • Mindestgrenze
    60% Marktmiete (Marktmiete = steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung geteilt durch 70 x 100)

  • Vermögenslimiten
    steuerbares Vermögen
    < CHF 55'000 (Alleinstehende)
    < CHF 110'000 (Familien)
    oder Steuerwert Wohneigentum > 75% Aktiven (vor Abzug der Schulden)

3. Beispiele

(für Fälle bis Steuerjahr 2021)

Alleinstehende Person

Beispiel 1
CHF

Beispiel 2
CHF

Einkünfte ohne Mietwert (z.B. AHV-Rente)

24'000

60'000

Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung

14'000

19'000

Steuerbares Vermögen

25'000

25'000

Prüfung Zulässigkeit Herabsetzung*

Mindestbelastung

12'000 (> 6'000)

ok

16'000 (> 15'000)

ok

Höchstbelastung

14'000 ( < 18'000)

ok

19'000 (> 18'000)

-

Vermögenslimiten

25'000 (< 55'000)

ok

25'000 (< 55'000)

ok

Berechnung Herabsetzung

Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung

14'000

keine Herabsetzung, da nicht alle Bedingungen erfüllt

25% Einkünfte ohne Mietwert

-6'000

Herabsetzung

8'000

Steuerbarer Mietwert vor Herabsetzung

14'000

Herabsetzung

-8'000

Herabgesetzter steuerbarer Mietwert

6'000

Mindestens aber 60% Marktmiete*

12'000

* vgl. Ziff. 2