Motion M 12 von Armin Hartmann vom 20.06.2011

FD M 12

Motion über eine Befreiung von der Handänderungssteuer für Grundstückverkäufe an Schwiegerkinder bei Miteigentum eröffnet am 20. Juni 2011

Das Gesetz über die Handänderungssteuer soll dahingehend geändert werden, dass bei Grundstückverkäufen von Eltern an verheiratete Kinder im Miteigentum mit dem jeweiligen Ehepartner nicht nur der Miteigentumsanteil des Kindes, sondern auch derjenige des Ehegatten von der Handänderungssteuer befreit ist.

Begründung: Verkaufen Eltern ein Grundstück an die verheiratete Tochter, wobei die Tochter und deren Ehemann ein Miteigentum von je ½ erwerben, so ist der Verkauf an die Tochter von der Handänderungssteuer befreit (§ 3 Gesetz über die Handänderungs- steuer). Der Anteil des Ehegatten wird jedoch ordentlich besteuert. Dies führt in der Praxis dazu, dass das Grundstück meist nur an die Tochter ver- kauft wird und somit keine Handänderungssteuer anfällt. Nach Ablauf von mindestens fünf Jahren kann die Tochter die Hälfte ohne Handänderungssteuer an ihren Ehe- mann verkaufen. Die Steuer kann so legal umgangen werden. Diese Situation ist aus mehreren Gründen unbefriedigend. Ein Gesetz, welches legal umgangen werden kann, ist ineffizient. Es verursacht unnötige Kosten für die Privaten (Beratungskosten, zweite Handänderung nach fünf Jahren), aber auch für den Staat (es muss geklärt werden, ob die Frist von fünf Jahren bereits abgelaufen ist). Insgesamt erhält der Staat aus der Besteuerung des Anteils des Ehegatten auch keine Erträge, da die Steuer praktisch immer umgangen wird. Durch die Befreiung von der Handänderungssteuer wird somit ein Effizienz- gewinn ohne Ertragsverlust generiert.

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