2006

930109 (12.2006)

Inhaltsübersicht

Adressen und Informationen, die weiterhelfen Muster für Aufstellungen 10 Beispiel 11 Personalien, Berufs­ und Familienverhältnisse 18 Kapitalleistungen aus Vorsorge 18 Einkünfte im In­ und Ausland 19 Abzüge 25 Einkommensberechnung 30 Vermögen im In­ und Ausland 32 Beilagen zur Steuererklärung 35 Wertschriften­ und Guthabenverzeichnis 2006 mit Verrechnungssteuerantrag 36 Unterschiede Staats­ und Gemeindesteuern – direkte Bundessteuer 0 Steuertarife 2 Mietwertansätze 2006 6

Zum besseren Verständnis:

▼ Kalenderjahr 2007 Steuererklärung 2006 (Bemessung 2006)

▲▲▲▲ provisorische Rechnung 2007 Kanton/Gemeinde provisorische Rechnung 2006 Bund Veranlagung mit definitiver Abrechnung 2006 Kanton / Gemeinde / Bund (soweit möglich) ▼ Kalenderjahr 2008 Steuererklärung 2007 (Bemessung 2007)

▲▲▲▲ provisorische Rechnung 2008 Kanton/Gemeinde provisorische Rechnung 2007 Bund Veranlagung mit definitiver Abrechnung 2007 Kanton / Gemeinde / Bund (soweit möglich) 2

www.steuern.lu.ch Informationen zur Steuerperiode 2006

Sehr geehrte Damen und Herren

Diese Wegleitung hilft Ihnen, die Steuererklärung 2006 richtig auszufüllen.

Was ist neu in der Steuerperiode 2006?

  • Mit Änderung der Mietwertverordnung hat der Regierungsrat des Kantons Luzern die Mietwertansätze für das Steuerjahr 2006 angepasst. Die Ansätze sind den Tabellen auf den Seiten 6 und 7 zu entnehmen.

  • Ab dem Steuerjahr 2006 wird gemäss Steuerharmonisierungsgesetz der Abzug für Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke, die bisher auf Geldleistungen beschränkt waren, auf übrige Vermögenswerte ausge- dehnt. Im Weiteren werden abzugsfähig freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten. Sofern die vom Grossen Rat am 11. September 2006 beschlossenen Änderungen des luzernischen Steuergesetzes in Kraft treten, erhöht sich der Abzug bis auf 20 Prozent des Nettoeinkommens. Siehe dazu Ziffer 32 auf Seite 30.*)

  • Abzüge und Tarife bei der direkten Bundessteuer: Der Bundesrat hat die Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen durch Streckung der Tarife und Erhöhung der Höchstabzüge für Versicherungsprä- mien und Sparkapitalzinsen, des Abzugs vom Erwerbseinkommen des zweitver- dienenden Ehegatten sowie der Sozialabzüge ausgeglichen. Die Details zu den Abzügen entnehmen Sie bitte den Seiten 0 und 1 «Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer». Den Tarif finden Sie auf Seite 5.

Wir empfehlen Ihnen, die Steuererklärung nach Möglichkeit mit dem PC-Programm steuern.lu.2006 auszufüllen. Das Programm kann ab Anfang Februar 2007 entweder vom Internet unter www.steuern.lu.ch auf Ihren PC geladen oder als CD-ROM bei Ihrem Gemeinde- steueramt gratis bezogen werden.

Falls Sie Fragen haben oder weitere Formulare benötigen, ist Ihnen Ihr Gemeindesteueramt gerne behilflich. Für Ihre wertvolle Mitarbeit und das rechtzeitige Einreichen der Formulare danken wir Ihnen.

Freundliche Grüsse Steuerverwaltung des Kantons Luzern Steueramt Ihrer Gemeinde

*) Im Zeitpunkt der Abfassung der Wegleitung ist der Entscheid über ein mögliches Referendum gegen das geänderte Steuergesetz noch nicht gefallen. 3

Adressen und Informationen, die weiterhelfen

Mit der Wegleitung versuchen wir, Ihnen klare Anleitungen zum Ausfüllen der For- mulare zu geben. Sie würden jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläutert würde. Massgebend ist in jedem Fall das Steuergesetz. Bei Un­ klarheiten steht Ihnen das Gemeindesteueramt gerne zur Verfügung.

Gemeindesteueramt Fehlen Ihnen notwendige Formulare, wenden Sie sich an das Ge­mein­de­ steueramt Ihres Wohnortes. Formulare und Drucksachen können Sie auch ­direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Formulare und Drucksachen, ­Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 46, oder unter www.steuern.lu.ch be- ziehen.

www.steuern.lu.ch Die kantonale Steuerverwaltung ist auch im Internet präsent. Sie können zahlreiche Informationen direkt unter www.steuern.lu.ch abrufen. Neben Aktualitäten stehen Ihnen sämtliche Informationen und Grundlagen für das Steuerverfahren zur Verfü- gung. Sie können dort insbesondere ein Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung und zur Steuerberechnung (Steuerkalkulator) sowie Formulare abrufen.

Luzerner Steuerbuch Auf Beginn der Steuerperiode 2001 ist das Luzerner Steuer­buch (LU StB) erschie- nen. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Steuerpraxis im Kanton Luzern. Es enthält viele Detailinformationen zum Steuerverfahren und richtet sich in erster Linie an die Steuersachverständigen. Da es auf dem Internet (www.steuern.lu.ch) frei zugänglich ist, kann es aber von jedermann gratis konsultiert werden. Das Luzerner Steuerbuch umfasst 6 Ordner mit Loseblättern. In der gedruckten Fassung kann es beim Lehrmittelverlag/DMZ, Schachenhof 4, 6014 Littau, oder Fax 041 259 42 09 bestellt werden (Fr. 285.–).

Wenn Sie die Steuer­ Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern bietet für die Steuerperiode 2006 ein erklärung mit dem PC Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung an. Die meisten Formulare für natür- ­ausfüllen, ist das vom liche Personen (also auch für Selbständigerwerbende und Landwirte) können elek- PC erstellte Datenblatt tronisch erstellt werden. Es wurden Plausibilitätsprüfungen eingebaut und Daten aus ­beizulegen den Vorperioden können teilweise übernommen werden. Die Daten können mittels dem integrierten Bar-Code-Blatt bei den Gemeindesteuerämtern wie auch bei der Steuerverwaltung eingescannt und unmittelbar weiterverarbeitet werden. Die Software steuern.lu.2006 wird ab Anfang Februar 2007 auf dem Internet zur Verfügung stehen – mit Versionen für PC-, Mac- und Linux-User. Als Alternative kann bei den Gemeinde­steuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern kostenlos eine CD-ROM bezogen werden. Für Ihre installations- und programmtech- nischen Fragen wird eine Hotline eingerichtet. Mit dem PC erstellte Steuerformulare – auch von privaten Anbietern – werden ak- zeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind, an den dafür vorgese- henen Stellen die Registernummer enthalten, datiert und unterschrieben sind, sowie mit dem von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern definierten Bar-Code einge- reicht werden.

Reichen Sie dem Steueramt in jedem Falle die Ihnen vom Steueramt zu­ gestellten Originale der Steuererklärung und des Wertschriften- und Gut­ habenverzeichnisses ein, auch wenn diese unausgefüllt sind; sie dienen dem Steueramt als Aktendossier.

Wer hat eine Steuererklärung 2006 einzureichen?

  • Eine Steuererklärung 2006 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2006 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatten.

  • Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2006 volljährig geworden sind (Jahrgang 1988), haben erstmals eine eigene Steuererklärung 2006 einzureichen. Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Einkünfte, die Schüler/Schüle- rinnen, Lehrlinge oder Studenten/Studentinnen während der Aus­bil­dungs­­zeit aus unselb­ständi­ger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen der Einkom­mens­steuer­ pflicht, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist.

  • Wer im Kanton Luzern nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

  • Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ihrem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuererklä- rung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen sind aber an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer/Ar­beitnehmerinnen mit Wohnsitz im Kanton ausnahms- weise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2006 einzu­reichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren:

  • wenn die quellenbesteuerten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person mehr als Fr. 120’000.– betragen

  • wenn eine steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über wei­tere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wertschriften und Lie­genschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünf- te aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.

  • Bitte füllen Sie die Steuererklärung 2006 auch vollständig aus, wenn gemäss «Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe» die Voraussetzungen für einen vollstän- digen Erlass erfüllt sind. Das Merkblatt erhalten Sie beim Gemein­de­steueramt oder unter www.steuern.lu.ch.

Heirat, Scheidung oder Trennung Bei Heirat in der Steuerperiode 2006 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2006 ge­meinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegat- ten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuerperiode 2006 je eine sepa­rate Steuererklärung 2006 einzureichen.

Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2006 Erfolgt in der Steuerperiode 2006 ein Wegzug in einen anderen Kanton, besteht die Wegzug aus dem Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Luzern ist Kanton Luzern keine Steuererklärung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2006 ein Wegzug ins Ausland, endet die Steuerpflicht mit dem Wegzugsdatum. Es ist die Steuererklärung 2006 bis zum Wegzug auszufül- len, d.h. das Einkommen ab Beginn 2006 bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Vermögen am Ende der Steuerpflicht.

Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2006 Erfolgt in der Steuerperiode 2006 ein Zuzug von einem anderen Kanton, besteht die Zuzug in den Kanton Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Luzern. Das Einkommen ist für Luzern das ganze Kalenderjahr 2006 und das Vermögen per 31. Dezember 2006 zu dekla- rieren.

Erfolgt in der Steuerperiode 2006 ein Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuer- pflicht im Kanton Luzern ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2006 ist demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2006 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2006 in die Steuererklärung einzutragen. Analoges gilt beim Wechsel von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung.

Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2006 Todesfall Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2006 bis und mit Todes- tag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beendigung der Steuerpflicht. Die Erben/Erbinnen haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Verstor- benen ab Beginn 2006 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2006 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender selb- ständig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2006 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2006 sowie sein Vermögen Ende 2006 einzu- tragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuer- pflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in verschiedenen Steuer­ erklärungen anzugeben.

Grundsätze der Gegenwartsbemessung Allgemeiner Grundsatz Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer erfolgt die definitive Einschätzung für die Steuerperiode 2006 nach der Gegenwartsbe­ messung. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2006 ist demnach das Einkommen, das im Kalenderjahr 2006 erzielt wurde, und das Vermögen per Ende 2006 einzutragen.

Veränderungen der Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs- Einkommensverhältnisse tätigkeit, bei Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensver­ hält­­nis­se ist stets das im Kalenderjahr 2006 tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend.

Selbständige Erwerbs­ Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des in tätigkeit der Steuerperiode 2006 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Das steuerbare Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende dieses Geschäftsjahres.

Schenkung, Erbvorbezug, Wenn Sie im Jahre 2006 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. Erbschaft ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, beantworten Sie bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses. Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft in der Steuerperiode 2006 sind in der Steuererklärung 2006 die Erträgnisse zu deklarieren, die ab Erhalt bis Ende 2006 erzielt werden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Bei einem Erbanfall wird eine Vermögenssteuer erhoben, die das Vermögen für die Zeit ab Beginn 2006 bis Erbgang sowie ab Erbgang bis Ende 2006 berücksichtigt. Die zeit- liche Abgrenzung der Ver­mögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuer­behörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses. Änderungen der inter­ Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Ausscheidungsgrundlagen kantonalen oder inter­ während der Steuerperiode (z.B. infolge eines Kaufs oder Verkaufs einer ausser­ nationalen Ausscheidungs­ kantonalen Liegenschaft) nimmt die Steuerbehörde die erforderliche Steuerausschei- grundlagen dung vor.

Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres haben zur Folge, dass Beginn und Beendigung der die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Um die Steuer- Steuerpflicht progression zu ermitteln (Satzbestimmung) werden die regelmässig fliessenden Ein- künfte auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet; gleich werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch die Steuerbehörde. Die Vermö- genssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Für weitere Informationen besteht ein Merkblatt zur unterjährigen Steuerpflicht von natürlichen Personen.

So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, brauchen Sie Unterlagen. Zuerst Unterlagen Es sind dies vor allem: beschaffen

  • Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehegatten)

  • AHV/IV-Postabschnitte oder andere Rentenausweise

  • Sparhefte mit den nachgetragenen Zinsen 2006

  • Belege über Erträge aus Wertpapieren oder ein Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2006 der Depotbanken

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen

  • Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a)

  • Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen

Haben Sie die für Sie nötigen Unterlagen beisammen? Dann füllen Sie mit Vorteil Der nächste Schritt zunächst die Hilfsformulare aus, wie zum Beispiel Wertschriften- und Guthabenver­ zeichnis; Berufsauslagen; Schuldenverzeichnis; Versicherungsbeiträge; Liegen­schafts­ verzeichnis; Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten; Unterhalts- beiträge usw. Erst jetzt beginnen Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung. Legen Sie Ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Formulare sowie die ausdrücklich verlangten Bescheinigungen (z.B. über Einzahlung in die Säule 3a) oder Belege und die verlangten detaillierten Aufstellungen bei. Eine Checkliste finden Sie auf Seite 35 dieser Wegleitung. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Die Aufstellungen müssen mindestens Zweck bzw. Art der Leistung, Empfänger/in, Zahlungsdatum und bezahl- ter Betrag beinhalten. Ein Muster für eine Aufstellung finden Sie auf Seite 10 dieser Wegleitung. Die Einforderung von Belegen bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie alle Die Wegleitung gibt Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu vergessen. Auskunft Das Steuererklärungsformular gehen Sie zum Ausfüllen Ziffer für Ziffer durch. Die Wegleitung gibt Ihnen dazu die nötigen Erläuterungen.

Für das Ausfüllen der Steuererklärung mit dem PC siehe Seite 4 dieser Weg­ Richtiges Ausfüllen der leitung. Steuererklärung

Damit die Steuerformulare optimal mit modernster Technologie (Scanning) au­to­­ matisch und schneller verarbeitet werden können, bitten wir um Beachtung folgen- der Punkte. – Wenn Sie die Steuererklärung «von Hand» ausfül­ 1 2 3 4 len, schreiben Sie bitte mit einem schwar­­zen oder blauen Filzstift oder Kugelschreiber; bitte ke­­­­­­­­­i­ne Far- 5 6 7 8 9 ben (rot, grün) und kein Bleistift zu verwenden. 48 9 0

  • Bitte füllen Sie die Formulare auch nicht mit Schreib- richtig maschine aus. Der Scanner ist auf das Lesen von Handschriften in Blockschrift spezialisiert.

  • Zahlen sind eingemittet und freistehend in die hellen Felder einzutragen. Damit die elektronische Lesbarkeit erreicht werden kann, ist das Verbinden 3 4 5 von Ziffern unbedingt zu vermeiden. falsch, keine Farben verwenden!

  • Fehler bitte mit Korrekturlack (TippEx o.ä.) korrigie- ren und Korrekturen in den richtigen Feldern an- 3 3 4 bringen. Die roten Linien dürfen abgedeckt werden. 2 4 5 Wichtig ist, dass die Korrekturen in den Bereich der falsch, nicht in falsche Felder weissen Felder geschrieben werden. Die speziali- schreiben! sierten Programme sehen nur die weissen Felder. Die roten Einrahmungen sind für die Programme nicht sichtbar.

Sie ermöglichen so, dass die Formulare optimal mit –– – 1 2 3 4 5 modernster Technologie automatisch verarbeitet wer- falsch, Felder nicht durchstreichen! den können.

Was bei Terminproblemen? Fristerstreckungsgesuch Die Steuererklärung ist innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung ausgefüllt an einreichen das Gemeindesteueramt zurückzusenden. Die Selbständigerwerbenden müssen ihre Steuererklärungen 2006 direkt der Steuer­verwaltung des Kantons Luzern, Abteilung Selbständigerwerbende, einreichen (Ausnahme Stadt Luzern). Bitte beachten Sie die Hinweise im Merkblatt für Selbständigerwerbende. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, verlangen Sie beim Gemeindesteueramt vor Ablauf der Frist mit begründetem Gesuch eine entsprechende Fristverlängerung. Selbständigerwerbende (ohne Landwirte/Landwirtinnen) reichen das Frister­streckungs­ gesuch bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Abteilung Selbständigerwer- bende, ein. Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern richten das Fristerstreckungsgesuch an das Steueramt der Stadt Luzern. Die Frist wird entspre- chend den angegebenen Gründen erstreckt. Beachten Sie jedoch, dass über den 30. November 2007 hinausgehenden Gesuchen nur aus zwingenden Gründen ent- sprochen werden kann. Falls Sie eine Fristverlängerung für die Steuererklärung verlangen, empfehlen wir trotzdem das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen und innert der ordentlichen Frist (30 Tage seit der Zustellung der Steuererklärung) einzureichen. Nur so ist gewährleistet, dass bei einer provisorischen Steuerrechnung Verrechnungs­steuer angerechnet wird, was in Ihrem eigenen Interesse liegt. Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen und Steuerpflichtige mit profes­ sionellen Steuervertretungen haben eine generelle Frist für die Einreichung der Steuer­ erklärungen bis am 31. August 2007. Die professionellen Steuervertretungen sind da- rüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen 2006 einzureichen sind. Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, je­weils sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschlä­ge, Ent- scheide oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehalten werden.

Wichtig zu wissen Bundessteuer Ihre Angaben über das Einkommen in der Steuererklärung dienen zugleich als Grundlage für die Berechnung der direkten Bundessteuer.

Ehepaare Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare (Verheirate- te) gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen beider Ehegatten werden zusammengerechnet und gesamthaft zum Tarif für Familien be- steuert. Dies gilt unabhängig vom Güterstand. Den Ehegatten stehen die Verfahrens- rechte und -pflichten gemeinsam zu. Das heisst insbesondere, dass beide Ehegatten die Steuererklärung und Eingaben an die Steuerbehörden unterschreiben müssen.

Ermessenseinschätzung Eine Ermessenseinschätzung muss vorgenommen werden, wenn Steuerpflichtige gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder wenn zuverläs-

sige Unterlagen fehlen, um das Einkommen und Vermögen einwandfrei zu ermitteln. Die Ermessenseinschätzung berücksichtigt Erfahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Mit der Ermessenseinschätzung muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.

Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Was geschieht bei Steuer­ Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, hinterziehung? dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Ver- steuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine sogenannte Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuer­ behörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse um 80% ermässigt.

Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden Steuerbetrug (Lohnausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Anmerkungen zur Steuerzahlung Der allgemeine Fälligkeitstermin ist der 31. Dezember 2006. Steuern 2006 Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2006 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2006. Sämtliche Vorauszahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2006 geleistet haben, werden bis zum 31. Dezember 2006 zu Ihren Gunsten verzinst. Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichszins). Anderseits wird auf einem zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichszins erhoben. Ebenfalls ein Zins zu Lasten der Steuerpflichtigen muss bei verspäteter Zahlung berechnet werden.

Die Akontorechnung 2007 (provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode 2007) Steuern 2007 wird in der Regel auf der Basis der vorliegenden Steuererklärung 2006 erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres 2007 voraussicht- lich dauernd verändern, sollten Sie dies auf Seite 3 der Steuererklärung vermerken.

Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2007 im Vergleich zum Kalenderjahr 2006 erheblich geändert haben, sollten Sie Ihre Steuerzahlungen für die Steuerperiode 2007 diesen neuen Einkommensverhältnissen anpassen und beim Gemeindesteueramt die Ausstellung einer den neuen Verhältnissen angepassten Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) beantragen. Bitte beachten Sie dabei, dass auf allen späteren Steuernachforderungen Zinsen er- hoben, spätere Steuerrückerstattungen jedoch verzinst werden.

Ihr Verrechnungssteuerguthaben der Fälligkeiten 2006 wird der provisorischen Steuer­ Verrechnungssteuer 2006 rech­nung 2007 als Vorauszahlung gutgeschrieben. Diese provisorische Verrech­nungs­ steuer­­gut­schrift kann jedoch nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 31. März 2007 gestellt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, auch dann einen Verrechnungs­ steuerantrag einzureichen, wenn für die Steuererklärung eine Fristverlängerung ­gewährt wurde. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer 2006 erfolgt mit der Schlussrechnung des Steuerjahres 2007. Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- Vorauszahlen auszahlungen werden verzinst. Vergleichen Sie dazu im weiteren auch die Publi­ kationen unter www.steuern.lu.ch und setzen Sie sich für die Einzahlungsscheine mit Ihrem Gemeindesteueramt in Verbindung.

Muster für Aufstellungen

Diese Tabelle dient Ihnen als Vorlage für die Aufstellung von weiteren Einkünften und Auf- wendungen, für welche kein separates Formular vorgesehen ist. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Belege dazu sind nur dort wo verlangt beizulegen. Bitte geben Sie an, auf welche Position sich die Aufstellung bezieht.

Zahlungsdatum Empfänger oder Empfängerin Zweck bzw Art der Leistung Betrag Name und Adresse

10

Seite 1:

Beispiel

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Sie finden nachstehend ein Beispiel, wie die Steuererklärung und die Hilfsblätter

auszufüllen sind.

Beispiel:

Steuererklärung

für natürliche Personen

2006

Familie Beispiel-Muster

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

● verheiratet

Reg.-Nr. 152.55.261 Gemeinde Luzern

Kanton Luzern Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

  • ein unmündiges Kind

1

Die Steuererklärung mit den

● unselbständige Erwerbs­

Beilagen ist innerhalb von Beispiel-Muster

30 Tagen – von der Zustel- Markus und Agnes

tätigkeit

lung an gerechnet – einzu- Bachstrasse 100

senden an:

  • 2-Familienhaus (1 Woh­

6000 Luzern

nung selbstbewohnt,

1 Wohnung vermietet).

Die beiliegende Wegleitung 1. Bei erstmaliger oder neuer Vertretung muss eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden. Ein entsprechendes

erleichtert Ihnen das Aus- Formular finden Sie unter www.steuern.lu.ch. Diese Vertretungsvollmacht gilt für alle laufenden und künftigen

füllen der Formulare. Veranlagungsverfahren bis zum schriftlichen Widerruf.

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2006

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum 30. 5. 1955 Geburtsdatum 26. 11. 1955

Zivilstand verheiratet Vorname Agnes

Bei unterjähriger Steuerpflicht Konfession reformiert Konfession röm. katholisch

Dauer der Steuerpflicht

Beruf Sachbearbeiter Beruf Buchhändlerin

Arbeitgeber/in XX AG Arbeitgeber/in Bücher GmbH

vom T T MM J J

seit 1.7.1985 seit 15.10.2000

Arbeitsort Sursee Arbeitsort Olten

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja X nein ja X nein

3. Minderjährige (1989-2006) oder in Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

René Beispiel 1992 r.kath. X ja nein Sekundarschule 30.6.2007 ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie mit in Ziffer 3 aufgeführten Kindern, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, zusammen?

ja

nein

5.2 Leben Sie mit in Ziffer 4 aufgeführten Personen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, zusammen?

ja

nein

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge für Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu?

ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

ËxDKLAKAy608014z

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend Familientarif: X Verheiratet

Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 oder 5.2

mit ja beantwortet; bei gemeinsamer elterlicher Sorge vgl. Wegl.

930100 (12.2006)

11

Beispiel

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di sala lle ren

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laire – – Atte örderung zwisch eten leWolieuhn-de travail

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1.12.2

2006 3

006

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3. Unreg

in capit

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6. Verw

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4. Auslä riften und Guth nungssteuera lprämie

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5. Gratisa aus Kapitalvers

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6. Erträg von Stockwerke

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7. Antei

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2. Inländis en ohne Verrec ischen Lotterien,

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13. Sp im Bruttolohn

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3. Bargew

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12

Seite 2:

Beispiel

Die Einkünfte

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

Einkünfte 2006

(bei Zuzug / Wegzug

/

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

Todesfall vgl. Wegleitung)

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Fr. ohne Rappen

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

▲▲

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Nettolohn gemäss Lohn-

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

ausweis.

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

25893

106/107

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

*

110/111

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

*

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Bei weiteren Renten:

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

*

10128

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen Fragebogen Erbengemeinschaften/ 164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

41722

Erlä

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deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

*

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Seite 3:

Beispiel

Abzüge

Einkommensberechnung

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

ABZÜGE

Abzüge 2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

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Total Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

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256

258

260

261

Private Schuldzinsen

geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Rentenleistungen / dauernde Lasten

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

der/des Steuerpflichtigen

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Fragebogen

Fragebogen

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Fragebogen

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285

286

299

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule der/des Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

AHV/IV/EO-Beiträge der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1999-2005

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

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302

310

320

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Fragebogen –

161754

48132

113622

324

Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325

326

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

4200

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350

351

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 5’200 –

Abzug für 1 Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’700 –

5700

352

Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’700 –

353

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 3’000 Aufstellung –

354

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2007 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2007 Fr.

103722

15

Beispiel Liegenschaftenverzeichnis

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Seite 4: Beispiel Das Vermögen

Reg.-Nr.: VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert nur bei PC-Formularen ausfüllen der/des Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und am 31.12.2006 (bei Zuzug / Wegzug / der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

Bewegliches Vermögen Fr. ohne Rappen

4 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis 199569 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr. + Swiss-Life 1987 2010 60’000 48’632 + + 48632 + +

412 Motorfahrzeuge Art: Auto Kaufpreis: 21’600 Anschaffungsjahr: 2000 + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + 1728 Fragebogen Erbengemeinschaften/ 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

▲ 420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 865873 Bewegliches Betriebsvermögen Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 430 der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

431 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

1115802

460

Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

650000

461

Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

465802

472

für Verheiratete

Fr.

100’000

100000

473

für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr.

50’000

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 – 10000 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) 355802

Beilagen Vollständigkeitserklärung Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. � PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt � Wertschriftenverzeichnis 2 Lohnausweise 2 Bescheinigungen Säule 3a � Berufsauslagen � Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum Luzern, 25. 1. 2007 Liegenschaftenverzeichnis Unterhaltsbeiträge Krankheits- / Behinderungsbedingte Kosten Telefon P: 041 999 99 99 Telefon G: 041 888 88 88 Fragebogen für Selbständigerwerbende Geschäftsabschluss 2006 Fragebogen M. Beispiel A. Beispiel-Muster Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau Erläuterungen gemäss Beiblatt Vollmacht

ie s e nd ­ s in n mü eme tt e g g . ga un en E he rklär hreib Die uere tersc Ste un sam

17

Steuererklärung

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

2006

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

1

Die Steuererklärung mit den

Beilagen ist innerhalb von

30 Tagen – von der Zustel-

lung an gerechnet – einzu-

Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig

senden an:

Die beiliegende Wegleitung

erleichtert Ihnen das Aus-

füllen der Formulare.

1. Bei erstmaliger oder neuer Vertretung muss eine schriftliche Vollmacht beigelegt werden. Ein entsprechendes

Formular finden Sie unter www.steuern.lu.ch. Diese Vertretungsvollmacht gilt für alle laufenden und künftigen

Veranlagungsverfahren bis zum schriftlichen Widerruf.

aus. Prüfen Sie bitte auch, ob die bereits vorgedruckten Angaben korrekt sind. Für

die Korrektur eventueller Fehler sind wir Ihnen dankbar. Sie ersparen uns damit Ab-

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2006

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum Geburtsdatum

Zivilstand Vorname

klärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig

Bei unterjähriger Steuerpflicht Konfession Konfession

Beruf Beruf

Dauer der Steuerpflicht

Arbeitgeber/in Arbeitgeber/in

seit seit

vom T T MM J J Arbeitsort Arbeitsort

durchgeführt werden kann.

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja nein ja nein

3. Minderjährige (1989-2006) oder in Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

Ziffer 5 der Steuererklärung stellt verschiedene Fragen an allein stehende Steuerpflich-

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

tige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusammenleben. Der

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

Familien-Tarif (siehe Seite 43 der Wegleitung) kann geltend gemacht werden, wenn

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie mit in Ziffer 3 aufgeführten Kindern, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, zusammen?

ja

nein

5.2 Leben Sie mit in Ziffer 4 aufgeführten Personen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen, zusammen?

ja

nein

folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge für Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu?

ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

  1. a) Sie leben mit Kindern zusammen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache auf-

ËxDKLAKAy608014z

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend Familientarif: Verheiratet

Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 oder

5.2

kommen. Bei unmündigen Kindern bestreitet der Inhaber oder die Inhaberin des

mit ja beantwortet; bei gemeinsamer elterlicher Sorge vgl. Wegl.

930100 (12.2006)

elterlichen Sorgerechts den Unterhalt zur Hauptsache. Bei mündigen Kindern ist es der die höheren Unterhaltsleistungen erbringende Elternteil (in der Regel der Alimentezahler bzw. die Alimentezahlerin) und/oder

  1. b) Sie leben mit den unterstützungsbedürftigen Personen zusammen, für deren Un- terhalt Sie zur Hauptsache aufkommen. Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürf- tigen Personen auf, wenn sie deren Lebensunterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen.

Falls Ihnen die elterliche Sorge für Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zusteht (bitte genehmigte Vereinbarung der Eltern über das Sorgerecht mit der Steuererklärung einreichen), müssen Sie für die Beanspruchung des Familien-Tarifs für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen und stets oder überwiegend mit ihnen zusammenleben. Kommen beide Elternteile im gleichen Ausmass für den Unterhalt auf bzw. erfolgen keine Alimentenzahlungen, kann derjenige den Familientarif be- anspruchen, welcher den höheren Anteil an der tatsächlichen Betreuung der Kinder hat. Ist die Betreuung zeitlich gleichmässig auf die beiden Elternteile verteilt, so kann derjenige den Familientarif beanspruchen, der das höhere Einkommen hat.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Für die Besteuerung gelten folgende Regeln:

  • Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar. Das gleiche gilt auch für die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vorbezo- genen Kapitalleistungen aus der 2. Säule.

  • Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeit- gebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet werden.

Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten For­

men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod und

für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert

vom übrigen Einkommen besteuert. Der Steuersatz beträgt ein Drittel des

18

normalen Steuersatzes, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer).

Einkünfte im In- und Ausland

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte 2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Nettolohn gemäss Lohn-

ausweis.

2

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

106/107

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

*

*

*

*

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Bei weiteren Renten:

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Aufstellung beilegen!

131

der steuerpflicht. Ehefrau

zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

%

100/101 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zu-

135 der steuerpflicht. Ehefrau

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen anzu-

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

geben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrichtung.

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

Übrige Einkünfte und Gewinne

Anzugeben sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderleistungen,

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen Fragebogen Erbengemeinschaften/ 164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsge­schenke, Gratifika­

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

tionen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete Leis-

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

ËxDKLAKAy608021z Liegenschaftenverzeichnis zu deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

tungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen;

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

­Natural­bezüge; vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Zum Einkommen gehören auch die Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost

usw.). Es ist jener Betrag einzusetzen, der für entsprechende Verpflegung

und Unterkunft sonst hätte aufgewendet werden müssen (Marktwert). In

der Regel sind die auf der Rückseite des Lohnausweises aufgeführten An-

sätze zu beachten.

In der Steuererklärung ist der Nettolohn (d.h. der Lohn nach Abzug von

AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvor­

sorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufs-

unfallversicherung) einzutragen. Bestehen zeitliche Lücken in der

Erwerbstätig­keit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar er-

sichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkom­

mensbe­schei­nigung beizulegen.

104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätig­

Bitte vergessen Sie nicht,

keiten zu deklarieren. Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die in einem

Ihre Lohnausweise der

anderen Tätigkeitsgebiet und einem anderen Arbeitgeber geleistet wird

Steuererklärung beizu­

und mit der ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird als mit der

fügen.

Haupterwerbstätigkeit (z.B. Vergütung für Behördentätigkeit, Verwaltungs-

rathonorare, Tantiemen usw.). Bei zwei oder mehr Teilzeitstellen stellen

diese nicht Nebenerwerbstätigkeiten dar, sondern bilden den Haupterwerb

und sind zusammen in der Ziffer 100/101 anzugeben. In der Steuer­

erklärung ist der Nettolohn (d.h. der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO- und

ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen

sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung)

einzutragen. Die Gewinnungskosten können mit dem Formular Berufsaus-

lagen geltend gemacht werden.

106/107 Unter dieser Ziffer sind Privatanteile Spesen und Geschäftsfahrzeug sowie

Vergütungen und Vergünstigungen der Arbeitgeberfirma zu deklarieren,

welche nicht im Lohnausweis enthalten sind, wie z.B. Trinkgelder, Einkom-

men aus Mitarbeiteraktien/-optionen usw.

Falls Ihnen ein Geschäftsauto zur Verfügung steht, sind Marke/Typ, Kauf-

preis des Geschäftsautos sowie der allfällig belastete Privatanteil auf dem

Formular B Berufsauslagen einzutragen. Für die private Benutzung eines

Geschäftsfahrzeuges sind im Normalfall 0.8% des Kaufpreises pro Monat,

mindestens Fr. 1’800.– Privatanteil einzusetzen. Werden geringere Beträge

geltend gemacht, sind diese zu begründen.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewer-

be, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben den Fragebogen

für Selbständigerwerbende auszufüllen und die Ergeb­nisse in die Steuer­

erklärung zu übertragen.

19

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Angaben zum Ausfüllen des Fragebogens finden Sie auf

dem Formular.

Weitere Hinweise können Sie dem Merkblatt für Selbständigerwerbende

Fr. ohne Rappen

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Nettolohn gemäss Lohn-

ausweis.

2

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

entnehmen.

106/107

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B Be-

rufsauslagen» zu beantworten.

Betreffend steuerbaren Anteil:

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

107 der steuerpflichtigen Ehefrau

Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte den

siehe Wegleitung!

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, wobei die Anleitung der Weg-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

*

*

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

leitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft

entnommen werden

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Aufstellung beilegen!

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

131 der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

kann.

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136

137 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

zu 100%

%

Falls die für Sie zutreffenden Fragebogen mit Merkblatt/Wegleitung den

Steuer­erklärungsunterlagen nicht beiliegen, können diese beim Gemein­de­

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

steueramt oder bei www.steuern.lu.ch bezogen werden.

Als steuer­bare Ein-

künfte aus selbständiger Tätigkeit gelten auch Gewinne aus ge­werbs­mässigem

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen Fragebogen Erbengemeinschaften/ 164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für

178 Wohnrecht

Jahre

Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetallhandel. Für die De-

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

klaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnungen einzureichen.

ËxDKLAKAy608021z

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301) *

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzuge­

ben (z. B. Vermittlungsprovisionen, Vergütungen für journalistische, litera-

rische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Patente, Lizenzen

oder Autorenrechte, für Privatunterricht, Buch­hal­tungs­arbei­ten, Leitung

von Vereinen, Hausverwaltungen usw.). Der Steuererklärung ist eine Auf-

stellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die

Gewinnungskosten gibt. Es kann auch der unter Ziffer 110/111 erwähnte

Fragebogen verwendet werden.

118/119 Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. Bevor Sie Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, überzeugen Sie sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemachten An­ gaben. Legen Sie bitte den vollständigen Fragebogen mit den erforderlichen Beilagen (zum Beispiel den Abschluss) der Steuererklärung bei.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Steuererleichterungen bei

bescheidenen finanziellen

Verhältnissen

Wenn Sie 2006 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen haben und in

einem Heim wohnen oder wenn Sie wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen

haben und in beiden Fällen ein Reinvermögen (Ziffer 470 der Steuererklä-

rung) von weniger als Fr. 25’000.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 40’000.– (Ver-

heiratete) besitzen, prüfen Sie den Anspruch auf vollständigen Erlass der

laufenden Steuern. Verlangen Sie dazu auf dem Gemeinde­steueramt das

Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten,

Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe. Das ausgefüllte Merkblatt ist, zusam-

men mit der Steuererklärung, dem Gemeindesteueramt einzureichen.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen sind wie folgt steuerbar:

130/131 AHV-und IV-Renten

zu 100%

132/133 Renten und Pensionen (2. Säule)

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), die

auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember

1986 bereits bestand:

Bei nicht zu 100% steuer­

– wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann

baren Renten ist in den

Vorkolonnen der Steuer­

und die versicherte Person die gesamten geleisteten

Beiträge selbst erbracht hat

zu 60%

erklärung der Gesamt­

– wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann

betrag und in den Haupt­

kolonnen der steuerbare

und die versicherte Person mindestens 20% der

gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat

zu 80%

20

Teilbetrag einzusetzen.

in allen übrigen Fällen

zu 100%

Den eigenen Beiträgen sind die Beiträge von Angehörigen gleich- Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

gestellt, ebenso die Beiträge von Dritten, wenn der Anspruch auf

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Fr. ohne Rappen

2

Nettolohn gemäss Lohn-

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

ausweis.

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

eine solche Leistung durch Erbgang, Vermächtnis oder Schen-

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

106/107

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

106 Privatanteile/Lohnnebenleistungen der/des Steuerpflichtigen

Fragen gemäss Formular «B Be-

kung erworben wurde.

rufsauslagen» zu beantworten.

107

der steuerpflichtigen Ehefrau

Betreffend steuerbaren Anteil:

siehe Wegleitung!

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

*

110/111

110 Haupterwerb

der/des Steuerpflichtigen

Fragebogen

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

111

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

114 Nebenerwerb

der/des Steuerpflichtigen

Fragebogen/Aufstellung

134/135 Leibrenten, Verpfründung zu 40%

ins Ausland

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

*

Renten, die bei einer Geschäftsübergabe unter Familienangehö- Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

130

131 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflicht. Ehefrau zu 100%

zu 100%

rigen vor dem 1. Januar 2001 eingeräumt worden sind, sind nur

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

dann zu 40% steuerbar, wenn der Barwert der Rente bei der 140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136

137 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

zu 100%

%

Liquidationsgewinnbesteuerung berücksichtigt worden ist. Er-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw.,

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

soweit nicht im Lohnausweis

enthalten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

folgte keine Besteuerung des Liquidationsgewinnes, sind die

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

*

Renten zu 100% steuerbar.

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen Fragebogen Erbengemeinschaften/ 164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

136/137 Alle übrigen Renten zu 100%

178 Wohnrecht

*

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

ËxDKLAKAy608021z

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

Steuerfrei sind jedoch (also nicht unter dieser Ziffer anzugeben): Hilf­

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

losenentschädigungen der AHV und IV; Hilflosenrenten der SUVA;

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV; Fürsorgebeiträge und Arbeits­

losenhilfe des Kantons und der Gemeinden; Mutterschaftsbeihilfe nach

Sozialhilfegesetz.

Folgende Leistungen der Militärversicherung sind ebenfalls steuerfrei:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu lau­fen begonnen haben, einschliesslich der altrechtlichen Invalidenren- ten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden;

  • Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen; Schaden­ ersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenver­gü­tun­gen).

Aus Militärversicherungsrenten gebildetes Vermögen und dessen Ertrag

sind hingegen zu versteuern.

140/141 Erwerbsausfallentschädigung

Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind steuerpflich­

tiges Einkommen. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im Lohnaus-

weis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertra-

gen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 140/141 ­einzutragen.

Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Bescheini­gung über

diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklärung ein.

145 Unter dieser Ziffer sind die von den Ausgleichskassen direkt ausgerichteten

Haushalts- und Kinderzulagen sowie Familien- und Geburtszulagen

an Selbständigerwerbende, land­wirt­schaftliche Arbeitnehmer/innen und

Kleinbauern/-bäuerinnen einzutragen.

Wertschriftenertrag

150 Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 36-39 dieser Wegleitung.

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt

lebenden Ehegatten

Unter dieser Ziffer sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben,

die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Bar-

zahlungen und/oder Naturalleistungen). Name und Adresse des/der Bei­

trags­leistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind im separaten Formular

Unterhaltsbeiträge anzugeben.

21

Unterhaltsbeiträge 2006

161

Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder

Reg.-Nr. Gemeinde

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder

U

Kanton Luzern Name Vorname

Beachten Sie bitte die Erläu-

terungen zu den Ziffern 160

und 161 in der Wegleitung

zur Steuererklärung.

Alimentenempfänger/in

Name

Wohnort

Vorname

getrennt/geschieden seit

getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhal-

Beachten Sie bitte die Erläu-

terungen zu den Ziffern 254

und 255 in der Wegleitung zur

Steuererklärung.

Alimentenzahlende/r

Name

Wohnort

Vorname

getrennt/geschieden seit

ten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in die Steuererklärung

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Monatliche Beiträge

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

vom getrennt lebenden an getrennt lebenden

oder geschiedenen

Ehegatten

Fr.

oder geschiedenen

Ehegatten

Fr.

ein­zutragen, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als

Fr.

Fr.

vom:

vom:

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

zu übertragen in die zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 160

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 254

Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. Name

und Adresse des/der Beitragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

Alimente wurden bevorschusst

1. Kind

im separaten Formular U Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Vorname: geboren am: erhaltene geleistete

Kinder-Alimente Kinder-Alimente

Monatliche Beiträge Fr. Fr.

Fr. vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr. vom: T T MM J J bis: T T MM J J

2. Kind

Vorname: geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

164

Ertrag aus unverteilten Erbschaften

3. Kind

Vorname:

Monatliche Beiträge

geboren am:

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das Ein-

kommen aus unverteilten Erbschaften ist ab Todestag von den ein­zelnen

Fr. vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr. vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. Für dessen

ËxDK APAy608012z

Steuererklärung Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 161 Seite 3, Ziffer 255

930005 (12.2006)

Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern.lu.ch

erhältlicher Fragebogen E auszufüllen. Je eine Kopie ist der Steuererklärung

Fragebogen für Erbengemeinschaften

der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie Ihren Anteil gemäss Fragebogen

und Gemeinderschaften 2006

in Ihrer Steuererklärung einsetzen, vergewissern Sie sich, dass die im Fragebo-

E

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern Versanddatum

Für das Ausfüllen dieses Frage-

bogens wird auf die Erläute-

rungen der Wegleitung zu den

gen gemachten Angaben richtig und voll­ständig sind.

entsprechenden Positionen der

Steuererklärung für natürliche

Personen verwiesen. Dieser

Fragebogen und die Beilagen

166

Weitere Einkünfte

sind ausgefüllt und unterzeich-

net innerhalb von 30 Tagen an

folgende Adresse zu senden:

Personalien des Erblassers/der Erblasserin

Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen

Name und Vorname:

Letzter Wohnort des Erblassers/der Erblasserin: Geburtsjahr: Todestag:

Es ist zuerst auf Seite 2 dieses Fragebogens das Reineinkommen und -vermögen der Personengesamtheit zu

ermitteln und dann auf dieser Seite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen zu verteilen. Der oder die

mit der Einreichung dieses Formulars betraute Vertreter oder Vertreterin der Personengesamtheit soll von

und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel

diesem Fragebogen Kopien für die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen anfertigen, die diese mit ihrer

persönlichen Steuererklärung einzureichen haben.

Das Ergebnis der Überprüfung dieses Fragebogens wird der für die Veranlagung der einzelnen Teilhaber und

Teilhaberinnen zuständigen Behörden mitgeteilt.

Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Erbinnen, Anteil am Einkommen Anteil am Vermögen

2006 31. 12. 2006

Nutzniesser und Nutzniesserinnen, denen das Eigentum bzw. die Nutzung an

den umstehend aufgeführten Vermögenswerten zusteht (bei Ehefrauen in % gemäss Ziffer 13 in % gemäss Ziffer 26

des Fragebogens des Fragebogens

  • Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten;

ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben).

1 2* 3 4*

1. Fr. Fr.

2.

3.

– Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen (z. B. von Pferden,

4.

5.

Automobilen, Möbeln, Betriebsinventar und dergl.);

6.

– Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen und Zimmern;

  • Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Handänderungen

7.

8.

* Die Anteile der Teilhaber/innen am Einkommen und Vermögen sind in deren

persönlichen Steuererklärungen einzusetzen unter

Ziffer 164

Ich/wir erkläre/n, dass in diesem Fragebogen das gesamte Einkommen und Vermögen der Personengesamtheit,

Ziffer 414

(freiwillige oder bei Expropriationen);

ËxDKLBMAy608017z

– Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Bau-

einschliesslich Nutzniessungsvermögen, vollständig und wahrheitsgetreu angegeben worden ist.

Datum: Unterschrift/en des/der Steuerpflichtigen:

Beilagen (sind einzeln aufzuführen):

930112 (12.2006)

einsprache geleistet wurden;

  • Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (sofern nicht schon im Wertschriftenertrag enthalten);

  • Nutzungsrechte wie Bürgernutzen, Wassernutzungs- und Fischerei­ nutzungsrechte usw.

170

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag eingesetzt,

welcher der jährlichen Leistung entspricht.

178

Wohnrecht

Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohn-

rechts 70% des Mietwertes einzutragen.

Wird das Wohnrecht nach landwirtschaftlichen Normen gerechnet, ist der

Ertrag zu 100 % steuerbar.

Liegenschaftenverzeichnis 2006

Zusammenzug aller Liegenschaften siehe Vorderseite

L

Kanton Luzern Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Liegenschaft Nr. 1 Angaben zur Liegenschaft Vordruck (falls vorhanden) ist zu korrigieren

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften

Pro Liegenschaft ist ein separates Gemeinde: Gemeindegebiet**: Grundstück-Nr.:

Formular zu verwenden. Beach-

ten Sie bitte die Hinweise in der Adresse: Schatzungsjahr:* J J J J Baujahr: J J J J

Wegleitung.

Staat / Kanton (z.B. LU, AG oder AU für Ausland): Erwerbsdatum im 2006: T T MM

Bitte tragen Sie hier die Codes Art der Liegenschaft (siehe Bemerkungen links): Veräusserungsdatum im 2006: T T MM

gemäss Schatzungsanzeige ein.

Bei ausserkantonalen Liegen- Nutzung: eigene Wohnung am Wohnort andere Miteigentum, wenn ja Anteil in %:

schaften verwenden Sie folgen- * von Grund auf neu geschätzt * ehemalige Gemeinde bei fusionieren Gemeinden

de Codes:

A. Erträge

01 Nicht überbautes Grund- Fr.

190

Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Lie­gen­schaf­

stück 1. Aktueller Mietwert der selbstgenutzten Wohnung oder Liegenschaft am Wohnort

Wohnobjekte Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* % (A1)

,

10 Einfamilienhaus

11 Stockwerkeigentum 2. Aktueller Mietwert anderer, privat selbstgenutzter Liegenschaften (z.B. Ferienhaus)

Wohnen

Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* % (A2)

tenverzeichnis auszufüllen.

12 Mehrfamilienhaus vorwie- ,

gend Wohnen

3. Vermietete oder verpachtete Liegenschaften inkl. Zimmer, Garagen etc.

13 Ferien-/Wochenendhaus

14 Eigentumswohnung für Ferienlieg. vermietet: Anz. Zimmer oder ganze Liegensch. Anz. Wochen

Ferien/Wochenende

15 Nebenbaute: Garage, Ein- 4. Eigene Geschäfts- und Büroräume

stellhalle usw.

16 Nebenbaute Stockwerkei- 5. Leistungen Dritter Art:

gentum: Garage, Einstellhal-

Miet- und Pachtzinsen

le usw. 6. Erträge gem. sep. Beilage (z.B. Liegenschaftenrechn.), ohne selbstgenutze Wohnung

Geschäft/Gewerbe/

Industrie/Landwirtschaft 7. Zwischentotal (A7)

20 Geschäftshaus (ev. mit An-

8. Reduktion Mietwert (30% von A1 und A2) –

teil Wohnungen)

Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen, ohne Entschädi-

21 Stockwerkeigentum

Geschäft Total Erträge Übertrag in die Spalte (A) auf der Vorderseite dieses Formulares (A)

24 Gewerbebaute * siehe Wegleitung

25 Industriebaute

40 Landwirtschaftliches Objekt

B. Unterhalts- und Verwaltungskosten

Für Liegenschaften, die zum

Geschäftsvermögen gehören

und für alle verpachteten Lie-

1.

2.

Pauschalabzug 15% 25% 331/3% der Erträge (A)

Übertrag in die Spalte (B1) auf der Vorderseite dieses Formulars

Tatsächliche Kosten

(B1)

Tatsächliche Kosten werden nur für die direkte Bundessteuer geltend gemacht

gungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhausreini-

gung, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

Zahlungs- Name des/der Rechnungsstellenden Betrag wertvermehren- abzugsfähige Kosten

genschaften, können nur die datum und Art der Leistung Fr. der Anteil (%) Fr.

effektiven Kosten abgezogen

werden (vgl. Ziffer 190 der

Wegleitung).

Übertrag von allfälligen Ergänzungsblättern

Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft

Total tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten (B2)

Übertrag in die Spalte (B2) auf der Vorderseite dieses Formulars

C. Steuerwert

steuer- steuerbar

Katasterwert ganze Liegenschaft Fr. bar % Fr.

Der Mietwert der eigenen, selbst genutzten Wohnung oder Liegenschaft

  1. 1) Verhältnis A1/A7 (A1 und A7 1)

ËxDKLAOAy608029z

siehe Abschnitt A.) Anteil eigene Wohnung in % Fr. x 75%

,

Anteil übr. Liegenschaft in % , Fr. x100%

22

stellt für den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Nutzniesser/die Nutz-

Total Steuerwert Übertrag in die Spalte (C) auf der Vorderseite dieses Formulars (C)

niesserin steuerbares Einkommen dar. Als Mietwert gilt die mittlere

Liegenschaftenverzeichnis 2006

Zusammenzug aller Liegenschaften siehe Vorderseite

Marktmiete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer

L

Kanton Luzern

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre.

Liegenschaft Nr. 1

Pro Liegenschaft ist ein separates

Formular zu verwenden. Beach-

Angaben zur Liegenschaft

Gemeinde: Gemeindegebiet**: Vordruck (falls vorhanden) ist zu korrigieren

Grundstück-Nr.:

Die Ansätze über die Mietwerte sind in der Mietwertverordnung festgehal-

ten Sie bitte die Hinweise in der

Wegleitung.

Bitte tragen Sie hier die Codes

gemäss Schatzungsanzeige ein.

Adresse: Schatzungsjahr:* J J J J Baujahr: J J J J

Staat / Kanton (z.B. LU, AG oder AU für Ausland): Erwerbsdatum im 2006: T T MM

Art der Liegenschaft (siehe Bemerkungen links): Veräusserungsdatum im 2006: T T MM

ten. Sie werden auf jede Steuerperiode hin überprüft, ob sie den aktuellen

Bei ausserkantonalen Liegen-

schaften verwenden Sie folgen-

Nutzung: eigene Wohnung am Wohnort andere Miteigentum, wenn ja Anteil in %:

* von Grund auf neu geschätzt * ehemalige Gemeinde bei fusionieren Gemeinden

de Codes:

01 Nicht überbautes Grund-

stück

A. Erträge

Fr.

1. Aktueller Mietwert der selbstgenutzten Wohnung oder Liegenschaft am Wohnort

Verhältnissen (Mietpreisentwicklung je nach Lage und Alter der Objekte) Wohnobjekte

10 Einfamilienhaus

11 Stockwerkeigentum

Wohnen

12 Mehrfamilienhaus vorwie-

Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz*

2. Aktueller Mietwert anderer, privat selbstgenutzter Liegenschaften (z.B. Ferienhaus)

Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz*

,

, % (A1)

% (A2)

entsprechen. Auf die Steuerperiode 2006 hin erfolgte eine Anpassung. Die

gend Wohnen

13 Ferien-/Wochenendhaus

14 Eigentumswohnung für

Ferien/Wochenende

15 Nebenbaute: Garage, Ein-

stellhalle usw.

3. Vermietete oder verpachtete Liegenschaften inkl. Zimmer, Garagen etc.

Ferienlieg. vermietet: Anz. Zimmer oder ganze Liegensch. Anz. Wochen

4. Eigene Geschäfts- und Büroräume

aktuellen Ansätze finden Sie auf den Seiten 46-47 dieser Wegleitung.

16 Nebenbaute Stockwerkei-

gentum: Garage, Einstellhal-

le usw.

Geschäft/Gewerbe/

Industrie/Landwirtschaft

5. Leistungen Dritter Art:

6. Erträge gem. sep. Beilage (z.B. Liegenschaftenrechn.), ohne selbstgenutze Wohnung

7. Zwischentotal (A7)

Vom aktuellen Mietwert sind nur 70% steuerbar. Diese Reduktion um

20 Geschäftshaus (ev. mit An-

teil Wohnungen)

21 Stockwerkeigentum

Geschäft

24 Gewerbebaute

8. Reduktion Mietwert (30% von A1 und A2) –

Total Erträge Übertrag in die Spalte (A) auf der Vorderseite dieses Formulares (A)

* siehe Wegleitung

30% ist im Liegenschaftenverzeichnis vorzunehmen.

25 Industriebaute

40 Landwirtschaftliches Objekt

B. Unterhalts- und Verwaltungskosten

1. Pauschalabzug 15% 25% 331/3% der Erträge (A) (B1)

Übertrag in die Spalte (B1) auf der Vorderseite dieses Formulars

Der Baurechtszins wird beim Mietwert berücksichtigt, indem vom Brutto-

Für Liegenschaften, die zum

Geschäftsvermögen gehören

und für alle verpachteten Lie-

genschaften, können nur die

effektiven Kosten abgezogen

werden (vgl. Ziffer 190 der

2. Tatsächliche Kosten Tatsächliche Kosten werden nur für die direkte Bundessteuer geltend gemacht

Zahlungs- Name des/der Rechnungsstellenden Betrag wertvermehren- abzugsfähige Kosten

datum und Art der Leistung Fr. der Anteil (%) Fr.

mietwert der Baurechtszins als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen

Wegleitung).

Übertrag von allfälligen Ergänzungsblättern

Total tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten (B2)

wird.

Übertrag in die Spalte (B2) auf der Vorderseite dieses Formulars

C. Steuerwert steuer- steuerbar Katasterwert ganze Liegenschaft Fr. bar % Fr.

  1. 1) Verhältnis A1/A7 (A1 und A7 1)

ËxDKLAOAy608029z

siehe Abschnitt A.)

Anteil eigene Wohnung in % Fr. x 75%

,

Anteil übr. Liegenschaft in % , Fr. x100%

Total Steuerwert Übertrag in die Spalte (C) auf der Vorderseite dieses Formulars (C)

Herabsetzung in Härte­fällen bei der Staats- und Gemeindesteuer

Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person

an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt,

soweit er 25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne Wie das Formular L aus­

den Mietwert übersteigt und bei Alleinstehenden unter Fr. 15’000.–

sowie zufüllen ist, ist vorne auf

bei Personen, denen der Familientarif zusteht, unter Fr. 21’000.– liegt. Der Seite 16 illustriert.

steuerbare Mietwert beträgt mindestens 60% der mittleren Marktmiete.

Die Herabsetzung des Mietwertes entfällt, sofern das steuerbare Vermögen

(Ziffer 480 der Steuererklärung) bei Alleinstehenden Fr. 50’000.– und bei

Personen, denen der Familientarif zusteht, Fr. 100’000.– übersteigt. Die

Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das steu-

erbare Vermögen diese Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am

Wohnsitz dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwertes

aller Vermögenswerte gemäss Ziffer 450 der Steuererklärung übersteigt.

Beispiel

Ein Ehepaar mit einem steuerbaren Vermögen (Ziffer 480 der Steuererklärung)

von Fr. 200’000.– besitzt Aktiven (Ziffer 450 der Steuererklärung)

von

Fr. 400’000.–, davon macht die selbstbewohnte Liegenschaft Fr. 320’000.–,

d.h. 80% aus. Obwohl das steuerbare Vermögen über Fr. 100’000.– liegt,

kann die Herabsetzung des Mietwertes beantragt werden.

Der Mietwert beträgt Fr. 17’100.–.

Einkünfte gemäss Ziffer 199 Fr. 56’070.–

Steuerbarer Mietwert (70% von Fr. 17’100.–) Fr. 11’970.– (27,1%)

Einkünfte ohne Mietwert

(massgebendes Einkommen) Fr. 44’100.– (100%)

Da der steuerbare Mietwert weniger als

Fr. 21’000.–, aber mehr als 25% des massge-

benden Einkommens beträgt, wird er auf 25%

des mass­gebenden Einkommens herabgesetzt Fr. 11’025.– (25,0%)

(Er muss mind. 60% des Mietwertes, d.h. Fr. 10’260.– betragen.)

Ebenfalls als Liegenschaftsertrag anzugeben sind:

  • Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund der Erlasse über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus;

  • Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts;

  • Einkünfte aus Kiesabbau, Deponieerlöse;

  • Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Das Nettoeinkommen be­ trägt 1% des Katasterwertes.

Kosten für den Gebäudeunterhalt

Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können

abgezogen werden. Der Abzug besteht entweder aus den tatsächlichen

Auslagen oder aus einem Pauschalabzug. Die Steuerpflichtigen haben

sich

23

Liegenschaftenverzeichnis 2006 Zusammenzug aller Liegenschaften siehe Vorderseite bei Antritt der Liegenschaft für den Pauschalabzug oder den Abzug der tatsächlichen Kosten zu entscheiden. Die einmal gewählte Berech­nungs­

L Kanton Luzern Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Liegenschaft Nr. 1 Pro Liegenschaft ist ein separates Formular zu verwenden. Beach- Angaben zur Liegenschaft

Gemeinde: Gemeindegebiet**: Vordruck (falls vorhanden) ist zu korrigieren

Grundstück-Nr.: art ist grundsätzlich beizubehalten. ten Sie bitte die Hinweise in der Adresse: Schatzungsjahr:* J J J J Baujahr: J J J J Wegleitung. Staat / Kanton (z.B. LU, AG oder AU für Ausland): Erwerbsdatum im 2006: T T MM Bitte tragen Sie hier die Codes gemäss Schatzungsanzeige ein. Bei ausserkantonalen Liegen- schaften verwenden Sie folgen- Art der Liegenschaft (siehe Bemerkungen links):

Nutzung: eigene Wohnung am Wohnort * von Grund auf neu geschätzt andere Veräusserungsdatum im 2006:

Miteigentum, wenn ja Anteil in %: * ehemalige Gemeinde bei fusionieren Gemeinden T T MM Ein nachträglicher Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächlichen Kosten ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pauschalabzug de Codes:

A. Erträge

01 Nicht überbautes Grund- Fr. stück 1. Aktueller Mietwert der selbstgenutzten Wohnung oder Liegenschaft am Wohnort Wohnobjekte Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* % (A1) , 10 Einfamilienhaus

auf die Dauer die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht 11 Stockwerkeigentum 2. Aktueller Mietwert anderer, privat selbstgenutzter Liegenschaften (z.B. Ferienhaus) Wohnen 12 Mehrfamilienhaus vorwie- Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* , % (A2) gend Wohnen

3. Vermietete oder verpachtete Liegenschaften inkl. Zimmer, Garagen etc.

13 Ferien-/Wochenendhaus 14 Eigentumswohnung für

deckt. Dagegen ist der Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zum Ferienlieg. vermietet: Anz. Zimmer oder ganze Liegensch. Anz. Wochen Ferien/Wochenende 15 Nebenbaute: Garage, Ein- 4. Eigene Geschäfts- und Büroräume stellhalle usw. 16 Nebenbaute Stockwerkei- 5. Leistungen Dritter Art: gentum: Garage, Einstellhal-

6. Erträge gem. sep. Beilage (z.B. Liegenschaftenrechn.), ohne selbstgenutze Wohnung

Pauschalabzug nicht möglich. Der Nachweis, wonach der Pauschalabzug le usw. Geschäft/Gewerbe/ Industrie/Landwirtschaft 7. Zwischentotal (A7) 20 Geschäftshaus (ev. mit An-

8. Reduktion Mietwert (30% von A1 und A2) –

teil Wohnungen)

die effektiven Kosten auf Dauer nicht deckt, ist dann erbracht, wenn 21 Stockwerkeigentum Geschäft Total Erträge Übertrag in die Spalte (A) auf der Vorderseite dieses Formulares (A) 24 Gewerbebaute * siehe Wegleitung 25 Industriebaute 40 Landwirtschaftliches Objekt

B. Unterhalts- und Verwaltungskosten

  • die Summe der tatsächlichen Kosten in den letzten sechs Jahren diejeni-

1. Pauschalabzug 15% 25% 331/3% der Erträge (A) (B1)

Übertrag in die Spalte (B1) auf der Vorderseite dieses Formulars Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören 2. Tatsächliche Kosten Tatsächliche Kosten werden nur für die direkte Bundessteuer geltend gemacht und für alle verpachteten Lie- Zahlungs- Name des/der Rechnungsstellenden Betrag wertvermehren- abzugsfähige Kosten

ge der Pauschale während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt, und genschaften, können nur die datum und Art der Leistung Fr. der Anteil (%) Fr. effektiven Kosten abgezogen werden (vgl. Ziffer 190 der Wegleitung).

  • während mindestens vier (beliebigen) Perioden der letzten sechs Jahre

Übertrag von allfälligen Ergänzungsblättern

Total tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten (B2) Übertrag in die Spalte (B2) auf der Vorderseite dieses Formulars

C. Steuerwert

die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschalen. steuer- steuerbar Katasterwert ganze Liegenschaft Fr. bar % Fr.

  1. 1) Verhältnis A1/A7 (A1 und A7 1)

ËxDKLAOAy608029z siehe Abschnitt A.) Anteil eigene Wohnung in % Fr. x 75% , Anteil übr. Liegenschaft in % , Fr. x100%

Total Steuerwert Übertrag in die Spalte (C) auf der Vorderseite dieses Formulars (C)

Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die effektiven Kosten abgezogen werden. Dasselbe gilt für unüberbaute Grund­ stücke, für verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke oder ­Liegenschaften sowie für Grundstücke, für welche die Steuerpflichtigen einen Baurechts- zins erhalten. Bei Liegenschaften, die von Dritten vor­wiegend geschäftlich genutzt werden, sind die effektiven Kosten auszuweisen.

Pauschalabzug Der Pauschalabzug wird vom steuerbaren Mietertrag bzw. steuerbaren Mietwert berechnet. Er beträgt: 15% für Gebäude, die 1996 oder später fertig gestellt worden sind; 25% für Gebäude, die zwischen 1981 und 1995 fertig gestellt worden sind; 331/3% für Gebäude, die 1980 oder früher fertig gestellt worden sind.

Tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, sind sie auf dem Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen, oder mit der Steuererklärung ist eine separate Aufstellung über diese Aufwendungen einzureichen. Bei Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümerge­mein­ schaften müssen die Einlagen den Stockwerkeigentümer/innen unwider- ruflich entzogen sein und dürfen nur zur Deckung von künftigen Unter­ halts­kosten verwendet werden. Aus dem Erneuerungsfonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkommen zu versteuern. Weitere Erklärungen siehe Seite 36. Ein Kostenabzug für denkmalpflegerische Arbeiten kann nur für nicht ge­deckte Kosten bei Privatliegenschaften geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen 2006 bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen.

24

Abzüge

Reg.-Nr.:

nur bei

PC-Formularen ausfüllen

238

ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Total Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen

Fragebogen

Abzüge 2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

239

3

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

250

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

Private Schuldzinsen

Schuldenverzeichnis

251

geschäftliche Schuldzinsen

254

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

Fragebogen

255

Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

256

Rentenleistungen / dauernde Lasten

258

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

260

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

der/des Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261

der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

238/239 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit

280

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule der/des Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284

AHV/IV/EO-Beiträge der/des Steuerpflichtigen

285

der steuerpflichtigen Ehefrau

286

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1999-2005

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf das Formular B Berufsauslagen. Bitte

299

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

EINKOMMENSBERECHNUNG

Fr. ohne Rappen

beantworten Sie auch die Fragen hinsichtlich Benutzung eines Geschäftsautos.

301

302

310

Total der Einkünfte

Total der Abzüge

Nettoeinkommen Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Übertrag von Ziffer 299

(Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

320

Zusätzliche Abzüge

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Fragebogen –

324

Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

202-209 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

325

326

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

max. Fr. 4’200

Aufstellung –

Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung ein vollständig und

350

351

352

Abzug für

Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

je Fr. 5’200

je Fr. 5’700

je Fr. 9’700 –

genau ausgefülltes Formular B Berufsauslagen bei­zulegen und können

353

354

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

Kind/ern je max. Fr. 3’000 Aufstellung –

je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

ihre Berufsauslagen, soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen

380

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2007 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2007

Fr.

werden, mit den nach­ste­hen­den Beträgen geltend machen. Sind beide Ehegatten berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Bei der Be- rechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 215 Arbeitstagen Wird der Arbeitsweg mit im Jahr auszugehen: dem Auto zurückgelegt, obwohl die Benützung Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassen­ ­eines öffentlichen Ver­ bahn, Autobus) können die notwendigen Abonnementskosten in kehrsmittels zugemutet Abzug gebracht werden. werden kann, können Bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades die Abon­ne­mentskosten kann im Jahr Fr. 700.– in Abzug gebracht werden. des öffentlichen Verkehrs­ mittels in Abzug gebracht Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise werden. geltend gemacht werden, wenn

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht;

Kanton Luzern

  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer ­Stunde

(gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt werden

Die Kosten für das private

Motorfahrzeug können nur aus- nahmsweise geltend gemacht werden. Für Hin- und Rückfahrt

kann; mit privaten Motorfahrzeugen (morgens und abends) Distanz Wohn-/Arbeitsort angeben. Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte während der Mittagspause kön-

  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung der nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberech- tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 212/214)

Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während

Begründung für die Benützung eines privaten Motorfahr- zeuges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung)

der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- Zutreffendes ankreuzen: Fehlen eines öffentlichen Verkehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges

ort keine Entschädigung erhält (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist

Ständige Benützung des privaten Motorfahrzeuges auf Verlangen und gegen Entschä- digung der Arbeitgeberfirma (Bestätigung beilegen)

beizulegen);

Unmöglichkeit / Unzumutbar- keit der Benützung des öffent- lichen Verkehrsmittels zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

  • die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit aus­ser­ Steht dem/der Steuerpflichtigen ein Geschäftsauto zur Verfügung?

nein ja

stande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Bescheini- Marke/Typ Kaufpreis Fr. belasteter Privatanteil Fr. (vgl. Wegleitung Ziffern 106/107)

gung des Arztes/der Ärztin beilegen). *) Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pau- schalen übersteigen, so sind die Auslagen auf einem Beiblatt de- tailliert aufzuführen und auf Ver- langen in vollem Umfang nach- zuweisen.

ËxDKLAMAy608018z

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

930102 (12.2006)

  • für Motorrad mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) 40 Rp. pro Fahrkilometer;

  • für Auto 65 Rp. bis 10’000 Fahrkilometer; 55 Rp. für die nächsten 10’000 Fahrkilometer; 45 Rp. für die weiteren Fahrkilometer.

Die Parkgebühren sind im Kilometeransatz enthalten. Will eine steuerpflich- tige Person diese Kosten geltend machen, müssen die gesamten effektiven Aufwendungen des Motorfahrzeuges (Anschaffungs­kosten, Benzinabrech- nungen, Serviceabrechnungen, Versicherungen, km-Leistungen, Parkplatz- gebühren usw.) nachgewiesen werden. Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abzieh- baren Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höchstens Fr. 14.00 pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswärtige Verpflegung»).

Berufsauslagen 2006

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Fr.

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm (pauschal 700.–) 3

208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm 3

geleastes Fahrzeug

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2006

x x =

km

x x = +

km

B

=

Total km

}

Berechnung:

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Mehrkosten der Verpflegung

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

216 Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl ausgewiesene Tage:

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und

höchstens Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238 Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung Seite 3, Ziffer 238

25

Berufsauslagen 2006

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

212-217 Mehrkosten der Verpflegung

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name Gemeinde

Vorname

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heim-

kehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

Fr.

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Die Kosten für das private

208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm 3

geleastes Fahrzeug

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kanti-

Motorfahrzeug können nur aus-

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

nahmsweise geltend gemacht

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2006

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

x x =

km

(morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

x x = +

km

ne, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essens­gutscheine usw.) und dem

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

B

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

=

Total km

nen maximal diejenigen Kosten

}

abgezogen werden, welche für

Berechnung:

die Verpflegung abzugsberech-

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

entfällt der Verpflegungsabzug

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

(Ziffern 212/214)

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Begründung für die Benützung

eines privaten Motorfahr-

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Ver­pfle­gung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.–, bei ständiger

zeuges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Mehrkosten der Verpflegung

Zutreffendes ankreuzen:

Fehlen eines öffentlichen

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Verkehrsmittels

auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 1’500.–;

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

privaten Motorfahrzeuges

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Ständige Benützung des

privaten Motorfahrzeuges auf

216 Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl ausgewiesene Tage:

Tage x Fr. 14.–

Verlangen und gegen Entschä-

digung der Arbeitgeberfirma

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit-

(Bestätigung beilegen)

220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

keit der Benützung des öffent-

3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und

lichen Verkehrsmittels zufolge

höchstens Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Krankheit oder Gebrechlichkeit

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 14.–, bei ständi-

(Arztzeugnis beilegen)

abgezogen werden.

Steht dem/der Steuerpflichtigen

ein Geschäftsauto zur Verfügung?

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

nein

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

ger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3’000.–.

ja

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Marke/Typ

Kaufpreis Fr.

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

belasteter Privatanteil

Fr.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

(vgl. Wegleitung Ziffern 106/107)

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

  • bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht oder Nachtarbeit,

*) Wird geltend gemacht, dass die

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

tatsächlichen Auslagen die Pau-

schalen übersteigen, so sind die

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Auslagen auf einem Beiblatt de-

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

tailliert aufzuführen und auf Ver-

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 14.–, bei ständiger Schicht- oder

langen in vollem Umfang nach-

zuweisen.

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

ËxDKLAMAy608018z

238 Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Nachtarbeit im Jahr Fr. 3’000.–.

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

930102 (12.2006)

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern beide Hauptmahlzei­ten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

220/221 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV- Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 224/225 beträgt die Pauschale: 3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1’900.– und höchstens Fr. 3’800.–. Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen. Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tä- tigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat der Steuererklä- rung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Es kann aber nicht der pauschale Lohnabzug neben dem Abzug der nach­ gewiesenen höheren Berufsunkosten gewährt werden. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten.

224/225 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Abgezogen werden können die mit dem Beruf unmittelbar zusammenhän- genden Weiterbildungskosten, soweit die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig (z.B. durch die Arbeitgeberfirma) gedeckt werden. Der Steu- ererklärung ist eine Aufstellung mit den Belegen beizulegen. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschu­ lungskosten den Betrag von Fr. 2’000.–, ist eine Bestätigung der Arbeit- geberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung mit der Steuererklärung einzureichen. Um Missverständnisse zu vermeiden, ist zu betonen, dass nicht alle Bildungskosten abzugsfähig sind. Dies gilt etwa bei Auslagen für:

  • Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kennt­nisse zur Ausübung des Berufes zu erlangen, wie z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium usw.;

  • Auslagen für eine freiwilllige Umschulung auf einen neuen Beruf.

Es können auch Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs geltend ge-

macht werden. Solche Kosten sind jedoch nur von den eigenen, in der

26

Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.

228-231 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, Kanton Luzern

jedoch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und

daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Die Kosten für das private

Motorfahrzeug können nur aus- nahmsweise geltend gemacht werden. Für Hin- und Rückfahrt mit privaten Motorfahrzeugen (morgens und abends) Distanz

Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen. Wohn-/Arbeitsort angeben. Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte während der Mittagspause kön- nen maximal diejenigen Kosten

Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel für öffentliches abgezogen werden, welche für die Verpflegung abzugsberech- tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 212/214)

Begründung für die Benützung

Verkehrsmittel), sind unter Ziffer 202/203 des Formulars Berufsauslagen zu eines privaten Motorfahr- zeuges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung)

Zutreffendes ankreuzen: Fehlen eines öffentlichen

deklarieren. Verkehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des privaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des privaten Motorfahrzeuges auf Verlangen und gegen Entschä- digung der Arbeitgeberfirma (Bestätigung beilegen)

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt der Abzug: keit der Benützung des öffent- lichen Verkehrsmittels zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

Steht dem/der Steuerpflichtigen ein Geschäftsauto zur Verfügung?

nein

– wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kan- ja

Marke/Typ Kaufpreis Fr. belasteter Privatanteil Fr.

tine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem (vgl. Wegleitung Ziffern 106/107)

*) Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pau-

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der schalen übersteigen, so sind die Auslagen auf einem Beiblatt de- tailliert aufzuführen und auf Ver- langen in vollem Umfang nach- zuweisen.

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 21.–, bei ganz- ËxDKLAMAy608018z

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 4’500.–; 930102 (12.2006)

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 28.–, bei ganz­ jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 6’000.–.

Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit sich selber zu verpflegen, kann der Abzug nicht gewährt werden.

Für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer, nicht eine Wohnung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten anteils- mässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine Kopie des Mietvertrages beizulegen, sofern dieser der Veranlagungsbehörde noch nicht vorliegt.

236/237 Auslagen bei Nebenerwerb Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb (einschliesslich Fahrkosten, aus- wärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar: 20% der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt mindestens jedoch Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und höchstens Fr. 2’200.–. Was als Nebenerwerb gilt, siehe vorne Ziffer 104/105. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Auslagen auf einem Beiblatt detailliert aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen.

Schuldzinsen

S Kanton Luzern

250/251 Die Schuldzinsen sind im Formular S Schuldenverzeichnis anzugeben. Das

Name, Vorname und Adresse

des Gläubigers / der Gläubigerin

Schuldenverzeichnis kann, falls es nicht beiliegt, beim Gemeindesteueramt

A. Privatschulden:

oder unter www.steuern.lu.ch bezogen werden. Bewahren Sie die Bank-

belege und Zinsquittungen auf, um sie bei Bedarf der Veranlagungsbehör-

Berufsauslagen 2006

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Vorname

Fr.

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

204 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm (pauschal 700.–) 3

208 Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm 3

geleastes Fahrzeug

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2006

x x =

km

x x = +

km

B

=

Total km

}

Berechnung:

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

+

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Mehrkosten der Verpflegung

212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr.

1’500.– pro Jahr)

216 Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl ausgewiesene Tage:

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

3% des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und

höchstens Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

228 Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230 Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

236 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238 Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

Schuldenverzeichnis 2006

Versicherungsbeiträge siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

Wenn Sie Schulden haben, füllen Sie dieses Verzeichnis aus.

Auf Verlangen sind später die Zinsquittungen und sonstige Beweismittel vorzulegen.

Schuldbetrag am 31. 12. 2006

Zinssatz

Schuldzinsen 2006

Fr.

%

Fr.

,

,

,

,

,

,

,

,

de vorlegen zu können. Total A, Privatschulden und private Schuldzinsen

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 460

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 3, Ziffer 250*

Es können nur Zinsen und sogenannte Kreditkosten (Kommission, Spesen)

* Maximum gemäss Wegleitung beachten

Name, Vorname und Adresse

GM /

Schuldbetrag am 31. 12. 2006

Zinssatz

Schuldzinsen 2006

des Gläubigers / der Gläubigerin

GF

Fr.

%

Fr.

B. Geschäftsschulden:

von steuerrechtlich anerkannten Schulden abgezogen werden. Private

,

,

,

Schuldzinsen sind höchstens im Umfang der steuerbaren Erträge aus be-

,

,

,

weglichen und unbeweglichen Privatvermögen und weitere Fr. 50’000.–

,

,

abziehbar.

Total B, Geschäftsschulden und geschäftliche Schuldzinsen

zu übertragen in die Steuer-

zu übertragen in die Steuer-

Diese Informationen werden für die

erklärung Seite 4, Ziffer 461

erklärung Seite 3, Ziffer 251**

Ermittlung des AHV-pflichtigen Einkom-

** Soweit nicht schon unter Ziffer 110-119

abgezogen

mens Selbständigerwerbender benötigt

davon

Geschäftsschulden/-zinsen des/der Steuerpflichtigen (GM)

ËxDKLANAy60802 z

Geschäftsschulden/-zinsen der steuerpflichtigen Ehefrau (GF)

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere: 930103 (12.2006)

  • Baukreditzinsen

  • Schuldenrückzahlungen (Amortisationen)

– Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile

27

Unterhaltsbeiträge 2006

Reg.-Nr.

Gemeinde

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

U

Kanton Luzern

Name

Vorname

Alimentenempfänger/in

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt

Beachten Sie bitte die Erläu-

terungen zu den Ziffern 160

und 161 in der Wegleitung

zur Steuererklärung.

Name

Wohnort

Vorname

getrennt/geschieden seit

Alimentenzahlende/r

Beachten Sie bitte die Erläu-

terungen zu den Ziffern 254

und 255 in der Wegleitung zur

Steuererklärung.

Name

Wohnort

Vorname

getrennt/geschieden seit

lebenden Ehegatten:

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Monatliche Beiträge

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

vom getrennt lebenden

oder geschiedenen

Ehegatten

Fr.

an getrennt lebenden

oder geschiedenen

Ehegatten

Fr.

Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimen-

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 2, Ziffer 160

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 254

te), können voll abgezogen werden. Name und Adresse des Unterhalts-

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom

Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

Alimente wurden bevorschusst

1. Kind

Vorname:

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

2. Kind

Vorname:

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

geboren am:

bis:

bis:

geboren am:

T T MM J J

T T MM J J

erhaltene

Kinder-Alimente

Fr.

geleistete

Kinder-Alimente

Fr.

empfängers/der Unterhaltsempfängerin sowie die bezahlten Beiträge sind

im separaten Formular U Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Monatliche Beiträge

255 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Fr.

Fr.

3. Kind

Vorname:

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

geboren am:

T T MM J J

T T MM J J

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente)

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

ËxDK APAy608012z

zu übertragen in die

Steuererklärung

zu übertragen in die

Steuererklärung

können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das

Seite 2, Ziffer 161

Seite 3, Ziffer 255

18. Altersjahr erreicht. Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Un-

930005 (12.2006)

terhaltsbeiträge können somit nicht mehr abge­zo­gen werden; andere

Unterhaltsbeiträge können nur im Rahmen des Unterstützungsabzugs (Ziffer 354) berücksichtigt werden. Die aus­gerichteten Alimente sind im Formular U Unterhaltsbeiträge für jedes Kind separat einzutragen.

256 Rentenleistungen

Abziehbar sind die dauernden Lasten und 40% der bezahlten Leib­

renten.

Bei Geschäftsübergabe gegen Leibrente hat der Schuldner oder die

Schuldnerin den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die er-

brachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente

(60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restliche

Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden. Erlischt die

Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirksam

auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100%

erfolgswirksam verbucht werden.

Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des

Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familienange-

hörigen geleistet werden, sind zu 100 % abziehbar.

258 Aufwand für Wohnrecht

Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftenverzeichnis das Wohn-

recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten

Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser

Ziffer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist

von der wohnberechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen

ist.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260/261 Abzugsfähig sind nur Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a).

Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungs-

einrichtungen und die gebundene Vorsorgeverein­ba­rung bei Bank­stif­

tungen. Andere mit Versicherungen oder Banken abgeschlossene Verträge

wie zum Bei­spiel gewöhnliche Lebensversicherungen oder freies Sparen in

jeder Form gehören nicht zu den aner­kann­ten Vorsorgeformen.

Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge

an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:

  • für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge

Der Steuererklärung sind

die Bescheinigungen der

Versicherung oder Bank­

(2. Säule) angehören, höchstens Fr. 6’192.–

– für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge

(2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens,

28

stiftung beizulegen.

maximal aber Fr. 30’960.–

Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2006 bezahlten Prämien/Beiträge oder Einlagen abgezogen werden. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegatten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abge- schlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Ge- schäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches ­Arbeitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden.

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Versicherungsbeiträge 2006

Schuldverzeichnis siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

V

Name Vorname

270

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und

Familien tragen hier die Prä-

mien / Sparzinsen der ganzen

Familie ein.

A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

a. Im Lohnausweis enthaltene Abzüge für betriebliche

Kranken- und Unfallversicherungen (ohne oblig. NBUV)

Fr.

Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie

b. Private Krankenversicherung

c. Private Unfallversicherung

d. Lebensversicherungen

Zinsen von Sparkapitalien sind abzugsfähig. Die im Jahr 2006 ausgerichte-

e. Sparzinsen (gem. Wertschriftenverzeichnis Ziff. 5, ohne Eigenkapitalzins, ohne Lotteriegewinne)

f. Zwischentotal

te Prämienverbilligung ist anzurechnen.

Ist der Prämienverbilligungs-

beitrag höher als die Prämien

für private Personenversiche-

rung sowie Sparzinsen, stellt

die Differenz steuerbares Ein-

abzüglich:

g. Prämienverbilligungs-Beiträge gemäss Auszahlung Ausgleichskasse

h. Total Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

(A)

Der Abzug für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen ist im Formular V

kommen dar.

Prämienverbilligungs-Beiträge,

die zusammen mit Ergänzungs-

leistungen ausgerichtet wer-

den, müssen nicht angerechnet

B. Maximal möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

Versicherungsbeiträge zu ermitteln. Ist der Prämienverbilligungsbeitrag

werden.

Von obigem Total sind höchstens abzugsberechtigt:

a. für Verheiratete:

Fr. 4’400.–, wenn im Jahr 2006 Beiträge an 2. Säule oder Säule 3a geleistet wurden

Fr.

Fr. 5’600.–, wenn für beide Ehegatten im Jahr 2006 keine Beiträge

höher als die Prämien für private Personenversicherung sowie Sparzinsen,

an 2. Säule oder Säule 3a geleistet wurden

b. für übrige Steuerpflichtige: Fr. 2’200.–, wenn im Jahr 2006 Beiträge an 2. Säule oder Säule 3a geleistet wurden

stellt die Differenz steuerbares Einkommen dar.

Fr. 2’800.–, wenn im Jahr 2006 keine Beiträge an 2. Säule oder Säule 3a geleistet wurden

Tragen beide getrennt leben-

den Eltern, denen die elterliche

Sorge für ein Kind gemeinsam

zusteht, Versicherungskosten,

steht ihnen der Abzug je zur

Hälfte zu.

c. Zusätzlicher Abzug pro Kind, gemäss Steuererklärung Seite 1, Ziffer 3: Fr. 600.–

d. Total der Abzüge für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

(B)

+

Massgebend für den Zivilstand oder die Anzahl Kinder sind die Verhältnisse

C. Abzug:

am 31. Dezember 2006 bzw. am Ende der Steuerpflicht.

Der niedrigere Betrag von (A) und (B)

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 270

Personen, denen die elterlichen Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

ËxDKLANAy608015z

930103 (12.2006)

Weitere Abzüge

280/282 Beiträge an AHV, IV sowie an Einrichtungen der beruflichen

284/285 Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge

● Beiträge an die AHV und IV, soweit die unter Ziffern 100-119 der Steuer­

erklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt

worden sind.

Der Steuererklärung ist

die Bescheinigung der

Pensionskasse beizulegen.

  • Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die unter Ziffern 100 bis 119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.

Werden Eintrittsgelder, Erhöhungsbeiträge oder Zahlungen für den Einkauf von Beitragsjahren mit der Freizügigkeitspolice oder der Kapitalzahlung einer andern Vorsorgeeinrichtung finanziert, können sie nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Kapitalzahlung bei ihrer Auszahlung besteuert wurde.

286

Auskunft über verrechenbare Vorjahresverluste aus Geschäftstätigkeit gibt

das Merkblatt für Selbständigerwerbende.

29

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

238 ABZÜGE

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Total Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

3 239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis 250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) 260 der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung

270

280 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen): Beiträge an 2. Säule der/des Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge Fragebogen

282

284

285 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

AHV/IV/EO-Beiträge der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

286

299 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1999-2005

Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302) 301

302 EINKOMMENSBERECHNUNG Total der Einkünfte

Total der Abzüge Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Übertrag von Ziffer 299 –

310 Nettoeinkommen

Zusätzliche Abzüge (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

320 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

326 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350 Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 5’200 –

351 Abzug für Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’700 –

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’700 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 3’000 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2007 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2007 Fr.

Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten 2006

K Kanton Luzern Reg.-Nr. Gemeinde Name Vorname

Die Aufstellungen beilegen Zur Berechnung der anrechen- für folgende Personen: baren Kosten bei Aufenthalt in Name Vorname Alters- und Pflegeheimen bzw. bei Aufenthalt in Heimen/ Ta-

gesstrukturen sind die benötig- ten Angaben auf der Rückseite dieses Formulars einzutragen. Fr. Krankheits- und Unfallkosten

1. Selbstbehalt gemäss Abrechnung Krankenkasse und Versicherung

Andere Aufwendungen:

Aufwendungen wie Arzt-, 2. Zahnbehandlungskosten Spital-, Pflegekosten, Auslagen für ärztlich verordnete Medi- 3. Brillen kamente, Heilmassnahmen, Kuraufenthalte, lebensnot- 4. Diätkosten bei Zöliakie pauschal Fr. 2’500.– wendige Diät und alternativ-

medizinische Behandlungen, 5. Kosten für Aufenthalt in Alters- und Pflegeheimen Rückseite Fortpflanzungshilfen, Impfun- gen, med. Apparate, Brillen 6. Weitere, Art: und Zahnbehandlungen.

7. Total Aufwendungen Krankheits- und Unfallkosten

8. abzüglich Selbstbehalt (5% von Ziffer 310 der Steuererklärung) –

9. Total Krankheits- und Unfallkosten

Behinderungsbedingte Kosten

10. Pauschalabzug bei Bezug Hilflosenentschädigung:

Pauschalabzug für Behinderte leichter Grad Fr. 2’500.– 1) mittlerer Grad Fr. 5’000.– 1) Statt der effektiven Auslagen können Behinderte einen Pau- schwerer Grad Fr. 7’500.– 1) Gehörlosigkeit Fr. 2’500.– 2)

schalabzug geltend machen. Der Pauschalabzug wird nur Nierenkrankheit mit Dialyse Fr. 2’500.– 3) gewährt, wenn die Behinde- rung durch 1) die Beilage der 11. Effektive behinderungsbedingte Kosten gemäss Aufstellung Verfügung über eine Hilf- losenentschädigung, 2) mit Be- 12. Kosten für Aufenthalt in Heimen / Tagesstrukturen Rückseite

scheinigung Beratungsstelle für Hör- und Sprachbehin- derte bzw. 3) durch ärztliches 13. Total behinderungsbedingte Kosten Zeugnis bescheinigt wird.

14. Total Aufwendungen (Ziffer 9 und Ziffer 13)

Nicht abzugsfähig sind Aus- lagen für: nicht krankheits- / behinde- Vergütungen Dritter und Anteil Lebenshaltungskosten

15. Krankenkasse / Versicherungen

16. Hilflosenentschädigung AHV/IV

rungsbedingter Aufenthalt in 17. Krankheits- / behinderungsbedingte Ergänzungsleistungen Heimen / Diätkosten, sofern nicht ärztlich verordnet / Fahr- 18. Übrige Beiträge, genaue Bezeichnung: kosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital usw. bei Krankheit oder

19. Taggelder / Hilflosenentschädigung bei Heimaufenthalt Rückseite

Unfall / Prävention / Selbster-

fahrung / Schönheitsbehand- lungen / Schlankheits- und

20. Anteil Lebenshaltungskosten (z.B. Ernährung, Bekleidung, Unterkunft etc.)

Fitnesskuren / unentgeltliche Assistenz- und Pflegeleistun- 21. Anteil Lebenshaltungskosten bei Heimaufenthalt Rückseite gen.

22. Total der Vergütungen Dritter und Lebenshaltungskosten

ËxDKLAPAy608019z Total Aufwendungen Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten (Ziffer 14 abz. Ziffer 22)

930105 (12.2006)

Die Pauschalen für Behinde­

rungen haben auf die Steuer­

periode 2006 hin geändert.

Wir bitten Sie, der Steuer­ erklärung eine Aufstellung beizulegen.

* Sofern die Änderungen des luzernischen Steuer­gesetzes nicht in Kraft treten (siehe Seite 3), beträgt der Abzug für die Staats- und Gemeinde­steuern 10% des Nettoeinkommens (Ziffer 310), höchstens jedoch Fr. 5‘600.–.

Wir bitten Sie, der Steuer­ erklärung eine Aufstellung beizulegen. 30

Abzüge 2006 (bei Zuzug / Wegzug / Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Einkommensberechnung

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

Abzugsfähig sind die durch Krankheit und Unfall bedingten Kosten, die den

Steuerpflichtigen selbst entstanden sind oder für von ihnen unterhaltene

Fr. ohne Rappen Personen aufgewendet wurden, sofern sie den Selbstbehalt von 5% des

Nettoeinkommens (Ziffer 310) übersteigen. Kosten für Behinderungen im Sinn des Behindertengleichstellungsgesetzes

können ohne Selbstbehalt steuerlich abgezogen werden. Als Behinderte

gelten die Bezüger/innen von IV-Renten, Hilflosenentschädigungen und

Hilfsmitteln der Sozialversicherungen, sowie Heimbewohner/innen und

Spitex-Betreute, für die dauernd ein Pflege- und Betreuungsaufwand von

mindestens einer Stunde pro Tag anfällt (ab BESA-Stufe 2 bei Heimaufent-

halt bzw. bei Hilflosigkeit). Andere Personen haben ihre Behinderung durch ausführliches ärztliches Zeugnis mit Fragebogen nachzuweisen.

Personen mit Hilflosenentschädigungen steht für die behinderungsbedingten

Geburtsdatum

Kosten ein Pauschalabzug zu. Ebenso können Gehörlose und Nieren­kranke

Fr.

mit Dialyse einen Pauschalabzug beanspruchen (siehe Formular K). Es kön-

nen nicht der Pauschalabzug und andere behinderungsbedingte Kosten

� gleichzeitig geltend gemacht werden. Bei dauerhaftem Aufenthalt in Heimen und Tagesstrukturen sind die Kosten

für Unterhalt und Verpflegung bis auf den Selbstbehalt für übliche Lebens-

haltungskosten abziehbar. Der Selbstbehalt beträgt: 100% der Grundtaxe bei

BESA-Stufen 0 und 1 bzw. wenn keine Hilflosigkeit vorliegt; 40% der Grund- taxe bei BESA-Stufen 2 bis 4 bzw. bei Hilflosigkeit. Wird der Heimaufenthalt

mit öffentlichen oder privaten Unterstützungsleistungen (inkl. Ergänzungs-

leistungen der AHV/IV) teilweise fremdfinanziert und ist kein steuerbares

zu übertragen in die Steuererklärung

Vermögen vorhanden, beträgt der minimale Anteil an Lebenshaltungskosten Seite 3, Ziffer 320

pro Jahr Fr. 10’800.– für Alleinstehende und Fr. 16’200.– für Verheiratete.

Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Hilflosen-

renten der SUVA, private und öffentliche Fürsorgebeiträge sowie Zuwen-

dungen aus Verwandtenunterstützung an die Krankheits- und Unfallkosten und an die behinderungsbedingten Kosten müssen angerechnet werden. An den Pauschalabzug für Behinderte müssen keine Vergütungen Dritter oder Anteile an Lebenshaltungskosten angerechnet werden. Steuerpflichtige, die einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten und/ oder für behinderungsbedingte Kosten geltend machen, müssen mit der Steuererklärung das vollständig ausgefüllte Formular K Krankheits- und Un- fallkosten/behinderungsbedingte Kosten mit den dort verlangten Angaben und den Belegen einreichen. Dieses kann – wie auch der oben erwähnte ärztliche Fragebogen – beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuern. lu.ch bezogen werden. 324 Freiwillige Zuwendungen Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen und übrige Vermögens- werte an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn diese Zuwendungen im Jahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt

20 % des Nettoeinkommens* (Ziffer 310) nicht übersteigen. In gleichem Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund,

Kanton, Gemeinden und deren Anstalten. 325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Abzugsfähig sind Zuwendungen an die im Grossen Rat vertretenen Parteien (CVP, FDP, GB, SP, SVP). Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettoeinkommens (Ziffer 310), höchstens aber Fr. 1’500.– für Alleinstehende und Fr. 3’000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– betragen.

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

ABZÜGE Abzüge 2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

238 Total Berufsauslagen der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

3 239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis 250 Private Schuldzinsen

326

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder Fragebogen

einen beson­deren Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig

sind. 256

258 Rentenleistungen / dauernde Lasten

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitver­

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 der/des Steuerpflichtigen Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Fragebogen

dienerabzug) kann nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt 280

282 Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen): Beiträge an 2. Säule der/des Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

höchstens: Fr. 4’200.–.

284

285

286 AHV/IV/EO-Beiträge der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1999-2005

Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu:

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

EINKOMMENSBERECHNUNG Fr. ohne Rappen

  • Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbs- 301 Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

302 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

310 Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

tätigen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Er­ 320

324 Zusätzliche Abzüge Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten

Freiwillige Zuwendungen Fragebogen –

Aufstellung –

werbs­ein­kommen. Unterschreitet dieses niedrigere Erwerbsein­kommen

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

326 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

nach Abzug der Berufsauslagen und all­fälliger Beiträge an die 2. Säule

350 Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 5’200 –

351 Abzug für Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’700 –

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’700 –

sowie die Säule 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, kann nur

dieser

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 3’000 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h. Berufsauslagen und Sonder- Bei mir/uns treten 2007 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim

Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2007 Fr.

abzug zusammen dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.

  • Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden.

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2006

massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind sie

nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

350

Für jedes Kind, das noch nicht in schulischer Ausbildung steht,

Abzug Fr. 5’200.–.

beträgt der

351

Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der Abzug

Fr. 5’700.–.

352

Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Auf­

enthalt am auswärtigen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’700.–.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Bei mündigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden,

kann

derjenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den

Kinderabzug vornehmen. In der Regel ist dies der Alimente zahlende Eltern-

teil. Der andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen.

353

Fremdbetreuungskosten der Kinder

Der Abzug beträgt höchstens Fr. 3’000.– pro Kind. Betragen die nach- Wir bitten Sie, eine Auf­

gewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als Fr. 3’000.–, kann stellung der Kosten bei­

nur dieser nied­rigere Betrag gewährt werden.

zulegen.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Berufstätigkeit

beider Ehegatten bzw. der allein stehenden, die elterliche Sorge inne­habenden

Person Fremdbetreuungskosten (z.B. Kosten für den Aufenthalt von Kindern

in Kinder­horten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw.) angefallen

sind.

Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge schwerer Er-

krankung oder Invalidität eines Ehegatten bzw. der allein stehenden, die

el­terliche Sorge innehabenden Person entstehen, sofern diese Kosten nicht

Die Unterstützungsleistun­

anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) ge­deckt sind.

gen sind nachzuweisen.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Wenn Sie einen Unter­

stüt­zungsabzug geltend

354

Unterstützungsabzug

machen, haben Sie mit

Für jede unterstützungsbedürftige Person, die am Stichtag unterstützungs- der Steuererklärung einen

bedürftig ist und an de­ren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der Nachweis der Unterstüt­

Steuerperiode minde­stens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges

können Fr. 2’300.– in Abzug ge­bracht werden.

leistet, zungsbedürftigkeit in ge­

eigneter Form einzureichen.

31

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Vermögen

VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2006

(bei Zuzug / Wegzug /

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Vermögen im In- und Ausland

4

400

Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis

Wertschriftenverzeichnis

404

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410

Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe

Steuerwert Fr.

+

+

+

+

+

412

Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis:

Art: Kaufpreis:

Anschaffungsjahr: +

Anschaffungsjahr: +

Fragebogen Erbengemeinschaften/

414

Anteile an unverteilten Erbschaften

Gemeinderschaften

416

Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420

Liegenschaften

Liegenschaftenverzeichnis

Bewegliches Vermögen

Bewegliches Betriebsvermögen Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag

430

der/des Steuerpflichtigen

Fragebogen

431

der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

434

Vermögensanteile an Personengesellschaften der/des Steuerpflichtigen

Fragebogen

435

Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

450

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

400 Wertschriften und Guthaben

Schulden

460

Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

461

Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

472

473

Steuerfreie Beträge

für Verheiratete

für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr.

Fr. 100’000

50’000 –

Für

Wertschriften und Guthaben lesen Sie bitte die

Erläuterungen

zum

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf den Seiten 36 bis 39 dieser

474

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3

Fr. 10’000 –

480

STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Wertschriftenverzeichnis

Vollständigkeitserklärung

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Wegleitung.

Lohnausweise

Bescheinigungen Säule 3a

Berufsauslagen

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge

Krankheits- / Behinderungsbedingte Kosten Telefon P:

Telefon G:

Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können

Fragebogen für Selbständigerwerbende

Geschäftsabschluss 2006

Fragebogen

Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Erläuterungen gemäss Beiblatt

der

amtlichen Kursliste entnommen werden.

Vollmacht

410 Lebensversicherungen

Wir bitten Sie, die Beschei­

Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) unterliegen der

nigung der Versicherungs­

Vermögenssteuer. Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der

gesellschaft beizulegen.

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen

sind bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme steuerfrei. Der Vermögens-

steuerwert von Lebensversicherungen richtet

sich nach dem Rückkaufswert

inkl. Überschussanteile. Dabei ist auf den von der

Versicherungsgesellschaft

bescheinigten Wert abzustellen. Diese Bescheinigung ist

mit der Steuerer-

klärung einzureichen.

412 Motorfahrzeuge

Bei

Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 30%

des Anschaffungs-

wertes abgeschrieben werden,

in jedem folgenden Jahr 30% vom je ver-

bleibenden Restwert.

Steuerwert 31. Dezember 2006

von privaten Motorfahrzeugen in Prozent

des

Kaufpreises

Anschaffungsjahr 2006 2005

2004 2003 2002

2001 2000 1999 1998 1997 usw.

Steuerwert in %

des

70 49

Kaufpreises

34 24 17

12

8

6 4

3 usw.

414 Anteile an unverteilten Erbschaften

Fragebogen für Erbengemeinschaften

und Gemeinderschaften 2006

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert.

Die

E

Reg.-Nr.

Gemeinde

Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften ist ab

Todestag

von

Kanton Luzern Versanddatum

Für

das Ausfüllen dieses Frage-

den

einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu ver-

bogens wird auf die Erläute-

rungen der Wegleitung zu den

entsprechenden Positionen der

Steuererklärung für natürliche

Personen verwiesen. Dieser

Fragebogen und die Beilagen

steuern.

sind ausgefüllt und unterzeich-

net

innerhalb von 30 Tagen an

folgende Adresse zu senden:

Personalien des Erblassers/der Erblasserin

Name und Vorname:

Letzter Wohnort des Erblassers/der Erblasserin:

Geburtsjahr: Todestag:

Es ist zuerst auf Seite 2 dieses Fragebogens das Reineinkommen und -vermögen der Personengesamtheit zu

ermitteln und dann auf dieser Seite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen zu verteilen. Der oder die

mit der Einreichung dieses Formulars betraute Vertreter oder Vertreterin der Personengesamtheit soll von

diesem Fragebogen Kopien für die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen anfertigen, die diese mit ihrer

persönlichen Steuererklärung einzureichen haben.

Für

dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter www.

steuern.lu.ch erhältlicher Fragebogen E auszufüllen. Je

eine Kopie ist der

Das Ergebnis der Überprüfung dieses Fragebogens wird der für die Veranlagung der einzelnen Teilhaber und

Teilhaberinnen zuständigen Behörden mitgeteilt.

Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Erbinnen,

Nutzniesser und Nutzniesserinnen, denen das Eigentum bzw. die Nutzung an

Anteil am Einkommen Anteil am Vermögen

2006 31. 12. 2006

in % gemäss Ziffer 13 in % gemäss Ziffer 26

Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie Ihren Anteil

den umstehend aufgeführten Vermögenswerten zusteht (bei Ehefrauen

ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben).

des Fragebogens des Fragebogens

1 2* 3 4*

1.

Fr. Fr.

gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, vergewissern Sie

2.

3.

4.

sich, dass die im Fragebogen

gemachten Angaben richtig und vollständig

sind.

5.

6.

7.

416 Übrige Vermögenswerte

8.

* Die Anteile der Teilhaber/innen am Einkommen und Vermögen sind in deren

Ziffer 164 Ziffer 414

persönlichen Steuererklärungen einzusetzen unter

Unter dieser Ziffer sind die

übrigen Vermögenswerte, die nicht zum Haus-

Ich/wir erkläre/n, dass in diesem Fragebogen das gesamte Einkommen und Vermögen der Personengesamtheit,

ËxDKLBMAy608017z

einschliesslich Nutzniessungsvermögen, vollständig und wahrheitsgetreu angegeben worden ist.

Datum: Unterschrift/en des/der Steuerpflichtigen:

rat

oder zu den persönlichen

Gebrauchsgegenständen

zählen wie Schiffe,

Beilagen (sind einzeln aufzuführen):

930112 (12.2006)

Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Sammlungen

usw. anzugeben. Ist mehr

als

ein Gegenstand zu deklarieren, ist der Steuererklärung eine Liste mit

genauer Bezeichnung, Versicherungswert (Zeitwert) und Verkehrswert der

einzelnen Gegenstände beizufügen.

32

Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist ein solcher Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Vermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND der/des Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2006 (bei Zuzug / Wegzug / Todesfall vgl. Wegleitung) Fr. ohne Rappen

nicht bekannt, ist er zu schätzen oder es ist ein angemessener Versiche-

4 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr.

rungswert (Zeitwert) einzusetzen. + + + + +

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind steu- Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Fragebogen Erbengemeinschaften/ 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

erfrei. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrichtung 420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Bewegliches Betriebsvermögen Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 430 der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

431 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, namentlich 434

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der/des Steuerpflichtigen

Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Fragebogen

Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen‑ und Gar­tengeräte, Geschirr, Bücher sowie 450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

Geräte der Unterhaltungselektronik. Als persönliche Gebrauchsgegenstän- 470

472 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge für Verheiratete Fr. 100’000 –

de gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, nament­lich Kleider, 473

474 für alle übrigen Steuerpflichtigen

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr.

Fr. 50’000

10’000 –

Schmuck, Sportgeräte, Foto‑ und Filmapparate. 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen Vollständigkeitserklärung PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum Liegenschaftenverzeichnis Unterhaltsbeiträge Krankheits- / Behinderungsbedingte Kosten Telefon P: Telefon G:

Liegenschaften Fragebogen für Selbständigerwerbende Geschäftsabschluss 2006 Fragebogen Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau Erläuterungen gemäss Beiblatt Vollmacht

420 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Lie­gen­schaf­ tenverzeichnis auszufüllen. Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in anderen Kantonen oder im Ausland. Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohn­liegen­ schaften oder Teilen davon beträgt 75% des Katasterwertes, wenn ein Verkehrswert festgesetzt ist. Alle anderen Liegen­schaften oder Liegen- schaftsteile wie zum Beispiel Ferienwohnungen, Ferienhäuser, vermietete Einlegerwohnungen, Miet- und Geschäftshäuser, geschäftlich genutzte Liegenschaftsteile usw. sind dagegen zu 100% ­steuerbar.

Bewegliches Betriebsvermögen Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 430/431 Auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende oder auf dem Einlageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft wird das bewegliche Be- triebsvermögen per Bilanzstichtag ermittelt. Das Total dieses Betriebs­ vermögens (Betriebsinventar, Geschäftsfahrzeuge, Vieh, Vorräte und ­Waren, Kundenguthaben, Bargeld usw.) ist unter Ziffer 430 bzw. Ziffer 431 (Ehefrau) der Steuererklärung einzutragen. Kapitalanlagen (Wertschriften, Bank- Postkonti), die zum Geschäftsver­ mögen gehören, sind mit dem Wert am Bilanzstichtag im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 400 der Steuererklärung zu deklarieren. Geschäftsliegenschaften sind im Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 420 der Steuererklärung zu deklarieren.

434/435 Der Anteil am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

Schulden

460/461 Werden Schulden deklariert, ist ein vollständiges Schuldenverzeichnis mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind insbesondere die Angabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse. Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalender- jahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die Hypo- thekarschulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bilanz- stichtag ein. 33

Steuerfreie Beträge Reg.-Nr.: VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert nur bei PC-Formularen ausfüllen der/des Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und am 31.12.2006 (bei Zuzug / Wegzug / der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

Bewegliches Vermögen Fr. ohne Rappen

4 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr. +

472 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können Fr. 100’000.– vom + + + +

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

414

416 Art:

Anteile an unverteilten Erbschaften

Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: Fragebogen Erbengemeinschaften/ Gemeinderschaften +

Reinvermögen in Abzug bringen. 420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Bewegliches Betriebsvermögen Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 430 der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

431

434

435 der steuerpflichtigen Ehefrau

Vermögensanteile an Personengesellschaften der/des Steuerpflichtigen

Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Fragebogen

Fragebogen 473 Alle andern Steuerpflichtigen können Fr. 50’000.– vom Reinvermögen in 450

460 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A – Abzug bringen. 461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

474 Für jedes Kind, für das der Kinderabzug gemäss Ziffern 350/351/352 Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) ­beansprucht werden kann, kann ein Betrag von maximal Fr. 10’000.– Beilagen PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Vollständigkeitserklärung Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. ­abgezogen werden. Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen. Liegenschaftenverzeichnis Unterhaltsbeiträge Krankheits- / Behinderungsbedingte Kosten Telefon P: Telefon G: Fragebogen für Selbständigerwerbende Geschäftsabschluss 2006 Fragebogen Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau Erläuterungen gemäss Beiblatt Vollmacht

34

Beilagen zur Steuererklärung Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Vermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND der/des Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2006 (bei Zuzug / Wegzug / Todesfall vgl. Wegleitung) Fr. ohne Rappen

4 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle 410 Lebensversicherungen (Steuerwert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Steuerwert Fr. + + + + +

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Fragebogen Erbengemeinschaften/ 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Gemeinderschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Bewegliches Betriebsvermögen Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag

Der Steuererklärung haben beizulegen: 430 der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

431 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit: Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

  • Beiblätter, Depotauszüge, Steuerverzeichnisse und Steuerbewertungen, auf 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

­welche im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verwiesen wird Steuerfreie Beträge 472 für Verheiratete Fr. 100’000 –

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

  • Gutschriftsanzeigen für Festgeldanlagen mit Verrechnungssteuerabzug 474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

– Bescheinigungen über Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne mit Belegen Beilagen PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Vollständigkeitserklärung Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

für die Einsätze Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum

Unselbständigerwerbende: Liegenschaftenverzeichnis Unterhaltsbeiträge Krankheits- / Behinderungsbedingte Kosten Telefon P: Telefon G: Fragebogen für Selbständigerwerbende

  • Lohnausweis(e) Geschäftsabschluss 2006 Fragebogen Unterschrift der/des Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau Erläuterungen gemäss Beiblatt Vollmacht

  • Formular B Berufsauslagen

Selbständigerwerbende / Landwirte:

  • Fragebogen für Selbständigerwerbende und / oder Fragebogen Landwirtschaft mit Einlageblatt sowie die Beilagen gemäss Merkblatt

Verwaltungsräte / Verwaltungsrätinnen:

  • Bescheinigung über erhaltene Entschädigungen

Ganz- oder Teilarbeitslose:

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder

Liegenschafteneigentümer/innen:

  • Formular L Liegenschaftenverzeichnis mit allfälligen Beiblättern oder Liegenschafts- abrechnungen

Alimentenempfänger/innen

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

Beteiligte an unverteilten Erbschaften oder an Geschäften:

  • Fragebogen E Erbengemeinschaften und Gemeinderschaften

  • Fragebogen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaft

Weitere Beilagen Falls Sie sich ab 2006 erstmals oder neu vertreten lassen, ist eine unterzeichnete Vertretungsvollmacht beizulegen. Wenn Sie entsprechende Abzüge geltend machen, haben Sie der Steuererklärung ausserdem beizulegen:

  • Formular S Schuldenverzeichnis

  • Formular V Versicherungsbeiträge

  • Formular K Krankheits- und Unfallkosten / behinderungsbedingte Kosten

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

  • Aufstellung über die übrigen Berufsauslagen, falls der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen beansprucht wird;

  • Aufstellung über Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Belegen. Falls der geltend gemachte Abzug mehr als Fr. 2’000.– beträgt, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung Kosten einzureichen.

  • Bescheinigungen über Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a)

  • Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthalten)

  • Aufstellung über gemeinnützige Zuwendungen

  • Aufstellung über Parteibeiträge und -zuwendungen

  • Aufstellung über berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten der Kinder

  • für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit

  • Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von ­Lebensversicherungen

Wenn Sie die Steuererklärung elektronisch ausgefüllt haben, sind ausserdem das Barcode-Blatt sowie die Originale der Steuererklärung und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses einzureichen. 35

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis

2006

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

Kanton Luzern

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2006

Reg.-Nr.

Adresse steuerpflichtige Person

Gemeinde

Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

2006 mit Verrechnungssteuerantrag

W

Eingang

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2005? Gemeinde:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2006? Gemeinde:

Kanton:

Kanton:

Wer hat das Formular auszufüllen?

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2006 im Ausland?

nein

ja Wo:

Wenn Sie im Jahr 2006 geheiratet haben:

von

bis

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Sparhefte und Salär-

Gemeinde: Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2006 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname: Wohnsitz:

Erbengemeinschaft:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2006

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

nein

konti zählen, oder wenn Sie einen Lotterie-, Zahlenlotto- oder Sport-Toto-Gewinn

Letzter Wohnsitz:

erzielt haben, dann füllen Sie bitte dieses Formular sorgfältig aus.

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer

164 der Steuererklärung zu erfolgen.

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2006 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

nein

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt,

Letzter Wohnsitz: Todestag:

Datum der Erbteilung: Teilungsvertrag beilegen

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne ➀ angeben

Erhaltene Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2006 Vermögen aus Schenkung erhalten?

nein

wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

(inkl. Erbvorbezügen)

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne ➁ angeben

die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Gemachte Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2006 Vermögen verschenkt?

nein

(inkl. Erbvorbezügen)

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne ➂ angeben

Zusammensetzung der

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): ➀

Erbschaft / Schenkung:

Fr.

Fr.

Fr.

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

schriften sind am Rande der Seiten A Wertschriften

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/ Bargeld

ËxDKLALAy60801 z

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen?

Erbvorbezügen erhaltenen Wert-

schriften mit “S“ zu kennzeichnen. andere Werte:

TOTAL

In das Formular einzutragen sind das Vermögen der Steuerpflichtigen, des Ehegatten

930101 (12.2006)

und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 1989 und jüngere sowie das Vermögen,

an dem Sie die Nutzniessung haben.

Lotterie-, Zahlenlotto-

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 1988 und älter sind durch

oder Sport-Toto-Gewinne

diese selber zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und

sind im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungssteueranspruch auf

Guthabenverzeichnis an­

die Fälligkeiten 2006 selbst geltend zu machen. Dementsprechend haben die

zugeben

Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Per-

sonalvorsorgeeinrichtungen, Verbands­vorsorgeeinrichtungen Selbständigerwerben-

der), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR sowie

Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbst-

vorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.

Wertpapiere und deren Ertrag, Lotteriegewinne usw. sind entweder auf Seite A oder

Seite B einzutragen, je nachdem, ob die Verrechnungssteuer abgezogen wurde oder

nicht. Die Seitenüberschriften im Verrechnungssteuerantrag und nachstehende Aus-

führungen orientieren über die Einzelheiten.

Stockwerkeigentümer

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der

Stockwerkeigentümerinnen

Verrechnungssteuer ebenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung ­Direkte

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern. Die einzelnen

­Gesellschafter/innen haben ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der

Gemeinschaft in ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne B ­(Werte

ohne Verrechnungssteuerabzug) aufzuführen, da die Rückerstattung direkt an die

einfache Gesellschaft erfolgt.

Wie wird der Steuerwert am Ende des Kalenderjahres ermittelt?

Für die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres ist der Jahresschluss-Kurs 2006

massgebend. Die von den Banken per Ende Jahr mit den Jahresendkursen erstellten

Depotauszüge können für die Vermögenssteuerwerte herangezogen werden.

­Steuer­verzeichnisse der Banken sind hilfreich für die Deklaration, da diese mit den

massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten versehen sind.

Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die im Laufe des

Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Kurslisten

Für in der Schweiz kotierte Titel kann dieser Kurs der amtlichen Steuerkursliste per

31.12.2006 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden. Diese

Kursliste, die im Februar 2007 erscheint, wird bei folgenden Stellen abge­geben:

  • Kantonale Steuerverwaltung, Drucksachen und Formulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 46.

  • Internet: www.steuern.lu.ch.

Die Kurswerte sind im Steuerprogramm steuern.lu.2006 (vgl. Seite 4) integriert.

Für Titel, die nur im Ausland kotiert sind, ist der letzte im Dezember 2006 ­notierte

36

Kurs massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schweizer

Franken ist zu den in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- bzw. Wert-

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis

2006

schriftenkursen vorzunehmen. Kanton Luzern

Rückerstattungsantrag

Reg.-Nr.

Adresse steuerpflichtige Person

Gemeinde

Adresse

bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Fälligkeiten 2006

W

Vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere: Die Werte sind der amtlichen Eingang

Steuerkursliste zu entnehmen.

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2005? Gemeinde:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2006? Gemeinde:

Kanton:

Kanton:

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert (behördliche Bewertung) anzu-

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2006 im Ausland?

ja Wo:

Wenn Sie im Jahr 2006 geheiratet haben:

von

nein

bis

geben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung durch

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde:

Kanton

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2006 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt wer-

Name, Vorname: Wohnsitz:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2006

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

nein

den. Über den zulässigen Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2006 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

nein

(Minderheitsbeteiligung) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz: Todestag:

Datum der Erbteilung: Teilungsvertrag beilegen

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne ➀ angeben

Kurswert für die Vermögenssteuer (herausgegeben von der Schweizerischen Steuer- Erhaltene Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2006 Vermögen aus Schenkung erhalten?

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne ➁ angeben

nein

Wohnsitz:

konferenz und der eidg. Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung, Aus- Gemachte Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2006 Vermögen verschenkt?

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung:

Zusammensetzung bitte unten in Kolonne ➂ angeben

nein

Wohnsitz:

gabe 1995) Auskunft. Sie kann bei www.steuern.lu.ch abgerufen werden. Zusammensetzung der

Erbschaft / Schenkung:

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

schriften sind am Rande der Seiten A

Liegenschaften (nähere Bezeichnung):

Wertschriften

Fr.

Fr.

Fr.

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/ Bargeld

ËxDKLALAy60801 z

Erbvorbezügen erhaltenen Wert-

schriften mit “S“ zu kennzeichnen. andere Werte:

Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Auf ausländische

TOTAL

930101 (12.2006)

Währung lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriften­kursen

in Schweizer Franken umzurechnen wie die im Ausland kotierten Wertschriften.

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland Zuzug, Wegzug, Todesfall

nur während eines Teils der Steuerperiode 2006, sind im Wertschriften- und Gut­

haben­verzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht

massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen

Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen (auch wenn die Erbteilung noch

nicht erfolgt ist), jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre

2006 stattgefunden haben.

Jede erbberechtigte Person hat ihren Anteil am Einkommen einer unverteilten Erbschaft

zu versteuern und der Steuererklärung eine genaue Zusammenstellung beizufügen.

Wird der Nachlass trotz Gewissheit über die erbberechtigten und bedachten Personen

über längere Zeit hinweg nicht geteilt, hat die Rückforderung durch die einzelnen Er-

binnen und Erben quotenmässig im persönlichen Wertschriftenverzeichnis zu erfolgen.

Nur unter bestimmten Voraussetzungen können Erbinnen und Erben die zu Lasten

einer unverteilten Erbschaft erhobene Verrechnungssteuer gemeinsam beantragen.

Darüber informieren die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167-1 (Wegleitung),

die beim Steueramt oder unter www.steuern.lu.ch bezogen werden können.

Mitgliedern von Gemeinderschaften wird die auf ihre Anteile entfallende Ver­rech­

nungssteuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis

eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses der

Gemeinderschaft beilegen.

Massgebliche Beteiligungen an schweizerischen Gesellschaften

Bei den Staats- und Gemeindesteuern ermässigt sich die Einkommenssteuer für ausge- Die Totale an solchen Betei­

schüttete Gewinne aus in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesell- ligungen sind im Wertschrif­

schaften und Genossenschaften um die Hälfte. Beim Vermögen, also den Anteilsrechten tenverzeichnis auf Seite B

selbst, beträgt die Entlastung 40 Prozent. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kapital- unten in die entsprechenden

gesellschaft/Genossenschaft ihren steuerlichen Sitz in der Schweiz hat, und die steuer- Felder einzusetzen

pflichtige natürliche Person an der Gesellschaft mit mindestens 5 Prozent beteiligt ist,

oder die Beteiligung einen Verkehrswert von mindestens 5 Millionen Franken erreicht.

Für die Ermässigung der Einkommenssteuer ist bei der Berechnung des prozentualen

Umfangs der Beteiligung der Zeitpunkt des Beschlusses (der Generalversammlung)

über die Ausschüttung massgebend. Für die Ermittlung des Verkehrswertes einer Be-

teiligung wird auf die Verhältnisse an dem Bilanzstichtag abgestellt, welcher der Aus-

schüttung zugrunde liegt.

Für die Ermässigung der Vermögenssteuer sind die Verhältnisse am Vermögensstich-

tag (Ende Steuerperiode bzw. Ende Steuerpflicht) massgebend. In Bezug auf die

Beteiligungsquote, die Anzahl Titel und die Verkehrswertermittlung sind diejenigen

Werte verbindlich, die für die Vermögenssteuer gelten.

Bitte bezeichnen Sie im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis jene Beteiligungen,

welche die Voraussetzungen für eine reduzierte Besteuerung erfüllen (B = massgebliche

37

Beteiligung), oder legen Sie eine Aufstellung bei. Der Nachweis, dass die obigen Vor-

A

Werte mit Verrechnungssteuerabzug,

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden, geordnet nach folgenden Gruppen:

aussetzungen für eine reduzierte Besteuerung erfüllt sind, ist von der steuerpflichtigen

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto (Originalbescheinigungen beilegen)

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

GM N Nenn- Valoren-

GF E wert Nummer

*) S

K

B

Stück-

zahl

Genaue Bezeichnung der

Vermögenswerte,

Kontoart und Nummer angeben

Bei Festgeldanlagen

Eröffnung Verfall

Ausgabe Verkauf

Konversion

Kauf in %

Steuerwert am 31.12.2006

Bruttoertrag 2006

oder

Person zu erbringen. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die volle Besteuerung,

wenn die Voraussetzungen für eine ermässigte Besteuerung nicht offensichtlich sind.

**)

Bankbelege beilegen! Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Die Berechnung der Entlastung wird von Amtes wegen vorgenommen.

Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug

Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein Ver-

Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug aus Erbengemeinschaften

Übertrag

der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

rechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schweize-

Total A Steuerwert / Bruttoertrag (zu

übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

*) GM = Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

davon 35%

rischer Wertpapiere sowie die Sparkonti mit einem Bruttozins von mehr als Fr. 50.– im

Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Bei Kontokorrent-,

GF = Geschäftsvermögen der

steuerpflichtigen Ehefrau

**) N

= Nutzniessungsvermögen

E

= Titel aus Erbschaft

S

= Titel aus Schenkung/Erb-

vorbezügen

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

ËxDKLALAy608028z

K

= Kindsvermögen

Salär- und Postkonti wird dieser Steuerabzug jedoch auch auf Erträgen unter

B

= massgebliche Beteiligung

Entscheid: Datum: Sachbearbeiter/in:

leer lassen

leer lassen

Fr. 50.– erhoben; sie sind daher auch auf Seite A einzutragen. Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge auch für Ihre Aufstellung.

Sparhefte, Sparkonti

Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. Sie sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungs­steuerabzug vorgenommen wurde.

Festgeldanlagen Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2006 bis 15.9.2006) und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln auf­ zuführen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind bei­ zulegen.

Kassenobligationen Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben.

Anleihensobligationen

Geldmarktbuchforderungen usw.: vgl. Erläuterung zu Seite B.

Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile

Anlagefonds

Die Werte

sind in jedem

Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann,

Fall anzugeben, auch

wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsan­teile

wenn von ihnen Ver­

reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert

rechnungssteuern abge­

ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen, sofern es sich um einen Anlagefonds ohne

zogen worden sind.

eigene Rechtspersönlichkeit und um Titel im Privatvermögen handelt. Die Ausschüt-

tungen von sog. SICAV-Anlagen sind damit voll steuerpflichtig. Die im Fonds zurück-

behaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber oder die An-

teilsinhaberin als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten ­Erträgen von

Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Die Deklaration des

Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu erfolgen.

Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche Nennwerterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert.

Bezugsrechte Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verstehen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu be- anspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuerfrei.

Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne

Die Originalbescheinigung der Lotteriegesellschaft oder einer schweizerischen Bank

38

oder der Auszahlungsabschnitt der Post sind beizulegen.

Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

B

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds,

Wertschriften und Guthaben aller Art

Guthaben ohne Verrechnungssteuerabzug

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Natural-

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

treffer

7. Anteile von Stockwerkeigentümergemeinschaften

Sparkonti, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde.

GM N Origin.- Nenn- Valoren-

Genaue Bezeichnung der

Eröffnung Verfall

GF E Währ. wert Nummer

Vermögenswerte

Ausgabe Verkauf

Steuerwert am 31.12.2006

Bruttoertrag 2006

*) S Euro Stück-

Konversion

K

Kaufs- und Verkaufsabrechnungen

Kauf in %

etc. zahl

B

von Anlagefonds und Zerobonds

oder

**)

beilegen!

Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Darlehen und Hypothekarforderungen

Gewinne aus ausländischen Lotterien und Naturaltreffer sowie inländische Lotte-

riegewinne, die ohne Abzug der eidg. Verrechnungssteuer ausgerichtet wurden.

Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalver­zins­

liche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA

(DA-1)

Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen.

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen

4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten

Ausländische Wertschriften

7. Abzüglich Lotterieeinsätze

Belege

8. Abzüglich Bruttoerträge mit Verrechnungssteuerabzug

aus Erbengemeinschaften

9. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffern 6 bis 8)

Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und

zu übertragen in die Steuer- zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400 erklärung Seite 2, Ziffer 150

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

gen Einkommens Selbständig-

Guthabenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der

davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

Von Ziffer 9 oben entfallen auf massgebliche Beteiligungen an schweiz. Gesellschaften im Sinne von § 60 Abs. 3 bzw. § 57 Abs. 6 StG

genauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge

solcher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.

Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der

Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf dem Antrag

DA-1 einzutragen.

Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrechnung

verlangt wird, sowie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zusätz-

lichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt DA-1 aufzu-

führen. Die Totale sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu übertragen.

Hinweise finden Sie im Merkblatt zum Formular DA-1. Das Merkblatt und das For-

mular DA-1 können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Drucksachen und Formu-

lare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 228 56 46 bezogen werden. Sie sind

auf dem Internet unter www.steuern.lu.ch abrufbar.

Kosten für die Verwaltung von Wertschriften des Privatvermögens

Von den Erträgen des beweglichen Privatvermögens können die Kosten für die Vermögensverwaltungs­

Verwaltung von Wertschriften durch Dritte pauschal mit 0,3 % des Steuerwertes in kosten und Lotterie­

Abzug gebracht werden. einsätze können auf

Seite B geltend gemacht

Abgegolten werden hiermit:

werden.

1. Die Depotgebühren für die Aufbewahrung der Wertpapiere, insbesondere für die

administrative Betreuung der Wertpapiere wie Coupon- und Dividendeninkasso,

Überwachung von Kapitalerhöhungen, Namensänderungen, Auslosungen von

Anleihen und Tilgungen, Änderung des Nennwertes von Aktien.

2. Die Kosten für das Steuerverzeichnis der Depotbank mit Rückforderungsanträgen

für ausländische Quellensteuern. (Das Wertschriftenverzeichnis, als Teil der Steuer­

erklärung gehört nicht dazu.)

3. Die Gebühren für das Tresorfach.

Kosten für weitergehende Leistungen der Vermögensverwaltung und Anlageberatung

sowie für die Transaktionen sind nicht abziehbar.

Der Pauschalabzug von 0,3% des Steuerwertes wird grundsätzlich vom Total I des

Wertschriftenverzeichnisses berechnet. Dieser Betrag muss jedoch für die Berechnung

um das Geschäftsvermögen und um die Steuerwerte jener Positionen bereinigt wer-

den, für die keine Kosten angefallen sind. Bei Darlehen oder bei Beteiligungen an

nicht gehandelten privaten Gesellschaften fallen beispielsweise keine Kosten für die

Vermögensverwaltung durch Dritte an.

Gewinnungskosten Lotteriegewinne

Wer den Abzug der Einsätze für Lotteriegewinne geltend macht, hat die ent­

sprechenden Originalausweise (Lotto-, Toto-Talon bzw. Lotterielose) beizulegen.

Als Gewinnungskosten können geltend gemacht werden:

  • Lotto- und Sport-Toto-Gewinne: Die während 2006 geleisteten Einsätze der im Jahr 2006 erzielten Gewinne.

  • andere lotterieähnliche Gewinne: Die Einsätze für die Ziehung, in welcher der Gewinn erzielt worden ist, können abgezogen werden. 39

Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Unterhaltskosten Privatliegenschaften Bei der direkten Bundessteuer Staats- und Gemeindesteuern sind die steuerbaren Einkünf- Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegenschaften beträgt: te und Abzüge gleich wie bei – bis zu 10- jährigen Gebäuden 15%, den Staats- und Gemeinde- – bei 10- bis 25- jährigen Gebäuden 25%, steuern geregelt, soweit in – bei älteren Gebäuden 331/3%. der nachstehenden Übersicht In Bezug auf den Wechsel von der Pauschale zum effektiven Aufwand vgl. nichts anderes vermerkt wird. Wegleitung Ziffer 190 Diese Abweichungen wer­ Bundessteuer den von Amtes wegen be­ Der Pauschalabzug für die Unterhaltskosten von Privatliegen­schaf­ten beträgt: rücksichtigt. – bis zu 10-jährigen Gebäuden 10%,

  • bei älteren Gebäuden 20%.

Wünschen Sie jedoch die meist geringfügigen Ab­ Es kann in jeder Steuerperiode für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der weichungen, die sich für tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Ein Pauschal- die direk­te Bundessteuer abzug kommt nicht in Betracht für Liegen­schaften, die von Dritten vorwiegend ­gegenüber der Einschätzung geschäftlich genutzt werden. Energiesparende und dem Umweltschutz dienen- für die kantonalen Steuern de Massnah­men sind abziehbar. Sie sind separat auf dem Liegenschaftenver- ergeben, selbst zu dekla­ zeichnis zu deklarieren. rieren, können Sie dies tun. Mietwert Sie können das Formular ­«Ergängzungsblatt Direkte Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer» unter Der Mietwert der eigenen Wohnung wird bei übermässiger Belastung auf Antrag www.steuern.lu.ch abrufen. herabgesetzt (vgl. Wegleitung Ziffer 190). Bundessteuer Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist gegeben, wenn nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt wird. Eine weniger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von den Steuerpflichtigen zu erbringen.

Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Staats- und Gemeindesteuern Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparka­pi­talien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden (vgl. Wegleitung Ziffer 270): Alleinstehende Verheiratete

  • mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 2’200.– Fr. 4’400.–

  • ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 2’800.– Fr. 5’600.–

  • für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann: Fr. 600.–

Bundessteuer Versicherungsbeiträge zusammen mit Zinsen aus Sparka­pi­talien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden: Alleinstehende Verheiratete

  • mit Beiträgen an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 1’700.– Fr. 3’300.–

  • ohne Beiträge an die 2. Säule oder an die Säule 3a Fr. 2’550.– Fr. 4’950.–

  • für jedes Kind, für das der Kinderabzug beansprucht werden kann: Fr. 700.–

Abzug für freiwillige Zuwendungen Staats- und Gemeindesteuern, sofern die Änderungen des luzernischen Steu- ergesetzes nicht in Kraft treten (siehe Seite 3) Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettoeinkommens (Ziffer 310), höchstens aber Fr. 5’600.– (vgl. Wegleitung Ziffer 324). Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 20% des Reineinkommens, keine betragsmässige 40 Limitierung.

Abzug für Zuwendungen an politische Parteien Staats- und Gemeindesteuern Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettoeinkommens, höchstens aber Fr. 1’500.– für Alleinstehende und Fr. 3’000.– für Verheiratete (vgl. Wegleitung Ziffer 325). Bundessteuer Kein Abzug

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) Staats- und Gemeindesteuern Der Abzug beträgt Fr. 4’200.– (vgl. Wegleitung Ziffer 326). Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 7’600.–.

Kinderabzug Staats- und Gemeindesteuern

  • Für jedes Kind, das noch nicht in schulischer Ausbildung steht: Fr. 5’200.–.

  • Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung: Fr. 5’700.–.

  • Für jedes Kind in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort: Fr. 9’700.–

Bundessteuer Der Abzug beträgt für jedes Kind Fr. 6’100.–.

Fremdbetreuungskosten Staats- und Gemeindesteuern Fremdbetreuungskosten für Kinder im eigenen Haushalt infolge Berufstätigkeit oder infolge schwe­rer Krankheit oder Invalidität bis max. Fr. 3’000.– (vgl. Wegl. Ziff. 353). Bundessteuer Kein Abzug

Abzug für unterstützungsbedürftige Personen Staats- und Gemeindesteuern Der Abzug beträgt Fr. 2’300.– je Person (vgl. Wegleitung Ziff. 354). Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 6’100.– je Person.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen Staats- und Gemeindesteuern Der Steuersatz wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Er beträgt jedoch mindestens 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Ziff. 170. Bundessteuer Der Steuersatz wird unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Kein Mindestsatz.

Kapitalleistungen aus Vorsorge Staats- und Gemeindesteuern Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteuer zu einem reduzierten Satz besteuert. Der reduzierte Satz beträgt einen Drittel des ordentlichen Tarifs, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Seite 18. Bundessteuer Der reduzierte Satz beträgt bei der direkten Bundessteuer einen Fünftel des ordentlichen Tarifs. Kein Mindestsatz. Es kommt der Praenumerando-Tarif zur Anwendung. Diesen Tarif finden Sie im Internet unter www.estv.admin.ch unter direkte Bundessteuer, Dokumentation, Merkblätter, Tarife für die natürlichen Personen – Vollständige Ausgabe 1997 Prae. 41

Einkommenssteuertarif für Alleinstehende § 57 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuerkalkulator im Internet Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt

(www.steuern.lu.ch) rechnet für eine Steuerperiode kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert

Ihnen die Steuer­belastung in

0,0 % der ersten Fr.

8’500.–

Fr. 8’500.–

5,0 % der nächsten Fr. 14’000.– Fr. 31’500.–

Ihrer Gemeinde aus.

0,5 % der nächsten Fr.

2’500.–

Fr. 11’000.–

5,5 % der nächsten Fr. 21’000.– Fr. 52’500.–

1,0 % der nächsten Fr.

2’000.–

Fr. 13’000.–

6,0 % der nächsten Fr. 96’500.– Fr. 149’000.–

1,5 % der nächsten Fr.

1’000.–

Fr. 14’000.–

6,5 % der nächsten Fr. 319’800.– Fr. 468’800.–

2,0 % der nächsten Fr.

1’000.–

Fr. 15’000.–

3,0 % der nächsten Fr.

1’000.–

Fr. 16’000.–

Bei Einkommen über 468’800 Franken beträgt

4,5 % der nächsten Fr.

1’500.–

Fr. 17’500.–

die Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel: Steuerbares Einkommen: Fr. 48’400.– Steuer je Einheit

gemäss Tabelle

Fr. 48’000

Fr. 1’772.50

5,5% der nächsten

Fr. 400

Fr. 22.00

Total

Fr. 48’400

Fr. 1’794.50

Die gesamte Belastung ergibt

sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für Kanton

und Gemeinde (z.B. Gemeinde Horw, römisch katholisch 3,56 Einheiten).

Steuer je Einheit Fr. 1’794.50 x 3,56 Einheiten = Fr. 6’388.40 Tabelle Alleinstehende

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

8’500 0.00   0.50

14’500 57.50   2.00

31’000 840.00   5.00

149’100 7’816.50   6.50

8’600 0.50    ▼

15’000 67.50    ▼

31’500 865.00    ▼

150’000 7’875.00    ▼

8’700 1.00

200’000 11’125.00

8’800 1.50

15’100 70.50   3.00

31’600 870.50   5.50

250’000 14’375.00

8’900 2.00

15’200 73.50    ▼

32’000 892.50    ▼

300’000 17’625.00

9’000 2.50

15’300 76.50

34’000 1’002.50

350’000 20’875.00

9’500 5.00

15’400 79.50

36’000 1’112.50

400’000 24’125.00

10’000 7.50

15’500 82.50

38’000 1’222.50

450’000 27’375.00

10’500 10.00

16’000 97.50

40’000 1’332.50

468’800 28’597.00

11’000 12.50

16’100 102.00  4.50

42’000 1’442.50

44’000 1’552.50

468’900 28’602.90 6.10%

11’100 13.50   1.00

16’200 106.50    ▼

46’000 1’662.50

500’000 30’500.00 vom

11’200 14.50    ▼

16’300 111.00

48’000 1’772.50

600’000 36’600.00 ganzen

11’300 15.50

16’400 115.50

50’000 1’882.50

700’000 42’700.00 Betrag

11’400 16.50

16’500 120.00

52’000 1’992.50

800’000 48’800.00

11’500 17.50

17’000 142.50

52’500 2’020.00

900’000 54’900.00

12’000 22.50

17’500 165.00

1’000’000 61’000.00

12’500 27.50

52’600 2’026.00   6.00

13’000 32.50

17’600 170.00   5.00

18’000 190.00    ▼

53’000 2’050.00    ▼

54’000 2’110.00

13’100 34.00   1.50

19’000 240.00

55’000 2’170.00

13’200 35.50    ▼

20’000 290.00

60’000 2’470.00

13’300 37.00

22’000 390.00

70’000 3’070.00

13’400 38.50

23’000 440.00

80’000 3’670.00

13’500 40.00

24’000 490.00

90’000 4’270.00

14’000 47.50

25’000 540.00

26’000 590.00

100’000 4’870.00

110’000 5’470.00

14’100 49.50   2.00

27’000 640.00

120’000 6’070.00

14’200 51.50    ▼

28’000 690.00

130’000 6’670.00

14’300 53.50

29’000 740.00

140’000 7’270.00

14’400 55.50

30’000 790.00

149’000 7’810.00

42

Einkommenssteuertarif für Familien § 57 Absatz 2 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt Der Steuerkalkulator im Internet

für eine Steuerperiode kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert (www.steuern.lu.ch) rechnet

Ihnen die Steuer­belastung in

0,0 % der ersten Fr. 17’000.–

Fr.

17’000.–

5,0 % der nächsten Fr. 26’000.– Fr. 65’000.–

Ihrer Gemeinde aus.

0,5 % der nächsten Fr. 4’000.–

Fr.

21’000.–

5,5 % der nächsten Fr. 12’000.– Fr. 77’000.–

1,5 % der nächsten Fr. 500.–

Fr.

21’500.–

6,0 % der nächsten Fr. 134’000.– Fr. 211’000.–

2,5 % der nächsten Fr. 500.–

Fr.

22’000.–

6,5 % der nächsten Fr. 279’000.– Fr. 490’000.–

3,0 % der nächsten Fr. 1’000.–

Fr.

23’000.–

3,5 % der nächsten Fr. 1’500.–

Fr.

24’500.–

Bei Einkommen über 490’000 Franken beträgt

4,5 % der nächsten Fr. 14’500.–

Fr.

39’000.–

die Steuer je Einheit 5,9 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel: Steuerbares Einkommen: Fr. 66’100.– Steuer je Einheit

gemäss Tabelle

Fr. 66’000

Fr. 2’130.00

5,5% der nächsten

Fr. 100

Fr. 5.50

Total

Fr. 66’100

Fr. 2’135.50

Die gesamte Belastung ergibt

sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für Kanton

und Gemeinde (z.B. Gemeinde Horw, römisch katholisch 3,56 Einheiten).

Steuer je Einheit Fr. 2’135.50 x 3,56 Einheiten = Fr. 7’602.40 Tabelle Familien

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

17’000 0.00   0.50

23’000 70.00   3.00

56’000 1’625.00   5.00

170’000 8’315.00   6.00

17’100 0.50    ▼

58’000 1’725.00    ▼

180’000 8’915.00    ▼

17’200 1.00

23’100 73.50   3.50

60’000 1’825.00

190’000 9’515.00

17’300 1.50

23’200 77.00    ▼

62’000 1’925.00

200’000 10’115.00

17’400 2.00

23’300 80.50

64’000 2’025.00

210’000 10’715.00

17’500 2.50

23’400 84.00

65’000 2’075.00

211’000 10’775.00

18’000 5.00

23’500 87.50

18’500 7.50

24’000 105.00

65’100 2’080.50   5.50

211’100 10’781.50   6.50

19’000 10.00

24’500 122.50

66’000 2’130.00    ▼

220’000 11’360.00    ▼

19’500 12.50

68’000 2’240.00

250’000 13’310.00

20’000 15.00

24’600 127.00  4.50

70’000 2’350.00

300’000 16’560.00

20’500 17.50

25’000 145.00    ▼

72’000 2’460.00

350’000 19’810.00

21’000 20.00

25’100 149.50

26’000 190.00

74’000 2’570.00

76’000 2’680.00

400’000 23’060.00

450’000 26’310.00

21’100 21.50   1.50

28’000 280.00

77’000 2’735.00

490’000 28’910.00

21’200 23.00    ▼

30’000 370.00

21’300 24.50

32’000 460.00

77’100 2’741.00   6.00

490’100 28’915.90 5.90 %

21’400 26.00

34’000 550.00

80’000 2’915.00    ▼

490’200 28’921.80 vom

21’500 27.50

36’000 640.00

38’000 730.00

85’000 3’215.00

90’000 3’515.00

500’000 29’500.00 ganzen

600’000 35’400.00 Betrag

21’600 30.00   2.50

39’000 775.00

95’000 3’815.00

700’000 41’300.00

21’700 32.50    ▼

100’000 4’115.00

800’000 47’200.00

21’800 35.00

39’100 780.00   5.00

105’000 4’415.00

900’000 53’100.00

21’900 37.50

40’000 825.00    ▼

110’000 4’715.00

1’000’000 59’000.00

22’000 40.00

42’000 925.00

44’000 1’025.00

115’000 5’015.00

120’000 5’315.00

22’100 43.00   3.00

46’000 1’125.00

125’000 5’615.00

22’200 46.00    ▼

48’000 1’225.00

130’000 5’915.00

22’300 49.00

50’000 1’325.00

140’000 6’515.00

22’400 52.00

52’000 1’425.00

150’000 7’115.00

22’500 55.00

54’000 1’525.00

160’000 7’715.00

43

Vermögenssteuertarif § 60 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuerkalkulator im Internet Die Steuer je Einheit für

(www.steuern.lu.ch) rechnet

ein Steuerjahr beträgt

kumuliert

Ihnen die Steuer­belastung in

Ihrer Gemeinde aus.

1,3 ‰

1,4 ‰

1,5 ‰

1,6 ‰

1,7 ‰

der ersten

der nächsten

der nächsten

der nächsten

der nächsten

Fr. 200’000.–

Fr. 200’000.–

Fr. 200’000.–

Fr. 200’000.–

Fr. 200’000.–

Fr. 200’000.–

Fr. 400’000.–

Fr. 600’000.–

Fr. 800’000.–

Fr. 1’000’000.–

Wenn das Vermögen eine Million Franken übersteigt, beträgt die Steuer je Einheit vom ganzen Vermögen 1,5 Promille.

Berechnungsbeispiel steuerbares Vermögen Fr. 73’000.– Steuer je Einheit

gemäss Tabelle

Fr. 50’000

Fr. 65.–

1,3 ‰ der nächsten

Fr. 23’000

Fr. 29.90

Total

Fr. 73’000

Fr. 94.90

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Ein- heiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Gemeinde Horw, römisch katholisch, 3,56 Einheiten):

Steuer je Einheit Fr. 94.90 x 3,56 Einheiten = Fr. 337.85

Tabelle Vermögenssteuer

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit weitere Franken Franken 1000 Franken Franken Franken 1000 Franken Franken Franken 1000 Franken Franken Franken 1000 Franken

1’000 1.30 1.30 40’000 52.00 1.30 401’000 541.50 1.50 801’000 1’161.70 1.70 2’000 2.60 ▼ 50’000 65.00 ▼ 500’000 690.00 ▼ 900’000 1’330.00 ▼ 3’000 3.90 100’000 130.00 600’000 840.00 1’000’000 1’500.00 4’000 5.20 200’000 260.00 5’000 6.50 601’000 841.60 1.60 1’001’000 1’501.50 1.50 ‰ 10’000 13.00 201’000 261.40 1.40 700’000 1’000.00 ▼ 1’500’000 2’250.00 vom 20’000 26.00 300’000 400.00 ▼ 800’000 1’160.00 2’000’000 3’000.00 ganzen 30’000 39.00 400’000 540.00 Betrag

Höchstbelastung (§ 62 des Steuergesetzes): Die Gesamtbelastung der im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natür­ lichen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden (Steuersatz x Gesamtsteuerfuss) darf 25 Prozent des steuerbaren Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen von über 200’000 Franken 7 Promille dieses Vermögens nicht übersteigen. Übersteigt bei im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates, der Einwoh- ner-, Bürger- und Kirchgemeinde, berechnet auf dem gesamten steuerbaren Einkom- men und Vermögen, 35 Prozent des gesamten Reineinkommens, wird die Mehrbe- lastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren zum gesamten steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-, ­Gemeinde- und Kirchensteuern darf 50 Prozent des Reineinkommens nicht über­ 44 steigen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen.

Steuerberechnung direkte Bundessteuer Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Tabelle Alleinstehende (Artikel 214 Absatz 1 DBG) Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

16’900 25.40

0.77

38’900 204.75

0.88

61’000 816.15

2.97

97’700 2’938.35

8.80

17’000 26.15

62’000 845.85

100’000 3’140.75

18’000 33.85

39’000 205.65

2.64

63’000 875.55

105’000 3’580.75

19’000 41.55

40’000 232.05

64’000 905.25

110’000 4’020.75

20’000 49.25

41’000 258.45

65’000 934.95

115’000 4’460.75

21’000 56.95

42’000 284.85

66’000 964.65

120’000 4’900.75

22’000 64.65

43’000 311.25

67’000 994.35

125’000 5’340.75

23’000 72.35

44’000 337.65

68’000 1’024.05

127’000 5’516.75

24’000 80.05

45’000 364.05

68’200 1’029.95

25’000 87.75

46’000 390.45

127’100 5’525.55

11.00

26’000 95.45

47’000 416.85

68’300 1’032.95

5.94

130’000 5’844.55

27’000 103.15

48’000 443.25

69’000 1’074.50

150’000 8’044.55

28’000 110.85

49’000 469.65

70’000 1’133.90

166’100 9’815.55

29’000 118.55

50’000 496.05

72’000 1’252.70

29’700 123.95

51’000 522.45

51’900 546.20

73’000 1’312.10

73’500 1’341.80

166’200 9’826.55

200’000 14’288.15

13.20

29’800 124.70

0.88

250’000 20’888.15

30’000 126.45

52’000 548.85

2.97

73’600 1’347.75

6.60

300’000 27’488.15

31’000 135.25

53’000 578.55

75’000 1’440.15

500’000 53’888.15

32’000 144.05

54’000 608.25

80’000 1’770.15

712’400 81’924.95

33’000 152.85

55’000 637.95

85’000 2’100.15

34’000 161.65

56’000 667.65

90’000 2’430.15

712’500 81’937.50 11,5 %

35’000 170.45

57’000 697.35

95’000 2’760.15

800’000 92’000.00 vom

36’000 179.25

58’000 727.05

97’600 2’931.75

1’000’000 115’000.00 ganzen

37’000 188.05

59’000 756.75

Betrag

38’000 196.85

60’000 786.45

Tabelle Familien (Artikel 214 Absatz 2 DBG) Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

29’200 25.00

1.00

51’000 274.00

2.00

95’000 1’895.00

5.00

134’600 4’864.00

11.00

29’700 30.00

52’000 294.00

97’300 2’010.00

29’800 31.00

53’000 314.00

134’700 4’875.00

12.00

30’000 33.00

54’000 334.00

97’400 2’015.00

6.00

135’000 4’911.00

31’000 43.00

54’800 350.00

98’000 2’051.00

136’400 5’079.00

32’000 53.00

100’000 2’171.00

33’000 63.00

54’900 352.00

3.00

105’000 2’471.00

136’500 5’091.00

13.00

34’000 73.00

55’000 355.00

108’000 2’651.00

140’000 5’546.00

35’000 83.00

56’000 385.00

150’000 6’846.00

36’000 93.00

58’000 445.00

108’100 2’657.00

7.00

160’000 8’146.00

37’000 103.00

60’000 505.00

110’000 2’790.00

180’000 10’746.00

38’000 113.00

62’000 565.00

115’000 3’140.00

200’000 13’346.00

39’000 123.00

64’000 625.00

116’900 3’273.00

300’000 26’346.00

40’000 133.00

66’000 685.00

400’000 39’346.00

41’000 143.00

68’000 745.00

117’000 3’280.00

8.00

500’000 52’346.00

42’000 153.00

70’000 805.00

120’000 3’520.00

600’000 65’346.00

43’000 163.00

70’800 829.00

123’900 3’832.00

700’000 78’346.00

44’000 173.00

800’000 91’346.00

45’000 183.00

70’900 832.00 4.00

124’000 3’840.00

9.00

843’500 97’001.00

46’000 193.00

71’000 836.00 ▼

127’000 4’110.00

47’000 203.00

75’000 996.00

129’200 4’308.00

843’600 97’014.00 11,5 %

47’800 211.00

80’000 1’196.00

85’000 1’396.00

129’300 4’317.00

10.00

900’000 103’500.00 vom

1’000’000 115’000.00 ganzen

47’900 212.00

2.00

132’800 4’667.00

Betrag

48’000 214.00

85’100 1’400.00

5.00

49’000 234.00

86’000 1’445.00

132’900 4’677.00

11.00

50’000 254.00

90’000 1’645.00

133’000 4’688.00

45

Mietwertansätze 2006

Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen

Die Ansätze in den Tabellen sind die im Kalenderjahr 2006 gültigen, steuer­

baren Mietwerte in Prozent des

amtlich geschätzten Wertes. Für die eigene,

selbstgenutze Wohnung oder Liegenschaft sind davon 70% steuerbar. Diese

Reduktion von 30% nehmen Sie bitte im Liegenschaftenverzeichnis vor.

Gemeinde Gruppe

Gemeinden Gruppe 1:

Luzern, Sursee

Adligenswil 3

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Aesch 6

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Alberswil4

1989/1990

146,9 135,6 -

Altbüron 6

1991/1992

123,7 114,3 -

Altishofen 5

1993/1994

1995/1996

114,5 105,7 -

112,2 103,9 110,6

Altwis 6

1997/1998

111,3 103,0 109,7

Ballwil4

1999/2000

108,2 100,6 107,3

Beromünster 5

2001

104,9 97,8 104,6

Buchrain 2

2002

2003

103,9 97,9 102,8

102,8 99,5 104,8

Büron4

2004

ab 2005

100,6 99,3 105,0

100,0 100,0 100,0

Buttisholz

6

Dagmersellen

5

Gemeinden Gruppe 2:

Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root, Rothenburg

Dierikon

2

Doppleschwand

6

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Ebersecken

7

Von Grund auf neu geschätzt:

1989/1990

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

147,1 135,5 -

Ebikon 2

1991/1992

124,0 114,3 -

Egolzwil4

1993/1994

114,9 105,9 -

Eich4

1995/1996

112,6 104,1 110,8

Emmen 2

1997/1998

111,6 103,2 109,9

Entlebuch 6

1999/2000

2001

2002

108,5 100,7 107,6

105,0 97,9 104,8

104,0 98,0 103,0

Ermensee4

2003

102,9 99,5 105,0

Eschenbach 5

2004

100,6 99,3 105,2

Escholzmatt 6

ab 2005

100,0 100,0 100,0

Ettiswil 6

Fischbach4

Gemeinden Gruppe 3:

Adligenswil, Gisikon, Honau, Udligenswil

Flühli 6

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Gelfingen4

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Gettnau4

1989/1990

144,9 133,4 -

Geuensee4

1991/1992

125,0 115,0 -

Gisikon 3

1993/1994

1995/1996

115,3 106,2 -

113,0 104,1 110,8

Greppen4

1997/1998

112,0 103,2 109,9

Grossdietwil 6

1999/2000

109,0 100,6 107,4

Grosswangen 6

2001

2002

105,6 97,7 104,6

104,4 97,8 102,8

Gunzwil 6

2003

103,2 99,4 104,8

Hämikon 6

2004

ab 2005

100,7 99,2 105,0

100,0 100,0 100,0

Hasle

6

Hergiswil

7

Gemeinden Gruppe 4:

Alberswil, Ballwil, Büron, Egolzwil, Eich, Ermensee, Fischbach, Gelfingen,

Hildisrieden

6

Gettnau, Geuensee, Greppen, Inwil, Knutwil, Mauensee, Meierskappel,

Hitzkirch

5

Mosen, Oberkirch, Pfeffikon, Schenkon, Sempach

Hochdorf

5

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Hohenrain 6

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Honau 3

1989/1990

144,6 133,8 -

Horw 2

1991/1992

124,7 115,4 -

Inwil4

1993/1994

115,0 106,5 -

Knutwil4

1995/1996

1997/1998

1999/2000

112,7 104,5 111,7

111,7 103,6 110,8

108,7 100,9 108,3

Kriens

2

2001

105,3 98,0 105,5

Lieli

6

2002

104,2 98,0 103,9

Littau

2

2003

103,0 99,6 105,6

Luthern

7

2004

100,7 99,3 105,8

Luzern

1

ab 2005

100,0 100,0 100,0

46

Gemeinden Gruppe 5:

Altishofen, Beromünster, Dagmersellen, Eschenbach, Hitzkirch, Hochdorf,

Nebikon, Neuenkirch, Pfaffnau, Reiden, Rickenbach, Schötz, Schüpfheim,

Triengen, Wikon, Willisau, Wolhusen

Gemeinde Gruppe

Malters 6

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Marbach 7

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Mauensee4

Meggen 9

1989/1990

146,3 133,5 -

Meierskappel4

1991/1992

126,2 115,2 -

1993/1994

116,4 106,2 -

1995/1996

113,8 104,4 112,2

Menznau 6

1997/1998

112,6 103,5 111,2

Mosen4

1999/2000

109,1 100,9 108,7

Müswangen 6

2001

105,2 98,0 105,8

Nebikon 5

2002

104,1 98,0 104,3

Neudorf 6

2003

103,0 99,6 105,9

2004

100,6 99,3 106,1

Neuenkirch 5

ab 2005

100,0 100,0 100,0

Nottwil 6

Gemeinden Gruppe 6:

Aesch, Altbüron, Altwis, Buttisholz, Doppleschwand, Entlebuch, Escholzmatt,

Ettiswil, Flühli, Grossdietwil, Grosswangen, Gunzwil, Hämikon, Hasle,

Hildisrieden, Hohenrain, Lieli, Malters, Menznau, Müswangen, Neudorf,

Nottwil, Ohmstal, Rain, Retschwil, Roggliswil, Römerswil, Ruswil, Schlierbach,

Schwarzenberg, Sulz, Wauwil, Werthenstein, Winikon, Zell

Oberkirch4

Ohmstal 6

Pfaffnau 5

Pfeffikon4

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Rain 6

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Reiden 5

1989/1990

146,4 133,6 -

Retschwil 6

1991/1992

126,3 115,2 -

Rickenbach 5

1993/1994

116,5 106,3 -

1995/1996

113,9 104,4 112,1

Roggliswil 6

1997/1998

112,7 103,5 111,1

Römerswil 6

1999/2000

109,2 100,9 108,6

Romoos 7

2001

105,3 98,0 105,7

Root 2

2002

104,2 98,1 104,2

Rothenburg 2

2003

103,0 99,6 105,8

2004

100,7 99,3 106,0

ab 2005

100,0 100,0 100,0

Ruswil 6

Schenkon4

Gemeinden Gruppe 7:

Ebersecken, Hergiswil, Luthern, Marbach, Romoos, Schongau, Ufhusen

Schlierbach 6

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Schongau 7

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Schötz 5

1989/1990

147,3 134,4 -

1991/1992

126,9 115,8 -

Schüpfheim 5

1993/1994

117,0 106,7 -

Schwarzenberg 6

1995/1996

114,2 104,8 112,5

Sempach4

1997/1998

112,9 103,9 111,6

Sulz 6

1999/2000

109,0 101,1 109,0

Sursee 1

2001

104,7 98,1 106,1

2002

103,7 98,2 104,6

Triengen 5

2003

102,7 99,7 106,2

2004

100,6 99,4 106,4

Udligenswil 3

ab 2005

100,0 100,0 100,0

Ufhusen 7

Vitznau 8

Gemeinden Gruppe 8:

Vitznau, Weggis

Wauwil 6

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

Weggis 8

1989/1990

144,7 135,0 -

Werthenstein 6

1991/1992

124,8 116,5 -

Wikon 5

1993/1994

114,7 107,1 -

Willisau 5

1995/1996

112,6 105,1 112,9

Winikon 6

1997/1998

111,5 104,0 111,9

1999/2000

108,5 101,3 109,3

Wolhusen 5

2001

105,2 98,2 106,3

Zell 6

2002

104,2 98,3 104,9

2003

103,0 99,7 106,4

2004

100,6 99,4 106,6

ab 2005

100,0 100,0 100,0

Gemeinden Gruppe 9:

Meggen

Gebäude erstellt:

1980 oder früher zwischen 1981 und 1995 1996 oder später

Von Grund auf neu geschätzt:

Mietwert in % Mietwert in % Mietwert in %

1989/1990

144,3 134,1 -

1991/1992

124,5 115,6 -

1993/1994

114,8 106,7 -

1995/1996

112,5 104,7 111,4

1997/1998

111,5 103,7 110,5

1999/2000

108,5 101,1 108,0

2001

105,1 98,1 105,2

2002

104,1 98,2 103,5

2003

102,9 99,7 105,3

2004

100,6 99,4 105,5

ab 2005

100,0 100,0 100,0

47