Ersatzeinkünfte ausländische Arbeitnehmer/innen
Quellenbesteuerung VON ERSATZEINKÜNFTEN FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER/INNEN I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtli- chem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1.1. Steuerpflichtige PersonenDer Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeit- nehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizeri- sche Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat. 1.2. Quellensteuerpflichtige ErsatzeinkünfteQuellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 84 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Bst. b QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (IV, UVG, UVG-Zu- satz, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr er- werbstätige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer:
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Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert. II. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz 2.1. Steuerpflichtige PersonenDer Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland (Art. 91 DBG). Es sind dies Arbeitnehmen- de, die als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. als Kurz- oder Wochen- aufenthalterin bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. nachfolgende Ziffern 2.2.ff.). 2.2. Quellensteuerpflichtige ErsatzeinkünfteQuellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsor- ge, IV, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen. steuern.lu.ch |
Ersatzeinkünfte an Personen mit Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteue- rungsabkommen abgeschlossen hat, sind in Anwen- dung des internen Rechts quellensteuerpflichtig. 2.3. Besteuerung im internationalen Verhältnis2.3.1. Grundsatz nach internem Recht:Ersatzeinkünfte sind in Anwendung des internen Rechts an der Quelle steuerpflichtig, wenn der Empfän- ger oder die Empfängerin in einem Staat ansässig ist, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungs- abkommen abgeschlossen hat. Leistungen nach den Bestimmungen des AHV-Ge- setzes (mit Ausnahme der Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG) sowie Ergänzungsleistungen nach dem EL-Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung an der Quelle. Sie sind in der Regel im Ansässigkeitsstaat steuerbar. 2.3.2. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen:Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteue- rungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 des OECD- Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbe- steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen, Ausgabe 2014; OECD-MA). Gemäss Kommentar der OECD zum Musterabkommen stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbs- tätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar. Diese Leis- tungen sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig (vgl. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA), da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfä- higkeit kompensieren. Folgende Rentenleistungen sind nach der zu diesem Merkblatt gehörenden Übersicht über die Doppelbe- steuerungsabkommen (vgl. Merkblatt der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung [ESTV] über die Quellenbe- steuerung von Ersatzeinkünften [Invaliditätsleistungen an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland]) zu besteuern:
Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule 3a sind das Merkblatt über die Quellenbesteue- rung von Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis bzw. das Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsor- geleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge anwendbar. |
Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die in der
nehmende, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin. Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quel- lenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgän- gern und Grenzgängerinnen gewisse Besonderheiten (vgl. nachfolgende Tabelle).
Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen
11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte vonGrenzgängern mit Frankreich (Sondervereinbarung mit Frank- reich) unterstehen (vgl. auch Fussnote 4 hiernach). 4 Anwendbar in den Kantonen BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS und VD gemäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Ausnahme: Steuerpflicht im Arbeitsortsstaat bei einem öffentlich-rechtlichen
Ausschliessliche Besteuerung in der Schweiz für Grenzgänger, die in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten und von der Übergangsregelung in Artikel 9 des Abkommens vom
80 % des normalerweise anwendbaren Quellensteuertarifs für Grenzgänger, die in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten und nicht in den Genuss der Übergangsregelung nach Artikel 9 des Abkommens vom 23. Dezember 2020 über die Besteuerung von Grenzgängern kommen («neue Grenzgänger»). 7 Besteuerung im Arbeitsortsstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten beteiligen. 2.4. Ausscheidung von Drittstaattagen Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland ist das Be- steuerungsrecht der Schweiz hinsichtlich des Erwerbs-
Arbeitstage beschränkt. Diese Aufteilung des Besteue- rungsrechts gilt auch für die Quellenbesteuerung von
Kreisschreiben 45 der ESTV über die Quellenbesteue- rung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern vom 12. Juni 2019; KS 45 ESTV). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
III. Berechnung des Quellensteuerabzugs 3.1. Berechnung durch den ArbeitgebendenAuf Ersatzeinkünften (Taggelder), welche von der Ver- sicherung an den Arbeitgebenden ausbezahlt werden, sind von der Versicherung keine Quellensteuern ab- zurechnen. Der Arbeitgebende nimmt den Quellen- steuerabzug auf der von ihm geschuldeten Bruttoent- schädigung an den Arbeitnehmenden vor und wendet darauf den massgebenden Tarifcode bzw. Steuersatz an (vgl. Ziffer 3.3). Leistungsart Arbeitslosentaggeld Leistungen, falls diese nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden:
Leistungen, falls deren Höhe abhängig von einer anderen Berechnungsgrundlage als dem versicherten Verdienst festgelegt wird:
Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungs- grundlage festgelegt werden:
| 3.2. Berechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw.den Versicherer Ersatzeinkünfte (Taggelder, Renten usw.), welche von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichs- kasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbringer) direkt an den Leistungsempfänger (Arbeitnehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarifcode G, für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q bzw. für Grenzgänger aus Italien mit dem Tarifcode V an der Quelle zu besteuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. g, m und r QStV). Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften be- rechnet (vgl. Art. 84 Abs. 1 DBG). Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes: Ermittlung satzbestimmendes Einkommen Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbezahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschalabzug von CHF 600 / Monat vorzunehmen. Dies gilt auch bei Zwischenverdienst, weiteren bekannten Erwerbs- oder Ersatzeinkünften sowie bei Leistungsminderungen infolge Warte- und/oder Einstelltagen. Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuertabelle des zuständigen Kantons. Die Berechnungsgrundlage ist für die Ermittlung des Steuersat- zes auf einen Monat umzurechnen. Der vom Arbeitnehmenden eines insolventen Betriebs geforder- te Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertraglich ver- einbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Überzeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil eines Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen. Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens bei IV- Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfälligen Kinder- renten der für die versicherte Person anzuwendenden Skala durch den prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente dividiert und mit 100 multipliziert. Beispiel einer IV-Rente von 53 %, Skala 20, 1 Kinderrente: Fr. 1'086 + Fr. 435 = Fr. 1'521 : 53 x 100 = Fr. 2'869 Das Ergebnis aus [projiziertem Altersguthaben x Umwandlungs- satz] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herangezogen wird. Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umgerechneten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12). Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall. Als satzbestimmendes Einkommen gilt der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianwert der effektiven Lohneinkünfte, welcher jährlich publiziert wird. |
3.3. Tarifeinstufungen | ||||
Die Tarifeinstufungen bei an der Quelle besteuerten | ||||
Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen: |
Tarif
Rechtsgrundlage Leistung | auszahlende Stelle | A, B, C, F, H, L, M ,N, P, R, S, T, U | G, Q, V | D |
1. AHVG Rückvergütung AHV-Beiträge | Zentrale Ausgleichsstelle (betrifft nur Kanton Genf) | X | ||
2. IVG Taggeld | Arbeitgebende bzw. Ausgleichskasse | X | X | |
IV-Rente mit einem %-Anteil | Ausgleichskasse | X | ||
einer ganzen IV-Rente | ||||
3. AVIG Arbeitslosentaggeld | Arbeitslosenkasse | X | ||
Kurzarbeitsentschädigung | Arbeitgebende | X | ||
Schlechtwetterentschädigung | Arbeitgebende | X | ||
Insolvenzentschädigung | Arbeitslosenkasse | X | ||
4. UVG Taggeld | Arbeitgebende bzw. | X | ||
(Obligatorium und | Versicherer | X | ||
Abredeversicherung) Übergangstaggeld1 | Versicherer | X | ||
Übergangsentschädigung2 | Versicherer | X | ||
IV-Teilrente | Versicherer | X | ||
IV-Rentenauskauf | Versicherer | X | ||
Abfindung3 | Versicherer | X | ||
5. UVG-Zusatz Taggeld | Arbeitgebende bzw. | X | ||
(UVG-Differenzdeckung)4 | Versicherer | X | ||
IV-Teilrente | Versicherer | X | ||
IV-Rentenauskauf | Versicherer | X | ||
6. KVG Taggeld | Arbeitgebende bzw. Versicherer | X | X5 | |
7. VVG Taggeld | Arbeitgebende bzw. | X | ||
(Schadenversicherungsleistung)6 | Versicherer | X | ||
Rentenleistung | Versicherer | X | ||
8. BVG / OR / Vorsorge- Taggeld | Arbeitgebende bzw. | X | ||
reglement / Freizügigkeits- | Vorsorgeeinrichtung | X | ||
verordnung (2. Säule)4 IV-Teilrente | Vorsorgeeinrichtung | X7 | ||
IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung | X7 | ||
9. BVV 3 (Säule 3a)4 IV-Teilrente | Vorsorgeeinrichtung | X7 | ||
IV-Kapitalleistung | Vorsorgeeinrichtung | X7 | ||
10. EOG Taggeld | Arbeitgebende bzw. Ausgleichskasse | X | X | |
11. OR und Spezialgesetze vorübergehender Schaden | Arbeitgebende bzw. | X | ||
(Haftpflicht) | Versicherer | X | ||
12. FamZG / kantonale Familienzulagen | Arbeitgebende bzw. | X | ||
Zulagengesetze | Ausgleichskasse | X | ||
1 | ||||
gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30) | ||||
2 | ||||
gemäss Art. 86 ff. VUV | ||||
3 | ||||
gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20) | ||||
4 | ||||
Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | ||||
5 | ||||
Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.- werden nicht abgerechnet | ||||
6 | ||||
Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.) | ||||
7 | ||||
sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen | anwendbar | |||
IV. Verfahren 4.1. Fälligkeit der QuellensteuerDie Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig. 4.2. Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtungbzw. des Versicherers Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer gilt als Schuldner der steuerbaren Leistung, sofern die Leis- tung direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird. Ihm obliegen folgende Pflichten:
Als zuständige Steuerbehörde i. S. der vorstehenden Aufzählung gilt folgendes: Zweigniederlassungen von Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Fall administrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhaltung führen. Für Grenzgänger, die in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis arbeiten und dem Grenz- gängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien unterliegen, ist die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Kanton des vorherigen Arbeitgebers abzu- rechnen. Die Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorge- einrichtungen, Versicherer) haben Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche von der zuständigen Steuer- behörde festgelegt wird (vgl. § 114 StG / Art. 88 Abs. 4 DBG resp. Art. 100 Abs. 3 DBG) und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann. Überdies können bei nicht fristgerechter Abliefe- rung von Quellensteuern Ausgleichs- bzw. Verzugszin- sen erhoben werden. | Die Schuldner der steuerbaren Leistung können von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (vgl. Art. 137 Abs. 2 DBG). Sie bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel- lensteuer zu erheben (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG). 4.3. Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichti- gen Personen Eine in der Schweiz ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung verlangen, wenn sie mit dem vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstanden ist (vgl. Ziffer 11 KS 45 ESTV). Eine im Ausland ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah- res bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen, wenn Drittstaattage nicht ausgeschieden wurden (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7, 7.5.1 sinngemäss und Ziffer 11.6 KS 45 ESTV). Bei einem Antrag auf Ausscheidung von Drittstaat- tagen (vgl. Ziff. 2.4.) hat die quellensteuerpflichtige Person ein Kalendarium zum Nachweis der schweize- rischen und ausländischen Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflich- tigen Person unterzeichnet werden. 4.4. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quel- lensteuern Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden (vgl. Art. 175 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Frei- heitsstrafe, Geldstrafe oder Busse bestraft werden (vgl. Art. 187 DBG). StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer |
Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 01.01.2026)
Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt, | die nach dem OECD-Musterabkommen als | ||
andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind. | |||
Rechtsgrundlagen1: UVG / UVG-Zusatz / VVG | Rechtsgrundlagen1: UVG / UVG-Zusatz / VVG | ||||
Renten Kapitalleistungen | Renten Kapitalleistungen | ||||
Ausländischer | Ausländischer | ||||
Quellensteuerab- Rückforderungs- | Quellensteuerab- Rückforderungs- | ||||
Wohnsitzstaat2 | Wohnsitzstaat2 | ||||
zug vornehmen möglichkeit | zug vornehmen | möglichkeit | |||
ja/nein | ja/nein | ja/nein | ja/nein | ||
Ägypten | ja | nein | Mazedonien | nein | ja |
Albanien | nein | ja | Mexiko | ja | nein |
Algerien | nein | ja | Moldova | nein | ja |
Argentinien | ja | nein | Mongolei | nein | ja |
Armenien | nein | ja | Montenegro | nein | ja |
Aserbaidschan | nein | ja | Neuseeland | ja | nein |
Äthiopien | ja | nein | Niederlande | nein | ja |
Australien | ja 3 | nein | (bis 31.12.2020) | ||
Bahrain | nein | ja | Niederlande (ab 01.01.2021) | ja für UVG (max. 15 %) | nein für UVG, sonst ja |
Bangladesch | nein | ja | Norwegen | nein | ja |
Belarus | nein | ja | Oman | nein | ja |
Belgien | nein | ja | Österreich | nein | ja |
nein für UVG, | |||||
Brasilien | ja für UVG | sonst ja | Pakistan | ja | nein |
Bulgarien | nein | ja | Peru | ja | nein |
Chile | ja | nein | Philippinen | ja | nein |
China | nein | ja | Polen | nein | ja |
Chinesisches Taipeh | nein | ja | Portugal | nein | ja |
(Taiwan) | Rumänien | nein | ja | ||
Dänemark | nein | ja | Russland | nein | ja |
Deutschland | nein | ja | Sambia (bis 31.12.2019) | ja3 | nein |
Ecuador | nein | ja | Sambia (ab 1.1.2020) | nein | ja |
Elfenbeinküste | nein | ja | Saudi-Arabien | nein | ja |
Estland | nein | ja | Schweden | nein | ja |
Finnland | nein | ja | Serbien | nein | ja |
Frankreich | nein | ja | Singapur | nein | ja |
Georgien | nein | ja | Slowakei | nein | ja |
Ghana | nein | ja | Slowenien | nein | ja |
Griechenland | nein | ja | Spanien | nein | ja |
Grossbritannien | nein | ja | Sri Lanka | nein | ja |
Hongkong | nein | ja | Südafrika | nein | ja |
Indien | nein | ja | Südkorea | nein | ja |
Indonesien | ja | nein | Tadschikistan | nein | ja |
Iran | nein | ja | Thailand | ja | nein |
Irland | nein | ja | Trinidad und Tobago | ja | nein |
Island | nein | ja | Tschechische Republik | nein | ja |
Israel | ja3 | ja3 | Tunesien | nein | ja |
Italien | nein | ja | Türkei | nein | ja |
Jamaika | nein | ja | Turkmenistan | nein | ja |
Japan | nein | ja | Ukraine | nein | ja |
Jordanien (ab 01.01.2026) | ja | ja | Ungarn | nein | ja |
Kanada | ja (max. 15 %) | nein | Uruguay | nein | ja |
Kasachstan | nein | ja | Usbekistan | nein | ja |
Katar | nein | ja | Venezuela | nein | ja |
Kirgisistan | nein | ja | Vereinigte Arabische | ja | nein |
Kolumbien | nein | ja | Emirate | ||
Kosovo | nein | ja | Vereinigte Staaten (USA) | ja (max. 15 %) | ja (nur jenen Teil, der 15 % über- |
Kroatien | nein | ja | steigt) | ||
Kuwait (bis 31.12.2024) | nein | ja | Vietnam | ja | nein |
Kuwait (ab 01.01.2025) | ja 3 | ja | Zypern | nein | ja |
Lettland | nein | ja | |||
Liechtenstein | nein | ja | 1 | ||
Vgl. Tabelle in Ziffer 1.2. des Merkblattes steuerung von Ersatzeinkünften. | über die Quellenbe- | ||||
Litauen | nein | ja | 2 | ||
Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufge- | |||||
Luxemburg | nein | ja | führt sind, gilt, dass bei | Renten die Quellensteuer stets in Abzug | |
zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen | nie ein Rückforde- | ||||
Malaysia | ja | nein | rungsanspruch besteht. | ||
Malta | nein | ja | 3 | ||
Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat | |||||
Marokko | nein | ja | besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen). | ||