Ersatzeinkünfte ausländische Arbeitnehmer/innen

Quellenbesteuerung VON ERSATZEINKÜNFTEN FÜR AUSLÄNDISCHE ARBEITNEHMER/INNEN

I. Ausländische Arbeitnehmende mit steuerrechtli- chem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1.1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen alle in der Schweiz ansässigen ausländischen Arbeit- nehmenden, welche weder die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen noch mit einer Person verheiratet sind, die das Schweizeri- sche Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung hat.

1.2. Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (Art. 84 Abs. 2 DBG bzw. Art. 3 Bst. b QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (IV, UVG, UVG-Zu- satz, berufliche Vorsorge usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Leistungen an teilweise bzw. endgültig nicht mehr er- werbstätige Personen mit Ansässigkeit in der Schweiz stellen keine Ersatzeinkünfte dar. Folgende Leistungen unterliegen deshalb nicht der Quellensteuer:

  • Renten der AHV (inkl. Renten aus Teilpensio‑ nierung);

  • Ganze Invaliditätsrenten aus IV und BVG;

  • Hilflosenentschädigungen aus AHV, IV, UVG;

  • Vollrenten und Integritätsentschädigungen aus UVG und UVG-Zusatz;

  • Alters- und Hinterlassenenleistungen aus 2. und 3. Säule (inkl. Renten aus Teilpensionierung);

  • ordentliche und ausserordentliche Ergänzungsleis- tungen zur AHV, IV;

  • Freizügigkeitsleistungen (Barauszahlungen) aus 2. und 3. Säule.

Diese Leistungen werden, soweit sie steuerbar sind, im ordentlichen Verfahren besteuert.

II. Arbeitnehmende ohne steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt in der Schweiz

2.1. Steuerpflichtige Personen

Der Quellensteuer auf Ersatzeinkünften unterliegen auch alle in der Schweiz tätigen Arbeitnehmenden (ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit) mit Ansässigkeit im Ausland (Art. 91 DBG). Es sind dies Arbeitnehmen- de, die als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin, als Kurz- oder Wochenaufenthalter bzw. als Kurz- oder Wochen- aufenthalterin bei einem Arbeitgebenden mit Sitz in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen (vgl. nachfolgende Ziffern 2.2.ff.).

2.2. Quellensteuerpflichtige Ersatzeinkünfte

Quellensteuerpflichtig sind alle Ersatzeinkünfte (vgl. Art. 84 Abs. 2 Bst. b DBG bzw. Art. 3 QStV). Steuerbar sind somit insbesondere Taggelder (ALV, IV, KVG, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.), Ersatzleistungen haftpflichtiger Dritter, Teilrenten infolge Invalidität (Berufliche Vorsor- ge, IV, UVG, UVG-Zusatz, VVG usw.) und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

steuern.lu.ch

Ersatzeinkünfte an Personen mit Wohnsitz in einem Staat, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteue- rungsabkommen abgeschlossen hat, sind in Anwen- dung des internen Rechts quellensteuerpflichtig.

2.3. Besteuerung im internationalen Verhältnis

2.3.1. Grundsatz nach internem Recht:

Ersatzeinkünfte sind in Anwendung des internen Rechts an der Quelle steuerpflichtig, wenn der Empfän- ger oder die Empfängerin in einem Staat ansässig ist, mit welchem die Schweiz kein Doppelbesteuerungs- abkommen abgeschlossen hat. Leistungen nach den Bestimmungen des AHV-Ge- setzes (mit Ausnahme der Leistungen gemäss Artikel 18 Absatz 3 AHVG) sowie Ergänzungsleistungen nach dem EL-Gesetz unterliegen nicht der Besteuerung an der Quelle. Sie sind in der Regel im Ansässigkeitsstaat steuerbar.

2.3.2. Vorbehalt der Doppelbesteuerungsabkommen:

Die von der Schweiz abgeschlossenen Doppelbesteue-

rungsabkommen weisen das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit und

damit verbundenes Ersatzeinkommen grundsätzlich dem Arbeitsortsstaat zu (vgl. Art. 15 Abs. 1 des OECD- Musterabkommens zur Vermeidung der Doppelbe-

steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom-

men und vom Vermögen, Ausgabe 2014; OECD-MA). Gemäss Kommentar der OECD zum Musterabkommen

stellen Leistungen der Sozialversicherungen, die nicht

im Zusammenhang mit einer gegenwärtigen Erwerbs- tätigkeit stehen, keine Ersatzeinkünfte dar. Diese Leis-

tungen sind daher im Ansässigkeitsstaat steuerpflichtig

(vgl. Art. 18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 21 OECD-MA), da sie einen dauerhaft wegfallenden Teil der Erwerbsfä-

higkeit kompensieren. Folgende Rentenleistungen sind nach der zu diesem

Merkblatt gehörenden Übersicht über die Doppelbe-

steuerungsabkommen (vgl. Merkblatt der Eidgenös- sischen Steuerverwaltung [ESTV] über die Quellenbe- steuerung von Ersatzeinkünften [Invaliditätsleistungen

an Empfänger mit Wohnsitz im Ausland]) zu besteuern:

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität, Invalidenrenten- auskäufe und Abfindungen nach UVG;

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität und Invalidenren- tenauskäufe nach UVG-Zusatz; und

  • Invalidenrenten bei Teilinvalidität nach VVG.

Für Renten- und Kapitalleistungen aus 2. Säule und der Säule 3a sind das Merkblatt über die Quellenbesteue- rung von Vorsorgeleistungen aus früherem öffentlich- rechtlichen Arbeitsverhältnis bzw. das Merkblatt über die Quellenbesteuerung von privatrechtlichen Vorsor- geleistungen und Leistungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge anwendbar.

2.3.3. Sonderregelung für Grenzgänger:

Als Grenzgänger bzw. Grenzgängerin

im steuerlichen

Sinn gelten grundsätzlich Arbeitnehmende, die in der

Regel täglich an ihren

Wohnort zurückkehren. Arbeit-

nehmende, welche nur wöchentlich an ihren Wohnort zurückkehren, gelten im steuerlichen Sinn nicht als

Grenzgänger bzw. Grenzgängerin.

Aufgrund von besonderen Abkommen zwischen der

Schweiz und ihren Nachbarstaaten gelten für die Quel- lenbesteuerung von Ersatzeinkünften von Grenzgän- gern und Grenzgängerinnen gewisse Besonder­heiten

(vgl. nachfolgende Tabelle).

Besteuerungsbefugnis

Arbeitsortstaat

(Schweiz)

Ausländischer

Wohnsitzstaat

Deutschland

X1

X2

Österreich

X1

X2

Frankreich

X3

X4

Italien

X

5,6

X2

Liechtenstein

X7

X7

1

Der Schweiz steht bei täglicher Heimkehr ein

prozentual

limitierter Quellensteuerabzug von

maximal 4,5

% der Bruttoein-

künfte zu.

2

Die in der Schweiz erhobene Steuer wird vom ausländischen

Wohnsitzstaat angerechnet.

3

Anwendbar in Kantonen, die nicht

der Vereinbarung vom

11. April 1983 über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von

Grenzgängern mit Frankreich (Sondervereinbarung mit Frank- reich) unterstehen (vgl. auch Fussnote 4 hiernach).

4

Anwendbar in den Kantonen BL, BS, BE, JU, NE, SO, VS und VD gemäss Sondervereinbarung mit Frankreich (Ausnahme: Steuerpflicht im Arbeitsortsstaat bei einem öffentlich-rechtlichen

Arbeitsverhältnis).

5

Ausschliessliche Besteuerung in der Schweiz für Grenzgänger, die in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten und von der Übergangsregelung in Artikel 9 des Abkommens vom

23. Dezember 2020 über

die Besteuerung von Grenzgängern

profitieren («alte Grenzgänger»).

6

80 % des normalerweise anwendbaren Quellensteuertarifs für Grenzgänger, die in den Kantonen Graubünden, Tessin und Wallis arbeiten und nicht in den Genuss der Übergangsregelung nach Artikel 9 des Abkommens vom 23. Dezember 2020 über die Besteuerung von Grenzgängern kommen («neue Grenzgänger»).

7

Besteuerung im Arbeitsortsstaat nur bei Ausübung einer Tätigkeit bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgebenden, ausgenommen Körperschaften, an denen sich beide Staaten

beteiligen.

2.4. Ausscheidung von Drittstaattagen

Bei Personen mit Ansässigkeit im Ausland ist das Be- steuerungsrecht der Schweiz hinsichtlich des Erwerbs-

einkommens auf die effektiv in der

Schweiz erbrachten

Arbeitstage beschränkt. Diese Aufteilung des Besteue- rungsrechts gilt auch für die Quellenbesteuerung von

Ersatzeinkünften (vgl.

Ziffern 3.2.2, 6.7 und 7.5.1 des

Kreisschreiben 45 der ESTV über die Quellenbesteue- rung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern vom

12. Juni 2019; KS 45 ESTV).

III. Berechnung des Quellensteuerabzugs

3.1. Berechnung durch den Arbeitgebenden

Auf Ersatzeinkünften (Taggelder), welche von der Ver- sicherung an den Arbeitgebenden ausbezahlt werden, sind von der Versicherung keine Quellensteuern ab- zurechnen. Der Arbeitgebende nimmt den Quellen- steuerabzug auf der von ihm geschuldeten Bruttoent- schädigung an den Arbeitnehmenden vor und wendet darauf den massgebenden Tarifcode bzw. Steuersatz an (vgl. Ziffer 3.3).

Leistungsart

Arbeitslosentaggeld

Leistungen, falls diese nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausgerichtet werden:

  • Taggeld aus Invalidenversicherung

  • Unfalltaggeld

  • Krankentaggeld

  • Taggeld aus Erwerbsersatz

  • Rentenleistungen aus Unfallversicherung

  • Rentenleistungen aus Krankenversicherung

  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge (sofern basierend auf versichertem Verdienst definiert)

Leistungen, falls deren Höhe abhängig von einer anderen Berechnungsgrundlage als dem versicherten Verdienst festgelegt wird:

  • Insolvenzentschädigungen (AVIG)

  • Rentenleistungen aus 1. Säule (nur IVG)

  • Rentenleistungen aus beruflicher Vorsorge

  • Leistungen nach VVG (Schadenversicherungen)

  • Direktschaden für vorübergehenden Erwerbsausfall (Haftpflicht aus OR und Spezialgesetzen)

  • Weitere Leistungen

Leistungen, deren Höhe unabhängig von einer Berechnungs- grundlage festgelegt werden:

  • Familienzulagen

  • Weitere Leistungen

3.2. Berechnung durch die Vorsorgeeinrichtung bzw.

den Versicherer Ersatzeinkünfte (Taggelder, Renten usw.), welche von einer Vorsorgeeinrichtung, Versicherung, Ausgleichs- kasse, Arbeitslosenkasse (Leistungserbringer) direkt an den Leistungsempfänger (Arbeitnehmende) ausbezahlt werden, sind durch den Leistungserbringer mit dem Tarifcode G, für Grenzgänger aus Deutschland mit dem Tarifcode Q bzw. für Grenzgänger aus Italien mit dem Tarifcode V an der Quelle zu besteuern (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. g, m und r QStV). Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften be- rechnet (vgl. Art. 84 Abs. 1 DBG).

Für die Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens gilt Folgendes:

Ermittlung satzbestimmendes Einkommen

Bei Arbeitslosentaggeldern ist für jedes Kind, für welches von der Arbeitslosenkasse Taggeldzuschläge für Familienzulagen ausbezahlt werden, beim satzbestimmenden Einkommen ein Pauschalabzug von CHF 600 / Monat vorzunehmen. Dies gilt auch bei Zwischenverdienst, weiteren bekannten Erwerbs- oder Ersatzeinkünften sowie bei Leistungsminderungen infolge Warte- und/oder Einstelltagen.

Der versicherte Verdienst ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12). Der Steuersatz ergibt sich aus der Steuertabelle des zuständigen Kantons.

Die Berechnungsgrundlage ist für die Ermittlung des Steuersat- zes auf einen Monat umzurechnen.

Der vom Arbeitnehmenden eines insolventen Betriebs geforder- te Lohn gilt als satzbestimmendes Einkommen (vertraglich ver- einbarter Lohn inkl. Anteil 13. Monatslohn, Ferien und Überzeit). Betrifft die Lohnforderung nur einen Teil eines Monats, ist sie auf einen ganzen Monat umzurechnen.

Für die Festlegung des satzbestimmenden Einkommens bei IV- Renten wird der maximale Rentenbetrag inkl. allfälligen Kinder- renten der für die versicherte Person anzuwendenden Skala durch den prozentualen Anteil einer ganzen IV-Rente dividiert und mit 100 multipliziert. Beispiel einer IV-Rente von 53 %, Skala 20, 1 Kinderrente: Fr. 1'086 + Fr. 435 = Fr. 1'521 : 53 x 100 = Fr. 2'869

Das Ergebnis aus [projiziertem Altersguthaben x Umwandlungs- satz] ist für die Ermittlung des Steuersatzes auf einen Monat umzurechnen (in der Regel dividiert durch 12).

Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung der Rentenleistung herangezogen wird.

Als satzbestimmendes Einkommen gilt das Einkommen, welches als Basis für die Berechnung des auf ein Jahr umgerechneten Erwerbsausfalls (Bruttolohn) herangezogen wird (in der Regel dividiert durch 12).

Basis für die Leistung ist in der Regel der Erwerbsausfall.

Als satzbestimmendes Einkommen gilt der für die Berechnung des Tarifcodes C zu Grunde gelegte Medianwert der effektiven Lohneinkünfte, welcher jährlich publiziert wird.

3.3. Tarifeinstufungen

Die Tarifeinstufungen bei an der Quelle besteuerten

Ersatzeinkünften sind wie folgt vorzunehmen:

Tarif

Rechtsgrundlage Leistung

auszahlende Stelle

A, B, C, F, H,

L, M ,N, P,

R, S, T, U

G, Q, V

D

1. AHVG Rückvergütung AHV-Beiträge

Zentrale Ausgleichsstelle

(betrifft nur Kanton Genf)

X

2. IVG Taggeld

Arbeitgebende

bzw. Ausgleichskasse

X

X

IV-Rente mit einem %-Anteil

Ausgleichskasse

X

einer ganzen IV-Rente

3. AVIG Arbeitslosentaggeld

Arbeitslosenkasse

X

Kurzarbeitsentschädigung

Arbeitgebende

X

Schlechtwetterentschädigung

Arbeitgebende

X

Insolvenzentschädigung

Arbeitslosenkasse

X

4. UVG Taggeld

Arbeitgebende bzw.

X

(Obligatorium und

Versicherer

X

Abredeversicherung) Übergangstaggeld1

Versicherer

X

Übergangsentschädigung2

Versicherer

X

IV-Teilrente

Versicherer

X

IV-Rentenauskauf

Versicherer

X

Abfindung3

Versicherer

X

5. UVG-Zusatz Taggeld

Arbeitgebende bzw.

X

(UVG-Differenzdeckung)4

Versicherer

X

IV-Teilrente

Versicherer

X

IV-Rentenauskauf

Versicherer

X

6. KVG Taggeld

Arbeitgebende bzw.

Versicherer

X

X5

7. VVG Taggeld

Arbeitgebende bzw.

X

(Schadenversicherungsleistung)6

Versicherer

X

Rentenleistung

Versicherer

X

8. BVG / OR / Vorsorge- Taggeld

Arbeitgebende bzw.

X

reglement / Freizügigkeits-

Vorsorgeeinrichtung

X

verordnung (2. Säule)4 IV-Teilrente

Vorsorgeeinrichtung

X7

IV-Kapitalleistung

Vorsorgeeinrichtung

X7

9. BVV 3 (Säule 3a)4 IV-Teilrente

Vorsorgeeinrichtung

X7

IV-Kapitalleistung

Vorsorgeeinrichtung

X7

10. EOG Taggeld

Arbeitgebende bzw.

Ausgleichskasse

X

X

11. OR und Spezialgesetze vorübergehender Schaden

Arbeitgebende bzw.

X

(Haftpflicht)

Versicherer

X

12. FamZG / kantonale Familienzulagen

Arbeitgebende bzw.

X

Zulagengesetze

Ausgleichskasse

X

1

gemäss Art. 83 ff. VUV (SR 832.30)

2

gemäss Art. 86 ff. VUV

3

gemäss Art. 23 UVG (SR 832.20)

4

Aufzählung nicht abschliessend; sofern Schadenversicherungsleistungen (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

5

Taggeldleistungen bis und mit Fr. 10.- werden nicht abgerechnet

6

Aufzählung nicht abschliessend (vgl. BGE 104 II 44 ff., 119 II 361 ff.)

7

sofern Ansässigkeit in der Schweiz; bei Ansässigkeit im Ausland sind die Quellensteuertarife für Vorsorgeleistungen

anwendbar

IV. Verfahren

4.1. Fälligkeit der Quellensteuer

Die Quellensteuer wird im Zeitpunkt der Auszahlung, der Gutschrift oder der Verrechnung der Ersatzeinkunft fällig.

4.2. Rechte und Pflichten der Vorsorgeeinrichtung

bzw. des Versicherers Die Vorsorgeeinrichtung bzw. der Versicherer gilt als Schuldner der steuerbaren Leistung, sofern die Leis- tung direkt an die versicherte Person ausgerichtet wird. Ihm obliegen folgende Pflichten:

  • Meldung über Beginn und Ende der Leistungsperio- de (bei Abrechnung mittels ELM: Ein- und Austritt der quellensteuerpflichtigen Personen) in den dafür vorgesehenen Feldern der Quellensteuerabrech- nung

  • Einreichung der Abrechnungen über die abgezo- genen Quellensteuern bei der zuständigen Steuer- behörde gemäss Artikel 107 DBG (vgl. hierzu auch Ziffer 9.5 KS 45 ESTV)

  • bei Kantonen mit Monatsmodell: innert 30 Tagen nach Ablauf der vom Kanton festgelegten Ab- rechnungsperiode (monatlich, vierteljährlich, halbjährlich oder jährlich)

  • bei Kantonen mit Jahresmodell: monatlich innert 30 Tagen. Ergänzend dazu muss am Ende des Jahres bzw. am Ende des Anspruchs auf die Leistungen eine Neuberechnung des satzbestim- menden Einkommens erfolgen, sofern sich die Berechnungsgrundlage verändert hat (vgl. hierzu Ziffern 7.2 und 7.3.1 KS 45 ESTV sinngemäss).

  • Ablieferung der Quellensteuer

  • bei Kantonen mit Monatsmodell: aufgrund der Rechnungsstellung des Kantons

  • bei Kantonen mit Jahresmodell: innert 30 Tagen seit Fälligkeit der Leistung

  • Haftung in vollem Umfang für die Entrichtung der Quellensteuer

  • Bestätigung über den Quellensteuerabzug

Als zuständige Steuerbehörde i. S. der vorstehenden Aufzählung gilt folgendes: Zweigniederlassungen von Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen gelten dann als Betriebsstätte, wenn sie den Fall administrativ betreuen und eine eigene Betriebsstättenbuchhaltung führen. Für Grenzgänger, die in den Kantonen Tessin, Graubünden und Wallis arbeiten und dem Grenz- gängerabkommen zwischen der Schweiz und Italien unterliegen, ist die Quellensteuer auf Ersatzeinkünften mit dem Kanton des vorherigen Arbeitgebers abzu- rechnen.

Die Schuldner der steuerbaren Leistung (Vorsorge- einrichtungen, Versicherer) haben Anspruch auf eine Bezugsprovision, welche von der zuständigen Steuer- behörde festgelegt wird (vgl. § 114 StG / Art. 88 Abs. 4 DBG resp. Art. 100 Abs. 3 DBG) und bei Verletzung der Verfahrenspflichten gekürzt oder gestrichen werden kann. Überdies können bei nicht fristgerechter Abliefe- rung von Quellensteuern Ausgleichs- bzw. Verzugszin- sen erhoben werden.

Die Schuldner der steuerbaren Leistung können von der Veranlagungsbehörde bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen (vgl. Art. 137 Abs. 2 DBG). Sie bleiben bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel- lensteuer zu erheben (vgl. Art. 137 Abs. 3 DBG).

4.3. Rechte und Pflichten der quellensteuerpflichti- gen Personen Eine in der Schweiz ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer oder eine nach- trägliche ordentliche Veranlagung verlangen, wenn sie mit dem vorgenommenen Quellensteuerabzug nicht einverstanden ist (vgl. Ziffer 11 KS 45 ESTV).

Eine im Ausland ansässige Person kann bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjah- res bei der zuständigen Steuerbehörde eine Neuberechnung der Quellensteuer verlangen, wenn Drittstaattage nicht ausgeschieden wurden (vgl. Ziffern 3.2.2, 6.7, 7.5.1 sinngemäss und Ziffer 11.6 KS 45 ESTV).

Bei einem Antrag auf Ausscheidung von Drittstaat- tagen (vgl. Ziff. 2.4.) hat die quellensteuerpflichtige Person ein Kalendarium zum Nachweis der schweize- rischen und ausländischen Arbeitstage für die letzten 12 Erwerbsmonate beizulegen. Das Kalendarium muss vom Arbeitgebenden und von der quellensteuerpflich- tigen Person unterzeichnet werden.

4.4. Steuerhinterziehung / Veruntreuung von Quel- lensteuern Die vorsätzliche oder fahrlässige Unterlassung der Quellensteuererhebung gilt als Steuerhinterziehung und kann mit einer Busse geahndet werden (vgl. Art. 175 DBG). Wer zum Quellensteuerabzug verpflichtet ist und abgezogene Quellensteuern zu seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, erfüllt den Tatbestand der Veruntreuung von Quellensteuern und kann mit Frei- heitsstrafe, Geldstrafe oder Busse bestraft werden (vgl. Art. 187 DBG).

StG: Steuergesetz des Kantons Luzern DBG: Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer VO: Verordnung

Finanzdepartement Dienststelle Steuern Quellensteuer Buobenmatt 1, Postfach 3464, 6002 Luzern Telefon +41 41 228 57 33 email dst.qs@lu.ch Internet www.steuern.lu.ch unter Natürliche Personen / Quellensteuer

Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen (Stand: 01.01.2026)

Hinweis: In dieser Übersicht werden einzig Leistungen behandelt,

die nach dem OECD-Musterabkommen als

andere Leistungen (Art. 21 OECD-MA) zu qualifizieren sind.

Rechtsgrundlagen1:

UVG / UVG-Zusatz / VVG

Rechtsgrundlagen1:

UVG / UVG-Zusatz / VVG

Renten Kapitalleistungen

Renten Kapitalleistungen

Ausländischer

Ausländischer

Quellensteuerab- Rückforderungs-

Quellensteuerab- Rückforderungs-

Wohnsitzstaat2

Wohnsitzstaat2

zug vornehmen möglichkeit

zug vornehmen

möglichkeit

ja/nein

ja/nein

ja/nein

ja/nein

Ägypten

ja

nein

Mazedonien

nein

ja

Albanien

nein

ja

Mexiko

ja

nein

Algerien

nein

ja

Moldova

nein

ja

Argentinien

ja

nein

Mongolei

nein

ja

Armenien

nein

ja

Montenegro

nein

ja

Aserbaidschan

nein

ja

Neuseeland

ja

nein

Äthiopien

ja

nein

Niederlande

nein

ja

Australien

ja 3

nein

(bis 31.12.2020)

Bahrain

nein

ja

Niederlande

(ab 01.01.2021)

ja für UVG

(max. 15 %)

nein für UVG,

sonst ja

Bangladesch

nein

ja

Norwegen

nein

ja

Belarus

nein

ja

Oman

nein

ja

Belgien

nein

ja

Österreich

nein

ja

nein für UVG,

Brasilien

ja für UVG

sonst ja

Pakistan

ja

nein

Bulgarien

nein

ja

Peru

ja

nein

Chile

ja

nein

Philippinen

ja

nein

China

nein

ja

Polen

nein

ja

Chinesisches Taipeh

nein

ja

Portugal

nein

ja

(Taiwan)

Rumänien

nein

ja

Dänemark

nein

ja

Russland

nein

ja

Deutschland

nein

ja

Sambia (bis 31.12.2019)

ja3

nein

Ecuador

nein

ja

Sambia (ab 1.1.2020)

nein

ja

Elfenbeinküste

nein

ja

Saudi-Arabien

nein

ja

Estland

nein

ja

Schweden

nein

ja

Finnland

nein

ja

Serbien

nein

ja

Frankreich

nein

ja

Singapur

nein

ja

Georgien

nein

ja

Slowakei

nein

ja

Ghana

nein

ja

Slowenien

nein

ja

Griechenland

nein

ja

Spanien

nein

ja

Grossbritannien

nein

ja

Sri Lanka

nein

ja

Hongkong

nein

ja

Südafrika

nein

ja

Indien

nein

ja

Südkorea

nein

ja

Indonesien

ja

nein

Tadschikistan

nein

ja

Iran

nein

ja

Thailand

ja

nein

Irland

nein

ja

Trinidad und Tobago

ja

nein

Island

nein

ja

Tschechische Republik

nein

ja

Israel

ja3

ja3

Tunesien

nein

ja

Italien

nein

ja

Türkei

nein

ja

Jamaika

nein

ja

Turkmenistan

nein

ja

Japan

nein

ja

Ukraine

nein

ja

Jordanien (ab 01.01.2026)

ja

ja

Ungarn

nein

ja

Kanada

ja (max. 15 %)

nein

Uruguay

nein

ja

Kasachstan

nein

ja

Usbekistan

nein

ja

Katar

nein

ja

Venezuela

nein

ja

Kirgisistan

nein

ja

Vereinigte Arabische

ja

nein

Kolumbien

nein

ja

Emirate

Kosovo

nein

ja

Vereinigte Staaten (USA)

ja (max. 15 %)

ja (nur jenen Teil,

der 15 % über-

Kroatien

nein

ja

steigt)

Kuwait (bis 31.12.2024)

nein

ja

Vietnam

ja

nein

Kuwait (ab 01.01.2025)

ja 3

ja

Zypern

nein

ja

Lettland

nein

ja

Liechtenstein

nein

ja

1

Vgl. Tabelle in Ziffer 1.2. des Merkblattes

steuerung von Ersatzeinkünften.

über die Quellenbe-

Litauen

nein

ja

2

Bei allen übrigen Ländern, die auf der obigen Liste nicht aufge-

Luxemburg

nein

ja

führt sind, gilt, dass bei

Renten die Quellensteuer stets in Abzug

zu bringen ist und dass bei Kapitalleistungen

nie ein Rückforde-

Malaysia

ja

nein

rungsanspruch besteht.

Malta

nein

ja

3

Rückforderungsmöglichkeit, sofern durch Ansässigkeitsstaat

Marokko

nein

ja

besteuert (Besteuerungsnachweis verlangen).