Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

BAZ 24 10

Provisorische Rechtsöffnung (BAZ 24 10)

Rubrum

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

Urteil vom 20. Januar 2025 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen

Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Joseph Niederberger, a.o. Gerichtsschreiber Flavio Keller.

Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführer,

gegen

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, vom 11. November 2024 (ZES 24 355).

Sachverhalt

A. In der Betreibung Nr. xx des Betreibungsamtes Nidwalden hat das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK, mit Entscheid vom 11. November 2024 für Fr. 50'000.‒ ("Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 2. November 2017 lautend auf die C.__ GmbH für die Forderung der B.__ AG aus Kontokorrent Nr. xx") die provisorische Rechtsöffnung erteilt.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.__ (Beschwerdeführer) am 10. Dezember 2024 (amt. Bel. 1) Beschwerde an das Obergericht Nidwalden. Die Beschwerde beinhaltet keinen korrekten Antrag. Aus der Formulierung "kann ich diesen Entscheid vom 11. November 2024 nicht akzeptieren" (amt. Bel. 1, S. 1) ergibt sich sinngemäss, dass der Beschwerdeführer mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung beantragt.

C. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2024 bestätigte das Obergericht Nidwalden den Eingang der Beschwerde. Infolge des Beschwerdeeingangs forderte das Obergericht einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 600.‒ innert 10 Tagen ein (amtl. Bel. 2, Ziff. 1). Zusätzlich erläuterte das Obergericht ausführlich, dass die vorliegende Beschwerde die Anforderungen betreffend Beschwerdegrund und Begründetheit nicht erfülle. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden. Aus Gründen der Vollständigkeit wies das Obergericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass der Entscheid der Vorinstanz inhaltlich korrekt erscheine und es sich bei der notariell beurkundeten Solidarbürgschaft um einen tauglichen Rechtsöffnungstitel handle. Basierend auf der geschilderten Ausgangslage empfahl das Obergericht dem Beschwerdeführer von der Beschwerde Abstand zu nehmen und den Kostenvorschuss nicht zu leisten. Bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses werde das Verfahren ohne Kostenfolge erledigt (amtl. Bel. 2, Ziff. 2).

D. Unbeachtet der Empfehlung zur Abstandnahme bezahlte der Beschwerdeführer den Gerichtskostenvorschuss innert Frist.

E. Von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei wurde gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Erwägungen

1.

1.1 Angefochten ist der Entscheid ZES 24 355 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/ Einzelgericht SchK, vom 11. November 2024 betreffend provisorische Rechtsöffnung. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage seit der Zustellung des begründeten Entscheids (Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Zur Beschwerde ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und in seiner Rechtsstellung beeinträchtigt ist, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. DIETER FREIBURGHAUS/SUSANNE AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 7 ff. zu Art. 321 ZPO). Beschwerdeinstanz ist das Obergericht Nidwalden (Art. 27 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 GerG).

1.2 Der Beschwerdeführer ist als Betriebener, der Rechtsvorschlag gegen die streitgegenständliche Betreibung erhoben hat, und Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren formell wie materiell beschwert. Er hat seine Beschwerde fristgerecht dem örtlich wie sachlich zuständigen Gericht eingereicht.

2.

2.1 Mit der Beschwerde kann gemäss Art. 320 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.

Für Rechtsfragen kommt der Beschwerdeinstanz die gleiche, d.h. die volle Kognition wie der Vorinstanz zu (KURT BLICKENSTORFER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], ZPO-Kommentar, 2. Aufl. 2016, N 4 zu Art. 320 ZPO). Die unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist von der Beschwerdeinstanz jedoch nur beschränkt überprüfbar. Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann daher nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit, d.h. wenn entscheidwesentliche Tatsachen schlechthin unhaltbar festgestellt worden sind, gerügt werden (BLICKENSTORFER, a.a.O., N. 8 zu Art. 320 ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist die Kognition des Rechtsmittelgerichts somit auf die Willkürprüfung beschränkt (BGE 138 III 232 E. 4.1.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer]4A_149/2017 vom 28. September 2017 E. 2.2). Willkür liegt vor bei aktenwidriger Tatsachenfeststellung, d.h. wenn sich die Feststellung auf einen Sachverhalt stützt, der überhaupt nicht aktenmässig belegt ist, es sei denn, es handle sich um eine bekannte Tatsache (d.h. offenkundige oder gerichtsnotorische Tatsachen oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze) im Sinne von Art. 151 ZPO. Dasselbe gilt, wenn eine aktenkundige und rechtserhebliche Tatsache übersehen oder irrtümlich nicht richtig festgehalten worden ist. Ist das Beweisergebnis interpretationsbedürftig, gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 ZPO). Der Beschwerdegrund ist nur erfüllt, wenn die durch die erste Instanz gezogene Schlussfolgerung qualifiziert falsch, d.h. schlechthin unhaltbar bzw. offensichtlich unrichtig ist (KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 320 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, 2012, N. 6 f. zu Art. 320 ZPO).

2.2 Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich die beschwerdeführende Partei beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Sie muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2017, N. 4 zu Art. 321 ZPO und N. 15 zu Art. 311 ZPO). Was nicht in dieser Weise beanstandet

wird, braucht von der Beschwerdeinstanz grundsätzlich nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Insbesondere pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen den inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Kommt die beschwerdeführende Partei ihrer Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin ist bei den inhaltlichen Anforderungen zu berücksichtigen, ob die beschwerdeerhebende Partei anwaltlich vertreten ist (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 15 zu Art. 321 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben jedoch immerhin besondere Bestimmungen des Gesetzes (Art. 326 Abs. 1 und 2 ZPO). Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.

3.1 Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer trägt mit seiner schriftlichen Beschwerde vom 10. Dezember 2024 keinen konkreten Antrag vor. Aus seiner Eingabe lässt sich jedoch mit gutem Willen herauslesen, dass Ziel der Beschwerde unter anderem die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens ist. Dieses Versäumnis allein rechtfertigt ein Nichteintreten auf die Beschwerde also noch nicht.

3.2 Allerdings erfüllt auch die Beschwerdebegründung die vorstehend aufgezeigten Formerfordernisse nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht ansatzweise mit dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz auseinander.

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, der Sachverhalt und die Beweismittel seien von der Vorinstanz zu seinen Ungunsten gewürdigt worden. Die Vorinstanz habe wiederholt seine Stellungnahmen missachtet und sei stets der Rechtsauffassung der Beschwerdegegnerin gefolgt. In Bezug auf die notariell beurkundete Solidarbürgschaft bringt der

Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin bei der Unterzeichnung Druck auf ihn und seine Ehefrau ausgeübt habe. Auch dieser Umstand sei von der Vorinstanz nicht gebührend berücksichtigt worden.

3.2.2 Darin lässt sich keine rechtsgenügliche Kritik am angefochtenen Entscheid erkennen. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Voraussetzungen für die provisorische Rechtsöffnung korrekt dargelegt und die durch den Gläubiger aufgelegten Urkunden zum Rechtsöffnungsgesuch einlässlich geprüft. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass grundsätzlich ein tauglicher provisorischer Rechtsöffnungstitel für die Solidarbürgschaft von Fr.50'000.00 vorliege (vgl. vorinstanzliche E. 5). Weiter hat die Vorinstanz erwogen, dass die in den Stellungnahmen des Beschwerdeführers erläuterten Einwendungen, wie sein Unwissen, seine Unerfahrenheiten oder die nicht ausreichende Aufklärung über die Risiken und Nachteile einer Solidarbürgschaft, den Rechtsöffnungstitel der vorgelegten Solidarbürgschaft unter dem Beweismass der Glaubhaftmachung nicht zu entkräften vermögen (vgl. vorinstanzliche E. 6.4). Auch die abgeschlossene Todesfallrisikopolice der D.__ AG vermöge die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels nicht in Abrede zu stellen. Entsprechend würden keine Einwendungen vorliegen, welche geeignet wären, den vorgelegten Rechtsöffnungstitel zu entkräften. Schliesslich gewährte die Vorinstanz die beantragte provisorische Rechtsöffnung.

Was daran falsch sein sollte, sagt der Beschwerdeführer nicht und ist auch nicht erkennbar. An keiner Stelle bringt er Beweismittel vor, welche die eigenen Aussagen begründen und eine Ungültigkeit der Solidarbürgschaft glaubhaft erscheinen lassen. Inwiefern die Beschwerdegegnerin die Todesfallrisikopolice der D.__ AG eigenmächtig abgeschlossen haben soll oder Druck auf den Beschwerdeführer ausübte, ist aus den Beschwerdebeilagen nicht ersichtlich und bleibt folglich unbewiesen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Geringsten mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Er legt nicht dar, inwieweit diese den Sachverhalt nicht korrekt bzw. willkürlich festgestellt oder Recht verletzt hätte. Unter diesen Umständen ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten.

3.3 Im Ergebnis steht somit fest, dass die Beschwerdebegründung die vorstehend aufgezeigten Formerfordernisse nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

4.

4.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (Gebührenverordnung über das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs; SR 281.35) und Art. 4 PKoG auf Fr. 150.00 herabgesetzt und ist dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Er hat die Entscheidgebühr innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils an die Gerichtskasse zu bezahlen.

4.2 Nachdem dem Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren keine Aufwände entstanden sind, wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Auf die Beschwerde vom 10. Dezember 2024 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 150.‒ festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.‒ verrechnet und sind bezahlt.

Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer den Restbetrag von Fr. 450.‒ zurückzuerstatten.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. [Zustellung].

Stans, 20. Januar 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen Die Präsidentin

lic. iur. Livia Zimmermann Der a.o. Gerichtsschreiber

Flavio Keller Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 72 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 106, Art. 151, Art. 157, Art. 251, Art. 309, Art. 319, Art. 320, Art. 321, Art. 322, Art. 326 und Art. 327 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2025; der Erlass wurde am 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.