ST 25 21
Steuern (ST 25 21)
Rubrum
GERICHTE VERWALTUNGSGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 1. Juni 2026 Steuerabteilung
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Verwaltungsrichter Hansruedi Schleiss, Verwaltungsrichter Christian Waser, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A.__, vertreten durch M.A. Raphael Hemmerle, Rechtsanwalt, SIGG HEMMERLE legal / tax / notary, Obermattweg 12, 6052 Hergiswil NW,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Steuerverwaltung, Abteilung Direkte Bundessteuer, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Kantons- und Gemeindesteuern sowie Direkte Bundessteuern 2019
Beschwerde gegen die Einspracheentscheide des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 18. November 2025 (PID-Nr. 47667).
Sachverhalt
A. A.__ («Beschwerdeführer») ist mit B.__ verheiratet und hat seinen steuerlichen Wohnsitz in Stans/NW. Der Beschwerdeführer verfügte in der Steuerperiode 2019 über ein Kontokorrentkonto bei der C.__ GmbH («__»), dessen Saldo sich im Verlaufe des Jahres 2019 von Fr. 161'549 am 31. Dezember 2018 auf Fr. 381'509 am 31. Dezember 2019 erhöhte. Deswegen rechnete das kantonale Steueramt den Steuerpflichtigen mit Veranlagungsverfügung vom 28. November 2024 für die Steuerperiode 2019 Einkünfte aus geldwerten Leistungen im Umfang der Differenz bzw. in Höhe von insgesamt Fr. 219'960 auf (Ziff. 161d) und setzte unter Berücksichtigung dieser Aufrechnung die Steuerfaktoren wie folgt fest:
Kantons- und Gemeindesteuern Basisfaktoren Satzbest. (CHF) Steuerbar (CHF) Steuersatz (in %) Einf. Steuer (CHF) Einkommen 115'200 0 2.577344 0.00 - qual. Beteiligungen 213'200 1.288672 2'747.45 Vermögen 0 0 0.0 0.00
Direkte Bundessteuern Basisfaktoren Satzbest. (CHF) Steuerbar (CHF) Steuersatz (in %) Einf. Steuer (CHF) Einkommen 207'700 207'700 6.530091 13'563.00 Elterntarif (Abzug) -251.00 Total 13'312.00
Eine dagegen erhobene Einsprache der Ehegatten wies das Steueramt am 18. November 2025 ab.
B. Hiergegen gelangte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2025 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte was folgt:
«1. Der Einsprache-Entscheid vom 18.11.2025 sei aufzuheben. 2. Das satzbestimmende und das steuerbare Einkommen sei für die Kantons- und Gemeindesteuern auf CHF 0 und das Vermögen auf CHF 0 festzusetzen. 3. Das satzbestimmende und das steuerbare Einkommen sei für die Direkte Bundessteuer auf CHF 0 festzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWST zu Lasten der Staatskasse.»
Innert angesetzter Frist leistete der Beschwerdeführer einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 4'500.–.
C. Das Steueramt beantragte mit Vernehmlassung vom 9. Februar 2026, unter Auflage der Verfahrensakten, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV liess sich nicht vernehmen.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem replizierte der Beschwerdeführer am 9. März 2026. Dabei wurde an den gestellten Anträgen festgehalten. Das Steueramt nahm dazu am 30. März 2026 Stellung.
Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 21. April 2026 seine Kostennote ein.
E. Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts Nidwalden hat die vorliegende Beschwerdesache an der Sitzung vom 1. Juni 2026 abschliessend beraten und beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten sind die Einspracheentscheide vom 18. November 2025, mit welchen die Einsprache der Ehegatten betreffend Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2019 abgewiesen wurde. Als Rechtsmittel gegen einen Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde ist sowohl in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern als auch in Bezug auf die direkte Bundessteuer die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegeben (Art. 206 Abs. 1 StG [NG 521.1] bzw. Art. 140 Abs. 1 und Art. 145 DBG [SR 642.11]). Die Beschwerde muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Beschwerdelegitimiert ist die steuerpflichtige Person (Art. 206 Abs. 1 StG; Art. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 140 Abs. 1 und Abs. 2 DBG). Die Ehegatten sind als Adressaten durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass sie beschwerdelegitimiert sind. Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten zwar grundsätzlich gemeinsam aus. Rechtsmittel und andere Eingaben gelten jedoch als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 180 Abs. 1 und Abs. 3 StG; Art. 113 Abs. 1 und Abs. 3 DBG), was hier der Fall ist. Mit anderen Worten wird entgegen der in der Beschwerdeschrift verwendeten Parteibezeichnung vermutet, dass das Rechtsmittel im Namen beider Ehegatten erhoben wird, zumal auch der verwaltungsgerichtliche Beschwerdeentscheid einheitliche Wirkung für alle zwei Steuerpflichtigen entfaltet.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 54 VRG (NG 265.1) gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Sind sowohl Entscheide bezüglich der Kantons- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer angefochten, so muss das Verwaltungsgericht – da es sich um zwei verschiedene Steuern handelt, die unterschiedlichen Gemeinwesen zustehen und in getrennten Verfahren veranlagt werden – zwei Entscheide fällen. Diese können jedoch in ein und derselben Urteilsschrift getroffen werden (s. BGE 135 II 260 E. 1.3.1, 130 II 509 E. 8.3). Vorliegend sind die durch das Steueramt aufgerechneten Einkünfte aus geldwerten Leistungen umstritten. Da
die einschlägigen Normen des kantonalen und eidgenössischen Rechts weitgehend gleich lauten, rechtfertigt sich nicht nur die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren, sondern auch die gemeinsame Beurteilung der Streitigkeit hinsichtlich kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Steuern.
1.3 Gemäss Art. 206 Abs. 2 StG und Art. 140 Abs. 3 DBG können mit der Beschwerde alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden. Damit werden die bundesrechtlichen Vorgaben umgesetzt, wonach im kantonalen Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundesssteuer gemäss Art. 140 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG alle Mängel des angefochtenen Entscheides und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden können. Somit kann das Verwaltungsgericht vorliegend auch die Angemessenheit des angefochtenen Entscheids überprüfen. Eine weitere Besonderheit findet sich in Art. 207 StG, wonach das Verwaltungsgericht bei Beschwerden in Steuersachen nicht an die Begehren der Parteien gebunden ist, sondern ihm die gleichen Befugnisse zustehen wie der Veranlagungsinstanz im Veranlagungsverfahren und nach Anhörung der steuerpflichtigen Person die Veranlagung auch zu ihrem Nachteil abändern kann.
2.
2.1 In den Veranlagungsverfügung vom 28. November 2024 (Kantons- und Gemeindesteuern) begründete das Steueramt die hier relevante Abweichung bei der Ziff. 161d (Wertschriftenertrag, Lotterie- und Totogewinne, davon geldwerte Leistungen) damit, dass die Zunahme des Kontokorrentkontos bei der __ im Jahr 2019 eine geldwerte Leistung an den Anteilsinhaber, d.h. den Beschwerdeführer, darstelle. Diese Vorteilszuwendung unterliege der Einkommensbesteuerung. Entsprechend setzte das Steueramt den steuerbaren bzw. satzbestimmenden Betrag in der Ziff. 161d auf Fr. 219'965 fest. Ferner wurde im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft unter der Ziff. 460 (private Schulden) eine anerkannte Schuld in der Höhe von Fr. 161'500 nachgetragen, wobei unter der entsprechenden Ziffer in Berücksichtigung der bereits deklarierten Schulden ein steuerbarer Betrag von Fr. 210'864 resultierte. In der Veranlagungsverfügung vom 28. November 2024 betreffend die direkte Bundessteuer wurden diese Erläuterungen mittels Verweis übernommen.
Die Steuerpflichtigen wandten sich mit ihrer Einsprache vom 19. Dezember 2024/29. Januar 2025 im Wesentlichen gegen die Aufrechnung der Darlehensgewährung durch die Immobiliengesellschaft an den Beschwerdeführer als deren Anteilsinhaber. Unter Abweisung der Einsprache wurden die Steuerfaktoren unverändert bestätigt. Zu den Gründen lässt sich den angefochtenen Einspracheentscheiden einzig entnehmen, dass in der Zeitspanne von 2018 bis Mai 2022 von der Immobiliengesellschaft Darlehen in der Höhe von Fr. 405'000 und weitere Zuwendungen für Anrechnung des Mietzinses der Wohnung inkl. Nebenkosten und Darlehenszinse von Fr. 115'335 gewährt worden seien. Für die gewährten Darlehen bzw. geleisteten Zahlungen seien keine Nachweise erbracht worden, welche einem Drittvergleich standhielten.
2.2 In prozessualer Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung und Erläuterung der Aufrechnung, sowohl in der Veranlagungsverfügung wie auch im Einsprache- Entscheid, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 25-31 S. 8 f.).
2.3
2.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 135 I 187 E. 2.2). Die entsprechenden Rügen sind daher vorab zu behandeln (BGE 138 I 232 E. 5.1).
Die steuerpflichtige Person ist verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen (Art. 192 f. StG). Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt die zuständige Veranlagungsinstanz eine spezifizierte Aufstellung über das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen oder über den steuerbaren Gewinn und das steuerbare Kapital. Sie unterbreitet die Aufstellung der steuerpflichtigen Person insbesondere bei wesentlichen Abweichungen als Veranlagungsvorschlag oder eröffnet sie als Veranlagungsentscheid (§ 79b Steuerverordnung [StV; NG 521.11]). In der Veranlagungsverfügung werden die Steuerfaktoren, der Steuersatz und die Steuerbeträge aufgeführt. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital. Abweichungen von der Steuererklärung sind der steuerpflichtigen Person spätestens bei Eröffnung der Veranlagungsverfügung stichwortartig zu begründen (Art. 200 Abs. 1 und 2 StG; Art. 131 Abs. 1 und 2 DBG). Gegen
die Veranlagungsverfügung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben (Art. 202 ff. StG; Art. 132 ff. DBG). Der (Einsprache-)Entscheid wird kurz begründet und der steuerpflichtigen Person schriftlich eröffnet (Art. 205 Abs. 2 StG). Die Anforderungen an Inhalt und Umfang der Begründung hängen vom Einzelfall ab. Die Begründung muss jedenfalls so abgefasst werden, dass die tatsächlichen und rechtlichen Überlegungen nachvollzogen werden können, welche die Veranlagungsbehörde dem Entscheid zugrunde gelegt hat. Die Behörde muss sich dabei nicht mit allen Argumenten der Verfahrensbeteiligten auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., 2022, N 9 zu Art. 135 DBG).
Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessende Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dieser verlangt nicht, dass diese sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht (oder hier die Behörde) hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.).
2.3.2 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (Art. 19 Abs. 1 StG; Art. 16 Abs. 1 DBG). Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 StG sind Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen steuerbar. Der Tatbestand der geldwerten Leistung charakterisiert sich dadurch, dass (1) die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, (2) der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt (z.B. über eine ihm nahestehende Person oder Unternehmung) einen Vorteil erlangt, (3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einer nicht nahestehenden, also fernstehenden Person unter gleichen Bedingungen nicht zugestanden hätte, weshalb die Leistung insofern ungewöhnlich ist (Kriterium des Drittvergleichs), und (4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1 m.w.H.).
2.4 Mit Blick auf diese Erwägungen ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht begründet: Eine geldwerte Leistung, die nach Massgabe von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 StG aufrechenbar ist, liegt nur unter gewissen, durch die Rechtsprechung definierten Bedingungen vor, die kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. vorne E. 2.3.2). Weshalb dies vorliegend der Fall sein soll, erschliesst sich aus den angefochtenen Einspracheentscheiden nicht in abschliessender Nachvollziehbarkeit. So bleibt namentlich unklar, worauf sich das Steueramt bei der Berechnung eines Aufrechnungsbetrags von Fr. 219'965 konkret stützt. Die genannten Beträge von Fr. 405'000 (Darlehen) und Fr. 115'335 (Mietzins etc.) beziehen sich nach Angabe in den Einspracheentscheiden auf die Zeitspanne 2018 bis Mai 2022, womit es schon an einer konkreten Ausscheidung für die streitbefangene Steuerperiode 2019 fehlt. Ferner sind in den genannten Beträgen nicht zwingend steuerbare Vorteile im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. Art. 23 Abs. 1 Ziff. 4 StG zu erkennen. So ist vorstellbar, dass zu diesen reziprok Gegenforderungen erfasst wurden und buchhalterisch ein blosser Aktiventausch (Umbuchung in eine Darlehensforderung) stattgefunden hat, was eine (steuerbare) geldwerte Leistung ausschliessen würde. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es einer einlässlicheren Darlegung der tatsächlichen Umstände bzw. des steuerauslösenden Sachverhalts, auch wenn es zutreffen mag, dass die Begründung eines Einspracheentscheids «kurz» ausfallen darf (Art. 205 Abs. 2 StG). Hier erhellt aus den angefochtenen Entscheiden nämlich (noch) nicht, welche für die Organe der Gesellschaft erkennbar ungewöhnliche Leistung(en) der Beschwerdeführer als nahestehende Person im Jahr 2019 konkret in welcher Form und ohne gleichwertige Gegenleistung von der Immobiliengesellschaft erhalten haben soll. Auch wenn dem Steueramt hinsichtlich der Begründungsdichte ein gewisser Ermessensspielraum zuzugestehen ist und das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist, liegt es weder am Steuerpflichtigen noch an der Beschwerdeinstanz, den massgeblichen Sachverhalt, der die Grundlage einer Besteuerung ist, erst nachträglich anhand der Verfahrensakten (oder späterer Parteieingaben im Beschwerdeverfahren) zu ergründen. Dies, zumal es sich nicht um eine einfache Konstellation
handelt, in welcher die Sachlage offenkundig ist. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass sich die Situation betreffend die Transaktionen zwischen dem Beschwerdeführer und der Immobiliengesellschaft in steuerlicher Hinsicht auf mehrere Veranlagungsperioden auswirkt. Darauf ist in einer Einsprache-Begründung selbst dann einzugehen, wenn lediglich eine kurze verlangt ist. Letztlich muss hier nach Gesagtem eine Verletzung der Begründungspflicht bejaht werden.
Ferner ist zu bemerken, dass eine Heilung dieser Gehörsverletzung in diesem Beschwerdeverfahren ausser Betracht fällt: Der Kanton Nidwalden kennt in Steuersachen keinen doppelten Instanzenzug. Die Heilung von Gehörsverletzungen ist im Beschwerdeverfahren deshalb nur unter sehr engen Voraussetzungen zulässig, weil der Steuerpflichtige ansonsten der einzigen behördenunabhängigen Rechtsmittelinstanz, die mit unbeschränkter Kognition entscheidet, beraubt würde. Schliesslich betrifft die Gehörsverletzung vorliegend nicht blosse Rechtsfragen, sondern ist der relevante Sachverhalt in wesentlichen Punkten nicht erstellt. Eine wirksame Anfechtung war dem Beschwerdeführer in dieser Konstellation kaum möglich, was eine Heilung durch das Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren ausschliesst (vgl. ähnlich:
2.5 Im Sinne eines obiter dictum ist folgende Bemerkung anzubringen: Sollte sich bei der Neubeurteilung das Fazit aufdrängen, es seien im Jahr 2019 keine geldwerten Leistungen an den Beschwerdeführer erbracht worden bzw. es habe sich bei den mutmasslichen «Ausschüttungen» um blosse, steuerneutrale Darlehensgewährungen an den Beschwerdeführer gehandelt, wäre jedenfalls ein Augenmerk auf das Schicksal dieser Darlehensforderung in künftigen Steuerperioden zu legen. Namentlich wäre nicht auszuschliessen, dass ein allfälliger späterer Forderungsverzicht durch die Immobiliengesellschaft (oder die übrigen Mitinhaber, auf welche die Darlehensforderung mutmasslich übertragen wurde) Steuerfolgen nach sich zöge, seien diese gewinn-, einkommens- oder schenkungssteuerrechtlicher Art.
Sollte das Steueramt im Rahmen der neuerlichen Einsprachen-Beurteilung zum Schluss gelangen, es seien für die Steuerperiode 2019 geldwerte Leistungen aufzurechnen, stellt sich der Beschwerdeführer hier auf den (Eventual-) Standpunkt, es sei nicht bloss für die Kantons- und Gemeindesteuern, sondern auch auf für die direkte Bundessteuer die Teilbesteuerung zu gewähren (Beschwerde Ziff. 39 S. 11). Das Steueramt stimmt in der Vernehmlassung diesbezüglich zu, dass die Teilbesteuerung für die qualifizierte Beteilung bei der direkten Bundessteuer irrtümlich nicht entsprechend der Vorgabe der Kantons- und Gemeindesteuern übernommen worden sei, was zu korrigieren sei (Vernehmlassung Ziff. 49 S. 8). Dem ist mit Blick auf Art. 20 Abs. 1bis DBG nichts beizufügen.
3. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 ist somit aus formellen Gründen, zufolge der Verletzung der Begründungspflicht begründet und gutzuheissen. Die angefochtenen Einspracheentscheide vom 18. November 2025 sind aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt zurückzuweisen.
4. Kosten
4.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens richten sich nach der Verwaltungsrechtspflegegesetzgebung und umfassen die amtlichen Kosten (Gebühren und Auslagen) sowie die Parteientschädigung (Art. 188 StG sowie Art. 144 Abs. 5 DBG i.V.m. Art. 115 Abs. 1 VRG). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Ar. 145 Abs. 2 i.V.m. Art. 144 Abs. 1 DBG; Art. 122 f. VRG).
4.2 Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht beträgt die Gebühr Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Prozesskostengesetz [PKoG; NG 261.2). Die Gebühr wird vorliegend ermessensweise, nach Massgabe des Umfangs, der Bedeutung und der Schwierigkeit der Streitsache (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), im oberen-mittleren Bereich des anwendbaren Rahmens auf Fr. 2'500.– festgelegt. Die Gerichtsgebühr wird dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'500.– entnommen (vgl. Art. 117 VRG) und ist bezahlt. Die Gerichtskasse ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Vorschussrestanz von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten. Ferner ist das kantonale Steueramt zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für die Gerichtskosten den Betrag von Fr. 2'500.– intern und direkt zu erstatten.
4.3 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei hat im Rechtsmittelverfahren Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 123 Abs. 1 VRG). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 116 Abs. 3 VRG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 PKoG). Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht als Kollegialgericht beträgt das ordentliche Honorar Fr. 400.– bis Fr. 6'000.– (Art. 47 Abs. 2 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der in diesem Gesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der
Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit Kostennote vom 21. April 2026 eine Parteientschädigung von Fr. 7'423.80 (Honorar Fr. 6'667.50 [19.05 Std. à Fr. 350.–]; Auslagen Fr. 200.03 [pauschal 3%; MwSt. Fr. 556.27 [8.1%]) geltend. Damit wird der Honorarrahmen überschritten, ohne dass Zuschlagsgründe gegeben wären (Art. 50 PKoG). In Nachachtung des üblichen Ansatzes von Fr. 250.–/Std. wird die Parteientschädigung deshalb auf Fr. 5'302.75 (Honorar Fr. 4'762.50 [19.05 Std. à Fr. 250.–]; Auslagen Fr. 142.90 [pauschal 3%; MwSt. Fr. 397.35 [8.1%]) festgesetzt. Das kantonale Steueramt ist ausgangsgemäss zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit diesem Betrag zu entschädigen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde vom 18. Dezember 2025 wird gutgeheissen. Die Einspracheentscheide des kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 18. November 2025 werden aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das Steueramt zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgelegt und dem kantonalen Steueramt auferlegt. Sie wird dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'500.– entnommen und ist bezahlt.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Vorschussrestanz von Fr. 2'000.– zurückzuerstatten.
Das kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 2'500.– für die Gerichtsgebühr intern und direkt zu erstatten.
3. Das kantonale Steueramt wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer intern und direkt eine Parteientschädigung von Fr. 5'302.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
4. [Zustellung].
Stans, 1. Juni 2026 VERWALTUNGSGERICHT NIDWALDEN Steuerabteilung Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. i. V. m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.