165.113
Verordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung
vom 01.12.1998 (Stand 01.01.2024)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Abs. 2 Ziff. 2–5, 7, 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Art. 2 Verantwortung der Direktionen, Ämter und Gerichte
Die Direktionen, Ämter und Gerichte sind verantwortlich für die Einhaltung der Lohnsumme, die ihnen aufgrund des Leistungsauftrages im Voranschlag für ihren Führungsbereich zur Verfügung steht.
Abweichungen von der Lohnsumme sind dem Personalamt unverzüglich zu melden.
Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung von Mutationsgewinnen und ‑verlusten.
2 Stellenbewertung und Funktionsstufen
Art. 3 Funktionswert
Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:
Ausbildung und Weiterbildung;
notwendige funktionsrelevante Erfahrung;
Kommunikationsfähigkeit;
körperliche Beanspruchung;
Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches;
Bestimmtheit der Aufgabenerledigung;
Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen;
Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit;
Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung;
Führungsverantwortung und Durchsetzung;
Arbeitsbedingungen;
Stresseinflüsse.
Diese Kriterien werden gemäss Anhang 1 gewichtet und mit einer Punktzahl bewertet.
Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Kriterien.
Art. 4 Zuordnung in ein Lohnband
Jede Stelle wird einem Lohnband zugeordnet.
Die Zuordnung ergibt sich aus dem Funktionswert und der Einteilung gemäss Anhang 2. Weicht der Funktionswert einer Stelle höchstens vier Punkte vom nächsthöheren oder nächsttieferen Lohnband ab, kann eine Zuordnung in dieses Lohnband erfolgen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und die rechtsgleiche Behandlung des Personals sichergestellt ist.
Für die Schulleitungen an Gemeindeschulen richtet sich die Zuordnung nach Anhang 7.
Art. 5 Zuständigkeit
Das Personalamt nimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Direktion beziehungsweise Gerichtsinstanz die Stellenbewertung und die Zuordnung der Stelle zum Lohnband vor.
Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Regierungsrat.
3 Lohnsystem und Entlöhnung
Art. 6 Lohnbänder
Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 2; diese bestehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss Art. 29 PersG2.
Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes.
Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen Lohnes.
Art. 6a Lohnleitlinie
Der Regierungsrat legt innerhalb der Leistungslohnbänder je eine Lohnleitlinie fest. Diese gilt für alle Personen, die dem Personalgesetz3 unterstehen.
Die Lohnleitlinien steigen degressiv bis zu 75 Prozent der Differenz zwischen dem Lohnmaximum und dem Lohnminimum an.
Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der jährlichen individuellen Lohnanpassungsvorschläge.
Aus den Lohnleitlinien lassen sich keine direkten Lohnansprüche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ableiten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die massgebende Lohnleitlinie beim Personalamt oder bei der vorgesetzten Person einsehen.
Art. 7 Lohnvergleiche
Das Personalamt orientiert den Regierungsrat über die Ergebnisse der periodischen, systematischen Lohnvergleiche mit dem Arbeitsmarkt. Sie werden anonym dargestellt und können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personalverbänden eingesehen werden.
Art. 8 Personalgespräche
Das Personalamt erarbeitet Grundlagen für das Personalgespräch und sorgt für eine einheitliche Durchführung der Leistungsbeurteilung.
Die zuständigen Stellen gemäss dem Anhang zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV)4 führen das Personalgespräch mit der Leistungsbeurteilung bis spätestens am 30. November durch.
Bei Neuanstellungen ist spätestens nach drei Monaten ein Personalgespräch durchzuführen.
Art. 9 Lohnanpassungsvorschläge
Das Personalamt berechnet jährlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuelle Lohnanpassungsvorschläge für das kommende Kalenderjahr.
Diese individuellen Lohnanpassungsvorschläge berechnen sich gestützt auf:
die für die individuellen Lohnanpassungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel;
die Position des individuellen Lohnes im Verhältnis zur Lohnleitlinie; und
die Steigung der Lohnleitlinie im Alter der jeweiligen Mitarbeiterin oder des jeweiligen Mitarbeiters.
Das Personalamt stellt jeder Organisationseinheit einen Gesamtbetrag für die individuelle Lohnanpassung zur Verfügung. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe der Lohnanpassungsvorschläge gemäss Abs. 1 der betreffenden Organisationseinheit.
Art. 10 Lohnfestsetzung
Die gemäss dem Anhang zur Personalverordnung5 zuständigen Stellen setzen im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel die individuellen Lohnanpassungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest.
Bei der Lohnfestsetzung sind die Leistungsbeurteilung und die Kriterien gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zu berücksichtigen.
Bei der erstmaligen Lohnfestsetzung sind anstelle der Gesamtbeurteilung gemäss Abs. 2 insbesondere die für die Stelle nutzbare Berufserfahrung, externe Marktfaktoren und die Lohngerechtigkeit innerhalb der Organisationseinheit zu berücksichtigen.
Art. 11 Lohngerechtigkeit
Die vorgesetzte Person bespricht die individuellen Lohnanpassungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit mit der ihr vorgesetzten Person.
Art. 12 Mitteilungen
Die direkten Vorgesetzten teilen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die individuellen Lohnerhöhungen persönlich mit.
Die Lohnlisten werden von den direkten Vorgesetzten unterzeichnet und dem Personalamt zugestellt. Sie gelten als Belege für die Lohnauszahlungen.
Art. 13 Auszahlung des Lohnes
Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt.
Die Lohnauszahlung erfolgt monatlich; der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Novemberlohn ausbezahlt.
4 Zulagen
4.1 Sozialzulagen
Art. 14 Geburtszulage
Bei der Geburt eines Kindes wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Geburtszulage entrichtet. Sie beträgt Fr. 500.–.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entrichtet je Geburt eine Geburtszulage. Haben beide Elternteile Anspruch auf dieselbe Geburtszulage, wird sie anteilsmässig entrichtet.
Die Auszahlung der Geburtszulage erfolgt nach eingegangener Meldung der Geburt eines Kindes mit der nächstfolgenden Lohnzahlung.
Art. 15 Familienzulage
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)6 sowie das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (kFamZG)7 eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten, haben Anspruch auf eine Familienzulage im Betrage Fr. 100.– je Monat.
Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund der Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 7 FamZG8 keine Kinder- oder Ausbildungszulage, wird die Familienzulage trotzdem ausbezahlt.
Die Familienzulage wird entsprechend dem Beschäftigungsrad anteilsmässig ausbezahlt.
Je Familie wird höchstens eine Zulage entrichtet. Haben mehrere Personen Anspruch auf dieselbe Familienzulage, wird sie anteilsmässig entrichtet.
Art. 16 Kinder- und Ausbildungszulagen
Für die Kinder- und Ausbildungszulagen finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen9 sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen10 Anwendung.
4.2 Anerkennungsprämien
Art. 17 Grundsatz
Anerkennungsprämien werden für ausserordentliche Leistungen in Form von materiellen oder nichtmateriellen Belohnungen entrichtet.
Sie stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den verschiedenen Formen gemäss Anhang 5 zur Auswahl.
Der Bezug hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu erfolgen.
Art. 18 Festsetzung
Der Regierungsrat beziehungsweise das Obergericht verteilt die vom Landrat bewilligten Mittel für Anerkennungsprämien.
Über die Gewährung und die Höhe entscheidet die vorgesetzte Person. Das Personalamt ist schriftlich zu orientieren.
Die Höhe der Anerkennungsprämie richtet sich nach der Bedeutung der erbrachten Leistung.
4.3 Treueprämien
Art. 19 Grundsatz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ab dem erfüllten 10. Anstellungsjahr unter Vorbehalt von § 35 alle fünf Jahre eine Treueprämie wie folgt ausgerichtet:
10. beziehungsweise 15. Anstellungsjahr: ¼ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;
20. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;
ab 25. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial- und andere Zulagen.
Scheiden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wegen Invalidität, Pensionierung oder Tod aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist ihnen oder ihren Hinterlassenen für jeden vollen Monat nach der Fälligkeit der letzten Treueprämie ein Sechzigstel der nächsten Treueprämie gemäss Abs. 1 auszurichten.
Art. 20 Bezug
Treueprämien gelangen entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre zur Auszahlung.
Sie werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, in welchem das entsprechende Anstellungsjahr erfüllt wird.
Treueprämien können ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Ein Zwanzigstel eines Monatslohnes wird einem Ferientag gleichgestellt.
4.4 Inkonvenienzzulagen
Art. 21 Grundsatz
Inkonvenienzzulagen werden entrichtet für:
Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss § 23 der Arbeitszeitverordnung11;
Bereitschaftsdienst, gemäss § 24 der Arbeitszeitverordnung;
Präsenzdienst gemäss § 25 der Arbeitszeitverordnung;
Auslagen gemäss Anhang 6.
Art. 22 Festlegung
Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet.
Sie können für einzelne Personalkategorien ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen festgelegt werden.
Art. 23 Ansätze
Die Ansätze der Inkonvenienzzulagen richten sich nach Anhang 6.
4.5 Überzeitentschädigung
Art. 24 Auszahlung von Überzeit
Von der vorgesetzten Person angeordnete Überzeit gemäss Art. 25 des Personalgesetzes wird je Stunde mit 1/2'000 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen entschädigt.
4.6 Zusätzliche Entschädigungen
Art.
25 Für Sitzungen
1. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Funktion an Behörden , Kommissions- oder Ausschusssitzungen teilnehmen müssen, gilt die entsprechende Zeit als Arbeitszeit.
Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder.
Art. 26 2. als Behördenmitglied
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer auf Amtsdauer gewählten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission angehören und als solche an Sitzungen teilnehmen, haben Anspruch auf die Entschädigung gemäss Entschädigungsgesetz12.
Sie dürfen für ihre nebenamtliche Behördentätigkeit, die sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten müssen, höchstens fünf Urlaubstage beziehen. Die Zeit gilt als bezahlte Abwesenheit.
Zusätzlich benötigte Zeit darf nur durch Kompensation mit Gleitzeit oder Ferien bezogen werden.
Art. 49 des Personalgesetzes bleibt vorbehalten.
Art. 27 Berufliche Inanspruchnahme
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen für berufliche Inanspruchnahme:
1. innerhalb des Kantons Fr. 22.–, wenn auswärts das Mittagessen eingenommen werden muss;
2. ausserhalb des Kantons:
a) eine Spesenentschädigung von Fr. 10.– je Halbtag;
b) eine Spesenentschädigung von Fr. 30.– je auswärts eingenommene Hauptmahlzeit, wenn diese nicht von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder Dritten übernommen wird;
c) eine Entschädigung von Fr. 100.–, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder Dritten übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.
Art. 28 Reiseentschädigung
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen bei beruflicher Inanspruchnahme ausserhalb ihres Arbeitsortes:
1. bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrkarte zweiter Klasse;
2. bei Benützung von Privatfahrzeugen je Fahrkilometer:
a) Auto: Fr. –.70 (Mit dieser Entschädigung sind auch Parkplatzgebühren abgegolten.)
b) Motorrad Fr. –.25
Für die Benützung von Privatfahrzeugen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 bis höchstens 20 Fahrkilometer ab Kantonsgrenze entrichtet, mit Ausnahme der Fälle, in denen mehrere Personen sich mit dem gleichen Fahrzeug für eine berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Kantons begeben und sich dadurch für die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber keine Mehrbelastung ergibt, sowie der Fälle, in denen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher die Benützung eines Privatfahrzeuges aus Zweckmässigkeitsgründen bewilligt wird.
Der Regierungsrat kann anstelle der Entschädigung je Fahrkilometer eine Pauschalentschädigung ausrichten.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 8 wird die Fahrkarte erster Klasse vergütet.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Halbpreis-Abonnement, wenn sie je Kalenderjahr durchschnittlich für mehr als die Kosten des Abonnements aus beruflichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel benützen müssen.
5 Entlöhnung unter besonderen Umständen
Art.
29 Entlöhnung während des Militär- oder
Bevölkerungsschutzdienstes
1. Anspruch
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während eines Militär- oder Bevölkerungsschutzdienstes (obligatorische Kurse, Instruktionsdienst oder Gradabverdienen) Anspruch auf die volle Entlöhnung, sofern die Dauer des Dienstes im Kalenderjahr fünf Wochen nicht übersteigt.
Art. 30 2. Herabsetzung
Übersteigt die Dienstleistung je Kalenderjahr die Dauer von fünf Wochen, erfährt die Entlöhnung während der zusätzlichen Dienstzeit folgende Herabsetzung:
für Verheiratete auf 90%;
für Ledige auf 80%.
Während der Rekrutenschule gilt für die Entlöhnung folgende Herabsetzung:
für Verheiratete 80%;
für Ledige 60%.
Auf jeden Fall hat jedoch die Entlöhnung mindestens die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung zu erreichen.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Leistung des Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes nicht mindestens zwei weitere Jahre als Angestellte bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber verbleiben, haben die Entlöhnung gemäss Abs. 1 und 2 anteilsmässig zurückzuzahlen.
Art. 31 3. Erwerbsausfallentschädigung
Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern während eines Militär- oder Bevölkerungsschutzdienstes, J+S-Kurses und dergleichen die Entlöhnung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ganz oder teilweise ausbezahlt, fallen die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung, wenn die Dienstleistung nur an einzelnen arbeitsfreien Tagen erfolgt.
Die Dienstmeldekarte für die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung ist binnen zehn Tagen nach Beendigung des Dienstes der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unterschrieben zu übergeben.
Art. 32 4. freiwilliger Militärdienst
Freiwillige Militär- oder Bevölkerungsschutzdienste bedürfen der Bewilligung durch den Regierungsrat, sofern hiefür nicht Ferien oder Kompensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienstleistungen wird keine Entlöhnung entrichtet.
Art. 33 5. Ernstfalleinsätze
Für den Ernstfalleinsatz bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.
Art. 33a Übergangsrente
Als Ruhestand gemäss Art. 72 des Personalgesetzes13 gilt die ganze oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit.
Eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann nur von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent in höchstens drei Teilschritten von jeweils mindestens 20 Prozent eines vollen Pensums und im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vollzogen werden. Die Übergangsrente wird dabei anteilsmässig ausbezahlt.
Wenn neues Erwerbseinkommen bei einer ganzen oder teilweisen Aufgabe der Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Prozent des vorher erzielten gesamten Erwerbseinkommens erarbeitet wird, ist die Übergangsrente um den Betrag zu kürzen, welcher den Grenzbetrag von 20 Prozent übersteigt. Das massgebende Erwerbseinkommen wird auf der Basis eines Vollpensums je Kalenderjahr berechnet.
Das gesamte Erwerbseinkommen und die Übergangsrente dürfen in jedem Fall nicht mehr als 80 Prozent des vor dem Ruhestand erzielten gesamten Erwerbseinkommens betragen.
Die Bezügerin oder der Bezüger einer Übergangsrente ist verpflichtet, dem Personalamt unaufgefordert und ohne Verzug zu melden, wenn der Anspruch auf eine Übergangsrente ganz oder teilweise entfällt.
Art. 34 Entlöhnungsnachgenuss
Beim Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zuhanden der Erben ab dem Todestag zwei Monatsbetreffnisse der bisherigen Entlöhnung auszubezahlen.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35 Übergangsbestimmung betreffend Treueprämien
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1998 das 10. oder 15. Anstellungsjahr bereits überschritten haben und noch keine Treueprämie gemäss § 19 erhalten haben, erhalten die Treueprämie nach erfülltem 15. beziehungsweise 20. Anstellungsjahr wie folgt:
15. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;
20. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial- und andere Zulagen.
Art. 36 Gradzulagen für Polizeigefreite
Bis zur Änderung der Polizeiverordnung wird den Gefreiten des Polizeikorps eine jährliche Gradzulage in der Höhe von Fr. 1'200.– entrichtet.
Art. 37 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 8. Juli 1991 über die Festsetzung der Höhe der Gradzulage für Gefreite sowie die ausserordentlichen Entschädigungen des Polizeikorps14, das Reglement vom 22. Juli 1991 über die ausserordentlichen Entschädigungen an die Gefängnisbeamten15, das Reglement vom 8. Juli 1991 über ausserordentliche Entschädigungen an das Kasernenpersonal16, das Reglement vom 20. Januar 1992 über ausserordentliche Entschädigungen der Revierförster17 sowie das Reglement vom 8. Juli 1991 über die ausserordentlichen Entschädigungen des Strassenunterhaltsdienstes18.
A1 Anhang 1: Kriterien und Merkmale für die Funktionsbewertung
Art. A1-1
Ausbildung und Weiterbildung (Bewertung bis 120 Punkte):
Minimale Schulbildung / kurze Einarbeitung / Anlehre
Eidgenössisches Berufsattest (EBA)
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich Fachausweis
Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich eidgenössisches Diplom / Bachelor-Abschluss
Bachelor zuzüglich Weiterbildungsmaster oder Konsekutivmaster
Konsekutivmaster zuzüglicher weiterführender Ausbildung wie Anwaltsdiplom, Weiterbildungsmaster
Notwendige funktionsrelevante Erfahrungen (Bewertung bis 65 Punkte):
Keine bis 2 Jahre
Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre
Ab 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre
8 Jahre und mehr
Kommunikationsfähigkeit (Bewertung bis 74 Punkte)
Flexibilität der Kommunikation | Schwierigkeitsgrad der Botschaft | Sprachen |
|---|---|---|
mehrheitlich Standardisierte Kommunikation | keine speziellen Anforderungen | mündliche Kenntnisse in Deutsch ausreichend |
Kommunikation teilweise an die Empfänger anzupassen | im Rahmen solider Berufspraxis | solide mündliche und schriftliche Kenntnissse in Deutsch erforderlich |
häufig Flexibilität in der Kommunikation gefordert | hohe Anforderungen | zusätzliche mündliche Kenntnisse von mindstens einer Fremdsprache |
regelmässige Flexibilität in der Kommunikation erforderlich: Ständig wechselnde Themen und Empfänger | sehr hohe Anforderungen | mindestens eine Fremdsprache in Wort und Schrift |
Körperliche Beanspruchung (Bewertung bis 74 Punkte):
Gering / wechselnde Positionen mit leichter Körperbelastung
Arbeitsführung oft stehend / dauernde mittlere Körperbelastung
Erhebliche Körperbelastung über längere Zeit oder starke kurzzeitige Belastungen
Starke Körperbelastung über längere Zeit
Umfang, Vielfalt des Aufgabenbereichs (Bewertung bis 111 Punkte):
Gering / enges Gebiet
Homogene Materie
Mittel / innerhalb eines Berufsgebiets
Auch Zusatz- oder benachbarte Gebiete
Hoch / heterogener Aufgabenkomplex
Sehr hoch / verschiedenste Disziplinen
Bestimmtheit der Aufgabenerledigung (Bewertung bis 74 Punkte):
Arbeitsausführung nach klaren Vorgaben / eindeutige Handlungsabläufe
Arbeitsausführung nach bekannten Regeln beziehungsweise Handlungsabläufen
Arbeitsausführung nach generellen beziehungsweise vielfältigen Grundlagen
Arbeitsausführung im Rahmen von Grundsätzen, Richtlinien und Usanzen
Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen (Bewertung bis 74 Punkte):
Keine eigentlichen Entscheide treffen
Beurteilungselemente und Folgen der Entscheide klar / Entscheide wiederholen sich häufig
Entscheide basieren zum Teil auf ungewissen Annahmen / Erfahrungswerte bekannt
Entscheide sind im allgemeinen komplex und häufig neuartig
Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit (Bewertung bis 74 Punkte):
Planung | Ausführung |
|---|---|
keine besondere Planungsschwierigkeit | wenig schwierige Ausführung |
gute kurzfristige Planung notwendig | Ausführung erfordert vertiefte Berufskenntnisse |
organisatorische Planung mit einem Zeithorizont von bis zu einigen Monaten notwendig | Ausführung schwieriger Aufgaben und Tätigkeiten |
komplexe Planung mit einem Zeithorizont von einem bis mehreren Jahren notwendig | Ausführung komplexer Aufgaben und Tätigkeiten |
Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung (Bewertung bis 111 Punkte):
Keine oder sehr geringe Verantwortung / unmittelbare Kontrollen durch vorgesetzte Person
Verantwortung für Sorgfalt beziehungsweise Sachmittel / häufige Kontrollen durch vorgesetzte Person
Verantwortung für (formale) Richtigkeit beziehungsweise Sachmittel mit erhöhtem finanziellen Wert / gelegentliche Kontrollen durch vorgesetzte Person
Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert
Grosse Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert / Verantwortung für grosse Projekte
Integrierte Qualitäts- und Finanz- beziehungsweise Ressourcenverantwortung für Leistungen mit zentraler Bedeutung für die gesamte Verwaltung
Führungsverantwortung und Durchsetzung (Bewertung bis 111 Punkte):
Reine Ausführungsverantwortung
Keine direkte Führungsverantwortung (lediglich indirekte oder temporäre Führungsverantwortung)
Führungsverantwortung vorhanden / Folgen sofort feststellbar / wenige Unterstellte
Mittel / gut überblickbar / mehrere Unterstellte
Hoch / Überblick nicht leicht / viele Unterstellte
Sehr hoch / komplexer Führungsbereich / Überblick anspruchsvoll
Arbeitsbedingungen: Umwelt, Arbeitszeit, sonstige Erschwernisse (Bewertung bis 56 Punkte):
Im allgemeinen gute Arbeitsbedingungen
Häufige, manchmal starke Beeinträchtigung
Dauernd starke Beeinträchtigung
Stresseinflüsse (Bewertung bis 56 Punkte):
Im allgemeinen keine Stresseinflüsse
Häufig / manchmal stark
Dauernd
A2 Anhang 2: Lohnbänder
Art. A2-1
Lohnbänder:
Band | Funktionslohn (5/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes) | Maximaler Leistungslohn (3/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes) | Funktions- und Leistungslohn im Maximum | Funktionswert |
|---|---|---|---|---|
L1 | 47'008 | 3'616 | 28'197 | 2'169 | 75'205 | 5'785 | < 338 |
L2 | 51'688 | 3'976 | 31'018 | 2'386 | 82'706 | 6'362 | 338–393 |
L3 | 56'914 | 4'378 | 34'138 | 2'626 | 91052 | 7'004 | 394–430 |
L4 | 62'673 | 4'821 | 37'596 | 2'892 | 100'269 | 7'713 | 431–467 |
L5 | 68'965 | 5'305 | 41379 | 3183 | 110'344 | 8'488 | 468–504 |
L6 | 75'933 | 5'841 | 45'552 | 3'504 | 121'485 | 9'345 | 505–541 |
L7 | 83'564 | 6'428 | 50'128 | 3'856 | 133'692 | 10'284 | 542–578 |
L8 | 91'858 | 7'066 | 55'120 | 4'240 | 146'978 | 11'306 | 579–615 |
L9 | 101'101 | 7'777 | 60'658 | 4'666 | 161'759 | 12'443 | 616–652 |
L10 | 111'137 | 8'549 | 66'690 | 5'130 | 177'827 | 13'679 | 653–689 |
L11 | 122'252 | 9'404 | 73'359 | 5'643 | 195'611 | 15'047 | 690–745 |
L12 | 134'446 | 10'342 | 80'652 | 6'204 | 215'098 | 16'546 | > 745 |
A3 …
Art. A3-1 …
A4 Anhang 4: Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV
Art. A4-1
Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV:
A5 Anhang 5: Bezugsformen für Anerkennungsprämien
Art. A5-1
Bezugsformen für Anerkennungsprämien:
Belohnung | Wert |
|---|---|
1 Tag Ferien | 1/240 des Jahreslohnes |
1-tägiges Weiterbildungsseminar | Fr. 250.– |
1 Gutschein | Fr. 50.– |
1 Cafeteria-Punkt19 | Fr. 50.– |
A6 Anhang 6: Inkonvenienzzulagen
Art. A6-1 Zulagen für Ruhetage und Nachtarbeit
Ruhetagszulage je Stunde:
Mo–FR | Ruhetage | |
|---|---|---|
nach Arbeitsplan | – | 6.– |
aus dem Bereitschaftsdienst | – | 9.– |
nach unvorhersehbarem Aufgebot | – | 12.– |
Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung:
Mo–Fr | Ruhetage | |
|---|---|---|
nach Arbeitsplan | 6.50 | 6.50 |
aus dem Bereitschaftsdienst | 9.– | 9.– |
nach unvorhersehbarem Aufgebot | 12.– | 12.– |
Art. A6-2 Bereitschaftsdienst
Allgemeiner Bereitschaftsdienst:
Bereitschaftsdienst | Mo–Fr | Ruhetage |
|---|---|---|
allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je Stunde | 5.– | 7.50 |
oder allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je Stunde und Zeitausgleich | 1.20 + Zeitausgleich 9.0% | 3.60 + Zeitausgleich 9.0% |
Winterdienst, Pauschale je Winter | 1'500.– | inkl. |
Hauswartspersonen mit öffentlichem Saal oder öffentlicher Aula, je Monat | 270.– | inkl. |
Art. A6-3 Präsenzdienst
Pauschale je Stunde (Mo–Fr und Ruhetage): 11.–
Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- oder Präsenzdienstzulage und einer Ruhetags- oder Nachtzulage ist nicht zulässig.
Art. A6-4 Überzeit
Grundsätzlich Kompensation (zuzüglich Ruhetagszulage an Ruhetagen) oder Auszahlung (1/2000) (zuzüglich Ruhetagszulage an Ruhetagen).
Überzeit | Mo-Fr | Ruhetage |
|---|---|---|
Grundsätzlich Kompensation, zuzüglich | – | Ruhetagszulage |
oder Auszahlung (1/2000), zuzüglich | – | Ruhetagszulage |
Während der Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung:
Überzeit, Nachtarbeit | Mo-Fr | Ruhetage |
|---|---|---|
Kompensation, zuzüglich | Nachtarbeitszulage | Ruhetags- und Nachtarbeitszulage |
oder Auszahlung (1/2000), zuzüglich | Nachtarbeitszulage | Ruhetags- und Nachtarbeitszulage |
Art. A6-5 Verpflegungszulagen
Verpflegungszulagen:
Verpflegung: | Mo-Fr | Ruhetage |
|---|---|---|
Morgenessen (Einsatz vor 06.00 und Ende nach 09.00 Uhr) | 8.80 | 8.80 |
Hauptmahlzeiten (Mittagessen und Nachtessen) | 22.– | 22.– |
Nachtverpflegung (Einsatz von mindestens 4 Stunden) | 13.20 | 13.20 |
Rucksackverpflegung | 13.20 | 13.20 |
Art. A6-6 Einsatz privater Personenwagen
Einsatz privater Personenwagen:
Einsatz | Entschädigung |
|---|---|
Fahrt zum Arbeitsplatz, je km (aus Bereitschaftsdienst und bei Arbeitsaufgebot) | –.70 |
Wildhüter Pauschale je Monat | 900.– |
Revierförster Pauschale je Monat | 1'200.– |
Art. A6-7 Berufskleider, persönliche Ausrüstung
Berufskleider, persönliche Ausrüstung:
Kleider / Ausrüstung | Entschädigung |
|---|---|
Wildhüter, Revierförster, je Jahr | 800.– |
Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil, je Jahr | 300.– |
Angehörige des Polizeikorps für nicht bezogene Uniform, alle drei Jahre (wird für einen kleineren Betrag bezogen, wird die Differenz erstattet) | 200.– |
Angehörige der Alpinen Einsatzgruppe und der Sondergruppe Intervention für die private Ausrüstung, je Jahr | 100.– |
Art. A6-8 Instruktionsdienst
Instruktionsdienst:
Instruktionsdienst | Entschädigung |
|---|---|
Entschädigung je Instruktionstag | 20.– |
Art. A6-9 Haltung von Polizeihunden
Haltung von Polizeihunden:
Art | Entschädigung |
|---|---|
Ankaufsentschädigung (nach Bestehen der obligatorischen Wesensprüfung) | 1'000.– |
monatliches Futtergeld | 150.– |
Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Wesensprüfung | 500.– |
Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Brevet A/B | 750.– |
Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Brevet C | 1'000.– |
Die Halterhaftpflichtversicherung, die Tierarztkosten sowie die jährliche Hundetaxe gehen zu Lasten des Kantons.
A7 Anhang 7: Einreihung von Schulleitungen an Gemeindeschulen in Lohnbänder
Art. A7-1
Einreihung von Schulleitungen an Gemeindeschulen in Lohnbänder:
Funktion | Funktionswert | Lohnband |
|---|---|---|
Schulhausleitung | 33 | 8 |
Gesamtschulleitung (Schulen ohne ORS) | 34 | 9 |
Gesamtschulleitung (Schulen mit ORS) | 35 | 10 |
A 1998, 2209