165.113

Verordnung zum Personalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung

vom 01.12.1998 (Stand 01.01.2024)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 84 Abs. 2 Ziff. 2–5, 7, 8 des Gesetzes vom 3. Juni 1998 über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz)1,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt im Rahmen der Art. 1–3 des Personalgesetzes für alle im öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigten Personen, soweit die Spezialgesetzgebung für einzelne Personalkategorien keine abweichenden Bestimmungen enthält.

Art. 2 Verantwortung der Direktionen, Ämter und Gerichte

Die Direktionen, Ämter und Gerichte sind verantwortlich für die Einhaltung der Lohnsumme, die ihnen aufgrund des Leistungsauftrages im Voranschlag für ihren Führungsbereich zur Verfügung steht.

Abweichungen von der Lohnsumme sind dem Personalamt unverzüglich zu melden.

Der Regierungsrat entscheidet über die Aufteilung von Mutationsgewinnen und ‑verlusten.

2 Stellenbewertung und Funktionsstufen

Art. 3 Funktionswert

Jede Stelle wird unter Berücksichtigung folgender Kriterien bewertet:

  1. Ausbildung und Weiterbildung;

  2. notwendige funktionsrelevante Erfahrung;

  3. Kommunikationsfähigkeit;

  4. körperliche Beanspruchung;

  5. Umfang und Vielfalt des Aufgabenbereiches;

  6. Bestimmtheit der Aufgabenerledigung;

  7. Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen;

  8. Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit;

  9. Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung;

  10. Führungsverantwortung und Durchsetzung;

  11. Arbeitsbedingungen;

  12. Stresseinflüsse.

Diese Kriterien werden gemäss Anhang 1 gewichtet und mit einer Punktzahl bewertet.

Der Funktionswert einer Stelle ergibt sich aus der Summe der Bewertung der einzelnen Kriterien.

Art. 4 Zuordnung in ein Lohnband

Jede Stelle wird einem Lohnband zugeordnet.

Die Zuordnung ergibt sich aus dem Funktionswert und der Einteilung gemäss Anhang 2. Weicht der Funktionswert einer Stelle höchstens vier Punkte vom nächsthöheren oder nächsttieferen Lohnband ab, kann eine Zuordnung in dieses Lohnband erfolgen, wenn sachliche Gründe dies rechtfertigen und die rechtsgleiche Behandlung des Personals sichergestellt ist.

Für die Schulleitungen an Gemeindeschulen richtet sich die Zuordnung nach Anhang 7.

Art. 5 Zuständigkeit

Das Personalamt nimmt im Einvernehmen mit der jeweiligen Direktion beziehungsweise Gerichtsinstanz die Stellenbewertung und die Zuordnung der Stelle zum Lohnband vor.

Wird kein Einvernehmen erzielt, entscheidet der Regierungsrat.

3 Lohnsystem und Entlöhnung

Art. 6 Lohnbänder

Das Lohnsystem umfasst 12 Lohnbänder gemäss Anhang 2; diese bestehen jeweils aus einem Funktions- und Leistungslohnband gemäss Art. 29 PersG2.

Der Funktionslohn bildet das Lohnminimum innerhalb des Lohnbandes ab (Funktionslohnband); er beträgt 5/8 des höchstmöglichen Lohnes.

Das Leistungslohnband bildet den Rahmen für die individuelle leistungsgerechte Lohnentwicklung; es umfasst 3/8 des höchstmöglichen Lohnes.

Art. 6a Lohnleitlinie

Der Regierungsrat legt innerhalb der Leistungslohnbänder je eine Lohnleitlinie fest. Diese gilt für alle Personen, die dem Personalgesetz3 unterstehen.

Die Lohnleitlinien steigen degressiv bis zu 75 Prozent der Differenz zwischen dem Lohnmaximum und dem Lohnminimum an.

Sie dienen als Berechnungsgrundlage für die Festlegung der jährlichen individuellen Lohnanpassungsvorschläge.

Aus den Lohnleitlinien lassen sich keine direkten Lohnansprüche für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ableiten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können die massgebende Lohnleitlinie beim Personalamt oder bei der vorgesetzten Person einsehen.

Art. 7 Lohnvergleiche

Das Personalamt orientiert den Regierungsrat über die Ergebnisse der periodischen, systematischen Lohnvergleiche mit dem Arbeitsmarkt. Sie werden anonym dargestellt und können von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie den Personalverbänden eingesehen werden.

Art. 8 Personalgespräche

Das Personalamt erarbeitet Grundlagen für das Personalgespräch und sorgt für eine einheitliche Durchführung der Leistungsbeurteilung.

Die zuständigen Stellen gemäss dem Anhang zur Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PersV)4 führen das Personalgespräch mit der Leistungsbeurteilung bis spätestens am 30. November durch.

Bei Neuanstellungen ist spätestens nach drei Monaten ein Personalgespräch durchzuführen.

Art. 9 Lohnanpassungsvorschläge

Das Personalamt berechnet jährlich für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter individuelle Lohnanpassungsvorschläge für das kommende Kalenderjahr.

Diese individuellen Lohnanpassungsvorschläge berechnen sich gestützt auf:

  1. die für die individuellen Lohnanpassungen insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel;

  2. die Position des individuellen Lohnes im Verhältnis zur Lohnleitlinie; und

  3. die Steigung der Lohnleitlinie im Alter der jeweiligen Mitarbeiterin oder des jeweiligen Mitarbeiters.

Das Personalamt stellt jeder Organisationseinheit einen Gesamtbetrag für die individuelle Lohnanpassung zur Verfügung. Der Gesamtbetrag ergibt sich aus der Summe der Lohnanpassungsvorschläge gemäss Abs. 1 der betreffenden Organisationseinheit.

Art. 10 Lohnfestsetzung

Die gemäss dem Anhang zur Personalverordnung5 zuständigen Stellen setzen im Rahmen der ihnen zur Verfügung gestellten Mittel die individuellen Lohnanpassungen für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter fest.

Bei der Lohnfestsetzung sind die Leistungsbeurteilung und die Kriterien gemäss § 9 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 zu berücksichtigen.

Bei der erstmaligen Lohnfestsetzung sind anstelle der Gesamtbeurteilung gemäss Abs. 2 insbesondere die für die Stelle nutzbare Berufserfahrung, externe Marktfaktoren und die Lohngerechtigkeit innerhalb der Organisationseinheit zu berücksichtigen.

Art. 11 Lohngerechtigkeit

Die vorgesetzte Person bespricht die individuellen Lohnanpassungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Hinblick auf die Lohngerechtigkeit mit der ihr vorgesetzten Person.

Art. 12 Mitteilungen

Die direkten Vorgesetzten teilen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die individuellen Lohnerhöhungen persönlich mit.

Die Lohnlisten werden von den direkten Vorgesetzten unterzeichnet und dem Personalamt zugestellt. Sie gelten als Belege für die Lohnauszahlungen.

Art. 13 Auszahlung des Lohnes

Der Jahreslohn wird in 13 gleichen Teilen ausbezahlt.

Die Lohnauszahlung erfolgt monatlich; der 13. Monatslohn wird zusammen mit dem Novemberlohn ausbezahlt.

4 Zulagen

4.1 Sozialzulagen

Art. 14 Geburtszulage

Bei der Geburt eines Kindes wird den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Geburtszulage entrichtet. Sie beträgt Fr. 500.–.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber entrichtet je Geburt eine Geburtszulage. Haben beide Elternteile Anspruch auf dieselbe Geburtszulage, wird sie anteilsmässig entrichtet.

Die Auszahlung der Geburtszulage erfolgt nach eingegangener Meldung der Geburt eines Kindes mit der nächstfolgenden Lohnzahlung.

Art. 15 Familienzulage

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (FamZG)6 sowie das Einführungsgesetz vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (kFamZG)7 eine Kinder- oder Ausbildungszulage erhalten, haben Anspruch auf eine Familienzulage im Betrage Fr. 100.– je Monat.

Erhält eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aufgrund der Anspruchskonkurrenz gemäss Art. 7 FamZG8 keine Kinder- oder Ausbildungszulage, wird die Familienzulage trotzdem ausbezahlt.

Die Familienzulage wird entsprechend dem Beschäftigungsrad anteilsmässig ausbezahlt.

Je Familie wird höchstens eine Zulage entrichtet. Haben mehrere Personen Anspruch auf dieselbe Familienzulage, wird sie anteilsmässig entrichtet.

Art. 16 Kinder- und Ausbildungszulagen

Für die Kinder- und Ausbildungszulagen finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Familienzulagen9 sowie des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Familienzulagen10 Anwendung.

4.2 Anerkennungsprämien

Art. 17 Grundsatz

Anerkennungsprämien werden für ausserordentliche Leistungen in Form von materiellen oder nichtmateriellen Belohnungen entrichtet.

Sie stehen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den verschiedenen Formen gemäss Anhang 5 zur Auswahl.

Der Bezug hat im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse zu erfolgen.

Art. 18 Festsetzung

Der Regierungsrat beziehungsweise das Obergericht verteilt die vom Landrat bewilligten Mittel für Anerkennungsprämien.

Über die Gewährung und die Höhe entscheidet die vorgesetzte Person. Das Personalamt ist schriftlich zu orientieren.

Die Höhe der Anerkennungsprämie richtet sich nach der Bedeutung der erbrachten Leistung.

4.3 Treueprämien

Art. 19 Grundsatz

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird ab dem erfüllten 10. Anstellungsjahr unter Vorbehalt von § 35 alle fünf Jahre eine Treueprämie wie folgt ausgerichtet:

  1. 10. beziehungsweise 15. Anstellungsjahr: ¼ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;

  2. 20. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;

  3. ab 25. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial- und andere Zulagen.

Scheiden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter wegen Invalidität, Pensionierung oder Tod aus dem Arbeitsverhältnis aus, ist ihnen oder ihren Hinterlassenen für jeden vollen Monat nach der Fälligkeit der letzten Treueprämie ein Sechzigstel der nächsten Treueprämie gemäss Abs. 1 auszurichten.

Art. 20 Bezug

Treueprämien gelangen entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten fünf Jahre zur Auszahlung.

Sie werden am Ende jenes Monats ausbezahlt, in welchem das entsprechende Anstellungsjahr erfüllt wird.

Treueprämien können ganz oder teilweise in Form von Ferien bezogen werden, sofern dies aus betrieblichen Gründen möglich ist. Ein Zwanzigstel eines Monatslohnes wird einem Ferientag gleichgestellt.

4.4 Inkonvenienzzulagen

Art. 21 Grundsatz

Inkonvenienzzulagen werden entrichtet für:

  1. Nacht- und Ruhetagsarbeit gemäss § 23 der Arbeitszeitverordnung11;

  2. Bereitschaftsdienst, gemäss § 24 der Arbeitszeitverordnung;

  3. Präsenzdienst gemäss § 25 der Arbeitszeitverordnung;

  4. Auslagen gemäss Anhang 6.

Art. 22 Festlegung

Die Inkonvenienzzulagen werden in der Regel je Stunde entrichtet.

Sie können für einzelne Personalkategorien ganz oder teilweise in Pauschalbeträgen festgelegt werden.

Art. 23 Ansätze

Die Ansätze der Inkonvenienzzulagen richten sich nach Anhang 6.

4.5 Überzeitentschädigung

Art. 24 Auszahlung von Überzeit

Von der vorgesetzten Person angeordnete Überzeit gemäss Art. 25 des Personalgesetzes wird je Stunde mit 1/2'000 des Jahreslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen entschädigt.

4.6 Zusätzliche Entschädigungen

Art. 25 Für Sitzungen
1. als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Ausübung ihrer Funktion an Behörden , Kommissions- oder Ausschusssitzungen teilnehmen müssen, gilt die entsprechende Zeit als Arbeitszeit.

Es besteht kein Anspruch auf Sitzungsgelder.

Art. 26 2. als Behördenmitglied

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die einer auf Amtsdauer gewählten kantonalen oder kommunalen Behörde oder Kommission angehören und als solche an Sitzungen teilnehmen, haben Anspruch auf die Entschädigung gemäss Entschädigungsgesetz12.

Sie dürfen für ihre nebenamtliche Behördentätigkeit, die sie während der ordentlichen Arbeitszeit leisten müssen, höchstens fünf Urlaubstage beziehen. Die Zeit gilt als bezahlte Abwesenheit.

Zusätzlich benötigte Zeit darf nur durch Kompensation mit Gleitzeit oder Ferien bezogen werden.

Art. 49 des Personalgesetzes bleibt vorbehalten.

Art. 27 Berufliche Inanspruchnahme

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen für berufliche Inanspruchnahme:

  • 1. innerhalb des Kantons Fr. 22.–, wenn auswärts das Mittagessen eingenommen werden muss;

  • 2. ausserhalb des Kantons:

  • a) eine Spesenentschädigung von Fr. 10.– je Halbtag;

  • b) eine Spesenentschädigung von Fr. 30.– je auswärts eingenommene Hauptmahlzeit, wenn diese nicht von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder Dritten übernommen wird;

  • c) eine Entschädigung von Fr. 100.–, sofern auswärts übernachtet werden muss und die Kosten nicht von der Arbeitgeberin beziehungsweise vom Arbeitgeber oder Dritten übernommen werden; kostet die Übernachtung mit dem Frühstück mehr, können die tatsächlichen Kosten in Rechnung gestellt werden.

Art. 28 Reiseentschädigung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen bei beruflicher Inanspruchnahme ausserhalb ihres Arbeitsortes:

  • 1. bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel die Fahrkarte zweiter Klasse;

  • 2. bei Benützung von Privatfahrzeugen je Fahrkilometer:

  • a) Auto: Fr. –.70 (Mit dieser Entschädigung sind auch Parkplatzgebühren abgegolten.)

  • b) Motorrad Fr. –.25

Für die Benützung von Privatfahrzeugen ausserhalb des Kantons wird die Entschädigung gemäss Abs. 1 Ziff. 2 bis höchstens 20 Fahrkilometer ab Kantonsgrenze entrichtet, mit Ausnahme der Fälle, in denen mehrere Personen sich mit dem gleichen Fahrzeug für eine berufliche Inanspruchnahme ausserhalb des Kantons begeben und sich dadurch für die Arbeitgeberin beziehungsweise den Arbeitgeber keine Mehrbelastung ergibt, sowie der Fälle, in denen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher die Benützung eines Privatfahrzeuges aus Zweckmässigkeitsgründen bewilligt wird.

Der Regierungsrat kann anstelle der Entschädigung je Fahrkilometer eine Pauschalentschädigung ausrichten.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab Lohnband 8 wird die Fahrkarte erster Klasse vergütet.

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Halbpreis-Abonnement, wenn sie je Kalenderjahr durchschnittlich für mehr als die Kosten des Abonnements aus beruflichen Gründen die öffentlichen Verkehrsmittel benützen müssen.

5 Entlöhnung unter besonderen Umständen

Art. 29 Entlöhnung während des Militär- oder
Bevölkerungsschutzdienstes
1. Anspruch

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben während eines Militär- oder Bevölkerungsschutzdienstes (obligatorische Kurse, Instruktionsdienst oder Gradabverdienen) Anspruch auf die volle Entlöhnung, sofern die Dauer des Dienstes im Kalenderjahr fünf Wochen nicht übersteigt.

Art. 30 2. Herabsetzung

Übersteigt die Dienstleistung je Kalenderjahr die Dauer von fünf Wochen, erfährt die Entlöhnung während der zusätzlichen Dienstzeit folgende Herabsetzung:

  1. für Verheiratete auf 90%;

  2. für Ledige auf 80%.

Während der Rekrutenschule gilt für die Entlöhnung folgende Herabsetzung:

  1. für Verheiratete 80%;

  2. für Ledige 60%.

Auf jeden Fall hat jedoch die Entlöhnung mindestens die Höhe der Erwerbsausfallentschädigung zu erreichen.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach Leistung des Militär- und Bevölkerungsschutzdienstes nicht mindestens zwei weitere Jahre als Angestellte bei der Arbeitgeberin oder beim Arbeitgeber verbleiben, haben die Entlöhnung gemäss Abs. 1 und 2 anteilsmässig zurückzuzahlen.

Art. 31 3. Erwerbsausfallentschädigung

Wird Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern während eines Militär- oder Bevölkerungsschutzdienstes, J+S-Kurses und dergleichen die Entlöhnung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber ganz oder teilweise ausbezahlt, fallen die durch die Ausgleichskasse zu entrichtenden Erwerbsausfallentschädigungen an die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf die Erwerbsausfallentschädigung, wenn die Dienstleistung nur an einzelnen arbeitsfreien Tagen erfolgt.

Die Dienstmeldekarte für die Geltendmachung der Erwerbsausfallentschädigung ist binnen zehn Tagen nach Beendigung des Dienstes der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unterschrieben zu übergeben.

Art. 32 4. freiwilliger Militärdienst

Freiwillige Militär- oder Bevölkerungsschutzdienste bedürfen der Bewilligung durch den Regierungsrat, sofern hiefür nicht Ferien oder Kompensationszeit eingesetzt werden kann. Für bewilligte freiwillige Dienstleistungen wird keine Entlöhnung entrichtet.

Art. 33 5. Ernstfalleinsätze

Für den Ernstfalleinsatz bleibt eine besondere Regelung vorbehalten.

Art. 33a Übergangsrente

Als Ruhestand gemäss Art. 72 des Personalgesetzes13 gilt die ganze oder teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit.

Eine teilweise Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann nur von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern mit einem Pensum von mindestens 50 Prozent in höchstens drei Teilschritten von jeweils mindestens 20 Prozent eines vollen Pensums und im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber vollzogen werden. Die Übergangsrente wird dabei anteilsmässig ausbezahlt.

Wenn neues Erwerbseinkommen bei einer ganzen oder teilweisen Aufgabe der Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Prozent des vorher erzielten gesamten Erwerbseinkommens erarbeitet wird, ist die Übergangsrente um den Betrag zu kürzen, welcher den Grenzbetrag von 20 Prozent übersteigt. Das massgebende Erwerbseinkommen wird auf der Basis eines Vollpensums je Kalenderjahr berechnet.

Das gesamte Erwerbseinkommen und die Übergangsrente dürfen in jedem Fall nicht mehr als 80 Prozent des vor dem Ruhestand erzielten gesamten Erwerbseinkommens betragen.

Die Bezügerin oder der Bezüger einer Übergangsrente ist verpflichtet, dem Personalamt unaufgefordert und ohne Verzug zu melden, wenn der Anspruch auf eine Übergangsrente ganz oder teilweise entfällt.

Art. 34 Entlöhnungsnachgenuss

Beim Tod von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sind zuhanden der Erben ab dem Todestag zwei Monatsbetreffnisse der bisherigen Entlöhnung auszubezahlen.

6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 35 Übergangsbestimmung betreffend Treueprämien

Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1998 das 10. oder 15. Anstellungsjahr bereits überschritten haben und noch keine Treueprämie gemäss § 19 erhalten haben, erhalten die Treueprämie nach erfülltem 15. beziehungsweise 20. Anstellungsjahr wie folgt:

  1. 15. Anstellungsjahr: ½ des individuellen Monatslohnes ohne Sozial- und andere Zulagen;

  2. 20. Anstellungsjahr: 1 individueller Monatslohn ohne Sozial- und andere Zulagen.

Art. 36 Gradzulagen für Polizeigefreite

Bis zur Änderung der Polizeiverordnung wird den Gefreiten des Polizeikorps eine jährliche Gradzulage in der Höhe von Fr. 1'200.– entrichtet.

Art. 37 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Reglement vom 8. Juli 1991 über die Festsetzung der Höhe der Gradzulage für Gefreite sowie die ausserordentlichen Entschädigungen des Polizeikorps14, das Reglement vom 22. Juli 1991 über die ausserordentlichen Entschädigungen an die Gefängnisbeamten15, das Reglement vom 8. Juli 1991 über ausserordentliche Entschädigungen an das Kasernenpersonal16, das Reglement vom 20. Januar 1992 über ausserordentliche Entschädigungen der Revierförster17 sowie das Reglement vom 8. Juli 1991 über die ausserordentlichen Entschädigungen des Strassenunterhaltsdienstes18.

A1 Anhang 1: Kriterien und Merkmale für die Funktionsbewertung

Art. A1-1

Ausbildung und Weiterbildung (Bewertung bis 120 Punkte):

  1. Minimale Schulbildung / kurze Einarbeitung / Anlehre

  2. Eidgenössisches Berufsattest (EBA)

  3. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ)

  4. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich Fachausweis

  5. Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) zuzüglich eidgenössisches Diplom / Bachelor-Abschluss

  6. Bachelor zuzüglich Weiterbildungsmaster oder Konsekutivmaster

  7. Konsekutivmaster zuzüglicher weiterführender Ausbildung wie Anwaltsdiplom, Weiterbildungsmaster

Notwendige funktionsrelevante Erfahrungen (Bewertung bis 65 Punkte):

  1. Keine bis 2 Jahre

  2. Ab 2 Jahre bis weniger als 5 Jahre

  3. Ab 5 Jahre bis weniger als 8 Jahre

  4. 8 Jahre und mehr

Kommunikationsfähigkeit (Bewertung bis 74 Punkte)

Flexibilität der Kommunikation

Schwierigkeitsgrad der Botschaft

Sprachen

mehrheitlich Standardisierte Kommunikation

keine speziellen Anforderungen

mündliche Kenntnisse in Deutsch ausreichend

Kommunikation teilweise an die Empfänger anzupassen

im Rahmen solider Berufspraxis

solide mündliche und schriftliche Kenntnissse in Deutsch erforderlich

häufig Flexibilität in der Kommunikation gefordert

hohe Anforderungen

zusätzliche mündliche Kenntnisse von mindstens einer Fremdsprache

regelmässige Flexibilität in der Kommunikation erforderlich: Ständig wechselnde Themen und Empfänger

sehr hohe Anforderungen

mindestens eine Fremdsprache in Wort und Schrift

Körperliche Beanspruchung (Bewertung bis 74 Punkte):

  1. Gering / wechselnde Positionen mit leichter Körperbelastung

  2. Arbeitsführung oft stehend / dauernde mittlere Körperbelastung

  3. Erhebliche Körperbelastung über längere Zeit oder starke kurzzeitige Belastungen

  4. Starke Körperbelastung über längere Zeit

Umfang, Vielfalt des Aufgabenbereichs (Bewertung bis 111 Punkte):

  1. Gering / enges Gebiet

  2. Homogene Materie

  3. Mittel / innerhalb eines Berufsgebiets

  4. Auch Zusatz- oder benachbarte Gebiete

  5. Hoch / heterogener Aufgabenkomplex

  6. Sehr hoch / verschiedenste Disziplinen

Bestimmtheit der Aufgabenerledigung (Bewertung bis 74 Punkte):

  1. Arbeitsausführung nach klaren Vorgaben / eindeutige Handlungsabläufe

  2. Arbeitsausführung nach bekannten Regeln beziehungsweise Handlungsabläufen

  3. Arbeitsausführung nach generellen beziehungsweise vielfältigen Grundlagen

  4. Arbeitsausführung im Rahmen von Grundsätzen, Richtlinien und Usanzen

Schwierigkeitsgrad der Entscheidungssituationen (Bewertung bis 74 Punkte):

  1. Keine eigentlichen Entscheide treffen

  2. Beurteilungselemente und Folgen der Entscheide klar / Entscheide wiederholen sich häufig

  3. Entscheide basieren zum Teil auf ungewissen Annahmen / Erfahrungswerte bekannt

  4. Entscheide sind im allgemeinen komplex und häufig neuartig

Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit (Bewertung bis 74 Punkte):

Planung

Ausführung

keine besondere Planungsschwierigkeit

wenig schwierige Ausführung

gute kurzfristige Planung notwendig

Ausführung erfordert vertiefte Berufskenntnisse

organisatorische Planung mit einem Zeithorizont von bis zu einigen Monaten notwendig

Ausführung schwieriger Aufgaben und Tätigkeiten

komplexe Planung mit einem Zeithorizont von einem bis mehreren Jahren notwendig

Ausführung komplexer Aufgaben und Tätigkeiten

Ausführungsverantwortung und Fachverantwortung (Bewertung bis 111 Punkte):

  1. Keine oder sehr geringe Verantwortung / unmittelbare Kontrollen durch vorgesetzte Person

  2. Verantwortung für Sorgfalt beziehungsweise Sachmittel / häufige Kontrollen durch vorgesetzte Person

  3. Verantwortung für (formale) Richtigkeit beziehungsweise Sachmittel mit erhöhtem finanziellen Wert / gelegentliche Kontrollen durch vorgesetzte Person

  4. Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert

  5. Grosse Verantwortung für fachliche Richtigkeit beziehungsweise Finanz- oder Sachmittel mit erheblichem finanziellen Wert / Verantwortung für grosse Projekte

  6. Integrierte Qualitäts- und Finanz- beziehungsweise Ressourcenverantwortung für Leistungen mit zentraler Bedeutung für die gesamte Verwaltung

Führungsverantwortung und Durchsetzung (Bewertung bis 111 Punkte):

  1. Reine Ausführungsverantwortung

  2. Keine direkte Führungsverantwortung (lediglich indirekte oder temporäre Führungsverantwortung)

  3. Führungsverantwortung vorhanden / Folgen sofort feststellbar / wenige Unterstellte

  4. Mittel / gut überblickbar / mehrere Unterstellte

  5. Hoch / Überblick nicht leicht / viele Unterstellte

  6. Sehr hoch / komplexer Führungsbereich / Überblick anspruchsvoll

Arbeitsbedingungen: Umwelt, Arbeitszeit, sonstige Erschwernisse (Bewertung bis 56 Punkte):

  1. Im allgemeinen gute Arbeitsbedingungen

  2. Häufige, manchmal starke Beeinträchtigung

  3. Dauernd starke Beeinträchtigung

Stresseinflüsse (Bewertung bis 56 Punkte):

  1. Im allgemeinen keine Stresseinflüsse

  2. Häufig / manchmal stark

  3. Dauernd

A2 Anhang 2: Lohnbänder

Art. A2-1

Lohnbänder:

Band

Funktionslohn (5/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes)

Maximaler Leistungslohn (3/8 des maximalen Funktions- und Leistungslohnes)

Funktions- und Leistungslohn im Maximum

Funktionswert

L1

47'008 | 3'616

28'197 | 2'169

75'205 | 5'785

< 338

L2

51'688 | 3'976

31'018 | 2'386

82'706 | 6'362

338–393

L3

56'914 | 4'378

34'138 | 2'626

91052 | 7'004

394–430

L4

62'673 | 4'821

37'596 | 2'892

100'269 | 7'713

431–467

L5

68'965 | 5'305

41379 | 3183

110'344 | 8'488

468–504

L6

75'933 | 5'841

45'552 | 3'504

121'485 | 9'345

505–541

L7

83'564 | 6'428

50'128 | 3'856

133'692 | 10'284

542–578

L8

91'858 | 7'066

55'120 | 4'240

146'978 | 11'306

579–615

L9

101'101 | 7'777

60'658 | 4'666

161'759 | 12'443

616–652

L10

111'137 | 8'549

66'690 | 5'130

177'827 | 13'679

653–689

L11

122'252 | 9'404

73'359 | 5'643

195'611 | 15'047

690–745

L12

134'446 | 10'342

80'652 | 6'204

215'098 | 16'546

> 745

A3

Art. A3-1

A4 Anhang 4: Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV

Art. A4-1

Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV:

Berechnung der Lohnanpassungsvorschläge gemäss § 9 EntlV:

A5 Anhang 5: Bezugsformen für Anerkennungsprämien

Art. A5-1

Bezugsformen für Anerkennungsprämien:

Belohnung

Wert

1 Tag Ferien

1/240 des Jahreslohnes

1-tägiges Weiterbildungsseminar

Fr. 250.–

1 Gutschein

Fr. 50.–

1 Cafeteria-Punkt19

Fr. 50.–

A6 Anhang 6: Inkonvenienzzulagen

Art. A6-1 Zulagen für Ruhetage und Nachtarbeit

Ruhetagszulage je Stunde:

Mo–FR

Ruhetage

nach Arbeitsplan

6.–

aus dem Bereitschaftsdienst

9.–

nach unvorhersehbarem Aufgebot

12.–

Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung:

Mo–Fr

Ruhetage

nach Arbeitsplan

6.50

6.50

aus dem Bereitschaftsdienst

9.–

9.–

nach unvorhersehbarem Aufgebot

12.–

12.–

Art. A6-2 Bereitschaftsdienst

Allgemeiner Bereitschaftsdienst:

Bereitschaftsdienst

Mo–Fr

Ruhetage

allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je Stunde

5.–

7.50

oder allgemeiner Bereitschaftsdienst: Pauschale je Stunde und Zeitausgleich

1.20 + Zeitausgleich 9.0%

3.60 + Zeitausgleich 9.0%

Winterdienst, Pauschale je Winter

1'500.–

inkl.

Hauswartspersonen mit öffentlichem Saal oder öffentlicher Aula, je Monat

270.–

inkl.

Art. A6-3 Präsenzdienst

Pauschale je Stunde (Mo–Fr und Ruhetage): 11.–

Der gleichzeitige Bezug einer Bereitschaftsdienst- oder Präsenzdienstzulage und einer Ruhetags- oder Nachtzulage ist nicht zulässig.

Art. A6-4 Überzeit

Grundsätzlich Kompensation (zuzüglich Ruhetagszulage an Ruhetagen) oder Auszahlung (1/2000) (zuzüglich Ruhetagszulage an Ruhetagen).

Überzeit

Mo-Fr

Ruhetage

Grundsätzlich Kompensation, zuzüglich

Ruhetagszulage

oder Auszahlung (1/2000), zuzüglich

Ruhetagszulage

Während der Nachtarbeit gemäss § 23 Arbeitszeitverordnung:

Überzeit, Nachtarbeit

Mo-Fr

Ruhetage

Kompensation, zuzüglich

Nachtarbeitszulage

Ruhetags- und Nachtarbeitszulage

oder Auszahlung (1/2000), zuzüglich

Nachtarbeitszulage

Ruhetags- und Nachtarbeitszulage

Art. A6-5 Verpflegungszulagen

Verpflegungszulagen:

Verpflegung:

Mo-Fr

Ruhetage

Morgenessen (Einsatz vor 06.00 und Ende nach 09.00 Uhr)

8.80

8.80

Hauptmahlzeiten (Mittagessen und Nachtessen)

22.–

22.–

Nachtverpflegung (Einsatz von mindestens 4 Stunden)

13.20

13.20

Rucksackverpflegung

13.20

13.20

Art. A6-6 Einsatz privater Personenwagen

Einsatz privater Personenwagen:

Einsatz

Entschädigung

Fahrt zum Arbeitsplatz, je km (aus Bereitschaftsdienst und bei Arbeitsaufgebot)

–.70

Wildhüter Pauschale je Monat

900.–

Revierförster Pauschale je Monat

1'200.–

Art. A6-7 Berufskleider, persönliche Ausrüstung

Berufskleider, persönliche Ausrüstung:

Kleider / Ausrüstung

Entschädigung

Wildhüter, Revierförster, je Jahr

800.–

Angehörige des Polizeikorps für Einsätze in Zivil, je Jahr

300.–

Angehörige des Polizeikorps für nicht bezogene Uniform, alle drei Jahre (wird für einen kleineren Betrag bezogen, wird die Differenz erstattet)

200.–

Angehörige der Alpinen Einsatzgruppe und der Sondergruppe Intervention für die private Ausrüstung, je Jahr

100.–

Art. A6-8 Instruktionsdienst

Instruktionsdienst:

Instruktionsdienst

Entschädigung

Entschädigung je Instruktionstag

20.–

Art. A6-9 Haltung von Polizeihunden

Haltung von Polizeihunden:

Art

Entschädigung

Ankaufsentschädigung (nach Bestehen der obligatorischen Wesensprüfung)

1'000.–

monatliches Futtergeld

150.–

Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Wesensprüfung

500.–

Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Brevet A/B

750.–

Abgangsentschädigung für einsatzfähige Hunde mit Brevet C

1'000.–

Die Halterhaftpflichtversicherung, die Tierarztkosten sowie die jährliche Hundetaxe gehen zu Lasten des Kantons.

A7 Anhang 7: Einreihung von Schulleitungen an Gemeindeschulen in Lohnbänder

Art. A7-1

Einreihung von Schulleitungen an Gemeindeschulen in Lohnbänder:

Funktion

Funktionswert

Lohnband

Schulhausleitung

33

8

Gesamtschulleitung (Schulen ohne ORS)

34

9

Gesamtschulleitung (Schulen mit ORS)

35

10

A 1998, 2209