211.13
Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung des zuständigen Geldinstituts für den Abschluss von Viehverpfändungen
vom 15.11.1982 (Stand 01.01.1983)
Der Regierungsrat,
in Ausführung von Art. 2 der bundesrätlichen Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung1 sowie gestützt auf § 23 Ziff. 11 des Gesetzes vom 30. April 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches2,
beschliesst:
Ziff. 1 Ermächtigung
Die Nidwaldner Kantonalbank wird ermächtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen Pfandrechte an Vieh ohne Übertragung des Besitzes zu bestellen.
Die Nidwaldner Kantonalbank wird verpflichtet, neben dem betreffenden Pfandrecht keine Bürgschaften, Solidarverbindlichkeiten oder ähnliche Sicherheiten anzunehmen.
Ziff. 2 Rechtsmittel
Gegen diesen Beschluss kann binnen 30 Tagen seit der Veröffentlichung im Amtsblatt Beschwerde beim Bundesrat erhoben werden.
Ziff. 3 Rechtskraft
Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1983 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A 1982, 1721