265.51
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die amtlichen Kosten
vom 04.12.2001 (Stand 01.01.2021)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 7, 9, 12, 19, 21 und 28 des Gesetzes vom 27. Juni 2001 über die amtlichen Kosten (Gebührengesetz),
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Höhe der Gebühren der kantonalen Verwaltung für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide sowie die Benützung öffentlicher Sachen und Einrichtungen.
Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen eidgenössischer oder kantonaler Erlasse.
Art. 2 Bemessung
Die Gebühren richten sich nach dem im Anhang enthaltenen Tarif.
Gebühren für Amtshandlungen, Dienstleistungen, Verfügungen und Entscheide, die im Tarif nicht aufgeführt sind, bemessen sich nach dem Zeitaufwand.
Für Verfügungen und Dienstleistungen, die auf Gesuch hin dringlich oder ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erlassen oder verrichtet werden, können Zuschläge bis zu 50% erhoben werden.
Art. 3 Zeitaufwand
Die Gebühr nach Zeitaufwand ist gestützt auf das Leistungslohnband des die Amtshandlung ausführenden Personals wie folgt zu berechnen:
Leistungslohnband | Stundenansatz in Fr. |
|---|---|
1 | 50.– |
2 | 55.– |
3 | 61.– |
4 | 67.– |
5 | 74.– |
6 | 81.– |
7 | 90.– |
8 | 99.– |
9 | 114.– |
10 | 125.– |
11 | 137.– |
12 | 151.– |
Für Auszubildende werden Fr. 20.– je Stunde berechnet.
Art. 4 Nachnahme
Der Höchstbetrag für die Erhebung amtlicher Kosten durch Nachnahme beträgt Fr. 300.–.
Art. 5 Verzugszins
Ist die zahlungspflichtige Person in Verzug, so hat sie einen Verzugszins von 5 Prozent zu entrichten.
Auf die Erhebung des Verzugszinses wird verzichtet, wenn dessen Betrag Fr. 20.– nicht übersteigt.
Art.
6 Änderung bisherigen Rechts
1. Gebührentarif ANAG
Die Verordnung vom 20. Oktober 1998 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührentarif ANAG) wird wie folgt geändert: …
Art. 7 2. Gebührentarif für die amtliche Güterschatzung
Der Gebührentarif vom 8. Januar 1996 für die amtliche Güterschatzung wird wie folgt geändert: …
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
A 2001, 1739