321.13
Verordnung zu Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz
vom 15.02.2022 (Stand 01.05.2022)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 Abs. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz), von Art. 5 f. sowie 12 f. des Gesetzes vom 4. Februar 2004 über die Förderung des kulturellen Lebens (Kulturförderungsgesetz, KFG) und Art. 8 f. des Einführungsgesetzes vom 27. Mai 2020 zum Bundesgesetz über Geldspiele (Kantonales Geldspielgesetz, kGSpG)
beschliesst:
Art. 1 Zweck, Gegenstand
Diese Verordnung bezweckt:
die wirtschaftlichen Auswirkungen der Covid-19-Epidemie für Kulturunternehmen und Kulturschaffende abzumildern;
Kulturunternehmen bei der Anpassung an die durch die Covid-19-Epidemie veränderten Verhältnisse zu unterstützen;
eine nachhaltige Schädigung der Nidwaldner Kulturlandschaft zu verhindern und zum Erhalt der kulturellen Vielfalt beizutragen.
Sie regelt den Vollzug von Art. 11 des Covid-19-Gesetzes, insbesondere die kantonale Finanzierung der Ausfallentschädigungen und der Transformationsprojekte sowie die Zuständigkeiten und die Grundzüge des Verfahrens.
Art. 2 Grundsatz
Der Kanton richtet aus:
an Kulturunternehmen und Kulturschaffende Ausfallentschädigungen gemäss Art. 4 ff. der Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich (Covid-19-Kulturverordnung);
an Kulturunternehmen Beiträge für Transformationsprojekte gemäss Art. 7 ff. Covid-19-Kulturverordnung.
Ein Rechtsanspruch auf Leistungen gemäss dieser Verordnung besteht nicht.
Art. 3 Finanzierung
Die Ausfallentschädigungen und die Beiträge an Transformationsprojekte werden aus den Mitteln finanziert, die durch die Kulturkommission aus dem Kulturfonds gemäss Art. 12 KFG zur Verfügung gestellt werden.
Die Zahlung der Beiträge wird über den Kulturfonds abgewickelt.
Art.
4 Verfahren
1. Gesuche
Ausfallentschädigungen und Beiträge an Transformationsprojekte werden nur auf schriftliches Gesuch hin ausgerichtet.
Die Gesuche sind beim Amt für Kultur einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten.
Das Amt für Kultur stellt die für die Gesucheinreichung notwendigen Formulare zur Verfügung.
Art. 5 2. Entscheid
Die Bildungsdirektion entscheidet auf Antrag des Amts für Kultur über die Gesuche.
Sie kann im Entscheid Bedingungen und Auflagen verfügen, insbesondere zur Mittelverwendung sowie zu Auskunfts- und Offenlegungspflichten.
Art. 6 Fristen, Priorisierung
Für die Einreichung der Gesuche für Ausfallentschädigungen gelten folgende Zwischenfristen:
für Schäden zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 30. April 2022: bis zum 31.Mai 2022;
für Schäden zwischen dem 1. Mai 2022 und dem 30. Juni 2022: bis zum 31. Juli 2022.
…
Gesuche für Beiträge an Transformationsprojekte sind bis am 30. November 2022 einzureichen.
Auf Gesuche, die nach der jeweiligen Frist eingehen, wird nicht eingetreten.
Art. 7 Priorisierung
Die Bildungsdirektion weist die zur Verfügung stehenden Mittel den einzelnen Auszahlungsphasen gemäss § 6 zu.
Die Ausfallentschädigungen sind je Kulturunternehmen beziehungsweise Kulturschaffende in jeder Auszahlungsphase auf höchstens 45'000 Franken beschränkt.
Die Beiträge für Transformationsprojekte sind je Gesuch auf insgesamt höchstens 5'000 Franken beschränkt (Bundes- und Kantonsbeiträge). Die Gesuche werden nach dem Eingangsdatum priorisiert.
Reichen die in einer Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Mittel für die Gesuche nicht aus, nimmt die Bildungsdirektion eine kulturpolitische Priorisierung der eingegangenen Gesuche vor. Massgebend ist der Beitrag der Kulturunternehmen beziehungsweise der Kulturschaffenden zur Verbreitung sowie Förderung des regionalen Kulturschaffens und der Vielfalt des kulturellen Angebots in der Region.
Art. 8 Leistungsvereinbarung
Der Regierungsrat schliesst mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine Leistungsvereinbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 des Covid-19-Gesetzes ab.
Er kann die Bildungsdirektion mit der Unterzeichnung der Leistungsvereinbarung ermächtigen.
Art. 9 Inkrafttreten, Befristung
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft.
Sie gilt bis längstens am 31. Dezember 2022.
2022-009