321.41

Verordnung zur Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe

vom 10.05.2022 (Stand 20.05.2022)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 11a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und § 2 Abs. 2 sowie § 4 der Notverordnung vom 10. Mai 2022 über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe),

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe) und regelt die erforderlichen Vollzugsbestimmungen zur Notverordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Notverordnung Publikumsanlässe).

Art. 2 Grundsatz

Für eine Beteiligung an den ungedeckten Kosten von Veranstaltungen müssen alle Anforderungen gemäss der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe und die zusätzlichen kantonalen Anforderungen gemäss dieser Verordnung erfüllt sein.

Art. 3 Gesuche
1. Form, Inhalt

Gesuche sind bei der Bildungsdirektion mit den erforderlichen Angaben, Belegen und Bestätigungen einzureichen.

Das Gesuchsformular ist zu unterzeichnen.

Art. 4 2. Fristen

Veranstaltungsunternehmen haben Gesuche zur Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten spätestens einen Monat vor der geplanten Durchführung der Veranstaltung einzureichen.

Veranstaltungsunternehmen haben Gesuche zur Beteiligung an ungedeckten Kosten spätestens binnen drei Monaten nach der geplanten Durchführung der Veranstaltung einzureichen.

Auf verspätete oder unvollständige Gesuche tritt der Kanton nicht ein. Bei unvollständigen Gesuchen gewährt die Bildungsdirektion eine kurze Nachfrist zu Verbesserung des Gesuchs.

Art. 5 3. Nachweise, Bestätigungen

Veranstaltungsunternehmen haben die Angaben, Belege und Bestätigungen einzureichen, die durch das Bundesrecht vorgeschrieben sowie im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegt sind.

Mit den Gesuchen haben die Veranstaltungsunternehmen zu bestätigen, dass:

  1. die Einschränkung des Verwendungszwecks gemäss Art. 11 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe eingehalten wird;

  2. bis Ende des Kalenderjahres, in dem die Veranstaltung stattgefunden hätte, keine verdeckten Gewinnausschüttungen ausgerichtet werden, wie überhöhte Saläre, überhöhte Honorare, überhöhte Spesenvergütungen, nicht markgerechte Zinssätze für Darlehen von Aktionären, Gesellschaftern oder nahestehenden Personen, geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand oder anderweitige Leistungen gegenüber Aktionären, Gesellschaftern oder nahestehenden Personen, welche einem Drittvergleich nicht standhalten;

  3. alle Angaben im eingereichten Formular wahr und vollständig sind.

Die Bildungsdirektion kann auf dem Gesuchsformular weitere Angaben und Bestätigungen verlangen.

Art. 6 Prüfung

Die Bildungsdirektion prüft die Gesuche. Sie kann Dritte für die Prüfung beiziehen.

Die Bildungsdirektion kann Auskünfte von Dritten einholen, soweit dies für die Beurteilung des Gesuchs, einschliesslich der Angaben, Belege und Bestätigungen, erforderlich ist.

Art. 7 Entscheid

Die Bildungsdirektion entscheidet über Gesuche gemäss Art. 6 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe.

Der Entscheid zur Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten hat binnen eines Monats nach Einreichung des Gesuchs zu erfolgen.

Art. 8 Vorschuss

Vorschüsse gemäss Art. 9 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe können nur gewährt werden, wenn:

  1. die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

  2. das Überleben der Veranstaltungsunternehmen ohne den Vorschuss nicht gesichert ist; und

  3. das Überleben der Veranstaltungsunternehmen ausschliesslich aufgrund der ungedeckten Kosten der Veranstaltung nicht gesichert ist.

Der Kanton kann Nachweise zur Erfüllung dieser Voraussetzungen verlangen.

Auf Vorschüsse besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 9 Formulare, Richtlinien

Die Bildungsdirektion ist für die Erstellung der erforderlichen Formulare und Richtlinien verantwortlich.

Art. 10 Missbrauchsbekämpfung

Die Bildungsdirektion kann die mit dem Gesuch getätigten Angaben, Nachweise und Bestätigungen jederzeit überprüfen.

Bei Missbrauch kann eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1’000 erhoben werden. Bereits gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten.

Als Missbrauch gelten insbesondere unwahre oder unvollständige Angaben, Belege oder Bestätigungen bei der Gesuchseinreichung sowie Widerhandlungen gegen die Bestätigungen gemäss § 5 Abs. 2 Ziff. 1 und 2.

Eine zusätzliche strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.

A1 Anhang 1: Nachweise bei Einreichung von Gesuchen

Art. A1-1 Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten

Die Veranstaltungsunternehmen haben mit dem Gesuch um Zusicherung der Beteiligung an ungedeckten Kosten unaufgefordert folgenden Angaben und Nachweise einzureichen:

  1. Firmenname und UID-Nummer;

  2. Beschreibung der Veranstaltung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Massnahmen für Publikumsanlässe von überkantonaler Bedeutung im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe);

  3. Bewilligungen und Vorbescheide, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind;

  4. Budget zur Veranstaltung mit allen budgetierten Einnahmen und Ausgaben, welche die Kostendeckung gemäss Art. 2 Abs. 5 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe belegen;

  5. Ausweis über budgetierte staatliche Beiträge;

  6. Belege der Vorkehrungen zur Schadenminderung, wie Versicherungsverträge, vertragliche Rücktrittsklauseln, Stornierungsvereinbarungen und dergleichen;

  7. einen allfälligen abschlägigen Entscheid des Kantons, in dem die Veranstaltung durchgeführt werden soll;

  8. Bestätigungen gemäss Art. 5 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe;

  9. Bilanz des letzten Geschäftsjahres;

  10. Betreibungsregisterauszug;

  11. Kopie der Identitätskarte oder des Passes der Person, welche das Gesuchsformular unterzeichnet einreicht;

  12. bei Einzelunternehmen: Steuererklärung der Inhaberin oder des Inhabers (Hauptformular) mit Wertschriften- und Guthabenverzeichnis und Fragebogen für Selbständigerwerbende.

Art. A1-2 Gesuch um Beteiligung an ungedeckten Kosten

Die Veranstaltungsunternehmen haben mit dem Gesuch um Beteiligung an ungedeckten Kosten unaufgefordert folgende Angaben und Nachweise einzureichen:

  1. Firmenname und UID-Nummer;

  2. Zusicherung gemäss Art. 6 Abs. 1 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe;

  3. Nachweise, dass die Veranstaltung aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen der Covid-19-Epidemie verschoben oder abgesagt beziehungsweise mit einer reduzierten Anzahl Personen durchgeführt wurde;

  4. Rechnungsabschluss der Veranstaltung mit Ausgaben und Einnahmen;

  5. Nachweis über die Rückerstattung der Ticketeinnahmen;

  6. Ausweis über Beiträge gemäss Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Publikumsanlässe;

  7. Nachweis über die Massnahmen, die zur Schadenminderung ergriffen wurden.

Art. A1-3 Anforderungen an die Nachweise

Die Bildungsdirektion legt die Anforderungen an die Nachweise auf dem Gesuchsformular fest. Sie kann Richtlinien erlassen.

2022-019