521.3
Landratsbeschluss über die Kirchensteuer der juristischen Personen
vom 18.11.1987 (Stand 01.01.1988)
Der Landrat,
gestützt auf Art. 134 des Steuergesetzes vom 25. April 1982,
beschliesst:
Ziff. 1
Der als Kirchensteuer von den juristischen Personen zu erhebende Zuschlag beträgt 0.30 Steuereinheiten.
Ziff. 2
Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1988 in Kraft; er ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere der Landratsbeschluss vom 7. November 1980 über die Kirchensteuer der juristischen Personen.
A 1987, 1503