612.1

Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 28.06.2023 (Stand 01.05.2024)

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung vom 15. November 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB)1

Cità en

Art. 2 IVöB-Aufsichtskommission

Der Regierungsrat wählt für die kantonale Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der IVöB2 auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine unabhängige Kommission mit drei Mitgliedern und bezeichnet das Sekretariat.

Die IVöB-Aufsichtskommission kann bei den Strafbehörden Akteneinsicht verlangen, soweit ein Sachverhalt gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. c oder e oder Abs. 2 lit. b, f oder g IVöB zu beurteilen ist.

Art. 3 Zuschlagskriterium

Zusätzlich zu den in Art. 29 lVöB3 genannten Zuschlagskriterien können, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, die unterschiedlichen Preisniveaus in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird, berücksichtigt werden.

Art. 4 Eröffnung von Verfügungen

Veröffentlichungen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungswesens erfolgen ausschliesslich auf der gemeinsam von Bund und Kantonen betriebenen Internetplattform gemäss Art. 48 Abs. 1 IVöB4.

Der Regierungsrat kann die individuelle Zustellung von Verfügungen in einer Verordnung regeln.

Art. 5 Rechtsschutz

Gegen Verfügungen von Auftraggeberinnen und Auftraggebern kann ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.

Art. 6 Vollzug

Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung und regelt insbesondere:

  1. die Bezeichnung der für den einheitlichen und gesetzeskonformen Vollzug verantwortlichen Stelle;

  2. die Festlegung von Zuständigkeiten für die Durchführung des Vergabeverfahrens sowie die Verfügungskompetenzen bei öffentlichen Beschaffungen des Kantons;

  3. die Delegation der Zeichnungsberechtigung für Verfügungen an eine andere Verwaltungseinheit.

2024-010