642.123
Bestimmungen für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im Versorgungsgebiet des EWN
Bestimmungen für den Anschluss von elektrischen Raumheizungen im Versorgungsgebiet des EWN
vom 26. November 19981
Der Verwaltungsrat, gestützt auf § 7 Abs. 2 Ziffer 11 der EWN-Verordnung2, b e s c h l i e s s t:
Art. 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bestimmungen finden Anwendung auf sämtliche elektrischen Raumheizungen von Wohn-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbauten. Als elektrische Raumheizungen gelten Anlagen, welche pro Gebäude mehr als 5 kW Leistung besitzen.
Der Anschluss von elektrischen Raumheizungen ist bewilligungspflichtig. Bedingung für eine Genehmigung ist die Vorlage einer detaillierten Angabe über die vorgesehenen Raumheizgeräte. Die Bewilligung einzelner Raumheizanschlüsse verpflichtet das Werk nicht, auch andere Anschlüsse oder Erweiterungen von Raumheizungen zuzulassen.
Das Werk behält sich vor, Anschlüsse von elektrischen Raumheizungen zu verweigern, falls es dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen als notwendig erachtet oder wenn die Heizobjekte eine ungenügende Wärmeisolation aufweisen.
Allfällige gesetzliche oder behördliche Vorschriften (Kantonales Energiegesetz, Energiegesetz des Bundes etc.) gehen diesen Bestimmungen vor.
Nachstehend werden die weiteren technischen und organisatorischen Grundlagen festgehalten, die für einen Anschluss einer elektrischen Raumheizung im Versorgungsgebiet des EWN vorausgesetzt
A 1998, 2371
NG 642.11 Stand: 1. Januar 1999 1 werden.
Art. 2 Tarife
Die elektrische Energie für Raumheizungen wird nach den hiefür bestimmten Tarifen abgegeben.
In der Regel wird der Energieverbrauch für Raumheizungen zusammen mit dem übrigen Energieverbrauch über den gleichen Zähler gemessen und gemäss Einheitstarif verrechnet.
Das Werk kann jedoch für Kontrollzwecke für die elektrische Raumheizung einen separaten Zähler verlangen. Der entsprechende Zählerplatz ist dem Werk unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 3 Heizsysteme
Grundsätzlich wird nach folgenden Heizsystemen unterschieden:
Elektrisch angetriebene Wärmepumpe Die Wärmepumpe hebt die Wärme von einem niedrigen, nicht auswertbaren Temperaturniveau auf ein höheres, zur Heizung geeignetes Temperaturniveau. Als Wärmequelle können Erdsonden, Grund- , Fluss-, See- oder Abwasser, Aussen- oder Abluft verwendet werden.
Vollspeicherheizung Die Speichergrösse ist derart festzulegen, dass während der kältesten Zeit bei Nachtaufladung von acht Stunden und zusätzlicher Tagesaufladung von fünf Stunden Dauer der Wärmebedarf der Räume voll gedeckt werden kann.
Mischheizung Der Grundwärmebedarf eines Raumes wird mit einer Speicherheizung gedeckt (Aufladebedingungen wie unter Vollspeicherheizung). Bei grösserem Wärmebedarf gelangt zusätzlich eine Direktheizung zum Einsatz. Die Direktanteile können im Speichergerät eingebaut werden (Zusatzheizung). Sie können auch als besondere Geräte neben einem Speicher eingesetzt werden. In der Regel sind die Speicher und die Direktanteile gegenseitig verriegelt.
Gemischte Heizung Haupträume werden mit Vollspeichern oder Mischheizspeichern, Nebenräume mit Direktheizgeräten beheizt.
Direktheizung Die Wärmeabgabe erfolgt gleichzeitig mit der Energieaufnahme über Konvektoren, Strahler, Heizwände usw.
Art. 4 Steuerung
Speicherheizanlagen mit einem Gesamtanschlusswert von über 6 kW müssen mit einer Steuerung versehen sein, welche die Aufladung in Abhängigkeit der Aussentemperatur und der Restwärme regelt. In Speicherheizanlagen von 10 kW und mehr müssen die Wärmespeicher mit der fabrikmässigen witterungsabhängigen Aufladeverschiebung gegen Ende der Niedertarifzeit ausgestattet sein.
Art. 5 Freigabezeiten und Sperrungen
Die Steuerung der Freigabe- und Sperrzeiten erfolgt über die Rundsteueranlage des EWN. Die Speicheranlage wird in der Nachtzeit, zwischen 21.00 bis 07.00 Uhr zum Niedertarif, während insgesamt acht Stunden sowie tagsüber von 12.00 bis 17.00 Uhr zum Hochtarif zur Aufheizung freigeben.
Direkt- und Zusatzheizungen sowie Wärmepumpen werden von 11.00 bis 12.15 Uhr gesperrt. Zur Überbrückung dieser Zeit können wenn nötig entsprechend dimensionierte Wärmespeicher eingesetzt werden.
Art. 6 Netzkostenbeiträge für elektrische Raumheizungen
Elektrische Raumheizanlagen belasten die Verteilanlagen (Unterwerke, Hochspannungsleitungen, Trafostationen und Verteilnetze) in einem solchen Ausmass, dass durch die Einnahmen aus dem Energieverkauf die entsprechenden Jahreskosten nur teilweise gedeckt werden können. Das EWN ist daher darauf angewiesen, beim Anschluss von elektrischen Raumheizungen (Widerstandsheizungen) Netzkostenbeiträge zu verlangen.
Die höchste gleichzeitig auftretende Heizleistung in kW pro Hausanschluss (Speicher- und Direktheizungen) bestimmt die Netzbelastung und gilt daher als Grundlage für die Berechnung der Netzkostenbeiträge.
Der Netzkostenbeitrag beträgt:
bei Wohnbauten für die ersten 8 kW Anschlussleistung Fr. 100.- je kW für weitere 8 kW Anschlussleistung Fr. 150.- je kW für die weiteren kW Anschlussleistung Fr. 250.- je kW
bei Gewerbe, Industrie und Landwirtschaft für die ersten 50 kW Anschlussleistung analog Wohnbauten; für die weiteren kW Anschlussleistung wird der Kostenbeitrag von der Direktion festgelegt.
Werden bestehende Raumheizanlagen erweitert, so wird für die Festlegung des Baukostenbeitrages der bereits vorhandene Anschlusswert berücksichtigt.
Neben diesen Netzkostenbeiträgen werden die Selbstkosten des Werkes für den Hausanschluss beziehungsweise die notwendig werdende Verstärkung des Hausanschlusses beim Anschluss von Elektroheizungen zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Bereitschaft zur Zahlung von Netzkostenbeiträgen gibt keinen Anspruch auf eine Bewilligung für den Anschluss einer elektrischen Raumheizung.
Erteilte Bewilligungen verfallen nach Ablauf von 90 Tagen, wenn der verlangte Kostenbeitrag nicht voll einbezahlt ist, beziehungsweise nach einem Jahr, wenn mit dem Bau nicht begonnen worden ist.
Für elektrische Wärmepumpenanlagen wird kein Netzkostenbeitrag erhoben. Werden bestehende elektrische Widerstandsheizungen, für die nachgewiesenermassen bei deren Installation ein Netzkostenbeitrag geleistet wurde, durch Wärmepumpenheizungen ersetzt, so wird ein Drittel des seinerzeit geleisteten Netzkostenbeitrages zurückerstattet.
Werden elektrische Widerstandsheizungen durch andere Heizsysteme als durch elektrische Wärmepumpenanlagen (z.B. Ölheizungen) ersetzt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Netzkostenbeiträge.
Art. 7 Anmeldung
Im Sinne einer Vorabklärung hat sich der Kunde oder dessen Installateur zu erkundigen, ob am vorgesehenen Standort der Anschluss einer Elektroheizung technisch möglich ist. Der Anfrage ist ein Situationsplan 1:500 bis 1:2000 beizulegen, in dem der Standort des Gebäudes eingezeichnet ist. Im zustimmenden Falle unterbreitet der Gesuchsteller aufgrund eines detaillierten Projektes das eigentliche Anschlussbegehren, worin unter anderem auch das Heizsystem, der Anschlusswert und der mutmassliche Energieverbrauch dargelegt werden müssen. Für das Anschlussbegehren ist das Formular der Schweizerischen Kommission für Elektrowärme (SKEW) zu verwenden. Dieses Formular kann beim EWN bezogen werden.
Die Bewilligung wird nur erteilt, sofern die Voraussetzungen der vorliegenden Bestimmungen erfüllt sind.
Die Bewilligung hat erst Gültigkeit, wenn sie schriftlich vorliegt.
Art. 8 Haftung bei Einschränkungen oder Unterbrechung der Stromlieferung
Die Kunden haben keinen Anspruch auf Ersatz von mittelbarem oder unmittelbarem Schaden, der ihnen beim Ausfall der Raumheizanlagen infolge Unterbrechungen oder Einschränkungen der Stromlieferung entsteht.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Bestimmungen treten auf den 1. Januar 1999 in Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 4. September 19791. Das EWN behält sich jederzeit vor, diese Bestimmungen bei Bedarf zu ändern.
Stans, 26. November 1998 VERWALTUNGSRAT DES KANTONALEN ELEKTRIZITÄTS- WERKES NIDWALDEN Der Präsident: Josef Achermann Der Sekretär: Karl Christen
A 1979, 1329 5