712.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege
vom 24.04.2024 (Stand 01.07.2024)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 Abs. 1 Ziff. 3 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2022 über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege1 ,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt die Umsetzung der Bundesgesetzgebung über die Förderung der Ausbildung im Bereich der Pflege2 sowie die kantonale Förderung der Ausbildung von Fachpersonen Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (Fachpersonen Gesundheit; FaGe).
Es bestimmt insbesondere die Zuständigkeiten, die Voraussetzungen, den Umfang und das Verfahren für die Gewährung von Beiträgen des Kantons an:
die Ausbildungskosten von Spitälern, Pflegeheimen und Organisationen, die Pflegefachpersonen beziehungsweise Fachpersonen Gesundheit beschäftigen (Pflegebetriebe);
Massnahmen und Projekte der höheren Fachschulen (HF) zur Erhöhung der Ausbildungsabschlüsse im Bildungsgang Pflege HF;
die Lebenshaltungskosten von Studierenden im Bildungsgang Pflege HF oder zum Studiengang Pflege FH (Fachhochschule) sowie von Lernenden der Grundbildung FaGe.
Art. 2 Zweck
Das Gesetz bezweckt die Förderung der Ausbildung zur Pflegefachperson HF und FH (Pflegefachpersonen) sowie zur Fachperson Gesundheit.
2 Beiträge an die Kosten der praktischen Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit
Art. 3 Bedarfsplanung, Ausbildungskapazitäten
Das Amt bestimmt jährlich den kantonalen Bedarf an Plätzen für die praktische Ausbildung von Pflegefachpersonen und Fachpersonen Gesundheit.
Es berechnet die Ausbildungskapazitäten der einzelnen Pflegebetriebe.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Berechnung der Ausbildungskapazitäten in einer Verordnung.
Art. 4 Ausbildungskonzept, Festlegung der Ausbildungsleistungen
Pflegebetriebe haben dem Amt ein Ausbildungskonzept einzureichen.
Der Kanton legt gestützt auf das Ausbildungskonzept die zu erbringenden Ausbildungsleistungen fest.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen zur Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen in einer Verordnung. Er regelt insbesondere den Inhalt des Ausbildungskonzepts, die Zuständigkeiten sowie die Kriterien für Abweichungen von den berechneten Ausbildungskapazitäten.
Art. 5 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Die Pflegebetriebe sind verpflichtet, dem Amt die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Ermittlung der Ausbildungskapazitäten, für die Festlegung der zu erbringenden Ausbildungsleistungen und für den Nachweis über deren Erbringung erforderlich sind.
Art. 6 Entscheid, Auszahlung der Beiträge
Das Amt leistet den Pflegebetrieben auf Gesuch hin einen Beitrag an die im Kalenderjahr erbrachten anrechenbaren Ausbildungsleistungen.
Art. 7 Höhe der Beiträge
Den Pflegebetrieben ausbezahlt werden an die ungedeckten Ausbildungskosten:
je Praktikumswoche und auszubildende Pflegefachperson 300 Franken;
je auszubildende Fachperson Gesundheit und Jahr 1'800 Franken.
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause werden die Beiträge nur soweit ausgerichtet, als die ungedeckten Ausbildungskosten nicht bereits mittels gemeinwirtschaftlicher Leistungen gemäss Art. 12a des Gesundheitsgesetzes 3 abgegolten werden.
3 Beiträge an höhere Fachschulen
Art. 8 Auszahlung der Beiträge
Das Amt kann höheren Fachschulen mit einem Leistungsauftrag gemäss Art. 15 Abs. 2 des Kantonalen Berufsbildungsgesetzes4 auf Gesuch hin Beiträge zur Erhöhung der Anzahl Ausbildungsabschlüsse im Bildungsgang Pflege HF gewähren.
Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck mit anderen Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere die Festlegung und Ausrichtung der Beiträge sowie die Berichtserstattung.
Art. 9 Finanzielle Mittel
Der Landrat beschliesst die zur Verfügung stehenden Mittel in einem Rahmenkredit.
Er ist nicht an die verfassungsmässige Finanzkompetenz gebunden.
4 Ausbildungsbeiträge an Studierende und Lernende
Art. 10 Auszahlung der Ausbildungsbeiträge
Das Amt gewährt Studierenden im Bildungsgang Pflege HF und im Studiengang Pflege FH sowie Lernenden in der Grundbildung FaGe mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Nidwalden auf Gesuch hin Beiträge an die Lebenshaltungskosten während der Ausbildung.
Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung, insbesondere die Ausrichtung der Beiträge.
Art. 11 Höhe der Ausbildungsbeiträge
Die Ausbildungsbeiträge betragen monatlich:
für das 22. – 24. Altersjahr 300 Franken;
für das 25. – 27. Altersjahr 600 Franken;
ab dem 28. Altersjahr 1'200 Franken.
Hat die gesuchstellende Person ein minderjähriges oder in Ausbildung stehendes Kind oder mehrere Kinder, für dessen oder deren Unterhalt sie zu sorgen hat, erhält sie einen monatlichen Zuschlag von insgesamt 600 Franken. Abs. 2 gilt für gesuchstellende Personen ab dem 18. Altersjahr.
Art. 12 Bearbeitung von Personendaten
Zur Prüfung der Anspruchsberechtigung und Auszahlung der Beiträge dürfen folgende Personendaten erhoben und bearbeitet werden:
Name, Geburtsdatum, Wohnort, Versichertennummer gemäss dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung5;
Ausbildungsbetrieb und Bildungsinstitution für Pflege HF und FH sowie FaGe;
Kontoangaben;
minderjährige oder in Ausbildung stehende Kinder.
Das Amt kann zur Überprüfung der Personendaten gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen Registerharmonisierungsgesetzes6 auf die kantonale Datenplattform zugreifen.
Art. 13 Mitwirkungspflichten
Die Gesuchstellenden sind verpflichtet:
vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben;
die notwendigen Unterlagen beizubringen;
Änderungen wesentlicher Tatsachen unverzüglich zu melden.
Art. 14 Rückerstattung
Wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben zu Unrecht Beiträge erwirkt hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet.
Bei Abbruch der Ausbildung oder beim Wechsel des zivilrechtlichen Wohnsitzes in einen anderen Kanton sind die für die verbleibende Ausbildungszeit gewährten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
Auf die Rückerstattung kann das Amt in begründeten Fällen auf Gesuch hin ganz oder teilweise verzichten.
Der Rückerstattungsanspruch verwirkt zehn Jahre nach Kenntnisnahme des Rückerstattungsgrundes.
5 Finanzierung
Art. 15 Bundesbeiträge
Das Amt macht die Bundesbeiträge für die Aufwendungen des Kantons geltend.
6 Rechtsschutz
Art. 16 Einsprache
Gegen erstinstanzliche Verfügungen kann innert 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.
Art. 17 Beschwerdeverfahren
Beschwerden gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes ergehen, haben keine aufschiebende Wirkung.
Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7.
7 Schlussbestimmungen
Art. 18 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
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