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Verordnung zur Prämienverbilligung für das Jahr 2021

vom 15.12.2020 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Anwendung von Art. 5, 12, 18, 19, 20, 25 und 37 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)1,

beschliesst:

Art. 1 Selbstbehalt, Anteil Reinvermögen

Der Selbstbehalt für das Jahr 2021 beträgt 11 Prozent.

Der für die Berechnung des Selbstbehalts massgebende Anteil des anrechenbaren Reinvermögens beträgt 20 Prozent.

Art. 2 Richtprämien

Die Richtprämien für das Jahr 2021 betragen für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen bei Erwachsenen Fr. 4'716.–, für junge Erwachsene Fr. 3'540.– und für Kinder Fr. 1'140.–.

Die Richtprämien für die übrigen Personen betragen für Erwachsene Fr. 4'428.–, für junge Erwachsene Fr. 3'408.– und für Kinder Fr. 1'056.–.

Art. 3 Steuerperiode

Für die Prämienverbilligung im Jahre 2021 ist die Steuerperiode 2019 massgebend; ist diese nicht rechtskräftig veranlagt, ist die Steuerperiode 2018 massgebend.

Art. 4 Prämienverbilligung bei Quellensteuer

Für das Jahr 2021 gelten bei Personen, die an der Quelle besteuert werden, 80 Prozent des der Quellensteuer zugrunde liegenden Einkommens als massgebender Steuerwert. Massgebende Steuerperiode ist das Jahr 2020.

Art. 5 Ausschluss geringfügiger Beträge

Beträge unter Fr. 100.– sind von der Auszahlung ausgeschlossen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 17. Dezember 2019 zur Prämienverbilligung für das Jahr 20202 wird aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

A 2020, 2517