742.15

Vollzugsverordnung über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung

vom 10.12.2013 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 Ziff. 7 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)1, Art. 106b Abs. 3 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)2 und der Verordnung vom 13. November 2012 des EDI über den Datenaustausch für die Prämienverbilligung (VDPV-EDI)3,

beschliesst:

Art. 1 Meldung des Anspruchs

Die Ausgleichskasse meldet den Krankenversicherern mittels regelmässiger Sammelmeldungen diejenigen Personen, welche Anspruch auf Prämienverbilligung haben. Führen Änderungen der persönlichen Verhältnisse zu einer Anpassung des Prämienverbilligungsanspruchs, meldet die Ausgleichskasse dies dem Krankenversicherer binnen 14 Tagen.

Art. 2 Meldung über die Zuordnung

Der Krankenversicherer teilt der Ausgleichskasse binnen 14 Tagen nach Erhalt der Meldung gemäss § 1 mit, ob diese einer bei ihm versicherten Person zugeordnet werden kann.

Art. 3 Meldung wesentlicher Änderungen

Der Krankenversicherer meldet der Ausgleichskasse binnen 14 Tagen diejenigen wesentlichen Änderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c VDPV-EDI4, welche das Verhältnis zwischen der versicherten Person und dem Krankenversicherer betreffen.

Art. 4 Zustellung der Jahresrechnung

Die Krankenversicherer stellen der Ausgleichskasse die Jahresrechnung gemäss Art. 106c Abs. 3 KVV5 jeweils bis 31. März desjenigen Kalenderjahres zu, das dem Jahr folgt, in welchem der Anspruch bestanden hat.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

A 2013, 2065