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Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden

vom 17.01.2006 (Stand 17.01.2006)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz)1, in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe e der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)2,

beschliesst:

Art. 1 Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen

Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.

Art. 2 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen

Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneaster-Arten:

  1. Cotoneaster salicifolius floccosus

  2. Cotoneaster bullatus

  3. Cotoneaster franchetti

  4. Cotoneaster watereri

  5. Cotoneaster watereri «Cornubia»

  6. Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»

Art. 3 Organisation

Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst.

Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen.

Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirtschaft angeordnet.

Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Entfernung.

Art. 4 Finanzierung

Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.

Art. 5 Ersatzpflanzungen

An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.

Art. 6 Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

A 2006, 98