821.112
Regierungsratsbeschluss zur Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen im Kanton Nidwalden
vom 17.01.2006 (Stand 17.01.2006)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 5 und 30 des Einführungsgesetzes vom 24. Oktober 2001 zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft (kantonales Landwirtschaftsgesetz)1, in Ausführung von Art. 29 Abs. 3 Buchstabe e der eidgenössischen Verordnung vom 28. Februar 2001 über Pflanzenschutz (Pflanzenschutzverordnung, PSV)2,
beschliesst:
Art. 1 Entfernung hochanfälliger Feuerbrand-Wirtspflanzen
Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen sind im ganzen Kanton umgehend zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen.
Art. 2 Hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen
Als hochanfällige Feuerbrand-Wirtspflanzen gelten folgende Cotoneaster-Arten:
Cotoneaster salicifolius floccosus
Cotoneaster bullatus
Cotoneaster franchetti
Cotoneaster watereri
Cotoneaster watereri «Cornubia»
Cotoneaster salicifolius «Herbstfeuer»
Art. 3 Organisation
Das Amt für Landwirtschaft organisiert einen Entsorgungsdienst.
Dieser entfernt und entsorgt in Absprache mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen.
Erfolgt die Entfernung nicht freiwillig, wird sie vom Amt für Landwirtschaft angeordnet.
Die Gemeinden unterstützen das Amt für Landwirtschaft bei der Entfernung.
Art. 4 Finanzierung
Die Kosten für die Entfernung und Entsorgung der hochanfälligen Feuerbrand-Wirtspflanzen werden vom Kanton getragen.
Art. 5 Ersatzpflanzungen
An allfällige Ersatzpflanzungen werden keine Beiträge ausgerichtet.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
A 2006, 98