831.1
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Wald
vom 11.03.1998 (Stand 01.11.2020)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 21 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG),
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt:
den Wald zu erhalten;
dafür zu sorgen, dass der Wald seine Schutz- und Wohlfahrtsfunktion erfüllen kann;
den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft wildlebender Pflanzen und Tiere zu schützen;
die nachhaltige und schonende Bewirtschaftung des Waldes sowie die Versorgung mit dem Rohstoff Holz zu sichern und zu fördern;
die Waldwirtschaft und die Verwendung von einheimischen Holz zu fördern.
Dieses Gesetz soll dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag geschützt werden.
Es ergänzt die Waldgesetzgebung des Bundes und regelt deren Vollzug.
Art. 2 Begriff des Waldes
Der Begriff des Waldes richtet sich nach der Bundesgesetzgebung.
Eine bestockte Fläche gilt in Ausführung von Art. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (Waldverordnung, WaV) als Wald, wenn sie folgende Minimalerfordernisse aufweist:
Fläche mit Einschluss des Waldsaumes: 600 m²;
Breite mit Einschluss des Waldsaumes: 12 m;
Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 20 Jahre.
Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so gilt sie unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite und ihrem Alter als Wald.
2 Schutz des Waldes vor Eingriffen
2.1 Rodung
Art. 3 Zuständigkeit
Die zuständige Direktion erteilt Ausnahmebewilligungen für Rodungen, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Art. 4 Verfahren
Das Rodungsgesuch ist beim Amt einzureichen. Dieses veröffentlicht das Gesuch im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einwendungsmöglichkeit und legt es während 20 Tagen beim Amt zur öffentlichen Einsicht auf.
Während der Auflagefrist kann beim Amt gegen das Rodungsgesuch schriftlich und begründet Einwendung erhoben werden.
Das Amt stellt der Bewilligungsbehörde das Gesuch mit seinem Antrag, den Stellungnahmen der kantonalen Fachstellen und den Einwendungen zu.
Art. 5 Rodungsersatz
Das Oberforstamt meldet die Pflicht zur Leistung von Realersatz oder zu Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes beim Grundbuchamt zur Anmerkung an.
Bei jeder Rodung kann die Sicherstellung der finanziellen Mittel für den Realersatz verlangt werden.
Das Oberforstamt überwacht sämtliche Ersatzmassnahmen und meldet deren Abnahme dem Bundesamt.
Wird der Pflicht zur Leistung des Realersatzes nicht nachgekommen, lässt die zuständige Direktion nach erfolgloser Ansetzung einer Frist auf Kosten der ersatzpflichtigen Person den Realersatz ausführen.
Art. 6 Ersatzabgabe
Ersatzabgaben gemäss Art. 8 WaG sind dem Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.
Art. 7 Ausgleich erheblicher Vorteile
Für einen erheblichen Vorteil im Sinne von Art. 9 WaG ist dem Kanton eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 50% des Mehrwertes zu entrichten.
Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Ertragswert des Waldes und dem Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung, abzüglich folgender Aufwendungen:
Kosten des Rodungsersatzes und einer allfälligen Ersatzabgabe;
voraussichtliche Kosten der Rekultivierung (Wiederaufforstung).
Der Wert der mit der Rodung ermöglichten neuen Bodennutzung wird vom kantonalen Steueramt festgesetzt.
Massgebend für die Bemessung der Ausgleichsabgabe ist der Zeitpunkt der Erteilung der Rodungsbewilligung.
Die Ausgleichsabgabe ist mit der Rodungsbewilligung zu eröffnen. Ist für die Rodungsbewilligung der Bund zuständig, wird die Ausgleichsabgabe durch die zuständige Direktion mit besonderer Verfügung eröffnet.
Die Ausgleichsabgabe wird mit dem Rodungsbeginn beziehungsweise mit der Freigabe einer Rodungsetappe fällig. Sie wird dem Fonds für Walderhaltung zugewiesen.
Für Vorhaben der öffentlichen Hand wird auf die Erhebung einer Ausgleichsabgabe verzichtet.
2.2 Waldfeststellung und Raumplanung
Art.
8 Waldfeststellung
1. allgemein
Wer ein schutzwürdiges Interesse nachweist, kann auf eigene Kosten durch das Oberforstamt feststellen lassen, ob eine Fläche Wald ist.
Besteht an einer Waldfeststellung ein öffentliches Interesse, ist sie von Amtes wegen vorzunehmen.
Der Entscheid ist im Amtsblatt unter Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit zu veröffentlichen und während 30 Tagen beim Oberforstamt aufzulegen.
Während der Auflagefrist kann beim Oberforstamt gegen den Entscheid Einsprache erhoben werden.
Steht ein Begehren um Waldfeststellung in Zusammenhang mit einem Rodungsgesuch, richtet sich die Zuständigkeit nach Art. 3.
Art. 9 2. bei Nutzungsplänen
Beim Erlass und bei der Revision von Nutzungsplänen gemäss der Planungs- und Baugesetzgebung ist dort ein Waldfeststellungsverfahren durchzuführen, wo Bauzonen an den Wald grenzen oder in Zukunft daran grenzen sollen.
Die festgestellten Waldgrenzen sind planerisch festzuhalten und zusammen mit dem Nutzungsplan aufzulegen.
Art. 10 Einbezug von Wald in Nutzungspläne
Die Zuweisung von Wald zu einer Nutzungszone bedarf einer Rodungsbewilligung. Die Rodung kann in Etappen und unter Bedingungen und Auflagen frei gegeben werden.
2.3 Betreten und Befahren des Waldes
Art. 11 Zugänglichkeit
Der ganze Wald ist der Allgemeinheit zugänglich. Vorrichtungen, welche die Zugänglichkeit des Waldes einschränken, sind verboten.
Ausnahmen sind zulässig für die im öffentlichen Interesse notwendigen Einzäunungen und andere Zutrittsbeschränkungen zu bestimmten Waldflächen, insbesondere zum Schutz von:
Jungwaldflächen;
Pflanzen und Naturschutzgebieten;
Waldreservaten;
wildlebenden Tieren;
Bauten und Anlagen.
Das Oberforstamt bewilligt weitere Ausnahmen, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
Art.
12 Veranstaltungen
1. Bewilligungspflicht
Kann eine Veranstaltung zu einer erheblichen Beanspruchung des Waldes führen, ist eine Bewilligung des Oberforstamtes einzuholen. Sind Waldreservate betroffen, ist jede Veranstaltung bewilligungspflichtig.
Eine erhebliche Beanspruchung des Waldes liegt insbesondere vor bei einer grossen Anzahl von Beteiligten als Aktive oder als Publikum, bei einer längeren zeitlichen Dauer oder bei einer intensiven Benutzung des Waldes.
Das Gesuch ist abzulehnen, wenn die Veranstaltung mit den Zielen dieses Gesetzes unvereinbar ist.
Art. 13 2. Verfahren
Vor der Erteilung der Bewilligung ist die Zustimmung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer einzuholen. Das Oberforstamt verfügt die zum Schutz des Waldes erforderlichen Auflagen und Bedingungen und kontrolliert deren Einhaltung.
Art. 14 Waldstrassen
Die zuständige Direktion bezeichnet in Zusammenarbeit mit der Polizeidirektion, im Einvernehmen mit den Eigentümerinnen und Eigentümern des Waldes und der Strasse sowie nach Anhören der Gemeinden jene Verkehrswege, die im Sinne von Art. 15 WaG als Waldstrassen gelten. Dabei sind namentlich der Hauptzweck der Strasse (Bedarfsabdeckung), die Eignung der Strasse sowie die Herkunft der ausgerichteten Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen.
Die Polizeidirektion ist in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt für die entsprechende Signalisation zuständig.
Die Kosten für die Signalisation trägt die Strasseneigentümerschaft.
Art. 15 Motorfahrzeugverkehr
Der Motorfahrzeugverkehr auf Waldstrassen ist untersagt. Diese dürfen mit Motorfahrzeugen nur befahren werden:
zu forstlichen sowie zu anderen öffentlichen Zwecken gemäss Art. 13 WaV;
zur Ausübung der Land- und Alpwirtschaft;
zum Unterhalt von Gewässern und Versorgungsanlagen;
zur Ausübung der Jagd während der Jagdzeit gemäss den Jagdbetriebsvorschriften.
Die Strasseneigentümerschaft kann aus anderen wichtigen Gründen Ausnahmebewilligungen erteilen. Sie hat ein Benützungsreglement zu erlassen, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
Art. 16 Velofahren und Reiten
Velofahren und Reiten abseits von Waldstrassen, Wegen und für diese Nutzungen bewilligten Sportpfaden ist verboten.
Im Interesse der Fussgängerinnen und Fussgänger sowie bei Überbeanspruchung der Wege kann die zuständige Direktion auf Antrag der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer weitergehende Einschränkungen anordnen.
Art. 17 Sportpfade
Das Oberforstamt kann mit Zustimmung der betroffenen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und den Organen der Kantonspolizei besondere Sportpfade bewilligen.
Der Regierungsrat regelt Installation, Betrieb, Unterhalt und Beseitigung der Anlagen sowie die Entschädigung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
2.4 Schutz vor anderen Beeinträchtigungen
Art. 18 Nachteilige Nutzungen
Nachteilige Nutzungen des Waldes wie Waldweide, Streuenutzung, Niederhalten von Bäumen, Kompostieren und Verbrennen von Feld- und Gartenabfällen sind untersagt.
Rechte an solchen Nutzungen sind in der Regel durch Vereinbarung abzulösen. Kann keine Vereinbarung getroffen werden, ist das Enteignungsverfahren einzuleiten.
Aus wichtigen Gründen kann die zuständige Direktion solche Nutzungen bewilligen. In der Bewilligung ist die nachteilige Nutzung sachlich, räumlich und zeitlich zu begrenzen.
Art. 19 Waldabstand
Der Abstand von Bauten oder Anlagen zum Wald richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzgebung.
Wird Wald neu angelegt, richtet sich der Abstand nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.
Art. 20 Umweltgefährdende Stoffe
Für die Bewilligung zur Verwendung umweltgefährdender Stoffe gemäss Art. 25 Abs. 1 WaV ist das Oberforstamt zuständig.
Art. 21 Veräusserung und Teilung
Die zuständige Direktion entscheidet über die Bewilligung zur Veräusserung von Wald im Eigentum von Gemeinden und Korporationen sowie zur Teilung von Wald. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Regierungsrates gemäss dem Korporationsgesetz vom 26. April 1992.
Bedarf die Veräusserung oder die Teilung zugleich einer Bewilligung nach dem Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht, entscheidet die für die Erteilung dieser Bewilligung gemäss der Einführungsgesetzgebung zuständige Behörde nach Anhören der gemäss Absatz 1 zuständigen Behörde.
3 Schutz vor Naturereignissen
Art. 22 Grundsatz
Wo durch Lawinen, Rutschungen, Erosion oder Steinschlag Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet werden, sind geeignete planerische, organisatorische, waldbauliche und technische Massnahmen zu treffen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Gewässergesetzgebung betreffend den Schutz vor Hochwasser.
Der Regierungsrat sorgt für eine integrale Planung gemäss Art. 17 Abs. 3 WaV.
Koordinationsstelle für die Errichtung von Frühwarndiensten gemäss Art. 16 WaV ist die zuständige Direktion.
Art. 23 Grundlagen
Für Gebiete, die von Naturereignissen bedroht sind, erstellt die zuständige Direktion im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden die Grundlagen zur Gefahrenbeurteilung, insbesondere Gefahrenkataster, Gefahrenhinweiskarten und Gefahrenkarten. Die Gefahrenhinweiskarten und die Gefahrenkarten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Kanton und Gemeinden berücksichtigen bei allen raumwirksamen Tätigkeiten, insbesondere der Richt- und Nutzungsplanung, die vorhandenen Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen.
Art. 24 Massnahmen
Die Gemeinden sind zuständig für vorsorgliche Massnahmen zur Abwehr von Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1, die das Siedlungsgebiet bedrohen und die Sicherheit der Bevölkerung gefährden.
Die Betreiberinnen und Betreiber von Anlagen wie Strassen, Bahnen, anderen Transportanlagen oder Kraftwerken sind dafür zuständig, dass vorsorgliche Massnahmen für die Sicherheit der Benützerinnen und Benützer vor Naturereignissen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 getroffen werden.
Bei Walderschliessungs- und Wanderwegen müssen diese Massnahmen nicht getroffen werden.
Die Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer treffen die erforderlichen Massnahmen im Rahmen ihrer Bewirtschaftungspflicht gemäss Art. 30.
4 Pflege und Nutzung des Waldes
4.1 Forstliche Planung
Art. 25 Planarten und Planungsziele
Die forstliche Planung umfasst den kantonalen Waldentwicklungsplan und die Betriebspläne.
Die forstliche Planung setzt die Ziele dieses Gesetzes um und stellt den naturnahen Waldbau sowie die dauernde und uneingeschränkte Erfüllung der Funktionen des Waldes sicher. Sie gewährleistet die Koordination mit anderen raumwirksamen Tätigkeiten.
Art. 26 Waldentwicklungsplan
Der Waldentwicklungsplan gibt Aufschluss über die Standortverhältnisse, die Waldfunktion und deren Gewichtung sowie über die mit der kantonalen Waldpolitik angestrebten Entwicklungen.
Der Regierungsrat erlässt oder ändert den Waldentwicklungsplan nach Durchführung eines Mitwirkungsverfahrens, in welchem der Planentwurf aufgelegt und den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern, den Gemeinden und der Öffentlichkeit die Möglichkeit gegeben wird, Stellungnahmen abzugeben und Vorschläge einzureichen.
Der Waldentwicklungsplan ist für die Behörden verbindlich.
Art. 27 Betriebsplan
Der Betriebsplan konkretisiert die Vorgaben des Waldentwicklungsplans für die einzelnen Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer; er regelt die Pflege und Nutzung des Waldes im Einzelnen.
Der Betriebsplan wird von den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern in Zusammenarbeit mit dem Oberforstamt erstellt und bedarf der Genehmigung durch die zuständige Direktion.
Mit der Genehmigung ist festzuhalten, welche Elemente des Betriebsplanes verbindlich sind.
Art. 28 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat regelt die inhaltlichen Anforderungen an die forstliche Planung sowie das Verfahren.
Für kleinflächiges Waldeigentum ist eine vereinfachte Betriebsplanung oder die gänzliche Entbindung von der Betriebsplanungspflicht vorzusehen. Der Regierungsrat bestimmt die Mindestfläche für die ordentliche Betriebsplanung.
4.2 Waldbewirtschaftung
Art.
29 Bewirtschaftung
1. Grundsätze
Die Bewirtschaftung des Waldes ist Sache der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
Die Bewirtschaftung hat den Anforderungen des naturnahen Waldbaus Rechnung zu tragen.
Art. 30 2. Pflicht
Eine Bewirtschaftungspflicht besteht, soweit sie:
im Betriebsplan festgelegt ist;
zur Sicherung von Gefahrengebieten notwendig ist.
Wird den Verpflichtungen nicht nachgekommen, lässt das Oberforstamt die verbindlich festgelegten Massnahmen zu Lasten der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer und allfälligen nutzniessenden oder schadenverursachenden Personen ersatzweise ausführen.
Art.
31 Holznutzung
1. Bewilligungspflicht
Holzschläge im Wald bedürfen einer Bewilligung. Diese kann verweigert oder an Auflagen und Bedingungen geknüpft werden, wenn der vorgesehene Schlag die Schutz- oder Wohlfahrtsfunktionen des Waldes beeinträchtigt oder gefährdet.
Nicht bewilligungspflichtig sind:
Zwangsnutzungen infolge äusserer Einwirkungen;
das Entfernen von stehendem oder liegendem Dürrholz.
Holzschläge der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer für den eigenen Bedarf, sofern die Menge unter 10 m³ je Jahr liegt und der Wald nicht Schutzfunktionen erfüllt.
Art. 32 2. Zuständigkeit
Über die Bewilligung entscheidet das Oberforstamt. Dieses kann die Kompetenz für die Bewilligung kleinerer Schläge sowie für die Holznutzung im Rahmen von genehmigten Betriebsplänen an die Revierförsterinnen oder die Revierförster delegieren.
Art. 33 Kahlschlagverbot
Für Ausnahmebewilligungen vom Kahlschlagverbot gemäss Art. 22 WaG ist das Oberforstamt zuständig.
Art. 34 Forstliches Vermehrungsgut
Das Oberforstamt stellt die Versorgung mit geeignetem forstlichem Vermehrungsgut und mit Forstpflanzen sicher.
Es führt einen Kataster der geeigneten Samenerntebestände auf Kantonsgebiet.
Es kontrolliert die gewerbliche Gewinnung von Saatgut und Pflanzenteilen und stellt Herkunftszeugnisse aus.
Art. 35 Waldreservate
Zur Erhaltung der Artenvielfalt von Flora und Fauna, seltener typischer Waldgesellschaften, naturkundlich wertvoller Waldgebiete oder ehemaliger Bewirtschaftungsformen können im Rahmen des Waldentwicklungsplanes oder durch Vereinbarung Waldreservate ausgeschieden werden.
Die zuständige Direktion trifft soweit erforderlich zur Sicherung der Waldreservate mit den Waldeigentümerinnen und Waldeigentümern eine langfristige vertragliche Regelung.
4.3 Verhütung und Behebung von Waldschäden
Art. 36 Forstliche Massnahmen
Die zuständige Direktion veranlasst die forstlichen Massnahmen gegen die Ursachen und Folgen von Schäden, welche die Erhaltung des Waldes beziehungsweise dessen Funktionen gefährden können.
Art. 37 Wildschäden
Die Regelung des Wildbestandes erfolgt über die Jagdgesetzgebung. Das Oberforstamt beantragt zuhanden der Jagdkommission den erforderlichen Wildabschuss.
Kann die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung, trotz Regulierung der Wildbestände nicht gesichert werden, erlässt der Regierungsrat ein Schadenverhütungskonzept, ordnet die zu treffenden Massnahmen an und bestimmt über die Aufteilung der Kosten.
5 Förderungsmassnahmen
5.1 Ausbildung, Beratung und Information
Art. 38 Ausbildung
Der Kanton fördert die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals gemäss der Gesetzgebung über die Berufsbildung.
Der Landrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Errichtung, den Ausbau und den Betrieb von forstlichen Lehrstätten treffen.
Das Oberforstamt stellt die Ausbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter insbesondere mittels Kursen sicher.
Für Personen, die im Wald gewerbsmässig Holzernte- und Motorsägearbeiten ausführen, ist die Grundausbildung nach den Richtlinien der Eidgenössischen forstlichen Ausbildungskommission oder eine gleichwertige Ausbildung obligatorisch. Für Personen mit beruflicher Erfahrung kann das Oberforstamt Ausnahmen bewilligen.
Art. 39 Beratung und Information
Das Oberforstamt nimmt die Beratungs- und Informationspflicht gemäss den Artikeln 30 und 34 WaG wahr.
Die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer ist unentgeltlich; sofern diese im öffentlichen Interesse ist.
5.2 Finanzierung
Art. 40 Grundsätze
Der Kanton fördert im Rahmen der bewilligten Kredite Massnahmen zur Walderhaltung und zum Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen sowie die Verwendung des Rohstoffes Holz, die Ausbildung, die Forschung und die Grundlagenbeschaffung.
Der Landrat ist bei der Krediterteilung nicht an seine verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
Finanzielle Leistungen sind in der Regel davon abhängig zu machen, dass:
sich die Empfänger angemessen an den Kosten beteiligen;
Dritte, insbesondere nutzniessende und schadenverursachende Personen, zur Mitfinanzierung herangezogen werden;
die Massnahmen wirtschaftlich und fachkundig durchgeführt werden;
eine dauerhafte, für die Walderhaltung günstige Regelung von Konflikten getroffen wird;
die Forstbetriebe eine transparente, mit andern Forstbetrieben vergleichbare Betriebsabrechnung führen;
sich die Empfänger an Selbsthilfemassnahmen der Wald- und Holzwirtschaft beteiligen;
der Unterhalt gesichert ist.
An die Kosten, die aus nachteiligen Nutzungen entstehen, werden keine Beiträge bezahlt.
Der Kanton trägt die nach Abzug der Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes verbleibenden Kosten für:
die Grundlagenbeschaffung der forstlichen Planung;
die Erstellung der Grundlagen für die Gefahrenbeurteilung;
die Erstellung des kantonalen Waldentwicklungsplans;
die Gewinnung und Lagerung des forstlichen Vermehrungsgutes.
Art. 41 Beiträge
Der Kanton leistet unter den Voraussetzungen des Bundesrechts Beiträge an die vom Bund unterstützten Massnahmen gemäss den Artikeln 36–39 WaG, sofern die Massnahmen den Zielen und Prioritäten der Programmvereinbarung mit dem Bund entsprechen.
Die Kantonsbeiträge betragen:
für die Bewirtschaftung des Schutzwaldes 50 bis 80 Prozent;
für forstliche Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen 33 bis 70 Prozent;
für Massnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der biologischen Vielfalt und zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der Waldwirtschaft 50 bis 70 Prozent;
für die Aus- und Weiterbildung des Forstpersonals 30 bis 50 Prozent.
In Härtefällen oder beim Vorliegen besonders schwieriger Verhältnisse kann ein Zusatzbeitrag von bis zu 10 Prozent gewährt werden.
Der Regierungsrat legt die Beiträge fest unter Berücksichtigung:
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der gesuchstellenden Person;
der Bedeutung, der Kosten und des Schwierigkeitsgrades der Projekte.
der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit der Massnahme.
Der Regierungsrat kann Beiträge unabhängig von den Leistungen des Bundes leisten.
Art. 42 Investitionskredit
Der Regierungsrat kann die Gewährung von forstlichen Investitionskrediten gemäss Art. 40 WaG beantragen.
Art. 43 Fonds für Walderhaltung
Der Kanton führt einen Fonds für Walderhaltung.
In diesen Fonds sind einzulegen:
Abgaben gemäss Art. 6 und 7 dieses Gesetzes;
andere für die Walderhaltung bestimmte Beiträge;
die Zinsen des Fondsvermögens.
Die zuständige Direktion entscheidet über Entnahmen für Walderhaltungsmassnahmen, für die keine oder nur ungenügende Finanzierungsbeiträge möglich sind, insbesondere für:
Neubegründungen von Wald;
Ausgleich des Ertragsausfalls bei Nutzungsbeschränkungen;
Ablösung von nachteiligen Nutzungen im Sinne von Art. 16 WaG;
Massnahmen zugunsten des Natur- und Landschaftsschutzes im Wald und am Waldrand.
6 Organisation und Verfahren
Art. 44 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung aus und erfüllt die ihm übertragenen Aufgaben.
Art. 45 Direktion
Die zuständige Direktion ist die direkte Aufsichtsbehörde und vollzieht alle dem Kanton gemäss der Waldgesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht anderen Organen übertragen sind.
Sie erfüllt die dem Kanton zufallenden Aufgaben betreffend den Schutz vor Naturgefahren.
Art. 46 Oberforstamt
Das Oberforstamt vollzieht die Waldgesetzgebung und ist verantwortlich für die Bewirtschaftung des Staatswaldes.
Es lässt die Forstreviere durch Revierförsterinnen oder Revierförster betreuen, deren Hauptaufgaben sind:
das Anzeichnen der Holzschläge;
die Koordination der überbetrieblichen Zusammenarbeit;
die unmittelbare forstpolizeiliche Aufsicht;
die Beratung der Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer.
Art. 47 Gebietseinteilung
Der Kanton bildet einen Forstkreis, der vom Regierungsrat in Forstreviere eingeteilt wird.
Art. 48 Gebühren
Die Gebühren werden nach der Gebührengesetzgebung festgesetzt.
Für Arbeiten des Oberforstamtes im ausschliesslichen oder vorwiegenden Interesse der Waldeigentümerinnen oder Waldeigentümer beziehungsweise Dritter kann der Kanton nach Aufwand Rechnung stellen.
Für die Gewährung von forstlichen Investitionskrediten werden Gebühren erhoben.
Art. 49 …
7 Verwaltungszwang und Strafbestimmungen
Art. 50 Enteignung
Die forstliche Enteignung im Sinne von Art. 48 WaG richtet sich nach dem kantonalen Enteignungsgesetz.
Art. 51 Polizeiliche Befugnis
Das Oberforstamt und die Revierförsterinnen und Revierförster haben im Rahmen dieses Gesetzes polizeiliche Befugnisse.
Bei begründetem Verdacht der Widerhandlung gegen forstrechtliche Bestimmungen sind sie berechtigt, fehlbare Personen anzuhalten und deren Personalien aufzunehmen.
Sie weisen sich bei Amtshandlungen über ihre Berechtigung aus.
Art. 52 Strafbestimmung
Unter Vorbehalt der Strafbestimmungen des Bundesrechts (Art. 42–45 WaG) wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig und ohne Berechtigung:
im Wald bewilligungspflichtige Veranstaltungen im Sinne von Art. 12 durchführt;
abseits von Waldstrassen, Wegen oder bewilligten Sportpfaden reitet oder Velo fährt oder Anordnungen der zuständigen Direktion im Sinne von Art. 16 Abs. 2 verletzt;
nachteilige Nutzungen im Sinne von Art. 18 vornimmt;
im Wald ohne die erforderliche Ausbildung Arbeiten im Sinne von Art. 38 Abs. 4 ausführt oder ausführen lässt;
Anordnungen des Oberforstamtes missachtet.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Anstelle einer juristischen Person sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.
Das Oberforstamt ist zur Anzeige von Widerhandlungen gegen dieses Gesetz verpflichtet.
Art. 53 Wiederherstellung
Die zuständige Direktion kann ausserhalb der strafrechtlichen Verfolgung die Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes unter Androhung von Strafen gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches anordnen.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 54 Vollzug
Der Regierungsrat wird ermächtigt, eine Vollzugsverordnung zu erlassen.
Art. 55 Hängige Verfahren
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche sind nach neuem Recht zu entscheiden. Die Gesuche sind von der nach neuem Recht zuständigen Behörde zu behandeln.
Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Regierungsrat oder beim Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren sind nach dem bisherigen Recht zu entscheiden. Der Rechtsschutz gegen Entscheide des Regierungsrates richtet sich nach Art. 49.
Art. 56 Waldbaufonds
Die Mittel des bestehenden kantonalen Waldbaufonds sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Fonds für Walderhaltung zuzuweisen.
Art. 57 Änderung des Baugesetzes
Das Gesetz vom 24. April 1988 über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Baugesetz) wird wie folgt geändert: …
Art. 58 Referendum und Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum; es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund.
Alle mit ihm in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere das Einführungsgesetz vom 27. April 1975 zur Bundesgesetzgebung betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei (Forstgesetz) und die Vollziehungsverordnung vom 20. September 1975 zum Forstgesetz (Forstverordnung).
A 1998, 425, 1048