842.111
Regierungsratsbeschluss über die Abgrenzung der Patentkreise auf dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees
vom 22.09.1969 (Stand 01.11.1969)
Der Regierungsrat,
gestützt auf Art. 65 Abs. 2 Ziff. 1 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung betreffend die Fischerei,
beschliesst:
Ziff. 1
Aus dem nidwaldnerischen Gebiet des Vierwaldstättersees werden für die Berufs- und Sportfischer zwei Patentkreise gebildet
Ziff. 2
Die beiden Patentkreise werden wie folgt abgegrenzt:
Patentkreis des äusseren Sees: von der Fischereigrenze zwischen Nidwalden und Obwalden im Alpnachersee bis zur Linie Wispelen / Unternas nach Horlaui / Riedsort;
Patentkreis des inneren Sees: von der Linie Wispelen / Unternas nach Horlaui / Riedsort bis zur Kantonsgrenze zwischen Nidwalden und Uri.
Ziff. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. November 1969 in Kraft.
A 1969, 977