862.1

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen

vom 06.03.2012 (Stand 01.01.2016)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 9. Juni 1977 über das Messwesen (Messgesetz)1,

beschliesst:

Art. 1 Organisation

Der Kanton bildet einen Eichkreis.

Das Eichamt (Fachstelle) führt als Vollzugsbehörde die dem Kanton obliegenden Aufgaben im Messwesen durch, soweit eine Aufgabe durch die Gesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen wird.

Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vollziehen die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

Art. 2 Aufsicht

Das Amt übt die Aufsicht über die Tätigkeit der Fachstelle im Kanton aus und führt die durch die Gesetzgebung der Aufsichtsbehörde zugewiesenen Aufgaben durch.

Die Fachstelle hat dem Amt jährlich über seine Vollzugstätigkeit Bericht zu erstatten.

Das Amt verfasst zuhanden des zuständigen Bundesamtes jährlich einen Bericht über den Vollzug.

Art. 3 Zusammenarbeit

Der Regierungsrat kann in der Form von Verwaltungsvereinbarungen mit umliegenden Kantonen die Zusammenarbeit im Messwesen regeln.

Das Amt fördert die Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Behörden des Kantons und anderer Kantonen.

Art. 4 Gebühren und Auslagen

Die Eichmeisterin oder der Eichmeister erhebt die Gebühren gemäss der Eichgebührenverordnung2.

Der Tarif der Benützungsgebühren für die öffentlichen Waagen sowie die Entschädigungsansätze für die Auslagen der Fachstelle sind im Anhang festgelegt.

Art. 5

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 20. Mai 1978 zur Bundesgesetzgebung über das Messwesen3 und die Verfügung vom 9. Februar 1981 betreffend die provisorische Einführung der neuen Bestimmungen über öffentliche Wiegegeräte (Brückenwaagen)4 werden aufgehoben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

A 2012, 430