Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

ZA 23 11

Unterhalt; Neubeurteilung nach Rückweisung (ZA 23 11)

Rubrum

GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, Postfach 1244, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

Urteil vom 5. März 2024 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__, vertreten durch lic. iur. Armin Durrer, Rechtsanwalt, Durrer Britschgi Advokatur & Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 138, 6371 Stans,

Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter,

gegen

gesetzlich vertreten durch die Mutter C.__ und diese wiederum vertreten durch lic. iur. Sibylle Würsch-Müller, Rechtsanwältin, Dorfplatz 9, Postfach, 6371 Stans, Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin.

Gegenstand Neubeurteilung nach Rückweisung (ZA 21 6)

Urteil des Bundesgerichts (5A_709/2022 vom 24. Mai 2023).

Sachverhalt

A. a. A.__ («Berufungskläger»/«Kindsvater») und C.__ (fortan: Kindesmutter) sind die unverheirateten Eltern von B.__, geb. 15. April 2011 (fortan: Berufungsbeklagte). Mit Vereinbarung vom 24. Mai 2012 (sog. «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern», fortan: Unterhaltsvertrag), verpflichtete sich der Berufungskläger für den Fall der Auflösung der Haushaltsgemeinschaft monatlich Fr. 400.‒ an den Unterhalt der Tochter zu bezahlen. Dieser Unterhaltsvertrag wurde am 4. Juni 2012 von der dazumal zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigt.

Der Berufungskläger ist zudem durch das Scheidungsurteil des Kantonsgerichtspräsidiums Nidwalden vom 29. September 2010 verpflichtet, seiner früheren Ehefrau an den Unterhalt seiner weiteren drei – in Deutschland lebenden – Kindern einen monatlichen Unterhalt von jeweils Fr. 500.– zu bezahlen.

b. Am 19. August 2019 gelangte die Kindsmutter an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Nidwalden (KESB) und beantragte die Neuberechnung des Kinderunterhalts. In der Folge berechnete die KESB basierend auf den von den Eltern eingereichten Unterlagen den Unterhaltsanspruch neu und unterbreitete den Eltern einen neuen Unterhaltsvertrag samt Berechnungsgrundlagen zur Unterschrift. Der Vater bestritt einzelne Positionen der Berechnungsgrundlage woraufhin die KESB am 17. März 2020 das Verfahren mangels Einigung formlos abschrieb und die Parteien auf den Gerichtsweg verwies.

c. Mit Eingabe vom 29. Juli 2020 machte die von der Kindsmutter mandatierte Rechtsanwältin im Namen der Tochter eine Klage auf Neufestlegung des Unterhalts (Art. 279 ZGB) und Aufhebung des Unterhaltsvertrages gegen den Kindsvater anhängig.

d. Das Kantonsgericht Nidwalden verpflichtete den Berufungskläger mit Entscheid ZE 20 119 vom 16. Oktober 2020 («Urteil ZE 20 119») in Abänderung des Unterhaltsvertrages vom

24. Mai 2012 zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltbeiträgen an die Tochter (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen): ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 830.‒, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'030.‒, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 865.‒ und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 675.‒.

B. Dagegen erhob der Kindsvater mit Eingabe vom 12. April 2021 Berufung. Die Berufungsbeklagte erhob am 26. Mai 2021 Anschlussberufung. Mit Urteil ZA 21 6 vom 20. Dezember 2021 wies das Obergericht die Berufung ab. Die Anschlussberufung hiess es teilweise gut und verpflichtete den Berufungskläger zur Bezahlung von folgenden indexierten Unterhaltsbeiträgen an die Tochter (jeweils zzgl. allfälliger Kinderzulagen): ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021 (Phase I) Fr. 825.‒, ab 1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023 (Phase II) Fr. 1'185.‒, ab 1. August 2023 bis 30. April 2027 (Phase III) Fr. 1'130.‒ und ab 1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (Phase IV) Fr. 830.‒.

C. Dagegen gelangte der Berufungskläger mit Beschwerde vom 16. September 2022 an das Bundesgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit Urteil 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 teilweise gut und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (dortige Dispositiv-Ziffer 1).

D. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 wurde das Berufungsverfahren fortgesetzt und dem Berufungskläger Frist angesetzt, um die seit 2019 geltende amtliche Schatzung des Mietwertes oder eine aktuelle Verkehrswertschatzung der selbst bewohnten Eigentumswohnung aufzulegen (amtl. Bel. 1). Mit Schreiben vom 12. Juli 2023 reichte der Berufungskläger die Verkehrswertschatzung vom 7. Juli 2023 seiner selbst bewohnten Eigentumswohnung ein (amtl. Bel. 3, Beil. 1).

Mit Stellungnahme vom 7. September 2023 beantragte die Berufungsbeklagte, die Verkehrswertschatzung sei zur Neuberechnung zurückzuweisen (Ziff. 1); eventualiter sei durch die Schätzungskommission Nidwalden eine neue Verkehrswertschatzung der Liegenschaft Nr. aa, Grundbuch X.__, zu erstellen (Ziff. 2); unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (Ziff. 3). Weiter beantragte die Berufungsbeklagte für das Verfahren

«Neubeurteilung nach Rückweisung» unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbeiständin (amtl. Bel. 7). Der Berufungskläger verlangte daraufhin die Abweisung der Anträge Ziff. 1-3, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten (amtl. Bel. 9). Dazu liess sich die Berufungsbeklagte erneut vernehmen und ihre bisherigen Anträge erneuern (amtl. Bel. 11).

E. Die Akten des Verfahrens ZA 21 6 samt Vorakten wurden praxisgemäss beigezogen. Die Zivilabteilung des Obergerichts Nidwalden beurteilte die Sache in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu und auf dem Zirkularweg (Art. 316 Abs. 1 ZPO).

Erwägungen

1.

1.1 Im Rückweisungsentscheid vom 24. Mai 2023 erwog das Bundesgericht, das Obergericht habe dem Berufungskläger in Bezug auf die von ihm geltend gemachten Wohnkosten seiner selbst bewohnten Eigentumswohnung zu Unrecht den Vorhalt gemacht, er habe die künftigen Instandhaltungskosten nicht ausgewiesen. Sofern die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft 20-jährig sei, und vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Berechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen weit in die Zukunft gehe, dränge sich die Anwendung einer in der Lehre und Rechtsprechung anerkannten Pauschalisierung der Nebenkosten der Eigentumswohnung auf. Ob die vom Obergericht berücksichtigten Nebenkosten von Fr. 442.55 und monatlichen Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 98.–, zusammen ausmachend Fr. 540.55, rund 20% des Eigenmietwerts oder 0.7% des Verkehrswerts der vom Beschwerdeführer bewohnten Eigentumswohnung entsprächen, lasse sich mangels hinreichender Tatsachengrundlagen nicht beurteilen. Aufgrund des illiquiden Sachverhalts könne das Bundesgericht keinen reformatorischen Entscheid fällen. Unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde seien Dispositivziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts, zur Neuberechnung der Wohnkosten des Beschwerdeführers und anschliessender Neuberechnung des Barunterhaltsanspruchs der Beschwerdegegnerin (vorliegend: Berufungsbeklagte) an das Obergericht zurückzuweisen (Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.2 f.).

1.2 Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit welcher die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1;6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2;6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2014 E. 1.1 mit Hinweisen). Diese Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 135 II 334 E. 2 und E. 2.1; Urteil des Bundesgerichtes 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1; je mit Hinweisen).

1.3 Im Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wurden lediglich die Wohnkosten der Eigentumswohnung des Berufungsklägers (exkl. Hypothekarzinsen) in Erwägung gezogen. Diese sind im Folgenden neu zu beurteilen. Hinsichtlich der übrigen Bedarfs- und Einkommenspositionen (inkl. Hypothekarzinsen von Fr. 682.–) ist der bisherige Sachverhalt zu unterstellen.

2. Bei der Bedarfsermittlung bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums» («Richtlinien») den Ausgangspunkt. Demnach sind zum monatlichen Grundbetrag (Richtlinien Ziff. l.) namentlich die Wohnkosten hinzuzurechnen (Richtlinien Ziff. II.). Die Wohnkosten richten sich bei Wohnungsmiete nach dem effektiv geschuldeten Mietzins. Bei Wohneigentum ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zu berücksichtigen. Dieser setzt sich gemäss der Richtlinien aus den Hypothekarzinsen (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den durchschnittlichen Unterhaltskosten zusammen. Hinzu kommen die Heiz-

und die anderen Nebenkosten (Richtlinien Ziff. II; vgl. Urteil 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.1 ff.;5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1.1; vgl. PHILIPP MAIER, Aspekte bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen im Familienrecht – Zur Praxis der erst- und zweitinstanzlichen Gerichte des Kantons Zürich, AJP/PJA 10/2007, S. 1223 ff.; HEINZ HAUSHEER/ ANETTE SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 77, Rz. 41). Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten (Nebenkosten) werden in der Praxis unterschiedliche Ansätze verwendet. So lässt die Rechtsprechung – jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten – zu, dass ein konkreter Nachweis der Nebenkosten von Liegenschaften verlangt wird, sofern es mit zumutbarer Sorgfalt möglich ist, diesen Nachweis zu erbringen. Gleichzeitig hat das Bundesgericht nicht beanstandet, wenn das Sachgericht für die Nebenkosten von Liegenschaften eine Pauschale eingesetzt hat. Während das Obergericht des Kantons Zürich praxisgemäss von einem Pauschalbetrag von 1% des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0.7% bei Eigentumswohnungen ausgeht, rechnen andere Gerichte pauschal 20% des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts der selbstbewohnten Liegenschaft an. Laut Bundesgericht widerspricht die Pauschalisierung dem Effektivitätsgrundsatz, wonach nur solche Zuschläge zu berücksichtigen sind, die tatsächlich benötigt und effektiv bezahlt werden, wobei bereits die Verpflichtung zur Bezahlung ausreicht, nicht, zumal bei – insbesondere älteren – Liegenschaften Instandhaltungskosten notorisch sind, gleichzeitig aber dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass künftig anfallende Kosten per definitionem nicht belegt werden können, so dass dem Liegenschaftseigentümer nicht vorgehalten werden kann, er habe die künftigen Kosten nicht nachgewiesen (Urteile des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 3.4.3.1 mit Hinweisen;5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3 ff.;5A_165/2018 vom 25. September 2018 E. 3.3;5A_17/2016 vom 26. Juli 2016 E. 5.1;5A_618/2009 vom 14. Dezember 2009 E. 3.1.1).

3.

3.1 Der Berufungskläger machte vor erster Instanz betreffend der von ihm bewohnten Eigentumswohnung am __ in X.__ (nebst den Hypothekarzinsen) Nebenkosten STWEG von Fr. 442.60 und Allgemein- und Unterhaltskosten von Fr. 191.50 geltend (vgl. vi-BB 13 und 14; Stellungnahme zur Klage [vi-act. 4], S. 10). Davon berücksichtigte die Vorinstanz die Nebenkosten STWEG von Fr. 442.55 sowie monatliche Allgemein- und Unterhaltskosten im Umfang von Fr. 98.– (Urteil ZE 20 119, E. 6.3.2.2, S. 26). Mit Berufung machte der Berufungskläger neu

geltend, angesichts des Alters der Eigentumswohnung (mittlerweile 20 Jahre) würden regelmässig Reparatur- und Erneuerungskosten anfallen. Ihm seien daher nebst den bereits geltend gemachten Wohnkosten auch Auslagen für periodisch anfallende Reparatur- und Erneuerungskosten anzurechnen. Zur Abdeckung dieser Kosten würden praxisgemäss 10-15% des Eigenmietwertes ausreichen, was im vorliegenden Fall Fr. 250.– ausmache (Berufung, Ziff. 12). Die vom Berufungskläger bloss schätzungsweise vorgebrachten (und nicht ausgewiesenen) Kosten von Fr. 250.‒ hat das Obergericht im ersten Berufungsverfahren ZA 21 6 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_26/2008 vom 4. Februar 2008 E. 3.2 und BGE 121 III 20 E. 3b nicht angerechnet (vgl. Urteil ZA 21 6 E. 7.1.2), was die vorliegende Rückweisung nach sich zog.

3.2

3.2.1 Zunächst ist auf die vom Berufungskläger geltend gemachten pauschalen Auslagen für periodisch anfallende Reparatur- und Erneuerungskosten (Unterhaltskosten) einzugehen. Für die Festsetzung der durchschnittlichen Unterhaltskosten drängt sich laut Vorgabe des Bundesgerichts eine Pauschalisierung auf, sofern die vom Berufungskläger bewohnte Liegenschaft 20- jährig oder älter ist.

3.2.2 Aus der vom Berufungskläger aufgelegten aktuellen Verkehrswertschatzung vom 7. Juli 2023 ergibt sich, dass das Mehrfamilienhaus der von ihm bewohnten Liegenschaft im Jahr 2001 gebaut wurde und somit mittlerweile 23-jährig ist (amtl. Bel. 3, Beil. 1). Entsprechend sind die durchschnittlichen Unterhaltskosten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu pauschalisieren. Es stellt sich folglich die Frage, welche Pauschalisierungsmethode im vorliegenden Fall anzuwenden ist.

3.2.3 Gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich wird 1% des Verkehrswerts des von einem Ehegatten bewohnten Einfamilienhauses bzw. von 0.7% bei Eigentumswohnungen als jährlicher Unterhaltsaufwand berücksichtigt. Die vom Berufungskläger veranlasste Verkehrswertschatzung vom 7. Juli 2023 weist für die Liegenschaft des Berufungsklägers einen Verkehrswert von Fr. 1'297'000.– aus (amtl. Bel. 3, Beil. 1). Bei Anwendung der «Zürcher Methode» (0.7% des Verkehrswerts) wären gestützt auf diese Schatzung jährlich Fr. 9'079.– bzw.

monatlich Fr. 756.60 an Unterhaltskosten zu berücksichtigen. Hingegen beliefen sich die Unterhaltskosten bei Berücksichtigung von 20% des für die Steuerveranlagung massgebenden Eigenmietwerts gemäss Steuererklärung 2018 und 2019 des Berufungsklägers im vorliegenden Fall auf jährlich Fr. 4'046.– bzw. monatlich Fr. 337.20 (vgl. vi-KB 4, BB 10 und BB 11; Eigenmietwert GB-Nr. aa [4.5-Zimmer-Wohnung] von jährlich Fr. 17'990.– + Eigenmietwert GB-Nr. bb [Bastelraum] von jährlich Fr. 280.– + Eigenmietwert GB-Nr. cc [Parkplatz 1] von jährlich Fr. 980.– + Eigenmietwert GB-Nr. dd [Parkplatz 2] von jährlich Fr. 980.– = total Eigenmietwert von jährlich Fr. 20'230.– * 0.2 = jährlich Fr. 4'046.– und monatlich Fr. 337.20).

3.2.4 Bei der Liegenschaft des Berufungsklägers handelt es sich um eine 4.5-Zimmer-Wohnung (samt Keller, ein Bastelraum und zwei Autoeinstellplätze in der Tiefgarage), welche sich im Erdgeschoss eines zu Stockwerkeigentum aufgeteilten Mehrfamilienhauses befindet (amtl. Bel. 3, Beil. 1, S. 1). Die Nettowohnfläche beträgt 135.10 m2 (ebd., S. 7). Nach den Ausführungen des Berufungsklägers sind die Sanitäranlagen der Eigentumswohnung nach mehr als 20 Jahren saniert worden. Dabei seien Badewannen entfernt und Regenduschen eingebaut worden (amtl. Bel. 9, S. 3). In der vom Berufungskläger eingereichten Liegenschaftsbewertung vom 7. Juli 2023 wird festgehalten, die Wohnung befinde sich in gutem Zustand und verfüge über einen guten Ausbaustandard und einen guten bis gehobenen Innenausbau (ebd., S. 5 und 8). Auch das Wohnhaus aus dem Jahr 2001 sei in gutem Zustand (ebd., S. 6). Folglich ist nicht ersichtlich, dass die Liegenschaft einen dringenden, ausserordentlichen Unterhaltsbedarf aufweist. Zudem wurde vom Berufungskläger nicht behauptet, dass in nächster Zeit mit konkreten Renovationsarbeiten zu rechnen ist. Angesichts dieser Umstände und in Anbetracht der Grösse der Liegenschaft ist somit von einem eher tieferen Unterhaltsaufwand für die Liegenschaft auszugehen. Ein durchschnittlicher Unterhaltsaufwand von Fr. 337.20 (20% des in der Steuererklärung angegebenen Eigenmietwerts) erweist sich demnach vorliegend als angemessen.

3.3

3.3.1 Zu beurteilen sind weiter die vom Berufungskläger geltend gemachten Fr. 442.60 «Nebenkosten STWEG» und Fr. 191.50 «Allgemein- und Unterhaltskosten». Dazu legte der Berufungskläger die Betriebskostenabrechnung 2019 des Stockwerkeigentums (vi-BB 13) sowie einen Sammelbeleg betreffend Allgemein- und Unterhaltskosten (vi-BB 14) auf.

3.3.2 Die Betriebskostenabrechnung 2019 weist Betriebskosten von total Fr. 5'310.80 aus (Fr. 4'840.20 + Fr. 470.60) und umfasst Heizkosten, Warmwasserkosten, Allgemeine Betriebskosten, Allgemeine Nebenkosten, Kehrichtgebühren und Zahlungen an den Erneuerungsfonds (Fr. 906.80). Einlagen in den Erneuerungsfonds sind für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004 E. 3.3.1) und damit bereits im pauschal berechneten durchschnittlichen Unterhaltsaufwand enthalten. Sie sind von den ausgewiesenen Betriebskosten in Abzug zu bringen. Zu berücksichtigen sind demnach jährliche Betriebskosten von Fr. 4'404.– bzw. monatlich Fr. 367.–.

3.3.3 Die Allgemein- und Unterhaltskosten werden mit Fr. 191.50 beziffert. Im Einzelnen sind darunter Prämien der Haushaltversicherung, Energiekosten des Elektrizitätswerks Nidwalden (EWN), Serafe-Gebühren, Prämien der Nidwaldner Sachversicherung (NSV; Hausratsversicherung) sowie Kosten für die Gartenpflege. Diese Kosten sind allesamt nicht zu berücksichtigen. Zum einen betreffen sie die Kosten für die Haushalt- und Hausratsversicherung, welche bereits über den Grundbetrag abgegolten bzw. von der Kommunikations- und Versicherungspauschale erfasst sind (vgl. Richtlinien; JANN SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis,

2. Aufl. 2014, Rz. 2.93; vgl. angefochtenes Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2021 E. 7.1.5). Eine Serafe-Pauschale wurde im angefochtenen Urteil ZA 21 6 bereits berücksichtigt, weshalb keine weiteren Kosten unter diesem Titel anzurechnen sind. Ebenfalls vom Grundbetrag gedeckt und nicht anrechenbar sind die aufgelegten Kosten des Elektrizitätswerks Nidwalden (EWN), welche die Energiekosten der Wohnung (ohne Heizung) bzw. Auslagen für Beleuchtung und Kochstrom etc. betreffen (vgl. Richtlinien; PHILIPP MAIER, in: AJP/PJA 10/2007, a.a.O., S. 1232 f.). Die Gartenpflege ist von den pauschalen, durchschnittlichen Unterhaltskosten erfasst.

3.3.4 Die Wohnkosten des Berufungsklägers belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 1'386.20 (Fr. 682.– Hypothekarzinsen, Fr. 337.20 durchschnittliche Unterhaltskosten, Fr. 367.– Heiz- und andere Nebenkosten).

4.

4.1 Bei dieser Ausgangslage ist der Barunterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten neu zu berechnen. Dabei ist es dem Obergericht verwehrt, den Bedarfs- und Einkommenspositionen einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder diese unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Folglich sind der neuen Unterhaltsberechnung abgesehen von den neu berechneten Wohnkosten die bisherigen Berechnungsgrundlagen gemäss Urteil des Obergerichts vom 20. Dezember 2021 zugrunde zu legen. Darauf wird verwiesen (vgl. dortige E. 3 - 7.1.1 und 7.1.3 - 8; Barunterhalt der Berufungsbeklagten vgl. E. 8.1).

Der Bedarf des Berufungsklägers präsentiert sich somit unter Berücksichtigung der neu berechneten Wohnkosten wie folgt:

Phase I Phase II Phase III Phase IV

Grundbetrag Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Fr.1'200.00 Wohnkosten Fr. 1'386.20 Fr. 1'386.20 Fr. 1'386.20 Fr. 1'386.20 Krankenkasse KVG Fr. 232.60 Fr. 232.60 Fr. 232.60 Fr. 232.60 Krankenkasse VVG Fr. 45.85 Fr. 45.85 Fr. 45.85 Fr. 45.85 Gesundheitskosten Fr. 67.65 Fr. 67.65 Fr. 67.65 Fr. 67.65 Kommunikations- & Versicherungspau- Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 Fr. 130.00 schale Verpflegung Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Fr. 105.00 Besuchsrecht Fr. 65.00 Fr. 65.00 Fr. 65.00 Steuern Fr. 492.60 Fr. 492.60 Fr. 492.60 Fr. 492.60

Total Fr.3'659.90 Fr.3'724.90 Fr.3'724.90 Fr.3'724.90

4.2 Dem Berufungskläger verbleibt unter Abzug der Unterhaltsbeiträge an seine in Deutschland (vgl. ebd, E. 8.2.1) lebenden Kinder neu folgender zu verteilender Überschuss:

Phase I Phase II Phase III Phase IV

Einkommen des Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Fr. 6'584.85 Berufungsklägers abzgl. Bedarf Fr.3'659.90 Fr.3'724.90 Fr. 3'724.90 Fr.3'724.90

Zwischenergebnis Fr.2'924.95 Fr. 2'859.95 Fr.2'859.95 Fr. 2'859.95 abzgl. Barunterhalt der Berufungsbeklag- Fr. 686.50 Fr.1'122.05 Fr.1'058.65 Fr. 704.30 ten

abzgl. Unterhaltsbei- Fr.1'491.40 Fr.1'491.40 Fr.1'491.40 Fr.1'491.40 träge an Kinder in D

Total Überschuss Fr. 747.05 Fr. 246.50 Fr. 309.90 Fr. 664.25

4.3 Die Vorinstanz hat den verbleibenden Überschuss sodann rechnerisch nach grossen und kleinen Köpfen verteilt, wobei die drei in Deutschland lebenden Kinder ebenfalls in die Berechnung einbezogen wurden, unabhängig davon, ob ihnen der Überschussanteil auch tatsächlich ausgerichtet werde. Im Sinne des Gleichbehandlungsprinzips verteilte die Vorinstanz den verbleibenden Überschuss zu 40% zugunsten des Berufungsklägers und zu 15% je Kind (angefochtenes Urteil E. 6.4.2.2, S. 30). Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Der Berufungsbeklagten steht damit in Phase I ein Überschussanteil von Fr. 112.10 (= 15% von Fr. 747.05) zu, in Phase II ein solcher von Fr. 37.00 (= 15% von Fr. 246.50), in Phase III ein solcher von Fr. 46.50 (= 15% von Fr. 309.90) und in Phase IV ein Überschussan-

4.4 Der Berufungskläger wird somit insgesamt zu folgenden Zahlungen an den Unterhalt der Berufungsbeklagten verpflichtet:

Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt: Fr. 686.50 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 112.10 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 800.00

Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt: Fr. 1'122.05 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 37.00 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'160.00

Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt: Fr. 1'058.65 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 46.50 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 1'105.00

Phase IV (1. Mai 2027 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung): Barunterhalt: Fr. 704.30 Überschussanteil der Berufungsbeklagten: Fr. 99.60 Total Kinderunterhaltsbeitrag (gerundet): Fr. 805.00

5. Im Ergebnis erweist sich die Berufung als unbegründet und ist abzuweisen. Die Anschlussberufung hingegen ist teilweise gutzuheissen. Die Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils ist demzufolge aufzuheben und Ziffer 3 der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 im Sinne der vorstehenden und der Erwägungen E. 3 - 7.1.1 und 7.1.3 - 8 des Urteils ZA 21 6 vom 20. Dezember 2021 anzupassen.

6.

6.1 Nach dem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des ersten Berufungsverfahrens ZA 21 6 nicht mehr neu zu beurteilen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_709/2022 vom 24. Mai 2023 E. 4.1).

6.2 Zu beurteilen sind noch die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens.

6.3 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung; Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

6.4 Keine der Parteien hat zu vertreten, dass infolge der Rückweisung des Bundesgerichts ein zweites Berufungsverfahren notwendig wurde, weshalb für das zweite Berufungsverfahren keine Gerichtskosten zu erheben sind.

6.5

6.5.1 Der Berufungskläger obsiegt im zweiten Berufungsverfahren durch die (minimale) Reduktion der Unterhaltsbeiträge zwar teilweise, dringt aber trotzdem bei weitem nicht mit seinen Berufungsanträgen bezüglich Unterhalt durch, sondern unterliegt im Vergleich zur Berufungsbeklagten fast vollständig. Es rechtfertigt sich daher – auch mit Blick darauf, dass der Berufungskläger finanziell überlegen ist und dem Kind keine Kosten aufzuerlegen sind – den Berufungskläger zu verpflichten, der Berufungsbeklagten auch für das zweite Berufungsverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 119 ZPO) wird damit gegenstandslos.

6.5.2 Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars, bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Das Honorar für das Verfahren vor erster Instanz beträgt vorliegend Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG). Das ordentliche Honorar liegt somit im vorliegenden Berufungsverfahren bei Fr. 3'600.–. Das ordentliche Honorar wird um 10 bis 15 Prozent erhöht für zusätzliche Rechtsschriften, schriftliche Stellungnahmen und Ausarbeitung von umfangreichen Zeugenfragen (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG). Durch die Rückweisung des Bundesgerichts wurde eine zusätzliche Stellungnahme notwendig, weshalb der obere Kostenrahmen für das Honorar des vorliegenden Berufungsverfahrens um 10 % erhöht

wird und somit bei Fr. 3'960.– liegt. Zum Honorar hinzu kommen die Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 43, 52 und 54 PKoG). Besteht zwischen dem Arbeitsaufwand und den vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis, ist das Honorar nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen. Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG).

Der Rechtsvertreterin der Berufungsbeklagten wurde im ersten Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'371.– (Honorar Fr. 3'080.– [14 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 50.–, 7.7% MWST Fr. 241.–) zugesprochen. Im zweiten Berufungsverfahren macht sie einen Aufwand von Fr. 2'154.– (Honorar Fr. 1'980.– [9 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 20.–, Mehrwertsteuer Fr. 154.–) geltend. Im zweiten Berufungsverfahren wurde ein weiterer Beweis erhoben (Edition Schatzung beim Berufungskläger) und hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Parteien initiierten einen (unnötigen) zweiten Schriftenwechsel, obwohl es lediglich die beim Berufungskläger edierte Schatzung ging bzw. um eine einzige Bedarfsposition in der Unterhaltsberechnung. In tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht waren keine überdurchschnittlich komplexen Fragen zu erörtern. Die Kostennote der berufungsbeklagtischen Rechtsvertretung erweist sich vor diesem Hintergrund als überhöht. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte und mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle erscheint es gerechtfertigt, zum Honorar für das erste Berufungsverfahren noch pauschal Fr. 800.– (inkl. Auslagen und MWST) für das zweite Berufungsverfahren zuzusprechen. Das Honorar liegt damit insgesamt noch innerhalb des zur Verfügung stehenden Rahmens und die vom Berufungskläger auszurichtende Parteientschädigung für das gesamte Berufungsverfahren beträgt total Fr. 4'171.– (inkl. Auslagen und MWST).

Dispositiv

Demnach erkennt das Obergericht:

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung wird Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils aufgehoben und Ziffer 3 der «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 wie folgt abgeändert:

3. Unterhalt Unterhaltsbeiträge nach Phasen A.__ ist verpflichtet, C.__ an den Unterhalt der gemeinsamen Tochter B.__ (geb. 15. April 2011) jeweils zum Voraus auf den Ersten eines jeden Monats folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Phase I (rückwirkend ab 1. Juli 2019 bis 30. April 2021): Barunterhalt Fr. 686.50 Überschussanteil Fr. 112.10 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 800.00

Phase II (1. Mai 2021 bis 31. Juli 2023): Barunterhalt Fr. 1'122.05 Überschussanteil Fr. 37.00 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 1'160.00

Phase III (1. August 2023 bis 30. April 2027): Barunterhalt Fr. 1'058.65 Überschussanteil Fr. 46.50 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 1'105.00

Phase IV (1. Mai 2027 bis zur Volljährigkeit bzw. Abschluss einer angemessen Erstausbildung nach Art. 277 ZGB): Barunterhalt Fr. 704.30 Überschussanteil Fr. 99.60 Total Kindesunterhaltsbeitrag Fr. 805.00

Zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen sind allfällige Kinderzulagen zu leisten, soweit diese vom Vater bezogen werden. Die Dauer des Unterhaltes bestimmt sich nach dem ZGB. Danach dauert die Unterhaltspflicht bis zur Volljährigkeit. Absolviert das Kind in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es dem Kind ab dann zuzumuten ist, an seinen Unterhalt einen Beitrag aus seinem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). Erhält der Vater infolge Invalidität usw. Sozialversicherungsrenten für das Kind oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die Erwerbseinkommen ersetzen, so hat er diese Beträge dem Kind zu bezahlen. Die oben vereinbarten Unterhaltsbeiträge vermindern sich in diesem Fall nach Art. 285 Abs. 2 ZGB bis um den Betrag dieser Leistungen. Der Vater erklärt sich damit einverstanden, dass diese

Leistungen von der jeweiligen Sozialversicherung direkt der Mutter bzw. dem volljährigen Kinde ausgerichtet werden. Indexierung Der Unterhaltsbeitrag basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik mit 101.5 Punkten, Stand Dezember 2021 (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Er wird jährlich auf den 1. Januar per Stand per November (Oktober-Index) des Vorjahres angepasst und auf den nächsten Franken aufgerundet; erstmals per 1. Januar 2023. Der neue Betrag wird wie folgt berechnet:

Unterhaltsbeitrag gemäss Phasen x neuer Indexstand (Punkte)

Indexstand von 101.5 Punkten

Der Unterhaltsbeitrag verändert sich nicht in oben erwähnter Weise, wenn der Vater bis Ende Februar des Folgejahres nachweist, dass sein Einkommen nicht der Teuerung angepasst worden ist. Ausserordentliche Aufwendungen Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes (z.B. Ausbildung, Zahnkorrekturen, Freizeit) teilen sich die Eltern die zusätzlichen Unterhaltskosten (Art. 286 Abs. 3 ZGB) zu gleichen Teilen. Bei erheblichen Änderungen der Verhältnisse können die Unterhaltsbeiträge vertraglich oder durch das Gesetz neu festgesetzt oder aufgehoben werden (Art. 286 Abs. 2 ZGB; Art. 287 Abs. 2 ZGB). Die vertragliche Änderung wird für das unmündige Kind erst mit der Genehmigung durch die Kindesschutzbehörde verbindlich (Art. 287 Abs. 1 ZGB). Wenn die Eltern miteinander die Ehe eingehen, erlischt dieser Vertrag mit Wirkung ab dieser Eheschliessung. Berechnungsgrundlagen Es wird von folgenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen: Mutter: hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2023 Fr. 3'400.00 (50 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen bis 31. Juli 2027 Fr. 5'320.00 (80 %) + Witwenrente Fr. 129.00 hypothetisches Einkommen ab 1. August 2027 Fr. 6'325.00 (100 %) + Witwenrente Fr. 129.00 kein nennenswertes Vermögen Vater: Einkommen Fr. 6'584.85 (100 %) Schulden von ca. Fr. 117'000.00 (gemäss Steuererklärung 2019) Kind: Einkommen bis 30. April 2027 Fr. 240.00 (Kinderzulage) Einkommen ab 1. Mai 2027 Fr. 270.00 (Ausbildungszulage) kein nennenswertes Vermögen Es handelt sich jeweils um das monatliche Nettoeinkommen der Parteien inkl. 13. Monatslohn vor Steuern.

3. Dispositivziffer 2 des erstinstanzlichen Urteils wird bestätigt. Demnach sind allfällige im Zeitraum seit 1. Juli 2019 gestützt auf die «Vereinbarung über die gemeinsame elterliche Sorge der unverheirateten Eltern» vom 24. Mai 2012 vom Berufungskläger für die Berufungsbeklagte bereits geleisteten Kindesunterhaltsbeiträge an die fälligen Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 1 hiervor anzurechnen.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositivziffern 3 und 4) wird bestätigt.

5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen insgesamt Fr. 1'100.– und werden ausgangsgemäss dem Berufungskläger auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.– verrechnet und sind bezahlt. Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Berufungskläger Fr. 400.‒ zurückzuerstatten.

6. Der Berufungskläger hat der Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren ausgangsgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'171.– zu bezahlen.

7. [Zustellung].

Stans, 5. März 2024 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber Versand:

Rechtmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Lescha federala davart il Tribunal federal*, Art. 42, Art. 44, Art. 72 und Art. 90 — gelesen in der Fassung vom 1. Februar 2024; der Erlass wurde am 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. April 2026 und 13. Mai 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch civil svizzer, Art. 276, Art. 277, Art. 279, Art. 285, Art. 286 und Art. 287 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2024; der Erlass wurde am 1. Januar 2025, 1. Januar 2026 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Cudesch da procedura civila svizzer, Art. 95, Art. 96, Art. 105, Art. 106, Art. 107, Art. 119 und Art. 316 — gelesen in der Fassung vom 1. September 2023; der Erlass wurde am 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.