Wegleitung 2025 für Vereine, Stiftungen und übrige Juristische Personen (pdf)

Formular 7a K

Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer

A. Reingewinn

Massgebend ist der Reingewinn bzw. Verlust des im Kalender- jahr 2025 abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Zu Ziffer 1 Der Ertrag aus Betrieben ist nach Abzug der Betriebskosten anzu- geben. Nicht abgezogen werden dürfen Zinsen für das eigene Be- triebskapital, Aufwendungen für die Anschaffung oder Verbesserung von Vermögensgegenständen sowie Aufwendungen für die Schul- dentilgung.

Zu Ziffer 3 Der Zinsertrag auf Kapitalanlagen und Wertschriften ist vorerst brutto, d.h. vor Abzug der Verrechnungssteuer, detailliert ins Wert- schriftenverzeichnis einzutragen und anschliessend das Total auf Ziffer 3 zu übertragen. Die Verrechnungssteuern sind auf einem separaten Formular 25 bei der Eidg. Steuerverwaltung, Abteilung Rückerstattung, 3003 Bern, zurückzuverlangen.

Ausländische Kapitalerträge können mit dem Nettobetrag gemäss Auszahlungsbordereau oder Gutschrift eingesetzt werden. Die rück- forderbaren ausländischen Quellensteuern werden in diesem Falle als Einkommen desjenigen Jahres erfasst, in dem sie zurückerstattet werden, und sind als sonstige Erträge unter Ziffer 5 zu deklarieren.

Ausnahme: Mit dem Bruttoertrag anzugeben sind Erträge, für die die pauscha- le Steueranrechnung geltend gemacht wird. Diese kommt in Be- tracht für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren aus bestimmten Staaten; siehe Merkblatt DA-M und Formular DA-2 (für Lizenzgebüh- ren Formular DA-3), die beim Kantonalen Steueramt erhältlich sind.

Zu Ziffer 5

Die statutarischen Mitgliederbeiträge werden nicht zum steuerba- ren Ertrag der Vereine gerechnet; andererseits können die Aufwen- dungen der Vereine nur insoweit vom Ertrag abgezogen werden, als sie die statutarischen Mitgliederbeiträge übersteigen (siehe Ziffer 7i der Steuererklärung).

Zu Ziffer 7b Allfällige Renten, die der Erfüllung einer auf dem Familienrecht beruhenden Unterhaltspflicht dienen, dürfen nicht vom Ertrag ab- gezogen werden; desgleichen nicht Zuwendungen von Familienstif- tungen an ihre Begünstigten, auch wenn diese Zuwendungen in der Stiftungsurkunde festgelegt sind.

B. Vermögen

Anzugeben ist der Stand am Ende der Steuerperiode. Vereine und Stiftungen, die ihre Rechnung nicht mit dem Kalenderjahr ab- schliessen, haben den Vermögensstand vom letzten Abschlusstag vor dem 1. Januar 2026 anzugeben.

Zu Ziffer 11

Der Steuerwert der Liegenschaften beträgt 100% der Güterschat-

zung.

Zu Ziffer 12 Als Steuerwert des Betriebsinventars gilt der Buchwert.

Zu Ziffer 13 Für Vorräte und Waren gilt als Steuerwert grundsätzlich der Buch- wert oder der Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der Marktwert. Bei Handelswaren ist ein angemessener Risiko- abzug (in der Regel bis zu einem Drittel) zulässig, sofern er auch in der Buchhaltung vorgenommen wurde.

Wegleitung 2025 für Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Zu Ziffer 14 Die Ausstände sind ordentlicherweise mit den vollen Forderungs- beträgen einzusetzen. Bei bestrittenen oder unsicheren Forderungen kann jedoch dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit angemessen Rechnung getragen werden. Zu Ziffer 15

Wertschriften und sonstige Kapitalanlagen sind mit dem Ver- kehrswert anzugeben. Für kotierte Wertpapiere ist in der Regel der Schlusskurs des letzten Börsentages des Monats Dezember 2025 massgebend. Auskunft hierüber erteilt das Kantonale Steueramt, wo auch eine amtliche Kursliste der in der Schweiz kotierten Wert- papiere erhältlich ist. Es ist zu beachten, dass die Kapitalanlagen vorerst detailliert ins Wertschriftenverzeichnis einzutragen sind und anschliessend das Total auf Ziffer 15 zu übertragen ist. Zu Ziffer 19

Die Schulden sind vorerst detailliert ins Schuldenverzeichnis ein- zutragen und das Total auf Ziffer 19 zu übertragen. Es dürfen nur Schulden angegeben werden, die am Stichtag tatsächlich bestanden haben.

Steuerberechnung Kanton Gewinnsteuer:

1 Prozent feste Gewinnsteuer in allen Gemeinden. Gewinne unter CHF 10'000 werden nicht besteuert. Bei ideellen Zwecken werden Gewinne bis CHF 20'000 nicht be- steuert.

Kapitalsteuer:

0.1 Promille feste Kapitalsteuer in allen Gemeinden.

Eigenkapital unter CHF 100'000 wird nicht besteuert.

Bund Gewinnsteuer:

4.25 Prozent des Reingewinnes.

Gewinne unter CHF 5'000 werden nicht besteuert. Bei ideellen Zwecken werden Gewinne bis CHF 20'000 nicht be- steuert.

Kapitalsteuer: Der Bund erhebt keine Kapitalsteuer.

Hinweise zum Ausfüllen der Steuererklärung Die Steuerkunden im Kanton Nidwalden erhalten ab der Steuerperi- ode 2019 keine Steuererklärung mehr in Papierform. Es wird lediglich noch ein Aktivierungsschreiben mit dem persönlichen Identifikations-

Code versandt.

Die Steuererklärung kann mit der webbasierten Steuerdeklarations-

lösung eTax Nidwalden ausgefüllt und digital übermittelt werden. Eine Unterschrift sowie der Gang zum Briefkasten werden somit hin- fällig. Nähere Informationen dazu finden Sie auf unserer Homepage www.steuern-nw.ch. Sollte ausnahmsweise eine digitale Bearbeitung der Steuererklärung nicht möglich sein, so können die Steuerformulare beim Kantonalen Steueramt Nidwalden bestellt werden. In diesem Fall ist zu beachten, dass sämtliche Formulare zur Identifikation mit dem Firmennamen sowie der PID-/UID-Nummer zu versehen und unterzeichnet einzu- reichen sind.

Straffolgen bei Widerhandlungen Steuerpflichtige, die der Aufforderung zur Einreichung der Steuer- erklärung oder der vorgeschriebenen Belege vorsätzlich oder fahr- lässig nicht nachkommen, können laut Art. 199 Abs. 2 StG nach Ermessen eingeschätzt und gemäss Art. 247 StG mit einer Busse bis CHF 10 000.- belegt werden. Die nach rechtskräftiger Veranlagung festgestellte Steuerhinterzie- hung hat neben der Nachsteuer auch eine Strafsteuer zur Folge, die gemäss Art. 248 StG bis zum Dreifachen der Nachsteuer betragen kann. Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter der Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit einer Busse bestraft. Die Busse beträgt laut Art. 250 Abs. 2 StG bis zu CHF 10 000.-, in schweren Fällen oder bei Rückfall CHF 50 000.-. Wer zum Zwecke einer Steuerhinterziehung im Sinne der Art. 248- 251 StG gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohn- ausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung ge- braucht, wird laut Art. 270 StG mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 30 000.- bestraft. Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Allfällige Rückfragen sind zu richten an: Kant. Steueramt Nidwalden, Stans Telefon: 041 618 71 27