Wegleitung 2024 – Steuererklärung natürliche Personen (pdf)
Wegleitung 2024
Natürliche Personen Unterjährige Steuerpflicht
Inhalt
Adressen und Informationen 3 Wer hat eine Steuererklärung 2024 einzureichen? 3 So gehen Sie am besten vor 4 Beachten Sie folgende Hinweise 7 Beginn der Steuerpflicht 8 Ende der Steuerpflicht 8 Heirat, Scheidung oder Trennung 8 Tod eines Ehegatten 8 Anmerkungen zur Steuerzahlung 9 Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe 9 Einkünfte im In- und Ausland 10 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 10 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 11 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen 12 Übrige Einkünfte und Gewinne 13 Wertschriftenertrag 14 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften 14 Erbengemeinschaften 17 Abzüge 18 Berufskosten bei unselbständiger Tätigkeit 18 Schuldzinsen 20 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 20 Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen 21 Weitere Abzüge 22 Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten 22 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten 24 Einkommensberechnung 25 Einkommensabhängige Abzüge 25 Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) 26 Veränderung Einkommen 2025 28 Vermögen im In- und Ausland 29 Bewegliches Privatvermögen 29 Liegenschaften im Privatbesitz 30 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender 30 Schulden 31 Steuerfreie Beträge 31 Beilagen zur Steuererklärung 32 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2024 mit Verrechnungssteuerantrag 33 Seiten 2 und 3: Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 35 Seite 4 oben: Abzüge 37 Seiten 1 und 4 37 Tarife 2024 38 Steuerfüsse Kanton und Gemeinde 38 Tarif direkte Bundessteuer 39
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Wichtige Änderungen ab Steuerperiode 2024 Sehr geehrte Dame Sehr geehrter Herr
Die Steuerperiode 2024 bringt gegenüber der Steuerperiode 2023 kaum Änderungen.
Bei der direkten Bundessteuer wurde die kalte Progression wurde ausgeglichen. Dies führt zu milderen Tarifen und teilweise höheren Abzügen bei der direkten Bundessteuer.
Vorauszahlungen werden im Kalenderjahr 2024 mit 1.00 Prozent verzinst, ebenso beträgt der Ausgleichszins 1.00 Prozent. Der Verzugszins beträgt 2024 4.75 Prozent.
Über das Steuerportal können Sie online auf Ihre Dokumente und Steuerkonti zugreifen. Folgende nützliche Funktionen bietet das Steuerportal: λ Notifikation via SMS oder E-mail bei neuen Dokumenten λ Teilen von Steuerfällen mit anderen Personen λ Fristenreminder
Weitere Informationen zum Steuerportal finden Sie unter www.steuerportal.nw.ch.
Freundliche Grüsse
Ihr Kantonales Steueramt
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Adressen und Informationen Gemeindesteueramt Für Formulare, Fristerstreckungen (siehe Seite 7 der Wegleitung), Auskünfte zu Ihrer Steuer veranlagung: Wenden Sie sich an das zuständige Steueramt Ihres Wohnortes. Hotline Bei Fragen zum webbasierten Ausfüllen steht Ihnen werktags von 8–12 und von 14–17 Uhr eine Hotline unter der Nummer 041 766 40 63 zur Verfügung (Lokaltarif Festnetz Schweiz / Mobiltarife gemäss Anbieter). Wenn Sie steuerrechtliche Fragen haben, wenden Sie sich an das Kantonale Steueramt unter der Nummer 041 618 71 11. Ihre Fragen zum Inkasso beantwortet die Finanzverwaltung des Kantons Nidwalden, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans, 041 618 71 44. Website Im Internet unter www.steuern-nw.ch finden Sie unter «Services» nebst einem Steuer- rechner für Ihre Steuern auch Weisungen & Richtlinien zur Steuerpraxis sowie Merkblätter & Formulare.
Wer hat eine Steuererklärung 2024 einzureichen? λ Eine Steuererklärung 2024 haben alle Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2024 ihren Wohnsitz im Kanton Nidwalden hatten. λ Ebenfalls alle Personen, bei denen im Kalenderjahr 2024 die Steuerpflicht im Kanton Nidwalden geendet hat (zufolge Wegzug ins Ausland oder Tod). λ Alle Jugendlichen, die in der Steuerperiode 2024 volljährig geworden sind, haben erstmals eine eigene Steuererklärung einzureichen. λ Wer im Kanton Nidwalden eine Liegenschaft besitzt oder ein Geschäft betreibt (Betriebsstätte), hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In diesem Fall ge- nügt uns die Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons. Informieren Sie das zuständige Nidwaldner Steueramt über Fristerstreckungen, die Ihnen vom Wohnsitzkanton gewährt wurden. λ An- oder quasiansässige quellenbesteuerte Personen haben eine vollständige Steuererklärung (gesamtes Einkommen und Vermögen) einzureichen,
wenn zusätzliche steuerliche Abzüge wie zum Beispiel Beiträge an die Säule 3a geltend gemacht werden.
wenn die quellenbesteuerten Einkünfte mehr als CHF 120’000 betragen oder bei tieferen Einkommen auf Antrag bis 31.3.2025.
wenn die steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wertschriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport- Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.
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So gehen Sie am besten vor Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, beschaffen Sie folgende Un- Zuerst Unterlagen terlagen (siehe auch Seite 32 dieser Wegleitung): beschaffen λ Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehegatten) λ Rentenausweise der AHV/IV und Pensionskassen usw. λ Bescheinigungen der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen λ Belege über Erträge aus Wertpapieren sowie das Steuerverzeichnis Ihrer Bank per
31. Dezember 2024 (zusammen mit Wertschriftenverzeichnis einreichen)
λ Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a) λ Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen
Deklaration Mit der webbasierten Deklarationslösung «eTax Nidwalden» sparen Sie sich viel Zeit beim Deklaration mit eTax Ausfüllen der Steuererklärung. Sie werden von eTax durch die verschiedenen Bereiche der Nidwalden Deklaration geführt. Die Berechnungen und Überträge in die Formulare erfolgen automa- tisch. Belege fügen Sie einfach an der entsprechenden Stelle elektronisch hinzu. eTax Nidwalden steht Ihnen unter dem Link www.eTax.nw.ch zur Verfügung. Für den Zugang zu Ihrer Steuererklärung benötigen Sie das Schreiben mit den persönlichen Zugangsdaten, welches Sie vorgängig vom Kantonalen Steueramt Nidwalden erhalten haben. eTax Nidwalden unterstützt Sie bei der Deklaration optimal und zeigt Ihnen an, wo Pflicht- belege zwingend einzureichen sind. Für die Belegübermittlung steht Ihnen die kostenlose App «SNAP.SHARE» zur Verfügung. Nach erfolgter Deklaration mit «eTax Nidwalden» reichen Sie Ihre Steuererklärung samt Belegen elektronisch ein. Sie erhalten sofort eine Übermittlungsbestätigung und haben die Möglichkeit Ihre Steuererklärung in Form einer PDF-Datei abzuspeichern. Ihre Daten sind auch nach Einreichung der Steuererklärung in eTax jederzeit abrufbar. Sie haben ab der ersten Einreichung 72 Stunden Zeit, um allfällige Korrekturen vorzuneh- Korrekturen men und die Steuererklärung erneut zu übermitteln. Die Steuererklärung kann maximal 4-mal korrigiert werden. Mit jeder Korrektur beginnt eine neue Frist von 72 Stunden. Jede neue Übermittlung hebt die Vorhergehende auf. Nach Ablauf der letzten 72 Stunden Frist gilt Ihre Steuererklärung als rechtsgültig eingereicht.
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Steuerformulare Haben Sie die für Sie notwendigen Unterlagen beisammen? Füllen Sie mit Vorteil zunächst von Hand ausfüllen die Hilfsformulare aus: Das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis; das Formular Berufs- kosten; Liegenschaftenverzeichnis usw. Erst wenn Sie alle Hilfsformulare fertiggestellt haben, beginnen Sie mit dem Ausfüllen des Hauptformulars. Die Steuerformulare werden elektronisch eingelesen und verarbeitet. Die folgenden Punkte sind beim Ausfüllen der Formulare von Hand zu beachten: Handschrift: Schreiben Sie in gut leserlicher Handschrift oder mit Blockschrift. Verwenden Sie Kugelschreiber, hingegen keinen Bleistift, keine Füllfeder und keine Schreibmaschine. Schriftfarbe: Schreiben Sie mit einem blauen oder schwarzen Kugelschreiber. Verwenden Sie keine roten oder anderen Farben. Felder: Tragen Sie die Zahlen freistehend in der Mitte der weissen Felder ein. Geben Sie nur Frankenbeträge und keine Rappenbeträge an. Lassen Sie die Felder vor den Zahlen leer. Tragen Sie keine Nullen oder Striche vor den Zahlen ein. Korrekturen: Korrigieren Sie die Schreibfehler mit Korrekturlack. Bringen Sie die Korrekturen in den richtigen Feldern an.
Beachten Sie, dass die Unterlagen ohne Büro- oder Heftklammern beizulegen sind, Originale von Aufstellungen und Belegen werden später vernichtet.
Die Wegleitung gibt Auskunft Es empfiehlt sich, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie alle Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu vergessen. Unterschriften Denken Sie daran, bei der handschriftlichen Deklaration sind alle Steuerformulare, wo vorgesehen, zu unterzeichnen. Gemeinsam Steuerpflichtige: Unterschriften beider Ehegatten auf Steuererklärung, Wertschriftenverzeichnis und allenfalls auf dem Barcodeblatt. Selbständigerwerbende: Unterschrift auf Bilanz und Erfolgsrechnung.
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Beachten Sie folgende Hinweise λ Fristerstreckungsgesuche können direkt über das Internet oder schriftlich vor Ablauf Fristerstreckungen der Einreichefrist beantragt werden. λ Weitergehende Fristerstreckungen werden nur wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst, Landesabwesenheit oder anderen erheblichen Gründen gewährt. λ Bei Nichteinhaltung der Fristen folgt nach 10 Tagen die Mahnung. λ Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, wird eine Ordnungsbusse erlassen und die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen.
Eine Fristerstreckung kann auch direkt übers Internet beantragt werden: (www.steuern-nw.ch). Wählen Sie im Bereich «Services» den Link Fristerstreckung.
Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu erstellen, desto Haben Sie auch schon weniger haben wir Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht daran gedacht? nur uns, sondern auch sich selber. Ergänzen Sie Ihre Steuererklärung mit allen notwendigen Beilagen (siehe Seite 32 der Beilagen Wegleitung). Andernfalls müssen wir diese nachfordern. Füllen Sie bitte Ihre Steuererklärung vollständig und genau aus. Sie vermeiden damit nicht So vermeiden Sie nur zusätzliche Steuernachforderungen, sondern oft auch unnötige Kosten. Steuernachforderungen
Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, jeweils Beachten Sie die Fristen sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Ausweiseinforderungen, Ver anlagungsverfügungen oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehalten werden. Bevor Sie gegen eine definitive Veranlagung Einsprache erheben, empfiehlt es sich, mit dem/der zuständigen Veranlagungs-Sachbearbeiter/-in in Kontakt zu treten. In vielen Fällen können die offenen Fragen beantwortet werden. Falls ein notwendiges Formular fehlt, so wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Steueramt. Fehlt ein Formular? Wenn steuerpflichtige Personen gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht Veranlagung nach erfüllen oder wenn zuverlässige Unterlagen fehlen, muss die Steuerveranlagung nach Er- Ermessen messen vorgenommen werden. Eine solche Veranlagung kann nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden. Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohnaus- Steuerbetrug weisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhin- terziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.
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Beginn der Steuerpflicht Zuzug in den Erfolgt in der Steuerperiode 2024 ein Zuzug aus einem andern Kanton, besteht die Steu- Kanton Nidwalden erpflicht für die ganze Steuerperiode im Kanton Nidwalden. Zu deklarieren ist das gesamte Einkommen des Jahres 2024 und das Vermögen per 31. Dezember 2024. Erfolgt in der Steuerperiode 2024 ein Zuzug aus dem Ausland, beginnt die Steuerpflicht im Kanton Nidwalden sowohl für die kantonalen Steuern wie für die direkte Bundessteuer ab Zuzugsdatum. Umzug Bei Wohnsitzwechsel innerhalb des Kantons verbleibt die Steuerpflicht für das ganze innerhalb Nidwalden Jahr am Wohnsitz zu Beginn des Steuerjahres.
Ende der Steuerpflicht Wegzug aus dem Erfolgt in der Steuerperiode 2024 ein Wegzug in einen andern Kanton, besteht die Kanton Nidwalden Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Nidwalden ist keine Steuererklärung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2024 ein Wegzug ins Ausland, endet die Steuerpflicht sowohl für die kantonalen Steuern wie auch für die direkte Bundessteuer mit dem Wegzugsdatum. Auszufüllen ist das Einkommen ab Beginn des Jahres 2024 bis zum Wegzug sowie das Vermögen bei Wegzug.
Heirat, Scheidung oder Trennung Änderung Zivilstand Bei Heirat in der Steuerperiode 2024 werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuerperiode 2024 je eine separate Steuererklärung 2024 einzureichen.
Tod eines Ehegatten Todesfall Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2024 bis und mit Todestag sowie das gemein- same Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Ende der Steuerpflicht. Die Erben haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Verstorbenen ab Beginn 2024 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am Todestag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2024 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender selbständig zu veranlagen. In der Steuererklärung 2024 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2024 sowie sein Vermögen Ende 2024 einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuerpflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in separaten Steuererklärungen anzugeben.
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Anmerkungen zur Steuerzahlung Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2024 erfolgt nach Durchführung der Steuern 2024 Veranlagung aufgrund der Steuererklärung 2024. Für verspätet bezahlte Steuern wird ab dem 31. Tag nach Fälligkeit ein Verzugszins (im Jahr Verzugszins 2024: 4.75 % für die Kantons- und Gemeindesteuern und 4.75 % für die direkte Bundes- steuer) erhoben. Die provisorische Rechnung 2024 ist per 31. Dezember 2024 zu begleichen. Es können Steuerrechnung 2024 jederzeit Vorauszahlungen auf das Steuerkonto 2024 getätigt werden (Einzahlungsschein liegt dem Aktivierungsschreiben bei oder Bestellung unter steuerbezug@nw.ch). Diese Vorauszahlungen werden ab Gutschriftsdatum mit einem Vorauszahlungszins (im Jahr 2024: 1.00 %) vergütet. Auf der Differenz zwischen dem einbezahlten Betrag per Ende der Steuerpflicht und der Ausgleichszins definitiven Rechnung wird ein Ausgleichszins (im Jahr 2024: 1.00 %) erhoben: λ zugunsten der steuerpflichtigen Person, wenn der definitive Steuerbetrag tiefer ausfällt als der einbezahlte Betrag; λ zulasten der steuerpflichtigen Person, wenn der definitive Steuerbetrag höher ausfällt als der einbezahlte Betrag. Gegen die provisorische Veranlagung kann die steuerpflichtige Person Einsprache erheben, Einsprache gegen sofern die Veranlagung nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist oder wenn provisorische Rechnung der für 2024 voraussichtlich geschuldete Steuerbetrag tiefer oder höher ausfallen wird als die provisorische Rechnung.
Feuerwehrpflicht-Ersatzabgabe Frauen und Männer sind in ihrer Wohnsitzgemeinde feuerwehrpflichtig ab Beginn des Feuerwehrpflicht Kalenderjahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. Die Feuerwehrpflicht endet entweder am Ende des Kalenderjahres, in dem sie 48 Jahre alt geworden sind, oder nach 25 erfüllten Dienstjahren. Die Feuerschutzkommission der Wohnsitzgemeinde entscheidet über die Befreiung von der Feuerwehrpflicht. Feuerwehrpflichtige, die keinen aktiven Feuerwehrdienst leisten, haben in ihrer Wohnsitzge- Ersatzabgabepflicht meinde eine jährliche Ersatzabgabe zu einrichten. Die Ersatzabgabe beträgt 4 Promille des steuerbaren Einkommens, mindestens aber CHF 50 und höchstens CHF 400. Die Ersatzab- gabe von in ungetrennter Ehe oder in ungetrennter eingetragener Partnerschaft lebenden Personen wird aufgrund des gemeinsamen steuerbaren Einkommens einmal erhoben. Die Veranlagung und der Bezug der Ersatzabgabe erfolgen durch die Veranlagungs- bzw. Veranlagung und Bezug Inkassoinstanz gemäss kantonaler Steuergesetzgebung. Massgebend für die Veranlagung der Ersatzabgabe sind die Verhältnisse am Ende des Jahres.
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EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND | |||
EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND | Einkünfte 2024 | ||
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit CHF ohne Rappen | |||
Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||
Haupterwerb Einzelperson/Ehemann/P1 | Lohnausweis | 100 | |
Ehefrau/P2 | Lohnausweis | 101 | |
Nebenerwerb Einzelperson /Ehemann/P1 | Lohnausweis | 104 | |
Ehefrau/P2 | Lohnausweis | 105 | |
Im vereinfachten Abrechnungsverfahren bereits versteuerter Bruttolohn | Lohnausweis | 095 | |
(Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit) |
Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
095 Gemäss Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit können kleine Arbeitsentgelte | |||
aus Handel, Gewerbe, freien Berufen oder Landwirtschaft | * | ||
Haupterwerb Einzelperson/Ehemann/P1 | Jahresrechnung / Aufstellung | 110 | * |
Ehefrau/P2 | Jahresrechnung / Aufstellung | 111 | * |
unter gewissen Bedingungen im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens direkt | |||
Nebenerwerb Einzelperson/Ehemann/P1 | Jahresrechnung / Aufstellung | 114 | * |
Ehefrau/P2 | Jahresrechnung / Aufstellung | 115 | * |
Personengesellschaft Einzelperson/Ehemann/P1 | Jahresrechnung / Aufstellung | 118 | * |
Ehefrau/P2 | Jahresrechnung / Aufstellung | 119 | |
Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen | |||
AHV-/IV-Renten Einzelperson/Ehemann/P1 | |||
Ehefrau/P2 | 100 % 100 % | 130 131 | über die Ausgleichskasse abgerechnet werden. Solche Einkünfte unterliegen |
Renten/Pensionen | |||
Leibrenten | |||
Einzelperson/Ehemann/P1 | |||
Ehefrau/P2 | |||
Einzelperson/Ehemann/P1 | % % 40 % | 132 133 134 | nicht der ordentlichen Einkommenssteuer, sind jedoch informationshalber hier in der Vorspalte zu deklarieren. |
Ehefrau/P2 | 40 % | 135 | |
übrige Renten Einzelperson/Ehemann/P1 | 100 % | 136 | |
Ehefrau/P2 | 100 % | 137 | |
Arbeitslosentaggelder Einzelperson/Ehemann/P1 | Bescheinigung | 140 | |
Ehefrau/P2 | Bescheinigung | 141 | |
andere Taggelder Einzelperson/Ehemann/P1 | Bescheinigung | 142 | |
Ehefrau/P2 | Bescheinigung | 143 | |
Kinder- und Familienzulagen, EO-Entschädigung, Mutterschaftsentschädigung | Bescheinigung | 144 | |
100/101 Hier sind alle empfangenen Leistungen im Zusammenhang mit einem Arbeits- | |||
Übrige Einkünfte und Gewinne | |||
Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) | Alimente | 150 | |
Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder | Alimente | 151 | |
verhältnis zu deklarieren, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der | |||
Weitere Einkünfte, nähere Bezeichnung (z. B. Korporationsnutzen): | 155 | ||
Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre | 156 | ||
Zwischentotal | 159 | ||
Übertrag Ziffer 159 | * Kanton | * Bund Ausrichtung. Dazu gehören auch | |
Einkünfte aus Vermögen | |||
‑ Naturalbezüge (Kost und Logis) | |||
Guthaben, Wertschriften, Lotterien Wertschriftenverzeichnis | 160 | * | |
Liegenschaften / Wohnrecht Liegenschaftenverzeichnis | 190 * | * | |
unverteilte Erbschaften Formular EG | 198 * | * |
Nebenbezüge
Total der Einkünfte | 199 * | * | |
Hauptformular HF Seite 2 | |||
‑ Zulagen und Provisionen aller Art | |||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | |||
‑ Jubiläums- und Dienstaltersgeschenke ‑ Treueprämien ‑ Gratifikationen, Tantièmen ‑ Trinkgelder und Entschädigungen für Sonderleistungen Einzusetzen ist der Nettolohn (d.h. der Lohn nach Abzug der AHV/IV/EO/ALV- Beiträge, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung) gemäss Lohnaus- weis. Bei mehreren Lohnausweisen ist der Nettolohn aller Ausweise zusammen- zuzählen und hier einzusetzen. Spesenentschädigungen gelten als steuerbares Einkommen, soweit sie nicht Ersatz von berufsnotwendigen Auslagen darstellen. Das Steueramt kann den Nachweis verlangen, dass die Spesenentschädigungen tatsächlich Auslagener- satz darstellen; allenfalls ist ein entsprechender Lohnbestandteil aufzurechnen. | |||
Vergessen Sie nicht, | |||
Ihre Lohnausweise der | Bestehen zeitliche Lücken in der Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich | ||
Steuererklärung beizulegen. | zu bezeichnen, damit klar ersichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine ent- sprechende Einkommensbescheinigung beizulegen. | ||
104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbstätigkeiten zu deklarieren. Einzusetzen ist der Nettolohn gemäss Lohnausweis. Ebenfalls hier zu deklarieren sind Einkommen aus nebenberuflicher Behörden- tätigkeit (Formular NB) sowie Verwaltungsratshonorare und Tantièmen. Handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine von mehreren Haupttätigkeiten, ist das entsprechende Einkommen unter der Ziffer 100 bzw. 101 einzusetzen. Besteht die Arbeitsentschädigung ganz oder teilweise in einer Mietzinsreduktion (Hauptfall: Liegenschaftsverwalter oder Abwart), so ist die Differenz zwischen normalem und reduziertem Mietzins als Einkommen zu deklarieren. Für die Unkosten bei gelegentlichem Nebenerwerb kann auf dem Formular BK-1 bzw. BK-2 bei Ziffer 218/238 ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Wenn es sich beim Nebenerwerb um eine selbständige Erwerbstätigkeit handelt, ist das entsprechende Einkommen unter Ziffer 114/115 zu deklarieren.
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Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit
110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewerbe, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung 2024 (Bilanz, Erfolgsrechnung) oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Ein- nahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beizulegen. Es stehen folgende Hilfsformulare zur Verfügung: ‑ Formular 15: Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchführung ‑ Formular 15a: Fragebogen für Selbständigerwerbende mit vereinfachter Buchführung ‑ Formular LA: Ergänzungen für Landwirte Für die Bewertung der Naturalbezüge verweisen wir auf das Merkblatt N1/2007; dieses kann unentgeltlich beim kantonalen Steueramt in Stans bezogen oder ab Internet (www.steuern-nw.ch) heruntergeladen werden.
114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzu- geben. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt. Es können auch die oben unter Ziffer 110/111 erwähnten Fragebogen verwendet werden.
Bei Geschäftsaufgabe realisierte stille Reserven (Liquidationsgewinne) bilden Teil des steuerbaren selbständigen Erwerbseinkommens und sind im Geschäftser- gebnis aufzuführen. Sowohl bei den Staats- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bundessteuer werden bei definitiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität, die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen privilegiert besteuert. Solche Liquidationsgewinne können Sie daher unter Ziffer 285 von den Einkünften in Abzug bringen (vgl. Seite 22 dieser Wegleitung)
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Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen
Es sind wie folgt steuerbar:
130/131 AHV- und IV-Renten | zu 100 % | |
Rentenbescheinigungen | ||
beilegen. | 132/133 Renten und Pensionen | |
Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), | ||
die auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am | ||
Renten sind von derjenigen | 31. Dezember 1986 bereits bestand: | |
Person zu versteuern, die direkt | ‑ wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen | |
anspruchsberechtigt ist. | hat und die versicherte Person die gesamten geleisteten | |
Der Bezüger einer IV-Rente, der | Beiträge selbst erbracht hat | zu 60 % |
Anspruch auf eine zusätzliche | - wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen | |
IV-Kinderrente hat, muss daher | hat und die versicherte Person mindestens 20 % der | gesamten |
auch diese versteuern, selbst | geleisteten Beiträge selbst erbracht hat | zu 80 % |
wenn er sie für ein erwachsenes | in allen übrigen Fällen | zu 100 % |
Kind erhält. | 134/135 Leibrenten, Verpfründung | zu 40 % |
sofern die Leistungen von der versicherten Person erbracht worden sind. | ||
Bei nicht zu 100 % steuerbaren | Den Leistungen der steuerpflichtigen Person sind die Leistungen von Angehöri- | |
Renten ist in den Vorspalten der | gen gleichgestellt. Dasselbe gilt für Leistungen Dritter, wenn die steuerpflichtige | |
Steuererklärung der Gesamtbe- | Person den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten hat. | |
trag und in den Hauptspalten | ||
der steuerbare Teilbetrag ein- | 136/137 übrige Renten | zu 100 % |
zusetzen. | - Sogenannte AHV-Überbrückungsrenten des Arbeitgebers oder der Pensionskasse | |
‑ Renten des Arbeitgebers (also nicht von einer Pensionskasse) | ||
‑ Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung ‑ Renten aus gebundener Selbstvorsorge (Säule 3a) | ||
Haftpflichtrenten
Erwerbsunfähigkeitsrenten
‑ Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung | ||
(Altrechtliche Renten mit Rentenbeginn vor dem 1.1.1994 sind steuerfrei, einschliesslich der Invalidenrenten, die nach dem 1.1.1994 in eine Altersrente | ||
umgewandelt wurden.) Steuerfrei sind: | ||
Hilflosenentschädigungen der AHV und IV
Hilflosenrenten der SUVA
‑ Ergänzungsleistungen der AHV/IV ‑ Fürsorgeleistungen ‑ Genugtuungssummen und Integritätsentschädigungen 140/141 Arbeitslosenentschädigung | ||
142/143 Taggelder aus Kranken-, Unfall- oder Invalidenversicherung sind steuerpflichtiges Einkommen. Sie sind unter diesen Ziffern anzugeben, soweit sie nicht durch den Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin im Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklärung übertragen worden sind. 144 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen, Erwerbsausfallentschädigungen (für Militär-, Zivilschutz-, Zivildienstleistun- gen) oder Mutterschaftsentschädigungen sind hier anzugeben. | ||
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Alimente | 2024 | ||
Übrige Einkünfte und Gewinne | Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | |
Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenempfänger(in) zu den Ziffern 150 und 151 in der Alimente erhalten von: Name / Vorname / Wohnort: Wegleitung zur Steuererklärung | Trennung seit: | ||
150 Unterhaltsbeiträge/Alimente vom geschiedenen oder getrennt lebenden | |||
Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenzahlende(r) zu den Ziffern 254 und 255 in der Alimente bezahlt an: Name / Vorname / Wohnort: Wegleitung zur Steuererklärung | Trennung seit: | ||
erhaltene Zahlungen | geleistete Zahlungen | ||
Ehegatten | A. Persönliche Unterhaltsbeiträge Monatliche Beiträge: | vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten CHF ohne Rappen | an getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten CHF ohne Rappen |
Hier sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben, | die der geschiedene CHF vom: bis: CHF vom: bis: | ||
Total erhaltene/bezahlte Beiträge
oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Barzahlungen und/oder Natural- | |||
Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, Ziffer 150 | Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 3, Ziffer 254 | ||
B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen) Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf- | erhaltene Kinder-Alimente | geleistete Kinder-Alimente | |
leistungen). | zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren. | CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen |
1. Kind Name/Vorname: Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge:
Für die detaillierten Angaben ist das Formular A auszufüllen. | |||
CHF vom: bis: CHF vom: bis: | |||
2. Kind Name/Vorname: Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge: CHF vom: bis:
151 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder | CHF vom: bis: |
3. Kind Name/Vorname: Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum Monatliche Beiträge:
Periodische Unterhaltsbeiträge, die geschiedene oder getrennt lebende Ehegat- | |||
CHF vom: bis: CHF vom: bis: | |||
4. Kind Name/Vorname:
ten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhalten, sind bis und mit dem Monat, | |||
Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge: CHF vom: bis: CHF vom: bis: | |||
in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht, als Einkommen in die Steuererklärung Total erhaltene/bezahlte Beiträge
Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, | Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 3, | ||
einzutragen. Nicht mehr als Einkommen zu deklarieren sind | somit Alimente für | Ziffer 151 | Ziffer 255 |
Alimente A
Kinder über 18 Jahren. | |||
Für die detaillierten Angaben ist das Formular A auszufüllen. | |||
155 | |||
Weitere Einkünfte | |||
Alle steuerpflichtigen Einkünfte, die unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt | |||
sind, müssen hier eingetragen werden. Art der Einkünfte bitte genau bezeichnen | |||
und allfällige Berechnungen beilegen! | |||
Beispiele: | |||
‑ im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder | |||
Korporationsnutzen
‑ Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten | |||
‑ Einkünfte aus Vermietung beweglicher Sachen (z.B. von Pferden, | |||
Automobilen etc.) | |||
‑ Einkünfte aus Untervermietung von Wohnungen und Zimmern | |||
Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum
(sofern nicht schon im Wertschriftenverzeichnis enthalten) | |||
156 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen | |||
Für die Ermittlung des Steuersatzes ist anzugeben, für wieviele Jahre die Kapital- | |||
abfindung jährliche Leistungen ersetzt. Das Steueramt berechnet von Amtes | |||
wegen den für den Steuersatz massgebenden Betrag. | |||
13
Wertschriftenertrag
160 Als Einkommen aus Wertschriften und Guthaben gelten alle durch Zahlung, Über- | |||
Detaillierte Steuerauszüge | weisung, Gutschrift, Verrechnung oder auf andere Weise erhaltenen Zinsen und | ||
beilegen. | Gewinnanteile aus Guthaben und Beteiligungen aller Art. Als Zinsen und Gewinnanteile gelten auch die in Form von Gratisaktien, Gratisobligationen, Gratisliberierungen, Liquidationsüberschüssen oder in irgendeiner anderen Form erhaltenen geldwerten Leistungen aus Guthaben und Beteiligungen, die recht- lich keine Rückzahlung eines der steuerpflichtigen Person zustehenden Kapital- guthabens oder Kapitalanteils darstellen. Weitere Erläuterungen auf Seiten 33 bis 37 dieser Wegleitung | ||
Liegenschaftenverzeichnis | 2024 | ||
Kanton Nidwalden | PID-Nr. | ||
A. Steuerwert der Liegenschaften | |||
Name | Vorname | ||
Liegenschaft | Steuerwert 2024 bzw. am Ende der Steuerpflicht Nettoeinkünfte aus Liegenschaften CHF ohne Rappen | ||
1) Vermögensart | Steuerwert (Güterschatzungswert) | ||
Für Liegenschaften des Privatvermögens ist das Formular LS auszufüllen, auch | |||
GM = Geschäftsvermögen | Land Kanton | Postleitzahl | |
Einzelperson / Ehemann / P1 | Gemeindegebiet | Übertrag in die Steuererklä- rung Seite 4, Ziffer 420-431 | |
GF = Geschäftsvermögen | |||
Ehefrau / P2 | Adresse | im Baurecht | |
N = Nutzniessungsvermögen | Parzelle bzw. GB-Nr. | ||
für solche in anderen Kantonen oder im Ausland. | |||
S = Objekt aus Schenkung / | Anzahl Wohnungen | ||
Erbvorbezug | |||
E = Objekt aus Erbschaft | Vermögensart 1) Liegenschaftsart 2) | Baujahr | |
K = Kindesvermögen | Erwerbsdatum | ||
Privatvermögen ist nicht zu bezeich- | Veräusserungsdatum | ||
Für Liegenschaften, welche zum Vermögen des eigenen Geschäfts- oder Land- | |||
nen. | An- und Umbaukosten Bezugsdatum bei Neubau | ||
2) Liegenschaftsart
EFH = Einfamilienhaus | B. Einkünfte aus Liegenschaften | ||
wirtschaftsbetriebes gehören, muss die Rückseite des Formulars LS nicht ausge- | |||
MFH = Mehrfamilienhaus | |||
STW = Stockwerkeigentums- | Liegenschaft | ||
wohnung | Miet- und Pachtzinsen 3) 180 | 180 | |
GIG = Gewerbe- und Industrie- | |||
gebäude | |||
Baurechtzinsen (nur bei Fremdvermietung) | füllt werden. Der Ertrag sowie die Kosten und Zinsen der ganz oder vorwiegend | ||
LAW = Landwirtschaft | Ferienwohnungen/-häuser | ||
ALP = Alpbetriebe | für allg. Kosten: 20 % der Mieterträge | ||
AND = Andere | für Wäsche: 13 % der Mieterträge | ||
der selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Liegenschaften sind Bestandteil | |||
3) Miet- und Pachtzinsen | Mietwert der eigenen Wohnung 4) 182 | 183 | |
Steuerbar sind die Miet- und Pacht- | Mietwert der Geschäftsräume 184 | 184 | |
zinseinnahmen. Anzugeben sind die | Zwischentotal 5) | ||
Mietzinseinnahmen ohne die an | |||
des Betriebsgewinnes und somit unter Ziffer 110-119 zu deklarieren. | |||
die Mieterschaft weiter verrech- | Liegenschaftskosten 6) pauschal 187.1 | 188 | |
neten Nebenkosten. | Unterhaltskosten effektiv 187.2 | 188 | |
Energiesparkosten 650 | 650 |
4) Mietwert
Steuerbar ist der Eigenmietewert der | Rückbaukosten 651 | 651 | |
selbst genutzten Liegenschaft oder | Einkünfte netto 190 | 189 |
Wohnung (Einfamilienhaus, Stock- werkeigentum, Geschäftshaus und Geschäftsräume. Als Eigenmietwert für die eigene Wohnung am Wohnort sind beim Kanton 70 % und beim Bund 75 6) Liegenschaftskosten % vom Mietwert einzusetzen. Abziehbar sind die Unterhaltskosten, die Investitio- nen, die dem Enegisparen und dem Umweltschutz
dienen sowie die Rückbaukosten im Hinblick auf Massgebend für die Berechnung der den Ersatzneubau, die Versicherungsprämien und Pauschale für die Liegenschaftsko- die Kosten für die Verwaltung durch Dritte (ohne sten sowie für die Berechnung des die bei vermieteten Liegenschaften an die Mieter- Steuerwertes von vermieteten und schaft weiter verrechneten Nebenkosten). Es ist verpachteten Grundstücken und Lie- eine Aufstellung beizulegen. Die Abzüge können genschaften. entweder aufgrund einer Pauschale oder Hypothekarschuldzinsen sind im Schuldenverzeichnis geltend zu machen. Falls die Felder im Formular nicht ausreichen, können Beiblätter für Aufstellungen bei der Gemeindeverwaltung oder im Internet unter www.steuern-nw.ch bezogen werden. Falls die Felder im Formular LS Liegenschaftenverzeichnis nicht ausreichen, können Beiblätter für Aufstellungen bei dem Gemeindesteueramt oder bei der Steuerverwaltung bezogen werden. Das Total der Aufstellungen ist in das Haupt- formular zu übertragen. Die im Formular LS vorgese- henen Spalten bitte detail- liert ausfüllen. 14 | Übertrag in die Steuererklä- Übertrag in die Steuererklä- 180 Miet- und Pachtzinseinnahmen rung Seite 2, Ziffer 190 rung Seite 2, Ziffer 190 (Kanton) (Bund) der tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht werden. Die Pauschale wird in Prozenten des Zu deklarieren sind die Miet- bzw. Pachtzinszahlungen der Mieter/Pächter, Eigenmietwertes oder der Miet- und Pachtzinsen berechnet und beträgt 10 %, wenn das Gebäude zu Beginn der Steuerperiode nicht älter als zehn Jahre ist bzw. 20 %, wenn es älter als zehn Jahre ist. Ein Pauschalabzug ist bei Geschäftsliegenschaf- der Mietwert des wohnberechtigten Teils aber ohne Zahlungen für Neben- ten nicht zulässig. kosten, Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung usw. Liegenschaftenverzeichnis LS Baurechtszinsen, die für vermietete oder verpachtete Grundstücke bezahlt wer- den, können abgezogen werden. Bei möblierten Ferienwohnungen und Ferienhäusern können folgende Abzüge vorgenommen werden:
den höheren Unterhaltskosten Rechnung zu tragen
zur Verfügung gestellt wird. 182/183 Vom Eigentümer und Angehörigen benützte Räumlichkeiten/Wohnrecht Der für die Einkommenssteuer massgebende Eigenmietwert ist anhand der Mietwerte auf der Rückseite der Verfügung betreffend die Bewertung von unbeweglichem Vermögen zu berechnen. Um aktuelle Werte (Marktwerte) zu erreichen, legt der Regierungsrat jährlich einen Umrechnungssatz fest. Für die Steuerperiode 2024 beträgt dieser 100 %. Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohnrechts den Eigenmietwert unter Ziffer 190 Formular HF zu deklarieren. Bei der Bemessung des Eigenmietwertes ist zu unterscheiden, ob die Wohnung bzw. die Liegenschaft von der steuerpflichtigen Person am Wohnsitz dauernd selbst bewohnt wird, oder ob es sich bei der betreffenden Wohnung/Liegenschaft um eine Zweitwohnung bzw. um eine Ferienwohnung handelt. |
Anhand des folgenden Beispieles können Sie den für Sie massgeblichen Eigen- mietwert aufgrund Ihrer Güterschatzung selbst ermitteln. Unter dem Titel «Ertragswert» auf der Rückseite der Güterschatzungsverfügung finden Sie die massgebenden Mietwerte.
Beispiel | (Einfamilienhaus mit Einlegerwohnung): | ||
Anzahl | Bezeichnung | (Fr./Mt.) | (Fr./Jahr |
1 | 3 Zimmerwohnung | 1’050 | 12’600 |
1 | 6 Zimmerwohnung | 2’520 | 30’200 |
1 | Disponibel Raum/Fitness/Sauna | 200 | 2’400 |
2 | Garage | 200 | 2’400 |
Die steuerpflichtige Person nutzt selber die 6-Zimmerwohnung, den Disponibel- Raum sowie 1 Garage; die 3-Zimmerwohnung sowie 1 Garage sind an einen Dritten vermietet.
Der für die Berechnung des Eigenmietwertes massgebliche Mietwert beträgt CHF 33’800 (= 30’200 + 2’400 + 1/2 von 2’400). Der Marktmietwert beträgt für die Steuerperiode 2024 CHF 33’800 (= 100 % von CHF 33’800). | Direkte Bundessteuer: Für das am Wohnsitz dauernd selbst bewohnte Grundstück | |
- | Eigenmietwert, wenn Wohnung am Wohnsitz dauernd selbst bewohnt: = 70 % von CHF 33’800 = CHF 23’660 | (Einfamilienhaus, Eigentums- wohnung, Wohnung in eige |
‑ | Eigenmietwert im Falle der Zweitwohnung bzw. Ferienhaus: CHF 33’800 Betreffend vermieteter 3-Zimmerwohnung + Garage sind unter Ziffer 180 die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen zu deklarieren. Wird ein Grundstück oder ein Teil davon zu einem Vorzugszins an eine nahestehende Person vermietet, ist wenigstens der Mietwert steuerbar, der bei Eigennutzung massgebend ist. Für die 3-Zimmerwohnung + Garage wären in diesem Falle mindestens CHF 9’660 (= 70 % von [CHF 12’600 + 1/2 von 2’400]) steuerbar. | nem Mehrfamilienhaus) be- trägt der Eigenmietwert 75 % des Marktwertes. |
Bei zeitweise nicht vermieteten Ferienhäusern/-wohnungen ist für die ganze Zeit- dauer, während welcher nicht an Dritte vermietet wurde, der Eigenmietwert einzusetzen (Beispiel: Ferienhaus wird während 3 Monaten vermietet; für die verbleibenden 9 Monate des Jahres sind 9/12 des Eigenmietwertes einzusetzen). Der Eigenmietwert kann reduziert werden, wenn ein Teil des Hauses/der Woh- nung dauernd unbenützt bleibt (Unternutzungsabzug).
Ein Unternutzungsabzug ist ausgeschlossen,
wenn Räume weniger intensiv oder nur gelegentlich genutzt werden
(Arbeits-, Gästezimmer, Bastelraum);
wenn Räume ausgezogener Kinder weiterhin für Besuche oder Ferien zur
Verfügung gehalten werden;
wenn von Anfang an mehr Wohnraum zugelegt wird, als für die objektiven
Wohnbedürfnisse notwendig sind;
für Ferienhäuser und andere Zweitwohnungen.
Die tatsächliche Unternutzung ist nachzuweisen und in jeder Steuerperiode ist | ||
ein entsprechender Antrag zu stellen. | ||
15
184 Als Mietwert für selbstbenützte Geschäftsräume ist ein Marktwert einzuset- zen. Er hat dem als Geschäftsunkosten in der Erfolgsrechnung belasteten Betrag zu entsprechen.
Andere Erträge wie
Nicht rückzahlbare Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf
Grund der Erlasse über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus ‑ Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts ‑ Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens ‑ Einkommen aus der Einräumung von Nutzungsrechten ‑ Waldertrag usw. sind auf Formular LS unter den Miet- und Pachtzinseinnahmen zu deklarieren.
187/188 Unterhalts- und Verwaltungskosten Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können abge- zogen werden. Für Grundstücke des Privatvermögens, die vorwiegend Wohnzwecken dienen, kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug geltend gemacht werden. Dieser beträgt ‑ 10 %, wenn das Gebäude weniger als 10 Jahre alt ist ‑ 20 %, wenn das Gebäude 10 oder mehr Jahre alt ist. Massgebend für die Altersbestimmung ist die Differenz zwischen erstem Bezugs datum des Gebäudes und letztem Tag der Steuerperiode; es werden nur volle Jahre anerkannt. Der Pauschalabzug wird vom «Total der Miet- und Pachtzinseinnahmen, inkl. Mietwerte» berechnet. In jeder Steuerperiode kann für jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Abzug der tatsächlichen Kosten: 2024 Unterhaltskosten: | ||||||||
Beiblatt Liegenschaftenverzeichnis Aufstellung über effektive Unterhaltskosten | ||||||||
Kanton Nidwalden | PID-Nr. | Name | Vorname | |||||
‑ Auslagen für die Instandhaltung, Instandstellung und Ersatzbeschaffung, ohne | ||||||||
Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung usw. | sind nicht aufzuführen. | |||||||
Parzelle bzw. GB-Nr. | ||||||||
Wertvermehrende + andere | ||||||||
Rechnungs- | Rechnungssteller | Art der Arbeiten | Rechnungsbetrag | davon Unterhaltskosten | davon Energiesparen | davon Rückbaukosten | nicht abziehbare Kosten | |
datum | CHF ohne Rappen | % CHF ohne Rappen | % CHF ohne Rappen | % CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | |||
Aufwendungen für Neueinrichtungen, Aus- oder Umbauten sowie Verbesse- rung der Liegenschaft | ||||||||
Übertrag aus eigenen Ergänzungsblättern | ||||||||
Übertrag in Form. LS Ziffer 187.2 / 188 | Übertrag in Form. LS Ziffer 650 | Übertrag in Form. LS Ziffer 651 | ||||||
Einlagen in den Reparatur- und Erneuerungsfonds von Stockwerkeigen-
Beiblatt LS tümergemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Deckung von künftigen | ||||||||
NW_2024_Liegenschaftenverzeichnis_Beiblatt - LS.indd 1 | 18.01.2024 15:25:19 | |||||||
Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden und den Stockwerkeigentümern unwiderruflich entzogen sind. Aus dem Erneuerungs- fonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkommen zu versteuern. Betriebskosten können nicht abgezogen werden, da nur die Nettomieterträge zu deklarieren sind. | ||||||||
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, sind den | ||||||||
Die auf dem Beiblatt Liegen- | Unterhaltskosten gleichgestellt. Dazu gehören Aufwendungen für Massnahmen, | |||||||
schaftsverzeichnis LS vorge- | welche zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Ener- | |||||||
sehenen Spalten detailliert | gien beitragen. Diese Massnahmen beziehen sich auf den Ersatz von veralteten | |||||||
ausfüllen. | und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in be- | |||||||
Für den Abzug massgebend | stehenden Gebäuden. | |||||||
ist das Rechnungsdatum. | Als erneuerbare Energien gelten insbesondere Sonnenenergie, Geothermie, mit | |||||||
Unbedingt Art der Arbeit | oder ohne Wärmepumpen nutzbare Umgebungswärme, Windenergie, Biomasse | |||||||
angeben. | inkl. Holz oder Biogas. Werden die erwähnten Massnahmen durch öffentliche Gemeinwesen subven tioniert, kann der Abzug nur auf dem Teil geltend gemacht werden, der von der steuerpflichtigen Person selbst zu tragen ist. | |||||||
16
Rückbaukosten | ||
Rückbaukosten für einen Ersatzneubau sind abzugsfähig. Als solche gelten die | ||
Kosten der Demontage von Installationen des Abbruchs sowie des Abtransports | ||
und der Entsorgung des Bauabfalls. | ||
Übertrag auf die zwei nachfolgenden Steuerperioden | ||
Weiter können die angefallenen Investitionskosten, die dem Energiesparen und | ||
dem Umweltschutz dienen, einschliesslich der Rückbaukosten auf die zwei | ||
nachfolgenden Steuerperioden übertragen werden. Bedingung: Diese Aufwen- | ||
dungen konnten im Jahr in dem sie angefallen sind, steuerlich nicht vollständig | ||
berücksichtigt werden. | ||
Denkmalpflegerische Arbeiten | ||
Abziehbar sind die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, wenn die steuerpflich- | ||
tige Person diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit | ||
den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese | ||
Arbeiten nicht subventioniert sind. |
Nicht abziehbar sind folgende Kosten:
Einmalige Beiträge an Strassen, Trottoirs, Werkleitungen, Gemeinschafts-
antennen, Abwasserreinigungsanlagen und Kanalisationen;
Quartierplan-, Gestaltungsplan-, Arealüberbauungsplan-, Vermessungs‑,
Güterzusammenlegungs- und Meliorationskosten;
die mit dem Erwerb und der Veräusserung von Liegenschaften verbundenen
Kosten wie Handänderungssteuern, Grundbuchgebühren, Vermittler- | ||
provisionen und Grundstückgewinnsteuern; |
die Betriebskosten wie Heizungskosten, Warmwasseraufbereitung, Energie-
verbrauch, Wasserzins, Kehrichtabfuhr- und Abwasserbeseitigungsge- | ||
bühren, Abonnementkosten für Gemeinschaftsantennen, Strom und Service | ||
für Lift, Strom für allg. Beleuchtung, Hauswartlohn inkl. Verbrauchsmaterial, | ||
Gartenpflege, übrige Pflege und Reinigung. | ||
190 Unentgeltliches Wohnrecht | ||
Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohnrechts | ||
an der dauernd selbstbewohnten Einheit den Eigenmietwert (70 bzw. 75 %) zu | ||
versteuern. | ||
Für die Berechnung des Eigenmietwertes: Siehe unsere Ausführungen zu Ziffer | ||
182/183 auf Seite 14 dieser Wegleitung. | ||
Erbengemeinschaften | 2024 | |
Erbengemeinschaften Kanton Nidwalden | ||
und andere Personengesamtheiten | ||
(Miteigentümer, Gemeinderschaften etc.) | ||
Name der Gemeinschaft: | ||
Für das Ausfüllen wird auf die Erläuterungen der Wegleitung zu den entsprechenden Positionen der Steuererklärung für natürliche | Personen verwiesen. | |
Auf der Rückseite ist zuerst das Reineinkommen und -vermögen der Personengesamtheit zu ermitteln und dann auf der Vorderseite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen aufzuteilen. Jeder Teilhaber und jede Teilhaberin hat je 1 Kopie dieses Fragebogens und aller Beilagen mit seiner persönlichen
Steuererklärung einzureichen. | ||
Erbengemeinschaften sowie Teilhaber anderer Personengesamtheiten haben ihre anteilmässigen Verrechnungssteuerguthaben mit ihrer | persönlichen Steu- | |
ererklärung zurückzufordern. Die entsprechenden Vermögens- und Einkommensbestandteile sind deshalb nicht in diesem Formular, sondern
198 Ertrag aus unverteilten Erbschaften | ||
anteilmässig im Wertschriftenverzeichnis jedes Teilhabers aufzuführen. | ||
Beachten Sie: Erbengemeinschaften sind keine selbständigen Steuersubjekte; Erbberechtigte | sind deshalb für ihren Anteil am Nachlassvermögen bereits | |
ab Todestag des Erblassers, und nicht erst ab Erbteilung steuerpflichtig. | ||
ERBLASSER / ERBLASSERIN
Einkommen aus unverteilten Erbschaften exkl. Wertschriften ist ab Todestag | ||
Name und Vorname: | Geburtsdatum: | |
Letzter Wohnsitz: | Todestag: | |
VERWALTER | ||
Name und Vorname: | Telefon-Nr.: | |
des Erblassers bzw. der Erblasserin bis zur Erbteilung von den einzelnen Erben | ||
Adresse: | ||
TEILHABER / TEILHABERINNEN | ||
Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Nutzniesser, Teilhaber, | Anteil am Vermögen | Anteil am Einkommen |
denen das Eigentum bzw. die Nutzung an den auf der Rückseite aufgeführten Vermögens- | Ziffer 13 Rückseite | Ziffer 6 Rückseite |
anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. | ||
werten zusteht (bei Ehefrauen ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben) | 31.12.2024 % CHF ohne Rappen | 2024 % CHF ohne Rappen |
1. |
2.
Dazu ist das Formular EG auszufüllen; je eine Kopie davon ist der Steuererklärung 3.
aller Anteilsberechtigten beizulegen. | ||
4. |
5.
Der Erbanteil der Wertschriften der Erbengemeinschaft ist im persönlichen | ||
6. |
7.
Wertschriftenverzeichnis aufzuführen. 8.
9.
10.
Steuererklärung | Steuererklärung | |
Die Anteile der Teilhaber/-innen am Vermögen und Einkommen | Seite 4, Ziffer 414 | Seite 2, Ziffer 198 |
sind in deren persönlichen Steuererklärungen einzusetzen. | ||
Ort und Datum: | Für die Richtigkeit und Vollständigkeit: | |
Erbengemeinschaften EG Seite 1
17
ABZÜGE | ||||
Berufskosten | 2024 Berufskosten bei unselbständiger Tätigkeit | |||
Einzelperson/Ehemann/P1 | ||||
Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | |||
Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.
200/220 Die Gewinnungskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit sind, soweit sie | ||||
Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 und 144 ausgerichtet: | nein ja | |||
Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte (bzw. bei auswärtigem Wochenaufenthalt) | CHF | Kanton ohne Rappen | Bund CHF ohne Rappen | |
Steht ein Geschäftsauto zur Verfügung: nein ja | ||||
Abonnementkosten für öffentliche Verkehrsmittel | ||||
Fahrrad, Kleinmotorrad (gelbes Kontrollschild) pauschal CHF 700 | 201 202 | von der Arbeitgeberschaft nicht bezahlt oder vergütet wurden, im Formular Berufskosten BK-1 oder BK-2 geltend zu machen und das Ergebnis in das | ||
Auto, Motorrad (weisses Kontrollschild) in der Regel begrenzt auf 220 Tage | ||||
Ehemann / Einzelperson / P1 Auto: CHF -.70 pro km Motorrad: CHF -.40 pro km | geleastes Fahrzeug | |||
Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl km Rappen | Abzug CHF | |||
Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag pro Jahr pro km | ohne Rappen | |||
204 | Hauptformular der Steuererklärung zu übertragen. | |||
Zwischentotal | 205 | |||
max. CHF 6‘000 max. CHF 3‘200 | ||||
Mehrkosten der Verpflegung | ||||
bei auswärtiger Verpflegung, sofern voll zu Lasten des Arbeitnehmers: | ||||
Von den Einkünften sind die Aufwendungen abziehbar, die für die Erzielung | ||||
pro Arbeitstag CHF 15.– / im Jahr CHF 3‘200.- | 206 | |||
wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird und dem | ||||
Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen: | ||||
pro Arbeitstag CHF 7.50 / im Jahr CHF 1‘600.– | 206 | |||
bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- / Nachtarbeit: | ||||
Anzahl Tage | des unselbstständigen Erwerbseinkommens erforderlich sind und in einem | |||
pro ausgewiesenen Schichttag CHF 15.– / im Jahr CHF 3‘200.– | 208 | |||
Die vorstehenden Abzüge (Ziffer 206 und 208) dürfen gesamthaft CHF 3‘200 nicht übersteigen. | ||||
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt
direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen. Wird kein Erwerbseinkom- | ||||
Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer (siehe Wegleitung) | 214 | |||
Fahrkosten für wöchentliche Heimkehr an steuerlichen Wohnsitz | 215 | |||
betr. Fahrten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte, siehe Ziffer 201 bis 204 | ||||
Verpflegung (analog Ziffer 206), bei Verbilligung der Hauptmahlzeit | ||||
men erzielt, ist kein Abzug für Berufskosten möglich. Die Berufskosten sind in | ||||
pro Arbeitstag CHF 22.50 / im Jahr CHF 4’800.–; ohne Verbilligung CHF 30.– / CHF 6’400.– | 216 | |||
Pauschalabzug für Berufskosten | siehe Wegleitung | 217 | ||
Auslagen bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit | ||||
Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerbstätigkeit (Ziffer 104 Steuererklärung), | ||||
der Steuerperiode abziehbar, in der sie bezahlt werden. Aufwendungen für den | ||||
anstelle der obigen Ziffern und des Pauschalabzuges gemäss Ziffer 217: | ||||
20 % der Einkünfte aus Nebenerwerb, insgesamt mind. CHF 800.– und höchstens CHF 2‘400.– | 218 | |||
Total der Berufsauslagen | 200 | |||
Steuererklärung | Steuererklärung | |||
Lebensunterhalt und der durch die berufliche Stellung bedingte Privataufwand | ||||
Seite 3, Ziffer 200 Seite 3, Ziffer 200 | ||||
sind nicht abziehbar. Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem Ehegatten | ||||
Berufskosten BK-1 entsprechend seiner beruflichen Tätigkeit zu. | ||||
Das Ausfüllen der Angaben zu Arbeitsort, Arbeitsweg und Auswärtsver- pflegung erleichtert Ihnen das Berechnen und dem Steueramt das Nachkon- trollieren der entsprechenden Berufsauslagen. | ||||
201/221 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Bei Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel können die Abonnementskosten (z.B. «Passepartout») abgezogen werden.
202/222 Bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades kann im Jahr CHF 700 in Abzug gebracht werden.
203/223 Bei Benützung eines Motorrades mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) können 40 Rp/km geltend gemacht werden.
204/224 Wird das Privatfahrzeug benützt, können 70 Rp/km eingesetzt werden. Mit diesen Pauschalen sind sämtliche variablen und festen Kosten, einschliesslich der Parkgebühren, abgegolten. Für die Hin- und Rückfahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte über Mittag ist der Fahrkostenabzug auf die Höhe des vollen Abzuges für auswärtige Verpflegung (höchstens CHF 15 pro Tag) beschränkt.
Der maximale Abzug für Fahrkosten beträgt: Kantonale Steuern Bundessteuer
CHF 6‘000 CHF 3‘200
18
206/226 Mehrkosten der Verpflegung Bei auswärtiger Verpflegung, wenn wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen berufsbedingt kurzer Essenspause eine Haupt- mahlzeit nicht zu Hause eingenommen werden kann, beträgt der Abzug:
CHF 7.50 pro Arbeitstag, CHF 1’600 im Jahr, wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Mahlzeitengutscheine usw.) und dem Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der Verpflegung zu Hause entstehen;
CHF 15 pro Arbeitstag, CHF 3’200 im Jahr, wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin geht;
208/228 - CHF 15 pro ausgewiesenen Schichttag, CHF 3’200 bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit (durchgehende mindestens achtstündige Schicht oder Nachtarbeit). Der Schichtarbeit wird die gestaffelte oder unregelmässige Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause ein- genommen werden können. Die Abzüge für auswärtige Verpflegung und Schichtarbeit dürfen nicht kumuliert werden.
Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Steuerpflichtige mit auswärtigem Arbeitsort, denen die alltägliche Rückkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz nicht möglich ist oder nicht zugemutet werden kann, können folgende Abzüge für auswärtigen Wochenaufenthalt abziehen: 214/234 - Für die Unterkunft pauschal CHF 2’500 im Jahr. Bei Nachweis können höhere tatsächliche Kosten abgezogen werden; als beruflich notwendig gelten je- doch nur die Kosten für ein Zimmer. Bei Miete einer Wohnung sind die Kosten anteilmässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine Kopie des Mietvertrages beizulegen. 215/235 - Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr an den steuerrechtlichen Wohnsitz: Es sind nur die Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels abziehbar. Allfällige Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte sind unter Ziffer 201 bis 204 (bzw. 221 bis 224) geltend zu machen. Die Fahrkosten- begrenzung gilt auch bei Wochenaufenthalt. 216/236 - Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung:
CHF 30 pro Arbeitstag, CHF 6’400 bei ganzjährigem Wochenaufenthalt;
CHF 22.50 pro Arbeitstag, CHF 4’800 bei ganzjährigem Wochenaufenthalt,
wenn eine der beiden Hauptmahlzeiten verbilligt ist (siehe Ziffer 206).
217/237 Pauschalabzug für übrige Berufskosten Für die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten wie Berufs- kleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände usw. kann eine Pauschale vom Nettolohneinkommen abgezogen werden. Verfügen beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Er werbstätigkeit, können beide den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten. Bei Arbeitslosigkeit wird der Abzug auch auf den Taggeldern der Arbeitslosenkasse gewährt.
19
Schuldenverzeichnis 2024 Kanton Nidwalden PID-Nr. Name A. Privatschulden Schulden am 31.12.2024Name, Vorname und Adresse bzw. am Ende der Steuerpflicht des Gläubigers / der Gläubigerin CHF ohne Rappen Total A Privatschulden / private Schuldzinsen Steuererklärung Seite 4, Ziffer 460 B. Geschäftsschulden Schulden am 31.12.2024Name, Vorname und Adresse bzw. am Ende der Steuerpflicht des Gläubigers / der Gläubigerin P1/P2 CHF ohne Rappen Total B Geschäftsschulden / geschäftliche Schuldzinsen Davon Geschäftsschulden / geschäftliche Schuldzinsen Einzelperson / Ehemann / P1 Ehefrau / P2 Steuererklärung Seite 4, Ziffer 461 / 462 Alimente Kanton Nidwalden PID-Nr. Name Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenempfänger(in) zu den Ziffern 150 und 151 in der Alimente erhalten von: Name / Vorname / Wohnort: Wegleitung zur Steuererklärung Beachten Sie bitte die Erläuterungen Alimentenzahlende(r) zu den Ziffern 254 und 255 in der Alimente bezahlt an: Name / Vorname / Wohnort: Wegleitung zur Steuererklärung A. Persönliche UnterhaltsbeiträgeMonatliche Beiträge: CHF vom: bis: CHF Total erhaltene/bezahlte Beiträge vom: bis: B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf- zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren. 1. Kind Name/Vorname:Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge: CHF vom: bis: CHF vom: bis: 2. Kind Name/Vorname:Alimente wurden bevorschusst Geburtsdatum: Monatliche Beiträge: CHF vom: bis: CHF vom: bis: 3. Kind Name/Vorname:Alimente wurden bevorschusst Monatliche Beiträge: Geburtsdatum CHF vom: bis: CHF vom: bis: 4. KindCHF Name/Vorname: Alimente wurden bevorschusst Monatliche Beiträge: Geburtsdatum: vom: bis: CHF vom: bis: Total erhaltene/bezahlte Beiträge Für detaillierte Angaben, ins- besondere Name und Adresse des Unterhaltsempfängers bzw. der Unterhaltsempfängerin, ist das Formular A zu verwenden. 20 | Berechnung des Pauschalabzuges: Kantonale Steuern Bundessteuer 5 % des Nettolohnes 3 % des Nettolohnes gemäss Lohnausweis, gemäss Lohnausweis, höchstens jedoch CHF 7’000 mindestens jedoch CHF 2’000 und höchstens CHF 4’000 218/238 Auslagen bei Nebenerwerb Für sämtliche Auslagen bei unselbständiger Nebenerwerbstätigkeit (einschliesslich Fahrkosten, auswärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar: 20 % der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt mindestens jedoch CHF 800 (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und höchstens CHF 2’400. Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den Pauschalabzug, sind diese Auslagen detailliert auf einem Beiblatt aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange nachzuweisen. Vorname Schuldzinsen Zinssatz Schuldzinsen 2024 % CHF ohne Rappen 250 Schulden und Schuldzinsen sind auf Formular S anzugeben. Der höchst zulässige Schuldzinsenabzug entspricht dem Umfang der steuerba- ren Erträge aus beweglichem und unbeweglichem Privatvermögen zuzüglich eines Grundbetrages von CHF 50’000. Steuererklärung: Seite 3, Ziffer 250 Kein Abzug ist möglich für: Zinssatz Schuldzinsen 2024 % CHF ohne Rappen
(Nutzungsentgelt, ähnlich dem Mietzins) In Ziffer 110 / 111 der Steuererklärung enthalten
Schuldenverzeichnis S Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten 2024 Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder tat- Vorname sächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimente), können voll abgezogen werden. Trennung seit: Trennung seit: 255 Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen vom getrennt lebenden an getrennt lebenden oder geschiedenen oder geschiedenen Ehegatten Ehegatten CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente) können bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18. Altersjahr Übertrag in die Steu- Übertrag in die Steu- ererklärung Seite 2, ererklärung Seite 3, Ziffer 150 Ziffer 254 erhaltene geleistete Kinder-Alimente Kinder-Alimente erreicht. CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Unterhaltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen werden; anstelle des Abzuges steht dann den Zahlenden der Kinderabzug zu (siehe dazu Ziffer 350). 256 Rentenleistungen, dauernde Lasten (Wohnrecht) Abziehbar sind 40 % der bezahlten Leibrenten sowie dauernde Lasten, die Übertrag in die Steu- Übertrag in die Steu- auf besonderen gesetzlichen, vertraglichen oder durch letztwillige Verfügung ererklärung Seite 2, ererklärung Seite 3, Ziffer 151 Ziffer 255 Alimente A begründeten Verpflichtungen beruhen und nicht der Erfüllung einer familien- rechtlichen Unterhaltspflicht dienen. Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftsverzeichnis das Wohn- recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser Ziffer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist von der wohn- berechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen ist. |
ABZÜGE
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | |||||||
Abzüge 2024 | |||||||
Kanton | Bund | ||||||
CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | ||||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten Ehefrau / P2 Berufskosten Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen Schuldzinsen Schuldenverzeichnis Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 200 220 250 254 255 | ||||||
258/259 AHV-Beiträge | |||||||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) Aufstellung Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung Ehefrau / P2 Bescheinigung | 256 258 259 | ||||||
Sind Sie als «Nichterwerbstätiger» oder als «Arbeitnehmer(in) ohne beitrags- | Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung Ehefrau / P2 Bescheinigung Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung Ehefrau / P2 Bescheinigung | 260 261 262 263 | |||||
pflichtigen Arbeitgeber» bei der Ausgleichskasse erfasst, sind Ihre bezahlten | Abzug für Versicherungen Weitere Abzüge Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne Versicherungsprämien | 270 | |||||
280
AHV-Beiträge hier abzuziehen. | Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten KANTON BUND Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘100 CHF 13‘900 | 282 283 285 287 290 | |||||
Total Abzüge | 299 | ||||||
260/261 Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge | EINKOMMENSBERECHNUNG | ||||||
Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | 300 | * | Kanton | ||||
* | Bund | ||||||
Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), soweit die | Einkommensabhängige Abzüge Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 320 325 | |||||
unter Ziffern 100 - 119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits | Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | * | * | |||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | ||||||
um diese Beiträge gekürzt worden sind. | Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘000 CHF 6‘700 Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2011-2024) CHF 3‘100 | 350 352 352 353 | |||||
Die abziehbaren Einkaufsbeiträge sind von der Vorsorgeeinrichtung zu bescheini- | Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘700 Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 356 359 | |||||
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen)
gen (Formular 21 EDP); die Bescheinigung ist der Steuererklärung beizulegen. | (Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | |||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Hauptformular HF Seite 3 | ||||||
262/263 Beiträge an die Säule 3a | |||||||
Abzugsberechtigt sind nur Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a). Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstiftungen. Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge: | Der Steuererklärung sind die Bescheinigungen der Versi- cherung oder Bankstiftung beizulegen. | ||||||
für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
angehören, höchstens CHF 7’056
für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
angehören, höchstens 20 % des Erwerbseinkommens, maximal aber | |||||||
CHF | 35’280. Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2024 bezahlten Prämien/Beiträge oder Einlagen abgezogen werden. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegatten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Geschäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn ein eigentliches Arbeitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden. | ||||||
270 | Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und | Versicherungsprämien Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | 2024 | |||
Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zinsen | Versicherungsbeiträge und Sparzinsen Prämienverbilligungs-Beiträge A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen | CHF ohne Rappen | |||||
von Sparkapitalien sind abzugsfähig. | a. Vom Arbeitgeber in Abzug gebrachte Beiträge für betriebliche Kranken- und Unfallversicherungen (ohne oblig. NBUV) b. Private Krankenversicherung c. Private Unfallversicherung | ||||||
Der Abzug ist auf dem Formular VP zu ermitteln. Massgebend sind die per- | d. Lebens- und Rentenversicherungen e. Zinsen von Sparkapitalien (gemäss Wertschriftenverzeichnis) | ||||||
f. Zwischentotal
sönlichen Verhältnisse am 31. Dezember 2024 bzw. am Ende der Steuerpflicht. | abzüglich: g. Prämienverbilligungs-Beiträge (gemäss Verfügung Ausgleichskasse oder Mitteilung Krankenkasse) | - |
h. Total A
Als Zinsen von Sparkapitalien gelten Zinsen von Bankguthaben jeder Art (Sparhef B. Möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen
te, Lohnkonti etc.), von in- und ausländischen Obligationen sowie Hypothekar- | Von Total A sind höchstens abzugsberechtigt: a. für Verheiratete: CHF 3’600, wenn Sie Beiträge an die 2. und/oder 3. Säule a geleistet haben CHF 5’400, wenn Sie keine Beiträge an die 2. oder 3. Säule a geleistet haben | ||||||
und andern Darlehensforderungen. Vom Abzug ausgeschlossen sind dagegen | b. für übrige Steuerpflichtige: CHF 1’800, wenn Sie Beiträge an die 2. und/oder 3. Säule a geleistet haben CHF 2’700, wenn Sie keine Beiträge an die 2. oder 3. Säule a geleistet haben c. Zusätzlicher Abzug pro Kind: CHF 700 bzw. CHF 350 | ||||||
Erträge von Aktien, Anteilscheinen und Anteilen an Anlagefonds. | d. Zusätzlicher Abzug je unterstützte Person: CHF 700 |
e. Total B
Übertrag in Ziffer 270 auf | Seite 3 der Steuererklärung: | ||||||
Der Höchstabzug für den Versicherungsabzug und Sparkapitalzinsen beträgt je Kind: | |||||||
- Total A, wenn | - Total B, wenn | ||||||
Total A kleiner als Total B | Total A grösser als Total B | ||||||
Kantonale Steuern Bundessteuer
CHF 700 CHF 700 | Versicherungsprämien VP |
Haben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam inne, und werden keine Unterhaltsbeiträge geleistet, kann jeder Elternteil den halben Abzug geltend machen.
21
ABZÜGE | Abzüge 2024 | ||||||
Kanton | Bund | Weitere Abzüge | |||||
CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | ||||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||||||
Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | ||||||
Ehefrau / P2 Berufskosten | 220 | ||||||
Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen | |||||||
Schuldzinsen Schuldenverzeichnis | 250 | ||||||
Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 254 | ||||||
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 255 | ||||||
280 Liquidationsgewinn | |||||||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) Aufstellung | 256 | ||||||
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | |||||||
Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 258 | ||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 259 | ||||||
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 260 | ||||||
Ehefrau / P2 | |||||||
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 | |||||||
Ehefrau / P2 | |||||||
Bescheinigung | |||||||
Bescheinigung | |||||||
Bescheinigung | 261 262 263 | Sowohl bei den Kantons- und Gemeindesteuern als auch bei der direkten Bun- dessteuer werden bei der definitiven Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit | |||||
Abzug für Versicherungen Versicherungsprämien | 270 | ||||||
Weitere Abzüge | |||||||
Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne | 280 | ||||||
Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung | 282 | ||||||
nach dem vollendeten 55. Altersjahr
Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung | 283 | ||||||
Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung | 285 | ||||||
Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten | 287 | ||||||
KANTON BUND |
oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘100 CHF 13‘900 | 290 | ||||||
Total Abzüge | 299 | ||||||
EINKOMMENSBERECHNUNG | Kanton | Bund | |||||
die in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven | |||||||
Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | 300 | * | * | ||||
Einkommensabhängige Abzüge | |||||||
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten | 320 | ||||||
(Liquidationsgewinne) zusammen, aber getrennt vom übrigen Einkommen, | |||||||
Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 325 | ||||||
* | * | ||||||
Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | ||||||
privilegiert besteuert. | |||||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND | |||||||
Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | ||||||
Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘000 CHF 6‘700 | 350 | ||||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 | 352 | ||||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons | 352 | ||||||
Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2011-2024) CHF 3‘100 | 353 | ||||||
Geschäftsaufgabe bei Erbgang: | |||||||
Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘700 | 356 | ||||||
Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 | |||||||
abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 359 |
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen)
Die privilegierte Besteuerung wird auch für den überlebenden Ehegatten, die | |||||||
(Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | ||||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Hauptformular HF Seite 3 | ||||||
anderen Erben und die Vermächtnisnehmer angewandt, sofern diese die mit- tels Erbgang übernommene Unternehmung nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, können Sie bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit den enthaltenen Liquidationsgewinn aus der Realisation von stillen Reserven von den ordentlich zu besteuernden Einkünften in Abzug bringen. Für die Deklaration der stillen Reserven und die zusätzlichen Angaben, welche zur privilegierten Besteuerung des Liquidationserlöses berechtigen, stellen wir unter www.steuern-nw.ch zusätzlich das Hilfsblatt zur Berechnung des Liquida- tionsgewinnes als Excel-Datei zur Verfügung.
Berufsorientierte | 2024 | ||||||
Kanton Nidwalden | |||||||
Aus- und Weiterbildungskosten | |||||||
PID-Nr. Name | Vorname | Berufsorientierte Aus- und Weiterbildungskosten | |||||
Bezeichnung der Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten | |||||||
Die Kosten können Sie nur abziehen, wenn sie vom Arbeitgeber nicht bezahlt oder zurückvergütet werden. | Massgebend | ist das Rechnungsdatum. | |||||
Ohne Beleg können Sie keine Kosten abziehen. | |||||||
282/283 Aus- und Weiterbildungskosten sowie Umschulungskosten können in Abzug | |||||||
Rechnungsdatum Art der Aus- und Weiterbildung, Umschulung | Alleinstehende, Ehemann, | Ehefrau, | |||||
eingetr. Partner/in 1 | eingetr. Partner/in 2 | ||||||
gebracht werden. Nicht zum Abzug zugelassen werden die Erst-oder Grund- ausbildung bis und mit Sekundarstufe II (z.B. Lehrabschluss, Maturität) sowie die Kosten für Aus- und Weiterbildung ohne beruflichen Zusammenhang (z.B. Hobby oder Liebhaberei). Der Steuererklärung ist das Formular WBK mit den entsprechenden Belegen beizufügen. | |||||||
Total der Kosten | |||||||
Beitrag Arbeitgeber oder weiterer Stellen (Bund, Branchenverbände, usw.) | - | - | Der Abzug wird gewährt, wenn | ||||
Selbstgetragene Kosten | |||||||
Zulässiger Abzug Kanton (max. je CHF 12‘400)
von der Arbeitgeberfirma bestätigt wird, dass diese an die geltend gemachten
Zulässiger Abzug Bund (max. je CHF 12‘900) | Steuererklärung Seite 3, Ziffer 282 | ||||||
Steuererklärung Seite 3, Ziffer 283 | |||||||
Kosten keinen Beitrag geleistet hat; | |||||||
die Aufwendungen belegt werden.
Steuererklärung Seite 3, Ziffer 282 Bund | Steuererklärung Seite 3, Ziffer 283 Bund | ||||||
Aus-/Weiterbildung WBK | Kurs- oder Sprachaufenthalte im Ausland dienen stets auch der persönlichen Bereicherung. Es können deshalb höchstens die Hälfte der Reisekosten geltend gemacht werden. Für Verpflegung werden keine Abzüge zugelassen, für Un- terkunft nur, wenn am schweizerischen Wohnort gleichzeitig Wohnungsmiete bezahlt wird. | ||||||
Der Höchstabzug für die berufsorientierten Aus- und Weiterbildungskosten beträgt: Kantonale Steuern Bundessteuer
CHF 12‘400 CHF 12‘900
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Abzug für fremdbetreute Kinder | Kinderbetreuungskosten | 2024 | |||
Kantonale Steuern | Bundessteuer | Kanton Nidwalden PID-Nr. Name | Vorname | ||
Für jedes Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und für das der Kinderabzug gemäss Ziffer 350 zusteht, können Kinderbetreu- | |||||
ungskosten geltend gemacht werden, sofern für deren Betreuung durch Drittpersonen Kosten anfallen. Betragen die nachgewiesenen weniger als der Maximalbetrag, kann nur dieser niedrigere Betrag geltend gemacht werden. | Kosten | ||||
Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn | |||||
Der Abzug beträgt CHF 8’100 | Der Abzug beträgt CHF 25’500 | ||||
beide gemeinsam steuerpflichtigen Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder einer der beiden dauernd invalid ist;
verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene oder ledige Steuerpflichtige einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder dauernd invalid sind.
Befindet sich das Kind in alternierender Obhut, kann jeder Elternteil maximal CHF 4‘050 (Kanton) / CHF 12‘750 (Bund) der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdrittbetreuung in Abzug bringen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden
pro Kind | pro Kind. | ||||
Elternteile haben sich diesfalls zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, eine andere | Aufteilung zu begründen und nachzuweisen. | ||||
1. Kind Name Vorname Geburtsdatum LeistungsempfängerInnen (Name, Vorname, Adresse) | Berechnung der abziehbare Kosten tatsächlichen Kanton Kosten CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen | abziehbare Kosten Bund CHF ohne Rappen | |||
Die nachgewiesenen Kosten, jedoch | Von den Einkünften werden abge- | Abzüglich erhaltene Beiträge | - | ||
höchstens CHF 8’100, für die Dritt- | zogen die nachgewiesenen Kosten, | Total höchstens: Kanton CHF 8‘100, Bund CHF 25‘500 | |||
betreuung jedes Kindes, das das 14. | jedoch höchstens CHF 25’500, für die | 2. Kind Name Vorname Geburtsdatum | |||
Altersjahr noch nicht vollendet hat | Drittbetreuung jedes Kindes, das das | LeistungsempfängerInnen (Name, Vorname, Adresse) | |||
und mit der steuerpflichtigen Person, | 14. Altersjahr noch nicht vollendet | Abzüglich erhaltene Beiträge | |||
Total höchstens: Kanton CHF 8‘100, Bund CHF 25‘500 | - | ||||
die für seinen Unterhalt sorgt, im | hat und mit der steuerpflichtigen | 3. Kind Name | |||
gleichen Haushalt lebt, soweit diese | Person, die für seinen Unterhalt | Vorname Geburtsdatum | |||
LeistungsempfängerInnen (Name, Vorname, Adresse)
Kosten in direktem Zusammenhang | sorgt, im gleichen Haushalt lebt, | Abzüglich erhaltene Beiträge | - | ||
mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung | soweit diese Kosten in direktem | Total höchstens: Kanton CHF 8‘100, Bund CHF 25‘500 |
Total der abziehbaren Kinderbetreuungskosten
Übertrag in die | Übertrag in die | ||||
oder Erwerbsunfähigkeit der steuer- | kausalen Zusammenhang mit der | Steuererklärung | Steuererklärung | ||
Seite 3, Ziffer 287 Seite 3, Ziffer 287 | |||||
Kinderbetreuungskosten F
pflichtigen Person stehen | Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflich- tigen Person stehen. | Für die bezahlten Kinder- betreuungskosten ist das | |||
Befindet sich das Kind in alternierender | Obhut, kann jeder Elternteil maximal | Formular F zu verwenden. | |||
CHF 4’050 bzw. CHF 12’750 der nachgewiesenen Kosten für die Kinderdritt- | |||||
betreuung in Abzug bringen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die Eltern | |||||
eine andere Aufteilung beantragen. Die beiden Elternteile haben sich diesfalls | |||||
zu einigen. Es obliegt daher den Eltern, | eine andere Aufteilung zu begründen | ||||
und nachzuweisen. | |||||
23
ABZÜGE | Abzüge 2024 | ||
Kanton | Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten Bund | ||
CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen | |||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | |||
Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | ||
Ehefrau / P2 Berufskosten | 220 | ||
Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen | |||
Schuldzinsen Schuldenverzeichnis | 250 | ||
Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 254 | ||
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 255 | ||
290 | |||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) Aufstellung | 256 | ||
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | |||
Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 | |||
Ehefrau / P2 | |||
Bescheinigung | |||
Bescheinigung | 258 259 | Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, können einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig sind. Der | |
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 260 | ||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 261 | ||
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 262 | ||
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) kann | |||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 263 | ||
Abzug für Versicherungen Versicherungsprämien | 270 | ||
Weitere Abzüge | |||
Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne | 280 | ||
Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung | |||
Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: | |||
Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung | |||
Aufstellung | 282 283 285 | nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt höchstens: | |
Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten | 287 | ||
KANTON BUND | |||
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘100 CHF 13‘900 | 290 | ||
Total Abzüge
EINKOMMENSBERECHNUNG | 299 | ||
Kanton | Bund Kantonale Steuern Bundessteuer | ||
Nettoeinkommen (Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | 300 | * | * |
CHF 1’100 50 % vom niedrigeren | |||
Einkommensabhängige Abzüge | |||
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten | 320 | ||
Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 325 | ||
* | Erwerbseinkommen, * | ||
Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | ||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND | |||
Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | ||
mindestens CHF 8’500, | |||
Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘000 CHF 6‘700 | 350 | ||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 | 352 | ||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons | 352 | ||
höchstens CHF 13’900 | |||
Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2011-2024) CHF 3‘100 | 353 | ||
Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘700 | 356 | ||
Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 | |||
abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 359 | ||
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen) | |||
(Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * |
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Hauptformular HF Seite 3 | ||
Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu: | |||
Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbstäti-
gen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen. Als Er- werbseinkommen gelten die steuerbaren Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, abzüglich Berufsauslagen und Beiträge an AHV, ALV, BVG und obligatorische Unfallversicherung. Für die Berechnung des Abzuges bei der direkten Bundessteuer sind auch Einkaufszahlungen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (siehe Ziffer 260/
261) und Einlagen in die gebundene Selbstvorsorge (siehe Ziffer 262/263) in
Abzug zu bringen. Kein Abzug darf somit erfolgen, wenn Einlagen in die beruf- liche Vorsorge und Säule 3a höher sind als das Nettoerwerbseinkommen nach Abzug der Berufsauslagen. Unterschreitet das niedrigere Erwerbseinkommen nach Berücksichtigung der entsprechenden Abzüge die Höhe des Mindestabzuges, kann nur dieser nied- rigere Betrag abgezogen werden;
Bei erheblicher Mitarbeit des einen Ehegatten im Beruf, Geschäft oder
Gewerbe des andern Ehegatten oder bei gemeinsamer selbständiger Erwerbs- tätigkeit wird jedem Ehegatten die Hälfte des gemeinsamen Erwerbs- einkommens zugewiesen; eine abweichende Aufteilung ist vom Ehepaar nach- zuweisen.
24
EINKOMMENSBERECHNUNG Einkommensabhängige Abzüge Kanton Nidwalden Abzugsberechtigt sind ‑ bei Krankheit / Unfall: Aufwendungen wie Arztkosten, 320 Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Zahnarztkosten, Auslagen für Spitäler, Kliniken, Heilstätten, Pflegeheime, ärztlich verordnete Medikamente, Apparate und Kuren ‑ bei Behinderung: Transporte inkl. behinderungs- Abzugsberechtigt sind Kosten, die den Steuerpflichtigen selbst entstanden sind bedingte Abänderung eines Fahrzeugs, Pflege, Betreuung, Begleitung, Therapien, Blinden- hunde, Anpassung einer Woh- nung, soweit durch Behinderung oder für von ihnen unterhaltene Personen aufgewendet wurden. An diese Kosten bedingt, Prothesen und andere Hilfsmittel, etc. Nicht abzugsfähig sind Ausla‑ gen für: sind stets die Leistungen Dritter anzurechnen (Leistungen von Versicherungen,
Haftpflicht, Hilflosenentschädigung, Ergänzungsleistungen der AHV/IV und der Zahnarzt, Spital usw. (ausgenommen bei schwerer Invalidität und dauernder Pflegebedürftig keit) SUVA, etc.).
Schönheitsbehandlungen
Pauschalen (anstelle der tat‑ Krankheits- und Unfallkosten: sächlichen Kosten) für Bezüger einer Hilflosenent- schädigung: CHF bei Behinderung ... 2’500 ... leichten Grades 5’000 ... mittleren Grades Zu den Krankheits- und Unfallkosten werden die Ausgaben für medizinische 7’500 ... schweren Grades Unabhängig von HE: CHF 2’500 für Gehörlose sowie Nierenkranke, die sich einer Dialyse unterziehen müssen Behandlungen, d.h. die Kosten für Massnahmen zur Erhaltung und Wiederher- Pauschale: CHF 2’500 Krankheits- und Unfallkosten können nur abgezogen werden, stellung der körperlichen und psychischen Gesundheit gerechnet, insbesondere soweit diese 5 % des Nettoeinkommens übersteigen und die steuerpflich- tigen Personen die Kosten selber tragen. die Kosten für ärztliche Behandlung, Spitalaufenthalte, Medikamente, Zahnarzt, etc. Für ärztlich angeordnete lebensnotwendige Diät kann anstelle der tatsäch- lichen Aufwendungen eine Pauschale von CHF 2’500 geltend gemacht werden. Diabetiker können jedoch nur die effektiven Mehrkosten zum Abzug bringen. Pauschalen 2024 Die ungedeckten Kosten sind abzugsfähig, soweit die steuerpflichtige Person für Bezüger einer Hilflosenent- die nachgewiesenen Kosten selber trägt und diese 5 % des Nettoeinkom- schädigung mens, vermindert um allfällige behinderungsbedingte Kosten (siehe unten), – leichten Grades CHF 2’500 übersteigen. – mittleren Grades CHF 5’000 Behinderungsbedingte Kosten: – schweren Grades CHF 7’500 Ein Mensch mit einer Behinderung ist eine Person, der es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung erschwert bei Gehörlosigkeit CHF 2’500 oder verunmöglicht, alltägliche Verrichtungen vorzunehmen, soziale Kontakte bei Nierenkrankheit zu pflegen, sich fortzubewegen, sich aus- und fortzubilden oder eine Erwerbs- mit Dialyse CHF 2’500 tätigkeit auszuüben. Nur wenn eine Person als behindert im Sinne des Behin- dertengleichstellungsgesetzes gilt, können die behinderungsbedingten Kosten ohne Selbstbehalt zum Abzug gebracht werden. Als behinderungsbedingt gelten Kosten, die als Folge einer Behinderung ent- stehen (kausaler Zusammenhang) und weder Lebenshaltungs- noch Luxusaus- gaben darstellen. Anstelle des Abzuges der effektiven selbst getragenen Kosten kann eine behin- derte Person einen jährlichen Pauschalabzug geltend machen (siehe Kasten). Bei Geltendmachung des Abzuges für Krankheits-, Unfall- und behinderungs- bedingte Kosten muss das Formular K ausgefüllt und mit den dort verlangten Angaben und Unterlagen eingereicht werden. Die einzelnen Pauschalbeträge können nicht kumuliert werden. Beim Vorliegen einer Mehrfachbehinderung kann der höhere Pauschalbetrag beansprucht werden. Die Behinderung ist mittels eines aussagekräftigen Arztzeugnisses nach- zuweisen. Eine Invalidität liegt vor, wenn der Anspruch auf eine Invalidenrente besteht. |
Selbstbehalt gemäss Abrechnungen Krankenkasse / Versicherung Andere Aufwendungen: Zwischentotal abzüglich Hilflosenentschädigung
abzüglich krankheits- / invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen
abzüglich Leistungen von Versicherungen
Effektive, selbst getragene Kosten II. Berechnung des Abzuges
Zwischentotal
Krankheitskosten K 25 |
Zuwendungen | 2024 | 325 | Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden | |||||
Kanton Nidwalden | ||||||||
Freiwillige Zuwendungen | ||||||||
PID-Nr. Name | Vorname | |||||||
Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, | die im | Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich | ||||||
Kantonale Steuern | Bundessteuer | |||||||
gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind. | ||||||||
A. Beiträge an gemeinnützige Institutionen | ||||||||
Name der begünstigten Institution | CHF ohne Rappen | Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen und übrige Vermö- genswerte an juristische Personen | Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen und übrige Vermö- genswerte an juristische Personen | |||||
Übertrag aus Aufstellung | ||||||||
Zuwendungen Total A | mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick | mit Sitz in der Schweiz, die im Hin- | ||||||
B. Beiträge an politische Parteien | ||||||||
Name der begünstigten Partei | auf öffentliche oder ausschliesslich | blick auf öffentliche oder ausschlies- | ||||||
Übertrag aus Aufstellung | gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die | slich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die | ||||||
Beiträge an politische Parteien Total B | ||||||||
Kantonale Steuer: | ||||||||
Der Abzug für freiwillige Zuwendungen und Parteispenden ist zusammen auf 20 % des Nettoeinkommens | begrenzt. | |||||||
Abzugsberechnung Kanton | ||||||||
Freiwillige Zuwendungen und Parteispenden effektiv | Zuwendungen insgesamt 20 % des Nettoeinkommens (Ziffer 300 der | Zuwendungen insgesamt 20 % des Nettoeinkommens (Ziffer 300 der | ||||||
Freiwillige Zuwendungen und Parteispenden zugelassen | ||||||||
(zusammen maximal 20 % vom Nettoeinkommen, Ziffer 300) | ||||||||
Übertrag in die Steuer- | ||||||||
erklärung Seite 3, Ziffer | ||||||||
325, Kanton | Steuererklärung) nicht übersteigen. | |||||||
Bundessteuer: | ||||||||
Der Abzug für freiwillige Zuwendungen ist auf 20 % des Nettoeinkommens begrenzt. Der maximale Abzug für Partei- | ||||||||
spenden beträgt CHF 10‘400. | Steuererklärung) nicht übersteigen. | |||||||
Abzugsberechnung Bund | ||||||||
Freiwillige Zuwendungen zugelassen (maximal 20 % vom Nettoeinkommen, Ziffer 300) | ||||||||
Abzug Parteispenden: | ||||||||
Parteispenden zugelassen (maximal CHF 10‘400) | ||||||||
Total zugelassen
Übertrag in die Steuer- erklärung Seite 3, Ziffer | ||||||||
325, Bund | Bei den Kantons- und Gemeinde- | Abzug Parteispenden: | ||||||
Zuwendungen Z | Bei der direkten Bundessteuer kön- | |||||||
steuern können nebst freiwilligen | nen nebst freiwilligen Zuwendun- | |||||||
Für die geleisteten freiwilli- | Zuwendungen auch die Mitglie- | gen auch die Mitgliederbeiträge und | ||||||
gen Zuwendungen/Partei | derbeiträge und Zuwendungen | Zuwendungen an politische Parteien | ||||||
spenden ist das Formular Z | an politische Parteien abgezogen | abgezogen werden, sofern die Partei | ||||||
zu verwenden. | werden, sofern die Partei im Partei- enregister eingetragen ist, in einem kantonalen Parlament vertreten ist, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Der Abzug für freiwillige Zuwen- dungen und Parteispenden ist zusammen auf 20 % des Nettoein- kommens begrenzt. | im Parteienregister eingetragen ist, in einem kantonalen Parlament ver- treten ist, oder in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht hat. Der Abzug für Parteispenden ist auf maximal CHF 10’400 begrenzt. | ||||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) | ||||||||
ABZÜGE | Kanton | |||||||
Abzüge 2024 | ||||||||
Bund | ||||||||
CHF ohne Rappen | CHF ohne Rappen | |||||||
Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit | ||||||||
Einzelperson / Ehemann / P1 Berufskosten | 200 | |||||||
Ehefrau / P2 Berufskosten | 220 | |||||||
Schuldzinsen / Unterhaltsbeiträge / Rentenleistungen | ||||||||
Schuldzinsen Schuldenverzeichnis | 250 | |||||||
Unterhaltsbeiträge an geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten/P1/P2 Alimente | 254 | |||||||
Unterhaltsbeiträge an minderjährige Kinder Alimente | 255 | |||||||
Rentenzahlungen und dauernde Lasten (Wohnrecht) | ||||||||
Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungen | ||||||||
Staatliche Vorsorge (AHV/IV/EO) Einzelperson / Ehemann / P1 | ||||||||
Aufstellung | ||||||||
Bescheinigung | 256 | |||||||
258 | Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind | die Verhältnisse am 31. Dezember | ||||||
2024 massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, | ||||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 259 | |||||||
Berufliche Vorsorge (Pensionskasse) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 260 | |||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 261 | |||||||
gelten die Verhältnisse am Ende der Steuerpflicht. | ||||||||
Gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a) Einzelperson / Ehemann / P1 Bescheinigung | 262 | |||||||
Ehefrau / P2 Bescheinigung | 263 | |||||||
Abzug für Versicherungen Versicherungsprämien | 270 | |||||||
Weitere Abzüge | ||||||||
Separat zu besteuernde Liquidationsgewinne | 280 | |||||||
Berufsorientierte Aus-/Weiterbildung Einzelperson / Ehemann / P1 Aus-/Weiterbildung | 282 | |||||||
340 | Abzug für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe | |||||||
Ehefrau / P2 Aus-/Weiterbildung | 283 | |||||||
Weitere Abzüge, nähere Bezeichnung: Aufstellung | 285 | |||||||
Abzug für fremdbetreute Kinder (jünger als 14. Altersjahr) Kinderbetreuungskosten | 287 | |||||||
KANTON BUND | ||||||||
leben | ||||||||
Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. CHF 1‘100 CHF 13‘900 | 290 | |||||||
Total Abzüge | 299 | |||||||
EINKOMMENSBERECHNUNG | Kanton | Bund | ||||||
Nettoeinkommen | ||||||||
Einkommensabhängige Abzüge | ||||||||
(Ziffer 199 abzüglich Ziffer 299) | ||||||||
Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten Krankheitskosten | 300 | |||||||
320 | * | * | ||||||
Kantonale Steuern | Bundessteuer | |||||||
Freiwillige Zuwendungen / Parteispenden Zuwendungen | 325 | |||||||
*
* | Der Abzug beträgt CHF 2’800 | |||||||
Kein Abzug | ||||||||
Reineinkommen (Ziffer 300 abzüglich Ziffern 320 und 325) | 330 | |||||||
Steuerfreie Beträge (Sozialabzüge) KANTON BUND | ||||||||
Abzug für Ehepaare in ungetrennter Ehe CHF 2‘800 | 340 | |||||||
Abzug für minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung CHF 6‘000 CHF 6‘700 | 350 | |||||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserh. des Kantons CHF 1‘700 | 352 | |||||||
350 | Abzug für Kinder | |||||||
Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung und Aufenthalt ausserhalb des Kantons | 352 | |||||||
Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgänge 2011-2024) CHF 3‘100 | 353 | |||||||
Abzug für Unterstützung von Personen gemäss Seite 1 CHF 5‘600 CHF 6‘700 | 356 | |||||||
Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre: CHF 3’900 | ||||||||
abzüglich 5 % des Reineinkommens gem. Ziffer 330 - CHF | 359 |
Steuerbares Einkommen (bzw. satzbestimmendes Einkommen)
Kantonale Steuern | Bundessteuer | |||||||
(Ziffer 330 abzüglich Ziffern 340 bis 359) | 380 | * | * | |||||
* Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Hauptformular HF Seite 3 | |||||||
Der Abzug beträgt CHF 6’000 pro Kind | Der Abzug beträgt CHF 6’700 pro Kind. | |||||||
Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine | ||||||||
Unterhaltsbeiträge geleistet werden. | ||||||||
In ungetrennter Ehe lebende Eltern bzw. verwitwete Steuerpflichtige | ||||||||
können den Abzug geltend machen für jedes | Kind, | |||||||
das am 31. Dezember 2024 unmündig ist (Jahrgänge 2007 bis 2024);
das zwar am 31. Dezember 2024 volljährig ist, jedoch noch in Ausbildung
steht, wenn dessen Unterhalt zur Hauptsache noch von den Eltern bzw. der verwitweten steuerpflichtigen Person bestritten wird.
26
Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Eltern gilt für Kinder in Ihrem Haushalt folgendes: Kinderabzug zugelassen für
Kinder, die am 31. Dezember 2024 unmündig sind (Jahrgänge 2007 bis 2024)
und unter Ihrer elterlichen Sorge oder Obhut stehen;
Kinder in Ausbildung, die am 31. Dezember 2024 mündig sind und für deren
Unterhalt Sie zur Hauptsache selbst aufkommen. Kein Kinderabzug für
mündige Kinder in Ausbildung, für welche Sie Alimente erhalten
Bei gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen oder ledigen Eltern gilt für Kinder ausserhalb Ihres Haushaltes: Kinderabzug zugelassen für
Kinder in Ausbildung, die am 31. Dezember 2024 mündig sind, wenn Sie
Alimente leisten und damit für deren Unterhalt zur Hauptsache aufkommen. Kein Kinderabzug für
Kinder, die am 31. Dezember 2024 unmündig sind (Jahrgänge 2007 bis 2024),
da allfällige Alimente von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden können (siehe Ziffer 255).
352 Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserhalb des Kantons Kantonale Steuern Bundessteuer
Der Abzug beträgt (zusätzlich zum Kein Abzug Abzug gemäss Ziffer 350 oben):
CHF1’700, wenn das Kind ausser- halb des Kantons in schulischer Ausbildung steht; oder CHF 5’600, wenn das Kind in schu- lischer Ausbildung steht und sich hierfür ständig am auswärtigen Aus- bildungsort aufhalten muss; bzw. CHF 7’800 für weitere Kinder, die in schulischer Ausbildung stehen und sich hierfür ständig am auswärtigen Ausbildungsort aufhalten müssen. Kein Abzug für Kinder in beruflicher Ausbildung (Berufslehre).
Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Abzug für Kinder in schulischer Ausbildung ausserhalb des Kantons hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unter- haltsbeiträge geleistet werden.
353 Abzug für eigenbetreute Kinder (Jahrgang 2011-2024) Kantonale Steuern Bundessteuer Der Abzug beträgt CHF 3’100 für Kein Abzug jedes Kind, das am 31. Dezember 2024 weniger als 14 Jahre alt ist (Jahrgänge 2011-2024) und für das der Kinderabzug gemäss Ziffer 350 geltend gemacht werden kann.
Werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Abzug für eigenbetreute Kinder hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge geleistet werden.
27
356 Abzug für Unterstützung von Personen Die Unterstützungsleistun- gen sind mit Zahlungsbele- Kantonale Steuern Bundessteuer gen nachzuweisen. Der Abzug beträgt CHF 5’600 für Der Abzug beträgt CHF 6’700 für Über die Unterstützungsbe- jede erwerbsunfähige oder be- jede erwerbsunfähige oder be- dürftigkeit ist in geeigneter schränkt erwerbsfähige Person, an schränkt erwerbsfähige Person, an Form der Nachweis zu er- deren Unterhalt die steuerpflichtige deren Unterhalt die steuerpflichtige bringen. Person mindestens in der Höhe des Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt. Abzuges beiträgt.
359 Abzug für alleinstehende steuerpflichtige Personen über 65 Jahre Kantonale Steuern Bundessteuer
Der Abzug beträgt CHF 3’900, Kein Abzug ist jedoch um 5 % des Reineinkom- mens (Ziffer 330) zu reduzieren.
Vielleicht wissen Sie bereits beim Ausfüllen der Steuererklärung 2024, dass sich Wird sich im Jahre 2025 Ihr Einkommen 2025 gegenüber dem Einkommen 2024 erheblich verändern Ihr Einkommen gegenüber wird (z.B. wegen Pensionierung oder Aufnahme bzw. Aufgabe einer Erwerbs- 2024 wesentlich ändern? tätigkeit, wesentlicher Lohnerhöhung etc.). Wenn Sie deshalb für das Jahr 2025 eine provisorsiche Rechnung wünschen, die diesen Tatsachen bereits Rechnung trägt, tragen Sie im dafür vorgesehenen Feld auf Seite 1 der Steuererklärung das voraussichtliche steuerbare Einkommen 2025 ein. Beachten Sie in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen unter «An- merkungen zur Steuerzahlung» auf Seite 7 dieser Wegleitung.
28
VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND
Bewegliches Privatvermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert am 31.12.2024 einschliesslich Nutzniessungsvermögen bzw. am Ende der Steuerpflicht CHF ohne Rappen Privatvermögen Guthaben und Wertschriften Wertschriftenverzeichnis 400 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle Aufstellung 404 Lebens- und Rentenversicherungen Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Versicherungssumme Steuerwert in CHF + 410 +
400 Wertschriften und Guthaben + Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: 412 + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +
Für Wertschriften und Guthaben: Siehe die Erläuterungen zum «Wertschriften- * Anteile an unverteilten Erbschaften Erbengemeinschaften 414 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung: Aufstellung 416 Liegenschaften im Privatbesitz Liegenschaften 420 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender Einzelperson/Ehemann/P1 Ehefrau/P2
und Guthabenverzeichnis» auf den Seiten 33 bis 37 dieser Wegleitung. Liegenschaften (Steuerwert) Aktiven gemäss Schlussbilanz (ohne Liegenschaften) 430 CHF
432 CHF 431
433 Vermögensanteile an Personengesellschaften * * * (Nettovermögen) 434 CHF 435 * * * Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften 436 CHF 437
404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle | |||
Total der Vermögenswerte | (Total Ziffern 400 bis 437) | 450 | |
Schulden | |||
Private Schulden | Schuldenverzeichnis 460 | - | |
Geschäftliche Schulden Einzelperson / Ehemann / P1 | Schuldenverzeichnis 461 | - |
Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und Edelmetalle können der Reinvermögen Ehefrau / P2
(Ziffer 450 abzüglich Ziffer 460 bis 462) Schuldenverzeichnis 462
470 - *
amtlichen Kursliste entnommen werden. | ||||
Steuerfreie Beträge | ||||
für Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe/Partnerschaft | CHF | 70’000 | 472 | - |
für alle übrigen Steuerpflichtigen | CHF | 35’000 | 473 | - |
für jedes nicht selbständig besteuerte Kind Anzahl: je | CHF | 15’000 | 474 | - * |
STEUERBARES VERMÖGEN GESAMT (Ziffer 470 abzüglich Ziffer 472 bis 474) | 480 |
410 Lebens- und Rentenversicherungen Anmeldung zur Nachbesteuerung Haben Sie bisher nicht versteuertes Einkommen und/oder Vermögen, welches Sie zur Nachbesteuerung anmel- den wollen? ja (Aufstellungen und Belege beilegen) Beilagen
Lebensversicherungen unterliegen mit ihrem Rückkaufswert (inkl. Überschuss- Vollständigkeitserklärung PC-Steuererklärung inkl. Barcode-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Lohnausweise Ort und Datum Geschäftsabschluss 2024
guthaben) der Vermögenssteuer. Dies gilt auch neu für Rentenversicherungen. FB für Liegenschaften Bescheinigung Säule 3a Vollmacht Unterschrift Person 1 Unterschrift Person 2
Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge * Minuszeichen eintragen, wenn negativ Hauptformular HF Seite 4
(Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen sind bis zur Fälligkeit der Versiche- rungssumme steuerfrei. Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaft 412 Motorfahrzeuge sind beizulegen. Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 40 % des Anschaffungswertes und in jedem folgenden Jahr 40 % vom verbleibenden Restwert abgezogen werden. Steuerwert am 31. Dezember 2024 in Prozent des Kaufpreises:
Anschaffungsjahr 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 2015 usw.
Steuerwert in % des Kaufpreises 60 36 22 13 8 5 3 2 1 0.6 usw. Haben Sie Ihr Auto geleast, so ist kein Steuerwert einzutragen. Tragen Sie in diesem Fall hier den Vermerk «Leasingfahrzeug» ein.
414 Anteile an unverteilten Erbschaften Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften sind ab Todestag des Erb- lassers bzw. der Erblasserin von den einzelnen Erben anteilmässig – entsprechend ihrer Erbquote – zu versteuern. Für dessen Ermittlung ist das Formular EG (exkl. Wertschriften) auszufüllen. Je eine Kopie ist von allen Anteilsberechtigten ihren Steuererklärungen beizulegen. Der Erbanteil der Wertschriften der Erbengemeinschaft ist im persönlichen Wertschriftenverzeichnis aufzuführen.
416 Übrige Vermögenswerte Darunter fallen Reitpferde, Schiffe, Flugzeuge, Kunst- und Schmuckgegenstände, Gemälde- und andere Sammlungen, andere Vermögensgegenstände, deren Wert das gemeinhin Übliche deutlich übersteigt, oder die geeignet sind, zum Anknüpfungspunkt erheblicher Wertzuwachsgewinne zu werden. Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände sind steuerfrei.
29
Liegenschaften im Privatbesitz
420 Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in andern
Kantonen oder im Ausland.
Für Liegenschaften im Kanton Nidwalden gelten die bei der letzten Güterschat-
zung ermittelten Werte.
Die Steuerwerte ausserkantonaler Liegenschaften sind bei den zuständigen
Steuerverwaltungen zu erfragen. | ||
Fehlt am Ende der Steuerperiode oder am Ende der Steuerpflicht | für neu über- | |
baute Grundstücke oder für umfassend renovierte Grundstücke die Güterschat-
zung, sind 80 % der bis zu diesem Zeitpunkt | vorgenommenen Investitionen | |
anzurechnen. | ||
Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender
430/431 Liegenschaften
Einzusetzen ist der Steuerwert der Liegenschaft, also der Wert der amtlichen
Güterschatzung.
432/433 Aktiven gemäss Schlussbilanz (ohne Liegenschaften)
Die zum Geschäftsvermögen gehörenden Aktiven (ohne Liegenschaften) sind mit dem Buchwert in die Steuererklärung zu übertragen. Stimmt das Ge- schäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode
abgeschlossenen Geschäftsjahres. | ||
Wird keine kaufmännische Buchhaltung geführt, | so ist der Steuererklärung eine | |
detaillierte Aufstellung aller Geschäftsaktiven beizulegen. | ||
Für die Viehhabe gelten für die Steuerperiode | 2024 folgende Richtwerte der | |
Schweizerischen Steuerkonferenz: | ||
- Kühe | CHF | 2’700 |
- Rinder über 2 Jahre | CHF | 2’400 |
- Rinder bis 2 Jahre | CHF | 1’600 |
- Aufzuchtkälber ½ bis 1 Jahr | CHF | 800 |
- Aufzuchtkälber bis ½ Jahr | CHF | 500 |
- Mastkälber (Mittel) | CHF | 800 |
- Mastrindvieh bis 1 Jahr | CHF | 1’200 |
- Mastrindvieh über 1 Jahr | CHF | 2’400 |
- Sportpferde | CHF | 11’000 |
- Zuchtstuten | CHF | 4’000 |
- Pferde, 3 -mehrjährig | CHF | 2’300 |
- junge Pferde, bis 2-jährig | CHF | 2’000 |
- Fohlen, bis 1-jährig | CHF | 1’000 |
- Mutterschweine | CHF | 200 |
- Mastschweine | CHF | 170 |
- Schafe, Ziegen (Mittel) | CHF | 150 |
- Hirsche | CHF | 400 |
- Leghühner | CHF | 10-15 |
30
434/435 Vermögensanteile an Personengesellschaften Anteil gemäss Hilfsblatt 15c (Hilfsblatt für Kollektiv- und Kommanditgesellschaf- ten) einsetzen. Auf Seite 4 von Formular WV (Wertschriften- und Guthabenverzeichnis) Name und Sitz der Gesellschaft angeben.
436/437 Vermögensanteile an einfachen Gesellschaften Dem Steueramt ist eine Aufstellung der Aktiven und Passiven, der Einnahmen und Ausgaben der einfachen Gesellschaft einzureichen. Ihren Anteil am Vermö- gen der Gesellschaft hier eintragen.
Gewillkürtes Geschäftsvermögen Hat eine steuerpflichtige Person beim Erwerb einer Beteiligung von mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossen- schaft diese zum Geschäftsvermögen erklärt (Art. 21 Abs. 2 StG bzw. Art. 18 Abs. 2 DBG), so ist das Formular GG (Gewillkürtes Geschäftsvermögen) auszufüllen und einzureichen. Der Übertrag in die entsprechenden Ziffern der Steuererklärung ist gemäss Anleitung auf Formular GG vorzunehmen.
Schulden
460/ Werden Schulden deklariert, sind diese detailliert im Schuldenverzeichnis auf 461/462 Formular S aufzuführen. Unerlässlich sind insbesondere die Angabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse. Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalenderjahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die Hypothekar- schulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bilanzstichtag ein.
Steuerfreie Beträge
472 In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können CHF 70’000 vom Rein- vermögen in Abzug bringen.
473 Alle andern Steuerpflichtigen können CHF 35’000 vom Reinvermögen in Abzug bringen.
474 Für jedes Kind, das nicht selbständig besteuert wird und unter der elter- lichen Sorge oder Obhut der Steuerpflichtigen steht, beträgt der Abzug je CHF 15’000.
31
Beilagen zur Steuererklärung (bei handschriftlicher Deklaration)
Was ist der Steuererklärung beizulegen? Beilagen zur Steuererklä- rung sind in Papierform Unselbstständig Erwerbende einzureichen. Elektronische – Lohnausweis/e Datenträger wie CD, DVD usw. werden nicht ange- Selbstständig Erwerbende nommen und mit der Steu- – Unterzeichnete Jahresrechnung/en (Bilanz und Erfolgsrechnung) ererklärung zurückgesandt. Nicht Erwerbende
Rentenbescheinigung/en
Verwaltungsräte Aufstellungen, Belege und – Bescheinigung/en über erhaltene Entschädigungen Bescheinigungen sind in Arbeitslose Kopie und nicht im Original – Bescheinigung/en der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder einzureichen. Originale werden nicht zurückge- Alimentenempfänger/innen sandt. – Formular A Alimente (mit Belegen bei erstmaligem Empfang) Personen mit Guthaben, Wertschriften und Lottogewinnen
Formular WV Wertschriftenverzeichnis mit Aufstellung / Belegen
Originale von Aufstellun- – Formular DA-1/R-US164 mit Aufstellung / Belegen gen, Belege und Bescheini- – Original-Gewinnbescheinigungen der steuerbaren Lotterie- und Losgewinnen gungen sind aufzubewah- – Detaillierte Steuerauszüge (sämtliche Seiten) ren. Sie sind auf Verlangen Personen mit Liegenschaften einzureichen.
Formular LS Liegenschaftenverzeichnis mit Aufstellung
Beteiligung an einer Erbengemeinschaft
Formular EG Beteiligung an einer Erbengemeinschaft mit Aufstellung
Teilhaber/innen von Personengesellschaften
Hilfsblatt Formular 15c Personengesellschaften
Das Hilfsblatt wird an die Gesellschaft versandt. Beilagen für die Geltendmachung von Abzügen
Formular BK Berufskosten
Formular S Schuldenverzeichnis
Formular A Alimente (mit Belegen bei erstmaliger Leistung)
Formular K Krankheitskosten
Formular Z Zuwendungen
Formular F Kinderbetreuungskosten
Bescheinigungen über im Lohnausweis nicht enthaltene Beiträge an die berufliche Vorsorge (Pensionskasse)
Bescheinigungen über Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge (Säule 3a)
Bescheinigungen über im vereinfachten Verfahren abgerechnete Arbeitsentgelte
Für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit sowie die Zahlungsbelege
Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von Lebens- versicherungen
Die Einforderung von weiteren Aufstellungen, Belegen und Bescheinigungen bleibt vor- behalten.
Legen Sie dem Hauptformular die ausgefüllten Hilfsformulare sowie die verlangten Auf- stellungen, Belege, Bescheinigungen und Fragebogen bei.
Senden Sie die Steuererklärung im beiliegenden Couvert an folgende Adresse: Kantonales Steueramt Nidwalden, Scan-Center, Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans
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Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2024 | Wertschriften- und | |||||||
Guthabenverzeichnis | 2024 | |||||||
mit Verrechnungssteuerantrag | ||||||||
Kanton Nidwalden | Versicherten-Nr. PID-Nr. | Gemeinde | ||||||
Rückerstattungsantrag Fälligkeiten 2024
Personalien am 31. Dezember 2024
Wer hat das Formular auszufüllen? | ||||||||
Wo wohnten Sie am 31. Dezember 2023? | Gemeinde: | Kanton: | ||||||
am 31. Dezember 2024? | Gemeinde: | Kanton: | ||||||
Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahre 2024 im Ausland?
nein ja Wo: | von | T T M M J J | bis T T M M J J | |||||
Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, | wozu auch Sparhefte und Salärkonti zählen, | |||||||
Bei Heirat im Jahre 2024: Wo hat der Partner 2 den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht? | ||||||||
Gemeinde: | Kanton: | |||||||
Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2024 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem Partner/ehemaliger Partnerin ergänzen:
oder wenn Sie Gewinne aus Grossspielen (z.B. Lotterien, Zahlenlotto oder Sport-Toto) über | ||||||||
Name, Vorname: | Wohnort: | |||||||
Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2024
CHF 1‘000‘000 (Kanton) resp. CHF 1‘056‘600 (Bund) und/oder Gewinne aus Lotterien und | ||||||||
Erbengemeinschaft: | Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt? | |||||||
nein ja, Erblasser: | Name, Vorname, letzter Wohnsitz: | |||||||
Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 198 der Steuererklärung zu erfolgen. | ||||||||
Erbanfall: | Haben Sie im Jahre 2024 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten? | |||||||
Geschicklichkeitsspielen | zur Verkaufsförderung | über CHF 1‘000 (Kanton) resp. | CHF 1‘100 | nein ja, Erblasser: | Name, Vorname, letzter Wohnsitz: | |||
Todestag: T T M M J J | Datum der Erbteilung: T T M M J J | Teilungsvertrag beilegen! | ||||||
Erhaltene Schenkung: | Haben Sie im Jahre 2024 Vermögen aus Schenkung erhalten? | |||||||
nein ja, Schenker/in: | Name, Vorname, Wohnsitz: | |||||||
(Bund) (z.B. Rubellose von Läden oder Tankstellen) erzielt haben, dann füllen Sie bitte dieses | Gemachte Schenkung: | |||||||
nein | Verwandtschaftsverhältnis: | |||||||
Haben Sie im Jahre 2024 Vermögen verschenkt?
ja, Beschenkte/r: Name, Vorname, Wohnsitz: | ||||||||
Datum der Schenkung: | T T M M J J | |||||||
Formular sorgfältig aus. | Zusammensetzung der Erbschaft / Schenkung: | Verwandtschaftsverhältnis: Bezeichnung Erbanfall / Schenkung: Liegenschaften (nähere Bezeichnung): | Datum der Schenkung: CHF | T T M M J J CHF | CHF | |||
Die aus Erbschaft haltenen Wert- Wertschriften:
Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt, wenn | ||||||||
schriften sind in der 1. Spalte der Bargeld Innenseiten mit E, die aus Schenkung | ||||||||
erhaltenen Wertschriften mit S zu kennzeichnen. | andere Werte: TOTAL | |||||||
der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare | Wertschriftenverzeichnis | WV Seite 1 | ||||||
Leistung fällig geworden | ist, gestellt wird. | |||||||
Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen? | ||||||||
In das Formular einzutragen sind das Vermögen und die Einkünfte der steuerpflichtigen | ||||||||
Person, der Ehegattin und der minderjährigen Kinder des Jahrganges 2006 und jüngere | ||||||||
sowie das Vermögen und die Einkünfte, an dem Sie die Nutzniessung haben. | ||||||||
Vermögen und Ertrag von Kindern des Jahrgangs 2006 und älter sind durch diese selber zu | ||||||||
versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen, | ||||||||
um den Verrechnungssteueranspruch auf die Fälligkeiten 2024 selbst geltend zu machen. Dem- | ||||||||
entsprechend haben die Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren. | ||||||||
Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen, Perso- | ||||||||
nalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbständigerwerbender), | ||||||||
Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR sowie Ansprüche gegen | ||||||||
Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sind | ||||||||
bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im Wertschriften- und | Guthabenver- | |||||||
zeichnis aufzuführen. | ||||||||
Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der Verrech- | ||||||||
nungssteuer gesamthaft bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundes- | ||||||||
steuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern. Die einzelnen Gesellschafter haben | ||||||||
die anteilsmässigen Erträge und das Kapital im | persönlichen Wertschriftenverzeichnis | |||||||
aufzuführen, wobei die Erträge in die Spalte B | (Werte ohne Verrechnungssteuerabzug) | |||||||
einzutragen sind, da die | Rückerstattung direkt | an die einfache Gesellschaft erfolgt. | ||||||
Wie wird der Steuerwert am Ende des Kalenderjahres ermittelt? | ||||||||
Detaillierte Steuerauszüge | ||||||||
Für die Steuerpflicht am | Ende des Kalenderjahres ist in der Regel der Schlusskurs des letzten | |||||||
beilegen. | ||||||||
Börsentages des Monats Dezember 2024 massgebend. | ||||||||
Der Steuerwert von kotierten Wertpapieren kann | somit vom Depot- oder Steuerverzeichnis | |||||||
Ihrer Bank übernommen werden. Diese Steuerwerte sind auch in der amtlichen Steuerkus- | ||||||||
liste der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) enthalten. Diese sind ab Februar 2024 | ||||||||
unter www.estv.admin.ch abrufbar. | ||||||||
Nicht kotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert anzugeben. Wenn dieser nicht bekannt | ||||||||
ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung durch die Veranlagungsbehörde, vorläufig | ||||||||
der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt werden. Die amtliche Bewertung richtet sich | ||||||||
nach der Wegleitung für die Bewertung nicht kotierter Wertpapiere der Eidgenössischen | ||||||||
Steuerverwaltung. | ||||||||
Bei Wertpapieren in ausländischer Währung sind | für die Umrechnung des ausländischen | |||||||
Kurswertes in Schweizer Franken die in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- | ||||||||
bzw. Wertschriftenkurse anzuwenden. | ||||||||
Die Steuerwerte der Alptitel der Nidwaldner Gemeinalpen sind vom Regierungsrat für die | ||||||||
Steuerperiode 2024 wie folgt festgelegt worden: | ||||||||
Arni | 2’055 | Bannalp | 1’095 | |||||
Dürrenboden | 2’520 | Kernalp | 715 | |||||
Lutersee | 2’140 | Niederbauen | 1’150 | |||||
Sinsgäu | 2’300 | Steinalp | 1’880 | |||||
Trübsee | 20’720 | |||||||
33
Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Bei bestrittenen oder unsi- cheren Guthaben kann entsprechend dem Grade der Verlustwahrscheinlichkeit der Betrag angemessen herabgesetzt werden. Die Verlustwahrscheinlichkeit ist von der steuerpflich- tigen Person nachzuweisen. Auf ausländische Währungen lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftenkursen in Schweizer Franken umzurechnen wie ausländische Wertpapiere. Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht? Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres 2024 (Tod, Wegzug ins Ausland) ist der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpapiere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend. Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland nur während eines Teils der Steuerperiode 2024, sind im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind. Bei Wegzug in einen andern Kanton während der Steuerperiode 2024 ist der Zuzugskan- ton für die ganze Steuerperiode zuständig. Bei Zuzug aus einem andern Kanton während der Steuerperiode 2024 ist der Kanton Nidwalden für die ganze Steuerperiode zuständig. Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen – auch wenn die Erbteilung noch nicht erfolgt ist – , jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre 2024 statt- gefunden haben. Wertschriften aus unverteilten Erbschaften sind anteilsmässig im persönlichen Wertschrif- tenverzeichnis mit dem Code «E» zu deklarieren. Beteiligungen im Privatvermögen Die qualifizierten Beteiligun- gen müssen im Wertschrif- Wenn Sie zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft tenverzeichnis unbedingt oder Genossenschaft (gilt beim Kanton auch für Korporationen, Alpgenossenschaften, mit den Code «Q» oder Wald-, Brunnen- und Flurgenossenschaften etc.) beteiligt sind, so werden die aus diesen «QG» bezeichnet und die Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und Totalbeträge auf Seite 3 un- geldwerten Vorteile beim Kanton nur zu 50 % und bei der direkten Bundessteuer nur zu ten in die entsprechenden 70 % besteuert. Felder übertragen werden. Der entsprechende Abzug von 50 % resp. 30 % ist unter Ziffer 5 auf Seite 4 oben im Wert schriftenverzeichnis geltend zu machen. Bei den ausgeschütteten Gewinnen ist für die Beurteilung der Voraussetzungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung massge- bend. Eine Aufstellung der entsprechenden Beteiligungen ist dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass obige Voraussetzungen für die Be- steuerung zum reduzierten Steuersatz erfüllt sind, muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Fehlt ein entsprechender Nachweis, erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz, wenn die Bedingungen für eine mildere Besteuerung nicht offensichtlich sind. In der Spalte «Code» sind die gemilderten Beteiligungen mit «Q» (Beteiligungen ab 10 %) zu deklarieren. Beteiligungen im Geschäftsvermögen Wenn Sie zu mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (gilt beim Kanton auch für Korporationen, Alpgenossenschaften, Wald-, Brunnen- und Flurgenossenschaften etc.) beteiligt sind, so werden die aus diesen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerten Vorteile beim Kanton nur zu 50 % und bei der direkten Bundessteuer nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes nur im Umfang von 70 % besteuert. Der entsprechende Abzug ist unter Ziffer 6 auf Seite 4 oben im Wertschriftenverzeichnis geltend zu machen. Bei den ausgeschütteten Gewinnen ist für die Beurteilung der Voraus- setzungen der Zeitpunkt der Fälligkeit der Ausschüttung massgebend. Eine Aufstellung der entsprechenden Beteiligungen ist dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. Der Nachweis, dass obige Voraussetzungen für die Besteuerung zum reduzierten Steuersatz erfüllt sind, muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Fehlt ein entsprechen- der Nachweis, erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz, wenn die Bedingungen für eine mildere Besteuerung nicht offensichtlich sind. In der Spalte «Code» sind die gemilderten Beteiligungen mit «QG» (Beteiligungen ab 10 %) zu deklarieren. Erträge aus Zahlungs- und Anlagetoken „Staking-Erträge“ aus Investoren-Pools zur Sicherstellung von Zahlungstoken und Gra- 34
tiszuteilungen von Kryptowährungen („Airdrop“) sowie Zahlungen aus Anlagetoken (z.B. | Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2024 1. Zeile ORIGINAL- ZINSSATZ 1. Zeile | 1. Zeile GENAUE BEZEICHNUNG DER VERMÖGENSWERTE 1. Zeile ISIN-NUMMER | ||
Zinserträge und Dividendenzahlungen) stellen Erträge aus beweglichem Vermögen dar. | WÄHRUNG 2. Zeile 2. Zeile CODE* ART** NENNWERT/STÜCKZAHL IBAN-NUMMER | (bitte GROSSBUCHSTABEN) 2. Zeile 2. Zeile VALOREN-NUMMER / UID | ||
. | B E Z E I C H N U N G I S I N - N R . | |||
Sie sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren. | 01 | I B A N - N R . V A L O R . N R . | ||
02 | . |
.
Vermögensbesteuerung von qualifizierten Beteiligungen | 03 | |||
04 | . |
.
Im Vermögen wird auf die Verhältnisse am 31. Dezember 2024 bzw. am Ende der Steuer- | 05 | |||
06 | . | |||
pflicht abgestellt und die einfache Steuer beträgt 0,02 % statt 0,025 %. Eine Aufstellung der | 07 | |||
. | ||||
.
entsprechenden Beteiligungen ist dem Wertschriften- und Guthabenverzeichnis beizulegen. | 08 | |||
09 | . | |||
Der Nachweis, dass obige Voraussetzungen für die Besteuerung zum reduzierten Steuersatz | 10 | . |
.
erfüllt sind, muss von der steuerpflichtigen Person erbracht werden. Fehlt ein entsprechen- | 11 |
Das Wertschriftenverzeichnis wird elektronisch bearbeitet; bitte weitere Positionen auf dem Beiblatt erfassen.
der Nachweis, erfolgt die Besteuerung zum vollen Satz, wenn die Bedingungen für eine | Hinweise zum Ausfüllen | |||
1. Genaue Bezeichnung der Vermögenswerte in GROSSBUCHSTABEN schreiben | ||||
2. Währung angeben (CHF, EUR, USD usw.) 3. Bei Aktien, Obligationen etc. Valorennummer angeben | ||||
mildere Besteuerung nicht offensichtlich sind. In der Spalte «Code» sind die gemilderten | Code* E Titel aus Erbschaft GM Geschäftsvermögen Einzelperson/Ehemann/P1 | AF AK Art ** Anlagefonds Aktien MG Anteile an Miteigentümerschaften OB Obligationen | ||
Beteiligungen mit «Q» oder «QG» zu deklarieren. | GF Geschäftsvermögen Ehefrau/P2 N Nutzniessungsvermögen Q Qualifizierte Beteiligung im Privatvermögen QG Qualifizierte Beteiligung im Geschäftsvermögen S Titel aus Schenkung | AS Anteilscheine OP Optionen DA Darlehen / Schuldbriefe PC Postkonti DF Derivative Finanzprodukte PK Privatkonti DV Steuerauszüge/Depotverzeichnisse PS Partizipationsscheine EG Anteile an Stockwerkeigentümerschaften SK Sparkonti FG Festgelder (Callgeld) / Treuhandanlagen SP Sparpläne KK Kontokorrente ST Stammanteile KO Kassenobligationen UE Übrige Guthaben LK Liegenschaftskonti | ||
Wertschriftenverzeichnis WV Seite 2
Seiten 2 und 3: Wertschriften- und Guthabenverzeichnis | KAUF VERKAUF | STEUERWERT BRUTTOERTRAG 2024 | ||
EMISSION SALDIERUNG VERFALL | A B am 31. Dezember 2024 mit ohne bzw. am Ende der Steuerpflicht Verrechnungs- Verrechnungs- | |||
Wir empfehlen Ihnen, bei der Deklaration eine gewisse Reihenfolge einzuhalten, und ins- | DATUM DATUM Tag Monat Jahr Tag Monat Jahr | in % oder steuerabzug steuerabzug pro Stück CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen CHF ohne Rappen | ||
besondere die von Ihnen einmal gewählte Reihenfolge auch in folgenden Steuerperioden | 01 | T T M M J J T T M M J J |
02
beizubehalten; Sie erleichtern uns damit die Kontrolle des Verzeichnisses. | 03 |
04
Bei Werten, deren Erträge um die Verrechnungssteuer gekürzt worden sind, sind die Erträge | 05 | |||
in die Spalte A einzutragen, andere Erträge in die Spalte B. Die Zinsen und Dividenden | 06 |
07
schweizerischer Wertpapiere sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. | 08 | |||
Bei Kundenguthaben aller Art (Bank- und Postkonti) wird dieser Steuerabzug noch erhoben, | 09 |
10
wenn der Zinsbetrag für ein Kalenderjahr CHF 200 übersteigt oder das Konto pro Jahr mehr | 11 | |||
als eine Zinsfälligkeit hat (z.B. Kontokorrent mit Quartals- oder Halbjahreszinsen). | ||||
Übertrag aus Beiblättern | ||||
Spielbanken- und Lotteriegewinne (Originalbelege zwingend beilegen)
Übertrag von DA-1 / USA
Zwischentotal Vermögenswerte
Die einzelnen Spalten des Wertschriftenverzeichnisses sind vollständig auszufüllen, insbe- | Übertrag auf WV Seite 4 Ziffer 8 | |||
Zwischentotal Bruttoerträge | ||||
Übertrag Bruttoertrag A in Kolonne Bruttoertrag B | + | |||
davon 35 % | ||||
Zwischentotal Bruttoerträge A+B | ||||
sondere sind Valorennummer, Kaufs- und Verkaufsdaten unbedingt anzugeben. | Übertrag auf WV Seite 4 Ziffer 1 | |||
mit Rappen
Ihr | Verrechnungssteueranspruch 35 % von Total Bruttoertrag A | . | ||
Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen auch für Ihre Steuer | Qualifizierte Beteiligungen Kantonale Steuern und Bundessteuer Beteiligung von mindestens 10 % | |||
Total Steuerwert solcher Beteiligungen: Einkünfte daraus: | ||||
erklärung diese Reihenfolge: | ||||
an Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft | ||||
Wertschriftenverzeichnis WV Seite 3
Post- und Bankkonti | ||||
Privat-, Salär, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw. | ||||
Beachten Sie betreffend Eintrag der Zinsen in die Ertragsspalte A oder B (siehe oben). | ||||
Festgeldanlagen | ||||
Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2024 bis 15.9.2024) und | ||||
Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzuführen. | ||||
Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind beizulegen. | ||||
Kassenobligationen | ||||
Bitte Ausgabedatum, Verfalldatum, Zinssatz und Coupontermin im Feld «Genaue Bezeich- | ||||
nung der Vermögenswerte» angeben. Haben Sie im Jahr 2024 Kassaobligationen gezeich- | ||||
net, zurückbezahlt, erhalten oder erneuert? In diesem Fall sollten Sie die Bankabrechnung | ||||
beilegen. | ||||
Anleihensobligationen | ||||
Bitte Ausgabedatum, Verfalldatum, Zinssatz und Coupontermin im Feld «Genaue Bezeich- | ||||
nung der Vermögenswerte» angeben. | ||||
Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile | ||||
Bei nicht kotierten Titeln ist stets die Bescheinigung über die Ausschüttungen beizulegen. | ||||
Anlagefonds | ||||
Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn | ||||
die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern reinvestiert werden (thesaurier- | ||||
te Erträge). Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich gesondert ausgerichtete | ||||
Kapitalgewinnauszahlungen. | ||||
Auf den thesaurierten Erträgen von ausländischen Wertzuwachsanlagefonds wird keine | ||||
Verrechnungssteuer erhoben. |
35
Darlehen und Hypothekarforderungen Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzinsliche Obli- gationen, Geldmarktbuchforderungen usw. Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen. Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche Nenn werterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert. Bezugsrechte Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verstehen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuerfrei.
Ausländische Wertschriften Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und Gut- habenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der genauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge solcher Wertschrif- ten sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen. Zu deklarieren sind auch Steuerwert und Ertrag der auf Schweizer Franken lautenden, von der ausländischen Quellensteuer befreiten Obligationen ausländischer Schuldner. Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der Dop- pelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf Ergänzungsblättern einzutragen. Zu verwenden ist das Formular DA-1 / USA (sämtliche Abrechnungen beilegen)
für dem zusätzlichen Steuerrückbehalt USA unterliegende Wertschriften;
für mit einer Quellensteuer belastete Erträge von Titeln aus Ägypten, Albanien, Algerien, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bangladesch, Belarus, Belgien, Bulga- rien, Chile, China, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Elfenbeinküste, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Ghana, Griechenland, Indien, Indonesien, Iran, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kanada, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kolumbien, Kosovo, Kroatien, Lett- land, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Malta, Marokko, Mazedonien, Mexiko, Moldova, Mongolei, Montenegro, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Oman, Österreich, Pakistan, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Sambia, Schweden, Serbi- en, Singapur, Slowakei, Slowenien, Spanien, Sri Lanka, Südafrika, Südkorea, Tadschikistan, Taiwan (Chinesisches Taipei), Thailand, Trinidad und Tobago, Tschechien, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Ungarn, Uruguay, USA, Usbekistan, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate und Vietnam.
Für deutsche Wertpapiere gilt:
Zinsen auf Forderungen, Obligationen und Wandelobligationen (ausgenommen Gewinn obligationen) sowie Dividenden auf Trustzertifikaten sind direkt im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu deklarieren.
Dividenden auf Aktien, GmbH- und Genossenschaftsanteilen sowie Gewinnobligationen und Genussrechten sind im Formular DA-1 / USA (Antrag auf Anrechnung ausländischer Quellensteuern und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA) anzugeben.
Füllen Sie vorerst diese Ergänzungsblätter (DA-1 / USA) aus und übertragen Sie die Totale auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses (Ziffer 3).
Gewinne aus Grossspielen (z.B. Lotterien, Zahlenlotto und Sportwetten) und Onlinespie- len (z.B. Onlinejass, Onlinepokerturniere bei Onlinecasinos) über CHF 1’000’000 Kan- ton / CHF 1‘056‘600 Bund und/oder Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung über CHF 1’000 (z.B. Gratiswettbewerbe und Rubellose von Läden oder Tankstellen) sind auf Seite 3 des Wertschriftenverzeichnisses zu deklarieren. Die Frei- beträge von CHF 1’000’000 Kanton und Bund CHF 1‘056‘600 resp. CHF 1’000 (Kanton) resp. CHF 1‘100 (Bund) gelten nur für Gewinne von Veranstaltern mit Geschäftssitz in der Schweiz. Die Originalbescheinigungen der Lotteriegesellschaft sind unbedingt beizulegen; es ist das Total der Gewinne einzutragen:
Gewinne mit Abzug Verrechnungssteuer: In Spalte A
Gewinne ohne Abzug von Verrechnungssteuer: In Spalte B
36
Berechnung Einkommen | Kanton | Bund | |
Seite 4 oben: Abzüge | |||
1. Übertrag Zwischentotal Bruttoerträge A+B Übertrag von Seite 3 | |||
2. Abzüglich Geschäftswertschriftenerträge - | - | ||
3. Abzüglich Gewinnspiel-Einsätze: Lotterien = 5%, max. CHF 5‘100 Kanton und CHF 5‘300 Bund - | - | ||
Online-Spielbanken = effektive Einsätze, max. CHF 25‘700 Kanton und CHF 26‘400 Bund |
3a. Zuschlag Kanton (Differenz Freibetrag Kanton 1‘000‘000.– zu Bund 1‘056‘600.–) +
4. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten - | - | ||
5. Abzüglich 50 % beim Kanton und 30 % beim Bund vom Bruttoertrag | |||
aus qualifizierten Beteiligungen im Privatvermögen - | - |
Ziffer 3: Gewinnspiel-Einsätze 6.
7. | |||
Abzüglich 50 % beim Kanton und 30 % beim Bund vom Netto-Ergebnis | |||
aus qualifizierten Beteiligungen im Geschäftsvermögen | |||
Total Einkünfte aus Guthaben, Wertschriften und Lotterien | |||
- | |||
* | - * | ||
Von den einzelnen Gewinnen aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen | |||
* | Übertrag in die Steuererklärung | Übertrag in die Steuererklärung | |
Minuszeichen eintragen, wenn negativ | Seite 2, Ziffer 160 (Kanton) | Seite 2, Ziffer 160 (Bund) |
Berechnung Vermögen
(Art. 33 Ziff. 4) werden pro Gewinn 5 Prozent, jedoch höchstens beim Kanton CHF 5‘100 / beim | |||
8. Übertrag Zwischentotal Vermögenswerte | Übertrag von Seite 3 | ||
9. Abzüglich Geschäftswertschriften | - | ||
10 Total Vermögenswerte | |||
Bund CHF 5‘300, als Einsatzkosten abgezogen. Für Gewinne aus Online-Spielbanken sind | |||
Übertrag in die Steuererklärung Seite 4, Ziffer 400 | |||
Vermögensanteile an Erbengemeinschaften | |||
Diese sind im Wertschriftenverzeichnis zu deklarieren und die Rückerstattung der Verrechnungssteuer anteilsmässig durch jede erbberechtigte Person | im persönlichen Wertschriften- | ||
die effektiven Einsätze bis CHF 25‘700 beim Kanton und CHF 26‘400 beim Bund abziehbar. | |||
verzeichnis zu beantragen | |||
Anteile an Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft | |||
Sind Sie an einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft beteiligt? Nein | |||
Ja, Name der Firma:
Ziffer 4: Vermögensverwaltungskosten | |||
Kapitalleistungen aus Vorsorge | |||
Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: | (siehe unten) | ||
Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: | (siehe unten) | ||
Betrag CHF Auszahlungsdatum: Bezeichnung: | (siehe unten) | ||
Als Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften und Kapitalanlagen (ausgenom- A | |||
B | |||
aus AHV / IV | |||
aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Personalvorsorgestiftung), welcher | |||
der Vorsorgenehmer als Selbständigerwerbender angehörte | |||
E | |||
F | |||
G |
Leistung infolge Tod oder für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile
Leistung des Arbeitgebers mit Vorsorgecharakter | |||
übrige (Lebensversicherung usw.) | |||
men Liegenschaftsverwaltung) können die Kosten für die allgemein übliche Verwaltung | |||
C aus einer anerkannten Form der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3 a) | |||
D aus einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (Personalvorsorgestiftung), welcher | |||
der Vorsorgenehmer als Arbeitnehmer angehörte | |||
Ich/wir bestätige/n die Richtigkeit und Vollständigkeit der in diesem Verzeichnis und Antrag gemachten Angaben, | insbesondere, dass auf allen unter | Rubrik A angegebenen Erträgen | |
durch Drittpersonen abgezogen werden. | |||
die eidg. Verrechnungssteuer zu meinen/unseren oder zu Lasten der von mir/uns vertretenen Steuerpflichtigen abgezogen worden ist. | |||
Ort und Datum:
Unterschrift Person 1 Unterschrift Person 2
Als Verwaltungsaufwendungen gelten die Kosten der Verwahrung, der gewöhnlichen Beilagen: | |||
Beiblätter | |||
Ergänzungsblätter DA-1 / USA | |||
Verwaltung in offenen Depots (sogenannte Depotspesen) sowie der Verwahrung in | |||
Bankabrechnungen | |||
Lotto- und Toto-Abrechnungen |
Wertschriftenverzeichnis WV Seite 4
Schrankfächern (sogenannte Safegebühren). Zum Abzug zugelassen sind auch die Kosten | |||
von Steuerauszügen/Steuerverzeichnissen der Banken, sofern diese zusammen mit dem | |||
Wertschriftenverzeichnis dem Steueramt eingereicht werden. Eingeschlossen sind im | |||
weitern die zur Erzielung des Ertrags notwendigen Auslagen wie Inkassospesen, Coupons- | |||
kommissionen und dergleichen. | |||
Nicht abzugsberechtigt sind Kosten, die nicht die eigentliche Wertschriftenverwaltung | |||
betreffen, z.B. Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften | |||
(Courtage), Kosten des Zahlungsverkehrs, Kosten für Anlageberatung (insbesondere sog. Ver- | |||
waltungsgebühren), Steuerberatung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen. | |||
Anstelle der abzugsfähigen tatsächlichen Kosten kann für die Verwahrung und Verwaltung | |||
von Wertschriften (ohne Darlehen und Bankguthaben aller Art) sowie für das Erstellen | |||
des Steuerverzeichnisses eine Pauschale von 3 ‰ des Steuerwertes der durch Dritte | |||
verwalteten Wertschriften des Privatvermögens abgezogen werden, maximal CHF 9’000. | |||
Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich bezahl- | |||
ten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nachzuweisen. | |||
Kann die Aufteilung in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Kosten nicht nachgewiesen | |||
werden, kann die Pauschale in Abzug gebracht werden, sofern die tatsächlich bezahlten | |||
Kosten mindestens den Pauschalbetrag erreichen und betragsmässig nachgewiesen | |||
werden. | |||
Ziffer 2 bzw. 9: Geschäftswertschriften | |||
Geschäftliche Wertschriften sind im Wertschriftenverzeichnis mit ihrem Steuerwert zu | |||
deklarieren. Als Erträge sind die im Jahre 2024 fällig gewordenen Bruttozinsen einzuset- | |||
zen. Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, so sind nicht die im | |||
massgebenden Geschäftsjahr fällig gewordenen, sondern die im Kalenderjahr 2024 erzielten | |||
Zinsen anzugeben. In der Spalte «Code» sind die geschäftlichen Wertschriften und Konti | |||
mit «G» zu kennzeichnen. | |||
Unter Ziffer 2 und Ziffer 9 sind die Steuerwerte und Erträge der im Wertschriftenver- | |||
zeichnis enthaltenen geschäftlichen Wertschriften wiederum in Abzug zu bringen, da | |||
deren Besteuerung über die Ziffern 432/433 bzw. 110/111 erfolgt. |
Seiten 1 und 4
Beantworten Sie nun noch die Fragen auf der Vorderseite und auf der Rückseite, führen | |||
Sie auf der Rückseite die Beilagen an und unterschreiben Sie das Wertschriftenverzeichnis | |||
(Steuerpflichtige in ungetrennter Ehe: Unterschriften beider Ehepartner). | |||
Haben Sie im Jahre 2024 Kapitalleistungen aus Vorsorge erhalten, so sind nebst der | |||
Beantwortung der Fragen auf der Rückseite des Wertschriftenverzeichnisses dem Steuer | |||
amt die entsprechenden Verfügungen, Auszahlungsbelege und dergleichen einzu- | |||
reichen. Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen zu | |||
einem reduzierten Steuersatz besteuert. |
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Tarife 2024
Einkommenssteuer Für das unter | Ziffer 380 der Steuererklärung ermittelte Einkommen können Sie die einfache | |||||
Steuer | für die Kantons- und Gemeindesteuern gemäss nachstehender Tabelle ermitteln: | |||||
Steuerbares Einkommen | Steuerbetrag | GRUNDTARIF | ||||
bis | CHF | 11 200 | CHF | -.-- CHF | -.-- | |
über | CHF | 11 200 | CHF | -.-- + CHF | -.50 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 13 500 | CHF | 11.50 + CHF | 1.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 14 600 | CHF | 22.50 + CHF | 1.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 15 700 | CHF | 35.70 + CHF | 1.40 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 16 800 | CHF | 51.10 + CHF | 1.60 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 17 900 | CHF | 68.70 + CHF | 1.80 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 19 000 | CHF | 88.50 + CHF | 2.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 20 100 | CHF | 110.50 + CHF | 2.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 21 200 | CHF | 134.70 + CHF | 2.40 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 22 300 | CHF | 161.10 + CHF | 2.60 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 23 400 | CHF | 189.70 + CHF | 2.80 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 31 200 | CHF | 408.10 + CHF | 2.90 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 48 000 | CHF | 895.30 + CHF | 3.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 78 200 | CHF | 1’801.30 + CHF | 3.10 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 111 800 | CHF | 2’842.90 + CHF | 3.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 143 600 | CHF | 3’860.50 + CHF | 3.30 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
über | CHF | 160 300 | CHF | 4’422.-- + CHF | 2.75 | für je weitere CHF 100 Einkommen |
Einfache Steuer | Berechnungsbeispiel für ein steuerbares Einkommen von CHF 88’600: | |
- für Alleinstehende | Einfache Steuer für CHF 78’200, gemäss obiger Tabelle Einfache Steuer für CHF 10’400 = 10’400 : 100 x CHF 3.10 = Einfache Steuer für CHF 88’600 (= CHF 78’200 + CHF 10’400) | CHF 1’801.30 CHF 322.40 CHF 2’123.70 |
- für Verheiratete | Ermittlung des satzbestimmenden Einkommens | |
und Alleinstehende | Steuerbares Einkommen : Splitting-Divisor = 88’600 : 1,85 = CHF 47’800 (abgerundet) | |
mit Kindern | Einfache Steuer für CHF 31’200, gemäss obiger Tabelle Einfache Steuer für CHF 16’600 = 16’600 : 100 x CHF 2.90 = Einfache Steuer für CHF 47’800 (= CHF 31’200 + CHF 16’600) | CHF 408.10 CHF 481.40 CHF 889.50 |
Steuersatz für CHF 47’800 = CHF 889.50 : 47800 x 100 = 1,86088 % | ||
Einfache Steuer für CHF 88’600 = 1,86088 % von CHF 88’600 = | CHF 1’648.75 | |
Die einfache Steuer ist mit dem Steuerfuss der entsprechenden Gemeinde und Konfession (siehe nächste Seite) zu multiplizieren: Beispiel für verheirateten katholischen Steuerpflich- | ||
tigen in Büren: 5,06 x CHF 1’648.75 = CHF 8’342.70 | ||
Erträge aus Wertschriften werden zu einem reduzierten Steuersatz von 80 % des ordentlichen Steuersatzes besteuert. Beispiel oben: 80 % von 1,86088 % = 1,48870 %. | ||
Vermögenssteuer | Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen beträgt 0,25 Promille (= 25 Rp. pro CHF 1’000 Vermögen). Restbeträge unter CHF 1’000 werden nicht berücksichtigt. | |
Kopfsteuer | Wer zufolge persönlicher Zugehörigkeit im Kanton Nidwalden steuerpflichtig ist, hat jährlich eine Kopfsteuer von CHF 50.- zu entrichten. Davon befreit sind der in ungetrennter Ehe lebende Ehegatte der steuerpflichtigen Person und Jugendliche, die am Ende der Steuer- | |
periode das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben. | ||
Minimalsteuer | Eigentümer von Liegenschaften im Kanton Nidwalden haben eine | einfache Minimalsteuer |
auf Grundstücken | von 0,3 Promille des Steuerwertes zu entrichten, wenn deren Betrag höher ausfällt als | |
die Berechnung aufgrund der Einkommens- und Vermögenssteuer. | ||
Ersatzabgabe der | Detaillierte Angaben dazu sind auf Seite 9 der Wegleitung zu | finden. |
Feuerwehrdienstpflichtigen | ||
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Steuerfüsse 2024 (nur für natürliche Personen) | ||||||||
Gemeinde | Einheiten | total | Aufteilung nach Körperschaften | |||||
röm.- | ev. | ohne Kanton Politische | Schul- | Kirchgemeinde | ||||
kath. | ref. | Konf. Gemeinde | gemeinde | kath. ref. | ||||
Beckenried | 4.80 | 4.71 | 4.45 | 2.66 | 1.79 | 0.00 | 0.35 | 0.26 |
Buochs | 5.21 | 5.09 | 4.83 | 2.66 | 2.17 | 0.00 | 0.38 | 0.26 |
Dallenwil | 5.43 | 5.32 | 5.06 | 2.66 | 2.40 | 0.00 | 0.37 | 0.26 |
Emmetten | 5.43 | 5.14 | 4.88 | 2.66 | 2.22 | 0.00 | 0.55 | 0.26 |
Ennetbürgen | 4.52 | 4.42 | 4.16 | 2.66 | 1.50 | 0.00 | 0.36 | 0.26 |
Obbürgen | 4.56 | 4.42 | 4.16 | 2.66 | 1.50 | 0.00 | 0.40 | 0.26 |
Ennetmoos | 5.09 | 4.92 | 4.66 | 2.66 | 2.00 | 0.00 | 0.43 | 0.26 |
Hergiswil | 4.29 | 4.41 | 4.15 | 2.66 | 1.49 | 0.00 | 0.14 | 0.26 |
Oberdorf | 5.01 | 4.92 | 4.66 | 2.66 | 0.45 | 1.55 | 0.35 | 0.26 |
Büren | 5.06 | 4.92 | 4.66 | 2.66 | 0.45 | 1.55 | 0.40 | 0.26 |
Stans | 5.36 | 5.27 | 5.01 | 2.66 | 2.35 | 0.00 | 0.35 | 0.26 |
Stansstad | 4.93 | 4.79 | 4.53 | 2.66 | 0.74 | 1.13 | 0.40 | 0.26 |
Kehrsiten | 4.98 | 4.79 | 4.53 | 2.66 | 0.74 | 1.13 | 0.45 | 0.26 |
Obbürgen | 4.93 | 4.79 | 4.53 | 2.66 | 0.74 | 1.13 | 0.40 | 0.26 |
Wolfenschiessen | 5.56 | 5.42 | 5.16 | 2.66 | 2.50 | 0.00 | 0.40 | 0.26 |
Oberrickenbach | 5.56 | 5.42 | 5.16 | 2.66 | 2.50 | 0.00 | 0.40 | 0.26 |
Tarif direkte Bundessteuer 2024 | |||||
Steuerbares Einkommen Steuerbetrag | ALLEINSTEHENDE | ||||
bis | CHF | 15 000 | CHF 0.00 + CHF -.77 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 32 800 | CHF 137.05 + CHF -.88 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Beispiel: |
für | CHF | 42 900 | CHF 225.90 + CHF 2.64 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 57 200 | CHF 603.40 + CHF 2.97 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Steuerbares Einkommen = |
für | CHF | 75 200 | CHF 1 138.00 + CHF 5.94 | für je weitere CHF 100 Einkommen | CHF 88’600 |
für | CHF | 81 000 | CHF 1 482.50 + CHF 6.60 | für je weitere CHF 100 Einkommen | CHF 81‘000 = CHF 1’482.50 |
für | CHF | 107 400 | CHF 3 224.90 + CHF 8.80 | für je weitere CHF 100 Einkommen | CHF 7‘600 = CHF 501.60 |
für | CHF | 139 600 | CHF 6 058.50 + CHF 11.-- | für je weitere CHF 100 Einkommen | (= 76 x 6.60) |
für | CHF | 182 600 | CHF 10 788.50 + CHF 13.20 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 783 200 | CHF 90 067.70 | Total Steuer CHF 1‘984.10 | |
für | CHF | 783 300 | CHF 90 079.50 + CHF 11.50 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Personen, welche mit (eigenen) Kindern oder mit |
Steuerbares Einkommen Steuerbetrag | VERHEIRATETE | unterstützungsbedürftigen | |||
Personen im gleichen | |||||
bis | CHF | 29 300 | CHF 0.00 CHF 1.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Haushalt zusammenleben |
für | CHF | 52 700 | CHF 234.00 + CHF 2.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | und deren Unterhalt zur |
für | CHF | 60 500 | CHF 390.00 + CHF 3.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Hauptsache bestreiten, |
für | CHF | 78 100 | CHF 918.00 + CHF 4.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | können CHF 259.00 pro |
für | CHF | 93 600 | CHF 1 538.00 + CHF 5.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Kind und/oder pro unter- |
für | CHF | 107 200 | CHF 2 218.00 + CHF 6.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | stützte Person vom Steuer- |
für | CHF | 119 000 | CHF 2 926.00 + CHF 7.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | betrag bei der direkten |
für | CHF | 128 800 | CHF 3 612.00 + CHF 8.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Bundessteuer abziehen. |
für | CHF | 136 600 | CHF 4 236.00 + CHF 9.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 142 300 | CHF 4 749.00 + CHF 10.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
für | CHF | 146 300 | CHF 5 149.00 + CHF 11.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Bezugsminimum: |
für | CHF | 148 300 | CHF 5 369.00 + CHF 12.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | Jahressteuern unter CHF 25.- |
für | CHF | 150 300 | CHF 5 609.00 + CHF 13.00 | für je weitere CHF 100 Einkommen | werden nicht erhoben. |
für | CHF | 928 600 | CHF 106 788.00 | ||
für | CHF | 928 700 | CHF 106 800.50 + CHF 11.50 | für je weitere CHF 100 Einkommen | |
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