Wegleitung 2025 Beteiligungsabzug (pdf)
Formular 19a Kantons- und Gemeindesteuern Direkte Bundessteuer Art. 86, 87 StG / Art. 69, 70 DBG Ermässigung Art. 86 StG /Art. 69 DBG Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungs- rechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft: a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält. Nettoertrag aus Beteiligungen Art. 87 StG / Art. 70 DBG Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsauf- wandes und eines Beitrages von 5% zur Deckung des Verwaltungs- aufwandes; der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleich- zustellen ist. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapital- gewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehöri- gen Bezugsrechten. Keine Beteiligungserträge sind: a. Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genos- senschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen; b. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinns keine Abschreibung vorge- nommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht. Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt: a. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten über- steigt; b. wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war; fällt die Beteili- gungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahre vor dem Verkauf einen Verkehrswert von minde- stens einer Million Franken hatten. Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerer- sparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine un- gerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im kausalem Zusammenhang stehen. Erläuterungen Vorbemerkung Der Beteiligungsabzug reduziert die Gewinnsteuer. Bei teilweiser Steuerpflicht (Art. 52 + 53 DBG) sind der Nettoertrag aus Beteiligun- gen und der gesamte Nettoertrag ohne die dem Ausland zugewiese- nen und von der Besteuerung ausgenommenen Erfolgsbestandteile zu berechnen. | Wegleitung 2025 Beteiligungsabzug I. Zusammensetzung derBeteiligungen und Total des Finanzierungsaufwandes A: Anzahl und Art der Titel Art der Titel: Aktien (AK), Partizipationsscheine (PS), Genussschei- ne (GS), GmbH-Stammeinlagen (SE), Anteilscheine von Genossen- schaften (AS). B: Bezeichnung und Rechtsform des Unternehmens Ausländische juristische Personen werden den inländischen juristi- schen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind (Art. 49 Abs. 3 DBG). C: Nominalbetrag des gesamten Grund- oder Stammkapitals Als Nominalbetrag des Grund- oder Stammkapitals gilt das einbe- zahlte Kapital im Zeitpunkt des Anfalls des Beteiligungsertrages oder am Ende der Steuerperiode (Geschäftsjahr). D: Nominalbetrag der Beteiligung Genussscheine (Art. 657 OR) dürfen keinen Nennwert haben. E: Beteiligung in % Spalte D x 100 : Spalte C Bei Genussscheinen ist die Beteiligungsquote am Gewinn und an den Reserven anzugeben. F: Verkehrswert der Beteiligung Der Verkehrswert ist nur bei Beteiligungen von weniger als 10% anzugeben. Als Verkehrswert im Sinne von Artikel 69 DBG gilt der Kurswert oder der aufgrund der «Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer» berechnete Steuerwert. G: Gewinnsteuerwert in Franken Als Gewinnsteuerwert gilt der Buchwert zuzüglich als Gewinn ver- steuerte stille Reserven. G/6: Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven am Ende Steuerpe- riode Als Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven gilt die Summe der steuer- lich massgebenden Buchwerte der Aktiven ohne allfällige Verlust- vorträge und nach Abzug der Rückstellungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufsvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren verbunden sind (Art. 63 Abs. 1 Bst. b DBG). G/7: Total des Finanzierungsaufwandes in der Steuerperiode Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen (inkl. Zinsen auf nicht nachgewiesenen Schulden, exkl. Zinsen auf verdecktem Eigenkapi- tal) sowie alle Aufwendungen, die auf Grund der Verbindlichkeiten des Unternehmens anfallen. Mietaufwand sowie Zinsen, die unmittel- bar auf den Umsatz entfallen (z.B. nicht ausgenützte Skonto-Offerten von Lieferanten) gelten nicht als Finanzierungsaufwand. H: Gewinnsteuerwert in % der Aktiven Spalte G x 100 : Feld G/6 |
II. Nettoertrag aus Beteiligungen I: Bruttoertrag Als Ertrag aus Beteiligungen gelten nur solche Bezüge, die beim ausrichtenden Unternehmen Gewinnausschüttungen im Sinne des DBG darstellen, nämlich: a: ordentliche Gewinnausschüttungen, wie Dividenden, Gewinn- anteile auf Stammeinlagen, Zinsen auf Genossenschaftsantei- len usw; b: ausserordentliche Gewinnausschüttungen und Kapitalrückzah- lungen c: verdeckte Gewinnausschüttungen, z.B. als Provisionen oder Regiespesen bezeichnete übersetzte Leistungen, soweit sie bei der ausrichtenden Gesellschaft als Gewinn besteuert werden (für ausländische Gesellschaften beurteilt sich diese Frage aus- schliesslich nach dem DBG); d: Ausschüttungen auf Genussscheinen; e: Kapitalgewinne auf Beteiligungen gemäss Artikel 70 Absatz 4 DBG.
Die Beteiligungserträge sind so anzugeben, wie sie im deklarierten Reingewinn enthalten sind. In der Regel ist dies für Erträge schwei- zerischer Beteiligungen der Bruttobetrag, für Erträge ausländischer Beteiligungen der Nettobetrag (vgl. Wegleitung zu Ziffer 2k der Steu- ererklärung). Sind im deklarierten Reingewinn noch zurückerhaltene Quellensteuern enthalten, die von früheren Beteiligungserträgen abgezogen worden waren und für die noch kein Beteiligungsabzug beansprucht worden ist, so gehören auch diese zurückerhaltenen Steuerbeträge zum Beteiligungsertrag der Steuerperiode.
J: Abschreibung im Zusammenhang mit dem Ertrag Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen sind sämt- liche im Zusammenhang mit dem Ertrag stehenden Abschreibungen in Abzug zu bringen. Solche Abschreibungen reduzieren zudem die Gestehungskosten der Beteiligung.
L: Verwaltungsaufwand Für die Berechnung des Nettoertrages aus Beteiligungen ist ein Bei- trag von 5% des Ertrages nach Abzug der damit im Zusammenhang stehenden Abschreibung zur Deckung des Verwaltungsaufwandes in Abzug zu bringen. Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwan- des bleibt vorbehalten.
M: Finanzierungsaufwand Der auf die Beteiligung entfallende Finanzierungsaufwand berechnet sich auf Grund des Verhältnisses des Gewinnsteuerwertes der Betei- ligung zum Gewinnsteuerwert der Gesamtaktiven grundsätzlich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode (Feld G/7 x Spalte H).
N: Gewinn Verluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge) sind in Spalte O einzutragen.
N/6: Nettoertrag aus Beteiligungen Summe N/1 - N/5.
O: Verlust Der Nettoertrag aus Beteiligungen berechnet sich ohne Einbezug der Verluste aus Beteiligungen (Finanzierungsaufwandüberhänge).
III. Prozentuale Ermässigung der Gewinnsteuer Gesamter Reingewinn Als gesamter Reingewinn gilt der steuerbare Reingewinn. Die auf drei Dezimalen berechnete, prozentuale Ermässigung der Gewinn- steuer ist in die Steuererklärung zu übertragen (Formular 5K, Ziffer 7.C).
Allfällige Rückfragen sind zu richten an: Kant. Steueramt Nidwalden, Stans Telefon: 041 618 71 27